Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.10/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.10/2002/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      25. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Merkli
und Gerichtsschreiber Uebersax.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, geb. 1979, zzt. Untersuchungsgefängnis, Wasser-
graben 23, 4502 Solothurn, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprech Jürg Walker, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten,

                           gegen

Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons
S o l o t h u r n, Ausländerfragen,
Verwaltungsgericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
             Verlängerung der Ausschaffungshaft
                gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

hat sich ergeben:

     A.- A.________ reiste nach eigener Darstellung am
2. Oktober 2000 illegal in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch, wobei er angab, aus Sierra Leone zu
stammen. Vom 22. Februar bis zum 2. März 2001 galt er be-
hördlich als verschwunden. Mit Verfügung vom 29. März 2001
trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht
ein und wies A.________ aus der Schweiz weg. Zur Begründung
führte es unter anderem aus, die Unkenntnisse des Gesuch-
stellers betreffend Sierra Leone liessen den Schluss zu, er
stamme aus einem anderen Land; die Hinweise auf eine Verfol-
gung in Sierra Leone seien offensichtlich haltlos, und es
sprächen weder die im vermutlichen Heimatstaat herrschende
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in diesen.

        Am 14. Juni und 11. September 2001 wurde A.________
in der Drogenszene in Solothurn festgenommen. In der Folge
wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachts der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz und
Verkauf bzw. Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain, evtl.
Heroin) eingeleitet. Am 12. September 2001 verfügte das Amt
für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons
Solothurn die Ausgrenzung von A.________ aus der Stadt Solo-
thurn. Am 13. September 2001 ordnete dasselbe Amt die Aus-
schaffungshaft an. Der Präsident des Verwaltungsgerichts
prüfte und bestätigte die Haft am 14. September 2001.

        Bei der behördlichen Vorbereitung der Ausschaffung
traten in der Folge Zweifel über die Herkunft von A.________
auf. Nebst der behaupteten Herkunft aus Sierra Leone ergaben
sich Hinweise auf eine mögliche Herkunft aus Nigeria.

        Mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 beantragte
das Amt für öffentliche Sicherheit die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis zum 11. März 2002. Mit Urteil vom
11. Dezember 2001 genehmigte der Vizepräsident des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Solothurn diese Verlängerung.

     B.- Gegen diesen Haftverlängerungsentscheid führt
A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
mit folgenden Anträgen:

        "1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezem-
           ber 2001 sei aufzuheben.

         2 Die über den Beschwerdeführer verhängte Ausschaf-
           fungshaft sei nicht zu verlängern.

         3 Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der
           Ausschaffungshaft zu entlassen.

         4 Eventuell sei die über den Beschwerdeführer ver-
           hängte Ausschaffungshaft nur bis zum Vorliegen
           des Entscheids der nigerianischen Vertretung zu
           verlängern.

           ..."

        Zur Begründung führt A.________ im Wesentlichen
aus, die Behörden hätten gegen das Beschleunigungsgebot
verstossen, da sie während geraumer Zeit lediglich Schritte
unternommen hätten, um ihn nach Sierra Leone auszuschaffen,
was von vornherein unzulässig sei. Weiter beanstandet
A.________ die Haftbedingungen, weil ihm lediglich Ver-
pflegung angeboten werde, die er nicht vertrage, und weil
seinen Kolleginnen und Kollegen nicht gestattet worden sei,
ihm (afrikanische) Lebensmittel und Zigaretten zu bringen.

        Das Verwaltungsgericht sowie das Amt für öffentli-
che Sicherheit des Kantons Solothurn beantragen die Abwei-

sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
A.________ nahm die Gelegenheit wahr, sich nochmals zur
Sache zu äussern. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich
innert Frist nicht vernehmen lassen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die
grundsätzlichen Voraussetzungen der Verlängerung der Aus-
schaffungshaft bestehen, insbesondere dass weiterhin ein
Haftgrund vorliegt. Angesichts der bestehenden Unklarheiten
über die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers und
seines bisherigen Verhaltens gibt es denn auch offensicht-
lich genügend Anhaltspunkte für die Annahme von Untertau-
chensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG.

     2.- a) Der Beschwerdeführer rügt, die Behörden hätten
gegen das Beschleunigungsgebot nach Art. 13b Abs. 3 ANAG
verstossen, weil sie während langer Zeit einzig eine Aus-
schaffung nach Sierra Leone vorbereitet hätten. Nach der
Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Flüchtlinge sei eine
solche jedoch von vornherein ausgeschlossen, weshalb davon
auszugehen sei, die Behörden seien bisher im Hinblick auf
den rechtmässigen Vollzug der Wegweisung untätig geblieben.
Dies werde sich spätestens mit dem Entscheid der Vertretung
von Nigeria, ob sie den Beschwerdeführer als Staatsangehöri-
gen dieses Landes anerkenne oder nicht, bestätigen.

        b) Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist
einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftan-
ordnung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht
stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit

der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Namentlich ist das
Bundesgericht in keiner Weise (auch nicht als Beschwerde-
instanz) zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsent-
scheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich
rechtswidrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG so-
wie BGE 121 II 59 E. 2c).

        Soweit sich der Beschwerdeführer einlässlich mit
dem Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge befasst, kann
somit auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten
werden. Zu prüfen ist einzig, ob der Wegweisungsentscheid
offensichtlich rechtswidrig ist.

        c) Das Bundesamt für Flüchtlinge hat geschlossen,
der Beschwerdeführer könne nicht aus Sierra Leone stammen.
Gleichzeitig hat es festgehalten, die Hinweise des Beschwer-
deführers auf eine Verfolgung in Sierra Leone seien offen-
sichtlich haltlos und es gäbe keine Gründe, die gegen die
Rückführung in den vermutlichen Heimatstaat sprächen. Aus
dem Zusammenhang ergibt sich, dass mit dem "vermutlichen
Heimatstaat" doch wieder Sierra Leone gemeint sein muss,
was von der Begriffswahl her unglücklich erscheinen mag.
Entscheidend ist aber, dass das Bundesamt - entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers - nicht nur eine Verfol-
gung in Sierra Leone ausdrücklich verneint, sondern auch
eine Rückführung dorthin als grundsätzlich möglich beurteilt
hat. Es hat auch festgehalten, dass der Vollzug der Wegwei-
sung selbst dann grundsätzlich als möglich gilt, wenn der
Asylgesuchsteller seine wahre Identität oder Nationalität
verheimlicht.

        Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, das Bun-
desamt für Flüchtlinge habe zusätzlich angeordnet, die Aus-
schaffung habe in den tatsächlichen Heimatstaat und damit
nach Auffassung des Bundesamts gerade nicht nach Sierra

Leone zu erfolgen. Das trifft in dieser absoluten Form
allerdings nicht zu. Immerhin hat das Bundesamt im Ver-
teiler seiner Verfügung zuhanden des Amts für öffentliche
Sicherheit des Kantons Solothurn beigefügt:

        "Der Gesuchsteller ist unbekannter Herkunft. ...
         Der Vollzug der Wegweisung hat in den tatsächli-
         chen Herkunftsstaat zu erfolgen. Indizien sprechen
         für ein anglofones Land Westafrikas."

        Es ist zwar unklar, welche rechtliche Bedeutung
diesem ergänzenden Hinweis im Verteiler zukommt, der formell
weder Bestandteil des Dispositivs noch der Begründung des
Asyl- und Wegweisungsentscheids bildet. Dies braucht im vor-
liegenden Zusammenhang aber nicht vertieft zu werden. Klar
ist jedenfalls, dass das Bundesamt die Vollzugsbehörde da-
rauf hinweisen wollte, die Herkunft des Beschwerdeführers
sei noch näher abzuklären. Gleichzeitig hat es eine Aus-
schaffung nach Sierra Leone - sofern es sich dabei doch um
den Heimatstaat des Beschwerdeführers handeln sollte - nicht
ausgeschlossen, sondern im Gegenteil in der Begründung sei-
ner Verfügung als zulässig erachtet. Dass dies offensicht-
lich rechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich, zumal das
Bundesamt die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde in
Sierra Leone verfolgt, als "offensichtlich haltlos" beur-
teilt hat.

        d) Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen den
Asyl- und Wegweisungsentscheid nicht angefochten zu haben.
Er bestreitet denn auch nicht grundsätzlich die Vollzieh-
barkeit der Wegweisung. Seine Argumentation vor Bundesge-
richt erscheint daher insofern widersprüchlich, als er
selber weiterhin behauptet, aus Sierra Leone zu stammen.
Er kann nicht geltend machen, eine Ausschaffung in ein
anderes Land sei ausgeschlossen, gleichzeitig verletze es
aber das Beschleunigungsgebot, die Ausschaffung in sein

angebliches Heimatland (Sierra Leone), die vom Bundesamt
für Flüchtlinge grundsätzlich als zulässig erachtet worden
ist, vorzubereiten.

     3.- a) Der Beschwerdeführer rügt sodann in dem Sinne
die Haftbedingungen, als er geltend macht, er vertrage
die ihm verabreichte Verpflegung nicht und es werde seinem
Freundeskreis nicht gestattet, ihm andere Kost sowie Ziga-
retten zu überbringen.

        Der angefochtene Entscheid äussert sich dazu ge-
nauso wenig wie die Vernehmlassung des Amts für öffentliche
Sicherheit an das Bundesgericht. Auch das Verwaltungsgericht
hält dazu in seiner Stellungnahme einzig fest, im Rahmen des
Haftprüfungsverfahrens bleibe kein Raum für Beweismassnahmen
im Zusammenhang mit der Rüge des Vorenthaltens adäquater Er-
nährung oder von Zigaretten; Ausschaffungshäftlinge könnten
sich wie alle anderen Insassen des Bezirksgefängnisses in
einem Verwaltungsverfahren über die Behandlung in der Haft
beschweren.

        b) Zwar trifft es durchaus zu, dass Ausschaf-
fungshäftlinge jederzeit auf dem Beschwerdeweg gegen eine
unzureichende Behandlung in der Haft vorgehen können. Das
schliesst aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsge-
richts nicht aus, punktuell auch bei der Überprüfung der
Haft im Zusammenhang mit deren Anordnung oder Verlängerung
oder bei der Behandlung eines Haftentlassungsgesuchs die
Haftbedingungen zu kontrollieren. Der Haftrichter ist nach
Art. 13c Abs. 3 ANAG sogar ausdrücklich gehalten, nebst
anderem die Umstände des Haftvollzugs, wenn auch gezielt
im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Haft, zu
berücksichtigen. Er kann sich daher der Überprüfung der
Haftbedingungen nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit
des ordentlichen administrativen Beschwerdewegs entziehen.

Das Bundesgericht hat denn auch in seiner Rechtsprechung im
Rahmen von Haftentscheiden die Rechtmässigkeit der Haftbe-
dingungen immer geprüft, wenn deren Unzulässigkeit in ge-
nügender Weise gerügt worden war (vgl. etwa EuGRZ 1995 609;
BGE 122 II 49 E. 5a S. 53, 299; Urteile des Bundesgerichts
vom 6. November 1996 i.S. L., sowie zuletzt vom 4. Januar
2002 [2A.545/2001] und vom 10. Dezember 2001 [2A.506/2001]).
Dies gilt namentlich auch für die Frage der Verpflegung
(vgl. etwa BGE 122 II 299 E. 7b S. 312 f.), obwohl diese
in der bisherigen Rechtsprechung zur ausländerrechtlichen
Administrativhaft keine grössere Rolle gespielt hat.

        Unter diesen Umständen fragt sich, ob die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer allenfalls sogar das Recht ver-
weigert hat, nachdem sie sich - jedenfalls im schriftlichen
Hafturteil - zu den vor dem Haftrichter rechtsgenüglich ge-
rügten Haftbedingungen überhaupt nicht geäussert hat und
anscheinend, gemäss ihrer Vernehmlassung an das Bundesge-
richt, der fälschlichen Ansicht unterliegt, sie habe sich
mit den entsprechenden Vorbringen auch nicht zu befassen
bzw. keine diesbezüglichen Beweismassnahmen zu treffen. Dies
kann jedoch offen bleiben, da sich im vorliegenden Fall eine
Rückweisung nicht rechtfertigt und das Bundesgericht aus-
nahmsweise unmittelbar über die Frage der Haftbedingungen
befinden kann.

        Dabei ist immerhin vom Sachverhalt auszugehen, wie
er vom Beschwerdeführer dargelegt wird. Weder das Verwal-
tungsgericht noch das Amt für öffentliche Sicherheit haben
sich inhaltlich zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Beanstandungen der Haftbedingungen geäussert oder auch nur
seine tatsächlichen Behauptungen bestritten. Da seine ent-
sprechenden Vorbringen weder den Akten widersprechen noch
in sich widersprüchlich oder unglaubwürdig erscheinen, ist
daher von ihrer grundsätzlichen Richtigkeit auszugehen.

        c) Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefan-
genen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleis-
tung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ord-
nungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Für die
fremdenpolizeilich Inhaftierten muss grundsätzlich ein libe-
raleres Haftregime als für Untersuchungs- oder Strafgefange-
ne gelten (BGE 123 I 221 E. II.1b S. 231; 122 I 222 E. 2a/bb
S. 226 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
stehen Strafgefangenen bestimmte Minimalansprüche im Zusam-
menhang mit der ihnen im Gefängnis verabreichten Verpflegung
zu. So haben Vegetarier das Recht auf nichttierische Ernäh-
rung, wobei ihre entsprechende Haltung auf religiöser, medi-
zinischer, weltanschaulicher oder ethischer Grundlage oder
auf dem spezifische kulturellen Hintergrund der betroffenen
Person beruhen kann (BGE 118 Ia 64 E. 3h S. 79 f.; 360 E. 3a
S. 361 f.). Nach der Doktrin und der wohl einheitlichen
Praxis in allen Kantonen haben Juden Anspruch auf koschere
Nahrung und Muslime auf solche ohne Schweinefleisch (vgl.
Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern
1999, S. 73). Einer angepassten und zufriedenstellenden Er-
nährung kommt im Übrigen für die physische und psychische
Gesundheit gerade auch in besonderen Stresssituationen, wie
sie sich bei einer Inhaftierung ergeben können, wesentliche
Bedeutung zu.

        Der Beschwerdeführer trägt vor, er vertrage Milch-
produkte, Eier und mastige Speisen nicht. Er beruft sich
dabei auf seine körperliche Veranlagung und seinen kultu-
rellen Hintergrund. Seine Argumentation erscheint nicht
mutwillig. Vielmehr kann es als notorisch gelten, dass die
von ihm genannten Nahrungsmittel bei einzelnen Menschen zu
Unverträglichkeit führen können. Auch der kulturelle Zusam-
menhang ist nicht von vornherein abwegig, wenn auch nicht
endgültig belegt, gibt es doch auch in Afrika Milchprodukte
und Eier, wobei regionale Besonderheiten freilich nicht aus-
geschlossen werden können. Unter diesen Umständen und da die

tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdeführers, wie darge-
legt, nicht bestritten werden, kann - selbst ohne strikten
medizinischen Beweis - von der geltend gemachten Unverträg-
lichkeit ausgegangen werden. Die Gefängnisverwaltung wird
künftig bei der Zubereitung der Verpflegung auf die Bedürf-
nisse des Beschwerdeführers gewisse Rücksicht nehmen müssen.
Immerhin hat er nicht einen Anspruch darauf, seine Verpfle-
gung selbst bestimmen zu können bzw. eigentliche afrikani-
sche Kost zu erhalten. Ein Recht auf grundsätzlich leichte
Kost ohne Milchprodukte und Eier kann ihm aber nicht abge-
sprochen werden, zumal sich daraus auch nicht überhöhte An-
forderungen an die Gefängnisverwaltung ergeben.

        d) Was die Zustellung von Zigaretten und Nahrungs-
mitteln betrifft, so ist es nach der Rechtsprechung selbst
bei Strafgefangenen unzulässig, nur eine eng umschriebene
Auswahl von möglichen Geschenken und eine weitgehende Be-
schränkung von Nahrungsmittelpaketen vorzusehen. Anderseits
kann die Notwendigkeit eines geordneten Gefängnisbetriebs
gewisse Einschränkungen im Hinblick auf die Häufigkeit von
Geschenken sowie das Erfordernis von Kontrollen mit sich
bringen (vgl. BGE 113 Ia 325 E. 6 S. 330; 102 Ia 279 E. 6
S. 288 ff.; 99 Ia 262 E. V.7 S. 279 f.; Müller, a.a.O.,
S. 75). Dabei ist für Administrativhäftlinge immerhin zu
beachten, dass - wie das Bundesgericht für Besuche und den
Postverkehr festgehalten hat - entsprechende Kontrollen nur
zulässig sind, soweit besondere Sicherheits- oder Ordnungs-
bedürfnisse (unter Einschluss von Hygienegesichtspunkten)
bestehen (vgl. etwa BGE 122 II 299 E. 6 S. 310 f.). Dass für
den Beschwerdeführer von solchen auszugehen wäre, wird nicht
geltend gemacht und ist auch nicht ohne weiteres ersicht-
lich. So oder so wendet er sich aber gar nicht gegen all-
fällige Kontrollen; er ist vielmehr der Ansicht, es obliege
einzig der Gefängnisverwaltung, sich entsprechend zu orga-
nisieren, um ihm den Bezug der fraglichen Waren zu ermög-
lichen.

        Anerbotene Geschenke überhaupt nicht zuzulassen,
wie dies im vorliegenden Fall nach der - unbestritten ge-
bliebenen - Darstellung des Beschwerdeführers zutreffen
soll, dürfte sich daher kaum je rechtfertigen. Die Gefäng-
nisverwaltung wird ihre Praxis entsprechend anzupassen
haben, wobei es ihr im hier vorgezeichneten Rahmen über-
lassen bleibt, die genaueren Modalitäten für die Abgabe
und den Empfang von Gaben festzulegen.

        e) Die festgestellten Unzulänglichkeiten bedeuten
zwar einen Verstoss gegen Bundesrecht, es handelt sich dabei
aber ausschliesslich um relativ geringfügige organisatori-
sche Mängel, die sich ohne Verzug korrigieren lassen. Damit
rechtfertigt es sich nicht, den Beschwerdeführer wegen unzu-
lässiger Haftbedingungen freizulassen (vgl. BGE 122 II 299
E. 8 S. 313 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Januar
2002 [2A.545/2001] und vom 10. Dezember 2001 [2A.506/2001]).
Die zuständigen kantonalen Behörden werden indessen im Sinne
der Erwägungen die entsprechenden Anpassungen unverzüglich
vorzunehmen haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass
sie dies auch tun werden. Angesichts des Umstands, dass es
sich um geringfügige Anpassungen handelt, ist davon abzuse-
hen, den Behörden eine entsprechende Frist zu setzen. Bei
einer allfälligen nächsten Haftverlängerung oder bei der
Behandlung eines Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdefüh-
rers wird die Einhaltung der fraglichen Haftbedingungen vom
Haftrichter freilich zu kontrollieren sein.

     4.- Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

        Dem mittellosen Beschwerdeführer, dessen Begehren
nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, ist an-
tragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän-

dung zu bewilligen (Art. 152 OG). Damit sind keine Kosten zu
erheben, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist
für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichts-
kasse angemessen zu entschädigen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne
der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm Fürsprech Jürg
Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprech Jürg
Walker, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Ent-
schädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse aus-
gerichtet.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt
für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, und dem Ver-
waltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 25. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: