Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.124/2002
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2A.124/2002 /bmt
2A.129/2002

Urteil vom 11. September 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

2A.124/2002
C.________ SA in Liquidation,
Beschwerdeführerin, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, Postfach 634,
8035 Zürich,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Zug, Postplatz, Postfach 160, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, An der Aa 6,
Postfach 760, 6301 Zug.

sowie

2A.129/2002
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Beschwerdeführerin,

gegen

C.________ SA in Liquidation,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, Postfach 634,
8035 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, An der Aa 6,
Postfach 760, 6301 Zug.

Direkte Bundessteuer (Liquidationsgewinn)

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 29. Januar 2002.

Sachverhalt:

A.
Im Jahre 1989 vermittelte die in Zug domizilierte und zu 100% von der
R.________ AG in Zürich beherrschte C.________ SA (nachfolgend: die
C.________ SA oder die Gesellschaft) die Finanzierung eines Grossbauprojektes
in Hamburg. Die zu überbauenden Liegenschaften gehörten zwei niederländischen
Immobiliengesellschaften, deren Alleinaktionärin die Firma A.________ mit
Sitz in Curaçao (nachfolgend: die Firma A.________ oder die
Immobilien-Muttergesellschaft) war. Als Entgelt für ihre
Vermittlungstätigkeit erhielt die C.________ SA nicht sofort eine Provision;
vielmehr verfügte sie gemäss einem mit der Firma A.________ abgeschlossenen
"Profit Sharing Agreement" (nachfolgend: das Agreement oder die Vereinbarung)
über ein jederzeit ausübbares Optionsrecht für 50% der Aktien der beiden
Immobiliengesellschaften oder aber über eine hälftige Gewinnbeteiligung
(inkl. Dividenden, Liquidationserlös, Verkaufsgewinn).

Am 6. Dezember 1991 übertrug die C.________ SA das - von ihr bis dahin zum
Buchwert von Null bilanzierte - Profit Sharing Agreement unentgeltlich auf
ihre Muttergesellschaft R.________ AG (nachfolgend: die Muttergesellschaft).
Im Sommer 1992 verkaufte die Firma A.________ die Aktien der beiden
niederländischen Immobiliengesellschaften und realisierte dabei einen Gewinn,
der zur Hälfte an die neue Partnerin des Agreements, d.h. die
Muttergesellschaft R.________ AG, abgeführt wurde. Mit Beschluss vom 1. April
1993 wurde die C.________ SA liquidiert.

Am 9. Mai 1995 nahm die Steuerverwaltung des Kantons Zug die
Liquidationsbesteuerung für die direkte Bundessteuer vor und rechnete der
C.________ SA aus der Übertragung des Profit Sharing Agreement auf die
Muttergesellschaft im Jahre 1991 einen ausserordentlichen Kapitalgewinn auf.
Der steuerbare Liquidationsgewinn wurde auf Fr. 11'309'403.-- und die
Jahressteuer auf Fr. 1'108'321.50 bemessen. Die dagegen erhobene Einsprache
blieb erfolglos.

Auf Rekurs der C.________ SA hin bestätigte das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug mit Entscheid vom 29. Januar 2002 im Grundsatz die Steuerbarkeit
des Gewinns und verwarf die Sichtweise, das - schweizerische und
internationale - Doppelbesteuerungsrecht verbiete die Erfassung des
streitigen Gewinns in der Schweiz; entgegen der Einsprachebehörde erwog es
jedoch, dass die Gewinnbeteiligung nicht einen der Jahressteuer
unterliegenden Kapitalgewinn, sondern ordentliches Einkommen der C.________
SA bilde, das in der Steuerperiode 1993/94 (Bemessungsjahre 1991/92) zu
erfassen sei.

B.
Hiergegen haben sowohl die C.________ SA (am 6. März 2002) als auch die
Eidgenössische Steuerverwaltung (am 8. März 2002)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die C.________
SA stellt den Antrag, die Gewinnbeteiligung müsse in der Schweiz steuerfrei
bleiben; eventualiter sei sie bloss als ordentliches Einkommen zu erfassen.
Dagegen beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung die Bestätigung des
Einspracheentscheids, wonach ein Liquidationsgewinn anzunehmen ist, welcher
der Jahressteuer unterliegt.

Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerden abzuweisen. Die kantonale
Steuerverwaltung schliesst sich in beiden Verfahren vollumfänglich der
Eidgenössischen Steuerverwaltung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, richten sich gegen den
selben Entscheid und werfen im Wesentlichen übereinstimmende Rechtsfragen
auf. Es rechtfertigt sich deshalb, sie gemeinsam zu behandeln und zu diesem
Zweck die Verfahren zu vereinigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40
OG; BGE 123 II 16 E. 1 S. 20; ASA 66 635 E. 1).

2.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist ein
auf Steuerrecht des Bundes gestütztes, letztinstanzliches kantonales Urteil,
das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden
kann (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 Abs. 1 OG
in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. g OG sowie Art. 112 Abs. 1
BdBSt bzw. Art. 146 DBG). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist hierzu
legitimiert (Art. 103 lit. b OG). Auch wenn sie in Art. 146 DBG - anders als
noch in Art. 112 Abs. 2 BdBSt - nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird, hat
sich an der Rechtslage insofern nichts geändert (vgl. BGE 124 II 58 E. 1e S.
64; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer,
Zürich 1995, N. 4 zu Art. 146; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar
zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N. 4a
zu Art. 146). Als betroffene Steuerpflichtige ist die Gesellschaft auf Grund
von Art. 103 lit. a OG legitimiert. Auf die form- und fristgerecht
eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

3.
3.1
Die Gesellschaft macht geltend, das Agreement habe ihr ein jederzeit
ausübbares Kaufsrecht an den Aktien der die deutschen Liegenschaften
besitzenden niederländischen Immobiliengesellschaften eingeräumt; die
Abtretung eines Kaufsrechts an Aktien einer Immobiliengesellschaft gelte
steuerrechtlich aber als eine wirtschaftliche Handänderung der davon
betroffenen Grundstücke; ein damit zusammenhängender Gewinn sei hier somit
ausschliesslich in Deutschland steuerbar und in der Schweiz - sowohl auf
Grund des internationalen als auch des nationalen Doppelbesteuerungsrechtes -
von der Gewinnbesteuerung auszuscheiden.

3.2 Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen.

Es kann vorliegend offen bleiben, inwiefern die wirtschaftliche
Betrachtungsweise im Doppelbesteuerungsrecht überhaupt zum Tragen kommen kann
(vgl. u.a. ASA 62 720 E. 3 mit Hinweisen). Hier trifft wohl zu, dass die
Immobilien-Muttergesellschaft im Jahre 1992 sämtliche Aktien der
niederländischen Immobiliengesellschaften veräussert hat, was hinsichtlich
der Hamburger Liegenschaften tatsächlich einer wirtschaftlichen Handänderung
entsprach. Daraus kann die Gesellschaft indessen schon deshalb nichts zu
ihren Gunsten ableiten, weil die Immobilien-Muttergesellschaft den
Aktienverkauf und die Überweisung des hälftigen Veräusserungsgewinns erst
1992 vornahm, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Gesellschaft gar nicht mehr
Begünstigte des Agreements war, nachdem sie dieses 1991 unentgeltlich an ihre
Muttergesellschaft abgetreten hatte.

Massgeblich ist, dass die Gesellschaft bezüglich der Liegenschaften oder des
Aktienkapitals der Immobiliengesellschaften zu keinem Zeitpunkt über Eigentum
oder eigentümerähnliche Befugnisse verfügte. Das Agreement räumte ihr zwar
die Möglichkeit ein, jederzeit die Hälfte des Aktienkapitals der
Immobiliengesellschaften zu erstehen; sie übte dieses Optionsrecht indessen
nicht aus. So waren und blieben ihre Ansprüche aus der Vereinbarung
ausschliesslich obligatorischer Natur, als provisionsähnliche Gegenleistung
für die von ihr erbrachte Finanzierungsvermittlung. Daran ändert auch nichts,
dass die vertraglich vorgesehene Gewinnbeteiligung nicht weniger als 50%
betrug, weil damit die Vermittlung einer vollständigen Fremdfinanzierung
abgegolten werden sollte.

Bei den Ansprüchen aus dem Agreement handelte es sich somit um eigenständige,
vertraglich begründete, vom Aktienbesitz oder von der Verfügungsmacht über
die Immobilien nicht direkt abhängige, wertmässig bestimmbare und demzufolge
entgeltlich übertragbare Vorteile. Deren Realisierung konnte zu einer
separaten Besteuerung Anlass geben, welche durch die Erfassung des
Grundstückgewinns bzw. des Aktienmehrwertes nicht umfasst oder ausgeschlossen
wurde. Einer Steuerpflicht der Gesellschaft in der Schweiz auf Grund der
Abtretung der Vereinbarung steht also nichts entgegen. Genauso wenig wird
verhindert, dass die Muttergesellschaft als neue Begünstigte für die
erhaltene hälftige Gewinnbeteiligung ihrerseits noch einmal erfasst wird.
Jedes dieser Rechtsgeschäfte hat eine gesonderte Besteuerungsgrundlage
geschaffen.

4.
4.1 Eventualiter macht die Gesellschaft geltend, wenn die hälftige
Gewinnbeteiligung in der Schweiz schon nicht steuerfrei sei, so könne sie
höchstens als ordentlicher Gewinn erfasst werden und unterliege nicht als
Kapitalgewinn der Sonderbesteuerung: Seit 1989/90 habe sich ihre Tätigkeit
darauf beschränkt, Beteiligungen zu halten und Finanzierungen gegen Profit
Sharing zu vermitteln; ihre Einkünfte in den letzten fünf Jahren vor der
Liquidation hätten somit praktisch ausschliesslich aus solchen
provisionsähnlichen Erträgen bestanden und seien deshalb als ordentliche
Geschäftsgewinne zu qualifizieren.

Das Verwaltungsgericht hat sich der Sichtweise der Gesellschaft angeschlossen
und ist davon ausgegangen, die Vereinnahmung von Provisionen habe zu deren
üblicher Geschäftstätigkeit gehört; dementsprechend liege ein ordentlicher
Gewinn der Jahre 1991/92 vor, welcher in den Jahren 1993/94 (hier bis zum 1.
April 1993) zu versteuern sei.

4.2 Dieser Argumentation der Gesellschaft und der Vorinstanz kann nicht
gefolgt werden.

4.2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d des hier noch anwendbaren
Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9.
Dezember 1940 (BdBSt; aSR 642.11) unterliegen der direkten Bundessteuer
Kapitalgewinne, die im Betrieb eines zur Führung kaufmännischer Bücher
verpflichteten Unternehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von
Vermögensstücken erzielt werden, wie Liegenschaftsgewinne, Mehrerlös aus
Wertschriften, Liquidationsgewinne bei Aufgabe oder Veräusserung eines
Unternehmens usw., gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. f BdBSt ferner Wertvermehrungen
von Sachen und Rechten, die im Betrieb eines zur Führung kaufmännischer
Bücher verpflichteten Unternehmens eingetreten und verbucht worden sind. Auf
solchen in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten
Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen ist bei Aufhören der Steuerpflicht und
bei Vornahme einer Zwischenveranlagung neben der Steuer vom übrigen Einkommen
eine volle Jahressteuer zu dem Steuersatz geschuldet, der sich für diese
Einkommen allein ergibt (Art. 43 Abs. 1 BdBSt). Diese Regelung gilt auch für
Aktiengesellschaften bei Aufhören der Steuerpflicht (vgl. Art. 53 Abs. 2
BdBSt).

Art. 43 BdBSt bezweckt eine Art steuerliche Schlussabrechnung: Der
Sondersteuer unterliegen nicht nur die bei der Aufgabe oder Veräusserung der
Unternehmung erzielten Liquidationsgewinne, sondern alle in der Berechnungs-
und Veranlagungsperiode realisierten Reserven, die sonst wegen der
Bemessungslücke unversteuert blieben, also auch solche, die mit der
eigentlichen Liquidation nicht unmittelbar zusammenhängen (ASA 61 791 E. 2b,
bestätigt in ASA 66 56 E. 3c; Ernst Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer, 2.
Aufl., Basel 1982, N. 6 zu Art. 43 BdBSt; siehe ferner Francis Cagianut/Ernst
Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Aufl., Bern 1993, § 17 Ziff. 53, S. 669;
Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl., Zürich 1985,
Anm. 2 zu Art. 43 BdBSt; vgl. u.a. auch ASA 69 797 E. 3d, 66 232 E. 4, RDAF
1997 2 478 E. 6).

4.2.2 Hier handelt es sich nicht um ordentliche, im Rahmen der normalen
Leistungserstellung des Unternehmens erzielte Betriebsgewinne (vgl. ASA 61
791 E. 6), sondern gerade um solche Kapitalgewinne, die auf der Auflösung
stiller Reserven in den letzten Geschäftsjahren beruhen.

Als unmassgeblich erweist sich insbesondere die Einwendung, dass die
Vermittlung von Grundstücksfinanzierungen zum üblichen Geschäftsbereich der
Gesellschaft gehörte. Eine solche Tätigkeit umfasst nicht die hier zu
beurteilende unentgeltliche Abtretung des - unbestreitbar werthaltigen -
Anspruchs auf einen Anteil des Ertrags oder des Aktienkapitals. Diese
Übertragung ist vielmehr als die Ausschüttung eines Ertrags einzustufen,
welcher der Gesellschaft zustand, auf den sie aber zu Gunsten ihrer
Muttergesellschaft verzichtet hat. Die dabei realisierten stillen Reserven
müssen demzufolge in die steuerliche Schlussabrechnung im Sinne von Art. 43
BdBSt mit einbezogen und der Jahressteuer unterworfen werden, da sie
ansonsten ungerechtfertigterweise in die Bemessungslücke fallen würden.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesellschaft als
vollumfänglich unbegründet, diejenige der Eidgenössischen Steuerverwaltung
indessen als begründet. Dementsprechend ist das verwaltungsgerichtliche
Urteil aufzuheben und der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerkommission
zu bestätigen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Gesellschaft
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG),
wobei die Gerichtsgebühr für beide Verfahren nach der im Einspracheentscheid
festgesetzten Jahressteuer zu berechnen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.124/2002 und 2A.129/2002 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der C.________ SA in Liquidation (2A.124/2002) wird
abgewiesen.

3.
Die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (2A.129/2002) wird
gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Abgaberechtliche Kammer, vom 29. Januar 2002 aufgehoben und der
Einspracheentscheid der Steuerkommission des Kantons Zug vom 10. Dezember
1998 bestätigt.

4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 15'000.-- wird der C.________ SA in
Liquidation auferlegt.

5.
Die Angelegenheit wird zur Regelung der Kostenfolgen der Verfahren vor den
kantonalen Behörden an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: