Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.108/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.108/2002/kil

Urteil vom 11. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Fux.

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. Ruedi Bossi, Steuerrechtspraxis,
Postfach, 8034 Zürich,
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Talacker 41, 8090 Zürich.

Direkte Bundessteuer 1997/98 (Sondersteuer auf ausserordentlichem Einkommen
1997)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich
vom 29. November 2001

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene X.________ ist seit Ende 1983 vollumfänglich erwerbsunfähig
und Bezüger einer Invalidenrente. In der Folgezeit spielte er mit zunehmender
Intensität Sport-Toto und nahm mit steigenden Einsätzen an den wöchentlichen
Wettbewerben teil. In der Steuererklärung 1999 deklarierte er für das Jahr
1997 Totogewinne von insgesamt Fr. 899'682.-- bei Spieleinsätzen von Fr.
345'964.--. Mit Hinweis vom 6. Mai 1999 erfasste der Steuerkommissär den sich
daraus ergebenden Nettogewinn von Fr. 553'718.-- unter dem Titel
aussergewöhnliche Einkünfte im Kalenderjahr 1997 nach Massgabe von Art. 218
Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642. 11). Am 1. Juni 1999 erliess des Kantonale
Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, eine entsprechende
Veranlagungsverfügung.

Hiergegen erhob X.________ Einsprache. Er machte geltend, er verfüge als
Basiseinkommen nur über bescheidene Renten von jährlich rund Fr. 20'000.--,
was zur Lebensführung kaum ausreiche; daneben habe er jedoch in den letzten
Jahren regelmässig grosse Bruttogewinne aus dem Sport-Toto-Wettbewerb erzielt
(1994: Fr. 583'670.--; 1995: Fr. 138'186.--; 1996: Fr. 650'310.--; 1997: Fr.
899'682.--; 1998: Fr. 426'623.-- und 1999: Fr. 706'688.--). Diese Totogewinne
unterschieden sich wesentlich von den rein zufälligen Lottogewinnen, da der
Erfolg durch profunde Kenntnis des Fussballgeschehens und eiserne Systematik
gewissermassen erzwungen werden könne; aufgrund der Regelmässigkeit der in
den Jahren 1994 bis 1998 erzielten Gewinne müsse ernsthaft die Frage gestellt
werden, ob von ausserordentlichen Einkünften im Sinne von Art. 218 Abs. 2 und
3 DBG gesprochen werden könne, da die Charakteristik der Einmaligkeit fehle.
Mit Verfügung vom 23. März 2000 wies das Steueramt die Einsprache ab.

B.
Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess mit Entscheid vom
29. November 2001 die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde gut
und stellte fest, dass der Steuerpflichtige im Steuerjahr 1997 keine gemäss
Art. 218 Abs. 3 DBG steuerbaren ausserordentlichen Einkünfte erzielt habe.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Februar 2002 beantragt die
Eidgenössische Steuerverwaltung dem Bundesgericht, den Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission aufzuheben und die Veranlagung im
Einspracheverfahren mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 553'700.-- per
1997 zu bestätigen.

Die Bundessteuer-Rekurskommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
während sich das Kantonale Steueramt den Anträgen der Eidgenössischen
Steuerverwaltung anschliesst. X.________ hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 146 DBG, Art. 97 ff. OG). Die
Eidgenössische Steuerverwaltung ist zu deren Erhebung legitimiert (Art. 103
lit. b OG in Verbindung mit Art. 5 und 17 der Organisationsverordnung für das
Eidgenössische Finanzdepartement vom 11. Dezember 2000; SR 172.215.1).

2.
Der Kanton Zürich ist mit dem Erlass seines Steuergesetzes vom 8. Juni 1997,
das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist (vgl. § 285 des Gesetzes), in
Anwendung von Art. 41 DBG vom System der zweijährigen
Pränumerando-Besteuerung auf dasjenige der einjährigen
Postnumerando-Besteuerung übergegangen. Gemäss Art. 218 DBG wird die
Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach
dem Wechsel der zeitlichen Bemessung gemäss Art. 41 DBG nach neuem Recht
veranlagt (Abs. 1). Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Vorjahren
oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren
abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen
sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte
allein ergibt (Abs. 2). Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere
Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie, in
sinngemässer Anwendung von Art. 206 Abs. 3 DBG, ausserordentliche Einkünfte
aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs. 3).

Streitig ist, ob die Sport-Toto-Gewinne, die dem Beschwerdegegner in dem in
die Bemessungslücke fallenden Jahr 1997 ausbezahlt worden sind, solche
ausserordentlichen Einkünfte darstellen und demzufolge mit einer Jahressteuer
zu belegen sind.

2.1 In Art. 218 Abs. 3 DBG werden die Sport-Toto-Gewinne nicht ausdrücklich
erwähnt. Indessen ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass die darin
enthaltene Aufzählung der ausserordentlichen Einkünfte (sie wird mit
"insbesondere" eingeleitet) nicht abschliessenden, sondern bloss
beispielhaften Charakter hat (Dieter Weber, in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerecht, Band I/2b, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N. 31 zu Art. 218 DBG). Unter den
Begriff der Lotterie lassen sich zwangslos auch die lotterieähnlichen
Veranstaltungen subsumieren, wie dies in Art. 47 Abs. 1 DBG im Zusammenhang
mit der Sonderveranlagung bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei
Zwischenveranlagung geschehen ist (vgl. in diesem Sinn den Bericht der
Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats zur Parlamentarischen
Initiative Hegetschweiler, in: BBl 1998 4929 ff., S. 4939 Ziff. 323). Die
Lotteriegesetzgebung stellt denn auch Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder
Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines
Rechtsgeschäfts teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die
Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen
abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt, den Lotterien im eigentlichen
Sinne gleich (Art. 43 Ziff. 2 der Verordnung vom 27. Mai 1924 zum
Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; SR
935.511). Ein solcher Wettbewerb ist auch das Sport-Toto. Dass die Teilnehmer
an der Veranstaltung durch ihre besonderen Kenntnisse der an der Spielrunde
beteiligten Mannschaften ihre Gewinnchancen erhöhen können, ändert nichts
daran, dass der Ausgang des Wettbewerbs weitgehend vom Zufall abhängt und
insofern lotterieähnlichen Charakter hat (vgl. BGE 80 I 364 E. 1; Peter
Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Therwil/Basel 2001, N. 44 zu Art. 23 DBG; Rainer Zigerlig/Guido Jud, in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel
2000, N. 18 zu Art. 23 DBG). Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass
Sport-Toto-Gewinne im Normalfall zu den ausserordentlichen Einkünften
gehören, die gemäss Art. 218 DBG beim Wechsel der zeitlichen Bemessung mit
einer Jahressteuer zu erfassen sind. Solche Gewinne, jedenfalls die
Haupttreffer (Dreizehner), fallen beim durchschnittlichen
Wettbewerbsteilnehmer nur äusserst selten an und haben damit grundsätzlich
einmaligen Charakter, was ihre Erfassung durch eine Jahressteuer rechtfertigt
2.2 Im vorliegenden Fall liegen indessen besondere Verhältnisse vor. Gemäss
der Zusammenstellung im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdegegner in
den Jahren 1993 bis 2000 folgende Sport-Toto-Gewinne erzielt:
Spieljahr Gewinn  Jahresge- Perioden- Haupttreffer
brutto winn netto gewinn netto (Dreizehner)
1993 33770 12070
1994 583670 484600 496670 1 x 348817

1995 133266 42594  1 x 70733
1996 650310 314142 356736 1 x 437309

1997 899682 551418  1 x 717044
1998 426623 - 17699 533719 1 x 76157

1999 706688 47484 47484 1 x 264365
1 x 225855

2000 180727 - 209354 - 209354 1 x 52000

Der Beschwerdegegner hat somit zwischen 1994 und 2000 jedes Jahr mindestens
einmal den Haupttreffer gewonnen, wobei die entsprechenden Gewinnquoten
jeweils zwischen rund Fr. 50'000.-- und 700'000.-- betragen haben.

2.2.1 Die Vorinstanz schliesst daraus, dass der streitige Nettogewinn des
Jahres 1997 nicht auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sei; die
vorliegenden Zahlen liessen vielmehr erkennen, dass der Beschwerdegegner den
Sport-Toto-Wettbewerb dank den alljährlichen Haupttreffern als regelmässige
Einkommensquelle genutzt habe, was gegen die Ausserordentlichkeit dieses
Gewinns spreche. Der Beschwerdegegner habe seine Gewinne weniger dem Zufall
zu verdanken als seinem planmässigen Vorgehen, seiner sehr hohen
Risikobereitschaft und insbesondere seiner Risikokalkulation im Zusammenhang
mit Einsatzhöhe und Gewinnaussichten. Er habe in all den Jahren stets mit
hohen Einsätzen System gespielt und dabei seine Einsätze an den Wettbewerben
mit hohem Jackpot bzw. mit hoher Gewinnsumme im 1. Rang jeweils massiv
gesteigert. So habe er beispielsweise am Wettbewerb 1997 Nr. 45, bei welchem
im 1. Gewinnrang rund 1,5 Mio. Franken zur Auszahlung gelangt seien, als
Einzelspieler einen Einsatz von rund Fr. 60'000.-- getätigt. Das hohe Risiko
habe sich gelohnt, denn in der Folge habe er zusammen mit einem weiteren
Spieler 13 richtige Tipps erreicht und habe die Gewinnquote im 1. Rang Fr.
717'044.40 betragen. Daneben sei zu berücksichtigen, dass er als IV-Rentner
über die Zeit verfügt habe, die es brauche, um das vorhandene Risiko zu
kalkulieren, die Systemtipps sorgfältig zu koordinieren und sich schliesslich
auch detaillierte Kenntnisse über das Fussballgeschehen anzueignen. Das
Toto-Spiel, wie es der Beschwerdegegner betreibe, sei damit stark einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit ähnlich, welche sich durch planmässigen
Einsatz von Arbeit und Kapital zwecks Gewinnerzielung definiere; nahe liegend
sei etwa der Vergleich zu einem Wertschriftenhändler, der vorab im
spekulativen Bereich regelmässig Gewinne schreibe. Die Teilname am
Sport-Toto-Wettbewerb habe dem Beschwerdegegner eine Einnahmequelle
erschlossen, aus der er in den vergangenen Jahren regelmässig ein
beträchtliches Zusatzeinkommen zu seiner bescheidenen Rente geschöpft habe,
womit jedenfalls unter dem Kriterium der Einmaligkeit von Einkünften kein
Raum bleibe, um den pro 1997 erzielten Nettogewinn der Sondersteuer von Art.
218 Abs. 3 DBG zuzuführen.

2.2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, der Gesetzgeber
habe den Willen gehabt, alle Lotteriegewinne als ausserordentlich zu
qualifizieren. Während Vermögenserträge aperiodisch und Beiträge an
Versicherungen ausserordentlich sein müssten, um trotz Anfalls in der
Bemessungslücke steuerlich Beachtung zu finden, genüge für die Einkünfte aus
Lotterie und lotterieähnlichen Veranstaltungen ihre schlichte Existenz. Diese
Qualifikation des Gesetzgebers basiere auf vernünftigen Gründen. Zuerst
einmal seien die Wettbewerbsbedingungen derart, dass die Gesamtheit der
Spieler nur verlieren könne, sei doch das Total der Auszahlungen an sie
wesentlich geringer als ihre Einsätze. Sodann stelle die Vorinstanz den
Gewinn von Fr. 717'044.-- im Gewinnspiel Nr. 45 des Jahres 1997 als Resultat
von planmässigem Vorgehen und hoher Risikobereitschaft dar. Sicher gingen
auch Versicherungsgesellschaften hohe Risiken ein, aber diese verfügten über
einen Plan, bei dem der Schaden gewichtet mit seiner
Eintrittswahrscheinlichkeit unter der verlangten Prämie liege; solche
umfänglichen Berechnungen vermöge die Vorinstanz nicht darzulegen. Es werde
auch vernachlässigt, dass sowohl der Auszahlungsbetrag pro Haupttreffer (von
Fr. 717'044 bis Fr. 52'000) wie auch der Periodenerfolg (von Fr. 533'719
Gewinn bis Fr. 209'354 Verlust) extrem schwankten und dass ab 1998 auch die
Verluste eingesetzt hätten. Es überrasche daher nicht, dass es trotz einigen
Tausenden von Fussballkennern nicht regelmässig fünf bis zwanzig
Toto-Teilnehmer gebe, die einen Dreizehner erzielen könnten. Dieser klare
Unterschied zum Wertschriften- und Devisenhandel und der Umstand, dass nur
einer, in ganz besonderen Fällen zwei Spieler richtig liegen dürften, um
überhaupt hohe Gewinne möglich zu machen, belegten klar, dass Totospielen
keine Erwerbstätigkeit sein könne.

2.3 Die Begründung der Beschwerdeführerin vermag nicht in allen Teilen zu
überzeugen. So ist nicht erkennbar, weshalb es für die Beurteilung der Frage,
ob Sport-Toto-Gewinne ausserordentlichen Charakter haben, eine Rolle spielen
soll, dass die Gesamtheit der Teilnehmer am Wettbewerb nur verlieren könne,
nachdem der Beschwerdegegner den Beweis erbracht hat, dass er anders als der
durchschnittliche Spieler trotzdem mit einer gewissen Regelmässigkeit grosse
Gewinne erzielt; im Übrigen trifft es bei den Spielrunden mit Jackpot nicht
zu, dass das Total der Auszahlungen geringer ist als die Spieleinsätze.
Ferner vermag der Vergleich mit dem Versicherungsgeschäft nicht
einzuleuchten; darauf hat sich die Vorinstanz denn auch nicht berufen.
Abgesehen davon lässt sich dem Beschwerdegegner nicht entgegenhalten, dass er
nicht planmässig vorgegangen sei. Dass er jeweils nicht mit Sicherheit mit
einem Treffer rechnen konnte, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist,
dass es ihm mit seiner Methode gelang, die Trefferwahrscheinlichkeit
gegenüber dem Durchschnittsspieler gerade bei den lukrativen Spielrunden
wesentlich zu erhöhen. Eher könnte die regelmässige Teilnahme des
Beschwerdegegners an den Sport-Toto-Wettbewerben mit dem gewerbsmässigen
Wertschriftenhandel verglichen werden: auch dort liegen Gewinn und Verlust
nah beieinander und sind Gewinne ebenfalls grossen, vom Zufall und der nicht
voraussehbaren Konjunkturentwicklung abhängigen Schwankungen unterworfen; auf
lange Sicht kann aber bei geschicktem, planmässigem Vorgehen doch mit einem
positiven Ergebnis gerechnet werden.

2.4 Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin aber dennoch Recht zu geben.
Lotteriegewinne werden in Art. 218 Abs. 3 DBG ausdrücklich als
ausserordentliche Einkünfte qualifiziert, die beim Wechsel der zeitlichen
Bemessung einer vollen Jahressteuer unterliegen. Den Lotteriegewinnen sind
nach dem in Erwägung 2.1 Gesagten die Einkünfte aus lotterieähnlichen
Veranstaltungen gleichgestellt, zu denen auch die Sport-Toto-Gewinne zu
zählen sind. Davon geht auch die Vorinstanz aus. Der Entscheid des
Gesetzgebers, derartige Einkünfte beim Wechsel der zeitlichen Bemessung mit
einer Jahressteuer zu erfassen, wenn sie in die Bemessungslücke fallen, ist
von den rechtsanwendenden Behörden zu respektieren. Zwar dürfte dafür die
Überlegung massgebend gewesen sein, dass Lotteriegewinne in aller Regel
einmaligen Charakter haben, während es dem Beschwerdegegner im vorliegenden
Fall gelungen ist, seine Gewinne mit einer gewissen Regelmässigkeit und über
längere Zeit zu erzielen. Das ändert aber nichts daran, dass es sich dabei um
Lotteriegewinne bzw. um Gewinne aus einer lotterieähnlichen Veranstaltung
handelt. Fällt eine Einkunft unter diesen Begriff, ist sie gemäss der
gesetzlichen Definition in Art. 218 Abs. 3 DBG als ausserordentlich zu
qualifizieren und unterliegt dementsprechend einer Jahressteuer, falls die
übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Gründe,
die den Gesetzgeber veranlasst haben, derartige Einkünfte mit einer
Jahressteuer zu belegen, im Einzelfall auch zutreffen. Insbesondere bildet
die Einmaligkeit der Einkunft bei den Lotteriegewinnen kein
Tatbestandsmerkmal. Mit der generell-abstrakten Umschreibung der
ausserordentlichen Einkünfte sollte vermieden werden, dass in jedem Fall
erneut beurteilt werden muss, ob Anlass zur Erhebung einer Sondersteuer
besteht. Die Vorinstanz geht selber davon aus, es sei vorliegend "der wohl
absolut singuläre Ausnahmefall" zu beurteilen, wo ein Einzelspieler
regelmässig Haupttreffer erziele. Ein solcher Ausnahmefall vermag jedoch die
Auslegung des Gesetzes nicht zu beeinflussen; vielmehr ist auch hier für die
Frage der Ausserordentlichkeit einer Einkunft auf die Umschreibung des
Gesetzgebers abzustellen.

Im Übrigen lässt sich die Besteuerung der streitigen Gewinne sachlich
rechtfertigen. Auch wenn der Beschwerdegegner gewissermassen als
"professioneller Sport-Toto-Spieler" bezeichnet werden kann und er häufiger
als andere gewinnt, haben diese Gewinne wie die Lotteriegewinne im engeren
Sinn doch aleatorischen Charakter. Letztlich hängt sein Gewinn vom Zufall ab,
so namentlich auch davon, wie viele andere Teilnehmer, sei es auf gut Glück
oder mit einer ähnlichen systematischen Methode, ebenso erfolgreich tippen
wie er, was den ausbezahlten Gewinn pro Treffer entsprechend reduziert. Auf
diesen Faktor hat der Beschwerdegegner keinen Einfluss, sowenig wie auf die
Ziehung im Zahlen-Lotto. Es besteht daher kein überzeugender Grund, seine
Sport-Toto-Gewinne steuerlich anders zu behandeln als die eigentlichen
Lotteriegewinne. Dieses Ergebnis ist denn auch keineswegs stossend. Im
Gegenteil wäre es ungerecht und würde dem Gebot der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen, wenn der im Jahr der
Bemessungslücke erzielte, besonders grosse Gewinn der Besteuerung entginge,
obwohl der Wechsel im System der zeitlichen Bemessung an sich nichts daran
geändert hat, dass solche Gewinne grundsätzlich steuerbar sind.

3.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Der angefochtene Entscheid
ist daher aufzuheben und die Einspracheverfügung des Kantonalen Steueramtes
vom 23. März 2000 zu bestätigen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Dass dieser im bundesgerichtlichen Verfahren keinen Antrag
gestellt hat, ändert nichts daran, dass er im Sinn von Art. 156 Abs. 1 OG als
unterliegende Partei zu betrachten ist (vgl. BGE 128 II 90).
Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die
Vorinstanz neu zu befinden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 29. November 2001
aufgehoben und die Einspracheverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich,
Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 23. März 2000 bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdegegner X.________
auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung
Direkte Bundessteuer, und der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: