Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.72/2002
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1A.72/2002 /bmt

Urteil vom 19. August 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Schilling.

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roland Gfeller,
Postfach 1709, 8032 Zürich,

gegen

Gemeinde Fisibach, 5467 Fisibach, und Mitbeteiligte, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Heinrich Ueberwasser, Moosweg 70, 4125 Riehen,

Gemeinde Hohentengen am Hochrhein,
D-79801 Hohentengen, und Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Heinrich Ueberwasser, Moosweg 70, 4125 Riehen,

Rheinaubund - Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Natur und Heimat,
Postfach 584, 8201 Schaffhausen, und Mitbeteiligte, vertreten durch Dr.
Martin Furter, Büro für Raumplanung und Umweltschutzberatung, Hauptstrasse
52, 4461 Böckten,

Eheleute A.________,
Aktion für zumutbaren Luftverkehr (AFZL), 8600 Dübendorf,
Überparteiliches Komitee für mehr Lebensqualität und weniger Fluglärm im
Glattal, 8600 Dübendorf,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. George Hunziker,
Büro Winter & Partner, Kirchgasse 40, Postfach, 8024 Zürich,

B.________,

C.________ und Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas
Brauchli, Bahnhofstrasse 7, 8570 Weinfelden,

Politische Gemeinde Amriswil, 8580 Amriswil, und Mitbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler, Bahnhof-strasse 26,
9320 Arbon,

Gemeinde Regensdorf, Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf,

Stadtrat Kloten, 8302 Kloten,

Swissport International AG, 8302 Kloten,
Swissport Baggage Sorting AG, 8058 Kloten-Flughafen, Swissport Zürich AG,
8001 Zürich,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann, Büro Schumacher Baur
Hürlimann, Bahnhofplatz 9, Postfach 7676,
8023 Zürich,

D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose, Püntstrasse 19,
8492 Wila,

Crossair AG, Legal Departement, Dr. G. Hofmann-Schmid, Postfach, 4002 Basel,

Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,

Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14,

Erteilung der Betriebskonzession, Akteneinsicht,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des
Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
vom 18. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 31. Mai 2001 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) der Flughafen Zürich AG unter verschiedenen
Auflagen die Konzession zum Betrieb des Flughafens Zürich für die Dauer vom
1. Juni 2001 bis 31. Mai 2051. Gleichentags genehmigte das Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL) das Betriebsreglement der Flughafen Zürich AG und wies
die entgegenstehenden Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der
Anhörung ab. Gegen diese beiden Verfügungen oder eine der beiden erhoben
zahlreiche Privatpersonen, Organisationen und öffentliche Gemeinwesen bei der
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) Verwaltungsbeschwerde.
Verschiedene Beschwerdeführer verlangten Einsicht in die von der Flughafen
Zürich AG dem Departement eingereichten, als Business Planung bezeichneten
Finanzierungsunterlagen.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2001 ordnete der Instruktionsrichter der
Rekurskommission UVEK die Vereinigung jener Beschwerdeverfahren an, in denen
der Erlass vorsorglicher Massnahmen verlangt worden war.
Am 20. September 2001 forderte die Rekurskommission UVEK die Flughafen Zürich
AG auf, der Rekurskommission die vollständigen, dem Konzessionsgesuch
beiliegenden Finanzierungsunterlagen, insbesondere auch den
10-Jahres-Businessplan, sowie den Emissionsprospekt vom 2. November 2000 und
den letzten Geschäftsbericht der Konzessionärin einzureichen.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2001 wurden sämtliche Beschwerdeverfahren, die
sich einerseits gegen die Konzessionserteilung und andererseits gegen die
Genehmigung des Betriebsreglementes richteten, unter der Prozessnummer
Z-2001-58 vereinigt. Ein Gesuch der Flughafen Zürich AG um Sistierung des
Verfahrens betreffend die Genehmigung des Betriebsreglementes wurde
abgewiesen.
In einer weiteren Verfügung vom 23. Oktober 2001 führte die Rekurskommission
UVEK aus, die Flughafen Zürich AG habe ihr mit Schreiben vom 3. Oktober 2001
mitgeteilt, die dem Konzessionsgesuch beigelegten Finanzierungsunterlagen
würden der Rekurskommission direkt vom BAZL zugestellt, doch könne der
verlangte 10-Jahrens-Businessplan aus verschiedenen Gründen nicht ohne
weiteres herausgegeben werden. Hierzu stellte die Rekurskommission fest, sie
werde über die Frage der Akteneinsicht in die Finanzierungsunterlagen in
einem beim Bundesgericht anfechtbaren Zwischenentscheid befinden und die von
der Flughafen Zürich AG gegen die Offenlegung des Businessplans sprechenden
Gründe im Rahmen dieses Entscheides berücksichtigen; sie müsse deshalb auf
der Herausgabe dieser Unterlagen bestehen. Demzufolge wurde die Flughafen
Zürich AG angewiesen, der Rekurskommission UVEK bis 2. November 2001 den
vollständigen 10-Jahres-Businessplan sowie bis 27. November 2001 einen
aktualisierten Businessplan einzureichen, der den Entwicklungen rund um die
SAir-Group Rechnung trage. Die Frist zur Einreichung des
10-Jahres-Businessplanes wurde am 31. Oktober 2001 auf Gesuch der
Konzessionärin bis 27. November 2001 erstreckt.
In einer Stellungnahme vom 14. November 2001 unterbreitete die Flughafen
Zürich AG der Rekurskommission UVEK die Anträge, die Legitimation der
Beschwerdeführer zur Anfechtung der Betriebskonzession sei zu verneinen und
es sei auf die entsprechenden Beschwerden nicht einzutreten. Eventuell sei
die Legitimation lediglich in Bezug auf die verlangte Edition des
10-Jahres-Businessplans und anderer Finanzierungsunterlagen zu verneinen und
es sei auf die entsprechenden Editionsanträge der Beschwerdeführer nicht
einzutreten. Dem-gemäss sei auf das Einverlangen des 10-Jahres-Businessplans
und anderer Finanzierungsunterlagen zu verzichten. Über die Frage der
Legitimation der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Betriebskonzession vom
31. Mai 2001 sei ein Teilentscheid zu fällen. Subsidiär verlangte die
Flughafen Zürich AG, dass auf das Einverlangen des 10-Jahres-Businessplans
und anderer Finanzierungsunterlagen aufgrund schützenswerter
Geheimhaltungsinteressen der Flughafen Zürich AG verzichtet werde.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 lehnte es die Rekurskommission UVEK ab,
einen Teilentscheid über die Frage der Legitimation der Beschwerdeführenden
zu treffen. Die Flughafen Zürich AG wurde erneut aufgefordert, der
Rekurskommission UVEK den vollständigen 10-Jahres-Businessplan sowie
aktualisierte Angaben zur Finanzierbarkeit eines sicheren Flughafenbetriebes
in Zürich-Kloten einzureichen. Die Rekurskommission UVEK erwog, sie erachte
diese Urkunden und Angaben nach wie vor als für die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts unverzichtbar. Was die von der Konzessionärin
geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen anbelange, so würde diesen bei der
Prüfung der Frage der Akteneinsicht Rechnung getragen. Der Entscheid darüber,
ob und wie weit ein konkretes Geheimhaltungsinteresse das Interesse der
Beschwerdeführenden an Akteneinsicht überwiege, werde in Form einer
anfecht-baren Verfügung ergehen.
Schliesslich forderte die Rekurskommission UVEK die Flughafen Zürich AG mit
Verfügung vom 17. Dezember 2001 unter anderem auf, ihr anzugeben, welche
Stellen in den Businessplänen nicht offengelegt werden dürften. Falls nötig,
werde der Instruktionsrichter die Konzessionärin noch zu einer Besprechung
über den Umfang der Offenlegung einladen und anschliessend über die Frage der
Akteneinsicht entscheiden. Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 teilte die
Flughafen Zürich AG der Rekurskommission mit, dass die Businessplanung - was
an der in Aussicht gestellten Besprechung noch näher begründet werden könne -
den Beschwerdeführenden als Ganze nicht herausgegeben werden dürfe.

B.
Mit Zwischenentscheid vom 18. Februar 2002 verfügte die Rekurskommission
UVEK, dass die von der Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2002 eingereichten,
als Business Planung des Flughafens Zürich bezeichneten
Finanzierungsunterlagen den im vereinigten Verfahren Z-2001-58
Beschwerdeführenden teilweise abgedeckt zur Akteneinsicht zur Verfügung
gestellt würden. Gegen diese Verfügung hat die Flughafen Zürich AG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und gleichzeitig um aufschiebende
Wirkung der Beschwerde ersucht.
Das zunächst der II. öffentlichrechtlichen Abteilung zugewiesene Dosssier ist
am 15. März 2002 der I. öffentlichrechtlichen Abteilung übertragen worden. In
der Folge ist den Beschwerdegegnern, die im vorinstanzlichen Verfahren kein
Gesuch um Akteneinsicht gestellt hatten, Gelegenheit zur Erklärung eingeräumt
worden, am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teilnehmen zu wollen. Mit
Beschlüssen vom 21. Mai 2002 und 11. Juli 2002 sind verschiedene der am
vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten auf ihr Gesuch hin aus dem
bundesgerichtlichen Verfahren entlassen worden. Zwei ebenfalls auf
Verfahrensentlassung lautende Gesuche sind abgewiesen worden, weil die
Gesuchsteller - B.________ sowie die Politische Gemeinde Amriswil und
Mitbeteiligte - im Verfahren vor der Rekurskommission UVEK die Offenlegung
der Finanzierungsunterlagen beantragt hatten.

C.
Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit Verfügung vom 12. März 2002
superprovisorisch und mit Beschluss vom 11. Juli 2002 bestätigend
aufschiebende Wirkung beigelegt worden.

D.
Die Gemeinde Fisibach und die Mitbeteiligten sowie die Gemeinde Hohentengen
am Hochrhein und die Mitbeteiligten stellen den Antrag, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Flughafen Zürich AG sei abzuweisen, soweit
auf sie einzutreten sei. Der Rheinaubund und die Mitbeteiligten, die Eheleute
A.________ und die Mitbeteiligten, die Gemeinde Regensdorf sowie der Stadtrat
Kloten beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Swissport International AG,
die Swissport Baggage Sorting AG und die Swissport Zürich AG haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet. C.________ und die Mitbeteiligten, D.________ und
die Crossair AG haben sich nicht geäussert.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Das UVEK stellt keinen formellen Antrag zur Beschwerde, spricht
sich jedoch gegen eine Veröffentlichung der Finanzierungsunterlagen der
Flughafen Zürich aus. Die Rekurskommission UVEK ersucht um Abweisung der
Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.

E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. August 2002 ist das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
einst-weilen abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Angefochten ist eine Zwischenverfügung der Rekurskommission UVEK über
die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren, in welchem nach der
Verfahrensvereinigung sowohl die Beschwerden gegen die Erteilung der
Betriebskonzession als auch die Beschwerden gegen die Genehmigung des
Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich behandelt werden.
Zwischenverfügungen sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 97 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG, SR 173.110]
in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und wenn auch die nachmalige
Endverfügung der Verwaltungsgerichtsbarkeit untersteht (Art. 101 lit. a OG e
contrario). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Einerseits kann die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss ausdrücklicher Bestimmung von Art. 99
Abs. 2 lit. c OG gegen Betriebskonzessionen und Genehmigung von
Betriebsreglementen für Flugplätze gerichtet werden. Andererseits macht die
Beschwerdeführerin Geheimhaltungsinteressen an den zur Einsicht freigegebenen
Akten geltend und würde deren Offenlegung, falls die Geheimhaltungsinteressen
begründet sind, einen nicht wieder gutzumachender Schaden bewirken. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Flughafen Zürich AG, die frist- und
formgerecht eingereicht worden ist, erweist sich somit als zulässig.

1.2  Die Flughafen Zürich AG, die durch den Zwischenentscheid zur Herausgabe
bzw. Zurverfügungstellung von Akten verpflichtet wird, die ihrer Meinung nach
geheim zu halten sind, ist zur Anfechtung dieses Entscheides im Sinne von
Art. 103 lit. a OG legitimiert.

2.
Bei den umstrittenen Akten, in die Einsicht gewährt werden soll, handelt es
sich um die Unterlagen, die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d der Verordnung über
die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) vom 23. November 1994 dem
Gesuch um Erteilung einer Betriebskonzession beizulegen sind und eine
Übersicht über die geplante Finanzierung des Flughafenbetriebes erlauben
sollen.
Die Rekurskommission UVEK ist nicht zum Schluss gelangt, dass die
Finanzierungsunterlagen wie das Konzessionsgesuch öffentlich aufgelegt werden
müssten. Sie hat vielmehr entschieden, die - teilweise abgedeckten - Papiere
seien den Beschwerdeführenden aufgrund des in Art. 26 Abs. 1 VwVG
umschriebenen Akteneinsichtsrechts zur Verfügung zu stellen. Gemäss Art. 26
Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache
die Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, alle als
Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie die Niederschriften eröffneter
Verfügungen einzusehen. Die Rekurskommission ist mithin, ohne die
Legitimationsfrage zu prüfen, davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführenden
Parteistellung zukomme und diese zur Ausübung von Parteirechten befugt seien.
Die Flughafen Zürich AG macht im bundesgerichtlichen Verfahren gleich wie vor
der Vorinstanz geltend, dass den Verfahrensbeteiligten keine Parteirechte
hätten eingeräumt werden dürfen, solange deren Beschwerdelegitimation - die
von der Beschwerdeführerin bestritten wird - nicht durch Entscheid bestätigt
worden sei. Zu Recht. So wenig eine Beschwerde gutgeheissen werden kann,
bevor über die Prozessvoraussetzungen in bejahendem Sinne entschieden worden
ist (vgl. nicht zur Publikation bestimmte E. 3 des Urteils 1A.151/2001 vom
16. Juli 2002), so wenig dürfen Verfahrensbeteiligten Parteirechte gewährt
und deren Prozessbegehren zu Lasten der Gegenpartei gutgeheissen werden,
bevor überhaupt die Befugnis dieser Beteiligten zur Beschwerdeführung
festgestellt worden ist. Die Rekurskommission UVEK hätte demnach das Recht
auf Akteneinsicht nicht bejahen dürfen, ohne zuvor den Beschwerdeführenden
die Legitimation zur Anfechtung der Konzessionsverfügung zuerkannt zu haben.
Daran vermag nichts zu ändern, dass es die Rekurskommission UVEK am 3.
Dezember 2001 förmlich abgelehnt hat, einen Teilentscheid über die
Legitimation der Beschwerdeführenden zu treffen, und diese Verfügung von der
Flughafen Zürich AG nicht angefochten worden ist. Wohl steht es dem Richter
an sich frei, über die Frage der Beschwerdebefugnis statt vorab in einem
Teilentscheid erst mit der Hauptsache zu entscheiden. Die Beurteilung der
Beschwerdelegitimation kann jedoch nicht hinausgeschoben werden, wenn
verfahrensrechtliche Ansprüche im Streite liegen, die nur einer Partei im
Sinne von Art. 6 VwVG (und Art. 26 Abs. 1 VwVG) zukommen können, und die
Parteistellung der Ansprechenden bestritten wird. Die Rekurskommission UVEK
hat sich daher mit ihrem Stillschweigen zur Frage der Legitimation der
Beschwerdeführenden über fundamentale Verfahrensgrundsätze hinweggesetzt und
überdies den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus diesem Grunde gutzuheissen.

3.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Vor ihrem neuen
Entscheid über die Akteneinsichtsgesuche wird die Vorinstanz zunächst über
die Befugnis der Beschwerdeführenden zur Anfechtung der Konzessionsverfügung
zu befinden haben. Aus prozessökonomischen Überlegungen rechtfertigt es sich,
hierzu vorweg einige Erwägungen anzustellen:
Die Rekurskommission UVEK hat in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der
Gegenüberstellung der Geheimhaltungs- und der Akteneinsichtsinteressen
erklärt, die Flughafenanwohner hätten ein berechtigtes Bedürfnis, Gewissheit
darüber zu erhalten, dass die Flughafen Zürich AG über genügend finanzielle
Mittel verfüge, um einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Ausserdem
bestehe bei den Beschwerdeführenden die Befürchtung, dass sie sich bei einer
Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse der Flughafen Zürich AG mit
Steuergeldern an einer Sanierung beteiligen müssten. - Aus diesen Erwägungen
könnte gefolgert werden, die Legitimation zur Anfechtung des
Konzessionsentscheides stehe allen Steuerzahlern zu. Zumindest aber müsse sie
den durch den Flugbetrieb betroffenen Flughafenanwohnern zukommen; das würde
mit anderen Worten bedeuten, dass das Beschwerderecht gegenüber der
Konzessionsverfügung das selbe wäre wie jenes gegenüber dem genehmigten
Betriebsreglement. Einer solchen Auffassung könnte jedoch nicht zugestimmt
werden.

3.1  Dass nicht jeder Steuerzahler zur Anfechtung einer Betriebskonzession im
Sinne von Art. 36a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember
1948/18. Juni 1999 (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) und Art. 10 ff. VIL
zugelassen werden kann, ergibt sich schon aus der Vorschrift von Art. 48
VwVG, die gleich wie die Bestimmung von Art. 103 OG die Popularbeschwerde
ausschliesst (vgl. etwa BGE 121 II 176 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2  Was die Betroffenheit durch den Flugbetrieb als möglichen
Legitimationsgrund anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass Inhalt und
Tragweite der Flugplatz-Betriebskonzession bei der Änderung der
luftfahrtrechtlichen Bestimmungen durch das Bundesgesetz über die
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren und die zugehörige
Verordnung in den Jahren 1999/2000 neu umschrieben worden sind. Während bis
zu dieser Revision - wie in BGE 124 II 293 E. 8-10 S. 310 ff. einlässlich
geschildert - weitgehend unklar war, durch welche rechtlichen Institute und
in welchen Verfahren der Flugplatz-Betrieb zu regeln und zu überprüfen sei,
werden in den nunmehr geltenden Vorschriften die Aufgaben der
Betriebskonzession bzw. der Betriebsbewilligung einerseits und des
Betriebsreglementes andererseits klar auseinandergehalten. Gemäss den
Bestimmungen von Art. 36a, 36b und 36c LFG in der Fassung vom 18. Juni 1999
wird mit der Konzessionierung (oder der Erteilung der Betriebsbewilligung)
durch hoheitlichen Akt das Recht zum Betrieb eines Flugplatzes verliehen und
der Inhaber in grundsätzlicher Weise verpflichtet, diesen Betrieb
ordnungsgemäss zu führen. Die Organisation des Flugplatzes im Einzelnen sowie
die An- und Abflugverfahren, also der Flugbetrieb, werden demgegenüber im
Betriebsreglement festgelegt (Art. 36c LFG). Art. 10 Abs. 2 und Art. 17 Abs.
2 VIL in der Fassung vom 2. Februar 2000 halten denn auch ausdrücklich fest,
dass die Ausgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur eines Flugplatzes
nicht Gegenstand der Betriebskonzession bzw. der Betriebsbewilligung sei. Der
Flugbetrieb ist vielmehr "in allen Belangen" im Betriebsreglement zu regeln
(Art. 23 VIL). Dementsprechend ist im Gesuch um Genehmigung eines
Betriebsreglementes darzulegen, welche Auswirkungen der Betrieb auf Raum und
Umwelt hat, und ist die Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem
Genehmigungsverfahren vorzunehmen (Art. 24 lit. b VIL, Anhang Nr. 14 zur
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [UVPV;
SR 814.011] in der Fassung vom 2. Februar 2000). Wer sich demnach durch den
Flugbetrieb betroffen und gefährdet fühlt, hat heute seine Einwendungen im
Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Betriebsreglementes und nicht im
Konzessionserteilungs- oder Betriebsbewilligungsverfahren zu erheben (vgl.
auch BGE 127 II 306 E. 7b S. 315).
Gegen diese Überlegungen liesse sich allenfalls einwenden, ein
Konzessionsentscheid müsse deshalb von den vom Flugbetrieb Betroffenen
angefochten werden können, weil nach Art. 12 Abs. 1 lit. c VIL eine
Konzession nur unter der Voraussetzung gewährt werden dürfe, dass das
Betriebsreglement genehmigt werden könne; erweise sich das Betriebsreglement
als mangelhaft, sei demzufolge auch die Betriebskonzession rechtswidrig. Art.
12 Abs. 1 lit. c VIL ändert jedoch nichts daran, dass die zwei fraglichen
Institute unterschiedliche Funktionen haben und die beiden Entscheidverfahren
auseinanderzuhalten sind. Der Entscheid darüber, ob ein neues oder
abgeändertes Betriebsreglement genehmigt werden könne, liegt in der
alleinigen Kompetenz des Bundesamtes (Art. 36c Abs. 3 und 4 LFG), während die
Erteilung von Konzessionen Sache des Departementes ist (Art. 36a Abs. 1 LFG).
Das Departement hat sich daher bei der Prüfung eines Konzessionsgesuches
hinsichtlich des Betriebsreglementes lediglich beim Bundesamt zu
vergewissern, ob dieses den Reglements-Entwurf (Art. 11 Abs. 1 lit. e VIL)
genehmigen könne. Dagegen hat es den Entwurf nicht selbst zu prüfen. Stellt
sich im Nachhinein - etwa im Laufe eines Beschwerdeverfahrens - heraus, dass
das Betriebsreglement gegen Bundesrecht verstösst, fällt die Konzession nicht
per se dahin, sondern ist allenfalls vom Departement zu entziehen, wobei
dieses gemäss Art. 16 Abs. 2 VIL die erforderlichen Massnahmen zur
Fortführung des Flughafenbetriebes anordnen kann. Steht demnach den
Flughafenanwohnern mit der Einsprache gemäss Art. 36d Abs. 4 LFG und der
nachfolgenden Beschwerdemöglichkeit ein besonderer Rechtsweg offen, um die
Mängel des Betriebsreglementes geltend zu machen, so ist die Rüge, das
Betriebsreglement sei rechtswidrig und könne nicht genehmigt werden, im
Verfahren zur Konzessionserteilung unzulässig (vgl. Art. 102 lit. d OG und
sinngemäss BGE 108 Ib 376). In diesem Lichte erscheint übrigens als fraglich,
ob die von der Rekurskommission UVEK vorgenommene Vereinigung der Beschwerden
gegen die Konzessionserteilung mit jenen, die sich gegen die Genehmigung des
Betriebsreglementes richten, zweckmässig sei.
Schliesslich kann hier offen bleiben, ob das Verfahren zur Erteilung der
Betriebskonzession ebenfalls den Regeln von Art. 36d LFG über die Änderung
des Betriebsreglementes folge, wie das UVEK in seiner Konzessionsverfügung
vom 31. Mai 2001 angenommen hat, oder ob es nur den Bestimmungen des VwVG
unterstehe, wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren bzw. zur Änderung der
Art. 36a und 36b LFG erläuterte (vgl. BBl 1998 S. 2589 ff., 2645).
Auszuschliessen ist aber entgegen der seinerzeitigen Ausschreibung des
Konzessionsgesuchs im Bundesblatt (BBl 2001 S. 1114), dass die Vorschriften
über das Plangenehmigungsverfahren, insbesondere Art. 37f LFG, beigezogen
werden können.

4.
4.1 Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den
Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die
schweizerischen und deutschen Gemeinwesen - nicht dagegen die privaten
Mitbeteiligten - aufgrund von Art. 156 Abs. 2 OG von der Kostenpflicht
auszunehmen sind. Da den Beschwerdegegnern Gelegenheit geboten worden ist, um
Entlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren zu ersuchen, braucht nicht
im Einzelnen nachgeprüft zu werden, ob sämtliche im Verfahren Verbleibenden
vor der Rekurskommission UVEK um Akteneinsicht oder Offenlegung der
Finanzierungsunterlagen ersucht hatten. Im Übrigen entbindet Stillschweigen
im bundesgerichtlichen Verfahren nicht von der Kostenpflicht (vgl. BGE 123 V
156, 128 II 90 E. 2b S. 94 f.).

4.2  Die Beschwerdegegner haben der obsiegenden Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 18. Februar 2002 aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'500.-- wird folgenden
Beschwerdegegnern (zusammen mit allfälligen Mitbeteiligten) zu je Fr. 500.--
unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag auferlegt:
[...] (Mitbeteiligte an der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde
Fisibach)
[...] (Mitbeteiligte an der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde
Hohentengen am Hochrhein)
Rheinaubund - Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Natur und Heimat und
Mitbeteiligte
Eheleute A.________, Aktion für zumutbaren Luftverkehr sowie Überparteiliches
Komitee für mehr Lebensqualität und weniger Fluglärm im Glattal
B.________
C.________ und Mitbeteiligte
Swissport International AG, Swissport Baggage Sorting AG und Swissport Zürich
AG
D.________
Crossair AG

3.
Die nachgenannten Beschwerdegegner haben (zusammen mit den allfälligen
Mitbeteiligten) der Flughafen Zürich AG für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von je Fr. 400.--, insgesamt Fr. 4'800.--, unter
solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag zu bezahlen:
Gemeinde Fisibach und Mitbeteiligte
Gemeinde Hohentengen am Hochrhein und Mitbeteiligte
Rheinaubund - Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Natur und Heimat und
Mitbeteiligte
Eheleute A.________, Aktion für zumutbaren Luftverkehr sowie Überparteiliches
Komitee für mehr Lebensqualität und weniger Fluglärm im Glattal
B.________
C.________ und Mitbeteiligte
Politische Gemeinde Amriswil und Mitbeteiligte
Gemeinde Regensdorf
Stadtrat Kloten
Swissport International AG, Swissport Baggage Sorting AG und Swissport Zürich
AG
D.________
Crossair AG

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZL) sowie der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: