Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.116/2002
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2A.116/2002 /kil

Urteil vom 27. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Fux.

A. ________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, 5001 Aarau

Direkte Bundessteuer 1993/94

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts
des Kantons Aargau vom 24. Januar 2002

Sachverhalt:

A.
A. ________ ist Eigentümer eines in der Gemeinde C.________ gelegenen
Einfamilienhauses. Der kantonale Eigenmietwert dieser Liegenschaft betrug in
der Steuerperiode 1993/94 Fr. 11'492.--. In seiner Veranlagungsverfügung vom
30. August 1996 für die direkte Bundessteuer jener Periode erhöhte das
Gemeindesteueramt C.________ den Eigenmietwert gemäss einer Weisung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung um 60 Prozent bzw. Fr. 6'895.-- auf
insgesamt Fr. 18'387.--. Eine dagegen erhobene Einsprache, mit welcher
A.________ die Erhebung des Mietwertzuschlages beanstandet hatte, wurde mit
Verfügung vom 25. Juli 2001 abgewiesen. A.________ beschwerte sich gegen
diesen Entscheid beim Steuerrekursgericht des Kantons Aargau; seine
Beschwerde wurde jedoch mit Entscheid vom 24. Januar 2002 abgewiesen.

B.
Die Eheleute A.________ und B.________ haben gegen den Entscheid des
Steuerrekursgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
erhoben, mit der sie beantragen, der Mietwertzuschlag in der
Steuerveranlagung 1993/94 der direkten Bundessteuer sei von Fr. 6'895.-- auf
Fr. 1'378.-- zu reduzieren.

Das Steueramt des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Beschwerde,
ebenso die Eidgenössische Steuerverwaltung. Das Steuerrekursgericht hat auf
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid des Steuerrekursgerichts kann gemäss § 198 des aargauischen
Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 mit Beschwerde an das kantonale
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. auch Art. 145 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG; SR
642.11). Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung des aargauischen
Verwaltungsgerichts jedoch nur für Veranlagungen, welche die Zeit nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer betreffen (1.
Januar 1995; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.202/1995 vom 22. August 1996,
E. 1a). Vorliegend ist die direkte Bundessteuer 1993/94 streitig. Der
angefochtene Entscheid des Steuerrekursgerichts ist somit kantonal
letztinstanzlich und die direkt beim Bundesgericht eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach zulässig.

2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b des hier noch anwendbaren
Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer (BdBSt) unterliegt der Mietwert der vom Steuerpflichtigen
benutzten Wohnung der Einkommenssteuer. Grundlage für die Bemessung des
Eigenmietwerts bildet nach ständiger Rechtsprechung der objektive Marktwert.
Eine "massvolle" Eigenmietwertbesteuerung, wie sie der kantonale
Steuergesetzgeber unter gewissen Vorraussetzungen vorsehen kann, hat deshalb
im Recht der direkten Bundessteuer keinen Platz. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung interveniert - durch Auferlegung von Zuschlägen -, wenn der
Durchschnittswert der in einem Kanton geltenden Eigenmietwerte 70 Prozent der
Marktmiete unterschreitet (BGE 124 I 145 E. 3a S. 152, mit Hinweis). Im
vorliegenden Fall hat sie den Zuschlag auf 60 Prozent des kantonalen Wertes
bzw. auf Fr. 6'895.-- festgesetzt. Das wird mit der Beschwerde nicht mehr in
Frage gestellt.

Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, die zwei im Untergeschoss
befindlichen Räume im Ausmass von insgesamt 31 m2 würden von der Einzelfirma
der Ehefrau als Büros benutzt, während die gesamte Wohnfläche der
Liegenschaft 106.05 m2 betrage. Damit dienten nur 70 Prozent der Fläche
Wohnzwecken, weshalb der Eigenmietwert entsprechend zu reduzieren sei. Im
kantonalen Verfahren hatten sie noch verlangt, es seien 37,5 Prozent des
Eigenmietwerts der Erfolgsrechnung der Ehefrau zu belasten. Die Vorinstanz
hat dazu festgestellt, in den mit der Steuererklärung 1993/94 eingereichten
Erfolgsrechnungen der Ehefrau per 31. Dezember 1991 und per 31. Dezember 1992
sei kein "Mietaufwand Büro" enthalten; auf diesen Erfolgsrechnungen sei die
Ehefrau zu behaften; eine nachträgliche Verbuchung eines Aufwands komme so
wenig in Frage wie die Umqualifizierung eines Aufwandpostens einer bestimmten
Kategorie in einen Aufwandposten einer anderen Kategorie. Dagegen wird in der
Beschwerde nichts vorgebracht.

2.2 Selbst wenn aber angenommen werden müsste, dass der auf die beiden Büros
entfallende Betrag bei der Ermittlung des Eigenmietwerts der
Gesamtliegenschaft nicht berücksichtigt bzw. von der Ehefrau als
Geschäftsaufwand abgezogen werden dürfte, würde sich am Ergebnis nichts
ändern. Gemäss dem vom Gemeindesteueramt C.________ eingeholten Gutachten des
Gebäudeschätzers D.________ vom 19. November 1998, auf das sich auch die
Beschwerdeführer berufen, betrug der Marktmietwert des Hauses per 31.
Dezember 1992 nämlich Fr. 27'561.--, wovon lediglich Fr. 2'790.-- auf die
beiden Büros entfielen. Subtrahiert man diesen Betrag vom Gesamtmietwert,
verbleibt als Restwert des reinen Wohnteils immer noch eine Summe von Fr.
24'771.--. Den Beschwerdeführern wurden aber nur Fr. 18'387.-- in Rechnung
gestellt, also wesentlich weniger als der für den Eigenmietwert bei der
direkten Bundessteuer grundsätzlich massgebende Marktmietwert. Eine
Bundesrechtsverletzung ist damit nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer
behaupten zwar, für vergleichbare Wohnungen würden, umgerechnet auf die
kleiner Wohnfläche, im Durchschnitt nur Fr. 11'929.-- bezahlt. Aus den von
ihnen (in unzulässiger Weise neu) eingereichten Unterlagen ergibt sich
jedoch, dass es sich bei den zum Vergleich herangezogenen Objekten nicht um
Einfamilienhäuser, sondern um Mietwohnungen handelt, die zum Vornherein nicht
geeignet sind, die Schätzung des Gutachters in Frage zu stellen.

3.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

(im Verfahren gemäss Art. 36a OG):

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: