Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.87/2002
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1A.87/2002 /zga

Urteil vom 11. Juni 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Beat Hauri,
Rennweg 10, 8022 Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 1,
BA lic.iur. Dave Zollinger, Gartenhofstrasse 17,
Postfach 9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
Postfach, 8023 Zürich.

internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland -
B 130 269 SPM

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 4. März 2002
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Schwerin, Deutschland, führt ein Ermittlungsverfahren
u.a. gegen X.________, Y.________ und Z.________. Sie werden verdächtigt, am
22. Januar 2001 einen Geldtransporter der Firma Heros überfallen und 1,7 Mio.
DM Bargeld erbeutet zu haben. Nachdem bekannt geworden war, dass die
Beschuldigten X.________ und Y.________ sowie die Schwester von Z.________,
A.________, Konten bei der Dresdner Bank AG in Zürich eröffnet hatten,
ersuchte die Staatsanwaltschaft Schwerin die Dresdner Bank (Deutschland)  in
Frankfurt a.M. um Auskunft. Diese leitete die Anfrage an die Dresdner Bank
(Schweiz) AG weiter, welche daraufhin am 7. Juni 2001 eine Verdachtsmeldung
gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0)
an das Bundesamt für Polizei übermittelte. Das Bundesamt leitete die Meldung
an die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich zur Bearbeitung weiter.

B.
Die Bezirksanwaltschaft leitete daraufhin ein Strafverfahren wegen des
Verdachts der Geldwäscherei ein und verfügte am 14. Juni 2001 eine Sperre der
Konten Nr. 1 (lautend auf X.________), Nr. 2 (lautend auf Y.________) und Nr.
3 (lautend auf A.________). Gleichzeitig ersuchte sie die Bank um Zustellung
der Kontoauszüge sowie etwaiger Kundenkorrespondenz.

C.
Am 3. November 2001 stellte die Staatsanwaltschaft Schwerin ein
Rechtshilfeersuchen an die Bezirksanwaltschaft in Zürich, mit der Bitte um
Prüfung, ob X.________, Y.________ und A.________ Konten bei der Dresdner
Bank (Schweiz) AG in Zürich eingerichtet haben und wenn ja, um Übersendung
der Kontounterlagen. Die Dresdner Bank in Deutschland habe recherchiert, dass
nach dem 22. Januar 2001 auffällig viele Bareinzahlungen im Raum
Nordwest-Mecklenburg, Hamburg und Brandenburg  auf Konten der Dresdner Bank
AG in Zürich vorgenommen worden seien. Es handle sich um 28 Einzahlungen von
jeweils 15'000.-- DM, die vermutlich unter Angabe falscher Personalien
getätigt worden seien. Eine Sparkassenangestellte habe bei einer
Wahllichtbildvorlage und einer Wahlgegenüberstellung die Ehefrau des
Beschuldigten X.________ als Einzahlerin eines Bargeldbetrags mit
Wahrscheinlichkeit wiedererkannt.

D.
Mit Schlussverfügung vom 5. Dezember 2001 entsprach die Bezirksanwaltschaft
dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe diverser Bankunterlagen
der Dresdner Bank (Schweiz) AG betreffend die Konten Nr. 1, lautend auf
X.________, Nr. 2, lautend auf Y.________, und Nr. 3, lautend auf A.________,
an die ersuchende Behörde (Disp.-Ziff. 2). Gleichzeitig wurde die Sperre der
auf diesen Konten befindlichen Vermögenswerte aufrechterhalten (Disp.-Ziff.
3). Bereits am 30. November 2001 hatte die Bezirksanwaltschaft das
Strafverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei eingestellt.

E.
Am 9. Januar 2002 erhoben X.________ und Y.________ Rekurs an das Obergericht
des Kantons Zürich. Sie beantragten, es sei von einer Sperrung der
Vermögenswerte auf den Konten der Rekurrenten Umgang zu nehmen und das
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Schwerin insoweit abzuweisen. Mit
Beschluss vom 4. März 2002 wies das Obergericht, III. Strafkammer, den Rekurs
ab.

F.
Hiergegen erhoben X.________ und Y.________ am 12. April 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, es sei in
Abänderung von Ziff. 3 der Verfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich vom 5. Dezember 2001 von einer Sperrung der Vermögenswerte auf
den Konten bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG, Zürich Nr. 1 (X.________) und
Nr. 2 (Y.________) Abstand zu nehmen, und es sei festzustellen, dass im
Rahmen des Rechtshilfeverfahrens nach IRSG keine Beschlagnahme dieser Gelder
erfolgt sei. Im Sinne einer einstweiligen Anordnung sei festzustellen, dass
hinsichtlich der im Rechtshilfeverfahren erstmals mit der Schlussverfügung
angeordneten Vermögenssperre dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung
zukomme; eventuell sei die Vermögenssperre aufzuheben. Die Beschwerdeführer
machen geltend, die Vermögenssperre sei unverhältnismässig, weil sie von der
ersuchenden Behörde nicht beantragt worden sei.

G.
Die Bezirksanwaltschaft teilt in ihrer Vernehmlassung mit, die
Staatsanwaltschaft Schwerin habe angekündigt, einen Beschluss des zuständigen
Amtsgerichts für die Konten der Beschwerdeführer zu erwirken und gestützt
darauf ein formelles Ersuchen um Kontensperre an die Schweiz zu senden. Damit
könne der gerügte Mangel geheilt werden. Das Bundesamt für Justiz beantragt,
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne. Es teilt mit, dass die Staatsanwaltschaft Schwerin mit
Faxschreiben vom 26. April 2002 das Ersuchen um Kontosperre sowie den
diesbezüglichen Amtsgerichtsbeschluss hinsichtlich des Kontos von X.________
nachgereicht habe. Das Obergericht beantragt, die aufschiebende Wirkung sei
nicht zu gewähren, und verzichtet im Übrigen auf  Vernehmlassung. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Beschluss ist eine Verfügung einer letztinstanzlichen
kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Er
unterliegt somit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art.
80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]). Die Beschwerdeführer sind als
Inhaber der gesperrten Konten persönlich und direkt von der
Rechtshilfemassnahme betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert
(Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]). Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

1.2 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1),
dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen
abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61)
massgebend. Anwendbar ist ferner das Europaratsübereinkommen Nr. 141 über
Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten vom 8. November 1990 (Geldwäscherei-Übereinkommen; GwÜ; SR
0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für Deutschland am 1.
Januar 1999 in Kraft getreten ist. Soweit diese Staatsverträge bestimmte
Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur
Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

2.
2.1Das Verhältnismässigkeitsprinzip verbietet den schweizerischen Behörden
grundsätzlich - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen (vgl. z.B.  Art. 10 GwÜ
und Art. 67a IRSG) - im Rechtshilfeverfahren Massnahmen anzuordnen bzw.
Unterlagen zu übermitteln, die vom ersuchenden Staat nicht verlangt worden
sind (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; 115 Ib 373 E. 7 S. 375,  je mit
Hinweisen). Um festzustellen, ob eine bestimmte Massnahme beantragt wurde
oder nicht, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfegesuch auslegen;
massgeblich ist der dem Ersuchen vernünftigerweise beizumessende Sinn (BGE
121 II 241 E. 3a und b S. 243).

2.2 Im vorliegenden Fall verlangt das Rechtshilfegesuch der
Staatsanwaltschaft Schwerin dem Wortlaut nach ausschliesslich die Herausgabe
von Kontounterlagen. Allerdings dient diese Massnahme nicht nur der
Ermittlung der Täter des Raubüberfalls, sondern auch der Wiedererlangung des
deliktischen Erlöses. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die fraglichen
Konten in der Zwischenzeit, bis zur Auswertung der rechtshilfeweise
übermittelten Kontounterlagen, aufgelöst oder die Vermögenswerte abgezogen
werden könnten. Deshalb ging die Bezirksanwaltschaft ohne Weiteres davon aus,
das Rechtshilfersuchen umfasse (implizit) auch das Gesuch um Vermögenssperre
(in diesem Sinne auch der Bundesgerichtsentscheid 1A.54/1999 vom 14. Mai
1999, Rep. 1999 132 116, E. 3b). Auch die Beschwerdeführer beantragten im
Rekursverfahren noch, das Rechtshilfegesuch sei "hinsichtlich der beantragten
Vermögenssperre" abzuweisen. Gegen eine solche Auslegung spricht jedoch neben
dem klaren Wortlaut des Ersuchens der Umstand, dass dem Rechtshilfegesuch
keine gerichtlichen Arrest- und Pfändungsbeschlüsse beilagen, welche die
Staatsanwaltschaft Schwerin praxisgemäss ihren Anträgen auf Erlass einer
Kontensperre zugrunde legt.

2.3 Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der
Schlussverfügung kein entsprechender Antrag des ersuchenden Staates vorlag,
weshalb die Anordnung einer dauerhaften Kontensperre, "bis ein
rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates
vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde
mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann..." (so
Disp.-Ziff. 3 der Schlussverfügung), das Verhältnismässigkeitsprinzip
verletzt.

3.
Zu prüfen ist jedoch, ob die angeordnete Kontensperre nicht als vorläufige
Massnahme aufrecht erhalten werden kann.

3.1  Gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG kann die zuständige Behörde auf
ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates vorläufige Massnahmen zur
Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher
Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen. Bei Gefahr
im Verzug kann das Bundesamt derartige Massnahmen von Amtes wegen anordnen,
wenn ein Rechtshilfeverfahren zwar angekündigt, aber noch kein Gesuch
eingetroffen ist. In diesem Fall werden die Massnahmen aufgehoben, wenn der
ausländische  Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht
(Art. 18 Abs. 2 IRSG). Diese Regelung soll dem Bundesamt ermöglichen,
sichernde Massnahmen zu ergreifen, noch bevor ein dahingehender Antrag der
ersuchenden Behörde vorliegt. Dann aber muss dies auch der zuständigen
Behörde im Verlauf eines hängigen Rechtshilfeverfahrens möglich sein, sofern
Zweifel über die Tragweite eines Rechtshilfeersuchens bestehen, ein
Ergänzungsersuchen angekündigt worden ist  oder der Verdacht besteht, die
ersuchende Behörde habe aus Versehen vergessen, eine sich aufdrängende
Sicherungsmassnahme zu beantragen. In diesem Fall ist dem ersuchenden Staat
Frist anzusetzen, um die Tragweite des Rechtshilfeersuchens klarzustellen
bzw. ein Ergänzungsersuchen einzureichen.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 IRSG
erfüllt: Es besteht Gefahr im Verzug, weil die angeblich deliktisch erlangten
Vermögenswerte ansonsten verschwinden könnten. Überdies liegen die
materiellen Voraussetzungen einer rechtshilfeweisen Kontensperre vor, wie das
Obergericht zutreffend begründet hat und was von den Beschwerdeführern auch
nicht mehr bestritten wird.

3.2 Die vorläufige Aufrechterhaltung der Kontensperre kann überdies auf Art.
12 Abs. 2 GwÜ gestützt werden. Danach ist der ersuchenden Vertragspartei vor
der Aufhebung einer vorläufigen Massnahme nach Möglichkeit Gelegenheit zu
geben, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen.

Im vorliegenden Fall war die Vermögenssperre erstmals in dem von der
Bezirksanwaltschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei eingeleiteten
Strafverfahren erlassen worden. Sie diente der Sicherstellung von
Vermögenswerten, die möglicherweise aus einer in Deutschland begangenen
rechtswidrigen Tat stammten, und erfüllte insofern denselben Zweck wie eine
vorläufige Massnahme des Bundesamts gestützt auf Art. 18 Abs. 2 IRSG. Mit der
Erledigung des Rechtshilfeverfahrens wurde das Strafverfahren eingestellt,
weil sich in der Schweiz ausser den Vermögenswerten keine weiteren
Beweismittel befinden und die Ermittlungen somit zweckmässiger in Deutschland
geführt werden können. Angesichts des engen Konnexes zwischen dem Straf- und
dem Rechtshilfeverfahren würde es Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 2 GwÜ
widersprechen, die im Strafverfahren angeordnete Vermögenssperre aufzuheben,
bevor dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben wurde, hierzu Stellung zu
nehmen und die Aufrechterhaltung der Massnahme im Rechtshilfeverfahren zu
beantragen (in diesem Sinne auch der Bundesgerichtsentscheid 1A.49/1994 vom
28. April 1994 E. 2d).

3.3 Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sondern der zuständigen
Rechtshilfebehörde, der ersuchenden Behörde Frist zur Einreichung eines
Ergänzungsersuchens zu setzen, deren Einhaltung zu kontrollieren und die
entsprechenden Anordnungen zu treffen (Aufhebung oder definitive
Aufrechterhaltung der Kontensperre).

4.
4.1In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb
Disp.-Ziff. 3 der Schlussverfügung vom 5. Dezember 2001 in dem Sinne
abzuändern, dass die Vermögenssperre hinsichtlich der Konten der
Beschwerdeführer nur vorläufig aufrechterhalten bleibt, um der ersuchenden
Behörde die Möglichkeit zur Antragstellung zu geben. Die zuständige
Rechtshilfebehörde wird ersucht, der Staatsanwaltschaft Schwerin hierfür eine
kurze Frist von maximal 3 Monaten zu setzen, mit dem Hinweis, dass die Sperre
aufgehoben werde, sofern nicht innert Frist ein Ersuchen um Kontensperre
gestellt wird.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen im Wesentlichen die
Beschwerdeführer: Zwar wird die Vermögenssperre nicht aufgehoben; sie wird
jedoch hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführer nur als vorläufige
Massnahme aufrechterhalten. Es sind deshalb keine Kosten zu erheben (Art. 156
Abs. 2 OG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 159 OG).

4.3 Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Erlass einer einstweiligen
Anordnung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. März
2002, wird aufgehoben. Disp.-Ziff. 3 der Schlussverfügung vom 5. Dezember
2001 wird hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführer wie folgt abgeändert:
"Die nachfolgenden Vermögenswerte bleiben vorläufig gesperrt:
- Konto Nr. 1 bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG, Zürich, lautend auf
X.________, mit einem Wert von EUR 120'035.79 (Valuta 25.06.2001)
- Konto Nr. 2 bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG, Zürich, lautend auf
Y.________) mit einem Wert von EUR 112'975.24 (Valuta 25.06.2001)
Die Sperre wird aufgehoben, sofern die ersuchende Behörde nicht innert der
gesetzten Frist ein Ersuchen um Sperrung dieser Konten einreicht".
Die zuständige Rechtshilfebehörde wird ersucht, der Staatsanwaltschaft
Schwerin eine Frist von maximal 3 Monaten zu setzen, um einen formellen
Antrag auf Sperrung dieser Konten zu stellen.

Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, zurückgewiesen.

4.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich, Büro 1, BA lic. iur. Dave Zollinger, der Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: