Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.56/2002
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1A.56/2002 /sta

Urteil vom 18. April 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Auslieferung an Österreich (B 124878)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 7. Februar
2002)
Sachverhalt:

A.
Das Bundesministerium für Justiz in Wien ersuchte am 23. November 2001
gestützt auf einen am 21. November 2001 ergangenen Haftbefehl des
Landesgerichtes Feldkirch um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen
X.________. Gemäss dem Ersuchen wird ihm namentlich zur Last gelegt, am 15.
November 1998 im Zeitraum von ca. 03.30 bis 06.20 Uhr in Dornbirn
(Vorarlberg) an einem schweren Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein
(Haftbefehl Ziff. 1) und um ca. 06.20 Uhr in unmittelbarer Nähe des ersten
Tatortes zusammen mit anderen Personen einen weiteren Raub versucht zu haben
(Haftbefehl Ziff. 2). Zudem ist er laut den Angaben im Ersuchen beschuldigt
worden, an drei weiteren, zwischen Ende August und anfangs November 1998 in
der Schweiz (in St. Gallen, Winterthur und Basel) verübten Raubüberfällen
beteiligt gewesen zu sein (Haftbefehl Ziff. 3).

Als das Auslieferungsbegehren in der Schweiz eintraf, befand sich der
Verfolgte im Rahmen des damals im Kanton Basel-Stadt gegen ihn laufenden
Strafverfahrens provisorisch auf freiem Fuss. Nachdem er sich mit einer
vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 IRSG nicht einverstanden erklärt
hatte, erliess das Bundesamt für Justiz am 26. November 2001 einen
Auslieferungshaftbefehl gegen ihn, und er wurde in Auslieferungshaft
versetzt.

Im Verlaufe seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2001 erklärte der Verfolgte,
sich der Auslieferung an Österreich zu widersetzen. Er machte im Wesentlichen
geltend, mit den ihm vorgehaltenen Delikten nichts zu tun zu haben; der gegen
ihn gehegte Tatverdacht sei unbegründet. Er habe keine Beziehungen zu
Österreich und sei noch nie in diesem Land gewesen. Im Übrigen verfüge er
über ein Alibi. Er sei nur kurze Zeit vor dem Raubüberfall operiert worden
und wäre aufgrund seiner Rückenbeschwerden gar nicht in der Lage gewesen, die
ihm angelastete(n) Straftat(en) zu verüben. Seinen Aufenthalt in der
Rehabilitationsklinik Bellikon/AG habe er damals unterbrechen können, da ihm
vom 13. - 15. November 2001 ein Urlaub gewährt worden sei. Doch habe er sich
zur angeblichen Tatzeit zusammen mit einer Frau in Basel befunden; an deren
Namen könne er sich zwar - wegen der vielen Medikamente, die er damals habe
einnehmen müssen - nicht mehr erinnern, hingegen an ihren Wohnort.

Der X.________ für das Verfahren vor dem Bundesamt beigeordnete amtliche
Anwalt konnte sich mit Eingabe vom 20. Dezember 2001 zum
Auslieferungsbegehren äussern. Er bestätigte das Begehren des Verfolgten,
sich der Auslieferung zu widersetzen. Sodann wurde darauf hingewiesen,
X.________ sei inzwischen vom Vorwurf, an den Raubüberfällen in St. Gallen
und Winterthur beteiligt gewesen zu sein, freigesprochen worden.

Mit Entscheid vom 7. Februar 2002 hat das Bundesamt für Justiz die
Auslieferung an Österreich zur Verfolgung der X.________ "unter Ziff. 2 des
Haftbefehls ... vom 21. November 2001 zur Last gelegten Straftat"
(Beteiligung am Raubüberfall in Dornbirn) bewilligt. Die Auslieferung für die
unter Ziff. 3 des Haftbefehls angeführten, in der Schweiz verübten Straftaten
hat es nicht bewilligt, da diese gemäss Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt
vom 2. März 2000 mitberücksichtigt worden seien.

B.
Mit Eingabe vom 8. März 2002 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid vom 7. Februar 2002 sei
aufzuheben; das Auslieferungsbegehren sei abzuweisen, und er, X.________, sei
aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. März 2002, die
Beschwerde sei abzuweisen.

Mit Replik vom 24. März (Postaufgabe: 26. März) 2002 hat X.________ seine
Begehren bestätigt.

C.
Bei der einlässlichen Würdigung der Akten ist aufgefallen, dass das Bundesamt
gemäss den seinem Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen die
Auslieferungsvoraussetzungen jedenfalls in erster Linie für den schweren
Raubüberfall laut Ziff. 1 des Haftbefehls des Landesgerichtes Feldkirch vom
21. November 2001 als erfüllt erachtet hat. Demgegenüber hat es im
Entscheid-Dispositiv lediglich für den unmittelbar nach der genannten
Straftat erfolgten Raubversuch gemäss Ziff. 2 des Haftbefehls die
Auslieferungsbewilligung erteilt. Weder der Beschwerdeführer noch das
Bundesamt selber in seiner im bundesgerichtlichen Verfahren erstatteten
Vernehmlassung haben sich zu dieser Diskrepanz geäussert. Der
Beschwerdeführer hat sich - wie schon erwähnt - darauf beschränkt, den gegen
ihn gehegten Tatverdacht und überhaupt jegliche Anwesenheit in Österreich zu
bestreiten, und für die Tatnacht macht er ausdrücklich ein Alibi geltend.

Das Bundesamt hat auf Frage von Seiten des Bundesgerichts mit Schreiben vom
3. April 2002 bestätigt, dass die dargelegte Diskrepanz zwischen
Entscheidbegründung und Dispositiv auf einen Missschrieb (Kanzleiversehen)
zurückzuführen ist. Nach seiner Eingabe lautet das korrigierte Dispositiv den
dem Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen entsprechend dahingehend, dass
die Auslieferung des Beschwerdeführers an Österreich zur Ahndung der ihm
unter Ziff. 1 und Ziff. 2 des Haftbefehls des Landesgerichtes Feldkirch vom
21. November 2001 zur Last gelegten Straftaten bewilligt wird (Rest
unverändert).

Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit gegeben worden, sich auch hierzu zu
äussern. Er hat indes die ihm gesetzte Frist unbenutzt ablaufen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Österreich sind in erster Linie das
europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR
0.353.1) und der zwischen Österreich und der Schweiz abgeschlossene
Zusatzvertrag vom 13. Juni 1972 (ZV, SR 0.353.916.31) massgebend. Fehlt eine
staatsvertragliche Regelung oder ordnet sie die Voraussetzungen und
Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend, gelangen die Vorschriften
des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, namentlich das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV,
SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).

1.2 Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 7. Februar 2002 ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs.
3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht und
internationalem Staatsvertragsrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der
Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a und b
OG). Soweit aber der Vollzugsbehörde - also hier dem Bundesamt - ein
Ermessensspielraum zusteht, greift das Bundesgericht nicht ein; über die
Angemessenheit des von der Vollzugsbehörde getroffenen Entscheides spricht es
sich nicht aus (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa, mit weiteren Hinweisen).

Dabei ist indes festzustellen, dass in Rechtshilfe- bzw. Auslieferungssachen
grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen ist, wie er im ausländischen
Ersuchen bzw. in dessen allfälligen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert
wird, es sei denn, diese Darstellung sei offensichtlich mangelhaft (BGE 125
II 250 ff., 123 II 134 E. 6d/dd, 122 II 422 E. 3c, 118 Ib 111 E. 5b, mit
weiteren Hinweisen).

1.4 Das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art.
25 Abs. 6 IRSG). Als Rechtsmittelinstanz prüft es die bei ihm im Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier
Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d, 122 II 373 E. 1c, 121 II 39 E. 2, mit
weiteren Hinweisen). Es ist aber nicht gehalten, nach weiteren, der
Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2).

2.
2.1Wie das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den
Gegenstand des österreichischen Auslieferungsbegehrens bildenden, angeblich
in Dornbirn verübten Straftaten um solche, die ebenfalls in der Schweiz
strafbar und nach Art. 2 Ziff. 1 sowie Art. 2 EAUe auslieferungsfähig sind.
Die Auslieferungsvoraussetzungen nach Art. 2 und 12 EAUe sind somit an sich
erfüllt, ebenso diejenigen gemäss dem Zusatzvertrag. Sodann ist keiner der im
Auslieferungsübereinkommen bzw. im Zusatzvertrag ausdrücklich genannten
Verweigerungsgründe gegeben.

Das Bundesamt hat ebenfalls zutreffend erwogen, dass die Beurteilung von Tat-
und Schuldfragen nicht dem Auslieferungsrichter, sondern ausschliesslich dem
Sachrichter des ersuchenden Staates obliegt (vgl. etwa BGE 123 II 279 E. 2b).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt wie im vorinstanzlichen Verfahren im
Wesentlichen nur vor, er habe für die Tatzeit ein Alibi, indem er die
fragliche Nacht mit einer Frau in Basel verbracht habe; zwar vermöge er sich
an deren Namen nicht zu erinnern, hingegen an den Wohnort. Doch hätten die
Vollzugsbehörden insoweit keine Abklärungen getroffen. Abgesehen davon habe
er sich gar noch nie in Österreich befunden. Stehe somit fest, dass er sich
während der Tatzeit in Basel und nicht am Tatort befunden habe, so dürfe die
Auslieferung nicht bewilligt werden.

Das IRSG regelt die Auslieferung strafrechtlich verfolgter Personen nur
soweit, als internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen (Art. 1
Abs. 1 lit. a IRSG; oben E. 1.1). Die formellen und materiellen
Voraussetzungen für eine Auslieferung an Österreich sind - wie ausgeführt -
im EAUe geregelt. Soweit das IRSG eine Auslieferung an einschränkendere
Voraussetzungen knüpft, ist somit das EAUe massgeblich.

Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das EAUe den Alibibeweis des Verfolgten
als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe
verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines
Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines
gemäss EAUe durchzuführenden Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu
tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch
dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich
Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur
mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am
Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu
erbringen, damit der Verfolgte sich zu entlasten und die Auslieferung zu
verhindern vermag (BGE 123 II 279 E. 2b, 113 Ib 276 E. 3b, mit weiteren
Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat diesen Nachweis nicht erbracht, wie das Bundesamt in
Würdigung seiner Vorbringen zutreffend erwogen hat. Zwar hielt er sich
während der Zeit vom 2. November bis 2. Dezember 1998 vorwiegend in der
Rehabilitationsklinik Bellikon/AG auf. Doch ist unbestritten, dass er sich
vom 13. November 1998 ab 15.30 Uhr bis am 15. November 1998 bis 23.15 Uhr im
Urlaub befand. In Anbetracht dessen ist seine Anwesenheit am Tatort für die
in Frage kommende Tatzeit nicht ausgeschlossen. Zu einem weiteren
Beweisverfahren waren die Vollzugsbehörden unter den gegebenen Umständen
nicht gehalten, namentlich nicht zu weiteren Abklärungen in Bezug auf das vom
Beschwerdeführer für die Tatnacht geltend gemachte Alibi. Weshalb er
ausgerechnet nicht mehr den Namen, sondern nur noch den Wohnort der Frau
kennen soll, mit der er die Nacht in Basel verbracht haben will, ist nicht
ohne weiteres ersichtlich. Abgesehen davon hat er es bis heute unterlassen,
die betreffende Adresse bekanntzugeben. Die Vollzugsbehörden mussten sich
somit nicht veranlasst sehen, die Frau ausfindig zu machen. Im Übrigen ist
fraglich, inwiefern diese zum behaupteten Alibi nicht bloss
Gefälligkeitserklärungen abgegeben hätte. Sind indes bei einem angerufenen
Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht von
vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen
(vgl. BGE 123 II 279 E. 2b S. 282, mit weiteren Hinweisen).

Es kann in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen
des Bundesamtes verwiesen werden. Da der in Frage stehende Raub bzw.
Raubversuch gemäss dem Auslieferungsersuchen in Österreich begangen wurde,
unterliegt er der österreichischen Strafgerichtsbarkeit. Die Strafverfolgung
in der Schweiz fällt daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ausser Betracht, da die Voraussetzungen für eine stellvertretende
Strafverfolgung in der Schweiz (Art. 85 ff. IRSG) jedenfalls im heutigen
Zeitpunkt nicht erfüllt sind.

3.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen
ist. Da somit kein Auslieferungshindernis besteht, kann auch dem Begehren um
sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft nicht stattgegeben werden.
Vielmehr ist der Beschwerdeführer umgehend auszuliefern. Dabei hat  das
Bundesamt dafür besorgt zu sein, dass dem Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers beim Vollzug wie auch hernach, im Verlaufe des weiteren
Verfahrens in Österreich, angemessen Beachtung geschenkt wird.

Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art.
152 OG, weshalb das vom Beschwerdeführer der Sache nach gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind somit die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Den von ihm geltend gemachten schwierigen
finanziellen Verhältnissen kann bei der Bemessung der  Gebühr Rechnung
getragen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: