Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.69/2002
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1A.69/2002 /mks

Sitzung vom 19. März 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Stiftung Islamische Gemeinschaft Zürich, Rötelstrasse 86, 8057 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich,

gegen

A.________,
B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Harburger, Utoquai 43, 8008
Zürich,
Mieterbaugenossenschaft C.________,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean
Pierre Tschudi, Löwenstrasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
Bausektion des Stadtrates Zürich,
Postfach 632, 8021 Zürich,
Baurekurskommission I des Kantons Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.
Baubewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer vom 31. Januar 2002.
Sachverhalt:

A.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte am 24. August 1999 der Stiftung
Islamische Gemeinschaft Zürich (im Folgenden: Stiftung) die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung für den Umbau und die Umnutzung des
Einfamilienhauses Rötelstrasse 86 in Zürich zu einem islamischen
Kulturzentrum. Die Bewilligung wurde mit zahlreichen Auflagen verbunden;
unter anderem wurde die Belegung auf maximal 200 Besucher und 40
Besucherinnen begrenzt; zudem wurde angeordnet, dass Schalldämmlüfter
eingebaut werden müssen und die Veranstaltungen nur in den damit versehenen
Räumen und bei geschlossenen Fenstern stattfinden dürfen (Ziff. I.B.19 des
Dispositivs i.V.m. Bst. g der Erwägungen).

Gegen diesen Beschluss erhoben einerseits A.________ und B.________,
andererseits die Mieterbaugenossenschaft C.________ Rekurs an die
Baurekurskommission I mit den Hauptanträgen, die Baubewilligung aufzuheben
und den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.

B.
Am 21. November 2000 bewilligte die Bausektion der Stiftung auf deren Gesuch
hin auch die Durchführung des allwöchentlichen Freitagsgebets mit höchstens
200 Teilnehmenden im Kulturzentrum mit zahlreichen, hauptsächlich
feuerpolizeilichen Auflagen. Auch dagegen erhoben A.________ und B.________
sowie die Mieterbaugenossenschaft C.________ Rekurs an die
Baurekurskommission I.

C.
Diese vereinigte am 13. Juli 2001 die vier Verfahren. Die Rekurse gegen die
Beschlüsse vom 24. August 1999 hiess sie teilweise gut und wies die Sache zur
Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Bausektion zurück; im Übrigen wies
sie die Rekurse ab. Die Rekurse gegen die Bewilligungen vom 21. November 2000
hiess sie gut und hob diese Bewilligung auf. Sie erwog, das Zentrum sei
zonenkonform und der Dispens von der Einhaltung der Wohnanteilvorschriften
vertretbar. Hingegen sei die Liegenschaft zur Durchführung des grossen
Freitagsgebets und aller anderen Anlässe mit einem unbestimmten, die Zahl von
200 Personen mutmasslich erreichenden oder überschreitenden Teilnehmerkreis
völlig ungeeignet, weil zu klein. Es sei zu erwarten, dass die Besucher das
Freie aufsuchen und sich dort unterhalten würden, was in der Wohnzone mit
Lärmempfindlichkeitsstufe II auf die Dauer als störend empfunden werden
könne. Eine Beschränkung der Teilnehmerzahl sei unrealistisch und nicht
durchsetzbar. Es sei daher nicht vertretbar, die Maximalbelegung des
Versammlungsraumes mit bis zu 200 Personen generell zu bewilligen. Es sei ein
Weg zu suchen, die Durchführung von grösseren Veranstaltungen für den
Regelfall auf solche zu beschränken, bei denen mit klar weniger als 200
Teilnehmern zu rechnen sei. Als vertretbar erscheine immerhin, für nur ganz
gelegentliche Einzelanlässe eine höhere Belegung zuzulassen; ein erhöhtes
Störpotenzial von nur sporadisch stattfindenden Ereignissen sei für die
Nachbarschaft noch zumutbar.

D.
Gegen diesen Rekursentscheid erhoben sowohl die Stiftung als auch A.________,
B.________ und die Mieterbaugenossenschaft C.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses erwog mit Entscheid vom 31.
Januar 2002, der Immissionsproblematik, die mit der Überbelegung des Zentrums
einhergehe, sei mit den von der Bausektion angeordneten Massnahmen nicht
ausreichend beizukommen: Bei einer Belegung mit mehreren hundert Personen sei
mit lärmintensiven Aktivitäten bei geöffneten Türen und Fenstern oder im
Freien zu rechnen. Dagegen könne erwartet werden, dass sich mit den von der
Baurekurskommission angeordneten Einschränkungen die Immissionen auf ein
zulässiges Mass reduzieren liessen. Allerdings sei, um die erforderliche
Klarheit zu schaffen, die Maximalbelegung für die ganze Liegenschaft im
Regelfall auf 150 Personen zu begrenzen und die Maximalzahl der Ausnahmen mit
einer Belegung von über 150, aber höchstens 250, Personen auf zehn im Voraus
zu benennende Anlässe pro Jahr festzusetzen. Demgemäss wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde der Stiftung ab, hiess diejenigen der
Nachbarn teilweise gut und wies sie im Übrigen ab.

E.
Die Stiftung erhob am 19. März 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Verwaltungsgerichts
sei aufzuheben, soweit die Baubewilligungen vom 24. August 1999 und 21.
November 2000 nicht bestätigt worden seien, und es seien diese
Baubewilligungen vollumfänglich zu bestätigen. Eventualiter sei der Entscheid
des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Baurekurskommission schliesst auf Abweisung. Die
Bausektion der Stadt Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________,
B.________ und die Mieterbaugenossenschaft C.________ beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen.

F.
Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL) ist der Ansicht, die Anordnung einer Maximalbelegung sei nicht
geeignet, die Lärmemissionen wirkungsvoll zu begrenzen und empfiehlt, andere
Massnahmen technischer Art (Schliessung der Gebäudehülle durch
Festverglasung, Eingangsschleuse) und betrieblicher Natur (zeitliche
Einschränkungen, Untersagung der lärmigen Aktivitäten im Freien) zu prüfen.
Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des BUWAL zu
äussern. Die Bausektion verzichtet auf eine Stellungnahme. Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass einige der vom BUWAL angeregten
Massnahmen bereits in der Baubewilligung enthalten und andere im Rahmen einer
vorsorglichen Emissionsbeschränkung nicht angebracht seien. Sie bestätigt
ihren Antrag. Die Beschwerdegegner befürworten grundsätzlich die vom BUWAL
vorgeschlagenen technischen und betrieblichen Massnahmen, halten aber
überdies Auflagen über die Maximalbelegung des Zentrums für unverzichtbar.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den in Anwendung von
eidgenössischem Umweltrecht ergangenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid
ist zulässig (Art. 97 und 98 lit. g OG). Die Beschwerdeführerin ist als
Bauherrin von den angeordneten Massnahmen beschwert und zur Beschwerde
legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Der angefochtene Entscheid bestätigt zwar
teilweise einen Rückweisungsentscheid, enthält aber zugleich verbindliche
Anweisungen an die Vorinstanz, die einen Teilentscheid in der Hauptsache
bedeuten und deshalb wie ein Endentscheid angefochten werden können. Die
Beschwerdefrist (Art. 106 OG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht können die
Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat
allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als
Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an den festgestellten
Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Zu klären ist zunächst der Streitgegenstand.

2.1 Mit der Baubewilligung vom 24. August 1999 ist der Beschwerdeführerin -
auf deren Gesuch hin - die Benutzung des Zentrums durch maximal 200 Besucher
im Hauptgebetsraum im Erdgeschoss und zusätzlich maximal 40 Besucherinnen im
Frauengebetsraum im Obergeschoss (insgesamt maximal 240 Teilnehmende)
bewilligt worden, mit Ausschluss der Durchführung des grossen
Freitagsnachmittagsgebets. Mit der Bewilligung vom 21. November 2000 ist die
Durchführung dieses Freitagsgebets bewilligt worden, aber ebenfalls in einem
auf 200 Personen beschränkten Umfang, wobei sich diese Zahl wohl bloss auf
die männlichen Teilnehmer im Hauptgebetsraum bezieht.

Die Baurekurskommission hat die Rekurse gegen die Bewilligung vom 24. August
1999 teilweise gutgeheissen, in der Hauptsache aber abgewiesen; sie hat
hingegen diejenigen gegen die Bewilligung vom 21. November 2000 gutgeheissen,
diese Bewilligung aufgehoben und damit die Durchführung des grossen
Freitagsgebets untersagt. Das Verwaltungsgericht hat im Dispositiv seines
Entscheids die Beschwerde der heutigen Beschwerdeführerin gegen den Entscheid
der Rekurskommission abgewiesen. Damit bliebe an sich die Bewilligung vom 21.
November 2000 weiterhin aufgehoben und die Durchführung des grossen
Freitagsgebets - unabhängig von der Teilnehmerzahl - unzulässig. Indessen hat
das Verwaltungsgericht in den Erwägungen (E. 7 S. 15) ausgeführt:
"Immerhin ist zu präzisieren, dass auch das grosse Freitagsgebet - wie jede
Veranstaltung dieser Art - keiner besonderen Bewilligung bedarf, soweit die
Auflagen, wie sie mit der Baubewilligung vom 24. August 1999 sowie den
zusätzlichen Beschränkungen bezüglich Teilnehmerzahl gemäss Rekursentscheid
und vorliegendem Urteil festgesetzt wurden, beachtet werden"
Offenbar wollte das Verwaltungsgericht nicht das Freitagsgebet als solches
für unzulässig erklären, sondern nur die Teilnehmerzahl an diesem Gebet auf
die festgelegte Zahl (in der Regel 150, ausnahmsweise 250) begrenzen. Die
Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin bezieht sich somit nur auf
die Bewilligung für das Gebet, soweit dabei mehr als 150 Teilnehmer bewilligt
werden.

Diese Auslegung des Dispositivs erscheint auch verfassungsrechtlich geboten:
Private Versammlungen, namentlich religiöser Art, in privaten Räumen bedürfen
als solche keiner Bewilligung (Art. 15 Abs. 2 und Art. 22 BV). Zulässig sind
Beschränkungen der Teilnehmerzahl aus polizeilichen Gründen (namentlich Bau-
und Feuerpolizei oder Immissionsschutz), doch können diese Einschränkungen
nicht davon abhängen, ob es sich um ein Freitagsgebet oder um eine andere
Veranstaltung handelt. Es wäre unzulässig, das Freitagsgebet ungeachtet der
Teilnehmerzahl zu verbieten, wenn im Übrigen Veranstaltungen mit bis zu 150
Teilnehmern erlaubt sind.

Es ist daher davon auszugehen, dass nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts
alle Veranstaltungen - und damit auch das Freitagsgebet - mit den
angeordneten Einschränkungen bezüglich Teilnehmerzahl zulässig sind.

2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Rechtsbegehren die Aufhebung
des Entscheids des Verwaltungsgerichts und die Bestätigung der erteilten
Baubewilligungen vom 24. August 1999 und vom 21. November 2000. In diesen
Bewilligungen hat sie selber eine Beschränkung auf 200 Teilnehmer im
Hautgebetsraum und 40 Teilnehmerinnen im Frauengebetsraum beantragt, und die
Bewilligungen sind mit diesen Auflagen erteilt worden. Nach ihrem eigenen
Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin somit auch vor Bundesgericht
nicht mehr als die Nutzung der Räume durch maximal 200 Männer und 40 Frauen
gleichzeitig. Im Streit steht demnach einzig die Differenz zwischen den (im
Normalfall) bewilligten 150 und den beantragten 240 Personen.

Soweit die Beschwerdegegnerschaft und die Vorinstanzen beanstanden, auch die
Zahl von 240 Personen würde in Wirklichkeit überschritten, ist dies an sich
nicht Thema der hier zu beurteilenden Beschwerde, sondern eine Frage der
Durchsetzung der auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten
Bewilligungsauflagen. Im vorliegenden Verfahren rechtserheblich wäre dies
höchstens insoweit, als die angeordneten Einschränkungen von vornherein nicht
eingehalten werden können (dazu hinten E. 4.4 und 4.8).

2.3 Die Vorinstanzen haben die streitigen Baubewilligungen einzig aus Gründen
des Lärmschutzes (teilweise) aufgehoben. Nur dieser Aspekt ist vor
Bundesgericht noch streitig.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit
dem Vorsorgeprinzip nicht auseinander gesetzt und die Verhältnismässigkeit
der angeordneten Massnahmen nicht geprüft; insbesondere sei die
verfassungsrechtlich verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV)
nicht beachtet worden.

3.1 Das Verwaltungsgericht stützte die Beschränkung der Belegungszahl auf
Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01; USG) bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. a
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), d.h. es
qualifizierte die angeordnete Beschränkung als vorsorgliche Massnahme.

Art. 11 USG sieht ein zweistufiges Konzept der Emissionsbegrenzung vor: In
der ersten Stufe, im Vorsorgebereich, sind Emissionen so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(Art. 11 Abs. 2 USG). In der zweiten Stufe werden die Emissionsbegrenzungen
verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden
(Art. 11 Abs. 3 USG). Die Grenze der Schädlichkeit bzw. Lästigkeit wird durch
die vom Bundesrat erlassenen Immissionsgrenzwerte festgelegt (Art. 13 USG).
Dieses zweistufige Konzept gilt auch im Bereich des Lärmschutzes (vgl. Art. 7
Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV: vorsorgliche
Emissionsbegrenzung; Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 8 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2
lit. b LSV: Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte), allerdings
mit der Massgabe, dass neue Anlagen grundsätzlich die Planungswerte
einzuhalten haben (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV), mit
der Möglichkeit, bei Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses
Erleichterungen bis zur Obergrenze der Immissionsgrenzwerte zu erteilen (Art.
25 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 2 LSV).
Die Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte belegt nicht ohne
weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss
Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind (BGE 124 II 517 E. 4b S. 522).
Allerdings ist im Bereich des Lärmschutzes zu berücksichtigen, dass die
Planungswerte unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 USG), welche
die Schwelle zur schädlichen oder lästigen Einwirkung definieren (Art. 13
USG); sie bilden daher bereits ein Element des vorsorglichen
Immissionsschutzes, d.h. der ersten Stufe der Emissionsbegrenzung. Sind die
Planungswerte eingehalten, rechtfertigen sich zusätzliche
emissionsbegrenzende Massnahmen deshalb nur, wenn mit relativ geringem
Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden
kann (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318, 124 II 517 E. 5a S. 523; Alain Griffel, Die
Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 90; André
Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Zürich 1998, N 34b zu Art. 11; Robert
Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000, N 14 zu Art. 25). Dabei ist beispielsweise
an technische Massnahmen zu denken, welche die Entstehung oder Ausbreitung
des Lärms begrenzen, ohne aber den Betrieb der fraglichen Anlage wesentlich
einzuschränken oder ein geändertes Projekt zu bedingen (vgl. BGE 124 II 517
E. 5c und d S. 523 ff.).
3.2 Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die Lärmimmissionen
von einem Kultur- und Religionszentrum ausgehen und nicht von einem
Unternehmen, das nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, d.h.
gewinnorientiert, betrieben wird. Insofern kann das in Art. 11 Abs. 2 USG für
die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen genannte Kriterium der
wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht angewendet werden, sondern wird durch eine
Verhältnismässigkeitsprüfung ersetzt (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318; 124 II 517
E. 5a S. 522; Schrade/Loretan, USG-Kommentar, N 35a zu Art. 11).

Dabei ist das in Art. 15 BV gewährleistete Recht auf Religionsausübung zu
beachten. Der angefochtene Entscheid beschränkt die maximale Belegung des
Kulturzentrums im Regelfall auf 150 Personen und lässt nur bei jährlich zehn,
im Voraus zu benennenden Anlässen eine Belegung mit bis zu 250 Personen zu.
Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin die von ihr beabsichtigten
religiösen Anlässe nur in einem deutlich eingeschränkten Umfang durchführen
kann: Sobald sich insgesamt 150 Personen im Kulturzentrum befinden, ist sie
verpflichtet, weitere Personen abzuweisen, d.h. Gläubige daran zu hindern, an
Gebetsveranstaltungen oder anderen religiösen Feiern teilzunehmen. Dies ist
als Eingriff in den Schutzbereich von Art. 15 BV zu qualifizieren (vgl. dazu
auch Bernhard Waldmann, Moscheebau und Gebetsruf, in: René Pahud de
Mortanges/Erwin Tanner (Hrsg.), Muslime und schweizerische Rechtsordnung,
Freiburg 2002, S. 221 f.; einschränkend Andreas Auer/Giorgio
Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, vol. II, Bern
2000, Rz 433 S. 220).

3.3 Eine staatliche Massnahme, die dazu führt, dass eine unter dem Schutz von
Art. 15 BV stehende religiöse Handlung nicht oder nur eingeschränkt
durchgeführt werden kann, ist nur zulässig, wenn diese Einschränkung zum
Schutz öffentlicher Interessen oder von Grundrechten Dritter gerechtfertigt
und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dabei sind die
entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen nicht nur abstrakt,
sondern anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen (vgl. BGE 127 I 164 E.
3b S. 170 mit Hinweisen). Massnahmen, welche die Durchführung einer
religiösen Handlung als solche verunmöglichen oder wesentlich erschweren,
können deshalb im Einzelfall nur angeordnet werden, wenn öffentliche
Interessen oder Rechte Dritter konkret beeinträchtigt oder bedroht werden,
aber nicht schon vorsorglich, weil abstrakt eine Beeinträchtigung erfolgen
könnte.

3.4 Dann aber erscheint es unverhältnismässig und unzulässig, Auflagen über
die Belegung des Kulturzentrums als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen,
unabhängig davon, ob die zu erwartenden Lärmeinwirkungen die Planungswerte
überschreiten bzw. unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung
schädlich oder lästig werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
streitigen Auflagen nur auf der zweiten Stufe, d.h. im Rahmen der
verschärften Emissionsbegrenzung, zulässig sind.

4.
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
verschärfte Emissionsbegrenzung vorliegen.

4.1 Das streitbetroffene Objekt ist unbestritten eine neue ortsfeste Anlage
im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 LSV, da es am massgeblichen
Stichtag (1. Januar 1985; vgl. BGE 123 II 325 E. 4c/cc S. 330 f.) noch nicht
in der hier zur Diskussion stehenden Weise benutzt worden ist. Es muss daher
die Planungswerte einhalten, bzw. - weil für die streitige Art von Anlagen
keine Belastungsgrenzwerte bestehen - ein vergleichbares Niveau. Anhand der
Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG ist zu beurteilen, ob die von der Anlage
ausgehenden Emissionen zu unzumutbaren Einwirkungen führen (Art. 40 Abs. 3
LSV; BGE 123 II 74 E. 4c S. 84, 325 E. 4d/bb S. 334 f.). Dabei sind der
Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die
Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen
auftreten, zu berücksichtigen (BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307, 366 E. 3c S.
371 f., 123 II 74 E. 4c und 5a S. 84 f., 325 E. 4d/bb S. 335).

4.2 Das Grundstück liegt unbestritten in der Empfindlichkeitsstufe II, in
welcher keine störenden Betriebe zugelassen sind (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV).
Die Anlage hat somit ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem nach
richterlicher Erfahrung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123
II 325 E. 4d/bb S. 335; Urteil 1A.73/2001, in URP 2002 S. 103, E. 2.2; Urteil
1A.276/2000, in URP 2001 S. 1101, E. 3b). Dabei ist nicht auf das subjektive
Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte
Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter
Lärmempfindlichkeit vorzunehmen (Art. 13 Abs. 2 USG; BGE 126 II 366 E. 2c S.
368 f.; Urteil 1A.73/2001, in URP 2002 S. 103, E. 2.2). Führt die Anlage zu
Einwirkungen, die mehr als geringfügig stören, so ist dies im Sinne von Art.
15 und 23 USG als unzumutbar zu beurteilen und führt, soweit keine
Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt
werden können, zu verschärften Emissionsbegrenzungen oder allenfalls zur
Versagung der Baubewilligung (BGE 123 II 325 E. 4e S. 336).

4.3 Da ohnehin nur Veranstaltungen mit maximal 240 Teilnehmenden (inklusive
40 Frauen im Obergeschoss) zur Diskussion stehen (vorne E. 2.2), beschränkt
sich die Streitfrage darauf, ob das Verwaltungsgericht zulässigerweise
annehmen durfte, dass bei 240 Teilnehmenden (anders als bei maximal 150
Teilnehmenden) die Lärmimmissionen unzumutbar seien.

4.3.1 Das Verwaltungsgericht hat die angeordneten Beschränkungen als
vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG qualifiziert (E. 6b S.
14 und E. 7 S. 15) und scheint somit davon auszugehen, dass die
Immissionssituation noch im Vorsorgebereich liegt.

Andererseits hat es die Ergebnisse des unangekündigten Augenscheins der
Baurekurskommission wiedergegeben, wonach bei geöffneten Fenstern und offener
Eingangstüre die Lautsprecherstimme auch noch auf der gegenüberliegenden
Strassenseite gut, wenn auch nicht laut hörbar gewesen sei. Bezüglich der
durch das Kommen und Gehen der über 220 Teilnehmenden verursachten
Immissionen sei lediglich während einiger Minuten unmittelbar nach Schluss
des Gebets ein höherer Stimmenlärm wahrnehmbar gewesen. Den Akten lasse sich
aber entnehmen, dass es bei verschiedenen Gelegenheiten zu Anlässen mit über
400 Teilnehmenden gekommen sei, wobei die Ansprache des Imams über mehrere
geöffnete Fenster ins Freie gedrungen sei. Die bei den Akten liegenden
Aufzeichnungen der Nachbarn, welche über regelmässige Anlässe mit weit mehr
als 200 Besuchern und die damit einhergehenden Immissionen berichten,
erschienen dem Verwaltungsgericht glaubwürdig. Durch die amtliche Kontrolle
vom 4. Mai 2001 sei widerlegt, dass die durch Grossanlässe veranlassten
Störungen der Vergangenheit angehören sollen.

Das Verwaltungsgericht hat weiter erwogen, die von der Baubewilligungsbehörde
angeordneten Massnahmen (keine Überschreitung der in der Baueingabe
bezeichneten Raumbelegung; Einbau von Schalldämmlüftern; Veranstaltungen nur
innerhalb des Gebäudes bei geschlossenen Fenstern) seien zwar grundsätzlich
geeignet, die vom Kulturzentrum ausgehenden Immissionen zu begrenzen, doch
sei damit der Immissionsproblematik, wie sie sich mit der erwiesenermassen
anhaltenden Überbelegung des Zentrums einhergehe, nicht ausreichend
beizukommen. Das Gebäude sei für eine Belegung mit mehreren hundert Personen
ungeeignet; hielten sich mehr als 200 Personen im Gebäude auf, könne selbst
bei Einsatz eines Ordnungsdienstes nicht damit gerechnet werden, dass sich
die von der Bausektion verfügten Massnahmen tatsächlich durchsetzen liessen.
Mit der von der Baurekurskommission angeordneten Einschränkung (im Regelfall
nur Veranstaltungen mit klar weniger als 200 Teilnehmern) könne erwartet
werden, dass sich die von der Überbelegung herrührenden Immissionen auf ein
zulässiges Mass reduzieren liessen.

Dies lässt darauf schliessen, dass der Lärm des bestehenden Betriebs als
unzumutbar zu betrachten ist und daher verschärfte Emissionsbegrenzungen
erforderlich sind.

4.3.2 Allerdings geht aus den dargelegten Erwägungen auch hervor, dass nach
Ansicht des Verwaltungsgerichts der Betrieb nicht grundsätzlich unzumutbar
ist, sondern die unzulässigen Immissionen erst aus einer Überbelegung
herrühren. Im angefochtenen Entscheid (E. 3a S. 6) werden Angaben der
Nachbarn erwähnt, wonach an Grossanlässen regelmässig 400-500 Personen
teilnehmen. Die sachverhaltlichen Angaben, auf die sich das
Verwaltungsgericht stützt, sprechen wiederholt von Anlässen mit weit mehr als
200 Personen, d.h. Veranstaltungen, bei denen die maximale Teilnehmerzahl
gemäss Baubewilligung teilweise erheblich überschritten war. Zudem waren bei
diesen Anlässen auch die übrigen in der Baubewilligung angeordneten
Massnahmen (Veranstaltungen nur in mit Schalldämmlüftern versehenen Räumen
bei geschlossenen Fenstern) noch nicht getroffen worden. Aus dem Augenschein
der Baurekurskommission vom 14. April 2000 geht hervor, dass bei "sicher ...
mehr als 220 Personen (fast alles Männer, einige wenige Frauen und Kinder)"
die während des Gebets hörbaren Geräusche offenbar auf die geöffneten Fenster
und Eingangstür zurückzuführen waren. Noch dann waren die Geräusche bereits
auf der gegenüberliegenden Strassenseite zeitweilig durch den Verkehrslärm
übertönt. Es findet sich im angefochtenen Urteil keine
Sachverhaltsfeststellung, wonach auch dann unzumutbare Immissionen entstehen,
wenn die in der Baubewilligung festgelegten maximalen Teilnehmerzahlen und
angeordneten Auflagen eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht führt bloss
aus, es könne selbst bei Einsatz eines Ordnungsdienstes nicht damit gerechnet
werden, dass sich die Auflagen tatsächlich durchsetzen liessen, wenn sich
mehr als 200 Personen im Gebäude aufhielten, sondern es werde regelmässig mit
lärmintensiven Aktivitäten bei geöffneten Türen und Fenstern oder im Freien
zu rechnen sein.

4.4 Offenbar geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin nicht willens oder in der Lage ist, die in der
Baubewilligung enthaltenen Auflagen einzuhalten und durchzusetzen. Auch die
Beschwerdegegner beanstanden vor allem, dass in Wirklichkeit die festgelegten
Besucherzahlen deutlich überschritten würden. Dies ist grundsätzlich keine
Frage der Rechtmässigkeit der Baubewilligung, sondern der Durchsetzung der
darin enthaltenen Auflagen und damit an sich nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens (vorne E. 2.2). Allerdings sind Auflagen, von denen
von vornherein feststeht, dass sie nicht eingehalten werden können, zur
Lärmbekämpfung ungeeignet.

Sollten jedoch ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin
die Auflagen überhaupt einhält, würde auch die angeordnete Beschränkung auf
150 Personen wenig Sinn machen. Die Baurekurskommission hat denn auch
erwogen, eine Begrenzung der Teilnehmerzahl sei für wichtigere Gottesdienste
realitätsfremd und nicht durchsetzbar, weshalb die Bewilligung für die
Durchführung des grossen Freitagsgebets aufzuheben sei. Das
Verwaltungsgericht setzt umgekehrt voraus, dass sich die angeordnete
Maximalzahl von 150 Personen durchsetzen lasse, weshalb sich weitergehende
Massnahmen zur Zeit nicht rechtfertigten. Wenn somit davon ausgegangen wird,
dass sich eine Besucherzahl von 150 durchsetzen lasse, ist nicht einzusehen,
weshalb eine solche von 240 Personen nicht durchsetzbar sein sollte.

4.5 Zudem ist - wie das BUWAL mit Recht bemerkt - an sich fraglich, ob eine
Beschränkung der Teilnehmerzahl eine geeignete Massnahme zur
Lärmeinschränkung ist. Die Zahl der Besucher korreliert nämlich nicht
zwingend mit den Lärmemissionen. Bereits wenige Personen können bei
entsprechendem Benehmen übermässigen Lärm verursachen. Die Aufzeichnungen der
Nachbarn, auf welche sich die Vorinstanz stützt, vermerken denn auch
teilweise (offenbar störende) Anlässe mit bloss 50-80 oder 80-180 Teilnehmern
(Schule am Samstag), vereinzelt auch Anlässe mit besonders störenden
Einzelpersonen. Soweit solche Anlässe Immissionen verursachen, die als
übermässig erachtet werden, ist diesen Störungen mit der angeordneten
Beschränkung der Teilnehmerzahl von vornherein nicht beizukommen.

Umgekehrt können sich auch zahlreiche Menschen so ruhig verhalten, dass keine
unzulässigen Lärmemissionen entstehen. Zwar ist einzuräumen, dass das Haus,
dessen grosser Versammlungsraum etwa 95 m2 umfasst, für den gleichzeitigen
Aufenthalt von mehr als 150 Personen schlecht geeignet ist. Indessen ist
lärmschutzrechtlich einzig die resultierende Lärmbelastung von Bedeutung.
Wenn sich trotz wenig geeigneten Lokalitäten 200 Teilnehmer so verhalten,
dass keine übermässigen Auswirkungen entstehen, besteht unter dem Aspekt des
Lärmschutzes kein Grund für eine verschärfte Emissionsbegrenzung.

Dem BUWAL ist zuzustimmen, dass die aus dem Gebäude dringenden Emissionen
wirkungsvoller mit technischen Massnahmen und mit dem Verbot der Durchführung
von Veranstaltungen im Freien begrenzt werden können als mit einer Begrenzung
der Zahl der Teilnehmer. Solche Massnahmen sind teilweise bereits von der
Baubewilligungsbehörde angeordnet worden (Schalldämmlüfter, Verbot der
Durchführung von Veranstaltungen bei geöffneten Fenstern und im Freien). Wie
vorne E. 4.3 dargelegt, ergibt sich aus den sachverhaltlichen Feststellungen
der Vorinstanz nicht, dass auch bei Einhaltung dieser angeordneten Massnahmen
der Lärm übermässig wäre. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl erscheint unter
diesen Umständen als entweder ungeeignet oder unnötig.

4.6 Allerdings hängt auch die Intensität des Sekundärlärms (Zu- und Wegfahrt)
von der Anzahl der Teilnehmer ab. Indessen ergibt sich aus den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen nicht, dass der Sekundärlärm bei
200 Teilnehmern (bzw. 240 Teilnehmenden) anders als bei 150 ein unzumutbares
Ausmass annehmen würde. Die Baurekurskommission hat bei ihrem erwähnten
Augenschein vom 14. April 2000 bei "sicher ... mehr als 220 Personen" den
Sekundärlärm (Kommen und Gehen) als lediglich wenige Minuten währenden
höheren Stimmenlärm beschrieben. Dies kann auch in einem Wohnquartier an
einem Werktag Nachmittag kaum als übermässig betrachtet werden.

4.7 Die Vorinstanzen haben sodann die unterschiedlichen Tageszeiten nicht
besonders gewürdigt. Dies scheint fragwürdig: Auch in einer Wohnzone sind
tagsüber gewisse, geringfügig störende Immissionen hinzunehmen; hingegen
besteht nachts ein erhöhtes Ruhebedürfnis. Die Rechtsprechung zum
Lärmschutzrecht hat deshalb bei Betrieben, die mit gewissen Immissionen
verbunden sind, Einschränkungen der Betriebszeiten namentlich in der Nacht
oder in den frühen Morgenstunden angeordnet (BGE 123 II 325 E. 4e/bb S. 336;
118 Ib 590 E. 4a S. 598). Aus den Aufzeichnungen der Nachbarn geht hervor,
dass im streitbetroffenen Zentrum offenbar zeitweise bis spätabends
erhebliche Umtriebe stattfinden. Auch das BUWAL erachtet besonders den
Betrieb während der Nachtzeiten als heikel. Die von der Vorinstanz
angeordnete Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 150 bewirkt indessen
keineswegs zwangsläufig, dass in den Nachtstunden keine störenden Immissionen
verursacht werden. Um dies zu erreichen, wäre eher, wie das BUWAL empfiehlt,
zwischen Tag- und Nachtbetrieb zu differenzieren und insbesondere während des
Fastenmonats die Benutzung des Zentrums auf klar festgelegte Nachtstunden zu
begrenzen.

4.8 Nach dem Gesagten ergeben sich zwar aus den Akten deutliche Hinweise,
dass durch den Betrieb des Zentrums bisher zumindest zeitweilig unzumutbare
Lärmimmissionen entstanden sind. Indessen ist nach den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen nicht klar, ob dies bloss darauf
zurückzuführen ist, dass die in der Baubewilligung angeordneten Auflagen
nicht eingehalten werden oder ob auch bei Einhaltung der Auflagen unzumutbare
Immissionen entstehen würden. Der Sachverhalt ist insoweit ungenügend
abgeklärt (Art. 105 Abs. 2 OG). Der angefochtene Entscheid ist daher
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu
prüfen haben, ob auch bei Einhaltung der in der Baubewilligung enthaltenen
Auflagen unzumutbare Lärmbelastungen entstehen, wobei die Zumutbarkeit bei
Tag und Nacht differenziert zu beurteilen ist.
Soweit kein unzumutbarer Lärm entsteht, rechtfertigen sich keine über die
Baubewilligung hinausgehenden Beschränkungen der Belegungszahl, sondern
höchstens Massnahmen, die mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche
zusätzliche Reduktion der Emissionen bewirken.
Entsteht bloss deshalb unzumutbarer Lärm, weil die Beschwerdeführerin die in
der Baubewilligung enthaltenen Auflagen nicht einhält, so erweist sich die
von der Vorinstanz angeordnete Beschränkung der Teilnehmerzahl als unnötig
oder ungeeignet, um den Lärmschutz sicherzustellen. Stattdessen sind die
bereits angeordneten Auflagen durchzusetzen. Stellt sich heraus, dass die
Beschwerdeführerin dauernd nicht willens oder in der Lage ist, die Auflagen
einzuhalten, ist die Bewilligung zu widerrufen und das Zentrum zu schliessen.
Sollte sich hingegen erweisen, dass mit den angeordneten Auflagen der Lärm
tatsächlich nicht auf ein zumutbares Mass begrenzt werden kann, sind weitere
Einschränkungen anzuordnen. Dabei ist eine Beschränkung der Teilnehmerzahl
nicht von vornherein ausgeschlossen, doch sind in erster Linie andere
Möglichkeiten, wie namentlich die vom BUWAL vorgeschlagenen technischen
Massnahmen oder zeitlichen Betriebseinschränkungen, in Betracht zu ziehen.

5.
Die Beschwerdeführerin unterliegt somit mit ihrem Hauptantrag, obsiegt jedoch
mit dem Eventualbegehren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten je hälftig der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern
(diesen unter sich zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung)
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 und 7 OG) und keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 31.
Januar 2002 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--,
der Beschwerdeführerin, und je zu einem Sechstel, ausmachend je Fr. 500.--,
unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnern auferlegt.

3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion des Stadtrates Zürich, der
Baurekurskommission I und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 19. März 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: