Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.86/2002
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1A.86/2002 /pai

Urteil vom 22. Oktober 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Gemeindeverband für Kehrichtbeseitigung Region Aarau-Lenzburg (GEKAL),
Postfach 57, 5033 Buchs AG,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
Frey-Herosé-Strasse 20, Postfach, 5001 Aarau,

gegen

Gemeinderat Buchs, 5033 Buchs AG,
Gemeinderat Suhr, 5034 Suhr,
Baudepartement des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Sanierung der Deponie "Im Lostorf",

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 28. Januar 2002.

Sachverhalt:

A.
Im Gebiet "Lostorf", auf der Gemeindegrenze zwischen Buchs und Suhr, wurde
seit den 50er Jahren Kies abgebaut und in den ausgebeuteten Kiesgruben ab
1960 Kehricht abgelagert. Seit 1973 betreibt der Gemeindeverband
Kehrichtbeseitigung Region Aarau-Lenzburg (GEKAL) auf der Parzelle Nr. 1079
der Ortsbürgergemeinde Buchs eine regionale Kehrichtverbrennungsanlage. Die
Rückstände der Kehrichtverbrennung (Schlacken) wurden auf der Parzelle Nr.
1079 sowie der Parzelle Nr. 1967 der Ortsbürgergemeinde Suhr abgelagert.

B.
Seit 1983 fanden im Umfeld der Deponie Untersuchungen des Grundwassers statt
(Voruntersuchung 1983-1984; erweiterte Untersuchung 1985-1987; Überwachung
der Emissionen 1988-1992). Es wurde festgestellt, dass von der Deponie eine
Grundwasserverunreinigung ausging, insbesondere im nördlichen Abströmbereich
der Deponie bis zum geplanten Grundwasserschutzareal "Suret". Daraufhin
beschloss der Regierungsrat am 2. Juni 1993:
"1. Es wird festgestellt, dass die Deponie Lostorf bezüglich der Emissionen
ins Grundwasser zu sanieren ist.

2.  Haftpflichtig sind der Gemeindeverband für Kehrichtbeseitigung Region
Aarau-Lenzburg (GEKAL), die Kiesabbauunternehmen Gysi AG, Rohr und Keiser AG,
Buchs, sowie die Ortsbürger- und Einwohnergemeinden Buchs und Suhr.
Für die Ausführung der Sanierungsarbeiten wird der GEKAL verpflichtet. Die
anderen Haftpflichtigen haben ihre Anteile an ihn zu entrichten. Im
Streitfalle setzt der Kanton die Verpflichtung durch und bezahlt die Anteile
an den GEKAL weiter.

3.  Für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung der Deponie gilt folgende
Finanzierungsverpflichtung: (...)

4. (...)
4.2. Der Kanton bestimmt gestützt auf die Erfolgskontrolle den Zeitpunkt der
Beendigung des Sanierungsbetriebes".
Die Sanierung sollte mittels Schutzbrunnen erfolgen, die das nach Norden
fliessende belastete Grundwasser abpumpen und so den Gewässerschutzbereich
Suret im Aaretal schützen. Ziel der Sanierung war die Reduzierung der
Emissionen und Restflüsse aus der Deponie auf ein umweltverträgliches Mass;
hierfür sollte die Fracht der Schadstoffe, welche aus dem Deponieareal ins
nördliche Grundwassergebiet infiltriert, auf rund einen Viertel bis einen
Fünftel abgesenkt werden.

C.
In der Folge wurden vier Schutzbrunnen (Förderbrunnen FB-1 bis FB-4) am
Nordrand der Deponie erstellt und am 30. Mai 1994 in Betrieb genommen. Die
Dr. Heinrich Jäckli AG erstattete am 7. Juli 1995 einen Bericht über die
Pumpversuche und das erste Betriebsjahr. Dieser Bericht wurde von der CSD
Colombi Schmutz Dorte AG (heute: CSD Ingenieure und Geologen AG) überprüft.
Die CSD gelangte zum Schluss, dass gegen Norden ein Schadstoffausfluss aus
der Altlast westlich von Brunnen FB-4 erfolge; auch in südlicher
Abströmrichtung erfolge ein Schadstoffaustrag aus der Altlast und - zu einem
kleinen Teil - aus der Schlackendeponie im "Kompartiment R1".

D.
Daraufhin beschlossen die Gemeinderäte Buchs und Suhr am 19. August 1996:
"1. Der GEKAL hat innert 3 Monaten nach Erlangung der Rechtskraft dieses
Beschlusses ein ergänztes Konzept für die Sicherung und Überwachung der
Altlast vorzulegen.

2.  Dieses Konzept ist durch die Expertengruppe zu prüfen und den
Gemeinderäten zur Genehmigung vorzulegen.

3.  Die Vorgaben für das ergänzte Konzept sind:
- die Erfassung des nördlichen Abströmbereichs zusammen mit dem westlichen
Altlastteil
- der Einbezug der Etappe R1 in das Sanierungskonzept
- die Schaffung einer Überwachungsmöglichkeit (z.B. durch
Beobachtungsbrunnen) im südlichen Abströmbereich.

4.  Die Sanierung ist nach Genehmigung des Konzeptes innert 6 Monaten zu
vollziehen.

5.  Die Resultate des Schutzbrunnenbetriebs und der Überwachung sind vom
GEKAL jährlich in einem zusammenfassenden Bericht zu Handen der Gemeinden
Buchs und Suhr sowie des Kantonalen Baudepartements darzustellen.

6.  Feststellungen über wesentliche Veränderungen der Wassermengen, -spiegel
und der hydrochemischen Verhältnisse sind unverzüglich den unter Punkt 5
erwähnten Stellen anzuzeigen.

7.  Die Gemeinden übernehmen keine Kosten für die ergänzenden
Sanierungsmassnahmen".

E.
Gegen diese Verfügung erhob der GEKAL am 5. September 1996
Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. Dieser hob am 23. Juni 1999 Ziff.
7 der angefochtenen Verfügung wegen fehlender Zuständigkeit auf und
formulierte Ziff. 2 von Amtes wegen wie folgt neu:
"Dieses Konzept ist dem Baudepartement zur Genehmigung vorzulegen. Die
Gemeinderäte Buch und Suhr sind vor der Genehmigung anzuhören."
Im Übrigen bestätigte er den angefochtenen Entscheid

F.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob der GEKAL am 6. September 1999
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Das
Verwaltungsgericht führte am 28. Januar 2002 eine Verhandlung mit Augenschein
durch und hörte die Beteiligten sowie drei Vertreter des Baudepartements
(Abteilung Umweltschutz, Sektion Abfälle und Altlasten, Sektion Grundwasser
und Boden) als Fachstellen sowie Dr. Daniel Frey von der Dr. Jäckli AG und
Dr. Benjamin Müller von der CSD Ingenieure und Geologen AG als fachkundige
Auskunftspersonen an. Gleichentags erliess es folgenden Entscheid:
"1. Im Sinne eines Teilentscheids wird festgestellt, dass die gesamte Deponie
"Im Lostorf" Gegenstand der Sanierung bildet.

2.  Der Beschwerdeführer hat innert drei Monaten seit Rechtskraft dieses
Entscheides durch die Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Baden, und CSD Ingenieure
und Geologen AG, Aarau, einen gemeinsamen Voruntersuchungsbericht
(historische Untersuchung) gemäss Art. 7 Abs. 2 AltV samt Pflichtenheft (Art.
7 Abs. 3 AltlV)  erstellen zu lassen und dem Verwaltungsgericht diese
Unterlagen, begleitet von einem Mitbericht des Baudepartments (Abteilung
Umweltschutz), einzureichen.

3.  Über die Verfahrens- und Parteikosten wird im noch zu fällenden
Endentscheid befunden".

G.
Gegen diesen "Teilentscheid" erhob der GEKAL am 10. April 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

H.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
abzuweisen. Die Gemeinderäte von Buchs und von Suhr haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Das BUWAL kommt in seiner Stellungnahme vom 9.
Juli 2002 zum Ergebnis, dass der angefochtene Vorentscheid mit dem
Umweltrecht des Bundes im Einklang stehe. Das Baudepartement des Kantons
Aargau schliesst sich der Stellungnahme des BUWAL an. Den Beteiligten wurde
Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des BUWAL zu äussern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid des Verwaltungsgerichts als letzte
kantonale Instanz, der sich im Wesentlichen auf Bundesumweltrecht stützt.
Hiergegen steht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht offen (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 98 lit. g
OG). Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Entscheid zur
Erstellung eines Voruntersuchungsberichts hinsichtlich der gesamten Deponie
"Im Lostorf" verpflichtet und ist somit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt (Art. 103 lit. a OG).

1.2 Fraglich ist allerdings, ob es sich bei dem als "Teilentscheid"
bezeichneten Urteil des Verwaltungsgerichts nicht um einen Zwischenentscheid
handelt, der innert zehn Tagen seit seiner Eröffnung hätte angefochten werden
müssen (Art. 106 Abs. 1 OG). Der in Disp.-Ziff. 2 angeordnete
Voruntersuchungsbericht dient der Abklärung, ob weitere Sicherungs- und
Überwachungsmassnahmen erforderlich sind, wie sie die Gemeinderäte Buchs und
Suhr in ihrer Verfügung vom 19. August 1996 angeordnet hatten (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3c/cc S. 24). Er soll das Verwaltungsgericht in
die Lage versetzen, über die Durchführung allfälliger weiterer
Untersuchungsmassnahmen zu entscheiden (a.a.O., S. 25). Insofern ist
Disp.-Ziff. 2 vergleichbar mit einer Instruktionsverfügung des Gerichts, die
zweifellos eine Zwischenverfügung darstellen würde. Andererseits lässt sich
argumentieren, dass dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
bereits ein Teil der Untersuchungspflichten, die Gegenstand der Verfügung vom
19. August 1996 waren, endgültig auferlegt wird und insoweit bereits
teilweise - hinsichtlich der Voruntersuchungspflicht - über die Beschwerde
entschieden worden ist. Hinzu kommt, dass Disp.-Ziff. 1 eine Feststellung
über den Gegenstand der Sanierung und damit eine Vorentscheidung für das
gesamte weitere Sanierungsverfahren enthält. Insoweit lässt sich der
Entscheid tatsächlich als "Teilentscheid" verstehen, der praxisgemäss wie ein
Endentscheid anfechtbar ist, d.h. mit einer Beschwerdefrist von 30 Tagen
(vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99; 115 Ib 342 E. 1 S. 344 je mit Hinweisen).

1.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus
den Akten. Auf den beantragten Augenschein kann daher verzichtet werden.

2.
In Disp.-Ziff. 1 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die gesamte
Deponie "Im Lostorf" Gegenstand der Sanierung sei. Der Beschwerdeführer rügt,
der Umfang der "Deponie Lostorf" sei unklar; diese umfasse erheblich mehr
Land, als die von ihm genutzten Parzellen Nrn. 1079 und 1967. Zum anderen
wirft er dem Verwaltungsgericht vor, die Frage, ob angesichts der heutigen
Situation die Sanierungsverfügung vom 2. Juni 1993 erfüllt sei oder nicht,
bereits zu seinen Lasten negativ beantwortet zu haben.

2.1 Zunächst ist die Bedeutung der angefochtenen Feststellung zu ermitteln.
Hierfür ist Disp.-Ziff. 1 auszulegen, unter Rückgriff auf die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts und die Eingaben der Parteien im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren.

In seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer die
Auffassung vertreten, die regierungsrätliche Sanierungsverfügung von 1993
umfasse nicht die gesamte Deponie "Im Lostorf", sondern nur jenen Teil des
Deponieareals, aus dem eine Verfrachtung ins nördliche Grundwassergebiet
stattfinde, d.h. nur den Teil des nördlichen Hauptabströmbereichs zwischen
den vier Schutzbrunnen. Das Verwaltungsgericht vertritt dagegen im
angefochtenen Entscheid (E. 2c S. 13 f.) die Auffassung, Disp.-Ziff. 1 des
RRB 1993 bringe unmissverständlich die Sanierungsbedürftigkeit der Deponie
als Ganzes zum Ausdruck, jedenfalls bezüglich der Emissionen ins Grundwasser.
Zwar seien aufgrund der damals vorliegenden Untersuchungsergebnisse
Sanierungsmassnahmen im zur Hauptsache betroffenen nordöstlichen Bereich der
Deponie anhand genommen worden. Ziel der Sanierung sei es jedoch gewesen, die
Emissionen und Restflüsse aus der Deponie sobald als möglich auf ein
umweltverträgliches Mass zu reduzieren. Dies setze voraus, dass die zu seiner
Erreichung getroffenen Anordnungen geändert oder erweitert werden könnten.
Das Verwaltungsgericht kommt deshalb zum Ergebnis, dass Gegenstand der
Sanierungsverfügung 1993 die Deponie "Im Lostorf" als solche sei und nicht
lediglich eine beschränkte Fläche im nördlichen Abströmbereich bei den
bestehenden Schutzbrunnen. Dies hielt es, im Sinne eines Teilentscheids, in
Disp.-Ziff. 1 fest.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich klar, dass es in Disp.-Ziff. 1 weder um
eine parzellenscharfe Abgrenzung des Sanierungsgebiets geht noch um die
Frage, ob die 1993 angeordneten Sanierungsmassnahmen das Sanierungsziel
bereits erreicht haben oder nicht. Es geht vielmehr darum, den örtlichen
Anwendungsbereich der Sanierungsverfügung des Regierungsrats von 1993 zu
klären, der Grundlage und Rahmen allfälliger weiterer Sanierungsverfügungen
darstellt, und zugleich den Umfang der in Disp.-Ziff. 2 angeordneten
Voruntersuchung zu präzisieren, d.h. klarzustellen, dass sich die
Voruntersuchung auf sämtliche Teile der Deponie beziehen muss, namentlich
auch auf deren westlichen und südlichen Teil, und nicht nur auf die Fläche im
nördlichen Abströmbereich bei den bestehenden Schutzbrunnen (vgl. auch die
Aussagen des Präsidenten des Verwaltungsgerichts im Protokoll der Verhandlung
vom 28. Januar 2002 S. 8, 31 und 44).

2.2 Bei diesem Verständnis des fraglichen Teilentscheids erweisen sich die
Disp.-Ziff. 1 betreffenden Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.
Insbesondere konnte das Verwaltungsgericht beim jetzigen Stand des
Verfahrens, vor Durchführung der angeordneten Voruntersuchung, keine präzise
Abgrenzung der sanierungsbedürftigen Altlast vornehmen, deren genauer Umfang
ja erst durch die Voruntersuchung und allfällige weitere Untersuchungen
ermittelt werden soll. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die
geographische Ausdehnung der Deponie könne schon dem kantonalen
Altlastkataster entnommen werden, ist mit dem BUWAL (Vernehmlassung Ziff.
3.1. S. 3) festzuhalten, dass dieses als dynamisches Planungs- und
Informationsinstrument laufend zu aktualisieren ist (Pierre Tschannen,
USG-Kommentar, N 40 zu Art. 32c; Konrad Baumann, Le cadastre des sites
pollués, URP 2001 S. 746 f.), also gegebenenfalls an die Ergebnisse der
Voruntersuchung angepasst werden muss.

3.
In Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Teilentscheids wird der Beschwerdeführer
verpflichtet, einen Voruntersuchungsbericht (historische Untersuchung samt
Pflichtenheft) gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 26. August 1998
über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung; AltlV; SR
814.680) durch die Büros Dr. Heinrich Jäckli AG und CSD Ingenieure und
Geologen AG erstellen zu lassen.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht sei für eine
derartige Anordnung nicht zuständig gewesen: Die Einleitung des
Sanierungsverfahrens mittels Voruntersuchungsberichts hätte durch die
Verwaltungsbehörde erfolgen müssen. Durch das Vorgehen des
Verwaltungsgerichts werde dem Beschwerdeführer eine gerichtliche
Rechtsmittelinstanz weggenommen.

3.1.1Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt als ordentlichem
Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht
mit Einlegung des Rechtsmittels zuständig wird, sich mit der Streitsache zu
befassen und gegebenenfalls einen Entscheid in der Sache zu treffen (BGE 125
V 345 E. 2b/aa S. 348 f.). Gemäss § 58 des aargauisches Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRPG) kann das Verwaltungsgericht, wenn es den angefochtenen Entscheid
aufhebt, entweder selbst urteilen oder die Sache zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückweisen.

3.1.2 Begrenzt wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts durch den
Streitgegenstand. Im vorliegenden Fall ist eine Verfügung der Gemeinden Buchs
und Suhr (in der vom Regierungsrat modifizierten Fassung) angefochten, die
den Beschwerdeführer zur Vorlage eines ergänzten Konzepts für die Sicherung
und Überwachung der Altlast verpflichtet, unter Erfassung des westlichen
Altlastteils, der Etappe R1 und mit der Verpflichtung, eine
Überwachungsmöglichkeit im südlichen Abströmbereich zu schaffen. Diese
Verfügung musste das Verwaltungsgericht beurteilen, unter Zugrundelegung der
am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des USG (Art. 32c ff.
USG) und der seit dem 1. Oktober 1998 geltenden Altlastenverordnung, die auch
auf hängige Verfahren anwendbar sind.

Die Erarbeitung eines Sanierungsprojekts setzt voraus, dass die Überwachungs-
und Sanierungsbedürftigkeit des Standorts abgeklärt (sog. Voruntersuchung,
vgl. Art. 7 AltlV) und die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung
detailliert ermittelt und bewertet worden sind (sog. Detailuntersuchung, Art.
14 AltlV). Die vom Verwaltungsgericht angeordnete historische Untersuchung
(vgl. Art. 7 Abs. 2 AltlV) samt Erstellung des Pflichtenhefts (Art. 7 Abs. 3
AltlV) sind die ersten Phasen der Voruntersuchung und damit die ersten
Schritte auf dem Weg zur Erstellung eines Sanierungsprojekts. Dann aber
befindet sich der Teilentscheid des Verwaltungsgerichts innerhalb des
Streitgegenstands, der bereits vom Regierungsrat beurteilt worden und
gegenwärtig vor dem Verwaltungsgericht hängig ist. Insofern wird dem
Beschwerdeführer keine Gerichtsinstanz "weggenommen". Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der
Verhandlung vom 28. Januar 2002 ausdrücklich für einen materiellen Entscheid
des Verwaltungsgerichts und gegen eine Rückweisung an den Regierungsrat zu
neuem Entscheid ausgesprochen hat (vgl. Protokoll, S. 7).

3.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, als alleiniger Verantwortlicher
die Untersuchungshandlungen vornehmen und finanzieren zu müssen. Schon im
Sanierungsverfahren müssten möglichst alle Beteiligten einbezogen werden.
Dazu gehörten neben den Gemeinden Buchs und Suhr auch der Kanton Aargau als
seinerzeitige Bewilligungsbehörde. Dies verlange Art. 32d USG.

3.2.1 Art. 32d USG regelt die Kostenpflicht, d.h. die Frage, wer letztlich
die Kosten von Massnahmen zur Sanierung von Altlasten trägt. Diese Frage ist
zu trennen von der in Art. 32c USG und Art. 20 AltlV geregelten Frage der
Sanierungs- oder Massnahmepflicht: Danach sind die Untersuchungs- und
Sanierungspflichten in erster Linie dem Standortinhaber und nur ausnahmsweise
Dritten aufzuerlegen (vgl. dazu Entscheid 1A.214/1999 vom 3. Mai 2000 E. 2e,
publ. in URP 2000 590; ZBl 102/2001 536; Pra 2000 166 1008; RDAF 2001 1 650).
Dagegen trifft die Kostenpflicht in erster Linie denjenigen, der die
Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat (Verhaltensstörer; vgl. Art.
32d Abs. 2 Satz 2 USG). Auf Antrag des Sanierungspflichtigen erlässt die
Behörde eine Verfügung über die Kostenverteilung (Art. 32d Abs. 3). Diese
umfasst nicht nur die eigentlichen Sanierungskosten, sondern auch die
Untersuchungskosten, einschliesslich der Kosten der Voruntersuchung
(Entscheid 1A.214/1999, a.a.O., E. 3a).

Im vorliegenden Fall enthält der Regierungsratsbeschluss vom 2. Juni 1993
bereits einen Kostenverteilungsschlüssel. Dieser erging allerdings unter dem
Vorbehalt, dass die anteilsmässige Ersatzpflicht neu zu beurteilen ist, wenn
weitere Sanierungsmassnahmen notwendig werden sollten (Ziff. 5.2.5.). Der
Beschwerdeführer wurde im Regierungsratsbeschluss vom 23. Juni 1999 (E. 8 S.
7) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er beim Baudepartement eine
Verfügung über die Kostenverteilung verlangen kann, soweit durch die
zusätzlichen Sanierungsmassnahmen weitere Kosten entstehen, die über der
Kostensumme des Sanierungsbeschlusses von 1993 liegen.

3.2.2 In Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Teilentscheids geht es jedoch nicht
um die Kosten- sondern um die Massnahmepflicht, d.h. um die Frage, wer den
Voruntersuchungsbericht zu erstellen hat. Zu entscheiden ist deshalb nur, ob
der Beschwerdeführer zu Recht zur Erstellung des Voruntersuchungsberichts
(historische Untersuchung samt Pflichtenheft) verpflichtet worden ist.

Gemäss Art. 20 Abs. 1 AltlV sind die Untersuchungs-, Überwachungs- und
Sanierungsmassnahmen in der Regel von dem Inhaber oder von der Inhaberin
eines belasteten Standorts durchzuführen. Als Standortinhaber kommen im
vorliegenden Fall sowohl der Beschwerdeführer in Betracht, der auf einem Teil
des ehemaligen Deponiegeländes eine Kehrichtverbrennungsanlage betreibt, als
auch die Gemeinden Buchs und Suhr, in deren Eigentum die belasteten
Grundstücke stehen, sowie allenfalls auch die Eigentümer von belasteten
Grundstücken im südlichen Teil der Deponie, jenseits der Autobahn. Mit der
rechtskräftigen Sanierungsverfügung des Regierungsrats vom 2. Juni 1993 wurde
jedoch verbindlich entschieden, dass der Beschwerdeführer massnahmepflichtig
ist und alle anderen Beteiligten sich lediglich an der Finanzierung der
Arbeiten beteiligen. Dieser Lösung stimmten damals alle Beteiligten aus
praktischen Gründen zu (vgl. E. 2 S. 3 des Regierungsratsbeschlusses). Diese
Verfügung bezieht sich nach der - vom  Beschwerdeführer vor Bundesgericht
nicht mehr bestrittenen - Auslegung des Verwaltungsgerichts auf die Sanierung
der gesamten Deponie "Im Lostorf", also auch auf die hier zu untersuchenden
westlichen und südlichen Deponieteile. Dann aber war es folgerichtig, den
Beschwerdeführer - und nur ihn - auch zur Durchführung der Voruntersuchung zu
verpflichten.

3.2.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die weiteren Beteiligten - die
Gemeinden Suhr und Buchs, die Kiesabbauunternehmen, der Kanton Aargau sowie
die Grundeigentümer der südlich, jenseits der Autobahn gelegenen Grundstücke
- hätten mindestens beigeladen werden müssen.

Eine Beteiligung aller möglicherweise Kostenpflichtigen am
Sanierungsverfahren ist in der Regel sinnvoll, um zu verhindern, dass
allfällige kostenpflichtige Verursacher im späteren Verfahren auf Erlass der
Kostenverteilungsverfügung die Notwendigkeit der Sanierungsmassnahmen gemäss
Sanierungsprojekt bestreiten (vgl. Hans Stutz, Verfahrensfragen bei der
Kostenverteilung, URP 2001 S. 810 und Fn. 31; Pierre Tschannen,
USG-Kommentar, N 47 zu Art. 32d). Allerdings setzt dies voraus, dass die
Identität der potentiell Kostenpflichtigen bekannt ist. Im vorliegenden Fall
soll erst die Voruntersuchung Aufschluss über die im westlichen und südlichen
Deponieteil vorhandenen Ablagerungen und damit auch über die hierfür
Verantwortlichen geben. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Gemeinden
Suhr und Buchs sowie die im Regierungsratsbeschluss vom 2. Juni 1993
genannten Kiesabbauunternehmen zum Kreis der möglichen Kostenpflichtigen
gehören. Die Gemeinden Buchs und Suhr sowie der Kanton Aargau waren bereits
als Beschwerdegegnerinnen bzw. als Vorinstanz am Verwaltungsgerichtsverfahren
beteiligt, mussten also nicht mehr beigeladen werden. Der Beschwerdeführer
hätte die Möglichkeit gehabt, die Beiladung der Kiesabbauunternehmen zu
verlangen, hat dies jedoch nicht getan. Eine Verpflichtung des
Verwaltungsgerichts, von Amtes wegen möglicherweise kostenpflichtige Dritte
schon im Verfahren betreffend die Massnahmepflicht beizuladen, lässt sich
Art. 32d USG nicht entnehmen (so auch Vernehmlassung des BUWAL, S. 5/6).

4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten und es
sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 156 und Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Buchs, dem
Gemeinderat Suhr, dem Baudepartement des Kantons Aargau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: