Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.140/2002
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2A.140/2002 /kil

Urteil vom 18. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi, Neugasse 6, 8005
Zürich,

gegen

Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau,
Frey-Heroséstrasse 12, 5001 Aarau,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge,
Route de Chavannes 35, 1007 Lausanne.

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. Aufsichtsbeschwerde

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom

4. März 2002)

Sachverhalt:

A.
X. ________ als Arbeitnehmer und die Y.________ AG als Arbeitgeberin sind
sich nicht einig, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. In diesem
Zusammenhang wird auch darüber gestritten, ob und inwiefern X.________
Destinatär der Personalvorsorgestiftung der Y.________ AG (im Folgenden:
Stiftung) ist. Auf Veranlassung der Stiftung war unter anderem am 17. März
1993 eine Austrittsleistung auf eine Freizügigkeitspolice überwiesen worden,
was X.________ rückgängig machen möchte. Zwischenzeitlich ist ein Verfahren
zur Liquidation der Stiftung eingeleitet worden.

B.
Mit einer als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe gelangte X.________
am 27. Februar 2001 an die Eidgenössische Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (im Folgenden:
Eidgenössische Beschwerdekommission). Er führte im Wesentlichen aus, das Amt
für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau (im Folgenden: kantonales Amt) sei
seiner Aufsichtspflicht aufgrund von Untätigkeit, Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung nicht nachgekommen. Er habe seit Februar 1998 beim
kantonalen Amt immer wieder erfolglos beantragt, es sei die Stiftung
verfügungsweise zu verpflichten, die erwähnte Freizügigkeitspolice
zurückzunehmen und ihn der Stiftung wieder anzuschliessen. Ausserdem sei das
kantonale Amt anzuweisen, mit der Aufhebung und Löschung der Stiftung
zuzuwarten; dem Amt sei auch zu verbieten, die Stiftung zu irgendwelchen
Zahlungen an die Destinatäre zu ermächtigen, und schliesslich sei der
Stiftung zu verbieten, "irgendwelche Zahlungen" zu tätigen, bis das
Beschwerdeverfahren und ein vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
eingeleitetes Verfahren rechtskräftig erledigt seien.

Die Eidgenössische Beschwerdekommission trat mit Urteil vom 4. März 2002 auf
die Beschwerde "mangels Zuständigkeit" nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und
übermittelte die Akten "zuständigkeitshalber an den Bundesrat"
(Dispositiv-Ziffer 3).

C.
X.________ hat mit Postaufgabe vom 18. März 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen
Beschwerdekommission eingereicht. Er beantragt Folgendes:

1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben, und es sei die Sache an die
Vorinstanz zur Behandlung zurückzuweisen.

2.  Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 14.10.1999 des
beschwerdebeklagten Amtes (act. 70), womit der Verteilungsplan genehmigt
wurde, in dem Sinne zu ergänzen ist, dass eine Rückstellung für die Ansprüche
des Beschwerdeführers an das Stiftungsvermögen zu bilden sei, bis das
Verfahren vor Versicherungsgericht des Kantons Aargau über die
Destinatärseigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen ist.

3.  Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben, und es sei die
Sache zur Behandlung an den Bundesrat zu überweisen.

D.
Das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau sowie die Eidgenössische
Beschwerdekommission haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt
für Sozialversicherung hat sich am 16. August 2002 vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 101 lit. a OG (e contrario) sind Zwischenverfügungen und
Entscheide über Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden nur
dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses
Rechtsmittel auch gegen die Endverfügungen offen steht. Diese Voraussetzung
ist im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 74 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und Art. 98 lit. e OG erfüllt (vgl. auch
BGE 119 Ib 46 E. 1a S. 49; 125 II 10 E. 2a S. 13, je mit Hinweisen). Wegen
dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges und dem Grundsatz der
Subsidiarität der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann allerdings nicht auf die
Ziffer 2 der Beschwerdeanträge eingetreten werden, da dieses Begehren neu ist
und nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Beurteilung war (vgl. Art. 98 und
102 lit. d OG; BGE 127 II 161 E. 2a S. 165 f.). Im Übrigen ist der
Beschwerdeführer als Betroffener gemäss Art. 103 lit. a OG zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. Auf die form- und fristgerecht
erhobene Beschwerde ist demnach mit Ausnahme von Ziffer 2 der
Beschwerdeanträge einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der
Parteibegehren gebunden zu sein (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG). Es kann daher den
Entscheid mit Erwägungen aufrechterhalten oder abändern, die von denen im
angefochtenen Entscheid abweichen, oder eine Beschwerde aus anderen als den
darin geltend gemachten Gründen gutheissen (vgl. BGE 127 II 264 E. 1b S. 268;
121 II 473 E. 1b S. 477, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Eidgenössische Beschwerdekommission hat sich als unzuständig erklärt.
Gemäss Art. 74 Abs. 2 BVG habe sie Beschwerden gegen Verfügungen der
Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zu beurteilen. Eine
Verfügung als Beschwerdeobjekt sei vorliegend jedoch nicht vorhanden, weshalb
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2001 entweder eine
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde oder eine
Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verwaltungsbehörde darstelle. Sowohl das
förmliche Rechtsmittel der Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde als auch der Rechtsbehelf der
Aufsichtsbeschwerde richteten sich aber an die Aufsichtsbehörde der gerügten
Verwaltungsbehörde, wofür die Beschwerdekommission auf Art. 70 Abs. 1 und
Art. 71 Abs. 1 VwVG verweist; sie als Rechtsmittelinstanz sei nur zuständig,
wenn eine Verfügung der Behörde beanstandet werde. Für die
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie für die
Aufsichtsbeschwerde sei gemäss Art. 64 BVG in Verbindung mit Art. 4 der
Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und die Registrierung
der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1; SR 831.435.1) der Bundesrat zuständig.
Daher könne die Eidgenössische Beschwerdekommission auf die Beschwerde nicht
eintreten und sei die Sache gestützt auf Art. 8 VwVG dem Bundesrat zu
überweisen.

2.2 Das kantonale Amt für berufliche Vorsorge war in seiner Stellungnahme vom
20. April 2001 an die Eidgenössische Beschwerdekommission ebenfalls davon
ausgegangen, dass Letztere für Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht zuständig sei. Allerdings sei das Amt für
berufliche Vorsorge gemäss § 2 Abs. 1 der aargauischen Verordnung vom 19.
Dezember 1983 über die berufliche Vorsorge dem Departement des Innern des
Kantons Aargau angegliedert, womit dieses die dem Amt hierarchisch
übergeordnete und weisungsbefugte Verwaltungsbehörde darstelle. Daher sei
eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim kantonalen
Departement des Innern einzureichen.

2.3 Das Bundesamt für Sozialversicherung vertritt in seiner Vernehmlassung an
das Bundesgericht den Standpunkt, die Beurteilung der Frage, ob die
Überweisung der Austrittsleistung durch die Vorsorgeeinrichtung auf eine
Freizügigkeitspolice rückgängig zu machen sei, falle in die Zuständigkeit des
in Art. 73 BVG bezeichneten Gerichts. Weder das kantonale Amt noch die
Eidgenössische Beschwerdekommission noch der Bundesrat seien insoweit
zuständig.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Eidgenössische
Beschwerdekommission zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint hat. Die
Eidgenössische Beschwerdekommission beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 BVG
Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden (lit. a), des
Sicherheitsfonds (lit. b), der Auffangeinrichtung betreffend den Anschluss
von Arbeitgebern (lit. c) und des Sicherheitsfonds über
Rückforderungsansprüche nach Art. 56a Abs. 2 BVG (lit. d). Dagegen
entscheidet nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG ein vom jeweiligen Kanton
bezeichnetes Gericht - in einem in der Regel kostenlosen Verfahren (Art. 73
Abs. 2 BVG) - über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen,
Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Im Kanton Aargau ist dies die
Rekurskommission für Sozialversicherungssachen des Obergerichts (§ 1 der
aargauischen Verordnung vom 2. Juli 1984 über die Rechtspflege in der
beruflichen Vorsorge), welches unter der Bezeichnung Versicherungsgericht des
Kantons Aargau amtiert. Die Entscheide dieses Gerichts können mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
angefochten werden (Art. 73 Abs. 4 BVG). Im Anwendungsbereich des Art. 73 BVG
sollte damit die Zuständigkeit anderer Stellen, insbesondere von
Verwaltungsbehörden, ausgeschlossen sein (vgl. Botschaft des Bundesrates zum
BVG vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 149, insbes. S. 210, Ziff. 424.2; in
diesem Sinne im Ergebnis auch BGE 115 V 375 E. 5a/b S. 381; BGE 2A.164/2002
vom 9. September 2002, E. 2.2). Sofern ein Beteiligter berechtigt ist, seine
behaupteten Ansprüche über das in Art. 73 BVG genannte Gericht geltend zu
machen, besteht kein Anlass, ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche alternativ
über die Aufsichtsbehörden zu ermöglichen (vgl. Bruno Lang in: Carl Helbling,
Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl. 2000, S. 642 f.; ders., Rechtspflege und
kantonale Aufsicht gemäss BVG, Der Schweizer Treuhänder 1984 S. 402; Bruno
Lang/Georg Hollenweger, Aufsicht und Rechtspflege in der beruflichen
Vorsorge, IST-Schriftenreihe Nr. 14, 1985, S. 27; Roman Schnyder, Das
nichtstreitige Verfahren in Versicherungsfällen der obligatorischen und der
erweiterten beruflichen Vorsorge, Diss. Basel 1995, S. 188 und 192; Christina
Ruggli, Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Basel
1992, S. 151; Ulrich Meyer, Die Rechtswege nach dem BVG, ZSR 106/1987 I S.
624; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz,
1985, S. 129; Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Die Rechtspflege nach dem
BVG, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche
Vorsorge 1983, S. 209; bei offensichtlich ausgewiesenen Ansprüchen vor
Inkrafttreten des BVG abweichend: BGE 108 II 497).

3.2 In sachlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten
Gerichte bei einer Streitigkeit gegeben, die die berufliche Vorsorge im
engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die
Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft
und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer
Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um
Streitigkeiten über Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen und
Beiträge (BGE 128 V 41 E. 1b S. 44; 127 V 29 E. 3b S. 35; BGE 2A.164/2002 vom
9. September 2002, E. 2.1.1, mit Hinweisen). Das Klageverfahren nach Art. 73
BVG betrifft nicht nur Auseinandersetzungen, bei denen unter anderem
Anspruchsberechtigte nach Entstehung von Leistungsansprüchen beteiligt sind,
sondern auch solche mit künftig Anspruchsberechtigten, z.B. mit Arbeitnehmern
über die Versicherungspflicht oder über die ihnen vom Arbeitgeber für die
Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung vom Lohn abgezogenen Beiträge.
Dementsprechend sind nicht nur Leistungsklagen, sondern auch Feststellungs-
und Unterlassungsklagen möglich (BGE 112 Ia 180 E. 2b S. 184 f., mit
Hinweisen).

3.3 Vorliegend geht es im Wesentlichen darum, ob und inwieweit der
Beschwerdeführer Destinatär der Stiftung ist. Insoweit nicht
Beschwerdegegenstand vor der Eidgenössischen Beschwerdekommission war unter
anderem die Genehmigung des Verteilungsplanes durch die Aufsichtsbehörde
(vgl. Art. 23 Abs. 1 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit
in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR
831.42]). Es ist somit der sachliche Anwendungsbereich von Art. 73 BVG
betroffen. Die Stiftung und der Beschwerdeführer können Partei eines
Verfahrens im Sinne dieser Bestimmung sein. Demzufolge ist hier der Rechtsweg
über die Verwaltungsbehörden, insbesondere der Gang zur Aufsichtsbehörde
(hier das kantonale Amt; Art. 61 BVG in Verbindung mit § 1 der aargauischen
Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die berufliche Vorsorge) und zur
Eidgenössischen Beschwerdekommission ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat
seine erwähnten Rechtsbegehren über den in Art. 73 BVG beschriebenen
Instanzenzug durchzusetzen. Das kantonale Amt und die Eidgenössische
Beschwerdekommission sind dafür nicht zuständig. Ohne dass dies für den
Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens von Bedeutung wäre, ist zu
bemerken, dass der Beschwerdeführer im April 2001 - auf Hinweis des
kantonalen Amtes hin - beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau denn auch
eine entsprechende Klage gegen die Stiftung eingereicht hat.

3.4 Das kantonale Amt sowie die Eidgenössische Beschwerdekommission sind
vorliegend ebenso wenig zuständig, um die vom Beschwerdeführer gewünschten
vorsorglichen Massnahmen anzuordnen. Gemäss § 2 der erwähnten aargauischen
Verordnung über die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge in Verbindung
mit § 18 der aargauischen Verordnung vom 22. Dezember 1964 über die
Rechtspflege in Sozialversicherungssachen kann der Instruktionsrichter beim
kantonalen Versicherungsgericht nach Eingang der Klage vorsorgliche
Verfügungen treffen, die erforderlich sind, um den bestehenden Zustand zu
erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen. Das
kantonale Versicherungsgericht kann demnach allenfalls unter anderem
anordnen, dass die Stiftung entsprechende Mittel zur Deckung der
mutmasslichen Ansprüche des Beschwerdeführers zurückbehalten muss und die zur
Durchsetzung der behaupteten Ansprüche erforderlichen Einsichtsrechte
gewährt.
Nach dem Gesagten erweist sich das Begehren des Beschwerdeführers, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Behandlung an die
Eidgenössische Beschwerdekommission zurückzuweisen, als unbegründet.

3.5 Aufgrund des Dargelegten ist der Bundesrat, dessen Oberaufsicht die
Aufsichtsbehörden unterstehen (Art. 64 BVG), vorliegend ebenfalls nicht
zuständig. Daher ist - entsprechend der Anregung des Bundesamtes für
Sozialversicherung - Ziffer 3 des Urteilsdispositivs der Eidgenössischen
Beschwerdekommission, wonach diese die Akten an den Bundesrat übermitteln
wollte, von Amtes wegen aufzuheben. Somit kann auch dem hilfsweise gestellten
Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die
Sache zur Behandlung an den Bundesrat zu überweisen, nicht stattgegeben
werden.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils der Eidgenössischen Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 4. März
2002 wird aufgehoben.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für berufliche Vorsorge des
Kantons Aargau und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, dem Bundesamt für
Sozialversicherung sowie dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: