Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.79/2002
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1A.79/2002 /mks

Urteil vom 25. April 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph
Schaub, Reinacherstrasse 14, Postfach, 8030 Zürich,

gegen

Ortsbürgergemeinde Niederlenz, 5702 Niederlenz, Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinde Niederlenz, 5702 Niederlenz,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Siegrist, Bleichemattstrasse
43, 5001 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau, 5000 Aarau,
handelnd durch den Baudepartement des Kantons Aargau, Rechtsabteilung,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Grosser Rat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5001
Aarau.

Kulturlandplan und Nutzungsordnung der Gemeinde Niederlenz,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 22. Februar 2002

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1045 im Gebiet
"Neumatte/Wilägerte" in der Gemeinde Niederlenz. Nordwestlich dieses
Grundstücks befinden sich die der Ortsbürgergemeinde Niederlenz gehörenden
Parzellen Nrn. 1046 und 667 (Waldgebiet "Wilägerte") und Nr. 1044
(Landwirtschaftsgebiet "Neumatte"; frühere Parzellen-Nrn. 1044 und 2640). Die
Ortsbürgergemeinde beabsichtigt, ihre bereits bestehende Kiesgrube zu
erweitern und dafür die erwähnten Grundstücke in Anspruch zu nehmen.

B.
Am 14. März 1988 erteilte das damalige Bundesamt für Forstwesen und
Landschaftsschutz (heute: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL)
der Ortsbürgergemeinde Niederlenz die Bewilligung zur Rodung von 6'520 m2
Waldareal auf den Parzellen Nrn. 1046 und 667 zwecks Erweiterung der
bestehenden Kiesgrube. Nachdem das Eidgenössische Departement des Innern auf
eine Beschwerde X.________s gegen diese Bewilligung nicht eingetreten war,
wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil vom 12. November 1990 zur
materiellen Beurteilung an das Departement zurück (auszugsweise publiziert in
BGE 116 Ib 321 ff.). Aus den Erwägungen dieses Urteils geht hervor, dass die
Beschwerdelegitimation X.________s zu Unrecht verneint und überdies die
bundesrechtliche Koordinationspflicht missachtet worden war. Das
Bundesgericht verlangte deshalb eine materielle und verfahrensmässige
Koordination der verschiedenen Bewilligungsverfahren im Rahmen eines
Leitverfahrens.

C.
Am 15. August 1989 hatte der Gemeinderat Niederlenz der Ortsbürgergemeinde
Niederlenz die Baubewilligung für den Abbau von Kies auf den Parzellen Nrn.
667, 1046 und 1044 erteilt und die gegen das Abbauvorhaben gerichtete
Einsprache von X.________ abgewiesen. Dieser gelangte hierauf an den
Regierungsrat des Kantons Aargau. Der Regierungsrat erliess am 6. Januar 1993
einen Zwischenentscheid, in dem er das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren
gegen die Baubewilligung zum Leitverfahren für die materielle und formelle
Koordination bestimmte. Weiter hielt er in seinem Zwischenentscheid fest,
dass der geplante Kiesabbau der UVP-Pflicht unterstehe, jedoch auf einen
förmlichen Umweltverträglichkeitsbericht verzichtet werde. Die
Ortsbürgergemeinde sei verpflichtet, allenfalls zusätzliche Unterlagen zur
Vertiefung einzelner Fragen der Umweltverträglichkeit des Vorhabens
einzureichen.

D.
Am 2. Juni 1992 genehmigte der Grosse Rat des Kantons Aargau die Botschaft
des Regierungsrats vom 9. März 1992 betreffend den Kulturlandplan und die
Nutzungsordnung der Gemeinde Niederlenz vom 29. Juni 1990. Darin werden u.a.
die Parzellen Nrn. 667, 1046 und 1044 einer Kiesabbauzone zugeteilt. Am 24.
August 1992 stellte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein
Normenkontrollbegehren mit dem Antrag auf Aufhebung der Kiesabbauzone auf den
bewaldeten Parzellen Nrn. 667 und 1046; die südliche Grenze der Abbauzone sei
entlang des Feldwegs auf der Parzelle Nr. 1044 zu ziehen, d.h. entlang der
bisherigen Abbaugrenze.

E.
Am 22. Juni 1994 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die kommunale
Baubewilligung für den Kiesabbau unter der Bedingung ab, dass das beim
Verwaltungsgericht hängige Normenkontrollbegehren abgewiesen und die
Zulässigkeit der Kiesabbauzone bestätigt werde. Für den Fall des
Nichteintritts dieser Bedingung hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut.
Diesen Entscheid des Regierungsrats focht X.________ mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht an.

F.
Am 26. Oktober 1995 entschied das Verwaltungsgericht in zwei separaten
Urteilen über die Beschwerde X.________s gegen den Entscheid des
Regierungsrats vom 22. Juni 1994 und über dessen Normenkontrollbegehren vom
24. August 1992. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Kiesabbaubewilligung hiess es teilweise gut und wies die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurück, da die
Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich Lärmschutz, Luftreinhaltung und
Gewässerschutz ungenügend seien. Das Normenkontrollbegehren gegen die
Nutzungsplanfestsetzung wies das Verwaltungsgericht hingegen ab.

G.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren erhob
X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Am 24. Februar 1997 hiess das
Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Normenkontrollentscheid des
Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur Weiterbehandlung und
Neuregelung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz
zurück (BGE 123 II 88 ff.). Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, dass
alle umweltrelevanten Abklärungen bereits im Rahmen der Nutzungsplanung und
nicht erst im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen seien. Das
Verwaltungsgericht habe deshalb auf die für eine Interessenabwägung
erforderlichen Sachverhaltsabklärungen in den Bereichen Lärmschutz,
Luftreinhaltung und Gewässerschutz nicht verzichten und die auf mangelhaften
Abklärungen beruhende Nutzungsplanfestsetzung nicht schützen dürfen. Das
Bundesgericht forderte die zuständigen Behörden auf, für eine wirksame
Koordination des Nutzungsplanverfahrens mit dem beim Regierungsrat hängigen
Baubewilligungsverfahren und den übrigen zur Verwirklichung des
Kiesabbauvorhabens erforderlichen Verfahren, namentlich der waldrechtlichen
Ausnahmebewilligung, zu sorgen.

H.
Das Verwaltungsgericht zog die zwischenzeitlich vom Regierungsrat eingeholten
Berichte und Unterlagen zum Lärmschutz, zur Luftreinhaltung und zum
Gewässerschutz, den am 14. Januar 1998 vom Bundesrat genehmigten kantonalen
Richtplan vom 17. Dezember 1996 und einen Bericht des Baudepartements,
Abteilung Umweltschutz, zur Beurteilung der Rodung/Kiesabbau Neumatten vom
26. November 2001 ein. Am 28. November 2001 führte es eine Verhandlung durch,
an welcher ein Fachbeamter der Abteilung Raumplanung des Baudepartements
befragt, die Beteiligten angehört und weitere Unterlagen zu den Akten
genommen wurden. Am 22. Februar 2002 wies das Verwaltungsgericht das
Normenkontrollbegehren ab.

I.
Gegen den Normenkontrollentscheid des Verwaltungsgerichts erhob X.________ am
27. März 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zur
differenzierten Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen; subeventuell sei in jedem Fall Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils
(Kostenentscheid) aufzuheben.

J.
Die Ortsbürger- und die Einwohnergemeinde Niederlenz beantragen, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Auch das Verwaltungsgericht
schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumentwicklung
(ARE) weist in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2002 darauf hin, dass
der kantonale Richtplan die umstrittenen Flächen innerhalb der angefochtenen
Kiesabbauzone nicht oder nur teilweise abdecke. Das BUWAL nimmt in seiner
Vernehmlassung vom 20. Dezember 2002 zu Rügen im Bereich der
Umweltverträglichkeitsprüfung, der Koordinationspflicht, der Walderhaltung,
des Gewässerschutzes, der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung Stellung.
Die Parteien und die beteiligten Behörden erhielten Gelegenheit, sich zu den
Vernehmlassungen der Bundesämter zu äussern.

K.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2002 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen
Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung zur Zeit ab. Vom 1. bis zum zum 17. Mai 2002 und vom 11. September
2002 bis zum 4. November 2002 wurde das bundesgerichtliche Verfahren zur
Ermöglichung von Vergleichsverhandlungen ausgesetzt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem der
Kulturlandplan und die dazu gehörende Nutzungsordnung Kulturland der Gemeinde
Niederlenz vom 29. Juni 1990 bestätigt wird. Formell handelt es sich um einen
Entscheid über einen Nutzungsplan i.S.v. Art. 14 ff. RPG, der gemäss Art. 34
Abs. 3 RPG nur der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegt. Wie jedoch
bereits im Bundesgerichtsentscheid vom 24. Februar 1997 (BGE 123 II 88 E. 1
S. 91 f.) dargelegt wurde, ist die angefochtene Festlegung der Kiesabbauzone
als behördliche Anordnung im Einzelfall (Verfügung) zu betrachten, die sich
auch auf direkt anwendbares Bundesrecht (Umweltschutz-, Wald-,
Gewässerschutz) stützt und damit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt
(Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG), soweit die Verletzung von direkt anwendbarem
Bundesverwaltungsrecht gerügt wird. Die planungsrechtlichen Rügen des
Beschwerdeführers hängen sachlich eng mit den der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Fragen des
Bundesverwaltungsrechts zusammen und sind deshalb ebenfalls im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu überprüfen (BGE 121 II 72 E. 1d und f S. 76
f.). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, dass die
Umweltverträglichkeitsprüfung unvollständig erfolgt und eine umfassende
Prüfung der gesamten Akten durch die kantonale Umweltschutzfachstelle
unterblieben sei. Damit liege ein Verstoss gegen Art. 24 der Verordnung vom
19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011)
i.V.m. Art. 9 Abs. 2 USG, Art. 9 und 3 UVPV sowie Art. 9 Abs. 5 USG und Art.
12 f. UVPV vor.

2.1 Es ist unstreitig, dass die Erweiterung des Kiesabbaus UVP-pflichtig ist
(Nr. 80.3 Anhang UVPV). Mit Zwischenentscheid des Regierungsrats vom 6.
Januar 1993 wurde gemäss Art. 24 UVPV auf die Einholung eines förmlichen
Umweltverträglichkeitsberichts verzichtet und die Ortsbürgergemeinde
Niederlenz verpflichtet, die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen zur
Beurteilung der Umweltverträglichkeit einzureichen. Gleichzeitig erklärte der
Regierungsrat das Baubewilligungsverfahren zu dem für die UVP massgeblichen
Leitverfahren. Dies wurde vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 24.
Februar 1997 nicht beanstandet und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in
Frage gestellt. Dann aber kann sich der Beschwerdeführer, worauf das BUWAL in
seiner Vernehmlassung zutreffend hinweist, im vorliegenden
Nutzungsplanverfahren nicht auf die Bestimmungen über die
Umweltverträglichkeitsprüfung berufen.

2.2 Allerdings muss, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 24.
Februar 1997 (BGE 123 II 88 E. 2a und d S. 93 und 95) festgehalten hat, im
Rahmen der Nutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung unter
Berücksichtigung auch sämtlicher umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte
vorgenommen werden. Dies setzt voraus, dass sämtliche relevanten Berichte und
Unterlagen des UVP-Leitverfahrens beigezogen, auf ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls ergänzt werden. Unter diesem
Blickwinkel sind im Folgenden die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers zu
prüfen.

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Naturwert des zur Rodung
vorgesehen Waldes sei nicht näher abgeklärt worden. Aus den Akten ergibt sich
jedoch, dass die Gemeinde Niederlenz das betreffende Waldgebiet im Rahmen der
Erstellung des kommunalen Inventars der Natur- und Landschaftsobjekte
beurteilt hat. Ein Teil des Waldstücks, nämlich der Waldrand entlang der
Bahnlinie sowie die angrenzende Junghecke, wurde als erhaltenswertes Objekt
von lokaler Bedeutung ins Inventar aufgenommen und beschrieben. Dieses
Inventarblatt wurde von der Gemeinde an der Verhandlung vom 28. November 2001
zu den Akten gereicht und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben,
sich dazu zu äussern. Insofern erweist sich der Vorwurf der unzureichenden
Sachverhaltsabklärung als unbegründet. Es ist eine Frage der materiellen
Beurteilung, ob das Verwaltungsgericht der Walderhaltung bei der
Interessenabwägung genügendes Gewicht beigemessen hat (vgl. unten, E. 7).

2.4 Gleiches gilt für die Rüge, die raumplanerischen Auswirkungen des
Vorhabens, namentlich auf das benachbarte Siedlungsgebiet, seien nicht
umfassend geprüft worden. Dem Verwaltungsgericht lag das Gutachten der
Grolimund & Partner AG vom 12. Juli 1996 und das ergänzende Gutachten vom 10.
November 1999 zu den mit der Erweiterung der Kiesabbaugebiets verbundenen
Lärmimmissionen vor, sowie Berichte der zuständigen Fachbehörden zur
Luftreinhaltung (Stellungnahmen der Abteilung Umweltschutz des
Baudepartements vom 24. September 1996 und vom 26. November 2001). Zwar
prognostizieren die Lärmgutachten die zu erwartenden Immissionen auf dem
Grundstück des Beschwerdeführers; aufgrund dieser Gutachten konnte das
Verwaltungsgericht jedoch auch die zu erwartende Belastung des weiter
entfernt liegenden Wohngebiets "Chänelmatte" und "Neumattenweg/Kännelmattweg"
beurteilen. Es ist wiederum eine Frage des materiellen Rechts, ob es bei
seiner Interessenabwägung die Planungsgrundsätze von Art. 1 und 3 RPG
gebührend berücksichtigt hat (vgl. unten, E. 6).

2.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei keine umfassende Prüfung
der gesamten Akten durch die kantonale Umweltschutzfachstelle erfolgt. Dies
trifft jedoch nicht zu: Mit Verfügung vom 8. November 2001 hat das
Verwaltungsgericht vom Baudepartement, Abteilung Umweltschutz, d.h. der
kantonalen Umweltfachstelle, einen aktuellen Bericht betreffend die
Beurteilung der Rodung/Kiesabbau Neumatten einverlangt. In ihrem Bericht vom
26. November 2001 teilte die Fachstelle dem Verwaltungsgericht mit, dass sie
in Kenntnis der zwischenzeitlich eingeholten ergänzenden Berichte und
Gutachten an ihrer Beurteilung der Rodung und des Kiesabbaus vom 22. August
und vom 24. September 1996 festhalte.

2.6 Nach dem Gesagten verfügte das Verwaltungsgericht grundsätzlich über die
nötigen tatsächlichen Grundlagen, um die umstrittene Nutzungsplanfestsetzung
zu überprüfen (vgl. allerdings unten, E. 7, zur Frage der Prüfung von
Alternativstandorten).

3.
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Gebots der materiellen
und formellen Koordination (Art 25a RPG). Er ist der Auffassung, der
Regierungsrat hätte einen einheitlichen Entscheid betreffend Nutzungsplanung,
Baubewilligung und Rodungsbewilligung treffen müssen, der dann einheitlich
beim Verwaltungsgericht hätte angefochten werden können (Art. 33 Abs. 4 RPG).
Auch das Bundesgericht habe in BGE 123 II 88 E. 2d S. 95 eine formelle
Koordination mit einer einheitlichen Rechtsmittelinstanz verlangt, wie sein
Hinweis auf Art. 25a und 33 Abs. 4 RPG belege.

3.1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage
Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für
ausreichende Koordination sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG). Die für die
Koordination zuständige Behörde sorgt u.a. für eine inhaltliche Abstimmung
sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der
Verfügungen (Abs. 2 lit. d). Diese dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs.
3). Diese Grundsätze sind sinngemäss auch auf die Nutzungsplanung anwendbar
(Abs. 4). Diese Bestimmung ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten (AS 1996
965, 966) und ist auf die nach diesem Datum erfolgten Verfahrensschritte
anwendbar (Arnold Marti, RPG-Kommentar, Art. 25a Rn. 8). In jedem Fall
geltend sodann für hängige Verfahren die Minimalanforderungen an die
Koordination von Entscheidverfahren gemäss der "Chrüzlen"-Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGE 116 Ib 50 E. 6 S. 62 ff.).
3.2 Im vorliegenden Fall waren drei Verfahren zu koordinieren:

- das Nutzungsplanverfahren der Gemeinde: Genehmigungsbehörde ist der Grosse
Rat, erste Rechtsmittelinstanz wäre heute der Regierungsrat (§ 26 des
Gesetzes vom 19. Januar 1993 über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen
[Baugesetz, BauG]); bis zum 1. April 1994 war jedoch das Verwaltungsgericht
im Verfahren der Normenkontrolle zur Überprüfung von Nutzungsplänen und
-vorschriften zuständig; übergangsrechtlich bleibt es zur Beurteilung von
bereits hängigen Verfahren zuständig (§ 87 des Gesetzes vom 9. Juli 1968 über
die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] i.V.m. §
170 Abs. 4 BauG);

- das Baubewilligungsverfahren: dieses Verfahren ist vor dem Regierungsrat
als Rechtsmittelbehörde hängig und wurde als Leitverfahren für die UVP
bestimmt; es wurde nach Eingang des Bundesgerichtsentscheids vom 24. Februar
1997 sistiert;

- das waldrechtliche Ausnahmebewilligungsverfahren: 1988 erteilte das
Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz eine Rodungsbewilligung im
Halte von 6'520 m2 Waldareal; diese Rodungsbewilligung wurde vom
Beschwerdeführer beim EDI angefochten. 1990 hob das Bundesgericht den
Nichteintretensentscheid des EDI, nicht aber die Rodungsbewilligung auf.
Diesbezüglich ist somit weiterhin das Beschwerdeverfahren hängig (vgl.
Schreiben des BUWAL vom 7. April 2003). Zwar war die Rodungsbewilligung bis
Ende 1999 befristet; der Ablauf der Frist während der Hängigkeit des
Rechtsmittelverfahrens führte jedoch nicht zum Erlöschen der noch gar nicht
rechtskräftigen Rodungsbewilligung; vielmehr wird die Beschwerdeinstanz,
sofern sie die Beschwerde abweist, eine neue Frist ansetzen müssen.

3.3 Festzuhalten ist somit, dass alle drei Verfahren bereits in der
Rechtsmittelinstanz hängig waren, und zwar vor verschiedenen
Rechtsmittelinstanzen des Kantons und des Bundes (Verwaltungsgericht,
Regierungsrat, EDI bzw. UVEK). In dieser Situation konnte eine Konzentration
aller drei Verfahren bei einer einzigen kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht
bewerkstelligt werden, sondern es musste versucht werden, die Entscheide in
erster Linie materiell und - soweit möglich - auch verfahrensrechtlich zu
koordinieren.

3.4 Dabei war das Nutzungsplanverfahren in erster Linie mit dem
waldrechtlichen Ausnahmebewilligungsverfahren zu koordinieren (vgl. BGE 119
Ia 397 E. 6a S. 404 f.): Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald vom
4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) bedarf die Zuweisung der Waldparzellen Nrn.
1046 und 667 zu einer Nutzungszone (Kiesabbauzone) einer Rodungsbewilligung;
umgekehrt ist Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach
Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG, dass das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung
sachlich erfüllt.

Die Koordination dieser beiden Verfahren erfolgte formell, indem das EDI in
einer verbindlichen Stellungnahme vom 19. März 1993 und vom 15. November 1996
die Beschwerdeabweisung und damit einen positiven Entscheid für die Rodung
von 6'520 m2 Waldareal im Gebiet "Wilägerte" in Aussicht stellte.
Problematisch erscheint allerdings, dass die zuständige Bundesbehörde nicht
nochmals im Jahre 2001, kurz vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, zur
Stellungnahme aufgefordert wurde, in Kenntnis der zwischenzeitlich
eingeholten zusätzlichen Berichte und Gutachten. Die Frage braucht jedoch im
Hinblick auf die materielle Beurteilung der Rodungsvoraussetzungen (vgl.
unten, E. 7) nicht vertieft zu werden.

3.5 Im Verhältnis Nutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren sind i.d.R.
geringere Anforderungen an die Koordination zu stellen: Das
Baubewilligungsverfahren ist der Nutzungsplanung grundsätzlich nachgelagert
und führt diese aus, ist also an die im Nutzungsplanverfahren getroffenen
Festsetzungen gebunden. Zwar wurde im vorliegenden Fall die Baubewilligung
zuerst erteilt; der Regierungsrat hat aber das Verfahren sistiert, bis
rechtskräftig über den Nutzungsplan entschieden worden ist, und hat so die
dem Stufenbau der Raumplanung entsprechende Reihenfolge wieder hergestellt.
Wie das Bundesgericht im Entscheid BGE 123 II 88 E. 2d S. 95 festgehalten
hat, muss im Rahmen der Nutzungsplanung eine umfassende Beurteilung
sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte vorgenommen
werden. Insofern erscheint es unzweckmässig, dass der Regierungsrat das
Baubewilligungsverfahren zum UVP-Leitverfahren erklärt hat. Solange aber
sichergestellt ist, dass alle Erkenntnisse aus dem UVP-Verfahren bereits in
das Nutzungsplanverfahren einfliessen, ist die materielle Koordination
gewährleistet. Einzelheiten, die nicht den Standort an sich in Frage stellen,
sondern die Art und Weise des Betriebs der Kiesgrube betreffen, durften dem
Baubewilligungsverfahren vorbehalten werden (z.B. Erstellung eines
Lärmschutzwalls; Auflagen zur Verminderung der Staubimmissionen; etc.).
Werden diese Massnahmen nicht angeordnet, kann der Beschwerdeführer die
Baubewilligung anfechten und damit die Inbetriebnahme der - an sich
nutzungsplankonformen - Kiesgrube verhindern oder verzögern.

3.6 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht in der vorgegebenen
Situation grundsätzlich das noch Mögliche und Notwendige zur
verfahrensmässigen und materiellen Koordination getan. Allerdings erscheint
die Koordination mit der für die Beurteilung der Rodungsbewilligung
zuständigen Bundesbehörde nicht optimal, weil sich diese letztmals 1996
äusserte, zu einem Zeitpunkt, als noch nicht alle Berichte und Gutachten
vorlagen, die vom Verwaltungsgericht in seinem Entscheid berücksichtigt
wurden. Die Frage, ob der Entscheid schon wegen Verletzung des
Koordinationsgebots hinsichtlich der Parzellen Nrn. 1046 und 667 aufzuheben
ist, kann jedoch offen bleiben, wenn der Entscheid insoweit schon aus
materiellen Gründen aufzuheben ist.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Erweiterung des
bestehenden Kiesabbaugebiets in Niederlenz an sich. Er macht aber geltend,
die Erweiterung hätte in westlicher und nicht in südlicher und östlicher
Richtung erfolgen können, unter Schonung des Waldes und mit geringeren
Immissionen für das südlich gelegene Siedlungsgebiet. Er habe der Gemeinde
angeboten, Land für eine Kiesgrubenerweiterung im Westen (Parzelle Nr. 1048)
zur Verfügung zu stellen.

Er bestreitet, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 WaG vorliegen: Die beteiligten Behörden
hätten den ökologischen Wert des konkreten Waldstücks, seine Funktion als
Windschutz für das südlich gelegene Kulturland und seine landschaftliche
Bedeutung unterschätzt. Zudem hätten sie es versäumt, Alternativstandorte zu
prüfen. Im Westen der bestehenden Kiesgrube seien weit grössere Abbaureserven
vorhanden, die ohne Inanspruchnahme von Rodungen den Bedarf über Jahrzehnte
hinaus zu decken vermögen. Dann aber fehle es an der Standortgebundenheit
gemäss Art 5 Abs. 2 lit. a WaG.

Die Erweiterung der Kiesgrube in südlicher Richtung verletze sodann die
Planungsgrundsätze gem. Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG
(Schaffung wohnlicher Siedlungen; Schonung von Wohngebieten vor
Luftverschmutzung und Lärm): Es sei unzweckmässig, die Kiesgrube in Richtung
der Einfamilienhauszone Chänelmatte und des Wohnhauses des Beschwerdeführers
zu erweitern, statt in westliche Richtung, wo keine Wohnzone bestehe. Auch
hier wäre eine Prüfung von Alternativstandorten gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) geboten gewesen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die vorgesehene Erweiterung der
Kiesabbauzone im Anordnungsspielraum des Richtplans liege; er macht aber
geltend, von diesem Spielraum sei in bundesrechtswidriger Weise Gebrauch
gemacht worden, durch ungenügende Gewichtung der involvierten Interessen
(Walderhaltung, Schutz der Wohngebiete) und Nichtberücksichtigung
planerischer Alternativen.

4.2 Das Verwaltungsgericht ging in seinem Entscheid davon aus, dass die auf
dem Spiel stehenden öffentlichen Nutzungsinteressen bei der Festsetzung der
Abbaugebiete im Richtplanverfahren gegeneinander abgewogen worden seien. So
seien aus landschaftsschützerischen Überlegungen die schon bestehenden
Abbaugebiete favorisiert worden, um eine weitere Verkraterung der Landschaft
zu vermeiden. Der Schutz des Grundwassers sei immer als das höchste Schutzgut
betrachtet worden. Die Grube in Niederlenz liege wohl am Rande aber
ausserhalb eines vorrangigen Gewässerschutzgebiets, weshalb sich
diesbezüglich keine Probleme ergäben. Auch den bestehenden Wald habe man in
die Interessenabwägung einbezogen, wobei hier auch der Bund mitentschieden
habe. Allerdings müsse sich der Gesuchsteller die Interessenabwägung, welche
auf Stufe Richtplanung vorgenommen worden sei, gemäss Art. 9 RPG nicht
entgegen halten lassen, weshalb auch das Verwaltungsgericht nicht formell an
den Richtplan gebunden sei. Das Verwaltungsgericht nahm deshalb eine eigene
Interessenabwägung vor. Es hielt fest, dass die streitige Abbauzone eine
erhebliche Kiesdecke erfasse und günstig gelegen sei, indem sie an eine
bestehende Kiesgrube anschliesse und deren Weiterabbau ermögliche. Die
Luftbelastung in der Region liege knapp unter den zulässigen
Immissionsgrenzwerten und die Vorteile des Rohstoffversorgungskonzepts mit
regionalisiertem Kiesabbau und kurzen Verkehrswegen kämen voll zum Tragen.
Aus Sicht des Gewässerschutzes sei die Lage überdurchschnittlich gut
geeignet. Die Lage der Abbauzone weise keine wesentlichen Nachteile bezüglich
Landschaftsschutz, Luftbelastung und Lärm auf und die von der Abteilung
Umweltschutz im Bewilligungsverfahren geforderten Auflagen seien geeignet,
die Belastung der Umwelt weiter zu reduzieren. Der Nachteil bezüglich der
landwirtschaftlichen Nutzung gehe nicht über denjenigen hinaus, den alle in
landwirtschaftlich nutzbarem Gebiet gelegenen Kiesabbaustellen aufweisen. Der
einzige ins Gewicht fallende Nachteil, nämlich die Notwendigkeit der
Waldrodung, werde durch die genannten Vorteile weit mehr als aufgewogen,
weshalb denn auch die Aufnahme der Abbauzone in den kantonalen Richtplan
nicht zu beanstanden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Schutzfunktion des betroffenen Waldstreifens für das Haus und den Hof und
sein ökologischer Wert vermöchten die öffentlichen und privaten Interessen am
Abbaustandort nicht zu überwiegen.

Zur Rüge, es seien keine Alternativstandorte geprüft worden, äussert sich das
Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung wie folgt: Der Vorschlag des
Beschwerdeführers, seine Parzelle Nr. 1048 für den Kiesabbau zur Verfügung zu
stellen, sei erstmals an der Verhandlung vom 26. November 2001 unterbreitet
worden. Das Verwaltungsgericht habe keine Veranlassung zur Annahme gehabt,
dass die Alternativen zur vorgesehenen Erweiterung der bestehenden Kiesgrube
von den zuständigen Behörden nicht evaluiert worden seien. Entscheidend sei
aber, dass der vom Beschwerdeführer neu in das Verfahren eingebrachte
Vorschlag einer Erweiterung nach Westen nicht in dem vom Richtplan
vorgesehenen Abbaugebiet stattfinden solle. Zudem sei die Kognition des
Verwaltungsgerichts beschränkt gewesen und müsse im Bereich der
Nutzungsplanung die Gemeindeautonomie respektieren.

5.
Zu klären ist zunächst die Bedeutung der richtplanerischen Festsetzung.

5.1 Der Richtplan des Kantons Aargau vom 17. Dezember 1996, nachgeführt am
31. März 2001, setzt kurz- und mittelfristige Abbaugebiete fest
(Zeithorizont: 10 bis 30 Jahre) und führt Abbaugebiete, die für die
langfristige Versorgung vorgesehen sind (Zeithorizont: mehr als 30 Jahre),
als Vororientierung auf (Richtplan-Teilkarte E. 4.1 und Richtplantext, E 4.1,
Beschlüsse zum Abbau Steine, Erden und Salz, Ziff. 3 und 5). Die Gemeinden
haben für die kurz- bis mittelfristigen Abbaugebiete Materialabbauzonen
auszuscheiden; in diesem Verfahren bezeichnet die Gemeinde die genaue
Abgrenzung (Richtplantext E 4.1. Beschluss Ziff. 3.2).
5.2 In Niederlenz sieht der Richtplan einen kurz- und mittelfristigen
Abbaustandort (Nr. 70) südlich der bestehenden Kiesgrube und einen
langfristiger Abbaustandort (Nr. 155) in südwestlicher Richtung vor
(Richtplan-Teilkarte E 4.1 Ausschnitt 15). Der kurz- und mittelfristige
Standort umfasst die Parzelle Nr. 1044 (im Nutzungsplan als Kiesabbaugebiet
ausgewiesen), die Parzelle Nr. 1045 des Beschwerdeführers und die westlich
davon gelegenen Parzellen 1050 und 1321. Vom Richtplan nicht erfasst werden
die Waldparzellen (Nrn. 1046 und 667); auch die vom Beschwerdeführer zum
Landabtausch vorgeschlagene Parzelle Nr. 1048 liegt ausserhalb des
Abbaugebiets gemäss Richtplan.

5.3 Das Baudepartement hat in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2003
erläutert, dass der Richtplan nur diejenigen Flächen umfasse, auf denen in
Zukunft ein weiterer Materialabbau erfolgen solle; nicht erfasst worden seien
die bereits bewilligten oder anderweitig gesicherten Abbaugebiete. Deshalb
sage der Richtplan über die Waldflächen der Parzellen 667 und 1046 nichts
aus, da während der Erarbeitung des Richtplans die erforderlichen
Bewilligungen bereits vorgelegen hätten.

5.4 Das ARE kritisiert dieses Vorgehen, weil die Kiesabbauzone der Gemeinde
Niederlenz angefochten und damit rechtlich noch nicht gesichert war und ist.
Aufgrund der fehlenden Erfassung der streitbetroffenen Parzellen im Richtplan
entfalle jedenfalls eine positive Bindungswirkung des Richtplans; die
Konsequenzen hinsichtlich der negativen Bindungswirkung (Richtplanvorbehalt)
seien anhand einer sorgfältigen Auslegung des Richtplans zu ermitteln.

5.5 Gemäss E 4.1 Ziff. 1 des Richtplantexts (Stand 17. Dezember 1996, S. 139)
sind die wichtigsten Ver- und Entsorgungsanlagen im Richtplan zu bezeichnen.
Der Kanton Aargau kennt somit für Kiesgruben ab einer bestimmten Grösse einen
Richtplanvorbehalt.

Dieser Richtplanvorbehalt ist unproblematisch für die Parzelle Nr. 1044, die
zum kurz- und mittelfristigen Abbaustandort Nr. 70 gehört. Dagegen liegen die
Waldparzellen Nrn. 667 und 1046 ausserhalb dieses Abbaustandortes. Dies
liesse sich als Entscheid des Richtplangebers gegen eine Ausdehnung des
Kiesabbaus auf Kosten des Waldes verstehen. Folgt man dagegen der Sichtweise
des Baudepartements, d.h. erfolgte die Auslassung dieser Parzellen lediglich
mit Rücksicht auf die bereits erteilten Bewilligungen, so stünde der
Richtplan einem Kiesabbau auf den Parzellen Nrn. 667 und 1046 nicht von
vornherein entgegen.

Allerdings kann aus dem Richtplan, wie das ARE zutreffend darlegt, kein
Argument für die Erweiterung der Kiesgrube in östliche Richtung ins
Waldgebiet "Wilägerte" gewonnen werden. Wurden die Parzellen Nrn. 667 und
1046 im Richtplanverfahren nicht berücksichtigt, so wurde auch keine
Interessenabwägung hinsichtlich dieser Parzellen vorgenommen und insbesondere
das Interesse an der Walderhaltung nicht geprüft.

5.6 Anders ist die Situation bei der Erweiterung in südlicher Richtung: Die
Parzelle Nr. 1044 ist im Richtplan klarerweise als kurz- und mittelfristiges
Abbaugebiet vorgesehen. Insoweit wurde bereits im Richtplanverfahren eine
Interessenabwägung vorgenommen (vgl. dazu unten, E. 6). Allerdings ist diese
Standortwahl in den nachfolgenden Planungs- und Bewilligungsverfahren und der
darin eingeschlossenen Umweltverträglichkeitsprüfung zu überprüfen (BGE 121
II 430 E. 1c S. 432 f.; 119 Ia 285 E. 3e S. 292 f.; Pierre Tschannen,
RPG-Kommentar Art. 9 Rz 37). Der Richtplan bindet nur die Planungs- und nicht
die Rechtsmittelbehörden (Tschannen, a.a.O., Art. 9 Rz 16; Beat Rudin, Der
Richtplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung und der
Koordinationsplan des Kantons Basel-Landschaft, Basel und Frankfurt am Main
1992, S. 124 f.). Insofern musste das Verwaltungsgericht prüfen, ob die
angefochtene Nutzungsplanung bzw. die dieser zugrunde liegende
Richtplanfestsetzung auf einer umfassenden und sachgerechten
Interessenabwägung beruhen (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG).

6.
Die Parzelle Nr. 1044, südlich der bestehenden Kiesgrube, ist nicht bewaldet
und wird landwirtschaftlich genutzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Zuweisung dieser Parzelle zum Abbaugebiet widerspreche den
Planungsgrundsätzen des RPG, namentlich Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 3 Abs.
3 lit. b RPG (Schaffung wohnlicher Siedlungen; Schonung der Wohngebiete vor
Luftverschmutzung und Lärm): Es sei unzweckmässig, die Kiesgrube in Richtung
der Einfamilienhauszone Chänelmatte und des Wohnhauses des Beschwerdeführers
zu erweitern, wenn eine Erweiterung auch in westlicher Richtung möglich sei,
wo keine Wohnzone bestehe.

6.1 Im Rahmen der Nutzungsplanung sind die in Betracht fallenden öffentlichen
und privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die anzustrebende
räumliche Entwicklung und im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung
gegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 RPG; Art. 2 und 3 RPV; BGE 119 Ia 362
E. 5a S. 372). Ob die Interessen vollständig erfasst worden und namentlich
die Planungsgrundsätze des RPG berücksichtigt worden sind, ist Rechtsfrage.
Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch
weitgehend Ermessensfrage, in welche das Bundesgericht nur eingreifen kann,
wenn das Planungsermessen missbräuchlich ausgeübt worden ist. Dabei auferlegt
sich das Bundesgericht insbesondere Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von
einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, wie namentlich bei der
Überprüfung von Raumplänen. Es ist nicht oberste Planungsinstanz, sondern hat
den Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum der kantonalen Instanzen zu
beachten, soweit das Ermessen nach rechtlich zulässigen, sachlichen Kriterien
ausgeübt worden ist (Art. 2 Abs. 3 RPG; BGE 119 Ia 362 E. 3a S. 366 und 5a S.
372).

6.2 Im angefochtenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass
die Lage der Abbauzone keine wesentlichen Nachteile bezüglich Luftbelastung
und Lärm aufweist. Gestützt auf zwei Lärmgutachten der Grolimund & Partner AG
hielt es fest, dass die Erweiterung der Kiesabbaugebiets nicht zu wahrnehmbar
stärkeren Lärmimmissionen führe und die Beurteilungspegel selbst mit einem
Extremszenario deutlich unter den Grenzwerten liegen. Zusätzlich habe die
Gemeinde Niederlenz zugesichert, einen Erdwall mit einer Mindesthöhe von 1,5
m als zusätzlichen Lärm- und Sichtschutz zu errichten. Der Beschwerdeführer
bestreitet diese Prognosen nicht. Damit steht fest, dass die Erweiterung des
Kiesabbaugebiets keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen i.S.v. Art. 3
Abs. 3 lit. b RPG i.V.m. Art. 13 und 15 USG für die angrenzenden Wohngebiete
haben wird.

6.3 Gemäss Art. 2 lit. b RPV sind bei der Nutzungsplanung Alternativen und
Varianten zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass
während der Hängigkeit des Nutzungsplanverfahrens der Richtplan des Kantons
Aargau in Kraft getreten ist. Dieser sieht eine Erweiterung des
Kiesabbaugebiets in südliche und südwestliche Richtung vor. Die Parzellen
nordwestlich der Kiesgrube, darunter auch die vom Beschwerdeführer zum Tausch
angebotene Parzelle Nr. 1048, sind nicht als Abbaustandort vorgesehen.

6.3.1 Grundlage dieser Richtplanfestsetzung war das 1991 bis 1995 erstellte
"Rohstoffversorgungskonzept Steine und Erden" des Kantons Aargau (RVK). Aus
dem Beurteilungsblatt für Niederlenz (Rohstoffversorgungskonzept Region
Aarau, Beurteilungsblatt Potentielle Abbaustandorte, Standort Nr. 6/9.2,
Gemeinde Niederlenz) ergibt sich, dass es auch nordwestlich der bestehenden
Kiesgrube mächtige Kiesvorkommen gibt. Diese wurden jedoch als "potentieller
Standort WRA" eingestuft, d.h. als Standort mit weiterem Abklärungsbedarf.
Diese Einstufung erfolgte, weil die Parzellen in einem Gebiet mit
Grundwasservorkommen in der Talsohle liegen, d.h. über einem nutzbaren
Grundwasserstrom. Wie sich aus dem Schlussbericht (Rohstoffversorgungskonzept
Steine und Erden für den Kanton Aargau, Oktober 1995, S. 26) ergibt, wurde
die Interessenabwägung Kiesabbau/Grundwasserschutz bei der Ausscheidung der
zukünftigen Abbaugebiete stets zu Gunsten des Grundwasserschutzes vorgenommen
und das Ziel verfolgt, die künftigen Abbaugebiete der mittel- und
langfristigen Rohstoffsicherung vermehrt ins Grundwasser-Randgebiet oder in
die weniger bedeutenden Grundwassergebiete über der Talsohle zu verlegen, weg
von den zentralen Bereichen der Grundwasserströme. Im Richtplan wurden
deshalb nur die Kiesvorkommen im Grundwasserrandgebiet in den Abbaustandort
Nr. 70 (Niederlenz) aufgenommen, unter Ausschluss der "WRA"-Standorte
nordwestlich der bestehenden Kiesgrube (vgl. Schreiben des Baudepartements
vom 11. März 2003).

6.3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass der Kiesabbau gemäss
Art. 44 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der
Gewässer (GSchG; SR 814.20) grundsätzlich auch über Grundwasser zulässig sei.
Der kantonale Richtplan unterscheide beim Grundwasser verschiedene
Kategorien: "kantonales Interessengebiet für Grundwassernutzung",
"vorrangiges Grundwassergebiet von kantonalem Interesse" und "kantonales
Interessengebiet für Grundwasserschutzareal". Das Gebiet nordwestlich der
bestehenden Kiesgrube in Niederlenz sei lediglich als kantonales
Interessengebiet für Grundwassernutzung bezeichnet worden. Gemäss
Richtplantext (E. 1.1., Beschlüsse 1.2) sei der Kiesabbau in solchen Gebieten
zulässig, sofern die allgemeinen Rahmenbedingungen des Gewässerschutzrechts
beachtet werden.

6.3.3 Das BUWAL legt in seiner Vernehmlassung dar, dass der Abbau von Kies
über einem nutzbaren Grundwasser immer eine gewisse Gefährdung des
Grundwassers darstelle. Sofern jedoch die in Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. a
der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)
verlangte schützende Materialschicht belassen werde und auch die
Ausbeutungsfläche so begrenzt werde, dass die natürliche
Grundwasserneubildung gewährleistet sei (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. b
GSchV), könne aus der Sicht der Gewässerschutzgesetzgebung auch über einem
nutzbaren Grundwasservorkommen Kies abgebaut werden.

6.4 Wie vom BUWAL und vom Beschwerdeführer aufgezeigt wurde, ist der
Kiesabbau grundsätzlich, bei Einhaltung der Vorschriften der GSchV, auch über
nutzbarem Grundwasser möglich. Sind allerdings mehrere potentielle
Kiesabbaustandorte vorhanden, erscheint es sinnvoll, bei ansonsten gleicher
Eignung den Standorten im Grundwasserrandgebiet den Vorzug zu geben gegenüber
denjenigen, die sich direkt über einem nutzbaren Grundwasserstrom befinden.

Dagegen lässt sich zwar einwenden, dass der gewählte Abbaustandort (Parzelle
Nr. 1004) mit höheren Immissionen für die benachbarten Wohngebiete verbunden
ist als ein Standort nordwestlich der bestehenden Kiesgrube. Dies trifft
jedoch nur teilweise zu (der Verkehrslärm und der Lärm des Kieswerks bleiben
unabhängig vom gewählten Abbaustandort in etwa gleich) und erscheint, soweit
die massgeblichen Belastungsgrenzwerte eingehalten werden, als zumutbar. Es
kann im Gegenteil sinnvoll sein, das erhebliche Kiesvorkommen südlich der
bestehenden Kiesgrube auszubeuten, solange das neue Wohngebiet "Chänelmatte"
noch nicht vollständig überbaut ist.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der nordwestliche Teil der
Kiesgrube bereits weitgehend rekultiviert worden ist. Eine Kiesgrube an
dieser Stelle würde deshalb optisch als neue Grube und nicht als Erweiterung
der bestehenden Grube wahrgenommen werden.

6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Interessenabwägung des Richtplans,
wonach die bestehende Kiesgrube kurz- und mittelfristig in süd- und
südwestliche und nicht in nordwestliche Richtung zu erweitern sei, nicht als
ermessensfehlerhaft. Dann aber ist es aus ökonomischen wie aus
landschaftsschützerischen Überlegungen sinnvoll, den Kiesabbau zunächst in
südliche Richtung voranzutreiben, im Anschluss an die bestehende, noch nicht
rekultivierte Kiesgrube, um erst anschliessend die Kiesvorkommen im
südwestliche Teil des "Abbaustandorts Nr. 70" jenseits der Herrenstrasse
(Parzellen Nrn. 1050 und 1321) auszubeuten.

6.6 Die Nutzungsplanung der Gemeinde, soweit sie die unbewaldete Parzelle Nr.
1044 betrifft, ist somit bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

7.
Hinsichtlich der bewaldeten Parzellen Nrn. 667 und 1046 musste das
Verwaltungsgericht, wie oben (E. 3.4) dargelegt worden ist, das
Nutzungsplanverfahren mit dem Rodungsbewilligungsverfahren koordinieren.
Formell geschah dies durch die Inaussichtstellung der Rodungsbewilligung
(bzw. der Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde) durch die zuständige
Bundesbehörde. Materiell musste auch das Verwaltungsgericht prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 WaG vorliegen, was
Voraussetzung für die Zuweisung des Waldgebiets in die Abbauzone ist (Art. 12
WaG). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht
die Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und damit auch von Art. 5 WaG frei.

7.1 Gemäss Art. 3 WaG soll die Waldfläche in der Schweiz nicht vermindert
werden. Rodungen sind nach Art. 5 WaG ausdrücklich verboten (Abs. 1) und nur
im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zulässig (Abs. 2). Eine
Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller
nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an
der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG), und wenn zudem die weiteren
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Das Werk, für das gerodet werden
soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a), es muss
die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b) und die Rodung
darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Sodann ist
dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). Nicht als
wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche
Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche
Zwecke.

7.2 Die Standortgebundenheit i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG setzt nach
ständiger Rechtsprechung voraus, dass in der Region keine zumutbaren
Alternativstandorte ausserhalb des Waldes bestehen (BGE 120 Ib 400 E. 4c S.
408; 119 Ib 397 E. 6a S. 405). Insofern hätte geprüft werden müssen, ob eine
Erweiterung der bestehenden Kiesgrube auch ausserhalb des Waldes möglich ist.
Diese Prüfung war von Amtes wegen vorzunehmen, unabhängig davon, ob der
Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde gerügt oder Land zum Tausch
angeboten hatte.

7.3 Im vorliegenden Fall gibt es offensichtlich Alternativstandorte
ausserhalb des Waldes: In erster Linie ist an das im Richtplan als kurz- und
mittelfristiges Abbaugebiet festgesetzte Landwirtschaftsgebiet südwestlich
der bestehenden Kiesgrube zu denken (Parzellen Nrn. 1050 und 1321). In
zweiter Linie kommen die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gebiete
nordwestlich der bestehenden Kiesgrube in Betracht. Diese weisen zwar aus
Sicht des Gewässer- und des Landschaftsschutzes gewisse Nachteile auf, die
jedoch den Kiesabbau nicht von vornherein ausschliessen (vgl. oben, E. 6.4).

Angesichts dieser bedeutenden Kiesvorkommen ausserhalb des Waldes erscheint
es fraglich, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, auch
noch das Kiesvorkommen unter dem schmalen bestehenden Waldstreifen
auszubeuten. Aus ökonomischer Sicht mag es sinnvoll sein, das dort vorhandene
Kiesvorkommen abzubauen, bevor die bestehende Kiesgrube rekultiviert wird und
sich der Kiesabbau auf die Richtplangebiete westlich der Herrenstrasse
verlagert. Andererseits kommt dem Waldstreifen zweifellos eine gewisse
ökologische und landschaftliche Bedeutung zu, in einer Region, in der bereits
grosse Waldstücke für die Kiesgewinnung gerodet worden sind. Ist der
Kiesbedarf mittel- und langfristig auch ohne die Inanspruchnahme des Waldes
gedeckt, bedarf die Standortgebundenheit der vorgesehenen Kiesabbauzone im
Wald einer besonderen Rechtfertigung.

7.4 Soweit aus den Akten ersichtlich, ist keine umfassende Interessenabwägung
unter Berücksichtigung der Alternativstandorte ausserhalb des Waldes
vorgenommen worden:

Die Parzellen Nrn. 667 und 1046 sind im Richtplan nicht als Kiesabbaugebiet
festgesetzt worden, weshalb das Interesse an der Walderhaltung im
Richtplanverfahren nicht geprüft und die Vor- und Nachteile des Standorts im
Wald nicht gegen diejenigen anderer Standorte ausserhalb des Waldes abgewogen
wurden. Auch im RVK-Verfahren wurden die bewaldeten Parzellen als schon
bewilligte Abbaustelle erfasst und deshalb nicht näher geprüft (vgl.
Beurteilungsblatt 6/9.2 Gemeinde Niederlenz und die Erläuterungen des
Vertreters des Raumplanungsamts an der Verhandlung des Verwaltungsgerichts
vom 18. Mai 1995, Protokoll S. 6).

Das Verwaltungsgericht ging, wie es in seiner Vernehmlassung dargelegt hat,
davon aus, dass mögliche Alternativstandorte bereits früher evaluiert worden
seien. Seine Interessenabwägung berücksichtigte nur die Vor- und Nachteile
des Kiesabbaus am vorgesehenen Standort. Diese Interessenabwägung wäre nicht
zu beanstanden, wenn eine Erweiterung der bestehenden Kiesgrube nur in
östlicher Richtung möglich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, weshalb sich
die Interessenabwägung als unvollständig erweist.

7.5 Wurde die Standortgebundenheit i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG ohne eine
umfassende Prüfung von Alternativstandorten bejaht, erweist sich die
Zuweisung des Waldgebiets in die Kiesabbauzone als bundesrechtswidrig.

8.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise
gutzuheissen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben,
soweit es die Festsetzung einer Kiesabbauzone auf den bewaldeten Parzellen
Nrn. 667 und 1046 bestätigt. Aufzuheben ist somit auch der Kostenentscheid,
weshalb es sich erübrigt, die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers zu
behandeln. Immerhin wird das Verwaltungsgericht bei seinem neuen
Kostenentscheid nicht nur den Ausgang des Verfahrens, sondern auch dessen
Vorgeschichte berücksichtigen müssen, insbesondere die mangelnde
Koordinierung der Entscheidverfahren in erster Instanz, die Anlass zur
Beschwerdeerhebung gegeben hat.

Im bundesgerichtlichen Verfahren sind die Gerichtskosten gemäss dem Ausgang
des Verfahrens je hälftig dem Beschwerdeführer und der Ortsbürgergemeinde
Niederlenz als Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG) und es
sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 22. Februar 2002
wird aufgehoben, soweit das Normenkontrollbegehren hinsichtlich der
Kiesabbauzone im Wald (Parzellen Nrn. 1046 und 667) abgewiesen wird.
Aufgehoben wird auch der Kostenentscheid (Disp.-Ziff. 2 und 3). Die Sache
wird insoweit zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird je zur Hälfte (Fr. 2'000.--) dem
Beschwerdeführer und der Ortsbürgergemeinde Niederlenz auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Ortsbürgergemeinde Niederlenz,
der Einwohnergemeinde Niederlenz sowie dem Regierungsrat, dem Grossen Rat und
dem Verwaltungsgericht, 1. Kammer, des Kantons Aargau, dem Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: