Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.93/2002
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1A.93/2002 /sta

Urteil vom 15. Mai 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Jürg
Bügler, Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Auslieferung an Jugoslawien - B 91648

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 22. März
2002)
Sachverhalt:

A.
X. ________ wird von den jugoslawischen Behörden eines Tötungsdeliktes
verdächtigt, begangen am 17. Dezember 1992 in Krusevac/Bundesrepublik
Jugoslawien. Am 8. Juli/22. Oktober 1993 ersuchten die jugoslawischen
Behörden (über ihre Botschaft in Bern) die Schweiz um Auslieferung von
X.________. Dieser befand sich damals (wegen des Verdachtes der Geiselnahme
und des Raubes sowie auf Anordnung der Bezirksanwaltschaft Winterthur) in
Untersuchungshaft im Bezirksgefängnis Uster. Am 27. Juli 1994 flüchtete
X.________ aus dem Bezirksgefängnis. Am 23. Januar 1995 wurde der Verfolgte
in Deutschland (unter dem Verdacht weiterer Straftaten) festgenommen.

B.
Am 6. März 1995 lieferte die Bundesrepublik Deutschland X.________ (auf
entsprechendes Ersuchen der Schweiz hin) an die schweizerischen Behörden aus.
Mit Urteil vom 28. März 1995 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich
wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten zu 12 Jahren Zuchthaus
verurteilt.

C.
In den Einvernahmen vom 7. Januar 1997 bzw. 3. Februar 1997 sprach sich der
Verfolgte gegen eine vereinfachte Auslieferung bzw. Weiterauslieferung an
Jugoslawien aus. Am 8. Juni 2001 gab die jugoslawische Botschaft in Bern dem
Bundesamt für Justiz (BJ) eine Garantieerklärung ab, wonach alle
Anforderungen, welche das BJ in einer Note vom 22. Mai 2001 zu Handen der
jugoslawischen Behörden aufgelistet hatte, im Falle einer Auslieferung
vollumfänglich eingehalten würden. Am 22. November 2001 erteilte die deutsche
Regierung (Bundesministerium für Justiz) ihre förmliche Zustimmung zur
Weiterauslieferung des Verfolgten an Jugoslawien.

D.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 erliess das BJ einen
Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies die Anklagekammer des Bundesgerichtes mit Urteil vom 28.
Dezember 2001 ab (Verfahren 8G.92/2001). Am 19. Dezember 2001 wurde der
Verfolgte aus dem Strafvollzug bedingt entlassen und sogleich in
Auslieferungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 22. März 2002 bewilligte das BJ
die (Weiter-)Auslieferung an Jugoslawien.

E.
Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte X.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. April 2002 an das Bundesgericht. Er
beantragt u.a. die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Seine Vorbringen
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das BJ schliesst in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2002 auf Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Für den rechtshilfeweisen Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und
der Bundesrepublik Jugoslawien ist der Auslieferungsvertrag mit (dem
damaligen Königreich) Serbien vom 28. November 1887 (SR 0.353.981.8)
massgebend, was im Notenaustausch zwischen den beiden Staaten vom 11./ 18.
März 1998 ausdrücklich bestätigt wurde. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte
Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht
(namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR
351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

1.2 Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 22. März 2002 kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55
Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art.
97 - 114 OG sind erfüllt.

1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) als auch die
Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art.
104 lit. a - b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde
daher ausgeschlossen) ist, kann die Verletzung verfassungsmässiger
Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). Wo
ausländisches Recht zur Anwendung gelangt, kann auch die unzulässige oder
offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts beanstandet werden (Art.
25 Abs. 4 i.V.m. Art. 55 Abs. 3 IRSG).

1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art.
25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit
freier Kognition. Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist,
darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des
Streitgegenstandes nicht sprengen (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73).

1.5 Da der Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), wird das
diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers hinfällig.

2.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle an einem
gültigen Haftbefehl, da sich die betreffenden Dokumente des ersuchenden
Staates "im Ergebnis" auf die Strafprozessordnung der Bundesrepublik
Jugoslawien stützten, welche vom jugoslawischen Bundesverfassungsgericht als
verfassungswidrig und folglich unanwendbar erklärt worden sei.

2.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dem Bericht der Direktion für
Völkerrecht des EDA vom 1. Mai 2001 sei zwar zu entnehmen, dass "eine
Revision" des jugoslawischen Strafprozessrechtes angeordnet worden sei. Dies
habe jedoch nicht die "Unanwendbarkeit" der betreffenden Gesetzesartikel zur
Folge.

2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der fraglichen
Stellungnahme des EDA nicht hervor, dass die festgestellte
Revisionsbedürftigkeit des jugoslawischen Strafverfahrensrechtes zum Hinfall
jeglicher Gesetzesgrundlage für strafprozessuale Inhaftierungen und zur
Ungültigkeit aller nach bisherigem Recht ausgesprochenen Haftbefehle führen
würde. Eine solche Auslegung zöge denn auch geradezu absurde Folgen nach
sich. Auch die jugoslawische Botschaft hat mit Note vom 8. Juni 2001
ausdrücklich bestätigt, dass am Auslieferungsersuchen vom 8. Juli/22. Oktober
1993 festgehalten bzw. der Haftbefehl des Bezirksgerichtes Krusevac nicht
widerrufen werde. Dass das BJ die Verfügungen des Bezirksgerichtes Krusevac
vom 21. bzw. 22. Dezember 1992 als ausreichende Dokumente im Sinne von Art.
41 f. IRSG bzw. Art. IV Abs. 1 des Auslieferungsvertrages mit Serbien
anerkannt hat, erscheint nicht bundesrechtswidrig. Ebenso wenig ist in dem
Zusammenhang eine unzulässige bzw. offensichtlich unrichtige Anwendung
ausländischen Rechts (Art. 25 Abs. 4 IRSG) oder eine unrichtige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG) ersichtlich. Da das
BJ diesbezüglich keine zusätzlichen Beweisvorkehren treffen musste, liegt im
Verzicht darauf entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I
208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.,
je mit Hinweisen).

3.
Weiter wird in der Beschwerde beanstandet, dass keine gültige Zustimmung
Deutschlands zur Weiterauslieferung vorliege.

3.1 Im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland
bestimmt Art. 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAUe, SR
0.353.1), dass der ersuchende Staat (in diesem Zusammenhang: die Schweiz) den
ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten
Staat (hier: Jugoslawien) wegen vor der Übergabe begangener strafbarer
Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates (hier:
Deutschland) der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern
darf.

3.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe nach deutschem Recht
"grundsätzlich das zuständige Oberlandesgericht und primär nicht das
Bundesministerium für Justiz über die Zulässigkeit der Weiterauslieferung zu
entscheiden". Ein Entscheid des Oberlandesgerichtes sei jedoch aus den Akten
nicht ersichtlich. Die Zustimmung Deutschlands zur Weiterauslieferung des
Beschwerdeführers an Jugoslawien sei daher "nicht gültig zustande gekommen".

3.3 Die Frage, ob völkerrechtlich eine gültige Zustimmung Deutschlands zur
Weiterauslieferung vorliege, wird von Art. 15 EAUe und vom Zusatzvertrag zum
EAUe mit Deutschland vom 13. November 1969 (SR 0.353.913.61) geregelt und
nicht durch das innerstaatliche deutsche Recht. In Auslieferungssachen
verkehrt das BJ direkt mit dem Bundesministerium der Justiz (Art. V Abs. 1
lit. a des Zusatzvertrages). Dieses hat am 22. November 2001 ausdrücklich das
Einverständnis zur Weiterauslieferung erklärt. Der Einwand, es seien dabei
(angeblich) innerdeutsche Bestimmungen missachtet worden, führt nicht dazu,
dass keine völkerrechtlich wirksame Zustimmung Deutschlands vorläge, welche
die Weiterauslieferung verbieten würde. Es kann offen bleiben, ob es im
deutschen Verfahren tatsächlich zu Verstössen gegen das inländische
Verfahrensrecht gekommen ist bzw. ob sich die Zustimmungserklärung des
Bundesministeriums auf einen Entscheid des zuständigen deutschen Gerichtes
stützt.

4.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der Vollzug der Auslieferung müsste
(sofern sie überhaupt zulässig wäre) gestützt auf Art. 58 Abs. 1 IRSG
aufgeschoben werden, da in der Schweiz "zwischenzeitlich ein weiteres
Strafverfahren" gegen ihn wegen Betruges etc. angehoben worden sei. Dieses
Strafverfahren sei bislang nicht gestützt auf Art. 20 IRSG ausgesetzt worden;
ein Ausnahmefall von Art. 58 Abs. 2 IRSG liege nicht vor.

Art. 58 Abs. 1 IRSG bestimmt (wie im Übrigen auch Art. VIII Abs. 1 des hier
anwendbaren Auslieferungsvertrages mit Serbien), dass der Vollzug der
Auslieferung aufgeschoben werden kann, solange der Auszuliefernde in der
Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer
freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat. Wie sich aus der
Stellungnahme des BJ vom 1. Mai 2002 ergibt, wurde seitens der kantonalen
Behörden bisher kein neues Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
gemeldet, welches der Auslieferung entgegenstünde. Gegenteiliges ist auch aus
den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Somit kann offen bleiben, ob ein
allfälliges neues Strafverfahren in der Schweiz zu Gunsten der Auslieferung
auszusetzen wäre (vgl. Art. 20 IRSG).

5.
Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, er könne einen Alibibeweis
erbringen.

5.1 Laut Auslieferungsbegehren sei "der Mord an Y.________ (...) am 17.
Dezember 1992 zwischen 17.00 und 18.00 Uhr begangen worden". Der
Beschwerdeführer bestreitet, damit etwas zu tun zu haben. Wie sich aus einem
"schriftlichen Geständnis vom 27. August 2000" ergebe, habe Z.________ die
Straftat begangen. "Gemäss der Darstellung des Täters Z.________" habe der
Beschwerdeführer, "der erst ein paar Stunden" danach "in Krusevac angekommen"
sei, "mit diesem Mord nichts zu tun". Das Geständnis habe Z.________ "am 12.
Dezember 2001 und vor den deutschen Polizeibehörden am 5. Januar 2002 erneut
bestätigt".

5.2 Der Sohn des Beschwerdeführers habe ausgesagt, er (der Sohn) habe "unter
dem Druck der Folter (...) das Verbrechen gestanden. Zudem habe er "unter der
Folter erklärt", der Beschwerdeführer sei "mit von der Partie gewesen". "Für
die nicht begangene Tat" habe der Sohn "in Jugoslawien sieben Jahre im
Gefängnis gesessen". Zwei Zeuginnen hätten bestätigt, dass "der Täter
Z.________" ihnen gegenüber das Tötungsdelikt zugegeben habe. Dass diese
Sachdarstellung seitens des Beschwerdeführers erst im Sommer 2001 erfolgt
sei, habe damit zu tun, dass er seinen Sohn "im jugoslawischen Gefängnis
nicht wieder der Folter" habe aussetzen wollen. Nach der Haftentlassung
seines Sohnes habe er "dann den wahren Hergang der Angelegenheit erfahren".

5.3 Z.________ werde in Deutschland (an seinem Wohnort in Berlin)
strafrechtlich verfolgt. Im angefochtenen Entscheid werde der Alibibeweis zu
Unrecht verneint und es werde ein rechtskräftiges Urteil verlangt, welches
die Unschuld des Beschwerdeführers bestätigt. Das BJ habe es unterlassen,
"die Frage des Alibis näher zu klären". Insbesondere habe es "versäumt, den
ersuchenden Staat (...) im Sinn von Art. 53 Abs. 2 IRSG unter Vorlage der
entlastenden Unterlagen (Geständnisse Z.________ etc.) zur Stellungnahme
aufzufordern". Die Streitsache sei daher an das BJ "zur Vornahme der
gebotenen Abklärungen und Aufforderungen zurückzuweisen, wenn der
Auslieferungsentscheid nicht ohnehin aufgehoben wird".

5.4 Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass das BJ die
Staatsanwaltschaft in Hamburg am 3. Dezember 2001 auf das (angebliche)
Geständnis Z.________s aufmerksam gemacht habe. Am 7. Dezember 2001 habe das
deutsche Bundesministerium für Justiz dem BJ gemeldet, dass die Akten der
zuständigen Staatsanwaltschaft in Braunschweig zur weiteren Behandlung
übermittelt worden seien. Der Rechtsvertreter des Verfolgten habe dem BJ am
7. Januar 2002 mitgeteilt, dass die Justizbehörden Berlins unterdessen ein
Strafverfahren gegen Z.________ eröffnet hätten.

5.5 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht der Auslieferungsvertrag mit Serbien
den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich
vor. Trotz der in Art. I des Vertrages verankerten grundsätzlichen
Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der
Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag
durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es
würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem
Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen
auszuliefern. Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem
Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war.
Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (vgl. BGE
123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 - 283, je mit
Hinweisen).

5.6 Bei den Akten liegt eine (nicht näher identifizierte) Fax-Abschrift eines
Aussageprotokolls vom 5. Januar 2002, in welchem ein "Z.________" zugibt, er
habe am 17. Dezember 1992 Y.________ mit einem Stein erschlagen. Zur
Authentizität und Glaubwürdigkeit dieser Aussage liegen keine näheren
Aufschlüsse vor.

5.7 Wie es sich damit genau verhält, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
Vorbringen, die darauf hinauslaufen, dass der Rechtshilferichter bzw. die
Justizbehörden des ersuchten Staates ihrerseits rechtshilfeweise
Nachforschungen im Ausland einzuleiten hätten, beinhalten jedenfalls keinen
unverzüglichen Alibibeweis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Auch
angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen erscheint er
nicht als offensichtlich unschuldige Person. Er räumt immerhin auch ein, dass
er "ein paar Stunden" nach dem Tötungsdelikt "in Krusevac angekommen" sei.
Das von ihm geltend gemachte Alibi wäre - im Falle einer Anklageerhebung -
vielmehr von den zuständigen Justizbehörden des ersuchenden Staates zu
prüfen.

6.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, bei der Bundesrepublik
Jugoslawien handle es sich "auch heute noch faktisch" nicht um einen
Rechtsstaat, der Gewähr für die Einhaltung der EMRK und des UNO-Paktes II im
Strafverfahren bieten könne. Dies gelte "speziell dann, wenn der Prozess -
wie hier - in der Provinz nahe einer Krisenregion" stattfinden werde. Zwar
würden diesbezüglich von den neuerdings zuständigen Organen der
Bundesrepublik Jugoslawien "entsprechende Anstrengungen" unternommen. Der
Bericht des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) warne jedoch "vor Auslieferungen in solche Gegenden" und verlange "das
Zuwarten mit der Auslieferung". Auch die Schweizer Botschaft in Jugoslawien
habe festgestellt, die Etablierung rechtsstaatlicher Verhältnisse sei "noch
nicht sehr weit gediehen", und empfehle ebenfalls, "mit der Auslieferung
zuzuwarten". Nach Berichten der Gefangenenhilfsorganisation Amnesty
International, des US State Departments sowie des Europäischen Zentrums für
Minoritäten komme es immer noch zu "Übergriffen der Polizei auf
Minderheiten". "Demzufolge" bestünden "konkrete Gründe für die Annahme", dass
im Verfahren gegen den Beschwerdeführer im ersuchenden Staat dessen
Grundrechte verletzt würden.

6.1 Die Schweiz prüft Auslieferungsgesuche im Lichte ihrer völkerrechtlichen
Verpflichtungen. Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn der ersuchende Staat
keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht einer
Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität oder seine
Menschenwürde beeinträchtigt (Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II; vgl. auch Art.
25 Abs. 3 BV, Art. 37 Abs. 3 IRSG). Ebenso wird einem Rechtshilfeersuchen
keine Folge geleistet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass der
Strafprozess im Ausland den Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht
entspricht (vgl. BGE 126 II 324 E. 4c S. 327 mit Hinweisen).

6.2 Die zuständigen eidgenössischen Behörden verfolgen die Entwicklung der
Menschenrechtslage in den Gebieten des ehemaligen Jugoslawien sowie in
anderen Ländern sehr aufmerksam. Gestützt auf die entsprechenden Lageberichte
des EDA wird im angefochtenen Entscheid erwogen, dass namentlich die Stellung
der ethnischen Minderheiten durch die aktuelle jugoslawische Regierung
verbessert worden sei. Insbesondere sei dafür ein neues Ministerium
geschaffen worden. Die Bundesrepublik Jugoslawien habe die betreffende
Rahmenkonvention des Europarates unterzeichnet und im September 2001
ratifiziert. Ein neues Gesetz über die Stellung und Rechte der Minderheiten,
welches auch die Teilrepublik Serbien verpflichte, stehe kurz vor der
Verabschiedung. Die Stadt Krusovac befinde sich nicht in der vormaligen
Krisenregion Südserbien. Die Verhältnisse im fraglichen Landesteil seien
normal. Gestützt auf diese Einschätzung der Menschenrechtssituation hat das
BJ im vorliegenden Fall die Auslieferung an die Bundesrepublik Jugoslawien an
besondere förmliche Auflagen und Vorbehalte geknüpft und im Rahmen einer
entsprechenden Garantieerklärung der jugoslawischen Behörden bewilligt.

6.3 Beim gegenwärtigen Kenntnisstand über die Menschenrechtslage rechtfertigt
es sich nicht, zum Vornherein jegliche Auslieferung jugoslawischer
Staatsangehöriger nach Serbien und Montenegro zu verweigern. Zwar sind
Berichte über Menschenrechtsverletzungen - besonders gegen ethnische
Minderheiten (wie Kosovo-Albaner, muslimische Bosniaken oder Roma) sowie in
Gefängnissen - sehr ernst zu nehmen. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres
abgeleitet werden, dem Beschwerdeführer persönlich drohe in der
Bundesrepublik Jugoslawien konkret eine unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, sind gewisse
Fortschritte bei der Implementierung rechtsstaatlicher Mechanismen
festzustellen. Sodann handelt es sich im vorliegenden Fall um ein
Strafverfahren zur Abklärung eines Kapitalverbrechens. Zwar hat der
Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BJ vorgebracht, er gehöre einer
ethnischen Minderheit an (nämlich der rumänischstämmigen Volksgruppe der
Vlachen). Er macht jedoch nicht geltend, die untersuchte Straftat oder das
eingeleitete Strafverfahren hätten politische Hintergründe, oder es gebe
konkreten Anlass zur Befürchtung, dass er im ersuchenden Staat aus
politischen, religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt werde.

6.4 Darüber hinaus hat die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien am 8.
Juni 2001 im Hinblick auf den vorliegenden konkreten Fall gegenüber den
schweizerischen Behörden eine ausdrückliche Garantieerklärung abgegeben.
Insbesondere wurde zugesichert, das mit dem Strafverfahren betraute Gericht
werde auch die Grundrechte bzw. prozessualen Rechte von Angehörigen
ethnischer Minderheiten respektieren. Der Einwand des Beschwerdeführers,
wonach es politische Meinungsverschiedenheiten und Kompetenzgerangel zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien und derjenigen der
jugoslawischen Teilrepublik Serbien gebe, schlägt im vorliegenden
Zusammenhang nicht durch. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für den
völkerrechtlichen Verkehr nicht die jugoslawischen Gliedstaaten sondern die
Bundesrepublik Jugoslawien zuständig ist. Deren Regierung hat im vorliegenden
Fall eine ausdrückliche Garantieerklärung abgegeben, welche auch die
Teilrepubliken Serbien und Montenegro völkerrechtlich verpflichtet. Der vom
Beschwerdeführer angeführte Fall Ded Gecaj, bei dem die jugoslawischen
Behörden Zusagen "gegenüber den St. Galler Untersuchungsbehörden" nicht
eingehalten hätten, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht massgeblich, zumal
Ded Gecaj nicht an Jugoslawien ausgeliefert worden war, sondern nach
erfolgter Flucht aus der Schweiz in Jugoslawien verurteilt wurde. Es gibt
keine begründete Veranlassung für die Annahme, die jugoslawische Regierung
werde im vorliegenden Fall ihre Garantieerklärung missachten.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
ist.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen, ist dem Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege stattzugeben (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, wird als unentgeltlicher
Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: