Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.130/2002
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2A.130/2002/sch

Urteil vom 8. August 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter
Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau,
Abteilung Natürliche Personen, Beschwerdeführerin, Schlossmühlestrasse 15,
8510 Frauenfeld

gegen

A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdegegner,
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 1, 8510 Frauenfeld.

Direkte Bundessteuer; ausserordentliche Aufwendungen,Vortrag auf 1999/2000

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Thurgau vom

10. Dezember 2001

Sachverhalt:

A.
In einer ersten Steuererklärung für 1999 (Steuererklärung 1999 A) vom 8. Mai
1999 gaben die Eheleute A.X.________ und B.X.________ unter anderem
Weiterbildungs- und Umschulungskosten der Ehefrau in Höhe von Fr. 4'902.55
aus dem Jahr 1997 und Fr. 6'664.30 aus dem Jahr 1998 an. Mit Verfügung vom
20. April 2000 erklärte die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, diese
Kosten könnten weder bei den Kantonssteuern noch bei der direkten
Bundessteuer abgezogen werden, da es sich um Kosten der "Erstausbildung"
handle. Dagegen erhoben die Eheleute X.________ am 18. Mai 2000 gemeinsam
Einsprache. Am 1. November 2000 reichten sie eine zweite Steuererklärung für
1999 (Steuererklärung 1999 B) ein, in welcher sie die genannten Kosten
weiterhin geltend machten und auf ihrer Einsprache beharrten. Mit Entscheid
vom 28. März 2001 wies die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache der
Eheleute X.________ ab.

Hiergegen gelangten die Eheleute X.________ an die Steuerrekurskommission des
Kantons Thurgau mit dem sinngemässen Antrag, die laut Selbstdeklaration in
den Jahren 1997 und 1998 angefallenen Weiterbildungskosten der Ehefrau zum
Abzug zuzulassen. Die Steuerrekurskommission hiess die Beschwerde in Bezug
auf die direkten Bundessteuern mit Entscheid vom 10. Dezember 2001 gut und
wies die Sache zur Neuveranlagung an die kantonale Steuerverwaltung zurück.

B.
Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau hat am 8. März 2002 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, den
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 10. Dezember 2001 aufzuheben und die
Veranlagung gemäss Einspracheentscheid vom 28. März 2001 zu bestätigen.

Die Eheleute X.________ und die Steuerrekurskommission schliessen sinngemäss
auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt
Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid der
Steuerrekurskommission steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG, sowie
Art. 98 lit. g OG und Art. 146 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Kantonale
Steuerverwaltung ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. c OG in
Verbindung mit Art. 146 Satz 2 DBG und § 3 der Verordnung des Regierungsrats
des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 1994 zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, im Folgenden: VO/TG zum DBG). Beim angefochtenen Entscheid der
Steuerrekurskommission handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid mit
verbindlichen Weisungen für die erste Instanz. Als solcher stellt er einen
Grundsatz- bzw. Teilentscheid dar, der wie ein Endentscheid - und nicht als
Zwischenentscheid mit verkürzter Frist - anfechtbar ist (vgl. BGE 120 Ib 97
E. 1b S. 99; 118 Ib 196 E. 1b S. 198 f., je mit Hinweisen). Auf die innert
der dreissigtägigen Frist (Art. 146 DBG und Art. 106 OG) formgerecht erhobene
Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der
Parteibegehren gebunden zu sein (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG). Es kann daher den
Entscheid mit Erwägungen aufrechterhalten, die von denen im angefochtenen
Entscheid abweichen, oder eine Beschwerde aus anderen als den darin geltend
gemachten Gründen gutheissen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268; 121 II 473 E. 1b
S. 477, je mit Hinweisen).

2.
Der Bund erhebt eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen (Art. 1
lit. a DBG). Zu diesem Zweck ist das Reineinkommen zu ermitteln, welches sich
durch Abzug der in den Art. 26 - 33 DBG aufgelisteten Positionen von den
gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 16 - 24 DBG) ergibt (Art. 25 DBG).
Unselbständigerwerbende können unter anderem "die mit dem Beruf
zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten" abziehen (Art. 26
Abs. 1 lit. d DBG). Als nicht abziehbar bezeichnet das Gesetz hingegen
ausdrücklich die Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG). Dies hält nochmals
Art. 8 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar
1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei
der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1) ohne weitere Präzisierungen fest.

Streitig sind hier einzig in den Jahren 1997 und 1998 getätigte Aufwendungen.
Die Beschwerdegegner wollen, dass diese als Weiterbildungs- bzw.
Umschulungskosten von ihrem steuerbaren Einkommen für die Steuerperioden 1999
und 2000 abgezogen werden.

Auf den 1. Januar 1999 hat der Kanton Thurgau bei der direkten Bundessteuer
von der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung
(Pränumerandobesteuerung) zur einjährigen Gegenwartsbemessung
(Postnumerandobesteuerung) gewechselt (§ 11 Abs. 1 VO/TG zum DBG). Damit
fielen Aufwendungen aus den Steuerperioden 1997 und 1998 an sich in eine
Bemessungslücke. Gemäss Art. 218 Abs. 4 lit. b und 5 lit. c DBG (in der seit
1. Januar 1999 geltenden Fassung, AS 1999 1308) in Verbindung mit § 11 Abs. 2
VO/TG zum DBG sind aber Weiterbildungs- und Umschulungskosten aus den Jahren
1997 und 1998 von den für die Steuerperioden 1999 und 2000 zu Grunde gelegten
steuerbaren Einkommen abzuziehen, soweit sie die bereits berücksichtigten
Aufwendungen übersteigen (näher zum Verfahren: Kreisschreiben Nr. 6 der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. August 1999, in: ASA 68 S. 384 ff.
Ziffer 263; René Eichenberger/Pierre-Olivier Gehriger, Der Übergang zur
Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, 2000, S. 69, N. 231-234).

Im Hinblick auf den erwähnten Systemwechsel haben die Steuerpflichtigen
vorliegend gemäss Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 16.
September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei
natürlichen Personen (SR 642.117.1; vgl. Art. 220 DBG) zunächst eine
Steuererklärung für die Bemessungsjahre 1997 und 1998 einzureichen (hier als
Steuererklärung 1999 A; zu deren Zweck bei der direkten Bundessteuer vgl.
René Eichenberger/Pierre-Olivier Gehriger, a.a.O., S. 141, N. 444 ff.). Nach
Ablauf des Steuerjahres 1999 ist dann eine Steuererklärung (hier als
Steuererklärung 1999 B) über das in dieser Periode erzielte Einkommen
auszufüllen (vgl. Art. 41 und 208 ff. DBG).

3.
3.1 Die Kantonale Steuerverwaltung macht zunächst geltend, sie habe - auf die
Steuererklärung 1999 A hin - mit Verfügung vom 20. April 2000 entschieden,
dass es sich bei den im Recht liegenden Aufwendungen nicht um abzugsfähige
Kosten handle. Die Beschwerdegegner hätten ihre seinerzeit dagegen erhobene
Einsprache am 7. Juni 2000 telefonisch zurückgezogen. Damit sei die Verfügung
vom 20. April 2000 in Rechtskraft erwachsen, die Beschwerdegegner könnten
diese Aufwendungen daher nicht mehr in die Steuerperioden 1999 und 2000
übertragen. Dies habe die Steuerrekurskommission zu Unrecht nicht beachtet.

Die Beschwerdegegner bestreiten, die Einsprache vom 18. Mai 2000
zurückgezogen zu haben. Die Ehefrau habe anlässlich des Anrufs des
Steuerbeamten vom 7. Juni 2000 insoweit nur erklärt, sie müsse einen etwaigen
Rückzug noch mit ihrem Ehemann besprechen. Die Steuerrekurskommission
schliesst auf widersprüchliches Verhalten der Steuerverwaltung, wenn diese im
Nachhinein behaupte, es habe ein Rückzug der Einsprache vorgelegen, obwohl
sie einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid erlassen hatte.

3.2 In ihrem Einspracheentscheid hat die kantonale Steuerverwaltung zum
angeblichen Rückzug der Einsprache erklärt, "da diesbezüglich allerdings eine
gewisse Rechtsunsicherheit besteht, haben wir uns entschlossen Ihnen einen
rechtsmittelfähigen Entscheid zuzustellen", und folglich von einem
Nichteintretensentscheid abgesehen. In ihrer Vernehmlassung vor der
Steuerrekurskommission hat sie den Rückzug der Einsprache denn auch nicht
geltend gemacht. Es fragt sich daher in der Tat, ob sich die kantonale
Steuerverwaltung durch ihren nunmehrigen Einwand nicht widersprüchlich
verhält. Abgesehen davon ist auch nicht klar, ob die Steuerverwaltung bereits
gestützt auf die Steuererklärung 1999 A über den Vortrag ausserordentlicher
Aufwendungen der Jahre 1997 und 1998 auf die Jahre 1999 und 2000 endgültig
befinden durfte bzw. befunden hat, da hierüber im Grunde auch noch anlässlich
der nach Ablauf der Steuerperiode 1999 - auf die Steuererklärung 1999 B hin -
vorzunehmenden definitiven Veranlagung entschieden werden konnte (vgl. BGE
126 II 514 E. 3d-f S. 518 ff.; Urteil 2A.192/2000 vom 9. Mai 2001, StE 2001 B
96.11 Nr. 6, E. 3; zum Vorgehen im Kanton Zürich, wo der Abzug dieser
Aufwendungen grundsätzlich erst mit der Steuererklärung zur definitiven
Veranlagung geltend zu machen ist, vgl. René Eichenberger/Pierre-Olivier
Gehriger, a.a.O., S. 61 und 143, N. 204 und 450). Dies kann hier jedoch offen
gelassen werden, da die Steuerverwaltung den bestrittenen Rückzug der
Einsprache schon nicht zu beweisen vermag. Die mit Datum, aber ohne jegliche
Unterschrift oder sonstige Urheberangabe versehene kurze Aktennotiz, wonach
die Einsprache nach einem Telefonat mit der Beschwerdegegnerin zurückgezogen
worden sein soll, genügt als solche nicht für einen derartigen Nachweis,
zumal es auch an weiteren geeigneten Indizien für einen Rückzug fehlt.
Insbesondere kann die Steuerverwaltung nichts daraus ableiten, dass die
Steuerpflichtigen den Streitpunkt nach dem erwähnten Telefonat erst mit der
Steuererklärung 1999 B wieder angesprochen haben sollen. Im Übrigen erscheint
es auch fraglich, ob eine Einsprache überhaupt telefonisch zurückgezogen
werden kann, nachdem für die Einlegung des Rechtsmittels Schriftlichkeit
verlangt wird (vgl. Art. 132 Abs. 1 DBG). Ob schliesslich die Ehefrau allein
- ohne ausdrückliche Bevollmächti-gung - die von beiden Eheleuten gemeinsam
erhobene Einsprache ebenfalls mit Wirkung für ihren Ehemann hätte
zurückziehen können, kann offen gelassen werden (vgl. dazu Art. 113 DBG;
Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2000, N. 24 zu Art. 113 DBG; Brigitte
Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs-
und Steuerstrafverfahren, Diss. Bern 1992, S. 138).

4.
Die Steuerrekurskommission hat die steuerliche Abzugsfähigkeit der in den
Jahren 1997 und 1998 angefallenen Kosten betreffend die Kurse in Feng Shui
und psychologischer Astrologie als Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26
Abs. 1 lit. d DBG anerkannt. Die kantonale sowie die Eidgenössische
Steuerverwaltung vertreten die Ansicht, die streitigen Aufwendungen seien als
lediglich bzw. weitgehend persönlichen Interessen dienend zu qualifizieren;
es fehle ein objektiver und unmittelbarer Zusammenhang zur gegenwärtigen
Berufsausübung. Laut kantonaler Steuerverwaltung ist der Aufwand im Übrigen
allenfalls als Teil einer neuen Grundausbildung anzusehen.

4.1 Betreffend die Weiterbildungskosten der unselbständig Erwerbstätigen hat
sich das Bundesgericht bislang nur zu Sachverhalten geäussert, die gemäss dem
- bis Ende 1994 geltenden - Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die
direkte Bundessteuer (BdBSt) zu beurteilen waren. Im Bundesratsbeschluss
waren als abzuziehende Gewinnungskosten unter anderem Kosten der für die
Berufsausübung "erforderlichen" Weiterbildung genannt (vgl. Art. 22 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 22bis Abs. 1 lit. c BdBSt).

4.1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG sollen Kosten für die Weiterbildung
dann abzugsberechtigt sein, wenn sie mit dem gegenwärtig ausgeübten Beruf "in
Zusammenhang" stehen. Damit wollte der Gesetzgeber, dass das gleiche
Kriterium angewendet wird wie bei den Gewinnungskosten selbständig
Erwerbender nach Art. 27 Abs. 1 DBG, wo geschäfts- oder berufsmässig
begründete Kosten abgezogen werden können (Botschaft über die
Steuerharmonisierung, in BBl 1983 III 166). Aufwendungen sind im Rahmen einer
Unternehmung dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten
Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten
Zusammenhang stehen (BGE 113 Ib 114 E. 2c S. 118). Demnach hat der
Gesetzgeber auf die vom Bundesgericht unter dem Regime des
Bundesratsbeschlusses entwickelte Praxis zu den Weiterbildungskosten der
unselbständig Erwerbenden abgestellt, die sich bereits damals an den für
selbständig Erwerbende geltenden Grundsätzen orientiert hatte (vgl. BGE 113
Ib 114 E. 2c-e S. 118 f.): Der Begriff der Erforderlichkeit wurde
dementsprechend weitherzig ausgelegt; es waren alle Kosten der Weiterbildung
abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen
im Zusammenhang standen und die der Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner
beruflichen Chancen für angezeigt hielt, auch wenn sich die Auslage als nicht
absolut unerlässlich erwies, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht
einzubüssen (BGE 124 II 29 E. 3c S. 33, mit Hinweisen; 113 Ib 114 E. 2e S.
119). Dass Art. 26 DBG betreffend die Weiterbildungskosten den Begriff der
Erforderlichkeit nicht enthält, steht dem Rückgriff auf die zum
Bundesratsbeschluss ergangene Rechtsprechung somit nicht entgegen.

4.1.2 Mit Blick auf das Merkmal des Zusammenhangs sind nur Kosten für die
Weiterbildung als Berufsauslagen abziehbar, die im Rahmen des bereits
erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen die Ausbildungskosten
für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen
(zusätzlichen) Beruf (vgl. Art. 34 lit. b DBG; BGE 113 Ib 114 E. 2a S. 117).
Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht
sodann lediglich, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei
der Berufsausübung verwendet werden. Er fehlt, wenn es nur um persönliche
Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (BGE 113 Ib 114
E. 3b S. 121). Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es
allerdings nicht notwendig, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die
streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Vielmehr ist
lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des
Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des
Üblichen liegen (BGE 124 II 29 E. 3a S. 32, mit Hinweisen). Dazu gehören
nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu
erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die
Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung,
die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende
höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in
einen anderen Beruf dient, keine Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26
Abs. 1 lit. d DBG; sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des
bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine
neue Ausbildung (BGE 113 Ib 114 E. 3a S. 120; ASA 60 S. 356 E. 2b,
2A.263/1990; vgl. auch Ziffer 3 des Kreisschreibens der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 22. September 1995, in: ASA 64 S. 692; Peter Locher,
Kommentar zum DBG, 2001, N. 62-64 zu Art. 26; Bruno Knüsel in: Martin
Zweifel/Peter Athanas, a.a.O., Band I/2a, 2000, N. 8 f. zu Art. 26 DBG;
Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 1998, § 7 N. 144, S. 116 f.; Peter
Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, 1995, N. 6 zu Art. 26; Ernst Känzig, Die eidgenössische
Wehrsteuer, I. Teil, 2. Aufl. 1982, N. 18 zu Art. 22bis WStB).

4.1.3 Die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten bei der direkten Bundessteuer
wurde erst mit dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
eingeführt. Die Umschulung dient nicht für die Ausübung des gegenwärtigen
bzw. bisherigen Berufs, sondern für die Vorbereitung eines neuen Berufs (BBl
1983 III 166 f.). Damit wollte der Gesetzgeber unter anderem auf
Beschäftigungsschwierigkeiten in einzelnen Wirtschaftszweigen steuerlich
Rücksicht nehmen. Der die Abzugsfähigkeit begründende Zusammenhang der
Umschulungskosten mit dem (gegenwärtigen) Beruf besteht darin, dass die
Ursache für die Neuorientierung in diesem Beruf zu suchen ist. Demnach ist
ein Abzug der Kosten zu gewähren, wenn sich der Pflichtige etwa wegen einer
Betriebsschliessung, dem Aussterben eines Berufs, aber auch wegen Krankheit
oder Unfall als Grund für die nötige berufliche Neuausrichtung umschulen
lässt (BBl 1983 III 166; Peter Locher, a.a.O., N. 65 zu Art. 26; Bruno
Knüsel, a.a.O., N. 10 zu Art. 26; Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann,
a.a.O., N. 6 zu Art. 26; missverständlich Ziffer 3.2 des erwähnten
Kreisschreibens vom 22. September 1995, in: ASA 64 S. 692).

4.2 Wie die Steuerrekurskommission verbindlich festgestellt hat (vgl. Art.
105 Abs. 2 OG), schloss die Beschwerdegegnerin 1974 eine Lehre als Töpferin
ab und übte diesen Beruf bis 1978 selbständig aus. Im Anschluss daran
arbeitete sie als Telefonistin, im Aussendienst sowie als Restaurateurin.
Nach ihrer Heirat im Jahre 1983 war sie bis 1995 ausschliesslich als Hausfrau
tätig, abgesehen von der Tätigkeit in einer Galerie, die sie zwischen 1987
und 1991 leitete. Von 1995 bis Herbst 1996 besuchte sie die Handelsschule.
Sie übernahm 1997 in einer Einrichtung, die Tagungen, Kurse und Ferienwochen
anbietet, die Betriebsleitung, zuerst stellvertretend, später als
Hauptverantwortliche. In den Jahren 1997 und 1998 besuchte sie diverse Kurse
zum Thema psychologische Astrologie und Feng Shui.

4.3 Die Steuerrekurskommission begründet ihren Entscheid damit, die
Beschwerdegegnerin sei als Betriebsleiterin in einer Einrichtung tätig,
welche über sieben Angestellte verfüge. In dieser Position habe sie
Führungsverantwortung unter anderem im Personalbereich wahrzunehmen. Die
psychologische Astrologie diene in einem weiteren Sinn der Förderung der
Menschenkenntnisse, was im Bereich Personalführung durchaus von Vorteil sein
könne. Die Einrichtung könne von gut ausgewählten und geführten Mitarbeitern
profitieren. Grössere Kompetenz im Bereich der Personalführung habe eine
bessere Selektion und Förderung der Mitarbeiter zur Folge, was schliesslich
dem Erfolg des Unternehmens zu gute komme. Die Einrichtung biete Tagungen,
Kurse und Ferienwochen in den verschiedensten Interessengebieten an. Es sei
nachvollziehbar, dass diese speziellen Kurse eine besonders abgestimmte
Umgebung erforderten, damit sich die Besucher wohl fühlen. Dies bedürfe
besonderer Kenntnisse in der Raumgestaltung, welche mit einem Kurs in Feng
Shui erlangt werden könnten.

4.4 Die kantonale sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung verneinen einen
objektiven und unmittelbaren Zusammenhang zwischen der gegenwärtigen
Berufsausübung der Ehefrau und den streitigen Aufwendungen. Die
psychologische Astrologie diene - im Gegensatz zur allgemeinen Psychologie -
nicht der Selektion und Förderung von Mitarbeitern und könne damit nicht die
Stellung der Steuerpflichtigen als Leiterin festigen oder verbessern. Die
psychologische Astrologie sei vielmehr ein Instrument der Selbsterfahrung
oder Therapie. Für die Stellung als Betriebsleiterin eines Seminarzentrums
mit sieben Personen sei sie nicht unmittelbar relevant. Betreffend die
Raumgestaltung genüge es, allenfalls einmalig eine Fachperson heranzuziehen.
Arbeits- und Wohnräume müssten nicht fortwährend angepasst oder neu
eingerichtet werden. Daher sei aus objektiver Sichtweise nicht erforderlich,
dass eine Leiterin eines Tagungszentrums über Fähigkeiten in Feng Shui
verfüge. Dem halten die Beschwerdegegner entgegen, die Wohn- und
Arbeitsbereiche für die Gäste zu gestalten und zu pflegen, sei eine laufende
Aufgabe. Die kantonale Steuerverwaltung bezweifelt im Übrigen, ob die
Beschwerdegegnerin über eine abgeschlossene Grundausbildung verfügt, auf der
basierend die streitigen Aufwendungen als Weiterbildung anzusehen wären.
Diese Aufwendungen seien insoweit eher Teil einer Grundausbildung.

4.5 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Kurse eher persönlichen
Bedürfnissen und Neigungen als dem aktuell ausgeübten Beruf dienen. Ebenso
wenig braucht auf den Einwand der kantonalen Steuerverwaltung, es handle sich
bei der psychologischen Astrologie nicht um eine "seriöse Wissenschaft",
eingegangen zu werden. Nicht entscheidend ist sodann, ob die nur einjährige
Handelsschule als Grundausbildung genügt, um auf dieser Basis
Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG geltend machen zu
können. Bei näherer Betrachtung ergibt sich nämlich, dass die streitigen
Aufwendungen - wie ursprünglich von der kantonalen Steuerverwaltung
angenommen - als für eine (neue) Ausbildung und nicht als für eine
Weiterbildung im Rahmen der Stellung als Betriebsleiterin erbracht gelten
müssen.

4.5.1 Betreffend die astrologische Psychologie hat die Beschwerdegegnerin
gemäss den von ihr vorgelegten Belegen nicht nur gezielt einzelne, für ihre
Tätigkeit als Betriebsleiterin relevante Kurse belegt, sondern den Lehrgang
der Berater-Ausbildung mit Diplomabschluss. Aus den Unterlagen der von ihr
dabei besuchten Einrichtung ergibt sich, dass diese Berater-Ausbildung
grundsätzlich auf zwei bis drei Jahre berufsbegleitend ausgerichtet ist und
mit erfolgreichem Abschluss zum Beruf des "diplomierten Astrologen" führt.
Als solcher soll der Absolvent im Rahmen des neuen Berufsbildes des
astrologisch-psychologischen Beraters in der Lage sein, eine eigene Praxis zu
eröffnen und selbständig Beratungen durchzuführen, indem er eine bestimmte
dort gelehrte Methode als Lebenshilfe einsetzt. Die Beschwerdegegnerin hat
die zur Erlangung des genannten Diploms erforderlichen Kurse, unter anderem
auch das abschliessende Diplom-Seminar, besucht. Der von ihr insoweit
betriebene Aufwand, an dem sich der Arbeitgeber im Übrigen kostenmässig nicht
beteiligt hat, kann nicht mehr als im Rahmen des Üblichen liegend zur
Erhaltung ihrer Position als Betriebsleiterin angesehen werden. Selbst wenn
sie gewisse Erkenntnisse aus diesen Kursen in ihrer aktuellen Tätigkeit als
Betriebsleiterin einsetzen kann, erweisen sich die streitigen Aufwendungen
damit nicht als Weiterbildungskosten, sondern als Berufsumstellungs- bzw.
Umschulungskosten, d.h. als Kosten zur Schaffung einer neuen
Einkommensquelle, die auf unbestimmte Zeit hinaus die Erzielung eines
Einkommens ermöglicht oder fördert (vgl. Hans Zehnder, Die Behandlung der
Kosten für Ausbildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen
Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S. 70 f.).

Die Aufwendungen können jedoch auch nicht als Umschulungskosten gemäss Art.
26 Abs. 1 lit. d DBG abgezogen werden, da eine besondere Ursache im Sinne der
obigen Erwägung 4.1.3 für eine Neuorientierung von der Tätigkeit als
Betriebsleiterin zur psychologisch-astronomischen Beraterin nicht gegeben
ist.

4.5.2 Nicht abziehbar sind ebenfalls die Aufwendungen im Bereich des Feng
Shui (chinesische Lehre der Geomantie). Die Beschwerdegegnerin hat die Kurse
in Feng Shui parallel zur Ausbildung in der astrologischen Psychologie
besucht. Sie hat zwar insoweit nicht auch an einem möglichen sog.
Berater-Lehrgang teilgenommen. Ihre Kursbesuche betrafen aber nach einer
ersten kurzen Einführung die "Kompass-Schule" und abschliessend die
chinesische Astrologie. Gemäss Kursbeschreibung lassen sich viele
Lebensprobleme im Horoskop erkennen; die Kenntnis des Horoskops (unter
Berücksichtigung von Jahr, Monat, Tag und Stunde der Geburt) sei unabdingbar,
um auf die individuellen Bedürfnisse des Menschen im Rahmen des Feng Shui
einzugehen. Die Wahl der Kursthemen zeigt, dass ein enger Zusammenhang zur
Ausbildung in astrologischer Psychologie besteht. Vor diesem Hintergrund und
mit Blick auf die in wesentlichem Umfang individualisierende
Betrachtungsweise sind auch die unter der Bezeichnung des Feng Shui
aufgeführten Aufwendungen zu den Ausbildungskosten für den
astrologisch-psychologischen Berater zu zählen. Es muss zudem als weitgehend
ausgeschlossen gelten, dass die Beschwerdegegnerin bei 5'000 Übernachtungen
im Jahr gemäss den Prinzipien des Feng Shui auf die einzelnen Bedürfnisse der
Gäste eingehen kann.
Nach dem Gesagten ist es schliesslich unerheblich, ob in der Einrichtung, in
welcher die Beschwerdegegnerin als Betriebsleiterin, nicht jedoch als
Kursleiterin tätig ist, ebenfalls Kurse in den erwähnten Gebieten angeboten
werden oder nicht.

5.
Da die streitigen Aufwendungen von den steuerbaren Einkünften nicht abziehbar
sind, erweist sich der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission als
bundesrechtswidrig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach begründet,
der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid der
kantonalen Steuerverwaltung vom 28. März 2001 betreffend die direkten
Bundessteuern zu bestätigen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdegegner unter
solidarischer Mithaftung die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). Über die
Verlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens hat die Steuerrekurskommission
neu zu befinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid Nr. 235/
2001 der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2001
aufgehoben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons
Thurgau vom 28. März 2001 - hinsichtlich der direkten Bundessteuern -
bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdegegnern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Über die Verlegung der Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens hat
die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau neu zu entscheiden.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerrekurskommission des Kantons
Thurgau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: