Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.41/2002
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1A.41/2002
1P.165/2002 /dxc

Urteil vom 26. November 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Schilling.

Erbengemeinschaft AX.________, bestehend aus
BX.________,
CX.________,
DX.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Dr. Ernst Kistler, Steinackerstrasse 7,
Postfach 160, 5201 Brugg AG,

gegen

Einwohnergemeinde Berikon, 8965 Berikon,
handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Heer, Stadtturmstrasse 19,
Postfach 1444, 5401 Baden,
Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70,
Postfach, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer,
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

materielle Enteignung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.41/2002) und staatsrechtliche Beschwerde
(1P.165/2002) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom

14. November 2001.

Sachverhalt:

A.
Im Oktober 1963 erwarb AX.________ von der Ortsbürgergemeinde Zufikon durch
Landabtausch zwei südwestlich von Mutschellen, an der Gemeindegrenze
Zufikon/Berikon liegende Grundstücke, darunter die zum Gemeindebann Berikon
gehörende Parzelle IR Nr. 1272 im Halte von damals 2'189 m2. Im Jahre 1966
wurde diese Parzelle aufgeteilt und das höher gelegene Teilstück (heute
Parzelle Nr. 138) an Y.________ verkauft, der es mit einem Einfamilienhaus
überbaute. Die verbleibende, an das Trassee der Bremgarten-Dietikon-Bahn
stossende Fläche von 1'189 m2 - die heutige Parzelle Nr. 137 - wurde wie das
umliegende Gebiet von Berikon durch den Zonenplan vom 25. Juni 1970/23. Mai
1972 der Wohnzone W 2, 2. Etappe, zugewiesen. Bei der Revision der Bauordnung
der Gemeinde Berikon vom 4. Dezember 1981/16. März 1982 blieb der Zonenplan
1970 unverändert.
Auf Anfrage von DX.________ teilte der Gemeinderat Berikon diesem am 16.
Januar 1989 nach Rücksprache mit dem kantonalen Baudepartement mit, dass die
Gemeinde zur Umwandlung der Parzelle Nr. 137 von der 2. in die 1. Bauetappe
ohne Vorlage eines Überbauungsplanes unter den Voraussetzungen bereit sei,
dass der Nachweis der Erschliessung (für die Verkehrs- und
Abwassererschliessung über Gemeindegebiet Zufikon) und der Einhaltung der
Lärm-Planungswerte erbracht sei; ausserdem dürfe das Bauprojekt die künftige
Verbreiterung des Abstandes zwischen Bahn und Strasse nicht behindern.
Hierauf liessen die Erben des AX.________, nämlich BX.________, CX.________
und DX.________, anfangs der neunziger Jahre durch ein Baukonsortium zwei
Baugesuche für die Parzelle Nr. 137 einreichen, gegen die die Nachbarn
Einsprache erhoben. Im Zusammenhang mit diesen Baugesuchen führten die
Gemeinden Berikon und Zufikon Verhandlungen über eine teilweise Erschliessung
der Parzellen Nrn. 137 und 138 sowie allfälliger weiterer Grundstücke über
Zufikoner Gemeindegebiet.
Am 5. Dezember 1991 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung Berikon eine
neue Bau- und Nutzungsordnung mit Kulturland- und Bauzonenplan. Dieser
beliess die Parzelle Nr. 137 weiterhin wie die anstossenden Grundstücke in
der Wohnzone W 2, 2. Etappe. Gegen diese Zonenzuweisung erhob der Eigentümer
der Parzelle Nr. 138 Einsprache. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hiess
die Einsprache mit Entscheid vom 15. Dezember 1993 gut und wies die Parzelle
Nr. 137 (damals noch IR Nr. 1272) der Landwirtschaftszone 1 zu. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass das fragliche Grundstück weder zur Bauzone
gehöre, da der mit dem Bundesrecht unvereinbare Zonenplan Ende 1987 ausser
Kraft getreten sei, noch zum weitgehend überbauten Gebiet gezählt werden
könne. Ausserdem sei die Parzelle beachtlichem Lärm ausgesetzt, welcher von
der parallel zur Bremgarten Dietikon-Bahn verlaufenden Kantonsstrasse K 127
ausgehe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einzonung seien daher
nicht erfüllt. Dieser Einspracheentscheid des Regierungsrates blieb
unangefochten. Am 18. Januar 1994 stimmte der Grosse Rat des Kantons Aargau
den neuen Planungsunterlagen der Gemeinde Berikon mit der genannten
Zonenplanänderung zu.
Vom Grossen Rat des Kantons Aargau nicht genehmigt wurde übrigens der von der
Gemeindeversammlung ebenfalls vorgesehene Einbezug des nördlich an die
Parzellen Nrn. 137 und 138 anschliessenden Gebietes in die Wohnzone W 2, 2.
Etappe. Die Gemeinde Berikon wurde angewiesen, dieses Gebiet nach Vornahme
von Lärmuntersuchungen einer geeigneten Zone zuzuweisen. In der Folge wurde
die direkt an die Parzelle Nr. 137 sowie an die Bremgarten-Dietikon-Bahn
anstossende teilweise überbaute Parzelle Nr. 136 der Wohnzone W 2, 1. Etappe,
zugewiesen und als lärmvorbelastet auf die Empfindlichkeitsstufe III
aufgestuft.

B.
Mit Eingabe vom 7. September 1994 gelangten die Erben von AX.________ an die
kantonale Schätzungskommission nach Baugesetz und verlangten, dass die
Einwohnergemeinde Berikon verpflichtet werde, den Klägern eine Entschädigung
von Fr. 1'191'015.-- für materielle Enteignung zu bezahlen. Da die Gemeinde
Berikon das Vorliegen einer materiellen Enteignung bestritt, beschränkte die
Schätzungskommission das Verfahren auf diese Grundsatzfrage.
Mit Entscheid vom 19. August 1997 stellte die Schätzungskommission nach
Baugesetz fest, dass die im Rahmen der Beriker Nutzungsplanung vom 5.
Dezember 1991 bzw. 18. Januar 1994 erfolgte Nichteinzonung der 1'189 m2
haltenden, im Eigentum der Erbengemeinschaftsmitglieder BX.________,
CX.________ und DX.________ stehenden Parzelle Nr. 137 (IR Berikon Nr. 1272)
den Tatbestand der materiellen Enteignung erfülle.

C.
Gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhob die Einwohnergemeinde
Berikon Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. November 2001 gut, hob
den angefochtenen Entscheid auf und stellte fest, dass die mit dem
Genehmigungsbeschluss des Grossen Rates vom 18. Januar 1994 erfolgte
Zuweisung der Parzelle Nr. 137 zur Landwirtschaftszone keine materielle
Enteignung darstelle.
Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, dass die Zuweisung der
fraglichen Parzelle zur Landwirtschaftszone als Nichteinzonung zu betrachten
sei, da die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Berikon von 1970 den
Anforderungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung nicht entsprochen habe
und daher erst die kommunale Bau- und Nutzungsordnung von 1991 als
verfassungs- und bundesrechtskonforme planerische Grundordnung betrachtet
werden könne. Weiter hielt das Verwaltungsgericht fest, dass sich das
umstrittene Grundstück im weitgehend überbauten Gebiet befinde und durch die
Nichteinzonung zur Baulücke geworden sei. Hierin liege dann eine materielle
Enteignung, wenn der Eigentümer am massgebenden Stichtag mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit einer aus eigener Kraft realisierbaren Überbauung
seines Landes habe rechnen dürfen. Zentraler Faktor für die Beurteilung der
Enteignungsrelevanz sei daher die objektive und subjektive
Erschliessungssituation am 18. Januar 1994, das heisst am Tage der
Genehmigung des Zonenplans durch den Grossen Rat. An diesem Stichtag seien
die verkehrsmässige Erschliessung und die energiemässige Versorgung der
Parzelle Nr. 137 gewährleistet gewesen. Zweifelhaft sei dagegen, ob das
Grundstück an die Wasserversorgung hätte angeschlossen werden können, da die
Gemeinde Zufikon ab 1992 keine Liegenschaften mehr in Berikon mit Wasser
beliefert habe und ein Anschluss an die Wasserversorgung von Berikon mit
Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Grosse Fragezeichen seien aber
namentlich zur kanalisationsmässigen Erschliessung zu setzen. Ein
Kanalisationsanschluss wäre realistischerweise nur von Zufikon her zu
bewerkstelligen gewesen, doch habe die Gemeinde Zufikon ab 1992 aus
Kapazitätsgründen Anschlüsse von Liegenschaften im Gemeindebann Berikon
abgelehnt. Sie hätte wohl auch nicht aufgrund des Tauschvertrages von 1963
zum Anschluss der Parzelle Nr. 137 gezwungen werden können, da seit dem
Vertragsschluss mehr als dreissig Jahre vergangen seien und in der
Zwischenzeit bedeutsame Rechtsänderungen in Bezug auf die Erschliessung und
Überbauung von Grundstücken eingetreten seien. Im Übrigen hätten die
Grundeigentümer seinerzeit für den Ausbau der privaten Zufahrtsstrasse einen
Betrag von (nur) Fr. 12'600.-- ausgegeben und damit keine erheblichen
Aufwendungen für die Erschliessung ihres Grundstücks getätigt. Schliesslich
sei eine Überbauung der fraglichen Parzelle am Stichtag auch aus Lärmgründen
kaum möglich gewesen. Da das Grundstück im massgeblichen Zeitpunkt nicht als
vollständig erschlossen gelten könne, wären die Vorschriften von Art. 24 Abs.
2 des Umweltschutzgesetzes und Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung zur
Anwendung gelangt und hätte die Parzelle nur überbaut bzw. erschlossen werden
können, wenn durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen die
Planungswerte hätten eingehalten werden können. Dies sei aber nicht
anzunehmen. Auch eine Aufstufung des noch nicht vollständig erschlossenen
Grundstücks auf die Empfindlichkeitsstufe III falle nicht in Betracht,
obschon die - bereits überbauten - Nachbarparzellen Nrn. 136 und 138
inzwischen dieser Empfindlichkeitsstufe zugewiesen worden seien. Damit ergebe
sich, dass gewichtige Gegebenheiten rechtlicher Art am Stichtag gegen ein
Einzonungsgebot gesprochen hätten.

D.
Gegen das Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts haben die Erben des
AX.________ sowohl Verwaltungsgerichts- als auch staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Antrag gestellt,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass in
der Zuweisung der Parzelle Nr. 137 zur Landwirtschaftszone eine materielle
Enteignung liege. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, dass die in
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur materiellen Enteignung
aufgestellten Grundsätze nicht richtig angewendet worden seien. Mit
staatsrechtlicher Beschwerde wird verlangt, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werde, weil bei
der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung willkürlich vorgegangen
worden sei.
Die Gemeinde Berikon ersucht um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde;
die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hält an den Erwägungen seines
Entscheides fest und weist insbesondere die in der staatsrechtlichen
Beschwerde erhobenen Vorwürfe zurück. Das Bundesamt für Raumentwicklung hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführer haben am 9. August 2002 unaufgefordert zwei
Stellungnahmen zu den Beschwerdeantworten eingereicht.

E.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 hat das Bundesgericht der Gemeinde Berikon
verschiedene Fragen hinsichtlich der Wasserversorgung sowie des
Kanalisationsanschlusses der Parzelle Nr. 137 und der Nachbarparzellen
unterbreitet. Die Gemeinde hat diese Fragen mit Bericht vom 29. Oktober 2002
beantwortet und entsprechende Unterlagen eingereicht. Beiden Parteien ist
Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesem Bericht nochmals zu äussern. Die
Gemeinde Berikon hat auf eine weitere Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer haben gegen das Urteil des kantonal letztinstanzlich
entscheidenden Verwaltungsgerichts sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Im angefochtenen Entscheid ist
darüber befunden worden, ob die Zuweisung der umstrittenen Parzelle zur
Landwirtschaftszone einer Enteignung gleichkomme und daher nach Art. 5 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) grundsätzlich eine Entschädigung geschuldet
sei. Solche Entscheide unterstehen nach ausdrücklicher Bestimmung von Art. 34
Abs. 1 RPG der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die zusätzlich zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist
mithin nur zulässig, soweit die mit ihr erhobenen Rügen nicht mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen werden können (Art. 84 Abs. 2 OG).
Die Beschwerdeführer beklagen sich in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde über
die willkürliche Weise, in welcher der Sachverhalt festgestellt und gewürdigt
worden sei. Nach Art. 104 lit. a und b OG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
OG kann indes mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht werden, der
vorinstanzliche Richter habe Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt. Unter den Begriff des Bundesrechts im
Sinne von Art. 104 lit. a OG fällt auch das Bundesverfassungsrecht. Die
Missachtung des heute in Art. 9 BV umschriebenen Willkürverbots kann demnach
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden, und zwar sowohl hinsichtlich
der Rechtsanwendung wie auch - was sich schon aus Art. 105 Abs. 2 OG ergibt -
in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts. Die staatsrechtliche
Beschwerde ist somit hier nicht am Platz. Dies schadet den Beschwerdeführern
allerdings nicht, da eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels dessen
Behandlung nicht hindert, sofern die formellen Voraussetzungen zur
Anhandnahme erfüllt sind. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen
Rügen können daher mit jenen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vereint und
gesamthaft behandelt werden.

2.
Die Beschwerdeführer haben unaufgefordert Stellungnahmen zu den
Beschwerdeantworten eingereicht. Da darin nur wiederholt wird, was sich
bereits aus den Akten ergibt, kann offen bleiben, ob die Eingaben aus dem
Recht zu weisen wären.

3.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Zuweisung
der Parzelle Nr. 137 zur Landwirtschaftszone im Rahmen der kommunalen Planung
1991/1994 gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine
Nichteinzonung und nicht um eine Auszonung handelt. Dieser Auffassung ist
entgegen der Meinung der Beschwerdeführer zuzustimmen, wobei auf die von der
Vorinstanz angestellten Erwägungen verwiesen werden kann. Ergänzend darf im
Sinne von BGE 122 II 326 E. 5c S. 332 und BGE 123 II 481 E. 5b S. 488
nochmals festgehalten werden, dass Nutzungsbeschränkungen, die sich im Zuge
des Wechsels von einer Bau- und Zonenordnung aus der Zeit vor Inkrafttreten
des Raumplanungsgesetzes zu einer auf diesem Gesetz beruhenden Ordnung
ergeben, entschädigungsrechtlich generell nicht als Auszonungen gelten
können. Vielmehr ist in solchen Fällen die Entschädigungsfrage nach den für
eine Nichteinzonung (bzw. allenfalls für eine Neueinzonung) massgeblichen
Grundsätzen zu beurteilen, weil erst nach Inkrafttreten des RPG im dort
vorgesehenen bundesrechtlichen Verfahren unter Beachtung der
verfassungsrechtlichen Prinzipien über die Zugehörigkeit eines Grundstücks
zur Bauzone entschieden werden konnte. Damit kann auch ausgeschlossen werden,
dass den Planungsbehörden die erstmalige Umsetzung der verfassungsrechtlichen
und raumplanungsgesetzlichen Prinzipien verunmöglicht oder über Gebühr
erschwert wird (vgl. ebenfalls Urteil 1A.200/1997 vom 11. November 1997,
publ. in ZBl 100/1999 S. 35).
Sind demnach generell bei allen Neufestsetzungen der kommunalen Zonenordnung,
die erstmals unter der Herrschaft des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes
vorgenommen worden sind, die Änderungen von altrechtlich zulässigen Nutzungen
entschädigungsmässig als Nicht- oder Neueinzonungen zu betrachten, so erweist
sich die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der materiellen oder
formellen Bundesrechtskonformität des Zonenplans von 1970 als unerheblich.
Aus diesem Grunde kann dem Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer auch
nicht entgegengehalten werden, eine materielle Enteignung könne schon deshalb
nicht vorliegen, weil die fragliche Parzelle in einem Baugebiet zweiter
Etappe und demnach nicht in einer Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG gelegen
habe. Wird davon ausgegangen, dass erst seit dem Inkrafttreten des RPG in
dessem Sinne über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bauzone befunden
werden könne, so kann aus entschädigungsrechtlicher Sicht auch nicht verlangt
werden, dass eine noch unter altem Recht vorgenommene Abgrenzung von Bau- und
Nichtbauland den Vorschriften des RPG entsprochen habe. Die Frage der
materiellen Enteignung bestimmt sich deshalb allein danach, ob für das 1994
nicht eingezonte Grundstück ein Einzonungsgebot bestanden habe.

4.
Ein Einzonungsgebot wird in der Rechtsprechung etwa dann bejaht, wenn der
Grundeigentümer überbaubares oder grob erschlossenes Land besitzt, das von
einem gewässerschutzrechtskonformen generellen Kanalisationsprojekt (GKP)
erfasst wird, und wenn er für die Erschliessung und Überbauung seines Landes
bereits erhebliche Kosten aufgewendet hat, wobei diese Voraussetzungen in der
Regel kumulativ erfüllt sein müssen. Von einem Einzonungsgebot kann ferner
ausgegangen werden, wenn sich das fragliche Grundstück im weitgehend
überbauten Gebiet (Art. 15 lit. a RPG) befindet (vgl. zu diesen
Voraussetzungen etwa BGE 122 II 326 E. 6a, 455 E. 4a; 125 II 431 E. 4a).
Das Verwaltungsgericht hat wie die Schätzungskommission zu Recht
festgestellt, dass die umstrittene Parzelle Nr. 137 im massgebenden Zeitpunkt
(Januar 1994) zum weitgehend überbauten Gebiet im Sinne von Art. 15 lit. a
und Art. 36 Abs. 3 RPG gehört hat. Es kann auch in dieser Hinsicht auf seine
eingehenden Ausführungen verwiesen werden. Ihnen ist insbesondere darin
zuzustimmen, dass für die Beurteilung, ob die Parzelle Nr. 137 eine Baulücke
bilde, das angrenzende Wohnquartier der Nachbargemeinde Zufikon
mitberücksichtigt werden muss. Ob ein Grundstück im weitgehend überbauten
Gebiet liege, beurteilt sich gebietsbezogen, Parzellen übergreifend, anhand
der gesamten bestehenden Siedlungsstruktur und nicht allein in Bezug auf den
Ortskern (vgl. Urteil 1A.200/1997 vom 11. November 1997 E. 4c, publ. in ZBl
100/1999 S. 38). Gemeindegrenzen zu berücksichtigen hiesse bloss sektorielle
Betrachtungen anzustellen und allenfalls gewachsene Siedlungen künstlich
aufzuteilen. Das liesse sich hier umso weniger rechtfertigen, als die
Überbauung der Parzellen an der Gemeindegrenze Berikon/Zufikon auf die
Initiative der Gemeinde Zufikon zurückgeht und sich diese seinerzeit auch
verpflichtete, die jenseits der Gemeindegrenze liegenden Grundstücke
zumindest teilweise zu erschliessen.
Liegt die umstrittene Parzelle im weitgehend überbauten Gebiet und bildet
heute eine Baulücke, so ist für die Frage des Einzonungsgebotes nicht von
Belang, ob die Eigentümer für ihre Erschliessung schon erhebliche
Aufwendungen getätigt hätten. Nach dem eingangs dieser Erwägung Gesagten
spielt die Frage, ob für die Erschliessung und Überbauung eines Grundstücks
bereits erhebliche Kosten aufgewendet worden seien, nur dort eine Rolle, wo
der Boden nicht im weitgehend überbauten, sondern (nur) vom GKP erfassten
Gebiet liegt und überbaubar oder grob erschlossen ist. Die vom
Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zu den von den Beschwerdeführern
aufgewendeten Kosten für die Zufahrtsstrasse erweisen sich somit als
unmassgeblich.

5.
In der Rechtsprechung wird für die Bejahung des Einzonungsgebots bzw. der
Entschädigungspflicht regelmässig verlangt, dass der Eigentümer am Stichtag
sein Grundstück mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft aus eigener
Kraft hätte überbauen können. Die Voraussetzung, dass der Grundeigentümer die
bessere Nutzung in Kürze aus eigener Kraft hätte realisieren können, kann
jedoch nicht uneingeschränkt in jedem Falle gelten. Das Bundesgericht hat
bereits eingeräumt, eine materielle Enteignung dürfe nicht zum vornherein
verneint werden, wenn ein Grundstück nicht in allen Teilen hinreichend
erschlossen sei. Es könne sein, dass auch unter solchen Umständen aufgrund
der Gesamtwürdigung des Sachverhalts eine Einzonungspflicht angenommen werden
müsse, weil das Land im weitgehend überbauten Gebiet liege (BGE 122 II 455 E.
4b mit Hinweis auf BGE 122 II 326 E. 6b und c sowie BGE 121 II 417). Dass für
Boden im weitgehend überbauten Gebiet nicht gefordert werden kann, dass der
Eigentümer diesen allein "aus eigener Kraft" hätte erschliessen und überbauen
können, ergibt sich schon aus der nach Art. 19 Abs. 2 RPG dem Gemeinwesen
obliegenden Erschliessungspflicht. Diese gilt nicht nur für die
bundesrechtskonformen Bauzonen, sondern - solange solche nicht ausgeschieden
sind - ebenfalls für das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone
im Sinne von Art. 36 Abs. 3 RPG. Es darf deshalb bei der Prüfung der Frage
der Einzonungs- und Entschädigungspflicht davon ausgegangen werden, dass das
Gemeinwesen zur Erschliessung des Grundstücks, das nunmehr eine Baulücke
bildet, jedenfalls ebenso viel wie für die Nachbarparzellen hätte beitragen
müssen.
Was den zeitlichen Faktor, d.h. die Möglichkeit der Erschliessung und
Überbauung "in naher Zukunft" betrifft, so muss zumindest vorausgesetzt
werden, die Überbauung wäre noch innerhalb des gleichen Planungshorizonts
erfolgt. Allerdings erscheint als fraglich, ob ein Zeitraum von zehn bis
fünfzehn Jahren noch als "nahe Zukunft" gelten könne. Dagegen darf ohne
weiteres angenommen werden, dass die begründete Aussicht, in zwei bis drei
Jahren ein Grundstück erschliessen und überbauen zu können, die Voraussetzung
der Realisierungsmöglichkeit in naher Zukunft erfüllt.

Im Lichte dieser Grundsätze ergibt sich für die Parzelle Nr. 137 Folgendes:
5.1 Es ist unbestritten, dass die Parzelle Nr. 137 über eine hinreichende
Zufahrt verfügt und - falls nötig - auch noch ein Wendeplatz erstellt werden
könnte. Ebenso wird von niemandem in Abrede gestellt, dass die
Energieversorgung der Liegenschaft im massgebenden Zeitpunkt gewährleistet
gewesen wäre.
Was die Trinkwasserversorgung anbelangt, so ist das Verwaltungsgericht im
angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, die Parzelle Nr. 137 hätte an die
Wasserversorgung von Berikon angeschlossen werden müssen, was mit grossen
Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre; nach den Angaben an der
Augenscheinsverhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liefere die
Gemeinde Zufikon seit 1992 kein Wasser mehr an Liegenschaften im Gemeindebann
Berikon. Das trifft jedoch nicht zu. Wie sich aus dem Bericht der Gemeinde
Berikon vom 29. Oktober 2002 ergibt, bezieht die Liegenschaft Nr. 138
(Y.________) seit jeher und auch heute noch von Zufikon Wasser. Es ist
deshalb nicht einzusehen, weshalb das Nachbargrundstück nicht in gleicher
Weise hätte beliefert werden können. An der Augenscheinsverhandlung vom 18.
Februar 1997 hat denn auch ein Vertreter der Gemeinde Zufikon im Verfahren
vor der Schätzungskommission bestätigt, dass die Gemeinde Zufikon bereit
gewesen wäre, die Parzelle Nr. 137 mit Trinkwasser zu beliefern. Es ist daher
auszuschliessen, dass hinsichtlich der Wasserversorgung irgendeine ernsthafte
Schwierigkeit bestanden hätte.

5.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte die Parzelle Nr. 137 auch ohne
weiteres an das Kanalisationsnetz der Gemeinde Zufikon angeschlossen werden
können und müssen, habe sich doch seinerzeit die Einwohnergemeinde zusammen
mit der Ortsbürgergemeinde Zufikon im Tauschvertrag von 1963 verpflichtet,
einen solchen Anschluss sicherzustellen. Diese Verpflichtung habe die 1992
beschlossene Praxisänderung des Gemeinderates Zufikon, wonach weitere
Anschlüsse von Liegenschaften der Nachbargemeinde aus Kapazitätsgründen
abgelehnt werden sollen, überdauert.
Die Frage, ob die Gemeinde Zufikon aufgrund des Vertrages von 1963
verpflichtet gewesen wäre, das Abwasser der umstrittenen Liegenschaft zu
übernehmen, kann jedoch aus folgenden Gründen offen gelassen werden:
5.2.1Die östlich an die Parzelle Nr. 137 angrenzende, ebenfalls zum
Gemeindebann Berikon gehörende Liegenschaft Nr. 138 (Y.________) ist nach den
Ausführungen der kantonalen Vorinstanzen an das Kanalisationsnetz der
Gemeinde Zufikon angeschlossen. Dieser Anschluss muss, obschon die Gemeinde
Berikon offenbar nichts davon weiss, anfangs der neunziger Jahre erfolgt
sein. In einem Schreiben vom 14. Januar 1991 an den Gemeinderat Zufikon
bekundete der Grundeigentümer Y.________, weil er noch eine Klärgrube
betreibe, grosses Interesse am Anschluss an die längs der
Bremgarten-Dietikon-Bahn verlaufende Kanalisation, durch welche die
Liegenschaft Nr. 151 (IR 1261) und allenfalls auch das Grundstück Nr. 137 (IR
1272) entsorgt werden sollten. Mit Antwortschreiben vom 11. Februar 1991
teilte der Gemeinderat Zufikon Y.________ mit, die Parzelle Nr. 151 werde
nicht durch den Kanalstrang längs der Bahn entwässert werden, sondern mittels
Pumpenbetrieb in die bestehende Leitung Sonnenbergstrasse. Für das Grundstück
AX.________ falle eine Entwässerung in das Abwassernetz der Gemeinde Zufikon
nur vorübergehend und unter dem Nachweis in Betracht, dass die bestehenden
Kanalstränge in Zufikon kapazitätsmässig für den zusätzlichen Abwasseranfall
von der Liegenschaft Nr. 137 genügten. Diesen Nachweis hätten die
Grundeigentümer bisher nicht erbracht. Bei dieser Sachlage könne somit auch
nichts über einen eventuellen Anschluss der Liegenschaft Y.________ an das
Kanalnetz Zufikon ausgesagt werden.
Trotz dieser noch negativen Stellungnahme vom 11. Februar 1991 ist die
Liegenschaft Nr. 138, wie erwähnt, seither offenbar an das Kanalisationsnetz
von Zufikon angeschlossen worden.

5.2.2 Entgegen dem soeben erwähnten Schreiben des Gemeinderates Zufikon vom
11. Februar 1991 ist die südlich an das Grundstück Nr. 137 angrenzende
Parzelle Nr. 151 (Z.________) schliesslich nicht über die Sonnenbergstrasse,
sondern über eine in die Kantonsstrassenparzelle verlegte Leitung, die zur
öffentlichen Kanalisation Belvederestrasse führt, abwassermässig erschlossen
worden. Das Baudepartement des Kantons Aargau hat am 24. August 1992 der
Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes zugestimmt. Die Baubewilligung für
ein Einfamilienhaus mit Schwimmbassin ist vom Gemeinderat Zufikon am 5.
Oktober 1992 erteilt worden.

5.2.3 Gemäss dem Bericht der Gemeinde Berikon vom 29. Oktober 2002 und den
eingereichten Planunterlagen hat die Gemeinde den Ausbau der
Bremgarten-Dietikon-Bahn und den damit verbundenen Bau von
Kanalisationsleitungen genutzt, um ihrerseits einen Teil des Baugebietes
Lielisloo sowie die beiden Parzellen Nr. 136 (F.________) und Nr. 135
(G.________), die nördlich an die Parzelle Nr. 137 anstossen, abwassermässig
zu erschliessen bzw. zu sanieren. Die Projektierung und die Bauleitung für
die gemeinsame Kanalisation wurde vom Kanton Aargau übernommen. Die
Gemeindeversammlung Berikon genehmigte das Projekt am 1. Dezember 1994. Die
Hausanschlüsse F.________ und G.________ erfolgten 1996/97.

5.2.4 Somit ergibt sich, dass im Zeitraum von 1991/92 bis 1996/97 sämtliche
Nachbargrundstücke der Parzelle Nr. 137 an das Kanalisationsnetz entweder der
Gemeinde Zufikon oder der Gemeinde Berikon bzw. der Bremgarten-Dietikon-Bahn
angeschlossen worden sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch für
das umstrittene Grundstück eine Lösung für die Abwasserentsorgung hätte
gefunden werden können, sei es - allenfalls unter Inanspruchnahme von
Strassen- oder Bahnareal - direkt oder über eine Gemeinschaftsleitung mit dem
Kanton an das Kanalisationsnetz von Zufikon oder Berikon. Die Gemeinden und
der Kanton hätten jedenfalls, gleich wie gegenüber den Eigentümern der
Nachbarparzellen, für eine kanalisationsmässige Erschliessung der Parzelle
Nr. 137 Hand bieten müssen.

5.3 Kann demnach davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführer am
Stichtag die begründete Aussicht bestand, ihr Grundstück spätestens in zwei
bis drei Jahren auch noch abwassermässig erschliessen und danach überbauen zu
können, so ist die in der Rechtsprechung aufgestellte Bedingung der
Realisierungswahrscheinlichkeit erfüllt. Damit bestand im massgebenden
Zeitpunkt aus raumplanerischer Sicht ein Einzonungsgebot für die Parzelle Nr.
137. Fraglich kann deshalb nur noch sein, ob die bestehende Lärmbelastung
eine Einzonung ausschloss.

6.
6.1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid die Parzelle Nr. 137
als nicht vollständig erschlossenes Grundstück lärmschutzrechtlich den
Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung vom
15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) unterstellt. Nach diesen Vorschriften
könne, da die Planungswerte überschritten seien und auch durch gestalterische
oder bauliche Massnahmen am künftigen Gebäude nicht eingehalten werden
könnten, keine Bewilligung für eine Erschliessungsanlage erteilt werden.
Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV stellen jedoch lärmschutzrechtliche
Anforderungen für "noch nicht erschlossene Bauzonen" auf; sie haben mithin
grössere Gebiete im Auge und stellen keine parzellenbezogene
Betrachtungsweise an (BGE 123 II 337 E. 8c S. 355). Nun geht es hier wie
dargelegt um eine einzelne kleinere - etwas mehr als 1'000 m2 umfassende -
Parzelle, die zu einem Wohngebiet gehört, das am Stichtag bereits weitgehend
überbaut war. Für eine solche Baulücke im weitgehend überbauten Gebiet hätte
die Frage der Überbaubarkeit aus lärmschutzrechtlicher Sicht gemäss den
Bestimmungen von Art. 22 USG und Art. 31 LSV beurteilt werden müssen.

6.2 Nach Art. 22 Abs. 1 USG dürfen Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem
längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter dem Vorbehalt von Absatz 2 nur
erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden nach Art. 22 Abs. 2
USG Baubewilligungen für Neubauten nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig
angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen
getroffen werden. Art. 31 LSV präzisiert hierzu, dass Baubewilligungen
grundsätzlich nur erteilt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte durch
Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der lärmgeschützten Seite des
Gebäudes oder durch lärmabschirmende bauliche oder gestalterische Massnahmen
eingehalten werden können. Für Grundstücke, die der Empfindlichkeitsstufe II
zugewiesen sind oder zuzuweisen wären, gilt ein Immissionsgrenzwert von 60
dB(A) für den Tag und von 50 dB(A) für die Nacht (vgl. Anhang 3 zur LSV).
Gemäss dem Lärmgutachten des Büros Knoblauch Ingenieure und Planer vom
Dezember 1992, auf welches die Vorinstanzen abgestellt haben, würden auf der
Parzelle Nr. 137 ohne Lärmschutzmassnahmen die Immissionsgrenzwerte
jedenfalls im oberen Geschoss eines zweistöckigen Gebäudes überschritten.
Würde jedoch längs der an das Bahn- und Strassentrassee anstossenden
Grundstücksgrenze ein Lärmhindernis von einer Mindesthöhe von 1,6 m erstellt,
so könnten sogar auf der Höhe des Obergeschosses die Immissionsgrenzwerte
eingehalten werden. Daraus ergibt sich, dass mit geeigneten baulichen
Massnahmen - allenfalls auch nur mit einer niedrigeren Überbauung als in der
Wohnzone W 2 zulässig - den Anforderungen von Art. 22 USG und 31 LSV hätte
entsprochen werden können. Demnach hätte auch aus lärmschutzrechtlicher Sicht
eine Baubewilligung erteilt werden dürfen. Dieses Ergebnis wird übrigens
dadurch bestätigt, dass im Jahre 1992 - wie ebenfalls schon erwähnt - unter
anderem gestützt auf einen "akustischen Nachweis" eine Baubewilligung für die
Erstellung eines Wohnhauses auf der Nachbarparzelle Nr. 151 (Z.________)
erteilt werden konnte, die sich in der gleichen Lärmsituation befindet wie
die Parzelle Nr. 137.
Unter diesen Umständen kann die Frage ungeprüft bleiben, ob der 1996
vorgenommenen Höhereinstufung (Zuweisung zur Empfindlichkeitsstufe III) der
lärmvorbelasteten Grundstücke längs der Kantonsstrasse 127 auch für die
Parzelle Nr. 137 hätte Bedeutung beigemessen werden müssen.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Revision der Bau- und
Nutzungsordnung der Gemeinde Berikon für die Parzelle Nr. 137 ein
Einzonungsgebot bestand und sich die Zuweisung dieses Grundstücks zur
Landwirtschaftszone enteignungsgleich ausgewirkt hat. Der angefochtene
Entscheid ist somit in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der prozessualen Kosten- und
Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht (Art. 159 Abs. 6 OG) und zur
Festsetzung der Entschädigung für die materielle Enteignung an die
Schätzungskommission nach Baugesetz zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).

8.
Die Gerichtsgebühr ist der unterliegenden Gemeinde Berikon zu belasten, die
im vorliegenden Verfahren in Wahrung ihrer Vermögensinteressen gehandelt hat
(Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Die Gemeinde hat zudem den Beschwerdeführern für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art.
159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen werden im Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 14.
November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur Neuregelung der prozessualen Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das kantonale
Verwaltungsgericht und zur Festsetzung der Entschädigung für die materielle
Enteignung an die Schätzungskommission nach Baugesetz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Einwohnergemeinde Berikon
auferlegt.

4.
Die Einwohnergemeinde Berikon hat den Beschwerdeführern für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.
8'000.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Berikon, der
Schätzungskommission nach Baugesetz und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: