Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.135/2002
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2A.135/2002/sch

Urteil vom 11. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Binder, Zeltweg 64,
Postfach, 8032 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatskanzlei, Kaspar
Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung,

4. Kammer, vom 6. Februar 2002

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der aus der Türkei stammende X.________, reiste 1988 in die Schweiz ein
und stellte ein Asylgesuch, welches im August 1989 abgelehnt wurde. Die
diesbezügliche Beschwerde zog er zurück, nachdem er im Oktober 1989 die
Schweizer Bürgerin Y.________ geheiratet hatte. Anfang 1990 erhielt er eine -
zuletzt bis zum 30. Oktober 1993 verlängerte - Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Im März 1993 wurde die Ehe geschieden.

Im Mai 1993 wurde X.________ von der italienischen Polizei in Italien bei der
Übergabe von 5.5 Kilogramm gestrecktem (rund 1.2 Kilogramm reinem) Heroin
verhaftet und in der Folge letztinstanzlich vom Corte d'Appello Mailand mit
Urteil vom 23. November 1994 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwölf
Jahren und acht Monaten verurteilt. Die italienischen Behörden entliessen
X.________ auf sein Gesuch um Auslieferung an die Türkei hin am 11. Januar
1999 aus dem Strafvollzug und überstellten ihn den türkischen Stellen. Diese
wiesen ihn - laut seinen Angaben - nach einer Woche Haft in der Türkei an,
sich zum Antritt des Militärdienstes zu melden, dem er sich durch
Untertauchen entzog. Am 15. November 1999 reiste X.________ illegal in die
Schweiz ein, heiratete am 28. Januar 2000 erneut Y.________ und beantragte am
2. Februar 2000 eine Aufenthaltsbewilligung, welche die Fremdenpolizei des
Kantons Zürich mit Befristung bis zum 27. Januar 2001 erteilte.

1.2 Im Hinblick auf die Verurteilung in Italien widerrief die Fremdenpolizei
mit Verfügung vom 26. April 2000 die Aufenthaltsbewilligung und setzte
X.________ Frist zur Ausreise. Den hiegegen gerichteten Rekurs wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich am 24. Oktober 2001 ab. Weil die
Geltungsdauer der ursprünglich erteilten Aufenthaltsbewilligung
zwischenzeitlich abgelaufen war, entschied der Regierungsrat nicht über den
Widerruf, sondern über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auf
Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 6.
Februar 2002 den Entscheid des Regierungsrates.

Mit rechtzeitiger Eingabe vom 15. März 2002 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Das Verwaltungsgericht, der Regierungsrat, vertreten durch die
Staatskanzlei, und das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung
der Beschwerde.

Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit
Verfügung  vom 19. April  2002  ohne  Interessenabwägung aufschiebende
Wirkung zuerkannt, nachdem Verwaltungsgericht und Staatskanzlei hiegegen
nichts einzuwenden hatten.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu
behandeln ist.

Die Verweigerung der Erneuerung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) rechtmässig und
verstösst insbesondere nicht gegen Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV.
Abgesehen davon, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
gegeben ist, fällt auch die vorzunehmende Interessenabwägung (BGE 120 Ib 6 E.
4a S. 13) zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Haltlos und unbehelflich ist
das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte bei Behandlung des in Italien
abgeurteilten Betäubungsmitteldelikts durch schweizerische Gerichte lediglich
mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten rechnen können. Neben der
erheblichen Menge Rauschgift war der Beschwerdeführer - entgegen den
Andeutungen in seiner Eingabe -  vor den Strafgerichten unter anderem nicht
geständig; gerade seine Uneinsichtigkeit wurde ihm damals strafschärfend
angelastet. Der Beschwerdeführer bemerkt auch zu Unrecht, das
Verwaltungsgericht habe den Resozialisierungsgedanken bei der
Interessenabwägung nicht berücksichtigt (vgl. E. 4c des angefochtenen
Entscheids). Als übertrieben erweist sich in diesem Zusammenhang auch die
Bemerkung, seine Resozialisierung sei "absolut gelungen", zumal wenn bedacht
wird, dass er das Delikt, weswegen er in Italien verurteilt wurde, nicht
bereut und stattdessen - noch anlässlich seiner behördlichen Befragung vom 2.
März 2000 - erklärt, er sei "an der ganzen Sache unschuldig". Ausserdem
reiste er Ende 1999 ohne gültiges Visum, d.h. illegal in die Schweiz ein und
hielt sich hier wochenlang auf, ohne sich bei den zuständigen Stellen zu
melden, obwohl ihm die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften bekannt waren.

Es kann offen gelassen werden, ob der Ehefrau sowie der im Februar 2001
geborenen gemeinsamen Tochter die Ausreise in die Türkei zumutbar ist. Selbst
wenn dem nicht so wäre, ändert sich - wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat
(E. 4 d/cc des angefochtenen Entscheids) - am Ergebnis nichts. Die Ehefrau
wusste vor erneuter Eheschliessung um die interessierende Strafe und den
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den Akten ist zu entnehmen, dass ihr
die Möglichkeit von Problemen in Bezug auf Einreise und Aufenthalt in der
Schweiz bewusst war. Abgesehen von der Schwere des Delikts unterscheidet sich
die vorliegende Situation damit von dem vom Beschwerdeführer erwähnten, in
BGE 110 Ib 201 veröffentlichten Fall. Aus der Mitteilung der Fremdenpolizei
im November 1999, es bestehe zur Zeit keine Einreisesperre, kann ebenso wenig
wie aus der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Februar 2000 etwas
zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die Fremdenpolizei erhielt
- entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - erst nach
Bewilligungserteilung vollständige Kenntnis vom Straffall in Italien. Zuvor
war ihr nur von dritter Seite die Verhaftung des Beschwerdeführers in Italien
1993 bekannt geworden, von seiner Verurteilung wusste sie nichts. Bei
Beantragung der Aufenthaltsbewilligung am 2. Februar 2000, anlässlich welcher
die Ehefrau den Beschwerdeführer begleitete, kreuzte dieser im
Gesuchsformular bei der Frage, ob er gerichtliche Strafen erlitten habe, das
Kästchen "nein" an. Als sein Bruder wegen einer etwaigen Einreisesperre
anfragte, wurde den Behörden das in Italien gefällte Strafurteil ebenfalls
verschwiegen. Sodann wurden die Eheleute, noch bevor es zur Zeugung des
gemeinsamen Kindes kommen konnte, auf die von der Fremdenpolizei
beabsichtigten Fernhaltemassnahmen hingewiesen. Damit konnten sich weder der
Beschwerdeführer noch seine Ehefrau zu irgendeinem Zeitpunkt auf Treu und
Glauben berufen.

Im Übrigen kann gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei)
und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich sowie
dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: