II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.10/2002
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2A.10/2002/bmt II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 25. Januar 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Merkli und Gerichtsschreiber Uebersax. --------- In Sachen A.________, geb. 1979, zzt. Untersuchungsgefängnis, Wasser- graben 23, 4502 Solothurn, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, gegen Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons S o l o t h u r n, Ausländerfragen, Verwaltungsgericht des Kantons S o l o t h u r n, betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG, hat sich ergeben: A.- A.________ reiste nach eigener Darstellung am 2. Oktober 2000 illegal in die Schweiz ein und stellte glei- chentags ein Asylgesuch, wobei er angab, aus Sierra Leone zu stammen. Vom 22. Februar bis zum 2. März 2001 galt er be- hördlich als verschwunden. Mit Verfügung vom 29. März 2001 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein und wies A.________ aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Unkenntnisse des Gesuch- stellers betreffend Sierra Leone liessen den Schluss zu, er stamme aus einem anderen Land; die Hinweise auf eine Verfol- gung in Sierra Leone seien offensichtlich haltlos, und es sprächen weder die im vermutlichen Heimatstaat herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diesen. Am 14. Juni und 11. September 2001 wurde A.________ in der Drogenszene in Solothurn festgenommen. In der Folge wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz und Verkauf bzw. Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain, evtl. Heroin) eingeleitet. Am 12. September 2001 verfügte das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn die Ausgrenzung von A.________ aus der Stadt Solo- thurn. Am 13. September 2001 ordnete dasselbe Amt die Aus- schaffungshaft an. Der Präsident des Verwaltungsgerichts prüfte und bestätigte die Haft am 14. September 2001. Bei der behördlichen Vorbereitung der Ausschaffung traten in der Folge Zweifel über die Herkunft von A.________ auf. Nebst der behaupteten Herkunft aus Sierra Leone ergaben sich Hinweise auf eine mögliche Herkunft aus Nigeria. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 beantragte das Amt für öffentliche Sicherheit die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 11. März 2002. Mit Urteil vom 11. Dezember 2001 genehmigte der Vizepräsident des Ver- waltungsgerichts des Kantons Solothurn diese Verlängerung. B.- Gegen diesen Haftverlängerungsentscheid führt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit folgenden Anträgen: "1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezem- ber 2001 sei aufzuheben. 2 Die über den Beschwerdeführer verhängte Ausschaf- fungshaft sei nicht zu verlängern. 3 Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 4 Eventuell sei die über den Beschwerdeführer ver- hängte Ausschaffungshaft nur bis zum Vorliegen des Entscheids der nigerianischen Vertretung zu verlängern. ..." Zur Begründung führt A.________ im Wesentlichen aus, die Behörden hätten gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, da sie während geraumer Zeit lediglich Schritte unternommen hätten, um ihn nach Sierra Leone auszuschaffen, was von vornherein unzulässig sei. Weiter beanstandet A.________ die Haftbedingungen, weil ihm lediglich Ver- pflegung angeboten werde, die er nicht vertrage, und weil seinen Kolleginnen und Kollegen nicht gestattet worden sei, ihm (afrikanische) Lebensmittel und Zigaretten zu bringen. Das Verwaltungsgericht sowie das Amt für öffentli- che Sicherheit des Kantons Solothurn beantragen die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. A.________ nahm die Gelegenheit wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Verlängerung der Aus- schaffungshaft bestehen, insbesondere dass weiterhin ein Haftgrund vorliegt. Angesichts der bestehenden Unklarheiten über die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers und seines bisherigen Verhaltens gibt es denn auch offensicht- lich genügend Anhaltspunkte für die Annahme von Untertau- chensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. 2.- a) Der Beschwerdeführer rügt, die Behörden hätten gegen das Beschleunigungsgebot nach Art. 13b Abs. 3 ANAG verstossen, weil sie während langer Zeit einzig eine Aus- schaffung nach Sierra Leone vorbereitet hätten. Nach der Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Flüchtlinge sei eine solche jedoch von vornherein ausgeschlossen, weshalb davon auszugehen sei, die Behörden seien bisher im Hinblick auf den rechtmässigen Vollzug der Wegweisung untätig geblieben. Dies werde sich spätestens mit dem Entscheid der Vertretung von Nigeria, ob sie den Beschwerdeführer als Staatsangehöri- gen dieses Landes anerkenne oder nicht, bestätigen. b) Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftan- ordnung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Namentlich ist das Bundesgericht in keiner Weise (auch nicht als Beschwerde- instanz) zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsent- scheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG so- wie BGE 121 II 59 E. 2c). Soweit sich der Beschwerdeführer einlässlich mit dem Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge befasst, kann somit auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden. Zu prüfen ist einzig, ob der Wegweisungsentscheid offensichtlich rechtswidrig ist. c) Das Bundesamt für Flüchtlinge hat geschlossen, der Beschwerdeführer könne nicht aus Sierra Leone stammen. Gleichzeitig hat es festgehalten, die Hinweise des Beschwer- deführers auf eine Verfolgung in Sierra Leone seien offen- sichtlich haltlos und es gäbe keine Gründe, die gegen die Rückführung in den vermutlichen Heimatstaat sprächen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass mit dem "vermutlichen Heimatstaat" doch wieder Sierra Leone gemeint sein muss, was von der Begriffswahl her unglücklich erscheinen mag. Entscheidend ist aber, dass das Bundesamt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht nur eine Verfol- gung in Sierra Leone ausdrücklich verneint, sondern auch eine Rückführung dorthin als grundsätzlich möglich beurteilt hat. Es hat auch festgehalten, dass der Vollzug der Wegwei- sung selbst dann grundsätzlich als möglich gilt, wenn der Asylgesuchsteller seine wahre Identität oder Nationalität verheimlicht. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, das Bun- desamt für Flüchtlinge habe zusätzlich angeordnet, die Aus- schaffung habe in den tatsächlichen Heimatstaat und damit nach Auffassung des Bundesamts gerade nicht nach Sierra Leone zu erfolgen. Das trifft in dieser absoluten Form allerdings nicht zu. Immerhin hat das Bundesamt im Ver- teiler seiner Verfügung zuhanden des Amts für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn beigefügt: "Der Gesuchsteller ist unbekannter Herkunft. ... Der Vollzug der Wegweisung hat in den tatsächli- chen Herkunftsstaat zu erfolgen. Indizien sprechen für ein anglofones Land Westafrikas." Es ist zwar unklar, welche rechtliche Bedeutung diesem ergänzenden Hinweis im Verteiler zukommt, der formell weder Bestandteil des Dispositivs noch der Begründung des Asyl- und Wegweisungsentscheids bildet. Dies braucht im vor- liegenden Zusammenhang aber nicht vertieft zu werden. Klar ist jedenfalls, dass das Bundesamt die Vollzugsbehörde da- rauf hinweisen wollte, die Herkunft des Beschwerdeführers sei noch näher abzuklären. Gleichzeitig hat es eine Aus- schaffung nach Sierra Leone - sofern es sich dabei doch um den Heimatstaat des Beschwerdeführers handeln sollte - nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil in der Begründung sei- ner Verfügung als zulässig erachtet. Dass dies offensicht- lich rechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich, zumal das Bundesamt die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde in Sierra Leone verfolgt, als "offensichtlich haltlos" beur- teilt hat. d) Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen den Asyl- und Wegweisungsentscheid nicht angefochten zu haben. Er bestreitet denn auch nicht grundsätzlich die Vollzieh- barkeit der Wegweisung. Seine Argumentation vor Bundesge- richt erscheint daher insofern widersprüchlich, als er selber weiterhin behauptet, aus Sierra Leone zu stammen. Er kann nicht geltend machen, eine Ausschaffung in ein anderes Land sei ausgeschlossen, gleichzeitig verletze es aber das Beschleunigungsgebot, die Ausschaffung in sein angebliches Heimatland (Sierra Leone), die vom Bundesamt für Flüchtlinge grundsätzlich als zulässig erachtet worden ist, vorzubereiten. 3.- a) Der Beschwerdeführer rügt sodann in dem Sinne die Haftbedingungen, als er geltend macht, er vertrage die ihm verabreichte Verpflegung nicht und es werde seinem Freundeskreis nicht gestattet, ihm andere Kost sowie Ziga- retten zu überbringen. Der angefochtene Entscheid äussert sich dazu ge- nauso wenig wie die Vernehmlassung des Amts für öffentliche Sicherheit an das Bundesgericht. Auch das Verwaltungsgericht hält dazu in seiner Stellungnahme einzig fest, im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens bleibe kein Raum für Beweismassnahmen im Zusammenhang mit der Rüge des Vorenthaltens adäquater Er- nährung oder von Zigaretten; Ausschaffungshäftlinge könnten sich wie alle anderen Insassen des Bezirksgefängnisses in einem Verwaltungsverfahren über die Behandlung in der Haft beschweren. b) Zwar trifft es durchaus zu, dass Ausschaf- fungshäftlinge jederzeit auf dem Beschwerdeweg gegen eine unzureichende Behandlung in der Haft vorgehen können. Das schliesst aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsge- richts nicht aus, punktuell auch bei der Überprüfung der Haft im Zusammenhang mit deren Anordnung oder Verlängerung oder bei der Behandlung eines Haftentlassungsgesuchs die Haftbedingungen zu kontrollieren. Der Haftrichter ist nach Art. 13c Abs. 3 ANAG sogar ausdrücklich gehalten, nebst anderem die Umstände des Haftvollzugs, wenn auch gezielt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Haft, zu berücksichtigen. Er kann sich daher der Überprüfung der Haftbedingungen nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des ordentlichen administrativen Beschwerdewegs entziehen. Das Bundesgericht hat denn auch in seiner Rechtsprechung im Rahmen von Haftentscheiden die Rechtmässigkeit der Haftbe- dingungen immer geprüft, wenn deren Unzulässigkeit in ge- nügender Weise gerügt worden war (vgl. etwa EuGRZ 1995 609; BGE 122 II 49 E. 5a S. 53, 299; Urteile des Bundesgerichts vom 6. November 1996 i.S. L., sowie zuletzt vom 4. Januar 2002 [2A.545/2001] und vom 10. Dezember 2001 [2A.506/2001]). Dies gilt namentlich auch für die Frage der Verpflegung (vgl. etwa BGE 122 II 299 E. 7b S. 312 f.), obwohl diese in der bisherigen Rechtsprechung zur ausländerrechtlichen Administrativhaft keine grössere Rolle gespielt hat. Unter diesen Umständen fragt sich, ob die Vorin- stanz dem Beschwerdeführer allenfalls sogar das Recht ver- weigert hat, nachdem sie sich - jedenfalls im schriftlichen Hafturteil - zu den vor dem Haftrichter rechtsgenüglich ge- rügten Haftbedingungen überhaupt nicht geäussert hat und anscheinend, gemäss ihrer Vernehmlassung an das Bundesge- richt, der fälschlichen Ansicht unterliegt, sie habe sich mit den entsprechenden Vorbringen auch nicht zu befassen bzw. keine diesbezüglichen Beweismassnahmen zu treffen. Dies kann jedoch offen bleiben, da sich im vorliegenden Fall eine Rückweisung nicht rechtfertigt und das Bundesgericht aus- nahmsweise unmittelbar über die Frage der Haftbedingungen befinden kann. Dabei ist immerhin vom Sachverhalt auszugehen, wie er vom Beschwerdeführer dargelegt wird. Weder das Verwal- tungsgericht noch das Amt für öffentliche Sicherheit haben sich inhaltlich zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beanstandungen der Haftbedingungen geäussert oder auch nur seine tatsächlichen Behauptungen bestritten. Da seine ent- sprechenden Vorbringen weder den Akten widersprechen noch in sich widersprüchlich oder unglaubwürdig erscheinen, ist daher von ihrer grundsätzlichen Richtigkeit auszugehen. c) Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefan- genen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleis- tung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ord- nungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Für die fremdenpolizeilich Inhaftierten muss grundsätzlich ein libe- raleres Haftregime als für Untersuchungs- oder Strafgefange- ne gelten (BGE 123 I 221 E. II.1b S. 231; 122 I 222 E. 2a/bb S. 226 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stehen Strafgefangenen bestimmte Minimalansprüche im Zusam- menhang mit der ihnen im Gefängnis verabreichten Verpflegung zu. So haben Vegetarier das Recht auf nichttierische Ernäh- rung, wobei ihre entsprechende Haltung auf religiöser, medi- zinischer, weltanschaulicher oder ethischer Grundlage oder auf dem spezifische kulturellen Hintergrund der betroffenen Person beruhen kann (BGE 118 Ia 64 E. 3h S. 79 f.; 360 E. 3a S. 361 f.). Nach der Doktrin und der wohl einheitlichen Praxis in allen Kantonen haben Juden Anspruch auf koschere Nahrung und Muslime auf solche ohne Schweinefleisch (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 73). Einer angepassten und zufriedenstellenden Er- nährung kommt im Übrigen für die physische und psychische Gesundheit gerade auch in besonderen Stresssituationen, wie sie sich bei einer Inhaftierung ergeben können, wesentliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer trägt vor, er vertrage Milch- produkte, Eier und mastige Speisen nicht. Er beruft sich dabei auf seine körperliche Veranlagung und seinen kultu- rellen Hintergrund. Seine Argumentation erscheint nicht mutwillig. Vielmehr kann es als notorisch gelten, dass die von ihm genannten Nahrungsmittel bei einzelnen Menschen zu Unverträglichkeit führen können. Auch der kulturelle Zusam- menhang ist nicht von vornherein abwegig, wenn auch nicht endgültig belegt, gibt es doch auch in Afrika Milchprodukte und Eier, wobei regionale Besonderheiten freilich nicht aus- geschlossen werden können. Unter diesen Umständen und da die tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdeführers, wie darge- legt, nicht bestritten werden, kann - selbst ohne strikten medizinischen Beweis - von der geltend gemachten Unverträg- lichkeit ausgegangen werden. Die Gefängnisverwaltung wird künftig bei der Zubereitung der Verpflegung auf die Bedürf- nisse des Beschwerdeführers gewisse Rücksicht nehmen müssen. Immerhin hat er nicht einen Anspruch darauf, seine Verpfle- gung selbst bestimmen zu können bzw. eigentliche afrikani- sche Kost zu erhalten. Ein Recht auf grundsätzlich leichte Kost ohne Milchprodukte und Eier kann ihm aber nicht abge- sprochen werden, zumal sich daraus auch nicht überhöhte An- forderungen an die Gefängnisverwaltung ergeben. d) Was die Zustellung von Zigaretten und Nahrungs- mitteln betrifft, so ist es nach der Rechtsprechung selbst bei Strafgefangenen unzulässig, nur eine eng umschriebene Auswahl von möglichen Geschenken und eine weitgehende Be- schränkung von Nahrungsmittelpaketen vorzusehen. Anderseits kann die Notwendigkeit eines geordneten Gefängnisbetriebs gewisse Einschränkungen im Hinblick auf die Häufigkeit von Geschenken sowie das Erfordernis von Kontrollen mit sich bringen (vgl. BGE 113 Ia 325 E. 6 S. 330; 102 Ia 279 E. 6 S. 288 ff.; 99 Ia 262 E. V.7 S. 279 f.; Müller, a.a.O., S. 75). Dabei ist für Administrativhäftlinge immerhin zu beachten, dass - wie das Bundesgericht für Besuche und den Postverkehr festgehalten hat - entsprechende Kontrollen nur zulässig sind, soweit besondere Sicherheits- oder Ordnungs- bedürfnisse (unter Einschluss von Hygienegesichtspunkten) bestehen (vgl. etwa BGE 122 II 299 E. 6 S. 310 f.). Dass für den Beschwerdeführer von solchen auszugehen wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ohne weiteres ersicht- lich. So oder so wendet er sich aber gar nicht gegen all- fällige Kontrollen; er ist vielmehr der Ansicht, es obliege einzig der Gefängnisverwaltung, sich entsprechend zu orga- nisieren, um ihm den Bezug der fraglichen Waren zu ermög- lichen. Anerbotene Geschenke überhaupt nicht zuzulassen, wie dies im vorliegenden Fall nach der - unbestritten ge- bliebenen - Darstellung des Beschwerdeführers zutreffen soll, dürfte sich daher kaum je rechtfertigen. Die Gefäng- nisverwaltung wird ihre Praxis entsprechend anzupassen haben, wobei es ihr im hier vorgezeichneten Rahmen über- lassen bleibt, die genaueren Modalitäten für die Abgabe und den Empfang von Gaben festzulegen. e) Die festgestellten Unzulänglichkeiten bedeuten zwar einen Verstoss gegen Bundesrecht, es handelt sich dabei aber ausschliesslich um relativ geringfügige organisatori- sche Mängel, die sich ohne Verzug korrigieren lassen. Damit rechtfertigt es sich nicht, den Beschwerdeführer wegen unzu- lässiger Haftbedingungen freizulassen (vgl. BGE 122 II 299 E. 8 S. 313 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Januar 2002 [2A.545/2001] und vom 10. Dezember 2001 [2A.506/2001]). Die zuständigen kantonalen Behörden werden indessen im Sinne der Erwägungen die entsprechenden Anpassungen unverzüglich vorzunehmen haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie dies auch tun werden. Angesichts des Umstands, dass es sich um geringfügige Anpassungen handelt, ist davon abzuse- hen, den Behörden eine entsprechende Frist zu setzen. Bei einer allfälligen nächsten Haftverlängerung oder bei der Behandlung eines Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdefüh- rers wird die Einhaltung der fraglichen Haftbedingungen vom Haftrichter freilich zu kontrollieren sein. 4.- Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem mittellosen Beschwerdeführer, dessen Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, ist an- tragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung zu bewilligen (Art. 152 OG). Damit sind keine Kosten zu erheben, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichts- kasse angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm Fürsprech Jürg Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 3.- Es werden keine Kosten erhoben. 4.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprech Jürg Walker, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse aus- gerichtet. 5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, und dem Ver- waltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 25. Januar 2002 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: