Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.131/2002
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2A.131/2002 /kil

Urteil vom 13. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli.
Gerichtsschreiber Küng.

Eidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
B.________AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Thomas Müller,
Freienhofgasse 10, 3600 Thun,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,
Kramgasse 20, 3011 Bern.

Nachträgliche Bewilligung für das Aufstellen eines Jetonsspielapparates

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 29. Januar 2002)

Sachverhalt:

A.
Anlässlich einer Kontrolle stellte die Gemeindepolizei C.________ am 13.
November 2000 fest, dass im Restaurant D.________ in C.________ ein nicht
bewilligter Geldspielautomat "Super Cherry 20" aufgestellt war. Nachdem der
Regierungsstatthalter von Thun A.________ als Wirtin des Restaurants
aufgefordert hatte, den Spielautomaten zu entfernen, ersuchte diese um eine
Betriebsbewilligung für das Gerät bis zum 1. April 2005. Mit Verfügung vom
14. Februar 2001 wies der Regierungsstatthalter von Thun das Gesuch ab.

Die von A.________ und der B.________AG (als Eigentümerin des Gerätes) gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. August 2001 ab. Nachdem der Beschwerde
mit Zwischenverfügung vom 15. März 2001 die aufschiebende Wirkung entzogen
worden war, wurde der Spielautomat entfernt.

Mit Urteil vom 29. Januar 2002 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die von A.________ und der B.________AG gegen den Entscheid vom 31. August
2001 erhobene Beschwerde teilweise gut und wies den Regierungsstatthalter von
Thun an, ein nachträgliches "Bewilligungsverfahren für die Vergangenheit" und
ein "Bewilligungsverfahren für die verlangte Betriebsbewilligung"
durchzuführen.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. März 2002 beantragt die
Eidgenössische Spielbankenkommission dem Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2002 aufzuheben, soweit
die Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion
gutgeheissen worden sei (Ziff. 1). Es sei zudem festzustellen, dass eine
nachträgliche Bewilligung für den Betrieb eines Jetonsspielautomaten im
Restaurant D.________ in C.________ mit Art. 60 des Spielbankengesetzes nicht
vereinbar sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt unter Hinweis auf sein
Urteil, die Beschwerde abzuweisen.

Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde
gutzuheissen.

A. ________ und die B.________AG beantragen, auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, weil sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf
kantonales Recht und nicht auf Bundesrecht stütze (Art. 97 ff. OG/Art. 5
VwVG).

1.2 Das angefochtene Urteil stützt sich auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz,
SBG, SR 935.52), nach welcher Bestimmung Glücksspielautomaten ausserhalb von
konzessionierten Spielbanken verboten sind. Übergangsrechtlich erachtet es
indessen einen Weiterbetrieb gestützt auf Art. 60 Abs. 2 SBG als zulässig,
sofern die Bewilligungsvoraussetzungen der kantonalen Spielapparateverordnung
vom 20. Dezember 1995 (SpV/BE; BSG 935.551) erfüllt sind. Wegen dieses engen
Sachzusammenhanges der in Frage stehenden Möglichkeit der nachträglichen
Bewilligung mit Normen des Bundesverwaltungsrechts ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne weiteres gegeben (Urteil 2P.217/2001 vom
3. Dezember 2001, E. 2).

1.3 Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Urteil 2A.192/2001 vom 9. Oktober
2001, E. 1a). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten.

2.
2.1Die Kantone können aufgrund von Art. 3 und Art. 106 Abs. 4 BV im Rahmen
der verfassungsrechtlichen Schranken auch die Verwendung von Spielgeräten
verbieten, die bundesrechtlich zugelassen sind. Sie können hingegen nicht
Geräte zulassen, die unter das bundesrechtliche Verbot fallen. Gemäss Art. 60
Abs. 1 SBG dürfen nach der bisherigen Praxis homologierte
Geschicklichkeitsspielautomaten, die nach der neuen Gesetzgebung als
Glücksspielautomaten gelten, nur noch in Grand Casinos und Kursälen betrieben
werden. Einzig übergangsrechtlich können die Kantone bis zum 31. März 2005
den Weiterbetrieb von je höchstens fünf solcher Automaten in Restaurants und
anderen Lokalen zulassen, soweit diese Automaten vor dem 1. November 1997 in
Betrieb waren (Art. 60 Abs. 2 SBG). Soweit das kantonale Recht eine derartige
Zulassung nicht vorsieht, sind die fraglichen Geräte von Bundesrechts wegen
ab dem 7. Juli 2000 verboten (Urteil 1P.332/2001 vom 13. August 2001, E.
2b/c).
Das kantonale Recht muss deshalb den Betrieb solcher Geräte für eine
Übergangsfrist ausdrücklich erlauben, wenn er nicht verboten sein soll
(Urteil 2P.217/2001 vom 3. Dezember 2001, E. 3a). Zwar hat der Kanton Bern
von dieser Befugnis zur Schaffung einer kantonalen übergangsrechtlichen
Regelung gemäss Art. 60 Abs. 2 SBG keinen Gebrauch gemacht. Die Vorinstanz
geht indessen offenbar davon aus, dass dennoch eine solche besteht. Denn sie
erwähnt im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 SBG Art. 5 Abs. 3 der SpV/BE, nach
welcher Bestimmung in einem Gastgewerbebetrieb höchstens ein Jetonsapparat
aufgestellt werden darf, und Art. 6 Abs. 2 lit. b sowie Art. 7 SpV/BE, wonach
der Betrieb eines solchen Jetonsapparates in Gastgewerbebetrieben einer
Bewilligung des Regierungsstatthalters bedarf. Ob diese Bestimmung erlaubt,
übergangsrechtlich das in Frage stehende Gerät weiterzubetreiben (Frage offen
gelassen im Urteil 2P.217/2001 vom 3. Dezember 2001, E. 3b), kann auch hier
offen bleiben.

2.2 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich
beim in Frage stehenden Spielautomaten "Super Cherry 20" sowohl um einen
Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 SBG als auch zugleich um einen
Jetonsapparat im Sinne der kantonalen Spielapparateverordnung. Die
erforderliche kantonale Bewilligung für den Betrieb des vor dem 1. November
1997 aufgestellten Spielautomaten lag erwiesenermassen nicht vor.

2.3 Nachdem die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der grosszügigen
Zulassungspraxis des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes für
Spielautomaten seit längerem in Frage gestellt worden war, hatten die
Bundesbehörden ab Frühjahr 1996 wiederholt in Aussicht gestellt, die
bisherige Praxis zu überprüfen und zu verschärfen. Als Ergebnis dieser
Überprüfung erliess der Bundesrat am 22. April 1998 die
Geldspielautomatenverordnung, worin die Glücks- und die
Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne des alten Spielbankengesetzes klarer
definiert wurden. Übergangsrechtlich sah die Verordnung vor, dass die vom
Departement für Geldspielautomaten erteilten Homologationen ihre Gültigkeit
mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 22. April 1998 verloren (Art. 9 Abs.
1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 GSAV), dass aber homologierte Geldspielautomaten, die
bereits in Betrieb standen, an ihrem bisherigen Standort und im bisherigen
Umfang weiter betrieben werden konnten (Art. 10 GSAV). Mit dem Inkrafttreten
des neuen Spielbankengesetzes am 1. April 2000 sind dessen eigene
Übergangsbestimmungen an die Stelle derjenigen der
Geldspielautomatenverordnung getreten (Art. 13 Abs. 2 GSAV und Art. 60 f.
SBG). Art. 60 SBG wurde erst in den parlamentarischen Beratungen eingefügt
(Amtl.Bull. S 1997 1326 ff., N 1998 1944 ff.). Die Bundesversammlung wollte
damit die politisch stark umstrittene Frage regeln, was mit den nach alter
Praxis homologierten sogenannten unechten Geschicklichkeitsspielautomaten
geschehen soll. Mit dieser gesetzlichen Regelung hat der Bundesgesetzgeber
abschliessend und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 191 BV) das
Schicksal der nach alter Praxis zugelassenen unechten
Geschicklichkeitsspielautomaten geregelt. Ein darüber hinausgehender, auf den
Vertrauensgrundsatz gestützter Anspruch auf den Weiterbetrieb von
altrechtlich zulässigen Geräten kann insoweit nicht bestehen (Urteil
1A.21/2000 vom 31. Mai 2000, E. 3a/b).

2.4 Die Kantone sind berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, in dem in Art. 60
Abs. 2 SBG vorgesehenen Rahmen den Weiterbetrieb von früher zugelassenen
Automaten zu gestatten. In denjenigen Kantonen, in denen Geldspielautomaten
bisher bereits verboten waren, ergibt sich keine Änderung. In denjenigen
Kantonen, in denen die Automaten bewilligt wurden, bleiben die entsprechenden
Bewilligungen (im Rahmen von Art. 60 Abs. 2 SBG) in Kraft, solange sie nicht
gestützt auf das kantonale Recht widerrufen werden. Stichtag für die
Anwendung des Art. 60 Abs. 2 SBG ist der 1. November 1997. Soweit die
betreffenden Geräte vor diesem Datum in Betrieb waren, fallen sie unter diese
Bestimmung und können von den Kantonen im genannten Umfang bis zum Ablauf der
Übergangsfrist auch ausserhalb von Grands Casinos und Kursälen zugelassen
werden. Die Geräte können indessen nicht rückwirkend für die Zeit vor dem 1.
November 1997 als unzulässig erklärt werden (Urteil 1A.21/2000 vom 31. Mai
2000, E. 3d/e).

2.5 Gemäss der übergangsrechtlichen Regelung der Geldspielautomatenverordnung
durften bei deren Inkrafttreten die in Betrieb stehenden homologierten
Geldspielautomaten "im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen an ihrem
bisherigen Standort und in bisherigem Umfang weiter betrieben werden". Nach
Art. 12 GSAV hatten die Kantone dem Bundesamt für Polizeiwesen spätestens
einen Monat nach Inkrafttreten der Verordnung Anzahl, Standort, Fabrikations-
und kantonale Bewilligungsnummern der im Zeitpunkt des Inkrafttretens in
Betrieb stehenden Geldspielautomaten zu melden. Damit ging bereits diese
Übergangsregelung klar davon aus, dass für die in Betrieb stehenden Geräte
auch die entsprechenden kantonalen Betriebsbewilligungen - sofern nach
kantonalem Recht erforderlich - vorliegen mussten, um die Geräte als "in
Betrieb" stehend bezeichnen zu können. Für das Weiterbetreiben dieser Geräte
nach dem 22. April 1998 bis zum Inkrafttreten der Übergangsbestimmungen des
Spielbankengesetzes war somit in diesen Fällen bereits eine kantonale
Betriebsbewilligung erforderlich. Dies entsprach auch dem Sinn und Zweck der
Geldspielautomatenverordnung, die nicht in erster Linie den Schutz bereits
getätigter Investitionen bewirken, sondern eine weitere Zunahme der in der
Schweiz betriebenen Geldspielautomaten verhindern sollte (Urteil 6S.462/2000
vom 20. Februar 2001, E. 2e/bb/aaa; Urteil 1A.196/1999 vom 24. November 1999,
E. 6d und 7b).

Mit dem Ablösen dieser Übergangsregelung durch Art. 60 SBG am 1. April 2000
änderte sich insoweit nichts. Denn auch nach dieser Bestimmung bleiben in
denjenigen Kantonen, in denen die Automaten bewilligt worden waren, die
entsprechenden Bewilligungen (im Rahmen von Art. 60 Abs. 2 SBG) in Kraft,
solange sie nicht gestützt auf das kantonale Recht widerrufen werden (Urteil
1A.42/2000 vom 7. Juli 2000, E. 4d). In diesem Urteil wird weiter ausgeführt,
dass die kantonalen Behörden beim Widerruf oder der Nichtverlängerung
bisheriger Bewilligungen - was nun infolge des Widerrufs der
bundesrechtlichen Feststellungsverfügungen betreffend die Zulässigkeit von
Punktespielautomaten erst möglich sei (E. 3b) - zu beachten hätten, dass die
fraglichen Geräte bundesrechtlich als Geldspielautomaten zu betrachten seien.
Mit den in jenem Fall angefochtenen Widerrufsverfügungen war denn auch
festgestellt worden, dass die nunmehr unzulässigen Spielautomaten, welche zum
Zeitpunkt des Widerrufs bereits in Betrieb waren und die über eine kantonale
Betriebsbewilligung verfügten, noch bis zum 31. März 2000 weiterbetrieben
werden dürften; ein allfälliger früherer Entzug der Betriebsbewilligungen
durch die Kantone bleibe vorbehalten (Ziff. 2 der Widerrufsverfügungen). Die
Beschwerde wurde insoweit teilweise gutgeheissen, als Art. 60 SBG als
anwendbar betrachtet wurde, weshalb die Geräte während der darin
vorgesehenen, längeren Übergangsfrist weiterbetrieben werden könnten. Nicht
beanstandet wurde, dass die angefochtenen Verfügungen den Weiterbetrieb der
in Frage stehenden Spielautomaten nur als zulässig erachteten, sofern diese
über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügten. Es versteht sich von
selbst, dass diese Voraussetzung nur in denjenigen Fällen verlangt wurde, in
denen eine entsprechende kantonale Bewilligungspflicht bestand.

2.6 Von den gleichen Überlegungen ging offensichtlich bereits der Gesetzgeber
aus. In der parlamentarischen Beratung wurde betont, Art. 60 Abs. 2 SBG trage
dem Grundsatz Rechnung, dass die Gewerbetreibenden einen verfassungsmässigen
Anspruch auf einen angemessenen übergangsrechtlichen Fortbestand ihres bisher
erlaubten Betriebsmittels hätten; auch in Bezug auf den Weiterbetrieb von
Automaten in Kursälen wurde davon ausgegangen, dass diese über eine kantonale
Betriebsbewilligung verfügten (Amtl.Bull. 1998 N 1944 f.). Der
Berichterstatter im Ständerat führte aus, die Zahl von fünf Automaten in
Restaurants und anderen Lokalen sei gewählt worden, weil pro Restaurant
üblicherweise kaum mehr als zwei Automaten bewilligt seien; es ging denn auch
nur um die nach bisherigem Recht zulässigen Glücksspielautomaten, die
wenigstens übergangsrechtlich noch zu tolerieren seien (Amtl.Bull. 1997 S
1327). Bundesrat Koller hielt ebenfalls fest, dass eine Übergangsordnung für
jene Tatbestände gefunden werden solle, die auf Grund des bisherigen Rechts
bereits bestünden (Amtl.Bull. 1998 N 1947). Das Parlament stellte somit klar
auf einen rechtlich bereits damals zulässigen Betrieb ab.
Als übergangsrechtliche Ausnahmeregelung gegenüber der Grundsatzbestimmung
von Art. 60 Abs. 1 SBG ist Art. 60 Abs. 2 SBG zudem restriktiv auszulegen.
Von einem Weiterbetrieb nach dem 1. November 1997 im Sinne von Art. 60 Abs. 2
SBG kann danach nur dann die Rede sein, wenn nicht nur vor, sondern auch
während dieser Zeit die erforderlichen kantonalen Bewilligungen vorhanden
waren (Urteil 2A.98/2001 vom 17. September 2001, E. 3; Urteil 8G.45/2000 vom
15. Dezember 2000, E. 2e).

Eine solche Auslegung entspricht auch dem Konzept des Spielbankengesetzes,
den Betrieb von Glücksspielautomaten auf konzessionierte Spielbanken zu
beschränken (BBl 1997 III S. 159). Insbesondere bietet Art. 60 Abs. 2 SBG
keine eigentliche Betriebs- und Amortisationsgarantie. Die Bestimmung
ermöglicht lediglich den Weiterbetrieb unter dem neuen Recht. Es ist indessen
nicht ihr Sinn und Zweck, den Betreibern oder Aufstellern generell eine
Übergangsfrist von fünf Jahren für alle am 1. November 1997 betriebenen
Apparate einzuräumen (Urteil 2A.163/2002 vom 3. Juni 2002, E. 3.2.2). Sinn
der Übergangsregelung ist einzig, den Aufstellern oder Betreibern zu
ermöglichen, gutgläubig getätigte Investitionen noch zu amortisieren (Urteil
6S.462/2000 vom 20. Februar 2001, E. 2e/bb). Gutgläubig ist indessen nur, wer
einen Spielautomaten rechtmässig betrieben hat, d.h. in einem Kanton mit
Bewilligungspflicht, wer eine Bewilligung eingeholt hat.

2.7 Dies gilt im Übrigen analog auch für die Homologation der Spielautomaten
bzw. die Erteilung der Typenbewilligung für diese. Ein nicht homologiertes
Gerät, welches vor dem 1. November 1997 aufgestellt wurde, darf auch nicht
weiterbetrieben werden, selbst wenn es an sich hätte homologiert werden
können (vgl. Urteil 1A.21/2000 vom 31. Mai 2000, E. 3a, noch für die erwähnte
ähnlich lautende Übergangsregelung der Geldspielautomatenverordnung).

2.8 Die Möglichkeit, die erforderliche Bewilligung auch noch nachträglich dem
bösgläubigen Betreiber zu erteilen, ist gleichzusetzen mit der Ausstellung
einer neuen Bewilligung, was dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung
widerspricht. Im Urteil 1A.21/2000 vom 31. Mai 2000 wird zwar - etwas
missverständlich - ausgeführt, die Kantone, in welchen die Geräte bis dahin
bereits verboten gewesen seien, könnten das Verbot für den Rest der
Übergangsfrist aufheben. Soweit damit die Erteilung neuer Bewilligungen als
zulässig erachtet werden sollte, können die Beschwerdegegnerinnen jedoch
daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn das hier in Frage stehende
Gerät war im Kanton Bern nicht verboten. Zudem ist ein entsprechender Erlass
des kantonalen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers angesprochen worden, der hier
nicht vorliegt.

2.9 Der Weiterbetrieb eines Spielautomaten gestützt auf Art. 60 Abs. 2 SBG
ist daher grundsätzlich nur möglich, wenn das Gerät am 1. November 1997
rechtmässig in Betrieb war. Bestand zu diesem Zeitpunkt - wie hier im Kanton
Bern - eine kantonale Bewilligungspflicht, ist ein Weiterbetrieb von
Bundesrechts wegen nur dann zulässig, wenn die erforderliche
Betriebsbewilligung bereits damals vorgelegen hat.

2.10 Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die erforderliche
kantonale Betriebsbewilligung überhaupt nachträglich eingeholt werden könnte.
Die durch die Vorinstanz angeführte Regelung des bernischen
Baubewilligungsverfahrens bezieht sich auf Bauten mit dauerhaftem Charakter.
Bei solchen ist schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit stets
zu prüfen, ob eine nachträgliche Erlaubnis erteilt werden kann. Die
Möglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung ist denn auch ausdrücklich im
Baugesetz vorgesehen (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG/BE). Diese Regelung kann
indessen nicht unbesehen auf die nachträgliche Bewilligung eines mobilen
Apparates (Spielautomat) während einer beschränkten Zeitspanne
(Übergangsfrist) übertragen werden.

3.
3.1Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, das in Frage stehende Gerät sei
gutgläubig betrieben worden. Die Wirtin sei davon ausgegangen, dass die
erforderliche Bewilligung durch den früheren Aufsteller eingeholt worden sei.
Die Aufstellerin ihrerseits sei der Meinung gewesen, die Wirtin habe die
Bewilligung eingeholt. Anlässlich von Kontrollen durch die
Lebensmittelinspektoren und insbesondere die Gemeindepolizei im Restaurant
seien denn auch nie Einwände gegen den Betrieb des Gerätes erhoben worden.

3.2 Soweit die Beschwerdegegnerinnen damit geltend machen wollen, sie hätten
darauf vertrauen können, das Gerät rechtmässig zu betreiben, sind diese
Argumente unbehelflich, denn Inhaber der Betriebsbewilligung ist der Inhaber
des Gastwirtschaftsbetriebes (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art. 13 SpV/BE);
falls eine Bewilligung erteilt wird, muss er somit davon auch Kenntnis haben.
Hinzu kommt, dass die Betreiberin der Gastwirtschaft nach den Feststellungen
der Vorinstanz offensichtlich auch keine mit der Bewilligung verbundenen
Abgaben entrichtet hat. Es liegen ausserdem keine besonderen, konkreten
Zusicherungen seitens der zuständigen kantonalen Behörden vor, die die
Inhaberin des Gastwirtschaftsbetriebes im (guten) Glauben hätten bestärken
können, sie erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
gestützt auf Art. 60 Abs. 2 SBG (vgl. dazu Urteil 2A.192/2001 vom 9. Oktober
2001, E. 3).

4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Die anbegehrte Betriebsbewilligung kann nicht
nachträglich erteilt werden. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten vor
den kantonalen Instanzen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht den
Beschwerdegegnerinnen, die eine Vernehmlassung mit dem Antrag auf
Nichteintreten beziehungsweise Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht haben, unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2002 aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass ein Jetonsapparat im Restaurant D.________, C.________,
nicht nachträglich bewilligt werden kann.

2.
Die Akten gehen zurück an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur
Regelung der Kosten für die Verfahren vor den kantonalen Behörden.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdegegnerinnen auferlegt,
unter Solidarhaft.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Regierungsstatthalter von Thun und
der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: