Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.96/2002
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1A.96/2002 /sta
1P.250/2002

Urteil vom 12. Februar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Féraud,
Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph
Kradolfer, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn 1,

gegen

Fussballclub Arbon, c/o Peter Künzi, Postfach, 9320 Arbon, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Michael Alde, Bahnhofstrasse 26, 9320
Arbon,
Stadt Arbon, 9320 Arbon, vertreten durch den Stadtrat, Hauptstrasse 12, 9320
Arbon,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8500
Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Baubewilligung Clubhaus,

Verwaltungsgerichts- und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2002.
Sachverhalt:

A.
Der Stadtrat Arbon erteilte dem Fussballclub Arbon am 2. April 2001 die
baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung eines Klubhauses als Anbau zur
seit 1970 bestehenden Sporthalle Stacherholz. Das Klubhaus enthält eine Küche
sowie einen Gastraum mit 54 Sitzplätzen und einem Cheminée. Gemäss den
Erwägungen im Bewilligungsentscheid dient das Klubhaus zur Unterstützung der
Infrastruktur des Sportplatzes. Es soll als Klubhaus mit Alkoholausschank
genutzt werden, wobei eine Fremdvermietung durch den FC Arbon im Rahmen der
Öffnungszeiten zulässig ist. Die Öffnungszeiten werden in den Erwägungen wie
folgt beschrieben:
Einmal wöchentlich ein beliebiger Wochentag:  von 19.30 bis 23.30 Uhr
Freitags: von 20.00 bis 24.00 Uhr
Samstags: von 12.00 bis 24.00 Uhr
Sonntags: von 11.00 bis 19.00 Uhr
In Ziff. 3 des Dispositivs wird die wöchentliche Öffnungszeit auf maximal 28
Stunden begrenzt und auf einen beliebigen Wochentag sowie Freitag, Samstag
und Sonntag verteilt. Die genaue Regelung der Öffnungszeiten wird der
gastgewerblichen so genannten "Gelegenheitsbewilligung" vorbehalten. Diese
Regelung ist in ein ebenfalls vorbehaltenes, vom Stadtrat Arbon zu
genehmigendes Betriebsreglement zu übernehmen, dessen Entwurf im
Bewilligungszeitpunkt vorlag.

Mit dem Bewilligungsentscheid wies der Stadtrat Arbon eine gegen das
Bauvorhaben gerichtete Einsprache von X.________, Eigentümer der in der
Nachbarschaft liegenden Parzelle Nr. yyy (Stacherholzstrasse zzz), ab.

X. ________ gelangte gegen den Bauentscheid zunächst an das Departement für
Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und anschliessend an das kantonale
Verwaltungsgericht. Beide Instanzen wiesen das Rechtsmittel ab, nachdem sie
einen Augenschein durchgeführt hatten.

B.
X.________ hat am 30. April 2002 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
6. März 2002 Verwaltungsgerichts- und staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben; eventuell sei die Baubewilligung mit Auflagen für den
Immissionsschutz zu versehen.
Der Fussballclub Arbon, die Stadt Arbon, das Departement für Bau und Umwelt
sowie das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) nahm am 9. September
2002 zur Beurteilung der Lärmimmissionen Stellung. Im anschliessenden zweiten
Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten
fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 127 I 92 E. 1 S.
93; 125 I 14 E. 2a S. 16, mit Hinweis).

1.1 Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ist
zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht.

1.1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen
(Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG), sofern diese von einer in Art. 98
OG genannten Vorinstanz erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG
oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Sodann
unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischt-rechtliche Verfügungen
bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht
gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende
Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des
Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid
selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum
Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung (BGE 128 I 46 E. 1b/aa S. 49; 123 II 359 E. 1a/aa S. 361).

Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, kann der
Beschwerdeführer auch geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze
Bundesverfassungsrecht, weil dieses zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104
lit. a OG gehört (BGE 126 II 300 E. 1b S. 302; 121 II 39 E. 2d/bb S. 47, je
mit Hinweisen).

1.1.2 Der angefochtene Entscheid ist praktisch nur in Anwendung von
kantonalem bzw. kommunalem Recht ergangen. Indessen hat der Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er
das Projekt in erster Linie wegen der erwarteten übermässigen Immissionen
ablehnt. Diesbezüglich hat das kantonale Recht seit dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz,
USG; SR 814.01) und der zugehörigen Ausführungsgesetzgebung, namentlich der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), seine
selbständige Bedeutung verloren, soweit sich sein Gehalt mit dem Bundesrecht
deckt oder weniger weit geht als dieses; es hat sie nur dort behalten, wo es
die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft (BGE
118 Ia 112 E. 1b S. 114). Die vorliegend angewendeten
Immissionsschutzvorschriften des Baureglementes der Stadt Arbon vom 13. Juni
1999 (BauR) haben in diesem Sinn keine selbständige Bedeutung. Das
Verwaltungsgericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (§ 16
Satz 2 in Verbindung mit § 62 des kantonalen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 [VRG]), hätte daher prüfen
müssen, ob das Vorhaben mit den einschlägigen Bestimmungen des USG und der
LSV vereinbar ist. Insofern liegt ein Entscheid vor, der sich auf
Bundesverwaltungsrecht hätte stützen sollen und mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.

1.1.3 Gemäss Art. 13 BauR ist die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
(ZöBA) für Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand oder von Trägerschaften
bestimmt, die Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Die Frage, ob
das umstrittene Klubhaus in der ZöBA zonenkonform sei, hat keinen
Sachzusammenhang mit dem Bundesverwaltungsrecht, sondern stellt selbständiges
kantonales Recht dar. Die Rügen, die der Beschwerdeführer hinsichtlich der
Anwendung von Art. 13 BauR vorbringt, sind daher im Rahmen der
staatsrechtlichen Beschwerde zu prüfen.

1.1.4 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Bewohner einer Liegenschaft an
der Stacherholzstrasse. Bei dieser handelt es sich um eine Quartierstrasse,
welche unter anderem - und ergänzend zur Standstrasse - die Sporthalle bzw.
den Sportplatz erschliesst: Sie führt zu einem der beiden Parkplätze, die den
Benützern der Sportanlage zur Verfügung stehen. Ausserdem befindet sich an
der Stacherholzstrasse gegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein
Velo- und Mofa-Unterstand, ebenfalls für die Benützer der Sportanlage. Durch
den befürchteten Mehrverkehr ist der Beschwerdeführer unmittelbar betroffen;
er ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung. Es ist daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

1.2 Im Rahmen von Art. 88 OG sind Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt,
eine Baubewilligung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, soweit sie
die Verletzung baugesetzlicher Vorschriften geltend machen, die ausser den
Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der
Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich
dieser Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen
Auswirkungen der Bauten betroffen werden. Die Legitimation bestimmt sich
dabei ausschliesslich nach Art. 88 OG. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte, ist nicht entscheidend (BGE 118
Ia 112 E. 2a S. 116).

Bauvorschriften, welche die Frage regeln, ob eine Baute am vor-gesehenen Ort
erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden kann, d.h. Vorschriften,
welche die Nutzungsart und -intensität betreffen, können mittelbar auch den
Nachbarn vor Übelständen der verschiedensten Art schützen (BGE 118 Ia 112 E.
1b S. 115). Daher kann sich der Beschwerdeführer darauf berufen, das geplante
Klubhaus - mit der hierfür vorgesehenen Nutzung - entspreche dem Zweck der
ZöBA nicht. Er würde, wie erwähnt, von den befürchteten Immissionen in
besonderer Weise betroffen und befindet sich im Schutzbereich der Norm, deren
willkürliche Anwendung er rügt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde, deren
Voraussetzungen erfüllt sind, ist ebenfalls einzutreten.

2.
Zunächst ist - im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - zu prüfen, ob
das Vorhaben beim Beschwerdeführer unzulässige Lärmeinwirkungen verursacht.

2.1 Das streitbetroffene Klubhaus stellt eine ortsfeste Anlage im Sinne von
Art. 7 Abs. 7 USG dar, bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden. Da
das Klubhaus als Erweiterung einer Anlage geplant ist, die vor dem
Inkrafttreten des USG errichtet wurde, die aber soweit ersichtlich in der
Umgebung bisher keine nennenswerten Immissionen verursacht hat, ist das
Projekt als Änderung einer nicht sanierungspflichtigen Altanlage zu
qualifizieren. Als solches untersteht es den selben Anforderungen wie eine
Neuanlage (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 1998, URP 1999 S. 264,
E. 3a; Robert Wolf, Kommentar USG, N. 46 zu Art. 25).

Neue lärmverursachende Anlagen haben in der Umgebung grundsätzlich die
Planungswerte der massgeblichen Empfindlichkeitsstufe (ES) einzuhalten (Art.
25 Abs. 1 USG). Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt in der Wohnzone
mit der ES II (vgl. Art. 5 und 28 BauR). Da das Lärmschutzrecht für den Lärm
von Gaststätten bzw. von Sporthallen mit angebautem Klublokal keine
Belastungsgrenzwerte kennt, hat die Vollzugsbehörde bzw. das Gericht die
Lärmimmissionen direkt gestützt auf Art. 15 USG zu beurteilen. Im Rahmen
dieser Beurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit
seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der
Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Dabei ist nicht
auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine
objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter
Empfindlichkeit vorzunehmen (BGE 126 II 366 E. 2c S. 368; 126 III 223 E. 3c
S. 225; 123 II 325 E. 4d/bb S. 335, je mit Hinweisen). Da die Planungswerte
der ES II nicht angewendet werden können, hat die Anlage ein Immissionsniveau
einzuhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens
geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 335).

2.2 Gemäss Baubewilligung kann das Klubhaus an drei Abenden pro Woche,
darunter der Freitag- und der Samstagabend, nicht aber der Sonntagabend,
sowie am Sonntag während des Tages als Restaurationsstätte mit
Alkoholausschank betrieben werden. Gemäss den Akten weist das Lokal 54 Plätze
auf. Diese werden je nach Anlass kaum vollständig besetzt sein, während bei
anderen Gelegenheiten auch noch mit zusätzlichen Besuchern zu rechnen sein
wird. Sitzplätze im Freien sind nicht vorgesehen; es ist aber anzunehmen,
dass sich die Besucher bei schönem Wetter auch im Freien aufhalten werden.
Vor der nach Nordosten gerichteten Hauptfassade des Klubhauses ist hierfür
ohne weiteres Platz vorhanden. Immerhin hat der Beschwerdegegner erklärt, es
bestehe vor allem am Abend nicht die Absicht, den Restaurationsbetrieb ins
Freie zu verlegen.

2.2.1 Das Klubhaus ist von der Liegenschaft des Beschwerdeführers rund 100 m
entfernt. Es wird aus der Sicht des Beschwerdeführers vom abfallenden Gelände
und einem Erdwall weitgehend verdeckt (vgl. Beilagen zur Beschwerdeantwort).
Die Hauptfassade des Klubhauses ist nicht gegen das Haus des
Beschwerdeführers gerichtet.

Angesichts dieser räumlichen Gegebenheiten, aber auch angesichts der
Tatsache, dass die bisherigen vom Beschwerdegegner betriebenen
Festwirtschaften offenbar nie zu störenden Immissionen beim Beschwerdeführer
führten, darf auch ohne weitere Abklärungen angenommen werden, dass der
Betrieb des Klubhauses selbst höchstens zu geringfügigen Störungen beim
Beschwerdeführer und den benachbarten Liegenschaften führen wird.

Unbegründet erscheint insbesondere die Befürchtung des Beschwerdeführers, der
Restaurationsbetrieb würde auch auf dem Weglein zur Stacherholzstrasse bzw.
entlang derselben stattfinden. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Falls
während der Schönwetterperiode regelmässig im Freien gewirtet würde,
schliesst das BUWAL in seiner Stellungnahme allerdings erheblichere Störungen
nicht aus. Da es eher unwahrscheinlich ist, dass solche Störungen auftreten,
da sie andererseits aber auch nicht ganz sicher ausgeschlossen werden können,
rechtfertigt es sich, vorläufig auf Auflagen zu verzichten. Es ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde bei auftretenden Störungen umgehend
für die erforderlichen Betriebseinschränkungen zu sorgen hat. Diese könnten
in einem Verbot der Bewirtung im Freien z.B. ab 22 Uhr oder, wenn nötig,
überhaupt in einer Reduktion der Öffnungszeiten bestehen.

2.2.2 Zu den zurechenbaren Immissionen gehört auch der mit dem Betrieb des
Klubhauses zusammenhängende Verkehrslärm. Selbst wenn anzunehmen ist, dass
durch die gelegentliche Fremdvermietung des Klubhauses an andere Sportvereine
oder weitere Gruppierungen ein gewisser Zusatzverkehr erzeugt wird, so
erscheint doch die Darstellung des Beschwerdegegners plausibel, dass in
erster Linie Personen das Klublokal aufsuchen werden, die sich als
Sporttreibende oder Besucher eines Sportanlasses ohnehin zum Sportplatz
begeben. Daher kann angenommen werden, dass die Eröffnung des Klublokals
nicht zu wesentlichem Zusatzverkehr führen wird. Hingegen bewirkt die
Tatsache, dass anstelle des mobilen Festzeltes ein Klublokal vorhanden ist,
zweifelsfrei eine Ausdehnung der Betriebszeiten und damit eine Verlagerung
der Rückfahrt auf eine spätere Stunde. Ausserdem werden die Betriebszeiten
auf das ganze Jahr ausgedehnt, was gegenüber dem heutigen mobilen Betrieb
zweifellos eine beträchtliche Erweiterung bedeutet.

Der Verkehr mit dem Sportplatz verteilt sich auf die Stacherholz- und die
Standstrasse. Der Beschwerdegegner hat zugesagt, dass er bei grösseren
Anlässen die Besucher dazu anhalten kann, den Parkplatz an der Standstrasse
zu benützen. Darauf ist er zu behaften. Gemäss den Akten weist der Parkplatz
an der Standstrasse zudem die grössere Kapazität auf als jener an der
Stacherholzstrasse. Insgesamt sind 110 Parkplätze vorhanden, was für die
Besucher des Klubhauses mehr als genügt. Die Befürchtung des
Beschwerdeführers, wegen des Klubhauses werde zunehmend auf der
Stacherholzstrasse parkiert - wo ohnehin ein Parkverbot besteht - erscheint
daher unbegründet. Weiter kann in Rechnung gestellt werden, dass der
Beschwerdegegner als Klub weit eher als der Betreiber einer herkömmlichen
Wirtschaft die Möglichkeit hat, das Verhalten der Klubmitglieder und deren
Besucher zu beeinflussen. Das Betriebsreglement verpflichtet die Klubbesucher
ausdrücklich zu rücksichtsvollem Benehmen und zur Vermeidung unnötigen Lärms.
Es spricht nichts dafür, dass diese Regelung von vornherein missachtet würde.

Da sich der Verkehr vom und zum Klubhaus somit nur teilweise über die
Stacherholzstrasse abwickelt und der Beschwerdegegner sich ausdrücklich zu
rücksichtsvollem Verhalten verpflichtet hat, scheint es gerechtfertigt, der
Beurteilung der kantonalen Instanzen zu folgen: Der Beschwerdeführer hat
wegen des Klubhauses nicht mit mehr als höchstens geringfügigen Störungen
durch Verkehrslärm zu rechnen.

Ob die Stacherholzstrasse allenfalls ausgebaut wird, wie der Beschwerdeführer
behauptet, spielt für die Beurteilung des umstrittenen Klubhauses keine
Rolle. Die entsprechenden Hinweise des Beschwerdeführers sind zudem
ungenügend begründet; aus der zu den Akten gegebenen Besprechungsnotiz lassen
sich derartige Absichten jedenfalls nicht erkennen.

2.2.3 Wie das BUWAL grundsätzlich zu Recht zu bedenken gibt, müssen die
Lärmemissionen in Wahrung des Vorsorgegrundsatzes auf jeden Fall so weit
begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; BGE 124 II 517 E. 4b S. 521).

In Frage kommen praktisch ausschliesslich Beschränkungen der Betriebszeit am
Abend. Unter der Woche dauert der Trainings- und Spielbetrieb nach den
unwidersprochenen Angaben des Beschwerdegegners bis ca. 22 Uhr. Wenn das
Klublokal anschliessend bis 23 Uhr 30 oder, am Freitag, bis 24 Uhr geöffnet
hat, so ist das angemessen. Eine frühere Schliessung müsste - gemessen am
Ziel, dass Spieler und Besucher nach dem Spiel noch einen Moment
zusammensitzen und etwas konsumieren können - als unverhältnismässige
Einschränkung des Betriebes angesehen werden.

Am Samstag besteht allerdings ein gewisser Widerspruch zur Tatsache, dass der
Sportplatz offenbar nur bis 20 Uhr offen ist. Wird der Spielbetrieb um 20 Uhr
eingestellt, so scheint es zunächst nicht unverhältnismässig, das Klublokal
bereits um 22 Uhr zu schliessen. Das Klublokal soll aber unter anderem auch
betrieben werden, um dem Beschwerdegegner zusätzliche Einnahmen zu
verschaffen. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Tragbarkeit stellt
sich somit die Frage, ob der Einnahmenverlust bei früherer Schliessung in
einem angemessenen Verhältnis zur erreichten Störungsminderung steht. Nach
der Praxis gelten vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen, die zusätzlich
zum ohnehin erforderlichen Lärmschutz angeordnet werden sollen, dann als
wirtschaftlich tragbar, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine
wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 124 II
517 E. 5a S. 522). Vorliegend ist es keineswegs sicher, dass der Betrieb des
Klublokals überhaupt störende Immissionen verursachen wird. Das rechtfertigt
es, vorläufig auf die Anordnung vorsorglicher Betriebseinschränkungen zu
verzichten.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die erteilte Baubewilligung unter
Lärmschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Einschränkungen im
Interesse des Lärmschutzes sind allerdings anzuordnen, wenn sich zeigen
sollte, dass die vorstehenden Annahmen über den künftigen Betrieb zu
optimistisch waren.

3.
Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde ist entsprechend den Rügen des
Beschwerdeführers zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht Art. 13 BauR
willkürlich angewendet hat.

Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 208
E. 4a S. 211; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen).

3.1 Da das kantonale Recht keine näheren Vorschriften über die Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen enthält, bestimmt sich allein nach Art. 13
BauR, ob das umstrittene Klubhaus in der ZöBA zonenkonform ist oder nicht.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die vorgesehenen Öffnungszeiten des
Klubhauses seien in erster Linie auf den Spielbetrieb des Beschwerdegegners
abgestimmt. Ausserdem stehe das Lokal auch anderen interessierten
Sportvereinen, welche die Sportanlage Stacherholz nützen, zur Verfügung.
Schliesslich könne es für weitere Zwecke, etwa als Theorielokal, dienen.

3.2 Der Beschwerdeführer hält es für willkürlich, dass das Verwaltungsgericht
die Öffnungszeiten als dem Trainings- und Spielbetrieb des Beschwerdegegners
angepasst bezeichnet hat. Indessen ist der Beschwerdegegner einer der
grösseren Fussballclubs der Ostschweiz. Gemäss seinen unwidersprochenen
Darlegungen finden Trainings und Wettkämpfe unter der Woche am späten
Nachmittag und am Abend statt. An Samstagen werden Matches an den
Nachmittagen, an Sonntagen sowohl am Vor- wie am Nachmittag ausgetragen. Wie
bereits in Erwägung 2 festgehalten, ist die Öffnungszeit des Klubhauses
grundsätzlich auf diese Spielzeiten abgestimmt. Es ist weitgehend eine
Ermessensfrage, ob die Öffnungszeit am Samstag (bis 24 Uhr) noch als auf den
Spielbetrieb abgestimmt anzusehen ist. Wenn das Verwaltungsgericht dies - zur
Ermöglichung des geselligen Teils des Klublebens - mit einer gewissen
Grosszügigkeit auch für den Samstagabend bejaht hat, so ist das jedenfalls
nicht willkürlich.

Was die Perioden des Jahres betrifft, während derer die Rasenflächen nicht
bespielbar sind, so besteht in dieser Zeit doch jederzeit die Möglichkeit, in
der Halle zu trainieren. Auch insofern kann nicht gesagt werden, die
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sei in dieser Hinsicht willkürlich.

3.3 Der Beschwerdeführer hält es auch für willkürlich, dass das
Verwaltungsgericht entsprechend den Aussagen des Präsidenten des
Beschwerdegegners angenommen hat, der geplante Restaurationsbetrieb werde
gegenüber dem heute in Provisorien betriebenen nicht wesentlich ausgedehnt.
Diese Rüge ist insofern verständlich, als in der Tat keine gesicherten
Angaben über den zeitlichen Umfang des bisherigen und des künftigen
Restaurationsbetriebes vorliegen. Unter den gegebenen Umständen liegt die
Vermutung nahe, dass der Restaurationsbetrieb künftig erweitert werden wird,
namentlich im Winterhalbjahr. Dennoch kann dem angefochtenen Urteil in diesem
Punkt zumindest im Ergebnis keine Willkür vorgeworfen werden. Massstab für
die Beurteilung ist allein Art. 13 BauR, nach welchem in der ZöBA Bauten und
Anlagen von Trägerschaften zulässig sind, die Aufgaben im öffentlichen
Interesse wahrnehmen. Der Frage, ob das Verwaltungsgericht das Verhältnis
zwischen der heutigen und der künftigen Betriebstätigkeit korrekt
festgestellt hat, kommt in diesem Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung
zu.

3.4 Der Beschwerdeführer erachtet es überdies als willkürlich, dass das
Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse am Klubhaus und die
Allgemeinzugänglichkeit des Klubrestaurantes bejaht hat.

Es besteht kein Zweifel, dass der Fussballplatz und die sportlichen
Aktivitäten des Beschwerdegegners - inklusive namentlich die Jugendarbeit -
im öffentlichen Interesse liegen. Dass zu diesem Sportplatz und der
zugehörigen Halle ein Klubhaus gehört, entspricht einem berechtigten
Bedürfnis der Benützer. Es kann auf das den Parteien bekannte Urteil des
Bundesgerichts vom 29. März 2001 (1P.498/2000, Steinhausen) verwiesen werden.
Das öffentliche Interesse erstreckt sich in diesem Sinn auch auf das
Klubhaus. Dieses ist mit 54 Sitzplätzen und einer Küche angemessen
dimensioniert, soll es doch auf jeden Fall zwei vollständigen
Fussballmannschaften und einer gewissen Anzahl Begleitpersonen und
Matchbesuchern Platz bieten können. Dass das Klubhaus gelegentlich auch
unabhängig von einem Training oder Sportanlass geöffnet sein wird, und dass
der Beschwerdegegner mit seinem Betrieb zusätzliche Einnahmen erzielen will,
ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Der Beschwerdeführer stellt
den Sachverhalt zu Unrecht so dar, als hätte das Klubhaus mit dem Trainings-
und Spielbetrieb kaum etwas zu tun und als würde es praktisch als
selbständiges Restaurant geführt werden.

Wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig rügt, das Klubhaus sei für die
Allgemeinheit nicht zugänglich, weshalb ein öffentliches Interesse zu
verneinen sei, so widerspricht er sich selbst. Im Übrigen bedeutet das
Kriterium der Allgemeinzugänglichkeit nicht, dass eine Anlage, um im
öffentlichen Interesse zu stehen, schlechthin jedermann zur Verfügung zu
stehen hat. Im Fall Steinhausen (1P.498/2000) hat es das Bundesgericht
genügen lassen, dass der Beitritt zum fraglichen Verein, einem Tennisclub,
finanziell verhältnismässig günstig war und dass die Tennisanlage darüber
hinaus, unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft, auch den Einwohnern der
Gemeinde Steinhausen in einem gewissen Umfang offen stand. Im vorliegenden
Fall gilt Ähnliches. Der Beitritt zum Beschwerdegegner ist ohne Weiteres
möglich und mit einer mässigen Jahresgebühr verbunden. Ausserdem wird das
Klubhaus jedenfalls zu denjenigen Zeiten, in denen Matches ausgetragen
werden, gemäss ausdrücklicher Zusicherung des Beschwerdegegners auch dem
interessierten Publikum offen stehen. Damit liegt, selbst wenn im Klubhaus
teilweise auch geschlossene Veranstaltungen stattfinden, jene
Allgemeinzugänglichkeit vor, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse zu
fordern ist.

3.5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, es sei willkürlich, den
Restaurationsbetrieb mit Alkoholausschank und Fremdvermietung während der
nächtlichen Öffnungszeiten als zonenkonformen, mässig störenden Betrieb zu
qualifizieren. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer
ausschliesslich übermässige Lärmimmissionen geltend. Wie erwähnt, hat Art. 13
Satz 2 BauR, wonach Bauten und Anlagen in der ZöBA höchstens mässig stören
dürfen, neben den bundesrechtlichen Immissionsschutzvorschriften keine
selbständige Tragweite. Die Frage des Immissionsschutzes war im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln, weshalb darauf an dieser Stelle
nicht mehr einzutreten ist.

4.
Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat zudem den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat den FC Arbon für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Arbon, dem Departement für Bau und
Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: