Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.73/2002
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1A.73/2002 /sta
1A.74/2002
1A.75/2002
1A.76/2002
1A.77/2002

Urteil vom 6. Oktober 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Bopp.

Politische Gemeinde Kesswil, 8593 Kesswil,
Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn 1,

gegen

1A.73/2002
Stiftung WWF Schweiz und WWF Sektion Bodensee/ Thurgau,
Beschwerdegegnerinnen, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid,
Engelgasse 2, Postfach 230, 9001 St. Gallen,

1A.74/2002
Schweizerischer Heimatschutz, Merkurstrasse 45, Postfach, 8032 Zürich,
Thurgauer Heimatschutz, Frauenfelderstrasse 19, Postfach, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch den Präsidenten Heinz Reinhart,
Frauenfelderstrasse 19, 8570 Weinfelden, dieser vertreten durch Dr. Bruno A.
Kläusli, Grosswiesenstrasse 153/35, 8051 Zürich,
1A.75/2002
Martina Eisenring, Seeweg 6, 8593 Kesswil,
Beschwerdegegnerin,

1A.76/2002
Pro Natura Schweiz, Wartenbergstrasse 22, 4052 Basel,
Pro Natura Thurgau, Haldenstrasse 4, 9542 Münchwilen,
Schweizer Vogelschutz SVS, Zurlindenstrasse 55, 8003 Zürich,
Thurgauer Vogelschutz, Schlossackerstrasse 41, 8526 Oberneunforn,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Zirfass,
Thundorferstrasse 13, 8501 Frauenfeld,

1A.77/2002
Ellen Gottlieb-Schramm, Seeweg 12, 8593 Kesswil,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
Hermannstrasse 8, Postfach 28, 8570 Weinfelden,

Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8500
Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Konzession und Baubewilligung für den Hafen Kesswil,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau vom 21. November 2001.
Sachverhalt:

A.
Die Politische Gemeinde Kesswil plant den Bau eines Inselhafens im Bodensee
rund 40 m vor dem bestehenden Gondelhafen. Dieser soll gleichzeitig saniert
und, unter teilweiser Auffüllung, umgestaltet werden. Die neue Hafenanlage
würde insgesamt 101 Bootsplätze aufweisen; die bestehenden Bojenfelder West
(mit 28 Liegeplätzen) und Ost (mit 43 Liegeplätzen) sollen aufgehoben werden.
Ausserdem sieht das Projekt ein Hafengebäude auf der der Bauherrschaft
gehörenden Parzelle Nr. 108 vor.

Im Herbst 1997 fand eine erste Projektauflage statt, wogegen zehn Einsprachen
eingingen. Daraufhin liess die Bauherrschaft einen Bericht über die
Umweltverträglichkeit (UVB) erstellen und ein Gutachten der Eidgenössischen
Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einholen, weil das Ortsbild von
Kesswil im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler
Bedeutung (ISOS) enthalten ist. In der Folge wurde das Projekt überarbeitet
und vom 1. bis zum 20. Juli 2000 samt UVB und Konzessionsgesuch sowie einer
weiteren Stellungnahme der ENHK öffentlich aufgelegt. Gegen dieses Projekt
gingen acht Einsprachen ein.

B.
Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) erteilte der
Einheitsgemeinde Kesswil am 15. Februar 2001 die Konzession und die
Baubewilligung für den geplanten Hafen. Die Baubewilligung enthält zahlreiche
Nebenbestimmungen und schliesst u.a. ausdrücklich die Bewilligung gemäss Art.
8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (Fischereigesetz,
BGF; SR 923.0) sowie die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) ein. Das DBU wies die
Einsprachen mehrheitlich ab, soweit es darauf eintrat. Zwei Einsprachen hiess
es im Sinne der Erwägungen teilweise gut.

Gegen diesen Entscheid gelangten die Stiftung WWF Schweiz und die WWF Sektion
Bodensee/Thurgau, der Schweizer und der Thurgauer Heimatschutz, Pro Natura
Schweiz und Thurgau und der Schweizer bzw. Thurgauer Vogelschutz, Martina
Eisenring sowie Ellen Gottlieb-Schramm mit fünf separaten Beschwerden an das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses nahm einen Augenschein vor und
hiess die Beschwerden mit fünf Urteilen vom 21. November 2001 gut.

C.
Die Politische Gemeinde Kesswil hat am 19. März 2002 mit fünf separaten
Eingaben Verwaltungsgerichtsbeschwerde (und vorsorglich staatsrechtliche
Beschwerde) an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, die am 21. November
2001 ergangenen Entscheide des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben, wobei
der Konzessions- und Baubewilligungsentscheid des DBU vom 15. Februar 2001 zu
bestätigen sei.

Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegner - ausgenommen Martina
Eisenring, die sich nicht vernehmen liess - beantragen die Abweisung der
Beschwerden, das DBU deren Gutheissung. Das Bundesamt für Raumentwicklung
(ARE) beantragt die Abweisung der Beschwerden, ebenso das Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL). Diese Vernehmlassungen sind den Parteien
zur Stellungnahme zugestellt worden. Zudem hat das Bundesgericht einen
zweiten Schriftenwechsel angeordnet, der indes keine Annäherung der
Parteistandpunkte erbracht hat.

D.
Am 12. Juni 2003 nahm eine Delegation des Bundesgerichts in Anwesenheit der
Beteiligten einen Augenschein vor. Dabei wurde der ENHK Gelegenheit
eingeräumt, ihre beiden Gutachten zu präzisieren und zu erläutern. Auch in
ihren Stellungnahmen zum Protokoll des Augenscheins und zu den ergänzenden
Ausführungen der ENHK haben die Parteien an ihren ursprünglichen Anträgen
festgehalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerden betreffen den selben Sachverhalt. Sie richten sich gegen fünf
Urteile, die im Wesentlichen übereinstimmend begründet sind, und werfen die
selben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher, sie in einem Urteil zu
behandeln.

2.
2.1 Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, sofern
diese von einer in Art. 98 OG genannten Vorinstanz erlassen worden sind und
keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen
Ausschlussgründe greift.
Der Konzessionsentscheid des DBU stützt sich u.a. auf das Bundesgesetz vom
24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20), das
Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur-und Heimatschutz (NHG; SR 451),
das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01),
das Fischereigesetz sowie das Raumplanungsgesetz. Weiter beruht er auf dem
kantonalen Wassernutzungsgesetz vom 25. August 1999 (WNG; RB 721.8), der
Regierungsratsverordnung zum WNG (WNV; RB 721.81) sowie auf weiteren
kantonalen Erlassen.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist schon insofern gegeben, als die
Anwendung von Art. 24 RPG Streitobjekt bildet (Art. 34 Abs. 1 RPG), überdies
auch deshalb, weil die Verfügung des DBU die Bewilligung gemäss Art. 8 BGF
umfasst und - in Erfüllung einer Bundesaufgabe, nämlich der Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG - auf dem NHG beruht.

2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des landseitigen
Baugrundstücks und als Bauherrin wie eine Privatperson in schutzwürdigen
Interessen betroffen und daher gemäss Art. 103 lit. a OG zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 118 Ib 614 E. 1b).
Hingegen kann sie ihre Legitimation nicht auf Art. 12 Abs. 1 NHG stützen,
weil ihre Beschwerde nicht den durch das NHG verfolgten Interessen dient
(Peter Keller, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12 N. 19).

Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichten, gegen kantonal
letztinstanzliche Entscheide gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist
daher einzutreten.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt auch, durch die angefochtenen Entscheide
werde das kantonale Wassernutzungsgesetz verletzt. Sie hat insofern
vorsorglich auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben.

Indessen unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch
gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales
Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem
kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen
Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Nur soweit dem
angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten
Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, ist staatsrechtliche
Beschwerde zu erheben (BGE 128 I 46 E. 1b/aa; 123 II 359 E.1 a/aa, je mit
Hinweisen). Vorliegend ist der erforderliche Zusammenhang gegeben, so dass
die das kantonale Recht betreffenden Rügen im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt werden können.

Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, kann die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, geltend machen; zum Bundesrecht
im Sinne von Art. 104 lit. a OG gehört sodann auch das Bundesverfassungsrecht
(BGE 126 II 300 E. 1b; 121 II 39 E. 2d/bb S. 47, 72 E. 1b, je mit Hinweisen).

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die durch die Vorinstanz vorgenommene
Auslegung des kantonalen Wassernutzungsgesetzes sei willkürlich (Art. 9 BV),
kann daher im Rahmen des Verfahrens der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft
werden. Für die Behandlung ihrer Eingaben als staatsrechtliche Beschwerden
bleibt daher kein Raum; auf die Beschwerden ist insofern nicht einzutreten
(Art. 84 Abs. 2 OG).

3.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, der Entscheid des DBU sei schon deshalb
aufzuheben, weil das DBU die Kompetenz zur Erteilung der fischereirechtlichen
Bewilligung gemäss Art. 8 BGF entgegen der kantonalen Zuständigkeitsordnung
an sich gezogen habe. Zudem habe das DBU aus dem Stillschweigen der Jagd- und
Fischereiverwaltung auf deren Zustimmung zum Gesuch geschlossen. Das sei
unzulässig, wie sich aus BGE 127 II 273 E. 3 ergebe.

Dem halten die Beschwerdeführerin und das DBU entgegen, das kantonale
Wassernutzungsgesetz vom 25. August 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2000,
habe eine neue Rechtslage geschaffen. § 15 WNG ermächtige das DBU - nach
Anhörung der betroffenen Gemeinde(n) und der kantonalen Fachstellen - zu
einem Gesamtentscheid, der namentlich auch die Erteilung der
Fischereibewilligung nach Art. 8 BGF enthalte.

3.1 § 15 Abs. 1 WNG schafft für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
Bauten oder Anlagen, die für die Ausübung einer konzessions- oder
bewilligungspflichtigen Nutzung erforderlich sind, eine ausschliessliche
Bewilligungszuständigkeit des Kantons, wenn die Bauten oder Anlagen ganz oder
teilweise innerhalb eines Oberflächengewässers liegen bzw. erstellt werden
sollen. Laut § 15 Abs. 2 WNG enthält die Bewilligung insbesondere die
Beurteilung nach Art. 21 und 22 Abs. 2 NHG, Art. 24 RPG, Art. 39 GSchG, Art.
8 BGF sowie nach zwei kantonalen Bestimmungen. Damit wird für diese
Bewilligungen ein konzentrierter Entscheid vorgesehen, für welchen gestützt
auf § 1 WNV das DBU zuständig ist.

Das Verwaltungsgericht wirft die Frage auf, ob damit nicht Art. 8 BGF
verletzt werde, der verlangt, dass die fischereirechtliche Bewilligung von
"der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde" erteilt werde. Gemäss
§ 1 der am 12. Dezember 1977 ergangenen Regierungsratsverordnung über die
Fischerei (Fischereiverordnung; RB 923.11) sei das Departement für Justiz und
Sicherheit für die Fischerei zuständig, wobei nach § 21 Abs. 1 der Verordnung
die Jagd- und Fischereiverwaltung über Bewilligungen nach Art. 8 BGF zu
entscheiden habe. Angesichts dieser Zuständigkeitsregelung sei es
bundesrechtswidrig, wenn § 15 WNG die Kompetenz, eine fischereirechtliche
Bewilligung zu erteilen, in andere Hände als diejenigen lege, die im Kanton
für die Fischerei zuständig sind.

Die innere Rechtfertigung für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung
von Art. 8 BGF wäre im Anliegen des Bundes zu erblicken, für einen
einheitlichen Vollzug des Bundesrechtes zu sorgen. Bei der Auslegung von Art.
8 BGF ist indes die kantonale Verfahrens- und Organisationsautonomie zu
wahren (s. Art. 3 und 46 Abs. 2 BV). In diese darf der Bund mit Vorschriften
über den Vollzug und das Verfahren nur so weit eingreifen, als dies zur
Erfüllung der Bundesaufgabe, zur Verwirklichung des materiellen Bundesrechts
und zur Ausführung materieller Prinzipien des Bundesverfassungsrechts
notwendig ist (BGE 111 Ib 201 E. 3 mit Hinweisen; s. auch Alfred Kölz/Helen
Keller, Koordination umweltrelevanter Bewilligungsverfahren als
Rechtsproblem, URP 1990 385 ff., S. 405 f.; Peter Saladin, Koordination im
Rechtsmittelverfahren, URP 1991 276 ff., S. 281 f.).

Der Bundesgesetzgeber hat bei einer ganzen Reihe von komplexen Bewilligungen
für Infrastrukturanlagen, die durch Bundesbehörden zu erteilen sind, das
konzentrierte Verfahren eingeführt (vgl. den Überblick bei Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 449
ff.). Die besonderen Bewilligungszuständigkeiten bestimmter Fachbehörden
wurden damit aufgehoben und durch ein differenziertes Anhörungsverfahren
ersetzt (s. Art. 62a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010], zudem auch Hänni, a.a.O., S. 453).
Daraus lässt sich folgern, dass die Einführung des konzentrierten
Bewilligungsverfahrens bei koordinationsbedürftigen Vorhaben auch durch die
Kantone jedenfalls dann nicht zur Vereitelung von Bundesrecht führt, wenn die
Kantone die Transparenz wahren. Dies setzt insbesondere voraus, dass die an
sich zuständigen Fachstellen angehört werden, dass sie ihre Anträge begründen
und dass diese Stellungnahmen zu den Akten genommen und im Entscheid
berücksichtigt werden (hierzu auch nachf. E. 3.3). Dahingestellt bleiben kann
vorliegend, ob die Kantone auch zwingend gehalten wären, ein
Bereinigungsverfahren entsprechend dem Muster von Art. 62b RVOG vorzusehen.

Dem entspricht, dass Art. 25a RPG, der Grundsätze über die Koordination der
Bewilligungsverfahren aufstellt, die Kantone verpflichtet, zumindest ein
Koordinationsmodell zu verwirklichen, ohne ihnen weitergehende Lösungen - im
Sinne eines Konzentrationsmodells - zu verunmöglichen (Arnold Marti,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 25a, Rz. 5
und 20).

§ 15 WNG kann daher nicht grundsätzlich als bundesrechtswidrig bezeichnet
werden.

3.2 Das neue Wassernutzungsgesetz und die zugehörige Verordnung sind - wie
erwähnt - am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Gemäss § 12 WNV finden die
Bestimmungen des Gesetzes auf bei Inkrafttreten hängige Konzessionsverfahren
für Wassernutzungen Anwendung, mit Ausnahme des § 15 WNG. Entscheidend dafür,
ob das DBU im vorliegenden Verfahren gemäss § 15 WNG vorgehen durfte, ist
daher, ob das Verfahren vor oder nach Inkrafttreten des
Wassernutzungsgesetzes anhängig gemacht wurde. Wie das DBU zutreffend geltend
macht, führt in Analogie zum kantonalen Planungs- und Baugesetz vom 16.
August 1995 (§ 110 Abs. 2 PBG; RB 700) das Einreichen des Baugesuchs zur
Rechtshängigkeit.

Nicht gefolgt werden kann allerdings der Darstellung des DBU, wonach das
streitige Bau- und Konzessionsgesuch am 9. Juni 2000 eingereicht wurde. Das
Baugesuch datiert vom 15. Oktober 1999, das Konzessionsgesuch vom 20. Oktober
1999. Offensichtlich kurz darauf wurde das vollständige Dossier dem DBU
eingereicht. Anders lässt sich nicht erklären, dass der von der
Umweltschutzfachstelle erstattete Beurteilungsbericht zum UVB das Datum des
10. Dezember 1999 trägt. Es geht mit anderen Worten nicht an, diese
Beurteilung als "Vorprüfungsverfahren" zu betrachten. Vielmehr stellt sie,
ebenso wie die Beurteilung durch andere kantonale Ämter und die Einholung der
zweiten Beurteilung durch die ENHK, ein Element des eigentlichen Konzessions-
und Baubewilligungsverfahrens dar, während dessen Verlauf das Gesuch nicht
anders als hängig angesehen werden kann. Dass die Ausschreibung erst
erfolgte, nachdem alle amtsinternen Beurteilungen und der zweite Bericht der
ENHK vorlagen, ändert daran nichts. Es ist also festzuhalten, dass das Bau-
und Konzessionsgesuch vor dem Inkrafttreten des neuen Wassernutzungsgesetzes
eingereicht wurde, weshalb § 15 WNG in diesem Verfahren noch nicht hätte
angewendet werden dürfen.

3.3 In Ziff. 2.8 der Erwägungen des Bau- und Konzessionsentscheides des DBU
ist ausgeführt worden, die Jagd- und Fischereiverwaltung habe im Rahmen der
Projektprüfung innert der angesetzten Frist keine ablehnende Stellungnahme
abgegeben; es könne damit von einer Zustimmung zum Gesuch ausgegangen werden.
Wie das Bundesgericht bereits in BGE 127 II 273 E. 3 erwogen hat, ist die
Konstruktion einer stillschweigenden Genehmigung bzw. Zustimmung
problematisch. Dies gilt auch, wenn das Verfahren nach § 15 WNG abgewickelt
werden kann (vgl. vorne E. 3.1). Vorliegend ergibt sich indessen aus den -
allerdings teilweise erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten -
Unterlagen, dass die Jagd-und Fischereiverwaltung sich mehrfach zum Projekt
geäussert und Auflagen formuliert hat. Insofern gibt der Entscheid des DBU
die Verfahrensabwicklung verkürzt wieder. Die der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1
BGF dienenden Anliegen der Jagd- und Fischereiverwaltung sind denn auch in
die im Dispositiv des Bau- und Konzessionsentscheides enthaltenen Auflagen
eingeflossen, mit Ausnahme eines Punktes. Dieser betrifft eine
Sohlenverbesserung beim Dorfbach östlich des Gondelhafens. Die
Beschwerdeführerin macht hierzu indessen geltend, diese Aufwertung sei
ohnehin Teil des Projekts (vgl. Technischer Bericht S. 16) und habe daher in
den Nebenbestimmungen nicht mehr ausdrücklich festgehalten werden müssen.

Das BUWAL anerkennt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde, dass keine
schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Fischerei vorliege und
dass die verfügten Auflagen keine offensichtlichen Mängel aufwiesen.
Allerdings blieben gewisse Fragen offen (z.B. Vorschriften über eine optimale
Gestaltung der vorgesehenen Flachuferschüttungen sowie Massnahmen entlang des
Hafenrandes). Entgegen der Auffassung des BUWAL wäre es nicht unabdingbar
gewesen, dass die Jagd- und Fischereiverwaltung sich hierzu im Einzelnen
äusserte. Vielmehr genügt die im Entscheid enthaltene Auflage, dass die
Uferverbesserungen durch das Amt für Umwelt und das Amt für Raumplanung,
Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, zu begleiten sind und dass die
Detailprojektierung mit der Jagd- und Fischereiverwaltung abzusprechen ist.
Die vom BUWAL angesprochenen Aspekte könnten in diesem Rahmen ohne weiteres
befriedigend gelöst werden.

Bei dieser Sach- und Aktenlage rechtfertigt sich eine Rückweisung des
Verfahrens wegen Missachtung einer Verfahrensvorschrift nicht.

4.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, über das Hafenprojekt habe im Verfahren
nach Art. 24 RPG entschieden werden dürfen; eine projektbezogene
Nutzungsplanung sei nicht erforderlich gewesen. Das ARE und ein Teil der
Beschwerdegegner sind der gegenteiligen Ansicht.

4.1 Die Raumplanung bildet mit der Richt- und Nutzungsplanung sowie
nachfolgendem Baubewilligungs- und allfälligem Ausnahmebewilligungsverfahren
ein Ganzes, in dem jeder Teil eine spezifische Funktion erfüllt.
Baubewilligungen und auch Ausnahmebewilligungen haben den planerischen
Stufenbau zu beachten. Richtplanung, Nutzungsplanung und Bau- bzw.
Ausnahmebewilligungsverfahren bilden "Orte typischer Entscheidungen" (Pierre
Tschannen, Kommentar RPG, Art. 2 Rz. 27 und 30). Das Bundesrecht verlangt,
dass bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben das angemessene Planungs-
bzw. Entscheidungsinstrument zum Einsatz gelangt. Für Bauten und Anlagen, die
ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden
können, dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Zieht ein nicht
zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende
Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es nicht
nach Art. 24 RPG, sondern erst nach einer entsprechenden Änderung des
Zonenplans bewilligt werden.

Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben hinsichtlich seines Ausmasses und
seiner Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig ist, dass es erst
nach einer Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplanes bewilligt werden
darf, ergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2 RPG), den
Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan
(Art. 6 ff. RPG) sowie der Bedeutung des Projekts im Lichte der im
Raumplanungsgesetz festgelegten Verfahrensordnung (Art. 4 und 33 f. RPG; vgl.
BGE 124 II 252 E. 3, 120 Ib 207 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Für
verschiedene Anlagen wie grössere Abbau- und Deponievorhaben hat das
Bundesgericht in Anwendung dieser Kriterien die Planungspflicht klar bejaht
(vgl. die Hinweise in BGE 120 Ib 207 E. 5 und 119 Ib 439 E. 4a). In der Regel
sind Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG
erforderlich ist, nur auf dem Wege der Nutzungsplanung realisierbar (BGE 124
II 252 E. 3, 119 Ib 439 E. 4b).

In BGE 113 Ib 371 (E. 5 S. 374) hat das Bundesgericht erwogen, es habe zwar
in einem früheren Urteil vom 18. Dezember 1985 (ZBl 87/1986 S. 397) nicht
ausgeschlossen, dass der dort im Streit liegende Bootshafen auch ohne
besonderes Nutzungsplanungsverfahren gestattet werden könne. Wenn sich nun
aber die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden für die
Nutzungsplanrevision und nicht für das Ausnahmebewilligungsverfahren
entschieden hätten, so sei dies mit Blick auf das Ausmass und die
Auswirkungen der Anlage auf die Nutzungsordnung zu begrüssen. Darin liege
jedenfalls keine Umgehung des Verfahrens nach Art. 24 RPG.

4.2 Wäre der geplante Hafen eine neue Anlage, so müsste die Planungspflicht
ohne weiteres bejaht werden. Dafür spricht schon die Grösse des Hafens,
welcher der UVP untersteht. Offensichtliche räumliche Auswirkungen bestehen
hinsichtlich Ortsbild und Landschaft. Raumrelevante Nutzungskonflikte können
hinsichtlich Natur- und Landschaftsschutz, rollendem und ruhendem Verkehr und
gegenüber den Interessen anderer Nutzer des Sees (Fischer, Badende)
entstehen, um nur die sofort ins Auge springenden Aspekte zu nennen (vgl.
auch Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug [GVP ZG] 1999 S. 88).
Indessen soll der Hafen eine bestehende Anlage ersetzen. Der Hafen ist im
kantonalen Richtplan als "Ordnungsmassnahme" vorgesehen, was nach den
Ausführungen der kantonalen Behörden bedeutet, dass er als Ersatz für die
bestehenden Bojenfelder geschaffen werden kann. Für das am Ufer befindliche
Hafenbecken ist bereits im bestehenden kommunalen Nutzungsplan von 1985 eine
Zone für öffentliche Bauten ausgeschieden. Mit dem neuen Hafen sollen der
Schutz der Boote und deren Zugänglichkeit verbessert werden, was den Hafen
insgesamt benutzerfreundlicher werden liesse. Die Gesamtzahl der zur
Verfügung stehenden Plätze bleibt nach den - allerdings umstrittenen -
Ausführungen des DBU unverändert. Sie ist nicht besonders hoch; die Grenze
der UVP-Pflicht wird nur um zwei Einheiten überschritten. Landseitig löst das
Vorhaben daher gegenüber heute nur beschränkt Veränderungen bzw.
Nutzungskonflikte aus. Seeseitig entstehen Konflikte namentlich hinsichtlich
des Ortsbildschutzes und der Ökologie. Das Ausnahmebewilligungsverfahren
gemäss Art. 24 RPG, verbunden mit der UVP, ist durchaus geeignet, diese
Konflikte sichtbar zu machen und zu beurteilen. Dies gilt insbesondere
deshalb, weil die sich stellenden Fragen abschliessend nur aufgrund eines
konkreten Projektes beurteilt werden können. Eine zwischengeschaltete
Nutzungsplanung wäre insofern von beschränktem Nutzen; es lässt sich nicht
sagen, dass sie im konkreten Fall das angemessenere raumplanerische
Instrument bildete als die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG.

Zuständig für die Planung wäre der Kanton, da das Hoheitsgebiet der Gemeinde
am See nur bis zur Privateigentumsgrenze reicht und der Boden seeseits dieser
Grenze dem Staat als sog. "Reichsboden" gehört (vgl. § 28 des kantonalen
Gesetzes über den Wasserbau [WBG; RB 721.1]). § 16 PBG sieht die Möglichkeit
kantonaler Nutzungszonen vor; allerdings müssen sie im Richtplan entsprechend
vorgemerkt sein. Der Gewinn einer Nutzungsplanung gegenüber dem
Ausnahmebewilligungsverfahren würde daher auch nicht in einer demokratischen
Mitentscheidung der Ortsbevölkerung bestehen. Als Gewinn würde vor allem die
Möglichkeit der Bevölkerung erscheinen, sich im Rahmen einer öffentlichen
Auflage bzw. eines Mitwirkungsverfahrens zum Vorhaben zu äussern, ohne dass
die im Verfahren nach Art. 24 RPG geltenden Einschränkungen bei der
Legitimation zu beachten wären. Dieser Vorteil rechtfertigt unter den
gegebenen Umständen die Durchführung eines Planungsverfahrens deshalb nicht,
weil sich die Stimmberechtigten der beschwerdeführenden Gemeinde mit grosser
Mehrheit für die Anfechtung der Bewilligungsverweigerung ausgesprochen haben
und weil andererseits die massgeblichen Argumente im bisherigen Verfahren
ohne Zweifel eingebracht worden sind.

Im Lichte von BGE 113 Ib 371 lässt sich festhalten, dass den kantonalen
Behörden in Grenzfällen ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, der ihnen
gestattet, sich ohne Rechtsverletzung für das Verfahren der Nutzungsplanung
oder jenes der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zu entscheiden. Im
vorliegenden Fall war es nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend, das
Verfahren nach Art. 24 RPG zu wählen, obwohl auch die Durchführung einer
Nutzungsplanung zulässig gewesen wäre.

4.3 Das ARE macht allerdings geltend, nach der Praxis seien
Ausnahmebewilligungen für standortgebundene Bauten und Anlagen zu verweigern,
wenn sich in der Nähe eine Bauzone befindet, in der die entsprechenden
Bedürfnisse befriedigt werden können; eine Zone für öffentliche Bauten (für
den Hafen) sei bereits vorhanden und könne erweitert werden. Dieser Vorschlag
erscheint problematisch, weil der Hafen im Uferbereich zur Zeit nur für Boote
mit minimem Tiefgang benützbar ist und die Verwendbarkeit für einen grösseren
Benutzerkreis regelmässige Ausbaggerungen einer Zufahrtsrinne voraussetzt. Da
diese Ausbaggerungen eine ständige Störung des Flachufers bedeuten, erteilt
der Kanton keine entsprechenden Bewilligungen. Der Vorschlag des ARE stellt
deshalb keine taugliche Alternative dar.

5.
Damit stellt sich die Frage, ob das Projekt auf das Anliegen des
Ortsbildschutzes ausreichend Rücksicht nimmt. Insoweit ist Art. 6 NHG
massgebend.

5.1 Nach Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von
nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in
besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug
von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche
Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne
der Inventare darf gemäss Abs. 2 bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in
Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige
Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Nach der
Botschaft zum NHG ist der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" so zu
verstehen, "dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur
Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll" (BBl 1965
III S. 103). Die Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis bedeutet
andererseits nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr
ändern darf. Der Zustand eines Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter
dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden.
Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige
Vorteile mindestens ausgeglichen werden (BBl 1965 III S. 103; BGE 127 II 273
E. 4c S. 282 ff., mit Hinweisen).

Gestützt auf die zitierte Botschaft unterscheidet die Rechtsprechung schwere
Eingriffe, d.h. umfangreiche, nicht rückgängig zu machende, auf das
Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen von leichten Eingriffen, die nur
mit einem geringfügigen Nachteil für das Schutzziel verbunden sind. Schwere
Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens gleichwertiges
Interesse gerechtfertigt werden; dieses Interesse muss von nationaler
Bedeutung sein. Leichte Eingriffe sind zulässig, wenn sie im Rahmen einer
Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen. Zudem dürfen bei solchen
Einzeleingriffen, die für sich allein (nur) mit leichten Nachteilen verbunden
sind, nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung zu erwarten sein,
die insgesamt für den Natur- und Heimatschutz zu einem erheblich nachteiligen
Ergebnis führen. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass das Schutzobjekt die
grösstmögliche Schonung erfährt, d.h. dass der Eingriff soweit möglich
minimiert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2003, in: URP 2003
235 E. 4.1; BGE 127 II 273 E. 4c S. 282 ff.; BGE 115 Ib 131 E. 5hc S. 145;
ebenso Jörg Leimbacher, Kommentar NHG, Art. 6 N. 14 ff.).
5.2 "Kesswil als Dorf" ist - wie in der Prozessgeschichte erwähnt - im ISOS
verzeichnet (vgl. den Anhang zur Verordnung vom 9. September 1981 über das
ISOS; SR 451.12). Im Inventar wird das Ortsbild im regionalen Vergleich
folgendermassen bewertet:
"Kirchdorf als dreiteilige, in der Höhenlage gestaffelte Bebauung am Ufer des
Bodensee in teilweise verbauter Lage, ohne besondere Qualitäten.
Im Bereich des Mitteldorfes partiell besondere räumliche Qualitäten durch die
Intaktheit der Zwischen- und Hinterbereiche sowie durch die Ausbildung von
abwechslungsreich gegliederten Strassenabschnitten im Bereich des ehem.
Sternen und im Seedorf (B 2.2). Im übrigen keine besonderen räumlichen
Qualitäten mehr.
Gewisse, im Mitteldorf besondere arch.-hist. Qualitäten durch die
aussergewöhnlich reich ausgeprägten Fachwerkbauten in B 1.1.
Geburtsort von C.G. Jung und P. Häberli."
Mit B 1.1 und B 2.2 werden planlich ausgeschiedene Baugruppen bezeichnet. B
2.2 ist der Ortskern Seedorf und Teil des Gebietes G 2 Seedorf (des untersten
der drei Teile von Kesswil). Im Inventartext wird die Siedlungsentwicklung
näher beschrieben; der Text enthält Hinweise auf besondere Bauten, auf
Eingriffe und Veränderungen, zudem auch Erhaltungshinweise. Besondere
Hinweise, die das Ufer bzw. den See betreffen, sind nicht vorhanden. Im Plan
des Inventars werden neben Gebieten und Baugruppen Umgebungszonen und
Umgebungsrichtungen bezeichnet. Umgebungsrichtung ist gemäss den
Erläuterungen zum ISOS ein "Bereich von ein- oder mehrseitig unbegrenzbarer
Ausdehnung, meist von Bedeutung für den weiträumigen Bezug zwischen Bebauung
und Landschaft, z.B. Vorder-/Hintergrund, angrenzendes Kulturland, Talhänge,
Uferpartien, Flussraum, Neuquartiere".

Der Seebereich vor dem Seedorf wird als Umgebungsrichtung VIII
"Seeuferbereich Schifflände" bezeichnet. Er gehört zur Aufnahmekategorie "a",
d.h. er ist von besonderer Bedeutung, und er hat das Erhaltungsziel "a". In
die Aufnahmekategorie "a" gelangt gemäss den Erläuterungen zum ISOS "ein
unerlässlicher Teil des Ortsbildes, d.h. unverbaut oder mit Bauten, die der
ursprünglichen Beschaffenheit der Umgebung entsprechen". Bei der Bedeutung
unterscheidet das ISOS drei Stufen (ohne besondere, gewisse bzw. besondere
Bedeutung), deren höchste für den Seeuferbereich gewählt wurde. Für eine
Umgebungszone oder Umgebungsrichtung mit Erhaltungsziel "a" gilt: "Erhalten
der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche. Die für das Ortsbild
wesentliche Vegetation und Altbauten bewahren, störende Veränderungen
beseitigen." Zusätzlich gelten folgende generelle Erhaltungshinweise:

- kein Baugebiet;
- strenge Gestaltungsvorschriften für standortgebundene Bauten;
- spezielle Vorschriften für Veränderungen an Altbauten.

5.3 Das erste, 1997 aufgelegte Hafenprojekt unterschied sich vom heute zu
beurteilenden namentlich dadurch, dass auch an der Südostseite des Hafens
eine Insel aufgeschüttet werden sollte. Die ENHK führte in ihrem nach einem
Augenschein erstellten Gutachten vom 23. September 1998 zu diesem Projekt
aus, die heutige Hafenanlage bilde einen wesentlichen Teil des Kesswiler
Ortsbildes. Der Hafen, die Hafenstrasse, das Restaurant Schiff und der kleine
Vorplatz stellten eine untrennbare Einheit von hohem Erlebniswert dar. Als
prägendes Element sowohl vom See als auch vom Ufer aus betrachtet könne die
Stelli bezeichnet werden, ein parallel zum Seeufer ausgerichteter Steinwall
mit einer Palisadenreihe. Ausserhalb des Hafens seien zahlreiche Boote auf
Bojenfeldern stationiert. Der geplante Hafen stelle, obwohl der Blick auf das
gegenüberliegende Ufer von allen wesentlichen Standorten aus gewahrt bleiben
dürfte, einen "beachtlichen Eingriff" ins Ortsbild von Kesswil dar. Und
wörtlich wird im erwähnten Gutachten ausgeführt (S. 3): "Als störend müssen
insbesondere die Grösse der Anlage und die Larsenwände bezeichnet werden,
welche die Sicht auf den See beschneiden und bei niedrigem Wasserstand
empfindlich hoch in Erscheinung treten werden. Zudem wird durch die beiden
Inseln der heutige Uferverlauf mit der Hafenbucht verunklärt. Dazu trägt auch
die Begehbarkeit der östlichen Insel bei. Schliesslich muss die
Beeinträchtigung, eventuell gar der Verlust der alten Stelli als
landschaftsprägendes Element bedauert werden." Die Umgebungsgestaltung des
neuen Hafengebäudes, dessen Standort und die Architektursprache wurden
ebenfalls kritisiert. Ferner äusserte sich die Kommission zu ökologischen
Aspekten. In ihren "Anträgen" hielt die Kommission fest (Gutachten S. 3 f.),
dass der geplante Hafen das Ortsbild von Kesswil erheblich beeinträchtige.
Sollte er nicht zu einer klaren Aufwertung der Flachwasserzone führen, halte
sie, die Kommission, dafür, dass er nicht zu bewilligen sei. Für den Fall,
dass er dennoch bewilligt werde, beantragte die Kommission eine Reihe von
Massnahmen, darunter den Verzicht auf die begehbare, östliche Insel.

Im Ergänzungsgutachten vom 24. Mai 2000 gelangte die Kommission nach
eingehender Prüfung der Unterlagen zum Schluss, dass trotz des Verzichtes auf
die begehbare Insel, der Vornahme gestalterischer Verbesserungen an den
Larsenwänden und der Erhaltung der alten Stelli das Vorhaben noch immer eine
erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung
darstelle. Eine Verunklärung der Uferlinie durch Insel und Hafenanlage finde
nach wie vor statt. Der Blick auf den See respektive das Ortsbild (je nach
Standort) werde weiterhin beschnitten. Die Kommission hielt daher in Bezug
auf die ortsbildliche Beurteilung an ihrem Gutachten vom 23. September 1998
"im Grundsatz" fest, stellte aber auch Anträge für den Fall, dass das Projekt
bewilligt würde.

Anlässlich des bundesgerichtlichen Augenscheins legte der Vertreter der ENHK
dar, die Kommission habe mit ihren Gutachten feststellen wollen, dass der
geplante Hafen einen schweren Eingriff im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung darstelle. Die zusätzlichen Ausführungen zur
Interessenabwägung seien im Sinne eines Eventualstandpunkts für den Fall
gemacht worden, dass die zuständigen Entscheidbehörden einen schweren
Eingriff verneinen und die Zulässigkeit des Eingriffs grundsätzlich bejahen
würden.

5.4 Vorab ist festzuhalten, dass am geplanten Hafen kein Interesse von
nationaler Bedeutung besteht. Für das Projekt als solches versteht sich diese
Feststellung von selbst. Allerdings hat die ENHK in ihren Gutachten zum
Ausdruck gebracht und dies anlässlich des Augenscheins bestätigt, dass am
Hafenprojekt ein nationales Interesse allenfalls dann bejaht werden könnte,
wenn es zu einer "klaren" bzw. "bedeutenden und massgeblichen" Aufwertung der
Flachwasserzone führte. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist
dies nicht der Fall, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

5.4.1 Der UVB enthält ein vom Biologen H. Vicentini verfasstes Kapitel über
die aquatische Fauna und Flora. Bei der Beurteilung der Auswirkungen wird
berücksichtigt, dass die Bojenfelder aufgehoben würden. Der Bericht beurteilt
die Auswirkungen der Betriebsphase auf die Makrophyten als mässig negativ,
diejenigen auf den Makrozoobenthos als mässig bis schwerwiegend negativ und
jene auf die Fische bzw. die Fischerei als neutral.
Das Kapitel zur Ornithologie stammt von V. Keller (Schweiz. Vogelwarte
Sempach). Es wird ausgeführt, der direkte Lebensraumverlust durch den Hafen
dürfte für die Wasservögel klein sein. Unter der Voraussetzung, dass der neue
Hafen nicht zu einer Verlängerung der Saison führe, sei nicht mit einer
Zunahme der Störungen der Wasservögel zu rechnen. Der Nutzen der vorgesehenen
Insel für die Vögel sei eher gering. Allenfalls werde sie als Brutplatz für
Enten dienen, wobei auch das Risiko bestehe, dass sie - unerwünschterweise -
von Weisskopfmöwen besetzt werde. Keinesfalls könne die Insel als Ausgleichs-
oder Ersatzmassnahme für den mit dem Hafen verbundenen Eingriff gelten.
Insgesamt seien die Auswirkungen auf die Wasservögel als relativ gering
einzustufen, sofern die beiden Bojenfelder aufgehoben würden und der Hafen
nicht zu einer Zunahme des Bootsverkehrs führe.

Ökologisch relevant sind die Strömungsverhältnisse im Flachwasserbereich.
Hierzu haben die Projektverfasser ein Gutachten in Auftrag geben lassen,
welches sich mit den bestehenden Strömungsverhältnissen ohne Projekt befasst
(Gutachten Siessegger, Anhang G zum UVB); sodann haben sie selbst das Kapitel
über die durch das Projekt bedingte Beeinflussung der Strömungsverhältnisse
verfasst (UVB S. 20 ff.). Dieses Strömungsgutachten liessen sie von Prof.
D.L. Vischer (Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie, ETH
Zürich) begutachten (Anhang I zum UVB). Prof. Vischer gelangt in seiner
Stellungnahme zum überarbeiteten Projekt zur Schlussfolgerung, der
vorgesehene Hafen zeitige hinsichtlich Wellenbeanspruchung des Ufers,
ufernahen Strömungen und ufernahen Materialverfrachtungen keine wesentlichen
nachteiligen Folgen. Die Ökologie der Kesswiler Flachwasserzone werde durch
den Hafen in hydraulischer und sedimentologischer Hinsicht nicht grundlegend
verändert. Die Insel sei zu klein, um das Litoral wesentlich zu beeinflussen.
An anderer Stelle hält der Gutachter fest, es könne sicher nicht gesagt
werden, dass der neue Hafen die Ökologie des betroffenen Uferabschnitts
grundlegend verändere.

5.4.2 Die Beschwerdegegner stellen die Ergebnisse des UVB teilweise in Frage.
Unklar ist z.B., ob die Annahme zutrifft, dass der Hafenneubau nicht zu einer
Zunahme des Bootsverkehrs führen würde. Es erübrigt sich aber, auf die Kritik
am UVB näher einzugehen. Selbst wenn dem UVB ohne Einschränkungen gefolgt
wird, lässt sich daraus keinesfalls schliessen, dass die Verhältnisse in der
Flachwasserzone durch den Neubau klar aufgewertet würden. Es lässt sich
lediglich der Schluss ziehen, dass die Verwirklichung des Hafenprojekts,
nicht zuletzt wegen der Aufhebung der Bojenfelder, in der Summe keine
unvertretbaren negativen Auswirkungen auf die Ökologie zur Folge hätte.

An diesem Ergebnis ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch
die Tatsache nichts, dass die kantonale Umweltschutzfachstelle in ihrer
Beurteilung vom 10. Dezember 1999 festhält, die Realisierung der
vorgeschlagenen Massnahmen im Uferbereich führe zu einer Aufwertung der
Flachwasserzone, so dass die Umweltverträglichkeit bejaht werden könne,
sofern alle beantragten Massnahmen umgesetzt würden. Im Kontext gesehen wird
hier nicht ausgeführt, das Projekt führe insgesamt zu einer klaren Aufwertung
der Flachwasserzone. Gemeint ist vielmehr, dass die vorgesehenen
Ausgleichsmassnahmen den bestehenden, hart verbauten Uferbereich aufwerten
würden, was als Kompensation der durch den Hafen verursachten Eingriffe
gewertet werden kann.

Das Hafenprojekt hat daher nicht einen ökologischen Wert, der ihm nationale
Bedeutung verschaffen würde. Ein Eingriff in das Schutzobjekt, der eine
wesentliche Abweichung vom Schutzziel mit sich brächte, ist somit unzulässig.

5.5
5.5.1Bei der Beurteilung eines Eingriffs in ein BLN-Objekt ist von der
jeweiligen Umschreibung des Schutzgehaltes auszugehen, d.h. die möglichen
Beeinträchtigungen sind an den Schutzzielen zu messen, die den Beschreibungen
der Inventarobjekte entnommen werden können (BGE 127 II 273 E. 4c S. 282 mit
Hinweisen). Das Gutachten der ENHK hat in diesem Zusammenhang die Aufgabe,
Ziel und Zweck des Schutzes soweit nötig zu konkretisieren, damit klar wird,
was durch die Inventarisierung wirklich geschützt wird. Weiter sollte das
Gutachten die Frage beantworten, ob, wie und in welchem Ausmass das
beurteilte Vorhaben das Schutzobjekt bzw. die Schutzziele beeinträchtigen
könnte; darzustellen und zu gewichten ist damit die Tragweite des
vorgesehenen Eingriffs (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Gedanken zu
Inhalt und Aufbau der Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission,
URP 1998, S. 568 ff., 571). Dem Gutachten kommt grosses Gewicht zu. Der
entscheidenden Behörde steht zwar die freie Beweiswürdigung zu. Sie darf
indessen vom Ergebnis der Begutachtung nur abweichen, wenn dafür triftige
Gründe vorliegen. Dies trifft namentlich für die dem Gutachten zugrunde
liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (BGE 127 II 273 E. 4b S. 280 f.).
5.5.2 Wie vorne dargelegt, gilt für die Umgebungsrichtung VIII
"Seeuferbereich Schifflände" das Schutzziel "Erhaltung als Freifläche". In
seiner Stellungnahme anlässlich des bundesgerichtlichen Augenscheins führte
der Vertreter der ENHK aus, das Seedorf weise räumliche Qualitäten auf, die
in einem Wechselspiel von traditionellen Wohnhausbauten und ländlichen Gärten
bestünden. Diese und die Qualität der direkten Seelage seien besonders hoch
zu veranschlagen. Die dem Ortskern des Seedorfs vorgelagerte Wasserfläche sei
aufgrund der wechselseitigen Sichtbezüge besonders empfindlich. Der Bau eines
Inselhafens in diesem Bereich würde das Ortsbild in beiden Richtungen (d.h.
vom Dorf und vom See her betrachtet) schwer beeinträchtigen, und zwar auch
dann, wenn das Projekt nochmals verkleinert würde.

Dieser Beurteilung ist aufgrund der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse
beizupflichten. Die Strasse vom Mitteldorf zum Seedorf verläuft nicht
geradlinig, sondern weist Biegungen auf; im letzten Abschnitt von etwa 150 m
Länge öffnet sich allmählich der Blick auf den See, worauf sich im Bereich
des bestehenden kleinen Hafens die Aussicht in eindrücklicher Weise über das
Wasser auf das gegenüberliegende Ufer weitet. Es trifft zwar zu, dass der
Betrachter auch von Uferpartien ausserhalb des Seedorfs einen bemerkenswerten
Blick auf den See und die Seelandschaft gewinnen kann. Dieser Einwand der
Beschwerdeführerin ändert aber nichts daran, dass der bestehende Hafen die
einzige Stelle ist, von der aus innerhalb des überbauten Gebiets von Seedorf
ein öffentlicher Seezugang überhaupt besteht, und dass die Wirkung und
Bedeutung der dort vorhandenen Aussicht sich nicht in der Sichtbarkeit des
gegenüberliegenden Ufers erschöpft, sondern wesentlich auch durch die
dazwischen liegende freie Wasserfläche geprägt wird. Insofern moniert die
Beschwerdeführerin zu Unrecht, die Auffassung der ENHK über die besondere
Bedeutung der dem Ortskern vorgelagerten Seefläche sei nicht nachvollziehbar.

Am Augenschein wurde auch nachvollziehbar, dass die optische Störungswirkung
der in den beiden Bojenfeldern stationierten Boote aus verschiedenen Gründen
deutlich geringer ist als jene, die vom geplanten Hafen ausgehen würde. So
liegen die Bojenfelder vom heutigen Hafen aus betrachtet nicht in der Mitte,
sondern am Rande der hauptsächlichen Blickrichtung. Sie wirken, da die
stationierten Schiffe einen ausreichenden Abstand zueinander einhalten
müssen, deutlich weniger kompakt als ein Inselhafen. Ferner sind soweit
ersichtlich selten alle Bojenfelder tatsächlich belegt, und schliesslich
werden die Boote im Winter ausgewassert.
Vom See her betrachtet, stören zwar vor allem die beiden neueren
Einfamilienhäuser auf Parz.-Nr. 82 und 83 das Ortsbild (vgl. auch den Hinweis
0.0.13 im ISOS-Inventarblatt). Dennoch sind sowohl das Seedorf als auch der
südlich das Hafens liegende Ortskern des Seedorfes, die Baugruppe B 2.2, im
ISOS-Inventar in der Aufnahmekategorie "B" aufgeführt. In diese gelangen
Baugruppen mit ursprünglicher Substanz, "d.h. das historische Gefüge der
Räume besteht, die Mehrheit der Bauten hat ähnliche epochenspezifische oder
regional-typische Merkmale". Für die Baugruppe B 2.2 gilt das Erhaltungsziel
"A", d.h. die Substanz ist zu erhalten. Alle Bauten, Anlageteile und
Freiräume sollen integral erhalten werden; störende Eingriffe sind zu
beseitigen. Für das Gebiet 2, d.h. das übrige Seedorf - mit Ausnahme der
erwähnten Parzellen 82 und 83 - gilt das Erhaltungsziel "B"; danach ist die
Struktur zu erhalten, d.h. die Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume
ist zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale
sind integral zu erhalten.

Vom Ufer wie vom See aus ist diese spezifische Substanz und Struktur des
Seedorfes trotz der erwähnten störenden Bauten sicht- und erlebbar. Durch den
geplanten Hafen würde nicht nur der Blick vom See her auf das Seedorf
beeinträchtigt, sondern es würde auch ein neuer Baukörper mit einer ganz
anderen Massstäblichkeit vor das geschützte Ortsbild gestellt. Selbst wenn
der Hafen vom Ufer weggerückt ist, so liegt er diesem doch nahe genug, dass
sein Bau als Eingriff in die Struktur der vorhandenen Bausubstanz und ihrer
Freiräume qualifiziert werden muss. Diesen Schluss legt auch ein Vergleich
der Grösse des bisherigen mit dem neuen Hafen nahe.

5.5.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Seedorf sei in der "Bewertung
des Ortsbildes im regionalen Vergleich" des ISOS nicht aufgeführt, trifft
nicht zu. Vielmehr wird in dieser Bewertung ausdrücklich auf die partiell
besonderen räumlichen Qualitäten "durch die Ausbildung von abwechslungsreich
gegliederten Strassenabschnitten im ... Seedorf (B 2.2)" hingewiesen.
Bedeutsamer ist, dass sowohl das Erhaltungsziel für die Umgebungsrichtung
VIII (a) als auch die Erhaltungsziele für das Seedorf (B) und den Ortskern
Seedorf (A) die Erhaltung der Freiräume fordern. Entgegen der
Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin liegt der wichtigste seeseits zu
erhaltende Freiraum wie erwähnt unmittelbar vor dem bebauten Bereich des
Seedorfes, also dort, wo der Hafen geplant ist. Das hat die ENHK überzeugend
dargelegt und zeigte sich auch für die Delegation des Bundesgerichtes am
Augenschein in eindeutiger Weise. Wenn die Beschwerdeführerin darauf
hinweist, dass vom See her aus genügender Distanz das Dorf über die
Larsenwände des Hafens hinweg sichtbar bliebe, so stimmt das zwar; doch
ändert das nichts an der erheblichen Störwirkung der im See befindlichen
Baute.

Die beiden Stelli bzw. deren Überbleibsel mögen früher den Blick über den See
stärker beeinträchtigt haben als heute. Sie stellten aber auch früher kein
Bauwerk dar, das sich in der Dimensionierung und Wirkung mit dem geplanten
Hafen vergleichen liesse, nur schon deshalb, weil sie nicht für die
dauerhafte Stationierung von Booten konzipiert waren. Ferner ist es nicht zu
beanstanden, dass die ENHK bei ihrer Beurteilung des Hafenprojektes vom
aktuellen Zustand der Stelli ausgeht, die heute in der Tat nur einen
Ruinenwert aufweisen und einen eher malerischen Eindruck machen. Zu
beurteilen ist in erster Linie die Wirkung des Hafenprojektes auf das heutige
Ortsbild. Es mag zutreffen, dass die Stelli im Jahr 1981, als Kesswil ins
ISOS aufgenommen wurde, noch nicht (ganz) den jetzigen rudimentären Charakter
aufwiesen; genauere Angaben hierzu sind allerdings nicht aktenkundig. Dass
sie damals offenbar nicht als störend angesehen wurden, vermag aber eine
wesentlich massivere und grössere neue Baute im Seebereich nicht zu
rechtfertigen.

Schliesslich kann der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen gehalten
werden, die Aufhebung der Bojenfelder sei im Richtplan vorgesehen. Die
ökologische Bedeutung dieser Aufhebung ist im Vergleich zur Wirkung des
Neubaus nicht sehr bedeutend und vermag den mit diesem verbundenen Eingriff
nicht zu rechtfertigen (s. oben E. 5.4; vgl. auch BGE 127 II 273 E. 4e S. 286
f.).
5.5.4 Das Bundesgericht hat daher keinen Anlass, von der Beurteilung des
Verwaltungsgerichts und der ENHK abzuweichen, dass das Hafenprojekt sowohl
vom Ufer als auch vom See aus betrachtet eine schwere Beeinträchtigung des
Ortsbildes darstellen würde. Seine Realisierung würde das auf eine
Freihaltung von Bauten gerichtete Schutzziel der Umgebungsrichtung VIII
(Seeuferbereich Schifflände) klar verletzen; damit würden auch die
Schutzziele für das Seedorf und den Ortskern Seedorf verletzt.

In diesen Eingriffen läge eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung
im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG. Da hierfür keine gleich oder höherwertigen
Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung angeführt werden können, kann
dieser Eingriff nicht bewilligt werden. Die Beschwerden sind daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis,
sondern als private Grundeigentümerin und in Wahrung von Vermögensinteressen
prozessiert hat (Art. 156 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführerin hat ausserdem
jene Beschwerdegegner, die durch einen Rechtsbeistand vertreten waren, für
deren prozessualen Aufwand zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin
auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern in den Verfahren 1A.73/2002,
1A.74/2002, 1A.76/2002 und 1A.77/2002 eine Parteientschädigung von jeweils
Fr. 2'500.-- (insgesamt Fr. 10'000.--) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Bau und Umwelt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem ARE, dem BUWAL, dem BAK und
der ENHK schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: