Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.254/2002
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1A.254/2002 /bie

Urteil vom 5. Februar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

A.________, Swisscom AG, 3050 Bern,
B.________, CEO Swisscom AG, 3050 Bern,
C.________, MC Swisscom Mobile AG, 3050 Bern,
D.________, Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL, 3003 Bern,
E.________, Sektion Nichtionisierende Strahlung im BUWAL, 3003 Bern,
F.________, Bundesamtes für Gesundheit, BAG, 3003 Bern,
private Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Ermächtigungssache,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 20. November 2002.

Sachverhalt:

A.
16 Personen, darunter X.________, erhoben am 23. August 2001 bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell-Ausserrhoden Strafklage wegen
Körperverletzung gegen drei Organe bzw. Angestellte der Swisscom AG bzw. der
Swisscom Mobile AG sowie gegen Unbekannt. Nach Ansicht der Kläger verursache
der Betrieb der Mobilfunk-Antennenanlage in Ramsen/Herisau (infolge
"Elektrosmogs") gravierende gesundheitliche Probleme. Die von der Anlage
ausgehende nichtionisierende Strahlung sei (auch unterhalb des gesetzlich
festgelegten Grenzwertes) gesundheitsschädigend. Am 24. Januar 2002 wurde die
Strafklage auf drei öffentlich bedienstete Personen des Bundesamtes für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) bzw. des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
ausgedehnt.

B.
Am 25. März 2002 ersuchte das Verhöramt Trogen AR die Bundesanwaltschaft um
Prüfung der Ermächtigung des Bundes zur Strafverfolgung der verzeigten
Personen. Nach erfolgten Abklärungen der Bundesanwaltschaft erliess das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 20. November 2002
folgende Verfügung:
1.Es wird festgestellt, dass A.________, B.________ und C.________ nicht dem
VG unterstehen.

2. Die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen D.________,
E.________, F.________ und unbekannte Angestellte des Bundes wird nicht
erteilt.

C.
Gegen die Verfügung des EJPD gelangte X.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Dezember 2002 an das Bundesgericht. Er
beantragt (zur Hauptsache) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer bezeichnet sich gleichzeitig als "Vertreter" von 16
"Sammelklägern". In der Beschwerdeeingabe werden die Personalien der
betreffenden Personen nicht genannt. In einer Beschwerdeergänzung vom 28.
Januar 2003 wurde eine Liste der Personen nachgereicht, welche Strafklage
erhoben haben.

Es kann offen bleiben, inwieweit die Beschwerde überhaupt zulässig erschiene
(vgl. Art. 29 Abs. 1-2, Art. 97 ff. OG). Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, erweist sie sich jedenfalls als inhaltlich offensichtlich
unbegründet.

2.
Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren und mit summarischer
Begründung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Rechtsmittel (Art.
36a Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 OG).

Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass die Ermächtigung zur
Strafverfolgung verweigert werden dürfe, wenn klarerweise eine strafbare
Handlung oder eine Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt oder wenn ein
leichter, disziplinarisch genügend ahndbarer Fall vorliegt (vgl. Art. 15 Abs.
3 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Veranwortlichkeit des Bundes
sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [VG, SR 170.32]). Seit
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der
Telekommunikationsunternehmung des Bundes (SR 784.11) am 1. Januar 1998 seien
die Organe und Mitarbeiter der Swisscom AG und der Swisscom Mobile AG (anders
als die Bundesbediensteten des BUWAL und des BAG) nicht mehr dem VG
unterstellt. Die Bewilligung für den Bau und den Betrieb der streitigen
Antennenanlage sei am 9. März 2001 durch die zuständige
Baubewilligungskommission der Gemeinde Herisau erteilt worden. Die
Baubewilligung sei nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen. Die
Anlage entspreche den einschlägigen Vorschriften des Bau-, Planungs- und
Umweltrechtes. Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten lägen nicht vor.

3.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Was in der Beschwerde dagegen
vorgebracht wird, begründet offensichtlich keine Verletzung von Bundesrecht.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die von ihm beanstandete
Mobilfunk-Antennenanlage den Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes
entspricht und auch die in der bundesrätlichen Verordnung vom 23. Dezember
1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710)
festgelegten Grenzwerte einhält. Er legt jedoch ausführlich dar, dass diese
Grenzwerte seiner Ansicht nach zu tief festgelegt worden seien bzw. dass auch
bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte Gesundheitsschädigungen einträten
oder zu befürchten seien. Dabei stützt er sich auf eigene Messungen mit Hilfe
eines technischen Gerätes (sogenannter "Hochfrequenz-Spektrumanalyser"), das
von seinem Sohn erfunden worden sei. Auch beruft er sich auf Urteile
ausländischer Gerichte, die Sendeanlagen verboten hätten, deren Frequenzen
unter den schweizerischen Grenzwerten lägen. Für entsprechende
Gesundheitsschädigungen bzw. "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" seien die
privaten Beschwerdegegner strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Dieser Argumentation kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Änderungen von
gesetzlichen Vorschriften (auch von Immissionsgrenzwerten nicht ionisierender
Strahlen) sind auf politischem bzw. auf legislatorischem Wege anzustreben.
Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der gesetzlichen Regelung
nicht einverstanden ist und den Erlass tieferer Grenzwerte (zum Schutze von
Personen mit erhöhter Empfindlichkeit) fordert, lässt das Verhalten der
Beschwerdegegner nicht als unrechtmässig oder gar als strafbar erscheinen.
Ebenso wenig lassen sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen und
Messdaten Hinweise auf Straftaten entnehmen. Es besteht keinerlei Anlass, ein
Strafverfahren gegen Bedienstete des Bundes zu eröffnen, welche die geltenden
gesetzlichen Vorschriften pflichtgemäss anwenden. Die Ermächtigung dazu wurde
daher zu Recht verweigert.

4.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das (sinngemäss erhobene)
Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: