Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.106/2002
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2A.106/2002/bie

Urteil vom 12. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

K.________, z.Zt. Flughafengefängnis, Postfach, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Ausländerfragen Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter,
An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter,
vom 8. Februar 2002)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
1.1 Der aus Georgien stammende K.________ (geb. 1970) reiste am 7. Juni 2001
zusammen mit seinem Bruder illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier
gleichentags um Asyl. In der Folge kam es zu verschiedenen
Strafuntersuchungen gegen K.________: Am 6. August 2001 wurde er von der
Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis wegen Ladendiebstahls zu sieben Tagen
Gefängnis verurteilt. Am 28. August 2001 erhob die Stadtpolizei Zürich im
Anschluss an eine Kontrolle Anzeige gegen ihn wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 0,2 Gramm Heroin). Weiter wurde er am 10.
Januar 2002 von der Kantonspolizei Graubünden im Zusammenhang mit
Strassenverkehrsdelikten und Ladendiebstählen festgenommen.

Mit Entscheid vom 5. Februar 2002 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das
Asylgesuch von K.________ nicht ein; zudem wies es ihn aus der Schweiz weg
und forderte ihn auf, das Land sofort zu verlassen. Am 6. Februar 2002 nahm
ihn das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug in Ausschaffungshaft. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Haftrichter) prüfte und
bestätigte die Ausschaffungshaft in der Verhandlung vom 8. Februar 2002 für
maximal drei Monate.

1.2 K.________ gelangte hiergegen am 25. Februar 2002 an das Bundesgericht.
In seiner handschriftlichen, in georgischer Sprache verfassten Eingabe - die
vom Bundesgericht von Amtes wegen übersetzt worden ist - wendet er sich gegen
die Verweigerung des Asyls und verlangt sinngemäss, aus der Haft entlassen zu
werden.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und das kantonale Amt für
Ausländerfragen beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, während das Bundesamt für Ausländerfragen keine
Stellungnahme eingereicht hat. K.________ hat sich innert der ihm gesetzten
Frist nochmals geäussert.

2.

2.1Bei Laieneingaben, welche sich gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft
richten, stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die
Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier
- ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft
wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden
entgegen.

2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit der
Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage (vgl. BGE 121
II 59 E. 2b S. 61). Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht
einzutreten. Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden und
der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c
Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]. Nachdem auch die für den
Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen umgehend an die Hand genommen
worden sind (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG), ist die angeordnete Haft
rechtmässig, wenn einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe
besteht.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b
Abs. 1 lit. c ANAG genehmigt. Danach kann ein Ausländer in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt
("Untertauchensgefahr"). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer
ist illegal in die Schweiz eingereist und bereits zwei Monate später erstmals
straffällig geworden; nur Tage nach dieser Verurteilung wegen Ladendiebstahls
wurde er im Besitz von Betäubungsmitteln angetroffen. Schliesslich steht eine
weitere Strafuntersuchung wegen Strassenverkehrsdelikten und Ladendiebstählen
an. Soweit der Beschwerdeführer diese Straftaten zu relativieren sucht, sind
seine Ausführungen unglaubwürdig. Jedenfalls hat er durch sein Verhalten zum
Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten. So hat er denn auch gegenüber dem Haftrichter
angekündigt, wenn er nicht aus dem Gefängnis entlassen werde, so verlasse er
die Schweiz überhaupt nicht mehr. Ferner hat der Beschwerdeführer nach wie
vor keine Ausweisschriften präsentiert. Unter diesen Umständen bietet er
keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei
Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten
wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Die Untertauchensgefahr wurde
deshalb zu Recht bejaht.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm für das
Haftprüfungsverfahren kein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, ist zu bemerken,
dass bei der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft grundsätzlich kein
bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen
Anwalt besteht (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 53). Im Übrigen wurde der
Beschwerdeführer in der Vorladung zur Verhandlung vor dem Haftrichter
ausdrücklich auf das Recht hingewiesen, (auf eigene Kosten) einen
Rechtsanwalt beizuziehen. Unter diesen Umständen sind keine
Verfahrensansprüche des Beschwerdeführers verletzt worden, wenn dieser in der
Verhandlung nicht von einem Rechtsanwalt vertreten worden ist. Gleiches gilt
hinsichtlich der Tatsache, dass der beigezogene Russisch-Übersetzer der
georgischen Sprache nicht mächtig war. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, über gute Russischkenntnisse zu verfügen,
und macht im Übrigen auch nicht geltend, dass es effektiv zu
Verständigungsproblemen gekommen sei.

3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
OG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Für alles weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es
rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, von der Erhebung
einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen Zug, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: