Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.91/2002
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1A.91/2002 /sta
1A.92/2002

Urteil vom 11. September 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Härri.

1A.91/2002
A.________,
Stiftung B.________,
C.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hauser, Hauser & Hauser, Talacker
35, 8001 Zürich,

und

1A.92/2002
Bank D.________,
E.________,
F.________,
Firma G.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, Sophienstrasse 2, Postfach
155, 8030 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland;
Spezialitätsvorbehalt; sekundäre Rechtshilfe - B 87505 /03 BF,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz,
Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, vom 15. März 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft II beim Landgericht Berlin (im Folgenden:
Staatsanwaltschaft Berlin) führt ein Strafverfahren gegen X.________ und
weitere Beschuldigte wegen Untreue nach § 266 des deutschen
Strafgesetzbuches. Es wird ihnen vorgeworfen, der unter Verwaltung der
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) stehenden
Y.________ GmbH nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten
mehrere hundert Millionen Franken ohne Rechtsgrund entzogen zu haben.

Im Mai 1992 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin ein erstes
Rechtshilfebegehren, dem im September 1992 und Juni 1993 weitere folgten. Mit
Verfügung vom 1. September 1994 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich (im Folgenden: Bezirksanwaltschaft) dem Begehren. Dagegen
erhobene Rekurse wies das Obergericht des Kantons Zürich am 3. April 1995 ab.
Verschiedene hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerden wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 21. August 1995 ab. Am 11. September 1995
übermittelte die Bezirksanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Berlin die
verlangten Akten.

Im Juli 1996 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin ein ergänzendes
Rechtshilfebegehren, das sie auf Verlangen der Bezirksanwaltschaft im
November 1996 näher umschrieb. Im Februar 1997 liess die Staatsanwaltschaft
Berlin der Bezirksanwaltschaft eine Liste mit 47 Bankkonten zugehen, über
welche die Staatsanwaltschaft Berlin weitere Unterlagen in Form von
Eröffnungsunterlagen, Korrespondenzen, Kontoauszügen sowie Detailbelegen
wünschte. Ausserdem verlangte die Staatsanwaltschaft Berlin eine
vollständige, d.h. nicht anonymisierte Fassung des am 4. Dezember 1992 im
Auftrag der Bezirksanwaltschaft von der Firma Z.________ AG erstellten
Gutachtens über den Zahlungsverkehr der Y.________ GmbH.

Mit Schlussverfügung vom 11. August 1998 ordnete die Bezirksanwaltschaft die
Herausgabe der verlangten Bankunterlagen sowie einer vollständigen Fassung
des Gutachtens der Z.________ AG an. Dagegen erhoben A.________, die Stiftung
B.________ und C.________ sowie die Bank D.________, E.________, F.________
und die Firma G.________ Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses
wies die Rekurse am 29. Oktober 1998 ab. Die von den Rekurrenten dagegen
erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden hiess das Bundesgericht am 28.
Januar 1999 teilweise gut. Es hob die Beschlüsse des Obergerichts vom 29.
Oktober 1998 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück zur Anpassung
des Spezialitätsvorbehaltes und zum neuen Entscheid über die Kosten. Im
Übrigen wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ab.

Am 24. Februar 1999 wies das Obergericht die Bezirksanwaltschaft an, lit. c
des Spezialitätsvorbehaltes wie folgt zu formulieren:
"Die Verwendung der übermittelten Unterlagen und Informationen im Rahmen
eines ergänzenden Verwaltungs- oder Zivilverfahrens zwecks Rückführung von
Vermögenswerten an den Berechtigten oder die Ergreifung von
Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter ist nur zulässig, wenn das
Bundesamt für Polizeiwesen in Bern vorgängig die Zustimmung erteilt hat."

B.
Am 14. Dezember 1999 stellte die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des
Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR beim deutschen
Bundesministerium des Innern (UKPV) dem Bundesamt für Polizeiwesen (heute:
Bundesamt für Justiz, im Folgenden: Bundesamt) den Antrag, es sei der UKPV zu
bewilligen, die von der Bezirksanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Berlin
übermittelten Informationen und Unterlagen, insbesondere das Gutachten der
Z.________ AG vom 4. Dezember 1992 mitsamt dem Zusatzgutachten vom 6. Januar
1993, in zwei Verwaltungsstreitverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Berlin zu verwenden. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 entsprach das
Bundesamt dem Ersuchen.

Die dagegen von A.________, der Stiftung B.________ und C.________ sowie der
Bank D.________, E.________, F.________ und der Firma G.________ erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerden hiess das Bundesgericht am 20. November 2000
gut und hob die Verfügung des Bundesamtes vom 22. Februar 2000 auf. Das
Bundesgericht befand, das Bundesamt hätte ein förmliches Verfahren
durchführen und den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewähren müssen.
Zudem sei die UKPV nicht berechtigt, ein Gesuch um die Bewilligung der
anderweitigen Verwendung rechtshilfeweise übermittelter Akten zu stellen; es
fehle somit an einem von einer zureichend legitimierten ausländischen Behörde
eingereichten Gesuch. Das Bundesgericht fügte bei, das Bundesamt könne einen
ersuchenden Staat einladen, Mängel in der Gesuchstellung zu beheben bzw. ein
Gesuch zu verbessern.

C.
Am 17. September 2001 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin inhaltlich das
gleiche Gesuch wie zuvor die UKPV.

Am 15. März 2002 entsprach das Bundesamt dem Gesuch. Es gestattete der
Staatsanwaltschaft Berlin, die anlässlich des Rechtshilfeverfahrens gegen
X.________ und andere von den schweizerischen Behörden erhaltenen Unterlagen
im Rahmen der Verwaltungsstreitverfahren zu verwenden.

D.
A.________, die Stiftung B.________ und C.________ einerseits sowie die Bank
D.________, E.________, F.________ und die Firma G.________ anderseits
erheben je Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden übereinstimmenden
Anträgen:
"1. Es sei die angefochtene Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 15. März
2002 aufzuheben.

2.  Es sei dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin vom 17. September 2001
nicht zu entsprechen und es sei demzufolge nicht zu gestatten, die anlässlich
der Rechtshilfeverfahren in Sachen X.________ und andere von den
schweizerischen Behörden erhaltenen Informationen und Unterlagen im Rahmen
der im Ersuchen erwähnten Verwaltungsstreitverfahren  vor dem
Oberverwaltungsgericht Berlin zu verwenden.

3.  Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

4.  Es sei der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

E.
Das Bundesamt beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerden abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerden betreffen die gleiche Sache, richten sich gegen eine
gleich lautende Verfügung und stimmen - obwohl sie von zwei verschiedenen
Anwälten eingereicht wurden - wörtlich überein. Sie werden deshalb in einem
einzigen Urteil behandelt.

1.2 Die Zustimmung des Bundesamtes zur Verwendung der rechtshilfeweise
übermittelten Unterlagen in den beiden Verwaltungsstreitverfahren stützt sich
auf Art. 67 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1). Dagegen
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 25 Abs. 1 IRSG; BGE 125
II 258 E. 7a/bb, Urteil 1A.246/1999 vom 20. Dezember 1999 E. 1a).

1.3 Die Beschwerdeführer sind Inhaber von Bankkonten, über die in den in
Frage stehenden Unterlagen Auskünfte enthalten sind. Sie sind deshalb zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit.
a der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24.
Februar 1982 [IRSV; SR 351.11]).

2.
Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz
sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem
beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene
Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV; SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit
diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht regeln, ist das Landesrecht - das
Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung - anwendbar.

3.
3.1 Das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen verlangt,
dass die Rechtshilfe für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erfolgt
(Art. 1 Abs. 1 EUeR); es enthält keine Einschränkung der weiteren Verwendung
der auf dem Rechtshilfeweg erlangten Informationen. Eine solche Einschränkung
ergibt sich lediglich aus lit. b des schweizerischen Vorbehalts zu Art. 2
EUeR, wonach sich die Schweiz vorbehält, "in besonderen Fällen Rechtshilfe
auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu
leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und
die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte
ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren
Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird".
Dieser Vorbehalt gewährt der Schweiz das Recht, die Rechtshilfeleistung an
eine Verwendungsbeschränkung zu knüpfen (Spezialitätsvorbehalt). Wann und
wieweit sie hierzu verpflichtet ist, ergibt sich aus dem innerstaatlichen
Recht. Damit ist in erster Linie auf das Rechtshilfegesetz, insbesondere Art.
67 IRSG, abzustellen. Zu dessen Auslegung kann Art. 5 des Staatsvertrags
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973
(RVUS; SR 0.351.933.6) herangezogen werden, der das Prinzip der Spezialität
sowie seine Ausnahmen ausführlich regelt und den entsprechenden Bestimmungen
des IRSG zugrunde liegt. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 IRSG darf der
ersuchende Staat die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte in Verfahren
wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für
Ermittlungen benützen noch als Beweismittel verwenden. Der
Spezialitätsvorbehalt soll danach die strafrechtliche Verwendung von
Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern. Nicht
rechtshilfefähig sind gemäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem
Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischer oder ähnlicher
Dienstleistung sowie Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben
gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder
wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Ein Spezialitätsvorbehalt muss
daher angebracht werden, wenn die im ausländischen Rechtshilfebegehren
geschilderten Taten den Tatbestand eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig
eines politischen, militärischen oder fiskalischen Delikts (unter Ausschluss
des Abgabebetrugs) erfüllen. Dagegen steht Art. 67 Abs. 1 IRSG einer
Verwendung der im Rechtshilfeverfahren erlangten Auskünfte für andere als
strafrechtliche und fiskalische Zwecke nicht von vornherein entgegen; eine
derartige weitere Verwendung bedarf jedoch regelmässig der Zustimmung des
Bundesamtes (BGE 126 II 316 E. 2a und b mit Hinweisen).

In BGE 122 II 134 erwog das Bundesgericht, Art. 67 Abs. 1 IRSG stehe einer
zivilprozessualen Verwendung der im Rechtshilfeverfahren erlangten Auskünfte
jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich um die Forderung des durch die
Straftat Geschädigten handle. Es wäre widersinnig, Rechtshilfe zur
Verurteilung eines Straftäters zu leisten, aber gleichzeitig dem Geschädigten
zu verwehren, sich auf die Ergebnisse der Rechtshilfeleistung zu berufen, um
zu seinem Recht zu kommen. Dies müsse unabhängig davon gelten, ob über die
zivilrechtlichen Forderungen des Geschädigten im Adhäsionsverfahren oder in
einem separaten Zivilprozess entschieden werde. Dagegen könne man einwenden,
der durch eine Straftat Geschädigte werde damit beweismässig besser gestellt
als andere Kläger, die auf die Gewährung zivilrechtlicher Rechtshilfe
angewiesen seien und denen das Bankgeheimnis in weiterem Umfang
entgegengehalten werden könne als bei der Rechtshilfe in Strafsachen. Es sei
jedoch ein legitimer Nebenzweck des strafrechtlichen Verfahrens, dem
Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen. Unter diesem Blickwinkel erscheine
die beweismässige Besserstellung des durch eine Straftat Geschädigten
gegenüber "normalen" Forderungsklägern durchaus gerechtfertigt (E. 7c/cc und
dd S. 139).

In BGE 125 II 258 führte das Bundesgericht aus, die Verwendung der durch
Rechtshilfe in Strafsachen erlangten Auskünfte und Schriftstücke in einem
Zivilprozess bedürfe grundsätzlich der Zustimmung des Bundesamtes nach Art.
67 Abs. 2 Satz 1 IRSG. Das gelte jedoch nicht, soweit das Zivilverfahren die
Rückführung der deliktisch erlangten Vermögenswerte an den Berechtigten zum
Gegenstand habe und insofern das Strafverfahren ergänze (E. 7a/bb). Die
Frage, ob auch die zivilprozessuale Verwendung für Schadenersatzforderungen
des Opfers wegen der dem Rechtshilfeverfahren zugrunde liegenden Straftat der
Zustimmung des Bundesamtes bedürfe, liess das Bundesgericht offen (E. 7a/cc).

In BGE 126 II 316 ging es um die Zulässigkeit der Weiterverwendung
rechtshilfeweise übermittelter Unterlagen im Verfahren vor einem
Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages. Ein Untersuchungsausschuss
soll dem Bundestag die für bestimmte politische Entscheidungen erforderlichen
Informationen beschaffen. Er ist ein Instrument parlamentarischer Kontrolle
und dient der Selbstinformation des Parlaments; seine Aufgabe ist nicht die
Durchsetzung des materiellen Strafrechts und des staatlichen Strafanspruchs.
Das Bundesgericht bestätigte in diesem Entscheid zunächst, dass das Bundesamt
der Verwendung rechtshilfeweise übermittelter Unterlagen in einem
Zivilverfahren zustimmen darf, wenn das Ersuchen das Zivilverfahren in
persönlicher und sachlicher Hinsicht klar umgrenzt, das Zivilverfahren mit
dem Strafverfahren konnex ist und der Entschädigung des durch die Straftat
Geschädigten dient (E. 2b). Das Bundesgericht befand sodann, dass für das
Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages keine
primäre Rechtshilfe geleistet werden darf, weil es sich dabei um kein
Strafverfahren handelt (E. 3b). Anschliessend erwog das Bundesgericht, der
Ausschluss der primären Rechtshilfe für das Verfahren vor einem
Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages bedeute nicht, dass auch die
Weiterverwendung von Informationen, die bereits für ein Strafverfahren
übermittelt worden seien, also die sekundäre Rechtshilfe, unzulässig sei.
Vielmehr stelle sich die Frage, ob die sekundäre Rechtshilfe nicht unter
analogen Voraussetzungen, wie sie für Zivilprozesse gelten, zugelassen werden
sollte. Das Bundesgericht bejahte dies, da es widersprüchlich wäre,
Rechtshilfe zur Verurteilung eines Straftäters zu leisten, aber es
gleichzeitig dem ersuchenden Staat zu verwehren, sich auf die Ergebnisse der
Rechtshilfeleistung zu stützen, um über die politischen Folgen der Straftaten
zu befinden. Das Bundesamt dürfe daher der Verwendung der für das
Strafverfahren übermittelten Auskünfte und Schriftstücke im Verfahren eines
Untersuchungsausschusses des Bundestages zustimmen, wenn das für das
Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss eingereichte Gesuch um Verwendung
der bereits übermittelten Informationen den politischen Zweck der Verwendung
klar genug umschreibe und das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss mit
dem strafrechtlichen Verfahren hinreichend konnex sei. Selbst wenn diese
Voraussetzungen erfüllt seien, sei die Verwendung der für ein Strafverfahren
übermittelten Informationen durch einen Untersuchungsausschuss dann
unzulässig, wenn der Untersuchungsausschuss einen Sachverhalt untersuche, der
ausschliesslich nicht rechtshilfefähige Delikte umfasse. Soweit jedoch der
Untersuchungsausschuss Informationen im Zusammenhang mit rechtshilfefähigen
Delikten (wie beispielsweise Bestechungsdelikten) beschaffen solle, damit der
Bundestag über deren politische Folgen entscheiden könne, stehe einer
Leistung der Rechtshilfe nichts entgegen (E. 4a).

3.2 Das Bundesgericht beurteilte danach die Weiterverwendung rechtshilfeweise
übermittelter Unterlagen als zulässig in separaten Verfahren, die in einem
nahen Bezug zum Strafverfahren stehen.

In den beiden Verwaltungsstreitverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Berlin geht es um die Frage, ob - wie die BvS geltend macht - das Vermögen
der Y.________ GmbH der ehemaligen Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands (SED) und damit heute dem deutschen Staat zusteht oder ob - wie
X.________ behauptet - das Vermögen der Y.________ GmbH der Kommunistischen
Partei Österreichs (KPÖ) zuzurechnen sei. Dabei handelt es sich um eine für
das Strafverfahren entscheidende Vorfrage. Die Verurteilung der Beschuldigten
und die Einziehung eines unrechtmässigen Gewinns im deutschen Strafverfahren
kommen nur dann in Betracht, wenn das Vermögen der Y.________ GmbH der SED
zuzuordnen ist. Der Bezug der beiden Verwaltungsstreitverfahren zum
Strafverfahren ist demnach noch enger als der Bezug der separaten Verfahren
zum Strafverfahren in den vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen. Zwar
stellen die Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin rechtlich
selbständige Verfahren dar. Faktisch kann man sie aber als Teil des
Strafverfahrens betrachten, da den Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes
Berlin für das Strafverfahren zumindest die Bedeutung einer gutachterlichen
Stellungnahme zukommt. Die Beschwerdeführer räumen in ihren Vernehmlassungen
an die Vorinstanz vom 10. Januar 2002 selber ein, dass das Ergebnis der
Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin für das Strafverfahren von
Bedeutung sein wird. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn
das Bundesamt die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Unterlagen in
den beiden Verwaltungsstreitverfahren erteilt hat. Würde über die Vorfrage im
Strafverfahren entschieden, dürften sich die deutschen Behörden ohne weiteres
auf die übermittelten Unterlagen stützen; das gilt auch dann, wenn in einem
besonderen Verfahrensabschnitt ein selbständiger Zwischenentscheid über die
Vorfrage getroffen würde. Es wäre widersprüchlich, den deutschen Behörden die
Verwendung der Unterlagen zu untersagen, nur weil auf Klage von X.________
bzw. der Y.________ GmbH hin - also ohne dass dies die deutschen Behörden zu
vertreten hätten - über die Vorfrage nun in getrennten
Verwaltungsstreitverfahren befunden wird.

Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin vom 17. September 2001
umschreibt den Gegenstand der Verwaltungsstreitverfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht Berlin in sachlicher und persönlicher Hinsicht im
Übrigen klar.

Die angefochtene Verfügung verletzt deshalb kein Bundesrecht.

3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind unbehelflich.

Der Einwand, die Staatsanwaltschaft Berlin sei zur Stellung des Gesuchs um
Weiterverwendung der übermittelten Unterlagen in den
Verwaltungsstreitverfahren nicht befugt, ist offensichtlich unbegründet. Wie
das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. November 2000 dargelegt hat, ist
die Behörde des ersuchenden Staates, die das ursprüngliche
Rechtshilfeersuchen gestellt hat, auch berechtigt, Zusatzersuchen nach Art.
67 Abs. 2 IRSG zu stellen (E. 4b). Da die Staatsanwaltschaft Berlin das
ursprüngliche Rechtshilfeersuchen gestellt hat, war sie zur Stellung des
Gesuchs um Weiterverwendung der Unterlagen in den Verwaltungsstreitverfahren
befugt.

Die Beschwerdeführer machen geltend, das Strafverfahren in Deutschland sei in
missbräuchlicher Weise nur deshalb angehoben worden, weil die deutschen
Behörden sich so Informationen für Zivil- bzw. Verwaltungsverfahren
beschaffen konnten, die ihnen sonst nicht zugänglich gewesen wären. Der
Einwand ist unbehelflich. Die Beschwerdeführer erheben pauschale Vorwürfe
gegen die Behörden; sie nennen keine konkreten Anhaltspunkte für eine
missbräuchliche Anhebung des deutschen Strafverfahrens. Solche Anhaltspunkte
sind auch nicht ersichtlich.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Untersuchungsführung der
Bezirksanwaltschaft in dem in der Schweiz angehobenen Strafverfahren richten,
ist darauf nicht einzutreten, weil die Untersuchungsführung der
Bezirksanwaltschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art.
156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühren werden für jede der beiden Beschwerden
entsprechend den geleisteten Kostenvorschüssen auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.
Die Beschwerdeführer haften dafür je solidarisch.

Vollzugsvorkehrungen hatten bis heute aufgrund der Anordnung des
Bundesgerichtes in der Einladung an das Bundesamt zur Vernehmlassung zu
unterbleiben. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache braucht über das
Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Im Übrigen
würde sich die Frage stellen, ob der Beschwerde nicht von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt (s. Art. 80l Abs. 1 IRSG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1A.91/2002 und 1A.92/2002 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird je zur Hälfte den Beschwerdeführern
des Verfahrens 1A.91/2002 und denjenigen des Verfahrens 1A.92/2002 auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: