Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.122/2002
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2A.122/2002/zga

Urteil vom 12. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg,
Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch (Einreisesperre)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements vom 1. Februar 2002)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
X. ________ führt Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 1. Februar 2002, mit
welchem dieses eine Beschwerde mit Bezug auf ein Gesuch um Wiedererwägung
einer ihm auferlegten Einreisesperre abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist.

2.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht auf dem Gebiete der
Fremdenpolizei namentlich unzulässig gegen Entscheide über die
Einreisesperre. Nach dem für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltenden
Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 111 Ib 73 E. 2a S. 75; 125 II
293 E. 4j S. 311; 122 II 186 E. 1d/aa S. 190) gilt der Ausschluss nicht nur
in der Sache, sondern auch für Verfahrensfragen, insbesondere die Frage der
Rechtsverweigerung bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
Nichteintreten. Damit ist im vorliegenden Fall die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, woran auch Art. 101 lit. d OG
nichts ändert, gilt doch die darin teilweise vorgesehene Gegenausnahme für
die Einreisesperre gerade nicht.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht zulässig, da es sich beim
angefochtenen Entscheid nicht um einen kantonalen Entscheid handelt (Art. 84
OG).

3.
Auf die Beschwerde ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: