Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.80/2002
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1A.80/2002/sch

Urteil vom 18. Juni 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied der I. öffentlichrechtlichen
Abteilung,
Bundesrichter Féraud und Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Einsprecher und Einsprecherinnen, bestehend aus:

1. Ursula Boejtes, 4143 Dornach,

2. Imre Boejtes, 4143 Dornach,

3. Amelia Boejtes, 4143 Dornach,

4. Sebastian Boejtes, 4143 Dornach,
6. Bernadette Curty-Zeugin, 4143 Dornach,

7. René Curty-Zeugin, 4143 Dornach,

8. Stelio Diamantopoulos, 4143 Dornach,

9. Felicitas Dietwiler, 4143 Dornach,

10. Rainer Dietwiler, 4143 Dornach,

11. Anja Duben, 4143 Dornach,

12. Daniel Furler, 4143 Dornach,

13. Anna Hartmann, 4143 Dornach,

14. Walter Hartmann, 4143 Dornach,

15. Rita Hartmann, 4143 Dornach,

16. Manuel Hartmann, 4143 Dornach,

17. Sebastian Hartmann, 4143 Dornach,

18. Jana Hartmann, 4143 Dornach,
19. Nanette Hartmann-Vögelin, 4143 Dornach,

20. Markus Vögelin, 4143 Dornach,

21. Barbara Hueber, 4143 Dornach,

22. Daniel Knecht, 4143 Dornach,

23. Heidi Kym, 4143 Dornach,

24. Heinrich Libardi, 4143 Dornach,

25. Rita Lutz, 4143 Dornach,

26. Ulrike Mackay, 4143 Dornach,

27. Jolande Marx, 4143 Dornach,

28. Beatrice Näff, 4143 Dornach,

29. Beatrice Oling, 4143 Dornach,

30. Magdalena Pederiva, 4143 Dornach,

31. Karin Schweiwiller, 4143 Dornach,

32. André Schweiwiller, 4143 Dornach,

33. Michael Scheuerer, 4143 Dornach,

34. Heinrich Schmid, 4143 Dornach,

35. Gotlind Schütze, 4143 Dornach,

36. Otto Stich, 4143 Dornach,

37. Heidi Strahm, 4143 Dornach,

38. Margreth Thiersch, 4143 Dornach,

39. Thorwald Thiersch, 4143 Dornach,

40. Ruth Tüscher, 4143 Dornach,

41. Roland Tüscher, 4143 Dornach,
42. Sonja Vandrogeenbroeck, 4143 Dornach,

43. Daniela Vetter, 4143 Dornach,

44. Rolf Waldspurger, 4143 Dornach,

45. Angelika Waldspurger, 4143 Dornach,

46. Sina Waldspurger, 4143 Dornach,

47. Marco Waldspurger, 4143 Dornach,

48. Sigrid Willareth, 4143 Dornach,

49. Eduard Willareth, 4143 Dornach,

50. Jeannie Winstanley, 4143 Dornach,

51. Max Zeltner, 4143 Dornach,

52. Elisabeth Zeltner, 4143 Dornach,

53. Nadia Zuber, 4143 Dornach,

54. Reto Zuber, 4143 Dornach,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Frau Rita Lutz, Apfel-strasse 10, 4143
Dornach,
Komitee gegen Mobilfunk-Antennenbau Dornach,
z.Hd. Rita Lutz, Apfelstrasse 10, 4143 Dornach,

gegen

Orange Communications SA, 3123 Belp,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprech Walter Keller, Rötistrasse 22,
4500 Solothurn,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Rötihof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Baubewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 19. Februar 2002)

Sachverhalt:

A.
Am 21. Dezember 2000 reichte die Orange Communications SA ein Baugesuch für
die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage auf der Parzelle Grundbuch
Dornach Nr. 91, Weidenstrasse 50, ein. Die Anlage besteht aus einem 35 m
hohen Antennenmast mit insgesamt sechs Antennen. Drei davon senden im
Frequenzbereich 1800 MHz (GSM) mit einer äquivalenten Strahlungsleistung
(ERP) von je 710 W; die anderen drei im Frequenzbereich 2200 MHz (UMTS) mit
einer ERP von je 2'490 W.

B.
Am 20. April 2001 reichte das "Komitee gegen den Mobilfunk-Antennenbau
Dornach" insgesamt 163 Einsprachen gegen das Bauvorhaben ein. Am 27. Juni
2001 fand eine Orientierungs- und Einsprachenversammlung statt. Im Anschluss
daran reichte das Komitee eine Petition mit weiteren 380 Unterschriften gegen
das Bauobjekt ein. Am 24. Juli 2001 wies die Bau- und Werkkommission Dornach
das Baugesuch ab.

C.
Auf Beschwerde der Orange Communications SA hob das Bau- und
Justizdepartement des Kantons Solothurn am 29. November 2001 den Entscheid
der Bau- und Werkkommission Dornach auf und erteilte die Baubewilligung mit
gewissen Auflagen.

D.
Hiergegen erhob das Komitee gegen den Mobilfunk-Antennenbau Dornach mit
Schreiben vom 14. Dezember 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn. Als weiterer Beschwerdeführer gelangte René Curty-Zeugin
mit einem gleich datierten Schreiben an das Verwaltungsgericht.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 beschränkte der Instruktionsrichter das
Verfahren vorläufig auf die Fragen der Rechtzeitigkeit der Beschwerden und
der Legitimation der Beschwerdeführer. Am 19. Februar 2002 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerden nicht ein: René Curty-Zeugin habe die
Verfügung des Departements am 5. Dezember 2001 bei der Post abgeholt und
seine Beschwerde am 18. Dezember 2001 der Post übergeben; demnach habe er die
10-tägige Beschwerdefrist gemäss § 67 des solothurnischen Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970
(Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) nicht eingehalten. Das Komitee gegen den
Mobilfunk-Antennenbau Dornach sei nicht als juristische Person konstituiert
und habe keine Statuten; es handle sich vielmehr um eine lose
Zufallsvereinigung. Demnach stehe dem Komitee keine eigene Beschwerdebefugnis
zu. Es müsse deshalb nicht mehr einlässlich geprüft werden, ob sich das
Komitee zu Recht auf das Beschwerderecht einer grossen Zahl seiner Mitglieder
berufe.

E.
Hiergegen erhoben 54 "Einsprecher und Einsprecherinnen" am 22. März 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und eventualiter staatsrechtliche Beschwerde
ans Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts, der
Baubeschwerdeentscheid und die Baubewilligung seien aufzuheben und es sei dem
Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. Sie ersuchen um die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und stellen weitere Anträge zur Sache und zum
Verfahren.

F.
Die Orange Communications SA beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der auf zwei
Beschwerden gegen eine Baubewilligung für die Erstellung einer
Mobilfunk-Antennenanlage nicht eintritt. Die angefochtene Baubewilligung
stützt sich u.a. auf die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) und damit auf
Bundesverwaltungsrecht. Sie unterliegt somit letztinstanzlich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m.
Art. 5 VwVG). Tritt eine kantonale Rechtsmittelinstanz in einer
bundesrechtlichen Materie gestützt auf kantonales Verfahrensrecht auf eine
Beschwerde nicht ein, ist ihr Nichteintretensentscheid geeignet, die richtige
Anwendung des Bundesrechts zu vereiteln. Die Rüge, das kantonale
Verfahrensrecht sei in bundesverfassungs- oder bundesrechtswidriger Weise
angewendet worden, kann daher in einem solchen Fall mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden (BGE 127 II 264 E. 1a S. 267
mit Hinweis).

1.2 Die Beschwerdeführer sind 54 natürliche Personen, die geltend machen, das
Verwaltungsgericht sei auf ihre Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten und
habe somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zu dieser Rüge sind
sie befugt, ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache. Auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.3 Nicht einzutreten ist allerdings auf die Anträge, die sich auf den
Entscheid in der Sache selbst beziehen: Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
war auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerden beschränkt worden; nur
dies ist somit auch Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.

2.
Die Beschwerdeführer bestätigen, dass es sich beim Komitee gegen den
Mobilfunk-Antennenbau Dornach um eine lose Zufallsvereinigung handelt, dem
nur ein kleiner Teil der Beschwerdeführer angehört. Beschwerdeführer des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien jedoch die Einsprecher und
Einsprecherinnen als Einzelpersonen gewesen, nicht das Komitee. Dieses habe
lediglich die Funktion eines gemeinsamen Zustelldomizils gehabt, wie dies
z.B. Art. 15 Abs. 2 des Berner Verwaltungsrechtspflegegesetzes bei
Kollektiveingaben von mehr als zehn Personen verlange. Frau Lutz vom Komitee
gegen den Mobilfunk-Antennenbau Dornach habe die Einsprechenden im
Einspracheverfahren, im Verfahren vor dem Justiz- und Baudepartement und auch
vor Verwaltungsgericht vertreten. Dementsprechend sei der Beschluss der
Gemeindebehörde an Rita Lutz als Vertreterin der Einsprechenden adressiert
worden, mit der Mitteilung, dass "die Einsprachen" gutgeheissen worden seien.
In der Verfügung des Bau- und Justizdepartements seien die "Einsprecher und
Einsprecherinnen, v.d. Komitee gegen den Mobilfunk-Antennenbau Dornach, per
Adresse Rita Lutz, Apfelseestrasse 10" als Beschwerdeführer bezeichnet
worden. Auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht seien ausdrücklich
die "Einsprecher und Einsprecherinnen, v.d. Komitee gegen
Mobilfunk-Antennenbau" als Partei bezeichnet worden. Daraus sei ersichtlich
gewesen, dass das Komitee nicht im eigenen Namen Beschwerde führe, sondern
nur postalische Adresse und Frau Lutz Vertreterin der Einsprecher sei.
Schliesslich ergebe sich aus den dem Verwaltungsgericht eingereichten
Vollmachten von über 90 Einsprechenden deutlich, dass Frau Lutz namens der
Einsprechenden Beschwerde erhoben habe. Das Verwaltungsgericht habe
überspitzt formalistisch und willkürlich gehandelt, als es das Komitee als
Beschwerdeführer betrachtet habe und deshalb auf die Beschwerde nicht
eingetreten sei. Als "Laienbeschwerdeführerin" habe Frau Lutz die
"Spitzfindigkeiten" des Gerichts nicht beherrschen können.

3.
Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor,
wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne
dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle
Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsmittel
überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger
Weise versperrt (BGE 120 V 413 E. 4b S. 417; 115 Ia 12 E. 3b S. 17; je mit
Hinweisen).

3.1 Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Das Bundesgericht hat
mehrfach entschieden, dass es überspitzt formalistisch sei, eine
Prozesserklärung buchstabengetreu auszulegen, ohne zu fragen, welcher Sinn
ihr vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2 S. 96 f. mit
Hinweisen; vgl. auch unveröffentlichte Entscheide 1P.723/1991 vom 20. Mai
1992, E. 2c und 1P.192/2001 vom 14. Mai 200, E. 2c). Parteierklärungen, die
im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, sind unter Berücksichtigung von
Treu und Glauben auszulegen (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152 mit Hinweisen), d.h.
sie müssen so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger nach den gesamten
Umständen in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste (BGE 116 Ia
56 E. 3b S. 58 mit Hinweisen).

3.2 Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 4 aBV; heute: Art. 29
BV) folgt sodann die Pflicht, den Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter auf
Mängel der Rechtsschrift aufmerksam zu machen und ihm eine angemessene Frist
zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift
sonst unbeachtet bleibe (BGE 114 Ia 20 E. 2 S. 22 ff.). Dies gilt nach der
neueren Rechtsprechung auch dann, wenn der Mangel erst nach Ablauf der
gesetzlichen Rechtsmittelfrist festgestellt werden konnte (BGE 120 V 413 E.
6a S. 419 f.; bestätigt im Entscheid 2P.278/1999 vom 17. April 2000 E. 4c).

4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht das Verbot des
überspitzten Formalismus verletzt und damit den Beschwerdeführern das Recht
verweigert hat.

4.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Solothurn vom 14. Dezember 2001
wurde von Frau Lutz als Vertreterin des Komitees gegen den
Mobilfunk-Antennenbau Dornach unterschrieben. In der Beschwerdeschrift heisst
es: "Das Komitee gegen den Mobilfunk-Antennenbau Dornach, i.V. Frau R. Lutz
Dornach, erhebt fristgerechte Beschwerde gegen die Verfügung vom 29.11.01 des
Bau- und Justizdepartements...". Dieser Satz spricht, für sich allein
betrachtet, für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach das Komitee
Beschwerdeführer sei.

4.2 Dieser Satz befindet sich jedoch unter der (im Original fettgedruckten)
Bezeichnung der Beschwerdesache, in der die "Einsprecher und
Einsprecherinnen, v.d. Komitee gegen Mobilfunk-Antennenbau" als Partei
bezeichnet werden. Darin wird das Komitee ausdrücklich als Vertreter der
Einsprecher bezeichnet, und damit klargestellt, dass die Beschwerdeerhebung
nicht in eigenem Namen, sondern namens der einsprechenden Einzelpersonen
erfolgt.

Dagegen lässt sich einwenden, dass die Einsprecher und Einsprecherinnen im
"Betreff" der Beschwerde nicht als Beschwerdeführer sondern als
Beschwerdegegner bezeichnet werden, d.h. mit den Parteirollen des
Rekursverfahrens; es handle sich somit um eine wörtliche Wiedergabe des
Rubrums der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 29. November 2001,
die lediglich der Identifizierung des angefochtenen Entscheids diene und
keinen Schluss auf die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
zulasse.

4.3 Wie oben (E. 3.1.) dargelegt worden ist, darf jedoch bei der Auslegung
von Prozesserklärungen nicht am Wortlaut gehaftet, sondern es muss gefragt
werden, wie die Beschwerde vernünftigerweise zu verstehen ist. Dies gilt umso
mehr, wenn die Eingabe, wie im vorliegenden Fall, von juristischen Laien
verfasst worden ist.

Aus der (der Beschwerde beiliegenden) Verfügung des Bau- und
Justizdepartements und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen
Einspracheakten geht klar hervor, dass das Komitee gegen
Mobilfunk-Antennenbau sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren nur
als Vertreter der einsprechenden Einzelpersonen aufgetreten war. Das
Verwaltungsgericht musste deshalb vernünftigerweise davon ausgehen, dass auch
die Beschwerde ans Verwaltungsgericht im Namen der Einsprecher und
Einsprecherinnen, d.h. der im Beschwerdeverfahren unterlegenen
Einzelpersonen, erhoben worden war und nicht im Namen des Komitees.

4.4 Zwar trifft es zu, dass die Einsprecher und Einsprecherinnen in der
Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2001 nicht namentlich aufgeführt sind. Im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bzw. des Ablaufs der Beschwerdefrist
hatte das Komitee auch noch keine Vollmachten eingereicht; diese wurden erst
mit der Beschwerdeergänzung vom 6. Februar 2002 nachgereicht. Daraus durfte
jedoch nicht ohne Weiteres auf die fehlende Parteistellung der Einsprecher
geschlossen werden: Sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren war das
Komitee gegen Mobilfunk-Antennenbau als Vertreterin sämtlicher Einsprecher
anerkannt worden, ohne dass die Einreichung von Vollmachten oder weitere
Informationen (z.B. zur Legitimation der Einsprechenden) verlangt worden
wären. Insofern entsprach die Beschwerdeschrift den bisherigen
Prozesserklärungen des Komitees, die von den Vorinstanzen jeweils als solche
der Einsprecher und Einsprecherinnen ausgelegt worden waren.

4.5 Angesichts dieser Umstände hätte das Verwaltungsgericht die Beschwerde
als diejenige der Einsprecher und Einsprecherinnen auslegen und Frau Lutz
Frist setzen müssen, um dem Gericht deren Namen und Adressen sowie die
entsprechenden Vollmachten nachzureichen (vgl. die oben, E. 3.2. zitierte
Rechtsprechung). Mindestens aber hätte es annehmen müssen, dass objektiv
Zweifel an der Identität des oder der Beschwerdeführer bestehen, und Frau
Lutz eine Frist zur Klarstellung setzen müssen. Dagegen verletzte es den
Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des überspitzten Formalismus,
die Beschwerde ohne Weiteres als diejenige des Komitees zu behandeln und
darauf nicht einzutreten, mit der Folge, dass den Einsprechern und
Einsprecherinnen der Rechtsweg abgeschnitten wurde.

4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
begründet, soweit sie die vom Komitee eingereichte Beschwerde der Einsprecher
und Einsprecherinnen betrifft.

5.
Im angefochtenen Entscheid trat das Verwaltungsgericht auch auf die von René
Curty-Zeugin erhobene Einzelbeschwerde wegen Fristversäumnis nicht ein; auch
diesbezüglich werden in der Beschwerdeschrift Rügen erhoben. Dieser Teil der
Beschwerde wird jedoch gegenstandslos, wenn das Verwaltungsgericht auf die -
vom Komitee gegen Mobilfunk-Antennenbau rechtzeitig eingereichte - Beschwerde
der Einsprecher und Einsprecherinnen eintreten muss, zu denen auch René
Curty-Zeugin gehört.

6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 OG)
und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 159 OG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird auch das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der privaten Beschwerdegegnerin
auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und der Gemeinde
Dornach schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: