Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.6/2002
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


1A.6/2002/sta
1A.7/2002

Urteil vom 15. Februar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Schilling.

1A.6/2002
Crossair AG, 4056 Basel, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Regula Dettling Ott, Kasinostrasse 2, Postfach 1221, 8401 Winterthur,

und

1A.7/2002
Flughafen Zürich AG, 8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller, Florastrasse
44, Postfach 1709, 8032 Zürich,

gegen

Hansruedi Hug, Mandachstrasse 74, 8155 Niederhasli,
Gemeinde Regensdorf, vertreten durch den Gemeinderat, Watterstrasse 114, 8105
Regensdorf,
Stadtrat Kloten, 8302 Kloten,
Politische Gemeinde Dällikon, vertreten durch den Gemeinderat, Schulstrasse
5, 8108 Dällikon,
Kanton Aargau, handelnd durch das Baudepartement des Kantons Aargau,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), 3360 Herzogenbuchsee, vertreten durch die
Sektion Thurgau, Dorfstrasse, 9223 Halden,
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach
1138, 8026 Zürich,

Hansj. Hüppi, Elchweg 18, 8405 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138,
8026 Zürich,
Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich (SBFZ), Dorfstrasse 17,
Postfach 325, 8155 Niederhasli, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
Gemeinde Rümlang , Glatttalstrasse 181, 8153 Rümlang, und Mitbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138,
8026 Zürich,
Hauseigentümerverband Kloten, Opfikon Glattbrugg, Bassersdorf und Nürensdorf
, vertreten durch  Präsident Ernst Hüppi, Auf der Halde 22, 8309 Nürensdorf,
und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,
Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
Gemeinde Bassersdorf, Karl Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf, und
Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31,
Postfach 1138, 8026 Zürich,
Verein IGEL, InteressenGemeinschaft zur Erhaltung der Lebensqualität, und
Mitbeteiligte, 8185 Winkel, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,
Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
Politische Gemeinde Bertschikon und Mitbeteiligte, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Hermannweg 4, 8400 Winterthur,
Kurt und Anita Altorfer und Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Urs Jordi und Rechtsanwalt Dr. Max Walter, beide Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
Gemeinde Oberglatt, vertreten durch den Gemeinderat, Rümlangstrasse 8, 8154
Oberglatt ZH,
Trudy Kilchenmann und Kurt Klose, Oberlangenhard, 8486 Rikon im Tösstal, jene
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose, Püntstrasse 19, 8492 Wila,
Schutzverband Flugimmissionen Thurgau, c/o Dr. Winfried Knapp, Rietweg 5,
8506 Lanzenneunforn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse
31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
Landkreis Konstanz, vertreten durch das Landratsamt, Benediktinerplatz 1,
D-78467 Konstanz, und Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Christopher
Tillman, Kreuzstrasse 42, 8008 Zürich,
Fritz und Brigitta Kauf, Brunnenstrasse 6, 8303 Bassersdorf, und
Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31,
Postfach 1138, 8026 Zürich,
Gemeinde Weiningen, vertreten durch den Gemeinderat, 8104 Weiningen ZH,
Ruedi und Edith Arnaldini, Falläckerstrasse 2, 8105 Watt, und Mitbeteiligte,
vertreten durch Frau Edith Brändli, Falläckerstrasse 4, 8105 Watt,
Heinrich Stahel, Lettenberg, 8487 Zell ZH, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt
Klose, Püntstrasse 19, 8492 Wila,
Peter und Yvonne Abplanalp, Spitzacker 27, 8309 Nürensdorf, und
Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose, Püntstrasse 19, 8492
Wila,
Beschwerdegegner,

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,

Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK), Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000
Bern 14

Provisorische Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich,
vorsorgliche Massnahmen

(Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Verfügungen der Rekurskommission
UVEK vom 17. Dezember 2001 und

10. Januar 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 31. Mai 2001 erteilte das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Flughafen Zürich AG die
Konzession für den Betrieb des Flughafens Zürich mit Vorbehalten und
Auflagen. Gleichzeitig genehmigte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das
von der Flughafen Zürich AG erstellte Betriebsreglement. In diesem wurden
vorläufig die Regelungen des Betriebsreglementes vom 19. August 1992 - unter
Berücksichtigung der im Baukonzessionsverfahren für das Dock Midfield
verfügten Auflagen (Entscheide des UVEK vom 5. November 1999 und des
Bundesgerichtes vom 8. Dezember 2000) - weitgehend übernommen. Danach gilt
grundsätzlich eine Nachtflugsperre ab 24 Uhr (für verspätete Flüge des
Linienverkehrs ab 0.30 Uhr) bis 5.30 Uhr. Abflüge des Charterverkehrs sind
nach Art. 11 Abs. 1 des Reglementes bis 22 Uhr und nach 6 Uhr gestattet;
gemäss Schreiben des BAZL vom 14. November 2001 ist diese Bestimmung so
auszulegen bzw. zu ergänzen, dass eine Verspätungstoleranz bis 22.30 Uhr
bestehe. Abflüge und Landungen des übrigen gewerbsmässigen
Nichtlinienverkehrs sind bis 23 Uhr und nach 6 Uhr gestattet. Bei
unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen kann die Flughafen Zürich AG
Ausnahmebewilligungen erteilen (vgl. Art. 9 bis 13 des Betriebsreglementes
vom 31. Mai 2001). - Das Betriebsreglement ist gemäss den Auflagen der
Betriebskonzession innert eines Jahres nach der beidseitigen Unterzeichnung
(Paraphierung) des Staatsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweiz von der Flughafenhalterin zu überprüfen und entsprechend
angepasst mitsamt Bericht über die Umweltverträglichkeit beim BAZL
einzureichen.
Gegen die Betriebskonzession und die Genehmigung des Betriebsreglementes
wurden bei der Rekurskommission UVEK zahlreiche Beschwerden erhoben, die noch
hängig sind. Mit Zwischenentscheid vom 19. Juli 2001 lehnte die
Rekurskommission im Beschwerdeverfahren gegen die Genehmigung des
Betriebsreglementes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und den
Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Dieser Zwischenentscheid ist
rechtskräftig.
Bereits am 23. April 2001 hatten sich die Verkehrsminister der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweiz auf Eckwerte für eine Regelung der Benützung des
süddeutschen Luftraumes für An- und Abflüge zum und vom Flughafen
Zürich-Kloten geeinigt. Einer dieser Eckpunkte besteht in der Einführung
einer nach Abschluss des Staatsvertrages sofort geltenden Nachtflugsperre
über Süddeutschland von 22 bis 6 Uhr für Flüge unter Flughöhe 100 (ca. 3000
m). Demzufolge können während diesen Nachstunden grundsätzlich keine Anflüge
mehr aus Richtung Norden erfolgen. Im Hinblick auf diese staatsvertragliche
Regelung ersuchte die Flughafen Zürich AG das BAZL am 12. Juni 2001 um
Genehmigung einer provisorischen Änderung des Betriebsreglementes. Danach
sollen während der fraglichen Nachtzeit die Anflüge und Landungen von Osten
auf die Piste 28 bzw. nur ausnahmsweise von Norden auf die Piste 16 erfolgen.
Weiterer Gegenstand des Gesuchs bildete eine Verlängerung der bisher für den
Flughafen Zürich geltenden Nachtflugsperre auf die Zeit von 23 bzw. 23.30 Uhr
bis 6 Uhr, verbunden mit der Freigabe der Piste 28 für Starts nach Westen ab
6.30 Uhr für Strahlflugzeuge sowie der Piste 16 für Starts nach Süden bis 22
Uhr. Die Gesuchstellerin verwies in diesem Zusammenhang auf das
Flughafenprogramm des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 23. August 2000
(RRB 1313/2000), wonach dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung durch Verkürzung
der nächtlichen Betriebszeit Rechnung zu tragen sei. Gleichzeitig müssten
aber im Gegenzug die bestehenden Einschränkungen für den Tagesbetrieb
gelockert werden. Besonders wichtig sei es, am Morgen die ersten Abflüge nach
europäischen Destinationen ohne zeitliche Verzögerungen abwickeln zu können,
weil sich sonst die Verspätungseffekte über den ganzen Tag
weiterentwickelten. Zudem solle abends in der Zeit von 21 bis 22 Uhr der
gegenläufige Betrieb aufgehoben und die Piste 16 für Starts von Flugzeugen
mit Strahltriebwerken, die auch interkontinentale Ziele anflögen, freigegeben
werden. Die zusätzliche Belastung in den Tagesrandstunden werde auf diese
Weise auf die beiden Abflugrichtungen verteilt und ermögliche eine
Verlängerung der Nachtruhe um 1,5 Stunden.
Zusammen mit dem Gesuch um Änderung des Betriebsreglementes reichte die
Flughafen Zürich AG ein Plangenehmigungsgesuch für die Anpassung
verschiedener Rollverbindungen sowie für die Ausrüstung der Piste 28 mit
einem Instrumentenlandesystem (ILS) ein. Die beiden Gesuche wurden im
Bundesblatt vom 3. Juli 2001 (S. 2971 f.) ausgeschrieben. Im Anschluss an die
Veröffentlichung der beiden Gesuche gingen über 4'500 Einsprachen ein, die
sich mehrheitlich gegen die Änderung des Betriebsreglementes richteten.
Auf Aufforderung der Bundesbehörden reichte die Flughafen Zürich AG einen
ergänzenden Umweltverträglichkeitsbericht vom 28. Juni 2001 ein, der sich mit
der im ersten Bericht noch nicht behandelten Frage befasste, welche Folgen
die beantragte Verlängerung der Nachtsperrordnung und der intensivere
Flugverkehr in den Tages- und Nachtrandstunden für die Lärmbelastung hätten.
Der Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz
über die Benützung des süddeutschen Luftraumes wurde am 19. September 2001
paraphiert und am 18. Oktober 2001 von Vertretern beider Staaten
unterzeichnet. Damit erlangte die Nachtflugsperre über Deutschland ab 19.
Oktober 2001 vorläufige Geltung.

B.
Nach Anhörung  des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) sowie
der Kantone Aargau, Schaffhausen, Thurgau und Zürich entschied das BAZL am
18. Oktober 2001 über das Gesuch um vorläufige Änderung des
Betriebsreglementes. Es genehmigte die von der Flughafen Zürich AG
beantragten Änderungen insoweit, als diese um Öffnung der Piste 28 als Ersatz
für die sich aus dem Staatsvertrag ergebenden Einschränkungen ersucht hatte.
Dementsprechend wird im neuen Art. 33bis  des Betriebsreglementes bestimmt,
dass die Landungen von 22 bis 6.08 Uhr auf die Piste 28 und nur in
Ausnahmefällen auf die Piste 16 erfolgen. Im geänderten Art. 39 wird zudem
für den Morgenbetrieb festgelegt, dass Abflüge von Strahlflugzeugen vor 7 Uhr
auf der Piste 34 erfolgen und auf der Piste 28 von 6.30 bis 7 Uhr höchstens
vier Abflüge von Strahlflugzeugen pro Tag zulässig sind. - Die weiteren von
der Flughafen Zürich AG beantragten Änderungen des Betriebsreglementes wurden
nicht genehmigt.
Das BAZL verband die Genehmigung der Änderung des Betriebsreglementes unter
anderem mit den Auflagen, dass keine Landerechte (Slots) für flugplanmässige
Landungen vor 6 Uhr erteilt werden dürften und dass die Flughafenhalterin in
Gebieten, in welchen neue Alarmwertüberschreitungen nicht nur kurzfristig
aufträten und die Notwendigkeit von Schallschutzmassnahmen unbestritten sei,
diese Massnahmen unverzüglich zu vollziehen und umzusetzen habe. Die Anträge
und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung wurden abgewiesen, soweit
sie dem Genehmigungsentscheid entgegenstanden.
Das BAZL begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der
Flughafen Zürich weiterhin in der Lage sein müsse, die ihm im Sachplan
Infrastruktur der Luftfahrt zuerkannte Rolle als eine der grossen
europäischen Drehscheiben des Weltluftverkehrs wahrzunehmen. Diese
Zielsetzung bleibe auch unter dem Einfluss des Staatsvertrages bestehen.
Übrigens habe das UVEK die Gesuchstellerin verpflichtet, sämtliche Massnahmen
zur Umsetzung des Staatsvertrages zeitgerecht zu treffen, was durch die
Reglementsänderung gerade angestrebt werde. Was die Lärmbelastung durch das
neue Flugregime anbelange, so habe das BUWAL verlangt, dass das vorläufige
Betriebsregime für die endgültige Regelung nicht präjudizierend sein dürfe
und dass die nicht umstrittenen Schallschutzmassnahmen unverzüglich getroffen
würden. Daneben habe das BUWAL festgestellt, dass die im ergänzenden
Umweltverträglichkeitsbericht dargestellten Untersuchungen der Auswirkungen
einer generellen Verlängerung der Nachtflugsperre und der damit zu
verbindenden betrieblichen Erleichterungen unzureichend seien und für eine
Beurteilung nicht genügten. Das BAZL schliesse sich diesen Darlegungen
vollumfänglich an. Die zur Verfügung stehende kurze Zeit habe nicht
ausgereicht, um einen Umweltverträglichkeitsbericht zu erstellen, der in
allen Teilen den im Handbuch des BUWAL enthaltenen Anforderungen entspreche.
Die vorhandenen Angaben könnten nur dazu dienen, die unmittelbar mit den
durch den Staatsvertrag bedingten Betriebsänderungen zu beurteilen. Demnach
müssten die Umweltauswirkungen von Massnahmen, die über die direkte
Kompensation der staatsvertraglichen Beschränkungen hinaus gingen, noch
eingehend untersucht und dargestellt werden. Daraus folge, dass die von der
Flughafen Zürich AG beantragten weiter gehenden Massnahmen - generelle
Verlängerung der Nachtflugsperre auf 23 bis 6 Uhr verbunden mit erweiterten
Benützungszeiten der Pisten 16 und 28 - schon wegen ungenügender Darstellung
ihrer Umweltauswirkungen weder beurteilt noch genehmigt werden könnten.
Die Gesuchstellerin habe dagegen, wie das BAZL im Weiteren erläuterte, den
Nachweis dafür erbracht, dass inskünftig von 22 Uhr bis Betriebsschluss (24
Uhr bzw. bei Verspätungen 0.30 Uhr) und von 5.30 bis 6.08 Uhr Anflüge von
Osten auf die Piste 28 sowie ab 6.30 Uhr Abflüge ab dieser Piste nach Westen
zu-gelassen werden müssten. Zu beachten sei dabei, dass die Flughafenhalterin
das Betriebsreglement innert Jahresfrist seit Unterzeichnung des
Staatsvertrages überprüfen und samt Umweltverträglichkeitsbericht beim BAZL
einreichen müsse. Diese vollumfängliche Überprüfung bezöge sich ebenfalls auf
die zwischenzeitlichen Änderungen des Betriebs(reglementes). Das bedeute,
dass auch die vorliegende Änderung nur provisorisch sei und kein Präjudiz für
den künftigen Betrieb darstellen könne.
Schliesslich hielt das BAZL fest, dass gegen seine Verfügung die Beschwerde
an die Rekurskommission UVEK offen stehe und solchen Beschwerden gemäss Art.
55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zukomme. Da der Staatsvertrag bezüglich
der Nachtflugsperre indes ab 19. Oktober 2001 vorläufig anzuwenden sei,
müssten die Kompensationsmassnahmen, die mit den hier zu genehmigenden
Änderungen des Betriebsreglementes ergriffen würden, auch während der Dauer
allfälliger Beschwerdeverfahren gelten. Andernfalls bliebe die Änderung
wirkungslos und erlitte der Flughafen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr eine
erhebliche Kapazitätsbeschränkung. Allfälligen Beschwerden gegen die
Genehmigungsverfügung sei daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

C.
Gegen die Genehmigungsverfügung des BAZL vom 18. Oktober 2001 reichten
zahlreiche Private, Organisationen und öffentliche Gemeinwesen bei der
Rekurskommission UVEK Beschwerde ein. Etliche dieser Beschwerdeführenden
stellten Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder
verlangten den Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2001 lehnte die Rekurskommission UVEK
den Antrag der Gemeinde Bertschikon und der Mitbeteiligten ab, deren
Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieser
Zwischenentscheid erwuchs in Rechtskraft.
Nach Anhörung des BAZL und der Flughafen Zürich AG lehnte der
Instruktionsrichter der Rekurskommission UVEK mit Verfügung vom 17. Dezember
2001 die Gesuche um ganze, teilweise oder befristete Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv Ziffer 2). Die Gesuche um Erlass
vorsorglicher Massnahmen wurden - mit Ausnahme des Begehrens um Verlängerung
der Nachtflugsperre - ebenfalls abgelehnt. Die Nachtflugsperre wurde in dem
Sinne ausgedehnt, als dass auf dem Flughafen Zürich in der Zeit zwischen 23
Uhr (bei Verspätungen gegenüber dem Flugplan 23.30 Uhr) und 6 Uhr nur Starts
und Landungen gemäss Art. 39 Abs. 4 der Verordnung vom 23. November 1994 über
die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) und bis zum
Fahrplanwechsel im Frühjahr 2002 der Flug SR 0336 um 23.15 Uhr nach Tel Aviv
zulässig seien (Dispositiv Ziffer 3).
Die Rekurskommission UVEK führt in ihrer Verfügung zur Verlängerung der
Nachtflugsperre im Wesentlichen aus, eine solche sei als vorsorgliche
Massnahme dann anzuordnen, wenn sie geeignet und erforderlich sei und die an
ihr bestehenden Interessen die gegen sie sprechenden überwögen. Die
strittigen Änderungen des Betriebsreglementes führten für weite
Bevölkerungskreise zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Fluglärm. Als
Folge des wegen des Staatsvertrages neu einzuführenden Ostanflugverfahrens
auf die Piste 28 werde eine bisher von übermässigem Fluglärm verschonte
Gegend in der Nachtzeit äusserst stark belastet. Eine Ausdehnung der
Nachtflugsperre sei als flankierende Massnahme offensichtlich geeignet, dem
Ruhebedürfnis der Betroffenen im Sinne eines Ausgleichs Nachachtung zu
verschaffen. Auch an der Er-forderlichkeit einer solchen Massnahme sei in
Anbetracht der gravierenden Lärmmehrbelastung nicht zu zweifeln. Davon sei
nicht nur der Regierungsrat des Kantons Zürich in seinem Flughafenprogramm
ausgegangen. Auch gemäss Staatsvertrag sei eine erhebliche Ausdehnung der
Nachtruhe erforderlich und vordringlich. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung teile ebenfalls die Auffassung, wonach eine grössere
Lärmbelastung während den üblichen Betriebs-zeiten einen verbesserten Schutz
zu Beginn und während der Nacht verlange. Schliesslich habe sich auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im fraglichen Sinn geäussert. Eine
geeignete und erforderliche vorsorgliche Massnahme dürfe aber nur angeordnet
werden, wenn deren Vorteile die Nachteile überwögen. Die Anwohner machten die
Durchsetzung des Rechtsschutzbedürfnisses und die Einhaltung der
Lärmschutzvorschriften geltend. Die Flughafen Zürich AG führe vorab
wirtschaftliche Gründe an, mache aber auch Interessen an einem sicheren und
möglichst reibungslosen Flugbetrieb und die nationale Bedeutung des
Flughafens Zürich für die schweizerische Wirtschaft geltend. Die von beiden
Seiten angeführten Argumente seien gewichtig und (verfassungs-)rechtlich
geschützt. Bei der Interessenabwägung gelte es allerdings zu beachten, dass
die anbegehrte Verlängerung der Nachtflugsperre für die Flughafenhalterin
keine unüberwindbaren Probleme verursache. Sie habe nach eigenen Aussagen den
aktuellen Winterfahrplan bereits auf die - von ihr ja selbst beantragte -
verlängerte Nachtflugsperre ausgerichtet. Zwar habe sie damals zusätzliche
Kompensationsmassnahmen gefordert und mache im vorliegenden Verfahren
geltend, ohne dieses Massnahmenpaket wäre die Aufrechterhaltung des
Flughafens Zürich-Kloten als interkontinentale Drehscheibe des Luftverkehrs
gefährdet. Dieses Risiko werde von der Flughafen Zürich AG jedoch nicht
weiter belegt und durch die Tatsache erheblich relativiert, dass zur Zeit
nach 23 Uhr nur gerade ein einziger Flug, der Swissair-Flug um 23.15 Uhr nach
Tel Aviv, geplant sei. Weitere Einschränkungen des aktuellen
Flughafenbetriebes ergäben sich aus der verlängerten Nachtflugsperre nicht.
Dass sich an dieser Situation mit dem Sommerfahrplan etwas ändern würde, sei
nicht ersichtlich und werde von der Flughafenhalterin auch nicht geltend
gemacht. Zwar habe gemäss deren Angaben die Slotkonferenz für den
Sommerfahrplan 2002 bereits im November 2001 stattgefunden, doch sei nicht
dargetan, dass Slots während den umstrittenen Zeiten vergeben worden wären.
Die Rekurskommission UVEK sei deshalb der Ansicht, dass die verlangte
Ausdehnung der Nachtruhe ohne weitere Kompensationsmassnahmen als
vorsorgliche Massnahme verfügt werden könne. Dem nächtlichen
Lärmschutzbedürfnis der betroffenen Bevölkerung könne dadurch wenigstens
teilweise Rechnung getragen werden, ohne dass dem Flughafen Zürich eine
Kapazitätseinbusse entstehen oder der reguläre Ablauf des Flugverkehrs
eingeschränkt würde. Während der verlängerten Nachtflugsperre seien daher -
mit Ausnahme des vorübergehend noch zu gestattenden Flugs nach Tel Aviv - nur
noch Flüge im Sinne von Art. 39 Abs. 4 VIL, das heisst für Notlandungen,
Such- und Rettungsflüge u.Ä., zulässig.

D.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2002 ersuchte die Flughafen Zürich AG die
Rekurskommission UVEK um Erläuterung, ob es aufgrund der gefällten
Zwischenentscheide weiterhin möglich sei, Ausnahmebewilligungen im Sinne des
Betriebsreglementes und von Art. 39 Abs. 3 VIL bei unvorhersehbaren
ausserordentlichen Ereignissen zu gewähren. Der Instruktionsrichter der
Rekurskommission UVEK zog hierauf am 10. Januar 2002 in Erwägung, Ziffer 3
der Verfügung vom 17. Dezember 2001 sei klar, stimme mit den Erwägungen des
Entscheides überein und lasse keine Ausnahmebewilligungen bei
unvorhersehbaren ausserordentlichen Ereignissen im Sinne von Art. 39 Abs. 3
VIL zu. Unklarheit bestehe indessen hinsichtlich des Verhältnisses dieser
Ziffer 3 zur Zwischenverfügung der Rekurskommission UVEK vom 19. Juli 2001.
Ob unter diesen Umständen eine Erläuterung zur Klärung der aufgeworfenen
Frage zulässig sei, sei fraglich. Die Rekurskommission UVEK erachte das
Verbot der Erteilung von unfall- und wetterbedingten Ausnahmebewilligungen
als unverhältnismässig und würde diesen Rechtsstandpunkt auch in einem
allfälligen Verfahren vor Bundesgericht vertreten. Aus prozessökonomischen
Gründen erachte sie es deshalb ausnahmsweise als gerechtfertigt, Ziffer 3 der
Entscheidungsformel des Zwischenentscheids vom 17. Dezember 2001 insofern zu
ergänzen, als während der verfügten Nachtflugsperre Ausnahmebewilligungen
gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VIL bei unvorhersehbaren Ereignissen für Abflüge
und Landungen für den fahrplanmässigen Linienverkehr, den gewerbsmässigen
Nichtlinienverkehr mit Ausnahme der Abflüge des Charterverkehrs und den
nichtgewerbsmässigen Verkehr erteilt werden könnten. Abflüge des
Charterverkehrs seien hingegen in jedem Fall nur bis 22 Uhr gestattet.
Demgemäss verfügte die Rekurskommission UVEK, dass während der
Nachtflugsperre - mit Ausnahme der nur bis 22 Uhr gestatteten Abflüge des
Charterverkehrs - Starts und Landungen im Sinne von Art. 39 Abs. 3 und 4 VIL
zulässig sind.

E.
Die Verfügungen der Rekurskommission UVEK vom 17. Dezember 2001 und 10.
Januar 2002 sind sowohl von der Flughafen Zürich AG als auch von der Crossair
AG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten worden.

E.a Die Flughafen AG stellt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde folgende
Begehren:
"1.
Es seien Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung der REKO UVEK vom 17. Dezember 2001
bzw. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung der REKO UVEK vom 10. Januar 2002
aufzuheben.

2.
Eventualiter, sofern die von der REKO UVEK um eine Stunde verlängerte
Nachsperre geschützt werden sollte, so sei Dispositiv Ziff. 1 Satz 2 der
Verfügung der REKO UVEK vom 10. Januar 2002, wonach Abflüge des
Charterverkehrs nach Art. 11 Abs. 1 des Betriebsreglementes nur bis 22.00 Uhr
gestattet sein sollen, aufzuheben.
Dementsprechend seien Abflüge der geplanten Charterflüge bei Verspätungen bis
22.30 Uhr ohne besondere Bewilligung zuzulassen und es sei festzustellen,
dass die Ausnahmeregelung gemäss Art. 39 Abs. 3 VIL und sinngemäss nach Art.
11 Abs. 4 des Betriebsreglements vom 31. Mai 2001 bezüglich "unvorhersehbarer
ausserordentlicher Ereignisse" ebenfalls auf Charterflüge anwendbar sei.
Zudem sei, sofern die von der REKO UVEK um eine Stunde verlängerte
Nachtsperre geschützt werden sollte, das ganze übrige von der
Beschwerdeführerin dem BAZL eingereichte Massnahmenpaket (erweiterte
Benützungszeiten auf den Pisten 16 und 28) im Sinne des Gesuchs vom 12. Juni
2001 vorsorglich in Kraft zu setzen.

3.
In prozessualer Hinsicht stelle ich den Antrag, es sei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gesamthaft die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, ev. zumindest in Bezug auf die angefochtene Dispositivziffer 1 Satz
2 der Verfügung der REKO UVEK vom 10. Januar 2002, wonach Abflüge des
Charterverkehrs nach Art. 11 Abs. 1 des Betriebsreglements nur bis 22.00 Uhr
gestattet sein sollen. Ev. sei die anbegehrte Anordnung im Sinne von
vorsorglichen Massnahmen zu verfügen.
Dabei sei diese Anordnung superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenparteien
zu treffen.

4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."
In der Beschwerde wird in erster Linie vorgebracht, dass die angefochtenen
Verfügungen in Verletzung des rechtlichen Gehörs erlassen worden und die
Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gar nicht gegeben
seien. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege einerseits darin, dass
die Fristansetzungen im vorliegenden umfangreichen Verfahren derart erfolgt
seien, dass eine umfassende Behandlung der aufgeworfenen Fragen verunmöglicht
worden sei, und andererseits in der Tatsache, dass sich die Entscheidinstanz
mit den grundsätzlichen Vorbringen der Flughafen Zürich AG über die
Unzulässigkeit der hier angeordneten Art von vorsorglichen Massnahmen
überhaupt nicht befasst habe. Die Vorinstanz habe missachtet, dass in Fällen,
in denen der Entzug der aufschiebenden Wirkung zu Recht angeordnet worden
sei, für vorsorgliche Massnahmen nur insoweit Raum bleibe, als diese im
Vergleich zur aufschiebenden Wirkung eine mildere Massnahme bildeten. Dagegen
könnten sie nicht dazu dienen, einen über die Erhaltung des tatsächlichen und
rechtlich unveränderten Zustandes, mithin über die Sicherung des
Streitobjektes oder über die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes
hinausgehenden Anspruches durchzusetzen. Im vorliegenden Fall sei jedoch
gerade durch die Ausdehnung der Nachtflugsperre ohne Not und ohne
Kompensationsmassnahmen eine neue Regelung getroffen worden. Im Übrigen seien
die verfügten Massnahmen als unverhältnismässig zu qualifizieren. Sie seien
weder dringend erforderlich, noch treffe zu, dass sie für den Flughafen zu
keinen grösseren Problemen führten. Vielmehr werde durch die angeordnete
Ausdehnung der Nachtsperre massiv in das fein ausgeklügelte Betriebssystem
des Flughafens Zürich eingegriffen, was unabschätzbare Konsequenzen für den
Flugbetrieb haben könne. Jedenfalls werde das strikte Abflugverbot für
Charterflüge nach 22 Uhr zwangsläufig zu völlig unhaltbaren Zuständen für die
Airlines mit Charterflügen bzw. für die entsprechenden Passagiere führen. Das
Verbot stehe denn auch mit der VIL und dem Betriebsreglement in Widerspruch.
Wohl sei der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 des Betriebsreglementes, wonach der
Start von geplanten Charterflügen ab 22 Uhr zu verbieten sei, unklar und
missverständlich. Gemäss dem Schreiben des BAZL vom 14. November 2001 an die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich sei diese Vorschrift im Lichte
der Erwägungen der Baukonzession für das Dock Midfield zu interpretieren und
so zu verstehen, dass die bis anhin per 23 Uhr geltende Regelung um eine
Stunde vorzuverschieben sei. Da bisher eine Verspätungstoleranz von 30
Minuten gewährt worden sei, sei nichts dagegen einzuwenden, dass diese
Toleranz auch für bis 22 Uhr geplante Starts von Charterflügen gelten soll.
Aus dem Schreiben gehe weiter hervor, dass Ausnahmebewilligungen im Sinne von
Art. 39 Abs. 3 VIL auch für Charterflüge erteilt werden könnten. Es wäre denn
auch nicht einzusehen, weshalb Art. 39 Abs. 3 VIL einzig auf Starts von
Charterflügen unanwendbar wäre, während sich die Bestimmung auch auf Abflüge
und Landungen des nichtgewerbsmässigen Verkehrs beziehe.

E.b  Die Crossair AG beantragt in ihrer am 21. Januar 2002 ergänzten
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Januar 2002 Folgendes:
"1.
Ziff. 3 der Verfügung der REKO UVEK vom 17. Dezember 2001 sei aufzuheben;

2.
der Beschwerde sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
eventuell sei vorsorglich anzuordnen, dass verspätete Flüge bis 00.30 Uhr,
subeventuell mindestens bis 24.00 Uhr starten und landen dürfen und verfrühte
Flüge ab 05.30 Uhr landen können;

3.
die vorsorglichen Massnahmen gemäss Antrag 2 seien superprovisorisch ohne
Anhörung der Gegenpartei, der Vorinstanz oder weiterer Mitbeteiligter
anzuordnen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerinnen."
Diese Begehren werden - zusammengefasst - damit begründet, dass die
Rekurskommission UVEK den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig und unvollständig
festgestellt und gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstossen habe. Die
Vorinstanz habe die Crossair AG vor Erlass ihrer Verfügungen nicht angehört,
obwohl die Fluggesellschaft von den fraglichen Anordnungen betroffen sei. Im
Weiteren habe die Rekurskommission ihren Entscheid mitten in einer laufenden
Flugplanperiode gefällt und nicht berücksichtigt, dass der Flugplan für den
Sommer 2002 international bereits definiert sei und die Slots (Zeitnischen
für Abflüge und Landungen) vergeben worden seien. Der Entscheid basiere zudem
allein auf dem Winterflugplan und trage den effektiven Flugbewegungen keine
Rechnung; damit werde vernachlässigt, dass es auf dem Flughafen Zürich wie
auf jedem anderen grösseren Flughafen regelmässig zu Verspätungen komme, die
in der Zeit nach 23 Uhr abgebaut werden müssten. Die Rekurskommission UVEK
habe einseitig bloss die Interessen der Anwohner in Betracht gezogen und
verkannt, dass mit ihrem Entscheid in das komplexe - auf dem bewilligten
Flugplan beruhende - Rotations-System von Crossair und Swissair eingegriffen
werde. Für einen solchen Eingriff hätte es zumindest einer angemessenen
Übergangsfrist bedurft. Die sofortige Verlängerung der Nachtflugsperre
beeinträchtige die Interessen der Crossair AG in unverhältnismässiger Weise,
da diese gezwungen werde, Flüge zu annullieren oder umzuleiten. Von solchen
Annullationen oder Umleitungen würden bei normalem Flugbetrieb im Verlauf
eines Jahres Hunderte von Flügen und Tausende von Passagieren betroffen und
entstünden Einbussen in Millionenhöhe. Schliesslich seien die angefochtenen
vorsorglichen Massnahmen gesetzwidrig, weil sie mit der in Art. 39a VIL
umschriebenen Nachtflugordnung unvereinbar seien.
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2002 weist die Crossair AG darauf
hin, dass sie durch die Sonderregelung für Charterflüge, wonach für diese
auch bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen ab 22 Uhr ein
Abflugverbot gelte, ganz besonders betroffen werde. In der
Sommerflugplanperiode 2001 hätte beispielsweise von den wöchtentlich 21
Abflügen von "gecharteten" Flugzeugen der Crossair AG zwischen 21 und 22 Uhr
kein einziger pünktlich starten können und hätten etliche grössere
Verspätungen erlitten. Hätte die von der Rekurskommission UVEK angeordnete
Sperre damals bereits gegolten, wären 7'243 Passagiere in Zürich stehen
geblieben und hätte die gleiche Zahl an der ausländischen Destination
vergeblich auf das Flugzeug gewartet. Die Anzahl Charterflüge während der
fraglichen Zeit werde in der Sommerflugplanperiode 2002 etwa die gleiche
sein. Die Rekurskommission habe sich weder in ihrer Verfügung vom 17.
Dezember 2001 noch in jener vom 10. Januar 2002 mit der Frage
auseinandergesetzt, welche Konsequenzen die verlängerte Nachtflugsperre für
die betroffenen Fluggesellschaften hätten. Im Übrigen sei die Sonderregelung
für Charterflüge schon deshalb unzulässig, weil das schweizerische
Luftfahrtrecht diese Kategorie nicht definiere und eine unterschiedliche
Behandlung von Linienverkehr und Nicht-Linienverkehr gegen das von der
Schweiz mit dem Luftverkehrsabkommen übernommene EG-Recht verstosse.

F.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2002 ist den
Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Flughafen AG und der Crossair AG
superprovisorisch aufschiebende Wirkung beigelegt worden, was bedeutet, dass
sich der Flugbetrieb während des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem
Betriebsreglement vom 31. Mai 2001 und dessen Änderung vom 18. Oktober 2001
zu richten hat.

G.
Die Stadt Winterthur hat mit Eingabe vom 30. Januar 2002 ein Gesuch um
Beiladung zum Verfahren gestellt.

H.
Hansruedi Hug, die Gemeinden Dällikon und Oberglatt sowie die von
Rechtsanwalt Ettler vertretenen Beschwerdegegner stellen in ihren
Beschwerdeantworten den Antrag, die superprovisorische Verfügung des
Bundesgerichtes vom 17. Januar 2002 sei aufzuheben und die von der
Rekurskommission UVEK festgelegte Dauer der Nachtsperrzeit zu bestätigen.
Die Gemeinden Regensdorf und Weiningen schliessen sich der Stellungnahme des
von Rechtsanwalt Ettler vertretenen Schutzverbandes der Bevölkerung um den
Flughafen Zürich an.
Trudy Kilchenmann und Kurt Klose sowie die von letzterem vertretenen
Beschwerdegegner stellen die Anträge, Ziffer 3 der Verfügung der
Rekurskommission UVEK vom 17. Dezember 2001 sei zu bestätigen und die
superprovisorisch vom Bundesgericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen
seien aufzuheben. Bei Abweisung dieser Anträge seien so schnell als möglich
neben der Piste 28 auch die Pisten 32 und 34 von Süden her täglich oder
wöchentlich alternierend anzufliegen. Im Übrigen verlangen diese
Beschwerdegegner den Ausstand der Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann und
Féraud.
Nach Auffassung des Baudepartementes des Kantons Aargau sind die Beschwerden
der Crossair AG und der Flughafen Zürich AG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Die Politische Gemeinde Bertschikon und Mitbeteiligte, Kurt und Anita
Altorfer und Mitbeteiligte sowie Ruedi und Edith Arnaldini und Mitbeteiligte
haben sich nicht vernehmen lassen. Der Stadtrat Kloten hat seine
Stellungnahme nach Ablauf der angesetzten Frist und damit verspätet
eingereicht.
Das BAZL gibt zu bedenken, dass der gesamte Betrieb des Flughafens Zürich
ohnehin nochmals überprüft und einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen
werden müsse. Durch die von der Rekurskommission UVEK verfügte vorsorgliche
Massnahme werde sowohl der Ausgang des vor ihr hängigen Beschwerdeverfahrens
als auch das künftige Betriebsreglement präjudiziert.
Die Rekurskommission UVEK stellt Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Sie weist unter anderem darauf hin, dass im
Zeitraum vom 18. Dezember 2001 bis zum Erlass der superprovisorischen
Verfügung des Bundesgerichts kein Flug habe gestrichen oder umgeleitet werden
müssen und dass es den Beschwerdeführerinnen, sollten sich die Verhältnisse
im Flugbetrieb massgeblich verändern, jederzeit offen stehe, um Abänderung
der verfügten Nachtflugsperre oder um andere vorsorgliche Massnahmen zu
ersuchen. Im Übrigen unterstreicht die Rekurskommission, dass von der
verlängerten Nachtflugsperre praktisch alle Anwohner des Flughafens Zürich
profitierten.

I.
Das Ausstandsbegehren von Trudy Kilchenmann und Kurt Klose, Heinrich Stahel,
Peter und Yvonne Abplanalp sowie weiteren Mitbeteiligten ist mit Beschluss
vom 11. Februar 2002 (1A.28/2002) abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Streite liegen zwei Zwischenverfügungen über vorsorgliche Massnahmen, die
im Beschwerdeverfahren betreffend die Genehmigung einer Änderung des
Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich erlassen worden sind.
Zwischenverfügungen sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 97 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG, SR 173.110]
in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und wenn auch die nachmalige
Endverfügung der Verwaltungsgerichtsbarkeit untersteht (Art. 101 lit. a OG e
contrario). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Einerseits kann die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss ausdrücklicher Bestimmung von Art. 99
Abs. 2 lit. c OG gegen die Genehmigung von Betriebsreglementen für Flugplätze
gerichtet werden. Andererseits haben die Beschwerdeführerinnen glaubhaft
geltend gemacht, dass ihnen infolge der Einschränkung der nächtlichen
Flugbetriebszeit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen können, und
zwar in Form von Image-Verlusten wie auch von direkten und bleibenden
finanziellen Einbussen. Dies genügt im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde für die Annahme eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils (vgl. BGE 127 II 132 E. 2a S. 136, 125 II 613 E. 2a
S. 619 f., je mit Hinweisen). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Crossair
AG und der Flughafen Zürich AG, die frist- und formgerecht eingereicht worden
sind, erweisen sich somit als zulässig.
Die Flughafen Zürich AG ist als Flughafenhalterin und Gesuchstellerin im
Verfahren zur Änderung des Betriebsreglementes ohne Weiteres zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Die Crossair AG hat im Verfahren
vor der Rekurskommission UVEK vorsorgliche Massnahmen im Sinne zusätzlicher
Öffnung von Pisten verlangt und wird durch die Abweisung ihrer Anträge und
durch die Einschränkung der Betriebszeiten in ihren Interessen berührt. Sie
ist daher ebenfalls zur Beschwerde befugt.

2.
2.1Der Landkreis Konstanz und die Mitbeteiligten stellen in
verfahrensmässiger Hinsicht den Antrag, es seien ihnen vor der
bundesgerichtlichen Entscheidung die Vernehmlassungen der anderen
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme (ohne Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels) zuzustellen. Im Verfahren zur Anordnung oder Überprüfung
vorsorglicher Massnahmen ist jedoch der Natur der Sache nach rasch zu
entscheiden und sind sowohl prozessuale wie auch - insbesondere in
Massenverfahren - administrative Weiterungen zu vermeiden. Dem Antrag kann
daher nicht stattgegeben werden.
Materiell stellen die genannten Beschwerdegegner das Begehren, das
Bundesgericht habe für den Fall einer Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Crossair AG und der Flughafen Zürich AG
die Sache zur Neuregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei
anzuweisen, vorsorgliche Massnahmen im Sinne der Begehren des Landkreises
Konstanz im vorinstanzlichen Verfahren zu treffen. Dieser Antrag der
Beschwerdegegner ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, in dem
die reformatio in peius grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Art. 114 Abs.
1 OG), fehl am Platz. Hätten die Beschwerdegegner die von ihnen verlangten
vorsorglichen Massnahmen erwirken wollen, hätten sie ihrerseits die Verfügung
der Rekurskommission UVEK anfechten müssen.

2.2 Unzulässig sind ebenfalls die Anträge der Beschwerdegegner, die den
Rahmen des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens sprengen. Das gilt
insbesondere für das Begehren von Trudy Kilchenmann und Kurt Klose, Heinrich
Stahel, Peter und Yvonne Abplanalp sowie der Mitbeteiligten, dass neben der
Piste 28 auch die Pisten 32 und 34 von Süden her täglich oder wöchentlich
alternierend anzufliegen seien.

2.3 Die Stadt Winterthur führt zu ihrem  Beiladungsgesuch aus, sie habe zwar
in ihrer Beschwerde gegen die Genehmigungsverfügung des BAZL vom 18. Ok-tober
2001 keine vorsorglichen Massnahmen zur Verlängerung der Nachtruhe verlangt,
jedoch ein entsprechendes Begehren in der Hauptsache gestellt. Sie habe nun
nach Erlass der superprovisorischen Verfügung des Bundesgerichtes ein
berechtigtes Interesse daran, dass ihre Argumente für eine Verlängerung der
Nachtruhe bereits im Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen
angehört würden. Die Stadt Winterthur befindet sich jedoch nach der
superprovisorischen Wiederherstellung der Regelungen des teilweise geänderten
Betriebsreglementes in der selben rechtlichen und tatsächlichen Lage, in der
sie sich nach dem Entscheid des BAZL vom 18. Oktober 2001 befunden hat. Sie
hat damals auf ein Begehren um aufschiebende Wirkung oder um Erlass
vorsorglicher Massnahmen verzichtet. Würde sie nun zum Verfahren betreffend
die vorsorglichen Massnahmen beigeladen, so würden damit unterlassene
prozessuale Handlungen nachgeholt bzw. eine unterlassene Beteiligung am
Verfahren geheilt. Dazu kann aber das Institut der Beiladung nicht dienen.
Das Beiladungsgesuch der Stadt Winterthur ist daher abzuweisen; diese wird
ihre Interessen  im Hauptverfahren wahren können.

3.
Klarzustellen ist vorweg, dass es hier nicht um die Frage gehen kann, ob eine
Verlängerung der Nachtflugsperre am Flughafen Zürich mit oder ohne
betriebliche Kompensationsmassnahmen mit dem Bundesrecht vereinbar oder von
diesem gar geboten sei. Diese Frage wird, soweit sie in den Beschwerden gegen
die am 18. Oktober 2001 genehmigte Änderung des Betriebsreglementes
aufgeworfen worden ist, zunächst von der Rekurskommission UVEK im
Hauptverfahren beantwortet werden müssen. Im vorliegenden bundesgerichtlichen
Verfahren ist nur zu prüfen, ob die Verlängerung des Nachtflugverbotes als
vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor der
Rekurskommission UVEK angeordnet werden durfte. Diese Frage ist anhand der
Bestimmungen von Art. 55 und 56 VwVG und den hieraus in der Rechtsprechung
abgeleiteten Grundsätzen zu beurteilen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d und Art.
71a Abs. 2 VwVG).

4.
Gemäss Art. 56 VwVG kann nach Einreichung von Beschwerden die
Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere
vorsorgliche Massnahmen (als die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung) ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand
einstweilen unverändert zu erhalten. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung
fiele mithin im Beschwerdeverfahren gemäss VwVG nur die Anordnung sichernder
Massnahmen in Betracht. Praxis und Lehre gehen jedoch davon aus, Art. 56 VwVG
bilde gleich wie Art. 113 i.V. mit Art. 94 OG ebenfalls Grundlage für
Massnahmen zur Sicherstellung bedrohter rechtlicher Interessen und lasse
daher auch rechtsgestaltende Vorkehren zu (VPB 40/1976 Nr. 21 S. 97 f.,
42/1978 Nr. 94, 53/1989 Nr. 34 S. 226 f.; Isabelle Häner, Vorsorgliche
Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in: ZSR 116/1997
II S. 253 ff., S. 309, Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, S. 212 Rz. 1331, Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.A. 1998, S.
235 Rz. 657, Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N. 13 zu Art. 27 VRPG).
Vorsorgliche Massnahmen sind anzuordnen, wenn ohne sie ein nicht leicht
wieder gutzumachender Nachteil einzutreten droht und unverzüglich Abhilfe
geschaffen werden muss. Vorausgesetzt wird mithin Dringlichkeit bzw. die
Notwendigkeit, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Stehen dem Erlass
vorsorglicher Massnahmen auch öffentliche oder private Interessen entgegen,
so muss der einstweilige Rechtsschutz im überwiegenden Interesse liegen und
verhältnismässig sein. Der durch die Endverfügung zu treffende Zustand darf
weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Gehen die vorsorglichen
Massnahmen in inhaltlicher Hinsicht über das hinaus, was die Endverfügung
regeln wird, muss sich die Zwischenlösung im Rahmen der Rechtsordnung halten
(vgl. BGE 125 II 613 E. 7a S. 623, 127 II 132 E. 3 S. 137, je mit weiteren
Hinweisen; Isabelle Häner, a.a.O. S. 313 ff., 322 ff.).
4.1 Die Rekurskommission UVEK hat in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2001
einerseits die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
abgelehnt und damit die vom BAZL genehmigte grundsätzliche Öffnung der Piste
28 ab 22 Uhr sowie ab 5.30 Uhr wirksam werden lassen. Sie hat andererseits
den Beginn der Nachtflugsperre um eine Stunde vorverlegt, ohne zunächst die
Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 39 Abs. 3 VIL
vorzusehen. Insofern ist die Rekurskommission am 10. Januar 2002 auf ihren
Entscheid zurückgekommen und lässt nunmehr zu, dass bei unvorhergesehenen
ausserordentlichen Ereignissen auch während der Sperrzeit Starts und
Landungen bewilligt werden können; für Charterflüge soll allerdings diese
Ausnahme nicht gelten. Damit wird für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
vorsorglich eine Neuregelung geschaffen, die gegenüber der von der Behörde
genehmigten Ordnung wie auch gegenüber dem von der Flughafenhalterin
gestellten Gesuch - zumindest teilweise - ein Aliud darstellt. Solche
rechtsgestaltenden Provisorien setzen wie dargelegt voraus, dass akut
erheblicher Schaden droht und die Gefahrenabwehr dringlich ist.

4.2 Die Rekurskommission UVEK äussert sich zur Dringlichkeit der von ihr
angeordneten Massnahmen nicht. Es lässt sich der Verfügung vom 17. Dezember
2001 einzig entnehmen, dass durch das neu eingeführte Ostanflugverfahren eine
bisher von übermässigem Fluglärm verschonte Gegend in der Nachtzeit stark
belastet werde und zahlreiche Personen neu von Immissionsgrenzwert- und teils
von Alarmwert-Überschreitungen betroffen würden. Zur Begründung ihrer
vorsorglichen Verfügung beruft sich die Rekurskommission vorab auf das
Flughafenprogramm des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 23. August 2000
(RRB 1313/2000) sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach dem Schutz der
Nachtruhe der Bevölkerung ein hoher Stellenwert zuzumessen sei. Damit lässt
sich zwar etwas zur - hier nicht eigentlichen Streitgegenstand bildenden -
allgemeinen Bedeutung des Lärmschutzes während der Nacht aussagen, die
Erforderlichkeit sofortigen Eingreifens jedoch nicht belegen:
4.2.1Wohl trifft zu, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich in seinem
Beschluss "Grundsätze zur Flughafenpolitik nach vollzogener Verselbständigung
des Flughafens" vom 23. August 2000 dem Schutz der Nachtruhe der Bevölkerung
erste Priorität eingeräumt und eine künftige generelle Nachtsperrordnung von
23 Uhr (bei Verspätungen 23.30 Uhr) bis 6 Uhr ins Auge gefasst hat. Er hat
aber auch ausgeführt, dass eine ausgewogenere Verteilung des Fluglärms unter
den betroffenen Flughafenregionen anzustreben sei. Das bedeute, dass in
Zukunft auch Regionen überflogen würden, die bisher wenig oder gar keinen
Fluglärm gekannt hätten. Solle inskünftig zu Gunsten einer ausgedehnteren
Nachtruhe der Verkehr schwergewichtig tagsüber abgewickelt werden, müsse
zudem vom heute geltenden starren Pistenkonzept abgewichen und eine
flexiblere Ordnung eingeführt werden. Jedenfalls dürfe die volks- und
verkehrswirtschaftliche Bedeutung des Flughafens Zürich und seine Rolle als
Verkehrsdrehscheibe (Hub) nicht beeinträchtigt werden. - Der Zürcher
Regierungsrat geht somit seinerseits davon aus, dass eine Verlängerung der
Nachtsperrzeit nicht ohne gleichzeitige Erweiterung des
Pistenbenützungskonzeptes erfolgen könne. Bezeichnenderweise hat er sich  bei
Ablauf der Betriebskonzession der vorläufigen Übernahme des alten
Betriebsregimes mit der bisher geltenden Nachtflugordnung nicht widersetzt,
obschon er nach § 10 des Flughafengesetzes vom 12. Juli 1999 (LS 748.1) im
Verwaltungsrat der Flughafen Zürich AG gerade für lärmrelevante Fragen über
eine Sperrminorität verfügt.

4.2.2 Soweit die Rekurskommission UVEK in ihrer Verfügung vom 17. Dezember
2001 auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 15. November 1999
betreffend den Flugplatz Lugano-Agno verweist, können diese hier schon
deshalb nicht einschlägig sein, weil die Bedeutung der beiden Flugplätze
nicht vergleichbar ist und die seinerzeit noch ausstehenden
Belastungsgrenzwerte für den Lärm von zivilen Flugplätzen mittlerweile in
Kraft gesetzt sind. Im Übrigen hat das Bundesgericht in jenem Fall
vorsorgliche Änderungen bis zur Neuregelung des Betriebsregimes in den Nacht-
und Nachtrandstunden gerade abgelehnt (vgl. BGE 125 II 643 E. 19b/cc S. 693
in fine).
Im Urteil betreffend die Baukonzession Dock Midfield vom 8. Dezember 2000,
auf den die Rekurskommission ebenfalls verweist, hat das Bundesgericht die im
Baukonzessionsverfahren verfügten - und auch weiterhin geltenden -
Einschränkungen des Nachtflugbetriebs geschützt. Dagegen ist offen gelassen
worden, ob bei der Erneuerung des Betriebsreglementes die von den Anwohnern
verlangten zusätzlichen Beschränkungen des Nachtflugbetriebs angeordnet
werden müssten. Über diese Frage könne erst entschieden werden, wenn auch das
neu zu regelnde An- und Abflugverfahren und alle Daten des künftigen
Flugbetriebes bekannt seien (vgl. BGE 126 II 522 E. 40 S. 571 f.). Das
Bundesgericht hat damit auch zum Ausdruck gebracht, dass es die aufgrund des
Betriebsreglementes und der Auflagen der Baukonzession bestehende Situation
vorläufig für zumutbar halte.
Was schliesslich den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in Sachen Hutton et al. vs. United Kingdom vom 2. Oktober 2001
betrifft,  auf den sich auch verschiedene Beschwerdegegner berufen, so ist in
diesem im Wesentlichen festgehalten worden, dass der Staat dem Schutz der
Anwohner des Flughafens Heathrow - der keine Nachtflugsperre, sondern nur
gewisse Einschränkungen des Nachtflugbetriebes kennt - vermehrt Beachtung
schenken und nur noch nächtliche Flüge zulassen dürfe, deren wirtschaftliche
Notwendigkeit erwiesen sei. Mit vorsorglichen Massnahmen befasst sich das
Urteil nicht.

4.3 Die Tatsache, dass die in der Lärmschutz-Verordnung vom 15. September
1986 (LSV, SR 814.41) festgesetzten Immissionsgrenzwerte oder Alarmwerte
überschritten werden, bedeutet noch nicht, dass in behördlichen oder
gerichtlichen Verfahren vorsorgliche Massnahmen im hier fraglichen Sinne
getroffen werden müssten. Der Bundesgesetz- und Verordnungsgeber hat den
Verantwortlichen für die Sanierung solcher Situationen jahrelange Fristen
eingeräumt und lässt zudem im Sanierungsfall zu, dass für
Infrastrukturanlagen weitgehende Erleichterungen gewährt werden (vgl. Art.
16, 17, 20 und 25 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 [USG, SR 814.01], Art. 17 Abs. 3 und Art. 48 LSV). Diese gesetzlichen
Regelungen lassen sich nur unter der Annahme halten, dass bis zu einem
gewissen Masse auch starke Lärmbelastungen, vor allem wenn sie nur
vorübergehend sind, die Gesundheit der Betroffenen nicht akut gefährden.
Das Betriebsreglement für den Flughafen Zürich sieht seit vielen Jahren eine
Nachtflugsperre von (grundsätzlich) 24 Uhr bzw. 0.30 Uhr bis 5 Uhr bzw. seit
31. Mai 2001 bis 5.30 Uhr vor. Im letzten Jahrzehnt ist die Zahl der
Flugbewegungen beträchtlich angestiegen (vgl. BGE 124 II 293 E. 13 und 14 S.
322 ff.). Bereits bisher wurden daher Tausende von Personen von
Immissionsgrenzwert- und Alarmwertüberschreitungen betroffen, vor allem im
Norden des Flughafens auch während der Nacht (vgl. BGE 126 II 522 E. 34 S.
556 ff.). Wie schon dargelegt, ist das Bundesgericht im soeben zitierten
Entscheid davon ausgegangen, dass diese nächtlichen Lärmbelastungen zumindest
bis zur Festlegung der neuen betrieblichen Ordnung und dem ergänzenden
Sanierungsentscheid zumutbar seien. Weshalb dies für die Anwohner im Osten
des Flughafens, die bisher weitgehend von nächtlichem Lärm verschont
geblieben sind, anders wäre und ihnen der Flugbetrieb im Rahmen des
Bisherigen nicht wenigstens bis zum Entscheid in der Hauptsache zugemutet
werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen erscheint in diesem Sinne nicht als dringlich.

5.
Die UVEK Rekurskommission hat in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2001
festgestellt, durch die Verlängerung der Nachtflugsperre entstünden der
Flughafenhalterin keine unüberwindbaren Probleme. Die Behauptung, durch die
Änderung der Betriebszeiten ohne Auslgeichsmassnahmen werde die Hub-Funktion
des Flughafens in Frage gestellt, würde von der Flughafen Zürich AG nicht
weiter belegt und durch die Tatsache erheblich relativiert, dass gemäss
Flugplan nur gerade ein einziger Flug nach 23 Uhr vorgesehen sei. Werde
dieser Flug bis zum Flugplanwechsel im Frühjahr 2002 noch zugelassen,
entstehe für den Flughafen Zürich weder eine Kapazitätseinbusse noch werde
der reguläre Ablauf des Flugverkehrs eingeschränkt.
Gemäss den Darstellungen der Beschwerdeführerinnen sind diese Ausführungen
realitätsfremd. Wenn auch die Verlängerung der Nachtflugsperre ohne
Übergangsfrist und ohne kompensatorische Massnahmen nicht gerade zu
"unüberwindbaren" Problemen führe, sei sie doch mit erheblichen Nachteilen
verbunden, die - wie im Einzelnen dargelegt wird - einschneidende Folgen
haben könnten. Die Flughafen Zürich AG betont, dass Betriebszeiten, An- und
Abflugverfahren sowie weitere Gegebenheiten des Flughafen-Betriebssystems
sorgfältig aufeinander abgestimmt seien und jeder einseitige Eingriff zu
massiven Störungen führe. Sobald sich der Luftverkehr nur um Weniges
intensiviere, sei der reibungslose Ablauf des Flugbetriebes gefährdet. Die
Crossair AG weist ihrerseits darauf hin, dass Verspätungen im Flugverkehr
heutzutage üblich und auch in Zukunft nicht leicht zu vermeiden seien.
Obschon beispielsweise im Winterflugplan 2001/2002 (mit Ausnahme des Flugs
nach Tel Aviv) keine Starts und Landungen nach 23 Uhr vorgesehen seien,
hätten - wie aufgelistet wird - diverse Flüge erst nach 23.30 Uhr
durchgeführt bzw. beendet werden können. Da nach den Anordnungen der
Rekurskommission UVEK verspätete Flüge nach 23.30 Uhr in Zürich nicht mehr
zugelassen würden, müssten diese verschoben, umgeleitet oder sogar gestrichen
werden. Die daraus entstehenden Kosten auf Seiten der Passagiere (Transport
und Unterbringung sowie Schadenersatz für die Verspätungen) wie auch des
Betriebes (Betriebskosten für ausgefallene Rotationen, Positionierungsflüge
von leeren Flugzeugen) seien  beträchtlich und könnten bei wieder
ansteigendem Flugbetrieb rasch Millionenhöhe erreichen. Beide
Beschwerdeführerinnen machen mit Nachdruck geltend, dass insbesondere die
Spezialregelung für Charterflugzeuge, die keinerlei Ausnahmen für "normale"
Verspätungen oder für unvorhergesehene Ereignisse zulässt, für den Flughafen
und die schweizerische Fluggesellschaft gravierende Konsequenzen haben
könnte.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zeigen, dass die Nachteile, die
der Flughafen Zürich AG und der Crossair AG bzw. deren Nachfolgegesellschaft
durch die vorsorglichen Anordnungen der Rekurskommission UVEK entstehen
können, nicht gering geschätzt werden dürfen. Wohl ist an sich unbestritten,
dass die Verlängerung der Nachtflugsperre in der kurzen Zeitspanne ihrer
Geltung den Flugbetrieb in Zürich, der seit September 2001 stark
zurückgegangen ist, nicht behindert hat. Es mag auch sein, dass der von
Seiten der Luftfahrtindustrie erhoffte Wiederanstieg der Flugbewegungszahlen
unter den Erwartungen bleibt, so dass sich auch das Verspätungsrisiko und das
damit verbundene Schadenspotential als kleiner erweist, als von der Crossair
AG befürchtet. Im heutigen schwierigen Umfeld des Luftverkehrs kann jedoch
jeder auch kleinere Verlust an Goodwill und Einkünften empfindliche
Auswirkungen zeitigen. Die Bemerkung der Rekurskommission UVEK, es stehe den
Beschwerdeführe-rinnen jederzeit offen, Abänderung der verfügten verlängerten
Nachtflugsperre oder andere vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, sofern
sich die Verhältnisse im Flugverkehr massgeblich ändern sollten, vermag nicht
zu überzeugen. Treten Verspätungssituationen ein, müssen sie rasch und nicht
erst nach Ablauf eines wochen- oder monatelangen Verfahrens behoben werden
können. Zudem liegt es nicht nur im Interesse der Flughafenhalterin und der
betroffenen Fluggesellschaften sondern im allgemeinen öffentlichen Interesse,
dass am wichtigsten schweizerischen Landesflughafen eine zuverlässige An- und
Abflugregelung getroffen und diese während einer Flugplanperiode nicht
mehrmals geändert wird. Im öffentlichen Interesse liegt es schliesslich auch,
dass in den diversen hängigen Beschwerdeverfahren betreffend den Flugbetrieb
am Flughafen Zürich nicht (erneut) eine unklare Situation oder eine
Ausgangslage geschaffen wird, welche die Suche nach einer ausgewogenen, den
Anliegen aller Beteiligten Rechnung tragenden Lösung behindern könnte.

6.
Besteht nach dem Gesagten keine Dringlichkeit für die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und steht die verfügte
Verlängerung der Nachtflugsperre mit beachtlichen Interessen im Widerspruch,
so sind die angefochtenen Verfügungen der Rekurskommission UVEK insoweit
aufzuheben. Es kann daher offen bleiben, ob die Rekurskommission, wie von den
Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, auch gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör oder gegen übergeordnetes Recht verstossen habe.
Da kein Anlass besteht, die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, sind gleichzeitig die Gesuche um Erlass vorsorglicher
Massnahmen, die im vereinigten Beschwerdeverfahren Nr. Z-2002-159 vor der
Rekurskommission UVEK gestellt worden sind, in vollem Umfange abzuweisen
(vgl. Art. 114 Abs. 2 OG). Demnach wird sich der Flugbetrieb auch weiterhin
nach dem Betriebsreglement vom 31. Mai 2001 und dessen Änderung vom 18.
Oktober 2001 zu richten haben.

7.
7.1Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den
Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die
schweizerischen und deutschen Gemeinwesen sowie die am Verfahren beteiligte
Vereinigung von Gemeinwesen (Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen
Zürich) aufgrund von Art. 156 Abs. 2 OG von der Kostenpflicht auszunehmen
sind. Ebenfalls von der Kostenpflicht zu befreien sind die privaten
Beschwerdegegner, die im vorinstanzlichen Verfahren kein Begehren um
Verlängerung der Nachtflugsperre gestellt und sich im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht geäussert haben. Soweit die Beschwerdegegner dagegen im
vorinstanzlichen Verfahren eine solche vorsorgliche Massnahme beantragt
haben, sind sie im bundesgerichtlichen Verfahren auch dann zur Kostentragung
beizuziehen, wenn sie sich in diesem nicht haben vernehmen lassen, da sie
sich ihrer Parteistellung und damit ihrer Kostenpflicht nicht durch
Stillschweigen entledigen können (BGE 123 V 156; s.a. zur Publ. best.
Entscheid vom 9. November 2001 i.S. Flugplatzgenossenschaft Biel).

7.2 Die Beschwerdegegner haben den obsiegenden Beschwerdeführerinnen für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. (Art.
159 Abs. 2 OG). Von der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung sind
nur jene ausgenommen, die im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf
Verlängerung der Nachtflugsperre gestellt und sich im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht haben vernehmen lassen (vgl. BGE 123 V 159).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch der Stadt Winterthur um Beiladung zum Verfahren wird abgewiesen.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Crossair AG und der Flughafen Zürich
AG werden gutgeheissen und Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung vom 17.
De-zember 2001 sowie die Verfügung vom 10. Januar 2001 der Rekurskommission
des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation werden aufgehoben.
Die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die im Beschwerdeverfahren
Nr. Z-2001-159 vor der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation gestellt worden sind, werden
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 6'000.-- wird folgenden
Beschwerdegegnern (zusammen mit den allfälligen Mitbeteiligten) zu je Fr.
500.-- unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt:
Hansruedi Hug
Verkehrs-Club der Schweiz
Hansj. Hüppi
Hauseigentümerverband Kloten, Opfikon Galttbrugg, Bassersdorf und Nürensdorf
und Mitbeteiligte
Verein IGEL und Mitbeteiligte
Trudy Kilchenmann und Kurt Klose
Schutzverband Flugimmissionen Thurgau
Gudrun und Dr. Gerold Heine, Döllenstrasse 15, D-7837 Öhningen (Mitbeteiligte
an der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Landkreises Konstanz)
Fritz und Brigitte Kauf und Mitbeteiligte
Ruedi und Edith Arnaldini und Mitbeteiligte
Heinrich Stahel
Yvonne und Peter Abplanalp und Mitbeteiligte

4.
4.1 Die nachgenannten Beschwerdegegner haben (zusammen mit den allfälligen
Mitbeteiligten) der Crossair AG für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von je Fr. 250.--, insgesamt Fr. 5'250.--, unter
solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen:

Hansruedi Hug
Gemeinde Regensdorf
Stadtrat Kloten
Politische Gemeinde Dällikon
Kanton Aargau
Verkehrs-Club der Schweiz
Hansj. Hüppi
Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich (SBFZ)
Gemeinde Rümlang und Mitbeteiligte
Hauseigentümerverband Kloten, Opfikon Glattbrugg, Bassersdorf und Nürensdorf
und Mitbeteiligte
Gemeinde Bassersdorf und Mitbeteiligte
Verein IGEL und Mitbeteiligte
Gemeinde Oberglatt
Trudy Kilchenmann und Kurt Klose
Schutzverband Flugimmissionen Thurgau
Landkreis Konstanz und Mitbeteiligte
Fritz und Brigitta Kauf und Mitbeteiligte
Gemeinde Weiningen
Ruedi und Edith Arnaldini und Mitbeteiligte
Heinrich Stahel
Peter und Yvonne Abplanalp und Mitbeteiligte
4.2Die in Ziffer 4.1 genannten Beschwerdegegner haben (zusammen mit den
allfälligen Mitbeteiligten) der Flughafen Zürich AG für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 250.--,
insgesamt Fr. 5'250.--, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, der
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation sowie der Stadt Winterthur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.