Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.26/2002
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


1A.26/2002 /zga

Urteil vom 20. September 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Ambros und Emanuel Isler, Riehenstrasse 57, 4058 Basel,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat René Brigger, Falknerstr. 3, 4001
Basel,

gegen

Wieseverband-Abwasserverband-Lörrach,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Philipp Gremper, Blumenrain 20,
Postfach, 4001 Basel,
Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4001 Basel.

Neubau Wiesesammler

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 24. Oktober 2001

Sachverhalt:

A.
Die Abwässer der deutschen Gemeinden im Wiesental werden in Lörrach (D) in
einen Sammelkanal geleitet, der sie zur Abwasserreinigungsanlage Bändlergut
in Weil (D) führt. Der seit über 40 Jahren bestehende Sammelkanal wird vom
Wieseverband - Abwasserverband Lörrach, einer Körperschaft des deutschen
öffentlichen Rechts, betrieben. Der Sammelkanal verläuft auf einer Länge von
rund 800 m durch schweizerisches Hoheitsgebiet, und zwar im
Grundwasserschutzgebiet "Lange Erlen" (engere Grundwasserschutzzone S 2a),
die der Trinkwasserversorgung der Stadt Basel dient. Der Sammelkanal ist als
einwandiges Betonrohr ausgestaltet. Diese Bauweise genügt den heutigen
Erfordernissen des Gewässerschutzes nicht mehr, weshalb eine Sanierung
erforderlich ist. Hinzu kommt, dass der bestehende Sammelkanal wegen des
geplanten Baus der Zollfreistrasse zwischen den Städten Lörrach und Weil
verlegt werden muss. Der Wieseverband plant deshalb, auf schweizerischem
Boden einen neuen Sammelkanal am rechten Ufer der Wiese. Hierfür wird Wald im
Uferbereich beansprucht.

B.
Am 4. April 1995 erteilte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die
Bewilligung für die vorübergehende Rodung von 2'300 m2 Wald. Am 27. Juni 1996
hiess das Bundesgericht eine hiergegen gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwohnergemeinde Riehen und verschiedener
Natur- und Umweltschutzverbände gut, weil der Regierungsrat zu Unrecht
angenommen hatte, das Vorhaben bedürfe aufgrund bestehender völkerrechtlicher
Bindungen keiner weiteren landesrechtlichen Bewilligungen mehr (in BGE 122 II
234 unveröffentlichte E. 5). Das Bundesgericht wies die Sache zu neuem
Entscheid an den Regierungsrat zurück, damit dieser in einem koordinierten
Verfahren aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung die bestmögliche
Linienführung für den neuen Kanal bestimme und die notwendigen raumplanungs-
und baurechtlichen, gewässerschutz- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen
sowie gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung erteile.

C.
Am 9. Februar 2000 erteilte das Bauinspektorat die Baubewilligung. Gegen
diesen Entscheid rekurrierten der WWF sowie Emanuel und Ambros Isler. In der
Folge zog der Wieseverband das Baugesuch zur erneuten Bearbeitung zurück und
reichte am 16. Juni 2000 ein neues Baugesuch ein. Am 28. September 2000
bewilligte das Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt das Baugesuch unter
Auflagen, und erteilte gleichzeitig die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700), die
Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation gemäss Art. 22 des
Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR
451) und die Ausnahmebewilligung zur Verlegung einer Kanalisationsleitung in
der engeren Grundwasserschutzzone S 2a gemäss § 10 der baselstädtischen
Grundwasserverordnung. Am 26. September 2000 erteilte der Regierungsrat die
Bewilligung zur vorübergehenden Rodung von 950 m2 Wald auf den Parzellen Nr.
A 013600 und A 013700 in Riehen. Am 19. September 2000 bewilligte die
Vorsteherin des Baudepartements die Unterschreitung des Waldabstands. Beide
Spezialbewilligungen gelten als integrierender Bestandteil des
Baubewilligungsentscheides und wurden mit diesem zusammen eröffnet.

D.
Gegen den Baubewilligungsentscheid erhoben Emanuel und Ambros Isler zunächst
Rekurs bei der Baurekurskommission und anschliessend Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Am 24. Oktober 2001 wies das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab.

E.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben Ambros und Emanuel Isler
am 31. Januar 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie
beantragen, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Oktober 2001 aufzuheben. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, das vorinstanzliche Urteil sei
gemäss Art. 56 USG dem zuständigen Bundesamt zu eröffnen und es sei ihrer
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

F.
Der Wieseverband Lörrach beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Baudepartement schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat sich zu einzelnen Rügen
der Beschwerdeführer geäussert, ohne indes einen formellen Antrag zu stellen.
Das BUWAL hat sich am 14. Mai 2002 zu den aufgeworfenen umwelt- und
gewässerschutzrechtlichen Fragen geäussert. Die Parteien erhielten
Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BUWAL Stellung zu nehmen.

G.
Mit Verfügung vom 11. März 2002 stellte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung fest, dass dem angefochtenen Entscheid in
Bezug auf die Rodungsbewilligung bis zu seiner Rechtskraft von Gesetzes wegen
keine Wirksamkeit zukomme (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 des Bundesgesetzes
über den Wald vom 4. Oktober 1991 [WaG; SR 921.0]). Im Übrigen wies er das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und schrieb den Antrag auf
Eröffnung des angefochtenen Urteils an das BUWAL als gegenstandslos ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts - einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 98 lit. g OG) - stützt sich im Wesentlichen auf Art.
24 RPG, Art. 22 NHG und Art. 5 WaG, d.h. auf Bundesverwaltungsrecht, sowie
auf kantonales Ausführungsrecht zum Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den
Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20). Hiergegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 97
OG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 34 Abs. 1 RPG).

1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG). Im kantonalen Verfahren war
die Legitimation der Beschwerdeführer bejaht worden, weil sie Eigentümer
einer Liegenschaft mit Rebhaus in unmittelbarer Nähe des Bauprojekts sind.
Auch wenn ihre Liegenschaft nicht direkt an die Parzellen angrenze, auf denen
der neue Abwasserkanal gebaut werden soll, sei die Legitimation - in
Berücksichtigung der Grösse des Bauvorhabens - zu bejahen, zumal das Haus
erhöht über dem Bauvorhaben im Rutschgebiet liege.

Im bundesgerichtlichen Verfahren widersetzen sich die Beschwerdeführer der
Verlegung und Sanierung des Wiesesammlers nicht grundsätzlich. Sie verlangen
jedoch Verbesserungen des Bauprojekts in zweierlei Hinsicht: zum einen sei
der Sammelkanal vollständig im unterirdischen Pressrohrvortriebsverfahren zu
erstellen, um den Auenwald zu schonen; zum anderen seien Massnahmen zu
treffen, um die jährliche Mischwasserfracht der Wiese zu reduzieren.

1.2.1 Das Rebhaus der Beschwerdeführer liegt oberhalb des projektierten
Baugebiets am Streckenabschnitt des Sammelkanals, der in offener Bauweise
erstellt werden soll. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Beschwerdeführer
mehr als jedermann von den mit der Rodung und der Baustelle verursachten
Immissionen (Staub, Lärm etc.) betroffen sein werden. Sie haben deshalb ein
schutzwürdiges Interesse an einer Änderung der geplanten Bauweise, d.h. an
einer vollständigen Erstellung des Kanals im unterirdischen
Pressrohrvortriebsverfahren.

1.2.2 Dagegen ist ihnen die Legitimation abzusprechen, soweit sie Auflagen
und Bedingungen zur Reduktion der jährlichen Mischwassereinleitungen in die
Wiese durch Verbesserung des dem Sammelkanal vorgeschalteten Abwassersystems
des Abwasserverbands Lörrach verlangen, u.a. durch das Versickernlassen von
Regenwasser und die Erstellung von Rückhaltebecken auf deutschem Gebiet.

Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien als direkte Anwohner des
Fliessgewässers Wiese an einer mittel- und langfristigen Verbesserung der
Wasserqualität interessiert. Dieses Interesse teilen sie jedoch mit
zahlreichen anderen Personen, die in der Nähe der Wiese wohnen oder dort ihre
Freizeit verbringen. Die Einleitung von aus Abwässern und Regenwasser
zusammengesetztem "Mischwasser" bei starken Regenfällen erfolgt nicht im
Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer, sondern im Einflussbereich des
Kanals, d.h. auf deutschem Boden, und betrifft die Beschwerdeführer daher
nicht mehr als alle anderen Unterlieger.

1.3 Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur insoweit
einzutreten, als damit eine Änderung der projektierten Bauweise, d.h. die
vollständige Erstellung des Kanals im unterirdischen
Pressrohrvortriebsverfahren, angestrebt wird.

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es - im Gegensatz zur Auffassung
der Vorinstanzen - möglich sei, den Kanal auch auf der Strecke zwischen
Schacht 63 und Schacht 66 im Pressrohrvortriebsverfahren, d.h. unterirdisch
zu erstellen, ohne oder mit flankierenden Massnahmen (Betonit- und
Zementinjektionen). Der diesbezügliche Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt
worden. Erweise sich die Durchführung des Pressrohrvortriebs als möglich, so
müsse der Wald im fraglichen Streckenabschnitt nicht gerodet werden. Müsse
der Kanal dagegen im offenen Tagbauverfahren errichtet werden, so sei eine
Linienführung ausserhalb des Auenwaldes vorzusehen.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich
mit der Möglichkeit des Pressrohrvortriebs im Bereich der Schächte 63 - 66
auseinandergesetzt. Es kam, gestützt auf Berichte der Projektverfasserin Rapp
AG Ingenieure und Planung, den Ausführungen des Regierungsrats, den
Fachberichten der involvierten Instanzen und dem Entscheid der
Baurekurskommission, die für ihren Entscheid einen Naturschutzexperten
beigezogen hatte, zum Ergebnis, dass der Pressrohrvortrieb aufgrund der
Geologie des fraglichen Streckenabschnitts nur mit gleichzeitigen
Bodenverdichtungsmassnahmen zu verantworten sei. Die hierfür erforderlichen
Betonit- bzw. Zementinjektionen würden den Waldboden schädigen, die
Wasserdurchlässigkeit im Wassergewinnungsgebiet und im Fussbereich des
Rutschhanges in unerwünschter Weise verringern und ihrerseits eine Rodung von
immerhin 600 m2 Wald voraussetzen. Das Verwaltungsgericht hielt den
Sachverhalt für genügend geklärt und wies deshalb den Antrag auf Vornahme
"weiterer Abklärungen" ab. Im Ergebnis hielt es den Entscheid der
Vorinstanzen zugunsten einer offenen Bauweise für ermessensfehlerfrei.

2.2 Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an den vom
Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden, sofern dieser nicht
offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. Die Beschwerdeführer
berufen sich auf die gegenteilige Meinung von "diversen Fachleuten", ohne
diese Behauptung zu substantiieren. Sie machen geltend, andere Bauvorhaben -
namentlich der Hauptsammelkanal der Gemeinde Riehen nach Basel - seien im
Pressrohrvortriebsverfahren unter Vornahme von Betoninjektionen erstellt
worden. Diese Behauptung wird allerdings vom Baudepartement bestritten.
Überdies beweist die Möglichkeit des Pressrohrvortriebs (mit oder ohne
Bodenverdichtungsmassnahmen) auf anderen Baustellen mit anderen geologischen
Verhältnissen und anderer Grundwasserführung nicht die Möglichkeit dieser
Bauweise im fraglichen Streckenabschnitt.

Insgesamt liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der vom
Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder
unvollständig war. Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor:
Aufgrund der vorliegenden Berichte und Stellungnahmen von Fachinstanzen
durfte das Verwaltungsgericht ohne Willkür annehmen, dass seine Überzeugung
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden würde (BGE 124 I 208 E.
4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469).

Dann aber ist das Bundesgericht an den vom Verwaltungsgericht festgestellten
Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Die von den Beschwerdeführern
verlangten Beweismassnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren (Expertise bei
Tiefbaufachleuten, Augenschein etc.) sind deshalb abzulehnen.

2.3 Aufgrund dieses Sachverhalts ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen,
dass eine offene Bauweise im Bereich der Schächte 63 - 66 umweltverträglicher
ist als der unterirdische Pressrohrvortrieb. Zu diesem Ergebnis kommt auch
das BUWAL in seiner Vernehmlassung. Es weist darauf hin, dass Betonit- und
Zementinjektionen die in Grundwasserschutzzonen erforderlichen
Dichtigkeitsprüfungen der Abwasserleitungen verunmöglichen und hält deshalb
Injektionsverfahren zur Abdichtung von Abwasserleitungen in
Grundwasserschutzzonen generell für unzulässig.

Das Begehren der Beschwerdeführer auf vollständige Errichtung des
Sammelkanals im unterirdischen Pressrohrvortriebsverfahren ist daher
abzuweisen.

2.4 Die Beschwerdeführer beantragen, dass der Sammelkanal, wenn er schon in
offener Bauweise errichtet werde, ausserhalb des Waldgebiets verlaufen müsse,
um eine Rodung des Auenwalds zu vermeiden.

Dieses Begehren entspricht dem Vorschlag der Beschwerdeführer in ihrer
Einsprache vom 28. Juli 2000, eine Linienführung rechts des Weilmühleteichs
zu wählen, um das Waldgebiet zu umgehen. Diese Variante ist jedoch mit
erheblichen Nachteilen verbunden, wie die Projektverfasserin in ihrer
Stellungnahme vom 25. August 2000 erläutert hat: Sie quert den Rutschhang an
der gefährlichsten Stelle und setzt störanfällige Dükerbauwerke unter der
projektierten Zollfreistrasse voraus. Die Beschwerdeführer hielten denn auch
in ihrem Rekurs vom 16. November 2000 (S. 2 Ziff. 4) nicht mehr "an der ...
Linienführung entlang des Weilmühleteichs" fest. Auch in ihrer Beschwerde ans
Verwaltungsgericht war diese Variante kein Thema. Dann aber ist es den
Beschwerdeführern verwehrt, im bundesgerichtlichen Verfahren auf dieses
Begehren zurückzukommen und eine Änderung der Linienführung zu verlangen, die
sie weder vor der Baurekurskommission noch vor Verwaltungsgericht beantragt
hatten.

3.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sie haben überdies dem Wiesenverband
eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Wieseverband-Abwasserverband-Lörrach für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit
zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt
und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: