Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.35/2002
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1A.35/2002 /dxc

Urteil vom 18. Juni 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi,
Gerichtsschreiber Härri.

1. K.________,

2. L.________,

3. Firma G.________ S.p.A.,

4. Firma A.________ Ltd.,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt U. Blickenstorfer, Löwenstrasse
61, Postfach, 8023 Zürich,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung der Eidgenössischen
Oberzolldirektion vom 9. Januar 2002)

Sachverhalt:

A.
Am 14. Juli 1999 ersuchte das Landgericht Zwolle in den Niederlanden die
Schweizer Behörden um Rechtshilfe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
gegen (1) die Firma X.________, (2) die Firma Y.________ sowie (3) gegen
Z.________. Diese werden verdächtigt, ab Januar 1995 zwecks Hinterziehung von
Zöllen bei der Einfuhr von Fischprodukten zu niedrige Transaktionswerte
angegeben und dabei falsche Rechnungen vorgelegt zu haben. In einigen Fällen
hätten sie auch unrichtige Angaben zur Herkunft der Ware gemacht. Bei der
Abwicklung der Transaktionen hätten sie verschiedene Firmen
dazwischengeschaltet, um falsche Rechnungen zu erstellen, die Herkunft der
Ware zu verschleiern und die Ermittlungen zu erschweren. Bei diesen Firmen
habe es sich unter anderem gehandelt um die A.________ Ltd., die B.________
Ltd., die C.________ Inc., die D.________Ltd., die E.________SA und die
F.________ Ltd. Endabnehmer der Fischprodukte sei stets die Firma G.________
S.p.A. in Italien gewesen. Die an den Taten Beteiligten stünden unter dem
Verdacht, Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu sein. Das Landgericht
Zwolle ersuchte die Schweizer Behörden um die Beschlagnahme von
Kontounterlagen bei der Bank H.________ in Zürich und der Bank I.________ in
Genf sowie um die Einvernahme von Zeugen.

Am 8. und 20. Oktober 1999 stellte das Landgericht Zwolle den Schweizer
Behörden zur Verdeutlichung des Rechtshilfeersuchens verschiedene Unterlagen
zu.

Am 3. November 1999 übertrug das Bundesamt für Polizeiwesen die Durchführung
des Rechtshilfeverfahrens der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Mit Eintretensverfügungen vom 7. April 2000 entsprach die Oberzolldirektion
dem Rechtshilfeersuchen und wies die Banken H.________ und I.________ an,
sämtliche Unterlagen, die sich auf die im Ersuchen geschilderten
Machenschaften beziehen und die darin genannten Firmen und Personen
betreffen, zur Verfügung zu stellen.

Auf die von der Bank H.________ dagegen erhobenen Beschwerden traten die
Anklagekammer und die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am
11. Mai bzw. 23. Juni 2000 nicht ein (8G.22/2000 und 1A.157/2000).

Am 28. Juli 2000 stellte die Bank H.________ dem Zolluntersuchungsdienst
Zürich die mit Beschlag belegten Kontounterlagen versiegelt zu.

Am 10. Januar 2001 fand eine Entsiegelung und Aktenausscheidung statt, an der
die Herren K.________ und L.________ teilnahmen, welche nach ihren Angaben
die wirtschaftlich Berechtigten der im Rechtshilfeersuchen genannten, bei den
Transaktionen dazwischengeschalteten Firmen sind. Dabei ergaben sich
Unklarheiten betreffend die Unterlagen der Firma F.________. Die Bank
H.________ wurde dazu in der Folge um Auskunft gebeten.

Am 31. Januar 2001 teilte die Bank H.________ der Oberzolldirektion mit, dass
die Firma F.________ zwei Konten gehabt und die Bank H.________ der
Zollverwaltung infolge eines Versehens gewisse Unterlagen nicht zugestellt
habe.

Am 16. Februar 2001 sandte die Bank H.________ der Oberzolldirektion zwei
versiegelte Umschläge zu. Der eine war beschriftet mit "F.________ LTD
Dokumentargeschäft Nr. ________", der andere mit "F.________ LTD. A/C
PARTNERSHIP ERGÄNZUNGSDOKUMENTATION (KOPIE)".

Mit Schreiben vom 27. August 2001 forderte die Oberzolldirektion den
Vertreter von K.________ und L.________ auf, einen Terminvorschlag für die
Entsiegelung der von der Bank H.________ am 16. Februar 2001 versiegelt
zugestellten Unterlagen der Firma F.________ zu unterbreiten.

In der Antwort auf dieses Schreiben beantragten am 31. August 2001 K.________
und L.________, sämtliche beschlagnahmten Dokumente des Rechtshilfeverfahrens
seien wieder zu versiegeln, sofern sie nicht bereits versiegelt seien; das
Rechtshilfebegehren des Landgerichts Zwolle sei abzuweisen und sämtliche
Dokumente seien herauszugeben; eventualiter sei in einer anfechtbaren
Schlussverfügung festzustellen, dass Dokumente nur in Kopie und mit dem
Stempel der Schweizer Zollbehörde versehen an die holländischen Behörden
herausgegeben würden.

Mit Ersuchen vom 4. Oktober 2001 beantragte die Oberzolldirektion dem
Bundesgericht, sie sei zu ermächtigen, die ihr am 16. Februar 2001 von der
Bank H.________ zugestellten beiden Umschläge mit Unterlagen der Firma
F.________ entsiegeln zu dürfen.

Am 9. Januar 2002 erliess die Oberzolldirektion die Schlussverfügung, mit der
sie dem Rechtshilfeersuchen des Landgerichtes Zwolle im Sinne der Erwägungen
entsprach. Danach werden nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung
die mit dem Stempel der Oberzolldirektion versehenen Kopien der
beschlagnahmten Unterlagen dem Bundesamt für Justiz zuhanden der
niederländischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt; die Originalkopien
werden den Berechtigten zurückerstattet. Betreffend die versiegelten
Unterlagen der Firma F.________ verfügte die Oberzolldirektion, insoweit
werde nach dem Entsiegelungsentscheid des Bundesgerichts eine gesonderte
Schlussverfügung zu erlassen sein, sofern nicht die vereinfachte Ausführung
zur Anwendung komme.

Am 28. Februar 2002 hiess das Bundesgericht das Entsiegelungsgesuch der
Oberzolldirektion gut (1A.171/2001).

B.
K.  ________ und L.________ sowie die G.________ S.p.A. und die A.________
Ltd. führen gegen die Schlussverfügung der Oberzolldirektion vom 9. Januar
2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:

"1. Formelles

1.1 Es sei die Vorinstanz anzuweisen, eine genaue Liste bzw. ein
Aktenverzeichnis über die Unterlagen, welche an den rechtshilfeersuchenden
Ermittlungsrichter des holländischen Landgerichtes Zwolle herausgegeben
werden sollen, zu erstellen.

1.2   Es sei im Rahmen des Subeventualantrages von Ziff. 2.3 hiernach den
Beschwerdeführern nach Vorliegen der entsprechenden Liste bzw. des
entsprechenden Aktenverzeichnisses eine Frist von 30 Tagen einzuräumen, um
ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprechend zu ergänzen.

2. Materielles

2.1 Es sei die Schlussverfügung der Oberzolldirektion vom 9. Januar 2002
aufzuheben und es seien keine Unterlagen an den rechtshilfeersuchenden
Ermittlungsrichter des holländischen Landgerichtes Zwolle herauszugeben,
während die Originalkopien den Berechtigten zurückzugeben seien.

2.2   Eventualiter sei die Schlussverfügung der Oberzolldirektion vom 9.
Januar 2002 aufzuheben mit der Weisung, den Beschwerdeführern die Möglichkeit
zur Bezeichnung jener beschlagnahmten Akten, die mit Sicherheit für den
rechtshilfeersuchenden Ermittlungsrichter des holländischen Landgerichtes
Zwolle nicht erheblich seien, zu geben und anschliessend in einer neuen
Schlussverfügung über diese Ausscheidungsanträge zu befinden.

2.3   Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, keine Kopien jener
beschlagnahmten Akten, die im holländischen Strafverfahren nicht erheblich
seien, an den rechtshilfeersuchenden Ermittlungsrichter des holländischen
Landgerichts Zwolle herauszugeben, während die übrigen Akten in Kopie im
Rahmen der Schlussverfügung der Vorinstanz mit einem Stempel der
Oberzolldirektion versehen zuhanden der holländischen
Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden können.

3.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin."

C.
Die Oberzolldirektion hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesamt für Justiz hat sich der Vernehmlassung der Oberzolldirektion
angeschlossen und auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Rechtshilfebegehren sind in erster Linie nach den massgebenden
Staatsverträgen zu beurteilen. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische
Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR,
SR  0.351.1), dem sowohl die Schweiz als auch die Niederlande beigetreten
sind. Soweit dieses Abkommen bestimmte Fragen nicht regelt, sind ergänzend
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar
1982 (IRSV, SR 351.11) anwendbar.

2.
2.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer
persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich
und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gilt nach Art. 9a lit. a IRSV
bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber. Nach der
Rechtsprechung ist der nur wirtschaftlich an einer juristischen Person
Berechtigte ausnahmsweise zur Beschwerde befugt, wenn die juristische Person,
die als Kontoinhaberin geführt wird, aufgelöst worden ist und deshalb nicht
mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2). Der wirtschaftlich Berechtigte
muss die Auflösung der juristischen Person mit amtlichen Unterlagen beweisen
(unveröffentlichtes Urteil 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2 mit
Hinweisen).

2.2  Im vorliegenden Fall geht es um die Herausgabe von Kontounterlagen.
Diese
betreffen zum einen Konten der Beschwerdeführer 3 und 4. Diese sind insoweit
als Kontoinhaber zur Beschwerde befugt.

Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend, sie seien die wirtschaftlich
Berechtigten der Firmen B.________Ltd., C.________ Inc., D.________Ltd.,
E.________SA und F.________ Ltd., von deren Konten ebenfalls Unterlagen
beschlagnahmt worden sind. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen vor, diese
Firmen seien aufgelöst, weshalb die Beschwerdeführer 1 und 2 als
wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde legitimiert seien. Die
Beschwerdeführer 1 und 2 legen jedoch keine amtlichen Dokumente vor, welche
die Auflösung der Firmen beweisen würden. Die Beschwerdebefugnis der
Beschwerdeführer 1 und 2 ist deshalb insoweit zu verneinen.

Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend, es würden auch Unterlagen
herausgegeben von Konten, deren Inhaber sie selber seien. Wie sich aus den
Akten ergibt, wurden bei der Bank H.________ Unterlagen beschlagnahmt von
Konten mit der Bezeichnung "Kunde Nr. ________" und "Kunde Nr. ________". Ob
es sich dabei um Konten der Beschwerdeführer 1 und 2 handelt, kann offen
bleiben. Denn wäre insoweit die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1
und 2 zu bejahen, wäre die Beschwerde aus den folgenden Erwägungen
abzuweisen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen
sei nicht hinreichend umschrieben. Eine strafbare Widerhandlung gegen die
niederländische Zollgesetzgebung könne nur gegeben sein, wenn Güter in die
Niederlande eingeführt worden wären. Eine solche Einfuhr werde im
Rechtshilfeersuchen aber nicht geschildert; es werde lediglich dargelegt, wie
Waren nach Italien eingeführt worden seien.

3.2  Gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR haben die Rechtshilfeersuchen die strafbare
Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu
enthalten.

3.3  Diesen Anforderungen genügt das Rechtshilfeersuchen des Landgerichts
Zwolle. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer enthält es verschiedene
Anhaltspunkte für Einfuhren in die Niederlande. So wird im
Rechtshilfeersuchen (S. 3 oben) gesagt, die verdächtigten Unternehmen mit
Sitz in den Niederlanden hätten die eingeführten Fischwaren ohne Gewinn - nur
mit einem Aufschlag für die mit der Einfuhr und den (zu niedrigen)
Einfuhrzöllen verbundenen Kosten - unter anderem der Firma F.________ in
Rechnung gestellt, während die Waren selbst - "wohl oder nicht nach einer
kurzfristigen Lagerung in den Niederlanden" - zur Firma G.________ S.p.A.
nach Italien transportiert worden seien. Im Weiteren wird im
Rechtshilfeersuchen (S. 4) dargelegt, bei der Anmeldung zur Einfuhr in
Rotterdam seien Rechnungen der Firma C.________ Inc. vorgelegt worden; seit
1995 seien bei der Anmeldung zur Einfuhr in den Niederlanden und in Italien
Rechnungen mit einem Gesamtwert von gut $ 15'000'000.-- vorgelegt worden (S.
5 unten); es seien Krevetten in Rotterdam zur Einfuhr angemeldet worden (S.
6). Es ergibt sich auch aus den dem Rechtshilfeersuchen beigelegten Anträgen
der niederländischen Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens, dass den Beschuldigten strafbare Handlungen in den
Niederlanden, nämlich in U.________ und Rotterdam, vorgeworfen werden. Sodann
lässt sich den von den niederländischen Behörden zur Verdeutlichung des
Rechtshilfeersuchens zugestellten Unterlagen entnehmen, dass es auch um
Einfuhren in die Niederlande geht. So enthalten zahlreiche Rechnungen den
Vermerk "to Rotterdam", "C and F Rotterdam" oder "C.I.F. Rotterdam", was
bedeutet, dass es um Lieferungen an diesen Bestimmungsort ging.

Soweit im Rechtshilfeersuchen Einfuhren nach Italien geschildert werden, ist
die niederländische Zuständigkeit im Übrigen nicht ausgeschlossen. Wie dem
Rechtshilfeersuchen und den Erläuterungen dazu zu entnehmen ist, wird
Z.________ vorgeworfen, mit den Beschwerdeführern 1 und 2 eine kriminelle
Vereinigung gebildet zu haben. Soweit Z.________ an Straftaten bei der
Einfuhr nach Italien beteiligt war, kommt aufgrund des aktiven
Personalitätsprinzips seine Bestrafung in den Niederlanden in Betracht (dazu
unten E. 5).

4.
4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Abgabebetrug werde von den
niederländischen Behörden nicht hinreichend dargetan. Dafür, dass die bei den
Einfuhren vorgelegten Rechnungen falsch gewesen seien, enthalte das
Rechtshilfeersuchen keine konkreten Anhaltspunkte.

4.2  Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand des Abgabebetruges erhöhte
Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen. Sie verlangt dabei von der
ersuchenden Behörde nicht einen strikten Beweis des Tatbestandes, wäre diese
doch dazu oftmals gar nicht in der Lage, da sie wichtiges - den Beschuldigten
belastendes oder auch entlastendes - Beweismaterial erst auf dem
Rechtshilfeweg erlangen kann; die Anforderungen an den Nachweis eines
Abgabebetruges sollen nicht allzu hoch gesetzt werden, damit Art. 3 Abs. 3
Satz 2 IRSG nicht toter Buchstabe wird. Die ersuchende Behörde hat aber
hinreichende Verdachtsmomente darzulegen, damit ihrem Gesuch entsprochen
werden kann. Es ist dabei an Indizien - z.B. Zeugenaussagen, Urkunden - zu
denken, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen wenigstens in dem Sinne
objektiv zu erhärten, dass diese nicht völlig haltlos erscheinen, sondern
einen hinreichenden Verdacht der den Beschuldigten angelasteten Straftaten zu
begründen vermögen (BGE 116 Ib 96 E. 4c mit Hinweisen). Mit diesen
Anforderungen soll verhindert werden, dass die ersuchende Behörde sich unter
dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmomente lediglich behaupteten
Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte
dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (Art. 3 Abs.
3 IRSG in Verbindung mit Art. 2 lit. a EUeR; BGE 114 Ib 56 E. 3b S. 60).

4.3  Im Rechtshilfeersuchen (S. 5) wird ein Beispiel einer Einfuhr angeführt,
bei der ein zu tiefer Transaktionswert angegeben wurde. Es geht um die
Lieferung des Fischprodukts "Hake". 29,5 Tonnen seien von Neuseeland nach
Italien befördert worden. Dabei sei die Ware zunächst von der Firma
M.________ von einer neuseeländischen Gesellschaft für $ 113'426.-- gekauft
worden. M.________ habe die Ware zum gleichen Preis an die Firma B.________
verkauft. Die Ware sei dann von der Firma B.________ an die
Beschwerdeführerin 3 weiterverkauft worden. Dabei sei bei der Einfuhr nach
Italien der Preis in der Höhe von $ 53'100.-- angegeben worden, was einem
Minderwert von $ 60'326.-- entspreche. Dieser Vorgang ist in den Unterlagen,
welche die niederländischen den schweizerischen Behörden zugestellt haben,
dokumentiert. Damit sind hinreichende Verdachtsmomente für Abgabebetrug
gegeben. Zwar geht es im angeführten Beispiel um eine Einfuhr nach Italien.
Die niederländische Zuständigkeit ist aber auch insoweit nicht ausgeschlossen
(unten E. 5). Bei der Firma B.________ und der Beschwerdeführerin 3 handelt
es sich im Übrigen um Firmen, die von den Beschwerdeführern 1 und 2
wirtschaftlich beherrscht sind. Wie sich aus den von den niederländischen
Behörden zugestellten Unterlagen ergibt, waren auch bei der Lieferung von
Waren nach den Niederlanden Firmen der Beschwerdeführer 1 und 2, unter
anderem die Firma B.________, beteiligt. Da aufgrund der Akten ein
erheblicher Verdacht besteht, dass bei der geschilderten Einfuhr nach Italien
ein zu tiefer Transaktionswert angegeben wurde, ist auch der Verdacht nicht
völlig haltlos, dass die Beteiligten, die eine kriminelle Vereinigung
gebildet haben sollen, bei der Einfuhr in die Niederlande gleich vorgingen.
Der Verdacht des Abgabebetrugs ist damit hinreichend dargetan, zumal  - wie
dargelegt - nach der Rechtsprechung insoweit keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden dürfen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, für die Einfuhren nach Italien fehle es
an der niederländischen Zuständigkeit. Insoweit dürften die niederländischen
Behörden kein Strafverfahren durchführen, weshalb ihnen auch keine
Rechtshilfe zu leisten sei.

5.2  Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus,
dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens
zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der
Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die
Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu,
der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht
verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind
jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog.
Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und
völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem
Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) unter
anderem das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters).
Das EUeR enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Prüfung der
Strafgewalt des ersuchenden Staates. Zwar setzt Art. 1 Abs. 1 EUeR voraus,
dass es sich um ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen handelt, "zu
deren Verfolgung ... die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig
sind". In aller Regel genügt es hierfür jedoch, dass im ersuchenden Staat ein
Untersuchungsverfahren eingeleitet worden ist, d.h. die Justizbehörden des
ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit nach ihrem innerstaatlichen Recht
bejaht haben. Eine Prüfung anhand des Strafrechts des ersuchten Staates
(entsprechend Art. 7 Ziff. 2 EAUe) lässt das EUeR nicht zu, und zur Prüfung
der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates sind die
schweizerischen Rechtshilfebehörden gemäss Art. 64 IRSG nicht verpflichtet.
Das Bundesgericht hat daraus in einem Rechtshilfeverfahren betreffend
Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten gefolgert, dass der schweizerische
Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit
des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164 ). Diese
Rechtsprechung wurde in BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f. bestätigt. Danach ist
die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner
Behörden. Die Rechtshilfe darf daher nur in Fällen verweigert werden, in
denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. die
Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher
Weise bejaht haben. Eine andere Frage ist, inwieweit geltend gemacht werden
kann, die Inanspruchnahme extraterritorialer Strafgewalt durch den
ersuchenden Staat verstosse gegen das Völkerrecht. Diese Frage wurde in BGE
116 Ib 89 (E. 2c/bb S. 93 f.) offen gelassen, weil die fragliche Straftat
(Insiderdelikt) einen hinreichenden Bezug zum ersuchenden Staat (Frankreich)
aufwies und eine allfällige konkurrierende Zuständigkeit eines Drittstaates
die Übermittlung von Informationen an den ersuchenden Staat nicht
ausschliesst. Da das Völkerrecht den Staaten einen grossen Ermessensspielraum
bei der Absteckung der Grenzen ihrer Strafgewalt einräumt, kann eine
Versagung der Rechtshilfe wegen völkerrechtswidriger Inanspruchnahme der
Strafgewalt ohnehin nur in Betracht kommen, wenn der Sachverhalt keine
Beziehung zu legitimen Rechtspflegeinteressen des ersuchenden Staates
aufweisen würde, die Inanspruchnahme der Strafgewalt also klar
rechtsmissbräuchlich wäre (BGE 126 II 212 E. 6b und c/bb mit Hinweisen).

5.3  Z.________ ist niederländischer Staatsangehöriger. Wie das Landgericht
Zwolle den Schweizer Behörden mit Schreiben vom 27. März 2001 mitteilte, ist
das niederländische Strafgesetz anwendbar bei Verbrechen, die ein
Niederländer im Ausland begangen hat, sofern das Verbrechen auch am Tatort
unter Strafe gestellt ist. Dem Schreiben des Landgerichts Zwolle ist ein
Auszug aus dem niederländischen Strafgesetzbuch beigefügt. Daraus ist
ersichtlich, dass Art. 5 des niederländischen Strafgesetzbuchs das aktive
Personalitätsprinzip im dargelegten Sinne umschreibt. Im Lichte dieser
Bestimmung sind die niederländischen Behörden nicht offensichtlich
unzuständig, gegen Z.________ ein Strafverfahren durchzuführen, soweit es um
Einfuhren nach Italien geht. Da Z.________ niederländischer Staatsangehöriger
ist, haben die niederländischen Behörden auch insoweit ein legitimes
Interesse an der Anwendung ihres Strafgesetzes. Eine missbräuchliche
Inanspruchnahme der Strafgewalt liegt nicht vor.

6.
Die Beschwerdeführer wenden ein, die Voraussetzungen des Abgabebetruges seien
nicht gegeben.

6.1  Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetrugs
im
Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStR; SR 313.0). Danach liegt ein
Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt,
dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine
Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst
am Vermögen geschädigt wird. Der damit umschriebene Tatbestand ist weiter als
jener des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11), der eine Täuschung der
Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden
wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere
Bescheinigungen Dritter voraussetzt. Ein Abgabebetrug muss nicht
notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen
werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach
der Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder
ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen
ist. Unter Umständen kann auch blosses Schweigen arglistig sein, wenn der
Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder
voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes
Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird. Ob eine Tat als
Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten
Grundsätzen des schweizerischen Rechts. Dagegen ist unerheblich, ob das
fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als
Abgabebetrug gilt (BGE 125 II 250 E. 3 mit Hinweisen).

6.2  Den Beschuldigten wird vorgeworfen, bei der Einfuhr von Fischwaren zu
niedrige Transaktionswerte angegeben und dadurch Einfuhrzölle hinterzogen zu
haben. Dabei geht es um erhebliche Beträge. Die Beschuldigten haben damit
nach dem Vorwurf der niederländischen Behörden im Sinne von Art. 14 Abs. 2
VStR durch ihr Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in
einem erheblichen Betrag eine Abgabe vorenthalten wurde. Auch die Arglist ist
gegeben. Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, bei der Anmeldung zur
Einfuhr falsche Rechnungen vorgelegt zu haben. Überdies hätten sie zwecks
Erstellung von falschen Rechnungen verschiedene Firmen dazwischengeschaltet;
damit hätten sie auch beabsichtigt, die Ermittlungen zu erschweren. Sowohl
die Vorlage falscher Rechnungen als auch die Abwicklung der Geschäfte über
verschiedene dazwischengeschaltete Firmen mit dem genannten Zweck sind als
Machenschaften zu qualifizieren. Der Tatbestand des Abgabebetruges nach Art.
14 Abs. 2 VStR ist daher erfüllt.

7.
Die Beschwerdeführer bringen vor, das Landgericht Zwolle habe es unterlassen,
dem Rechtshilfeersuchen den Wortlaut der am Tatort anwendbaren
Strafbestimmungen des Straf- und Zollgesetzes beizufügen.

Der Einwand ist unzutreffend. Der Wortlaut der entsprechenden
Strafbestimmungen liegt dem Rechtshilfeersuchen vom 14. Juli 1999 bei.

8.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe zum Herkunftsbetrug keine
Stellung genommen. Damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.

Das Vorbringen ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die beidseitige
Strafbarkeit bereits unter dem Gesichtspunkt des Abgabebetruges bejaht.
Deshalb musste sie sich nicht mehr dazu äussern, ob allenfalls die
beidseitige Strafbarkeit zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des
"Herkunftsbetruges" gegeben sei. Insoweit geht es um die Einfuhr von
Krevetten. Um das Einfuhrverbot für Krevetten aus Indien zu umgehen, hätten
sie die Beschuldigten fälschlich als solche chinesischen Ursprungs
bezeichnet. Insoweit ist zumindest der Tatbestand des Bannbruchs gemäss Art.
76 Ziff. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (SR 631.0) erfüllt. In
Betracht kommt überdies der Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251
StGB, soweit die Ware inhaltlich falsch beschriftet worden ist (vgl. BGE 119
IV 289 E. 4); ebenso der Tatbestand des Vergehens gegen das
Lebensmittelgesetz gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992
(SR 817.0). Selbst wenn man in Bezug auf den "Herkunftsbetrug" einen
Begründungsmangel der angefochtenen Verfügung annehmen wollte, wäre er mit
diesen Erwägungen im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt (vgl. BGE 117 Ib
64 E. 4 S. 87).

Im Zusammenhang mit dem "Herkunftsbetrug" wird im Rechtshilfeersuchen (S. 6)
eine Anmeldung zur Einfuhr in Rotterdam geschildert. Insoweit ist die
Zuständigkeit der niederländischen Strafbehörden schon aufgrund des
Territorialitätsprinzips gegeben. Im Übrigen kann zur Zuständigkeit auf das
oben (E. 5) Gesagte verwiesen werden.

9.
9.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die angefochtene Verfügung verletze
den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Es sei nicht verständlich, weshalb jene
beschlagnahmten Dokumente, die keinen Bezug zu den Niederlanden und zu den
dort Angeschuldigten hätten, an die niederländischen Ermittlungsbehörden
herausgegeben werden sollten. Es bestehe der Verdacht, dass diese Akten für
ein Fiskalverfahren in Italien verwendet werden könnten.

9.2  Nach der Rechtsprechung sind die schweizerischen Behörden verpflichtet,
den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die
sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig
wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen,
die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit
beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten
Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen
Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im
Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische
Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen
Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen
Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen
Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c).

9.3  Da Z.________ nach dem Rechtshilfeersuchen und seinen Erläuterungen
unter
dem Verdacht steht, mit den Beschwerdeführern 1 und 2 eine kriminelle
Vereinigung gebildet zu haben, steht auch seine Beteiligung bei den Einfuhren
nach Italien in Frage. Aufgrund des aktiven Personalitätsprinzips (oben E. 5)
sind somit auch jene Unterlagen für die niederländischen Strafbehörden
möglicherweise erheblich, die sich auf Einfuhren nach Italien beziehen.

Soweit die Beschwerdeführer den Verdacht äussern, die an die Niederlanden
herausgegebenen Dokumente könnten in die Hände der italienischen
Steuerbehörden gelangen, entbehrt dies der Grundlage. Der ersuchende Staat
darf die vom ersuchten Staat erhaltenen Unterlagen nicht ohne dessen
Zustimmung an einen dritten Staat weitergeben (BGE 118 Ib 547 E. 6b; 112 Ib
142 E. 3b; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, Bern 1999, N. 487). Dafür, dass die niederländischen Behörden
in Missachtung dieses Grundsatzes Unterlagen den italienischen Behörden
übergeben könnten, bestehen keine Anhaltspunkte.

10.
Die Beschwerdeführer bringen vor, ihr Geheimhaltungsinteresse sei höher zu
bewerten als das Untersuchungsinteresse der niederländischen Strafbehörden.
Deshalb dürfe keine Rechtshilfe geleistet werden.

Der Einwand geht fehl. Sind - wie hier - die staatsvertraglichen
Voraussetzungen dafür erfüllt, ist die Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe
verpflichtet (Art. 1 Ziff. 1 EUeR). Für eine Abwägung des
Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen mit dem Untersuchungsinteresse der
ausländischen Behörden besteht kein Raum. Wäre eine solche Interessenabwägung
vorzunehmen, könnte das niederländische Untersuchungsinteresse im Übrigen
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keineswegs als gering bewertet
werden.

11.
11.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Schlussverfügung habe sich über
den Umfang, in dem Rechtshilfe zu leisten sei, auszusprechen. Dazu gehöre,
dass eine genaue Bezeichnung jener Dokumente erstellt werde, die
herausgegeben würden. Ein solches Aktenverzeichnis fehle in der angefochtenen
Verfügung. Da die Vorinstanz kein Aktenverzeichnis erstellt habe, sei es den
Beschwerdeführern nicht möglich, die Unterlagen zu bezeichnen, die nicht an
die niederländischen Behörden herausgegeben werden dürften.

11.2  Gemäss Art. 80d IRSG erlässt die ausführende Behörde eine begründete
Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe.

Im dem Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1997 vom 24. Juni 1997 zugrunde
liegenden Fall hatte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen
an die italienischen Behörden verfügt. Das Bundesgericht führte aus, die
Bundesanwaltschaft habe zwar keine detaillierte Liste der herauszugebenden
Kontounterlagen erstellt. Ihre Verfügung gebe aber an, dass es sich um die
Eröffnungsunterlagen sowie die Auszüge und Belege handle, also offensichtlich
um die Gesamtheit der Kontounterlagen. Es könne deshalb davon ausgegangen
werden, dass der Kontoinhaber in der Lage gewesen sei, die Tragweite der
Schlussverfügung zu verstehen. Andernfalls hätte von ihm erwartet werden
können, dass er sich erkundige, sei es bei der Bank, sei es durch das
Begehren um Akteneinsicht (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Der Kontoinhaber hätte im
Übrigen noch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht
Einsicht die in herauszugebenden Dokumente erhalten können, falls er der
Auffassung gewesen wäre, ungenügend informiert zu sein; das Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erlaube es, allfällige Unregelmässigkeiten im
vorinstanzlichen Verfahren zu heilen. Der Kontoinhaber habe keine derartigen
Schritte unternommen. Er behaupte im Übrigen nicht ernsthaft, nicht zu
wissen, welche Dokumente herausgegeben würden. Unter diesen Umständen sei
eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen (E. 2b).

11.3  Die Beschwerdeführer sind Kontoinhaber. Sie haben am 10. Januar 2001 an
der Entsiegelung und Aktenausscheidung teilgenommen. Sie kennen somit die
beschlagnahmten und nach der Schlussverfügung herauszugebenden Unterlagen
ihrer Konten. Sie hatten im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich zu
äussern, und hätten jene Unterlagen bezeichnen können, die nach ihrer
Auffassung für das niederländische Strafverfahren mit Sicherheit unerheblich
sind. Bei dieser Sachlage verletzt es Treu und Glauben, wenn sie nun im
bundesgerichtlichen Verfahren beantragen, es sei ein Aktenverzeichnis zu
erstellen und es sei ihnen Gelegenheit zu geben, jene Unterlagen zu
bezeichnen, die für das niederländische Strafverfahren mit Sicherheit
unerheblich seien. Damit bezwecken die Beschwerdeführer offenbar, die
Rechtshilfe hinauszuzögern. Das verdient keinen Rechtsschutz. Dass
irgendwelche Unterlagen für die niederländischen Behörden mit Sicherheit
unerheblich seien, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Da Z.________
vorgeworfen wird, mit den Beschwerdeführern 1 und 2 eine kriminelle
Vereinigung gebildet zu haben, und aufgrund des aktiven Personalitätsprinzips
auch Einfuhren nach Italien im niederländischen Verfahren von Bedeutung sind,
sind auch Unterlagen zu den angeblichen privaten Konten der Beschwerdeführer
1 und 2 im niederländischen Strafverfahren möglicherweise von Bedeutung.

Da lediglich Kopien der beschlagnahmten Unterlagen herausgegeben werden, die
mit dem Stempel der Vorinstanz versehen sind, wäre es ersichtlich, falls die
niederländischen Behörden - was die Beschwerdeführer befürchten - einzelne
Unterlagen ausserhalb des Verfahrens verwenden sollten, für das Rechtshilfe
gewährt worden ist. Gegen eine solche Verwendung schützt die Beschwerdeführer
im Übrigen der Spezialitätsvorbehalt, an dessen Beachtung durch die
niederländischen Behörden aufgrund der Vermutung der Vertragstreue zwischen
den Parteien des EUeR nicht zu zweifeln ist (BGE 110 Ib 392 E. 5b S. 395).
Der Spezialitätsvorbehalt ist in der angefochtenen Verfügung nicht enthalten.
Das Bundesamt für Justiz wird ihn bei der Herausgabe der Unterlagen noch
anzubringen haben.

12.
12.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten im vorinstanzlichen
Verfahren eine Entschädigung erhalten sollen. Sie seien mit dem
Eventualantrag, es seien nur mit dem Stempel der Vorinstanz versehene Kopien
herauszugeben, durchgedrungen.

12.2  Das Rechtshilfeverfahren stellt ein Verwaltungsverfahren dar (BGE 120
Ib
112 E. 4 S. 119; 116 Ib 190 E. 5b mit Hinweisen). Beim vorinstanzlichen
Verfahren handelte es sich um ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren.
Insoweit liegt, selbst wenn Differenzen rechtlicher oder tatsächlicher Natur
bestehen, kein Rechtsstreit vor (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 3 N. 3 f.). Dies spricht dafür, dass in einem Fall wie hier
grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Die Beschwerdeführer
sagen denn auch nicht, gestützt auf welche Bestimmung ihnen die Vorinstanz
eine Entschädigung hätte zusprechen sollen. Der Frage braucht jedoch nicht
weiter nachgegangen zu werden. Denn das Vorbringen der Beschwerdeführer geht
bereits im Ansatz fehl. Zwar haben sie am 31. August 2001 den Eventualantrag
gestellt, es seien lediglich mit dem Stempel der Vorinstanz versehene Kopien
den niederländischen Behörden herauszugeben. Dem hat die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung entsprochen. Die Vorinstanz hatte den
Beschwerdeführern jedoch bereits am 6. Juli 2001 - also vor dem Antrag -
mitgeteilt, sie werde den niederländischen Behörden lediglich Kopien
übermitteln. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die
Beschwerdeführer seien mit ihrem Antrag durchgedrungen.

13.
Sämtliche formellen und materiellen Anträge der Beschwerdeführer sind danach
unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung steht ihnen nicht zu (Art. 159 Abs.
1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Eidgenössischen
Oberzolldirektion sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: