Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.61/2002
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1A.61/2002/sta

Urteil vom 8. April 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Forster.

A. ________, Zustelldomizil: c/o Rechtsanwalt Daniel Senn, Museumstrasse 47,
Postfach, 9004 St. Gallen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld,
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220
Bischofszell.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien
- B 127 237/01 JAS/TRM

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2001)
Sachverhalt:

A.
Das britische Serious Fraud Office (London) führt eine Strafuntersuchung
gegen den deutschen Staatsangehörigen A.________ wegen Wirtschaftsdelikten
(Anlagebetrug). Am 12. Juli 2001 ersuchte die Regierung des Vereinigten
Königreiches von Grossbritannien und Nordirland über ihre Botschaft in Bern
um Auslieferung des Verfolgten. Mit Entscheid vom 21. September 2001 wurde
das Gesuch durch das Bundesamt für Justiz bewilligt. Eine von A.________
dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 20. November 2001 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren
1A.177/2001). Die damit zusammenhängende Prozessgeschichte sowie der dem
Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt kann den Erwägungen dieses
Urteils entnommen werden.

B.
Im gleichen Zusammenhang beantragte die ersuchende Behörde (mit Eingaben vom
12./25. Juni 2001) die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Beweisurkunden (in
Papier- bzw. elektronischer Form) am damaligen Wohnort des Verfolgten in
Amriswil, die Einvernahme einer Gewährsperson sowie Kontenerhebungen bei der
St. Gallischen Kantonalbank (St. Gallen und Rorschach) und bei der UBS AG
(Zürich). Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 26./28. Juni 2001
ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau entsprechende prozessuale
Massnahmen an.

C.
Am 28. August 2001 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau eine
(Teil-)Schlussverfügung, laut der verschiedene Bankunterlagen sowie das
Protokoll einer Einvernahme vom 21. August 2001 (inklusive Beilagen) an die
ersuchende Behörde herauszugeben seien. Eine vom Verfolgten dagegen erhobene
Beschwerde hiess die Anklagekammer des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 18.
Dezember 2001 teilweise gut. Die Anklagekammer ordnete an, dass (in
Abänderung der Schlussverfügung vom 28. August 2001) zwei Unterlagen (nämlich
Beilagen 4 und 7 zum Einvernahmeprotokoll) mangels ausreichender Konnexität
zum untersuchten Sachverhalt nicht herauszugeben seien. Im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen, soweit die Anklagekammer darauf eintrat.

D.
Gegen den Beschluss der Anklagekammer vom 18. Dezember 2001 gelangte
A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. März 2002 an das
Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides.

Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer des Kantons Thurgau beantragen
mit Vernehmlassungen vom 25. bzw. 26. März 2002, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, während das Bundesamt für Justiz mit Stellungnahme vom 26. März
2002 auf Abweisung der Beschwerde schliesst.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Entscheid werde "die
Herausgabe von Unterlagen und persönlichen Dingen", die in seiner "Wohnung"
bzw. in seinem "Büro beschlagnahmt wurden", zu Unrecht nicht eingeschränkt.
Es handle sich dabei "teilweise um vertrauliche Kunden- und
Geschäftsunterlagen" des Beschwerdeführers, die mit dem untersuchten
Sachverhalt nichts zu tun hätten. Ausserdem seien bei ihm "anwaltliche Akten
und Korrespondenz den Fall betreffend" beschlagnahmt worden.

2.
Wie sich aus den Akten ergibt, ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 26. bzw. 28. Juni 2001
die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Beweisurkunden (in Papier- bzw.
elektronischer Form) am Wohnort bzw. im Büro des Verfolgten in Amriswil, die
Einvernahme einer Gewährsperson sowie Kontenerhebungen bei der St. Gallischen
Kantonalbank (St. Gallen und Rorschach) und bei der UBS AG (Zürich) an. In
ihrer (Teil-)Schlussverfügung vom 28. August 2001 bewilligte die
Staatsanwaltschaft jedoch erst die Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen
sowie des Protokolls einer Einvernahme vom 21. August 2001 (inklusive
Beilagen). Im angefochtenen Entscheid schränkte die Anklagekammer die
Herausgabe der Beilagen zum Einvernahmeprotokoll noch zusätzlich ein
(Ausschluss der Beilagen 4 und 7).

3.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die rechtshilfeweise Herausgabe von
Unterlagen und Gegenständen, die an seinem damaligen Wohnort bzw. in seinem
Büro beschlagnahmt wurden, sei bundesrechtswidrig, fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand. In der vorliegenden (Teil-)Schlussverfügung vom 28.
August 2001 wurde keine Herausgabe solcher Unterlagen und Gegenstände
angeordnet. Gemäss ausdrücklicher Stellungnahme der Anklagekammer des Kantons
Thurgau vom 25. März 2002 werden diese denn auch "Gegenstand einer zweiten
Schlussverfügung sein" (vgl. ebenso Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom
26. März 2002).

4.
Was hingegen die von der (Teil-)Schlussverfügung betroffenen Dokumente
betrifft, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihre Herausgabe
bundesrechts- bzw. völkerrechtswidrig wäre. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen
sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu
übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen
können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem
untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl.
BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen).
Im angefochtenen Entscheid der Anklagekammer wird ausführlich dargelegt, dass
die Unterlagen, soweit ihre rechtshilfeweise Herausgabe bewilligt wurde, eine
ausreichende inhaltliche Konnexität zum untersuchten Sachverhalt aufweisen.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen
Entscheides verwiesen werden. Die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde
ergibt sich im Übrigen aus deren Eingaben vom 12./25. Juni 2001 bzw. aus dem
Urteil des Bundesgerichtes vom 20. November 2001 (Verfahren 1A.177/ 2001, E.
2a - h).

5.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde mit summarischer Begründung als
offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann
(Art. 36a Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 OG).

Der in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer stellt sinngemäss das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Aufgrund der gegebenen Umstände ist
es ohnehin angezeigt, auf eine Kostenerhebung zu verzichten, womit das Gesuch
gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und der
Anklagekammer des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung
internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: