Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.109/2002
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2A.109/2002/bie

Urteil vom 18. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

A.________, z.Zt. Flughafengefängnis, Postfach 141, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug,
Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter,
An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter,
vom 1. Februar 2002)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
1.1 Der gemäss eigenen Angaben aus Tschetschenien stammende A.________ (geb.
1964) reiste am 14. Februar 2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier
tagsdarauf um Asyl. Nachdem er innert Frist keine Papiere eingereicht hatte,
liess das Bundesamt für Flüchtlinge eine Sprach- und Herkunftsanalyse
erstellen, die ergab, dass A.________ weder aus Tschetschenien stammt noch in
einem tschetschenischen Milieu sozialisiert worden ist. Der Gutachter ging
davon aus, dass A.________ Russe oder Ukrainer sei. Mit Entscheid vom 6. Juli
2001 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein, wies
A.________ aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, das Land sofort zu
verlassen. Dieser erklärte anschliessend gegenüber dem Amt für
Ausländerfragen des Kantons Zug, er sei nicht bereit, auszureisen, worauf ihn
Letzteres in Ausschaffungshaft nahm. Die Haft wurde jedoch durch das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Haftrichter) - mangels
Verhältnismässigkeit nicht bestätigt, obschon A.________ mehrere
Ladendiebstähle gestanden hatte (Entscheid vom 20. Juli 2001).

Nachdem A.________ wegen der Ladendiebstähle sowie wegen Konsums von
Marihuana zu 10 Tagen Gefängnis verurteilt worden war (Strafbefehl vom 24.
August 2001) wurde er am 25. Oktober 2001 wegen Verdachts auf Diebstahl,
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
und Vorbereitungshandlungen zum Raub verhaftet und blieb bis zum 5. November
2001 in Untersuchungshaft. Schliesslich wies die Asylrekurskommission die
Beschwerde ab, welche A.________ am 20. Juli 2001 gegen den abschlägigen
Asylentscheid eingereicht hatte (Entscheid vom 22. Januar 2002), worauf ihn
das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug am 29. Januar 2002 in
Ausschaffungshaft nahm. Der Haftrichter prüfte und bestätigte die
Ausschaffungshaft in der Verhandlung vom 1. Februar 2002 für maximal drei
Monate.

1.2 Am 28. Februar 2002 gelangte A.________ mit einer handschriftlichen, in
russischer Sprache verfassten Eingabe an das Bundesgericht, welche dieses von
Amtes wegen übersetzen liess. Er wendet sich darin gegen die Verweigerung des
Asyls und verlangt sinngemäss, aus der Haft entlassen zu werden.

Der Haftrichter und das kantonale Amt für Ausländerfragen beantragen, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für
Ausländerfragen hat keine Stellungnahme eingereicht. A.________ nahm innert
der ihm gesetzten Frist nochmals Stellung.

2.
2.1Bei Laieneingaben, welche sich gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft
richten, stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die
Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier
- ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft
wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden
entgegen.

2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit der
Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage (vgl. BGE 121
II 59 E. 2b S. 61). Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht
einzutreten. Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden und der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht
undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, eine
Rückkehr in seine (angebliche) Heimat sei für ihn lebensgefährlich, sind
seine Ausführungen unbehelflich; die Behörden bemühen sich zur Zeit um eine
Ausschaffung nach Russland und nicht nach Tschetschenien. Im Übrigen ist die
Zulässigkeit der Wegweisung im Asylverfahren abschliessend geprüft worden,
weshalb an dieser Stelle nicht zu beurteilen ist, inwieweit einer
Rückschaffung des Beschwerdeführers allenfalls dessen angebliche
Hepatitiserkrankung oder die Tatsache, dass er offenbar als Heroinabhängiger
in der Schweiz an einem Methadonprogramm teilnimmt, entgegenstehen könnten.

2.3 Die Behörden vermochten zwar die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen
Vorkehrungen nicht weiter voranzutreiben, nachdem die Asylrekurskommission
der Beschwerde gegen den Asylentscheid die aufschiebende Wirkung gewährt
hatte. Im Anschluss an die rechtskräftige Wegweisung des Beschwerdeführers
wurde die Sache jedoch umgehend wieder an die Hand genommen, weshalb dem
Beschleunigungsgebot vorliegend Genüge getan ist (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG).
Mithin ist die angeordnete Haft rechtmässig, wenn einer der in Art. 13b Abs.
1 ANAG genannten Haftgründe besteht.

2.4 Der Haftrichter hat die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG genehmigt. Danach kann ein Ausländer in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt
("Untertauchensgefahr"). Dies ist  vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer
ist illegal in die Schweiz eingereist und hat falsche Angaben zu seiner
Herkunft gemacht. Er hat mehrere Eigentumsdelikte begangen, wobei die am 25.
Oktober 2001 angehobene Strafuntersuchung bezüglich mehrerer Diebstählen zur
Zeit noch am Laufen ist. Soweit der Beschwerdeführer diese Straftaten zu
relativieren sucht, sind seine Ausführungen unglaubwürdig. Jedenfalls hat er
- auch wenn das gegenwärtig hängige Strafverfahren noch nicht abgeschlossen
ist - durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist,
sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zudem hat der Beschwerdeführer
nach wie vor keine Ausweisschriften präsentiert und auch die Bemühungen des
Amtes für Ausländerfragen bei der Papierbeschaffung nicht unterstützt. Unter
diesen Umständen bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu
gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den
Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S.
50 f.). Die Untertauchensgefahr wurde deshalb zu Recht bejaht, womit die
Anordnung der Ausschaffungshaft rechtmässig ist.

3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
OG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es
rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, von der Erhebung
einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen des
Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie
dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: