Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.88/2002
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1A.88/2002/sch

Urteil vom 12. August 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Bopp.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli,
Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein
(B 124354)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer,
vom 13. März 2002

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 richtete der Fürstliche Landrichter in Vaduz
ein Rechtshilfegesuch an die zuständigen schweizerischen Justizbehörden.
Darin führte er aus, dass er gegen X.________ und Y.________ eine
Strafuntersuchung wegen Verdachts des versuchten schweren Betrugs führe. Am
20. September 2000 habe die liechtensteinische S.________, deren
wirtschaftlich Berechtigter X.________ sei, die A.________ (Liechtenstein) um
einen Kredit in der Höhe von 8,9 Mio. USD ersucht, dies für die Finanzierung
eines Projekts zur Vermarktung des Produkts "P.________". Als Sicherheit für
den betreffenden Kredit sei ein Drittpfand von einer Bank in Monaco in Form
einer Bankgarantie über 10 Mio. USD in Aussicht gestellt worden. Als Beweis
für diese Garantie seien die Kopie einer entsprechenden Sperrbestätigung
eines Kontos von Y.________ bei dieser Bank sowie weitere Bankbelege
vorgelegt worden. Abklärungen der A.________ (Liechtenstein) hätten dann aber
ergeben, dass diese Dokumente verschiedene Ungereimtheiten aufgewiesen
hätten. Die unterdessen durch das Fürstliche Landgericht vorgenommenen
Abklärungen im Fürstentum Monaco hätten gezeigt, dass sämtliche der
monegassischen Bank zugeordneten Dokumente gefälscht seien. Es bestehe daher
der Verdacht, dass Y.________ und X.________ sowie möglicherweise unbekannte
Täter unter Vorlage gefälschter Dokumente und mit dem Vorsatz, sich oder
einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, versucht hätten, einen Kredit über
8,9 Mio. USD zu erschleichen und dadurch die A.________ (Liechtenstein) zu
schädigen.

In der Folge stellte der Fürstliche Landrichter in Vaduz das Gesuch, in den
Wohn- und Geschäftsräumen von X.________ sei eine Hausdurchsuchung
durchzuführen. Sodann seien alle die S.________ betreffenden Unterlagen zu
beschlagnahmen, ebenso alle Unterlagen bezüglich Geschäftsbeziehungen
zwischen X.________ und Y.________, zwischen X.________ und der Firma
T.________ GmbH sowie zwischen X.________ und Z.________ bzw. alle
Unterlagen, die auf ein über die Bank in Monaco zu finanzierendes Projekt
zwischen diesen Personen Bezug nähmen. Ferner ersuchte der genannte Richter
um Einvernahme von X.________, wobei er dem zuständigen schweizerischen
Untersuchungsrichter einen Fragenkatalog im Hinblick auf diese Einvernahme
nachlieferte.

Das damals zuständige Bundesamt für Polizeiwesen nahm gestützt auf Art. 78
IRSG eine vorläufige - summarische - Prüfung des Rechtshilfebegehrens vor und
kam zum Schluss, die massgebenden Formerfordernisse seien erfüllt und es
bestehe kein Grund, die verlangte Rechtshilfeleistung als offensichtlich
unzulässig zu erklären.

Mit Eintretensverfügung vom 3. Juli 2001 entsprach das
Untersuchungsrichteramt Chur dem Rechtshilfebegehren vollumfänglich. Gestützt
darauf wurde in den Wohn- und Geschäftsräumen von X.________ eine
Hausdurchsuchung vorgenommen, wobei verschiedene Dokumente beschlagnahmt
wurden. Sodann wurde X.________ durch den Untersuchungsrichter einvernommen.

Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2001 bestätigte der Untersuchungsrichter
seinen ursprünglichen Entscheid. Er ordnete an, der ersuchenden Behörde die
gemäss Verzeichnis vom 24. September 2001 aufgeführten Unterlagen (Anhang 1)
sowie die Ausdrucke der relevanten Dateien des beschlagnahmten PCs (Anhang 2)
herauszugeben. Ferner fügte er seiner Verfügung den üblichen
Spezialitätsvorbehalt bei. Er kam zum Schluss, der gemäss dem Begehren und
dessen Beilagen geschilderte Sachverhalt sei hinreichend umschrieben. Es
lasse sich daraus der Verdacht des versuchten Betrugs und der
Urkundenfälschung begründen. Die rechtshilfeweise getroffenen Massnahmen
seien angesichts dieses Tatverdachts verhältnismässig, so dass nichts
entgegenstehe, alle erhobenen Materialien an die ersuchende Behörde
weiterzuleiten.

Hiergegen rekurrierte X.________ an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts
Graubünden. Mit Entscheid vom 13. März 2002 wies diese die Beschwerde als
unbegründet ab.

B.
Mit Eingabe vom 19. April 2002 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Beschwerdekammer vom
13. März 2002 und die am 18. Oktober 2001 ergangene Schlussverfügung seien
aufzuheben, und das von Seiten des Fürstentums Liechtenstein gestellte
Rechtshilfebegehren sei abzuweisen; eventualiter sei die Rechtshilfe nur im
Sinne von Ziff. 7 der Beschwerdebegründung zu bewilligen, d.h. beschränkt auf
die Aktenstücke betreffend das in Frage stehende Bankgarantiegeschäft.

Das Kantonsgericht und das Bundesamt für Justiz beantragen unter Hinweis auf
die dem Beschwerdekammer-Entscheid vom 13. März 2002 zugrunde liegenden
Erwägungen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden
hat auf eine Vernehmlassung wie auch auf einen Antrag verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Für den Rechtshilfeverkehr mit dem Fürstentum Liechtenstein ist in erster
Linie das europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 massgebend (EUeR, SR
0.351.1). Fehlt eine staatsvertragliche Regelung oder ordnet sie die
Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend,
gelangen die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung,
namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24.
Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).

1.2 Beim angefochtenen, am 13. März 2002 ergangenen Entscheid der
Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden handelt es sich um die
Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das
Rechtshilfeverfahren abschliesst. Eine solche Verfügung unterliegt zusammen
mit vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Falls der Kantonsgerichtsentscheid
ganz oder teilweise im Sinne der vom Beschwerdeführer gestellten Begehren
aufzuheben und in entsprechendem Umfang die verlangte Rechtshilfeleistung zu
verweigern wäre, würde dadurch auch die vom Beschwerdeführer zusätzlich
angefochtene Schlussverfügung vom 18. Oktober 2001 insoweit hinfällig.
Deswegen und mangels Letztinstanzlichkeit dieser Anordnung ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr ausdrücklich auch die Aufhebung
der genannten Schlussverfügung verlangt wird (vgl. BGE 113 Ib 265, 104 Ib
270).

1.3 Die streitigen Rechtshilfemassnahmen treffen den Beschwerdeführer
persönlich und direkt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Entsprechend ist seine Beschwerdebefugnis zu bejahen
(Art. 80h IRSG).

1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (damit
auch Verfassungs- und Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG). Die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Kantonsgericht kann nur auf die
Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104
lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Ganz
allgemein ist aber in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im
Rechtshilfebegehren und in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen
geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offenkundig mangelhaft
(BGE 125 II 250 ff., 123 II 134 E. 6d/dd, 122 II 422 E. 3c, 118 Ib 111 E. 5b,
117 Ib 64 E. 5c, 115 Ib 68 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).

1.5 Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit
freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d, 122 II 373 E. 1c, 121 II 39 E. 2, mit
Hinweisen); es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe
allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde
nicht hervorgehen (BGE 123 II 367 E. 2d S. 372, 122 II 367 E. 2).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht wie im bisherigen Verfahren im Wesentlichen
geltend, die ersuchende liechtensteinische Strafbehörde tappe mit Bezug auf
die Frage der Täterschaft noch immer weitgehend im Dunkeln, obwohl die
Strafanzeige bereits am 9. Oktober 2000 erstattet worden sei. Hinsichtlich
der Prüfung eines vorhaltbaren Tatverdachts sei erforderlich, dass er in
irgendeiner Form massgeblich Beiträge zur interessierenden Tathandlung der
Urkundenfälschung bzw. des Betruges geleistet habe. Die ersuchende Behörde
sei aber offenbar nicht in der Lage, Handfestes gegen ihn zu produzieren. Die
Vorinstanz habe sich nicht darauf festlegen wollen, ob punkto
Verdachtsmomente ein strengerer oder grosszügigerer Massstab anzulegen sei,
um die Verdachtslage in concreto als hinreichend zu werten. Nach bereits
erheblichem Zeitablauf seit Beginn der Strafuntersuchung müsse jedoch hier
klarerweise ein strenger Massstab gelten. Mit Blick auf die Aktenlage sei
indes festzustellen, dass er, der Beschwerdeführer, offensichtlich nur zum
Zweck der Begründung des Rechtshilfebegehrens an die Schweiz gewissermassen
in dramatisierendem Unterton auf den Schild eines Mit-Hauptverdächtigen
(neben dem andern Hauptverdächtigen Y.________) gehoben worden sei. Unter
Würdigung der massgebenden Sachverhaltsdarstellung sei klar, dass er, der
Beschwerdeführer, überhaupt gar nicht als tatmitbeteiligt zu erachten bzw.
dass er schlimmstenfalls bloss durch Dritte instrumentalisiert worden und
Opfer irgendwelcher Machenschaften geworden sei. Zwar habe er zwecks
Finanzierung seines Projekts "P.________" weit vernetzte Beziehungsfelder
genutzt bzw. nutzen müssen, doch habe er die konkreten Modalitäten nicht
beeinflusst, sondern andern überlassen. Dem sei bis anhin nicht Rechnung
getragen worden. Sein Verhalten bzw. seine Position im gesamten Tatgeschehen
lasse ihn als von vornherein unverdächtig erscheinen. Entsprechend sei die
Herausgabe des ihn betreffenden Aktenmaterials mangels hinreichend erhärtetem
Tatverdacht als unverhältnismässig zu erachten und daher nicht zu bewilligen.
In Anbetracht der auf ihn bezogen fehlenden Verdachtslage bestehe der
Eindruck, dass die ersuchende Behörde sich auf einer "fishing expedition"
befinde, was die Vorinstanz zu Unrecht bestreite. Unter den gegebenen
Umständen dürfe dem liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen somit nicht
entsprochen werden; allenfalls sei ihm höchstens im Sinne des mit der
Beschwerde gestellten Eventualantrags stattzugeben, d.h. hinsichtlich der
Herausgabe der Aktenstücke betreffend das in Frage stehende
Bankgarantiegeschäft.

2.2 Das Kantonsgericht hat die Voraussetzungen zur Leistung der von den
liechtensteinischen Behörden anbegehrten Rechtshilfe mit einlässlichen
Erörterungen und im Lichte der massgebenden Rechtsprechung als erfüllt
erachtet. Es hat ausführlich erwogen, aus welchen Gründen die verlangten und
von der Vollzugsbehörde bewilligten Vorkehren - Auskunftserteilung bzw.
Herausgabe der erhobenen Unterlagen in Bezug auf die in Frage stehenden, auch
den Beschwerdeführer betreffenden Geschäftsbeziehungen - verhältnismässig und
somit nicht zu beanstanden sind. Dabei hat es sich richtigerweise von den
Ausführungen im liechtensteinischen Ersuchen und dessen Ergänzungen bzw.
Beilagen leiten lassen. Inwiefern die dortige Sachverhaltsdarstellung
offensichtlich mangelhaft im Sinne der Rechtsprechung bzw. weshalb der
angefochtene Kantonsgerichts-Entscheid fehlerhaft im Sinne von Art. 105 Abs.
2 OG sein soll, wird nicht dargetan und ist auch sonstwie nicht ersichtlich.
Davon, die Vorinstanz habe den Zweck des Begehrens falsch wiedergegeben oder
sonstwie verkannt, kann nicht die Rede sein.

Insbesondere ist das Kantonsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die
ersuchende Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht bereits zum Beweis
verpflichtet ist, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Straftaten
begangen hat (s. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Ob ein Beschuldigter die ihm
vorgeworfenen Taten begangen habe, ist ausschliesslich im ausländischen
Strafverfahren zu prüfen. Die Darstellung des Sachverhaltes im
Rechtshilfebegehren muss lediglich ausreichen, um den schweizerischen
Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die Handlungen, derer die
Betroffenen verdächtigt werden, auch nach schweizerischem Recht strafbar
wären, ob keine Delikte (namentlich politische, fiskalische oder militärische
Delikte) vorliegen, für die nach den massgebenden Bestimmungen die
Rechtshilfe nicht gewährt wird, und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
gewahrt wird. Über das Bestehen der von der ersuchenden Behörde geschilderten
Tatsachenfeststellungen hat sich somit das Bundesgericht nicht weiter
auszusprechen, nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, das
vorliegende liechtensteinische Begehren vermöge den massgebenden
Formvorschriften nicht zu genügen, und nachdem er auch nicht offensichtliche
inhaltliche Mängel des Begehrens aufgezeigt hat, welche geeignet wären,
dieses sofort zu entkräften. Der von der Rechtsprechung in Bezug auf die
Begründung eines Rechtshilfebegehrens bzw. den Nachweis hinreichender
Verdachtsgründe verlangte strengere Massstab, von dem der Beschwerdeführer
auszugehen scheint, gilt einzig für die Rechtshilfe bei Abgabebetrug (Art. 3
Abs. 3 Satz 2 IRSG; s. dazu etwa BGE 125 II 250 E. 5b S. 257, 115 Ib 68 ff.
E. 3b/bb S. 78, mit weiteren Hinweisen). Dieser Tatbestand steht indes hier
nicht zur Diskussion.

Der Beschwerdeführer wirft mit seiner Eingabe vor allem Tat- und Schuldfragen
auf, indem er den durch die ersuchende Behörde geschilderten Sachverhalt
weitschweifig durch seine eigene Version der Dinge ersetzt haben möchte.
Diese Fragen sind indes nicht durch den Rechtshilferichter zu prüfen, sondern
durch den ausländischen Sachrichter, dem auch die Beweiswürdigung obliegt (s.
etwa BGE 123 II 279 E. 2b S. 281, 117 Ib 64 E. 5c S. 88). Es kann insoweit
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 - 8 des
angefochtenen Entscheids).

Im Übrigen ist das Kantonsgericht im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ebenfalls richtigerweise zum Schluss gelangt, dass die
angeordnete Auskunftserteilung und Herausgabe von Unterlagen in Bezug auf die
Untersuchungsgegenstand bildende Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers das
Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. Von einem Fall unzulässiger
Beweisausforschung (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 125 II 65 E. 6b S. 73 mit
Hinweisen) kann unter den gegebenen Umständen, in Anbetracht der nach dem
Gesagten verbindlichen Sachverhaltsdarstellung und Verdachtslage gemäss dem
liechtensteinischen Rechtshilfebegehren, nicht die Rede sein. Den dem
angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen ist insoweit nichts
weiter beizufügen; es kann auch darauf verwiesen werden (S. 8 - 14 des
angefochtenen Entscheids).

3.
Die Beschwerde ist somit im Haupt- wie auch im Eventualstandpunkt unbegründet
und daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, sowie dem
Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: