Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.118/2002
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2A.118/2002 /bmt

Urteil vom 17. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiberin Müller.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), 3003 Bern,
Eidgenössische Personalrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Dienstzeugnis,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission vom 30. Januar 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ wurde auf den 1. März 1988 als Beamter im Angestelltenverhältnis
auf Probe im Bundesamt für Verkehr angestellt und auf den 1. Januar 1990 zum
Beamten ernannt. Am 18. Mai 1995 verfügte das Eidgenössische Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement (EVED) die Auflösung des Dienstverhältnisses
aus wichtigen Gründen auf den 31. August 1995. Dagegen erhob A.________
Beschwerde an die Eidgenössische Personalrekurskommission. Mit Entscheid vom
26. Januar 1996 hiess die Rekurskommission die Beschwerde teilweise gut, hob
die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass das Dienstverhältnis
von A.________ auf den 30. September 1995 als aufgelöst gelte. Mit Urteil vom
6. März 1997 (2A.132/1996) hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene
Beschwerde teilweise gut; es hob den Entscheid der Personalrekurskommission
auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember  1996
Beamter gewesen war.

B.
Am 28. Oktober 1996 teilte A.________ dem Bundesamt für Verkehr mit, dass er
das am 17. September 1996 ausgestellte Arbeitszeugnis nicht akzeptiere; am
24. Januar 1998 ersuchte er um eine entsprechende Änderung. Das Bundesamt für
Verkehr liess ihm hierauf ein geändertes Arbeitszeugnis vom 19. Februar 1998
zukommen. Mit Schreiben vom 19. März 1998 zeigte sich A.________ auch mit dem
neuen Arbeitszeugnis nicht einverstanden und ersuchte das Bundesamt um ein
Arbeitszeugnis mit den von ihm am 24. Januar 1998 verlangten Änderungen und
Ergänzungen.

Mit Verfügung vom 17. April 1998 wies das Bundesamt für Verkehr das Gesuch um
Anpassung des Arbeitszeugnisses ab, soweit es die Änderungsvorschläge von
A.________ nicht in die neue Fassung des Arbeitszeugnisses vom 19. Februar
1998 aufgenommen hatte. Es stellte A.________ gleichzeitig ein in Bezug auf
den Arbeitsbereich und den Hinweis auf seine Beförderung angepasstes Zeugnis
mit folgendem Inhalt aus:
"Arbeitszeugnis

Herr A.________, (...) , war vom 1. März 1988 bis 31. Dezember 1996 als
wissenschaftlicher Beamter im Bundesamt für Verkehr tätig.

Der Arbeitsbereich von Herrn A.________ gliederte sich in 4 Teilbereiche:

1.  Bearbeitung allgemeiner verkehrswirtschaftlicher Probleme, wie
-  Planung regionaler Verkehrssysteme, Regionalplanung
-  Bahnersatz konz. Transportunternehmungen/SBB
-  Betreuung der Verkehrsgesetze der Kantone
- Beantwortung politischer Vorstösse und Fragen an den Departementsvorsteher
in  seinem Fachbereich
-  Beantwortung von Bürgerbriefen u.ä.
-  Betreuung des Sekretariats der Koordinationsgruppe der
Verkehrsressortforschung.

2.   Vollzug der Finanzierungsartikel des Eisenbahngesetzes (alt Artikel
49 und 58).

3.  Begutachtung der Konzessionsgesuche der Sektion (...), Begutachtung
der Betriebs- bewilligungen PTT.

4. SBB-Geschäfte:
- Betreuung des Huckepackverkehrs: Beurteilung der Angebotskonzepte und der
Ergeb- nisse der Plankostenrechnung
- Betreuung des regionalen Personenverkehrs: Beurteilung des
Leistungsangebotes  (mit [...]) und der Ergebnisse der Plankostenrechnung
-  Mitwirkung bei der Erarbeitung des Voranschlages und der Botschaft
-  Mitwirkung bei der Ueberwachung der SBB: Beurteilung der Ueberprüfung
der Wirt- schaftlichkeit von Investitionsprojekten. Erteilung von
speziellen Kontrollaufträgen. Er- arbeitung der Botschaft zur Rechnung.
Mitwirkung bei der Erarbeitung von Weisungen  zur SBB-Verordnung.

Die Arbeitsleistung von Herrn A.________ war gründlich, fachgerecht und
zuverlässig. Die Arbeiten im Bereiche der Bundesleistungen an Busbetriebe
(alt Art. 49/58 EBG) hatten durchwegs hohes Niveau und hielten regelmässig
einer intensiveren Prüfung stand. Das wurde von den Vorgesetzten sehr
geschätzt.

Leistungen und Verhalten von Herrn A.________ erlaubten auf den 1. Januar
1990 seine Beförderung und gleichzeitige Wahl zum Beamten und seine
vorbehaltlose Wiederwahl als Beamter per 1. Januar 1993.

Wir wünschen Herrn A.________ auf seinem weiteren Berufsweg viel Erfolg."
Gegen die Verfügung vom 17. April 1998 erhob A.________ am 20. Mai 1998
Beschwerde beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK). Mit Entscheid vom 17. Mai 2001 wies das Departement die
Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ am 21. Juni 2001 Beschwerde an die
Eidgenössische Personalrekurskommission. Diese wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 30. Januar 2002 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
Gegen den Entscheid der Personalrekurskommission hat A.________ am 4. März
2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt,
diesen Entscheid insoweit aufzuheben, als er den nachstehend genannten
Anträgen widerspreche, die Ausfertigung des Arbeitszeugnisses gemäss
Textvorlage anzuordnen und über die Datierung des Arbeitszeugnisses zu
befinden.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische
Personalrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission, der grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 98 lit. e OG). Seit dem 1.
Januar 2002 (für die SBB schon seit 1. Januar 2001) gilt indessen die neue
Ausnahmebestimmung von Art. 100 Abs. 1 lit. e OG. Gemäss dieser
Ausnahmebestimmung ist auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses von
Bundespersonal die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen nach dem
Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) ausgeschlossen,
ausser gegen Verfügungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Der angefochtene Entscheid ist indessen gestützt auf Art. 41 Abs. 3 BPG noch
nach Massgabe des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 [aBtG; SR 172.221.10)
ergangen und fällt dementsprechend noch nicht unter die neue
Ausnahmebestimmung.

1.2 Der Beschwerdeführer ist im Verfahren vor der Personalrekurskommission
unterlegen und damit zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert (Art. 103 OG).

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art.
104 lit. a und b OG), nicht jedoch Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG)  gerügt werden. Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an
deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 aBtG kann der Beamte verlangen, dass ihm die
zuständige Amtsstelle ein Zeugnis ausstelle, das sich ausschliesslich über
die Art und Dauer des Dienstverhältnisses ausspricht. Auf besonderes
Verlangen des Beamten hat sich das Zeugnis auch über seine Leistungen und
sein Verhalten auszusprechen (Art. 51 Abs. 2 aBtG).

2.2 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der
arbeitsrechtlichen Literatur zu Recht davon aus, dass ein Dienstzeugnis
wahrheitsgemäss Auskunft geben muss (Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des
Arbeitgebers, Diss. Zürich 1995, Bern 1996, S. 71 ff.). Die tatsächlichen
Angaben des Zeugnisses müssen mit anderen Worten objektiv richtig
(Wahrheitsgebot) und zudem vollständig sein, d.h. das Zeugnis muss alle
wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die
Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind
(Vollständigkeitsgebot). Werturteile müssen die verkehrsüblichen Massstäbe
zugrunde legen (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl.,
Bern 2002, S. 129 f.). Das Dienstzeugnis soll wie auch das Arbeitszeugnis
aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Rehbinder,
a.a.O., S. 128 f.) von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer
geprägt sein (Janssen, a.a.O., S. 74), was allerdings seine Grenze an der
Wahrheitspflicht findet. Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv
wahres, nicht auf ein gutes Dienst- bzw. Arbeitszeugnis; der Grundsatz der
Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor. Das Interesse des
zukünftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Dienst- bzw.
Arbeitszeugnis muss höherrangig eingestuft werden als das Interesse des
Arbeitnehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (Janssen, a.a.O., S. 74).
Das Zeugnis darf und muss deshalb auch ungünstige Tatsachen und Beurteilungen
enthalten, ausser es handle sich um einmalige Vorfälle und Umstände, die für
den Arbeitnehmer nicht charakteristisch sind (Urteil des Bundesgerichts vom
4. Februar 1999 [2A.499/1998], E. 3a).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat das vom Bundesamt für Verkehr ausgestellte
Dienstzeugnis umfassend aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben überprüft. Es
hat unter anderem auf das Bundesgerichtsurteil vom 6. März 1997 (2A.131/1996)
verwiesen. Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil den Anträgen des
Beschwerdeführers insoweit entsprochen, als es feststellte, dass er bis zum
31. Dezember 1996 Beamter war; es hat aber auch festgehalten, dass für die
sinngemäss angeordnete Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers triftige Gründe
bestanden haben und diese sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Dabei hat es
insbesondere das von der Personalrekurskommission festgestellte quantitative
Ungenügen sowie die Nichtbefolgung von Anweisungen erwähnt.

3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass
das Erfordernis der genügenden Spezifikation keine ausführliche Beschreibung
der geleisteten Arbeit verlangt, sondern dass es ausreicht, wenn sich der
zukünftige Arbeitgeber aus der beschriebenen Arbeitstätigkeit ein
aussagekräftiges Bild über die geleistete Arbeit machen kann. Es ist zum
Schluss gelangt, dass die im Schlusszeugnis gewählte Formulierung in Bezug
auf den Arbeitsbereich dem Grundsatz der Klarheit und Vollständigkeit gerecht
wird.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Wertung
der Personalrekurskommission als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.

3.3 Die Personalrekurskommission ist zum Schluss gekommen, dass angesichts
der quantitativ unbefriedigenden Leistungen, die schliesslich zur Auflösung
des Arbeitsverhältnisses geführt hätten, die im Zwischenzeugnis noch günstige
Beurteilung grundsätzlich nicht für das ganze Arbeitsverhältnis als
massgebend betrachtet werden könne; anderseits wäre aber die Erwähnung der
Leistungsprobleme im Sinne des Grundsatzes der Vollständigkeit und Wahrheit
dem Beschwerdeführer nicht dienlich.

Diese Einschätzung der Leistungsbeurteilung durch die
Personalrekurskommission ist nicht zu beanstanden.

3.4 Die Personalrekurskommission hat festgehalten, es sei nicht ersichtlich,
inwiefern sich die Formel der Wertschätzung gegenüber potentiellen
Arbeitgebern negativ auswirken sollte.

Die Textpassage "das wurde von den Vorgesetzten sehr geschätzt" im
Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung in einem bestimmten Bereich kann
zwar je nach Empfänger den Eindruck erwecken, dass die Leistungen des
Beschwerdeführers möglicherweise nicht in jedem Bereich genügt haben. Nachdem
aber die Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers gerade
unter anderem wegen quantitativ ungenügender Leistungen erfolgte, würde ein
Dienstzeugnis, das die Leistungen in jeder Hinsicht als gut bezeichnen würde,
dem Wahrheitsgebot widersprechen. Die kritisierte Passage gibt zwar indirekt
einen Hinweis auf eine mögliche Problematik im Leistungsbereich, was nach dem
Gesagten zulässig ist; sie ist aber nicht, wie der Beschwerdeführer
befürchtet, so zu verstehen, dass der Mitarbeiter einzig auf diesem einen
Gebiet zu gebrauchen gewesen sei und sonst zu nichts getaugt habe. Auch wenn
sie etwas ungeschickt formuliert sein mag, bleibt sie noch im Rahmen des
zulässigen Ermessens.

3.5 Die Vorinstanz äussert sich, entgegen den Vorgaben des Beschwerdeführers
in seiner Vorlage, zu seinem Verhalten nur insoweit, als Leistungen und
Verhalten erlaubt hatten, ihn auf den 1. Januar 1990 zum Beamten zu befördern
und auf den 1. Januar 1993 ohne Vorbehalte wieder zu wählen.

Zu diesem Punkt hielt die Vorinstanz fest, dass dem Beschwerdeführer unter
anderem mangelnde Kooperation und der Umstand, sich Weisungen von
Vorgesetzten widersetzt zu haben, vorgeworfen worden waren (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 6. März 1997, a.a.O., E. 8c). Sie kam zum Schluss, es
liege auch hier nicht im Interesse des Beschwerdeführers, dass seine
Verhaltensprobleme Eingang in das Schlusszeugnis fänden; es sei aber auch zu
Recht nicht eine zusätzliche positive Formulierung hinsichtlich des
Verhaltens ins Schlusszeugnis aufgenommen worden.

Auch diese Wertung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden; ein Missbrauch
oder eine Überschreitung des Ermessens durch die Vorinstanz liegt nicht vor.

3.6 Die Vorinstanz sah davon ab, die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene
Formulierung für den Beendigungsgrund des Dienstverhältnisses in das Zeugnis
aufzunehmen. Dies zu Recht angesichts der Tatsache, dass damals triftige
Gründe dafür bestanden hatten, dem Beschwerdeführer die Wiederwahl zu
verweigern. Sie hat zudem umfassend begründet, weshalb im Zeugnis auf eine
Dankesformel verzichtet werden durfte.

Auch diese Erwägungen und die daraus gezogene Schlussfolgerung sind nicht zu
beanstanden, ebenso wenig wie die Datierung des Zeugnisses auf den 19.
Februar 1998.

4.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als
offensichtlich unbegründet. Es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a OG zur
Anwendung. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
und, insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf der unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung, auf die Vernehmlassung des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwiesen werden.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 153 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Eidgenössischen
Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: