Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.253/2002
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1A.253/2002 /bmt

Urteil vom 28. Januar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X.________, in A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, Rinderknecht
Klein & Stadelhofer, Beethovenstrasse 7, Postfach 2755, 8022 Zürich,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.

internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
- OZD 632.2-110 - BJ B 117542,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen
Oberzolldirektion vom 18. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br. (heute: die Staatsanwaltschaft
Mannheim) führt gegen Y.________ und weitere Personen ein Strafverfahren
wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Beihilfe hierzu. Die
Beschuldigten werden verdächtigt, bei der Einfuhr von Pferden in die
Europäische Gemeinschaft, insbesondere in die Bundesrepublik Deutschland, den
Zollbehörden Rechnungen mit zu niedrigen Transaktionspreisen vorgelegt zu
haben, um möglichst niedrige Einfuhrabgaben zu bezahlen; teilweise sei auch
ein unzutreffender oder ein später geänderter Pferdenamen angegeben worden,
um über dessen Identität zu täuschen. Am 2. September 1999 ersuchte die
Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br. (Zweigstelle Lörrach) das Bundesamt für
Polizeiwesen um die Gewährung von Rechtshilfe. Im Rechtshilfeersuchen wird
u.a. die Durchführung einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der
Reithalle sowie der Wohnung von X.________ in A.________ beantragt.

B.
Nach summarischer Prüfung des Ersuchens kam das Bundesamt zum Ergebnis, das
Ersuchen entspreche den Formerfordernissen des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) und
des mit Deutschland am 13. November 1969 abgeschlossenen Vertrags zur
Ergänzung dieses Übereinkommens (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61). Das
Bundesamt übertrug die Durchführung des Rechtshilfeersuchens der
Eidgenössischen Zollverwaltung, die nach schweizerischem Recht für die
Verfolgung von Fällen des Abgabebetrugs zuständig ist (Art. 79 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen [IRSG; SR 351.1]).

C.
Am 5. Mai 2000 erliess die Oberzolldirektion eine Eintretensverfügung
gegenüber X.________. Darin wurde dem Rechtshilfebegehren entsprochen und die
Teilnahme von deutschen Beamten an den Rechtshilfemassnahmen bewilligt. Die
Direktion des I. Zollkreises wurde mit dem Vollzug beauftragt. Gegen diese
Eintretensverfügung erhob X.________ am 19. Februar 2001
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde am 21. Mai 2001 teilweise gut und wies die  Sache zu neuem
Entscheid über die Teilnahme deutscher Zollfahndungsbeamten an weiteren
Rechtshilfehandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer an die Oberzolldirektion
zurück (Entscheid 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001).

D.
Am 7. Februar 2001 fanden die angeordneten Durchsuchungen im Wohnhaus und im
Reitstall von X.________ in A.________ statt. Dabei wurden Bankbelege,
diverse Ordner mit Geschäftskorrespondenz und Buchhaltungsunterlagen
beschlagnahmt.

E.
Am 18. November 2002 erliess die Oberzolldirektion die Schlussverfügung
betreffend X.________. Darin entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen im Sinne
der Erwägungen und ordnete an, dass die in Ziff. 8 der Verfügung genannten
Unterlagen dem Bundesamt für Justiz zuhanden der deutschen
Strafverfolgungsbehörden übermittelt würden, mit Ausnahme einer
Gutschriftenanzeige im Betrag von Fr. 18'000.-- aus dem Dossier M 2.27.

F.
Gegen die Schlussverfügung erhob X.________ am 19. Dezember 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau sei
abzuweisen; eventualiter sei die Aktenherausgabe auf Akten zu beschränken,
die zum Zeitpunkt der Aktenherausgabe an die ersuchende Behörde nicht älter
sind als 5 Jahre, insbesondere seien die vor dem 19. Dezember 1997
entstandenen Dokumente von Beilage 5 der ersuchenden Behörde nicht
herauszugeben. Schliesslich sei ein Spezialitätsvorbehalt mit folgendem
Wortlaut anzubringen:
"Es wird ein Spezialitätsvorbehalt angebracht, wonach die hierorts gewonnenen
Erkenntnisse einzig zur strafrechtlichen Verfolgung der im vorliegenden
Rechtshilfebegehren geschilderten Abgabebetruges verwendet werden dürfen.
Eine weitere Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundesamtes
ausser:
a. wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen
Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b. wenn sich das deutsche Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die
an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
In jedem Falle nicht gestattet ist die Heranziehung dieser Unterlagen und
jeglicher darin enthaltener Angaben in irgendwelchen Straf- oder
Verwaltungsverfahren wegen Zoll-, Steuer- und Devisendelikten, ungeachtet, ob
sich diese Verfahren gegen die Angeschuldigten oder Dritte richten. Von
dieser letzten Einschränkung ausgenommen sind einzig Strafverfahren wegen
Handlungen, die nach schweizerischem Recht gemäss im Einzelfalle
einzuholender schriftlicher Auskunft des Bundesamtes für Polizeiwesen als
Abgabebetrug qualifiziert werden.
Ebenfalls nicht gestattet ist die Heranziehung der in der Schweiz gewonnenen
Erkenntnisse in einem durch den ersuchenden Staat geführten repressiven
Steuerverfahren. Sie dürfen namentlich nicht für eine Steuerveranlagung,
Nachsteuer, Strafsteuer oder gleichartiges Verfahren verwendet werden."

G.
Die Oberzolldirektion beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen. Auch das Bundesamt für Justiz schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen, dem die beiden Staaten beigetreten sind,
und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag massgebend. Soweit diese
Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das
schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR
351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

1.2 Die angefochtene Schlussverfügung der Oberzolldirektion, die das
Rechtshilfeverfahren gegen den Beschwerdeführer abschliesst, unterliegt der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80g Abs. 1 IRSG).
Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der in seiner Wohnung bzw. seinen
Geschäftsräumen beschlagnahmten Unterlagen von der angefochtenen
Schlussverfügung persönlich und direkt betroffen und insofern zur Beschwerde
legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG; Art. 9a lit. b IRSV). Auf die rechtzeitig
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.
Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von
Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom
ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Nach
schweizerischem Recht ist die "kleine" Rechtshilfe bei Abgabebetrug zulässig,
nicht aber bei Straftaten, die bloss auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben
(Steuerhinterziehung) gerichtet sind (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Die Schweiz hat
eine entsprechende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben.

2.1 Gemäss Art. 24 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges im Sinne
von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0). Danach liegt ein
Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt,
dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine
Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst
am Vermögen geschädigt wird. Der damit umschriebene Tatbestand ist weiter als
jener des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11), der eine Täuschung der
Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden
wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere
Bescheinigungen Dritter voraussetzt. Ein Abgabebetrug kann, muss aber nicht
durch Verwendung falscher oder unrichtiger Urkunden begangen werden, sondern
es sind auch andere Fälle der arglistigen Täuschung denkbar. Nach der
Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze
Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist
(vgl. BGE 125 II 250 E. 3b S. 252 und E. 5a S. 257; 111 Ib 242 E. 4b S. 248,
je mit Hinweisen.). Arglist ist namentlich zu bejahen, wenn der
Angeschuldigte den Getäuschten von der Überprüfung der Falschangaben abhält,
wenn die Angaben objektiv nicht überprüfbar sind oder falls der
Angeschuldigte Anlass hat, den Verzicht auf die Überprüfung vorauszusehen
(vgl. BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5 S. 257 f.; 125 IV 124 E. 2c S. 127,
E. 3b S. 128; 122 II 422 E. 3a/cc S. 429; 122 IV 197 E. 3d S. 205 f.).
2.2 Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB gelten unter
anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Beweiseignung und Beweisbestimmung
kann sich aus Gesetz oder Verkehrsübung ergeben (BGE 125 II 250 E. 4a S. 254
mit Hinweisen). Bei der Frage der Urkundenqualität von Rechnungen kommt es
somit auf deren konkreten Verwendungszweck an (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 35 N.
9 ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.
Aufl., Zürich 1997, vor Art. 251 N. 5 f.).
Im vorliegenden Fall wurden laut Rechtshilfeersuchen Pferde von der Schweiz
in die Europäische Union eingeführt. Die Verzollung wurde i.d.R. von einem
Speditionsunternehmen vorgenommen, das vom Verkäufer beauftragt worden war.
Als Anmelder wurde in den Zollbelegen jedoch nicht der Verkäufer, sondern der
Käufer des Pferdes genannt. Die Spedition legte dem Zoll Rechnungen vor, in
denen ein zu niedriger Kaufpreis (i.d.R. 5'000.-- DM oder Fr.) genannt wurde,
obwohl die Pferde zu einem weit höheren Preis (DM. 10.000.-- bis 850.000.--)
verkauft worden waren.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 Zollkodex der Europäischen Union (Verordnung [EG] Nr.
82/97 vom 19. Dezember 1996, Amtsblatt L 302 vom 19. Oktober 1992) gilt als
Zollwert eingeführter Waren in der Regel der Transaktionswert, d.h. der für
die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende
Preis. Die Zollverwaltung ist bei der Feststellung des Transaktionspreises im
wesentlichen auf die Angaben in der Anmeldung angewiesen, deren Richtigkeit
mit einer Rechnung bzw. Rechnungskopie belegt wird. Wie die
Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br. im Rechtshilfeersuchen darlegt, haben die
Zollbeamten mangels anderweitiger Angaben von der Richtigkeit der Rechnung
auszugehen; nur in begründeten, von der Zollverwaltung unter Berufung auf
Tatsachen darzulegenden Zweifeln muss der Anmelder die Richtigkeit des
angemeldeten Preises belegen.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Rechnung des Verkäufers im
Zollverfahren, bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Union,
Beweiseignung und Beweisbestimmung und damit Urkundenqualität zukommt. Wird
ein zu tiefer Kaufpreis eingesetzt, ist die Urkunde unrichtig. Aufgrund der
Ausgestaltung des Zollverfahrens (Abstellen auf die Rechnung; Überprüfung nur
in Ausnahmefällen bei begründetem Verdacht) konnten die Spediteure bzw. die
Verkäufer darauf vertrauen, dass eine Überprüfung der Rechnungsangaben
unterbleiben werde. Auch die Käufer schöpften keinen Verdacht, da sie von den
Verzollungsunterlagen und den darin angegebenen Preisen keine Kenntnis
erhielten. Unter diesen Umständen ist das im Rechtshilfeersuchen beschriebene
Vorgehen - die systematische Ausstellung und Vorlage unterfakturierter
Rechnungen bei der Anmeldung von Pferdeeinfuhren - als arglistige Täuschung
zu qualifizieren. Aufgrund dieser Täuschung setzten die deutschen Behörden
eine zu niedrige Einfuhrsteuer fest. Der Schaden wird von den deutschen
Behörden auf 1,6 Millionen DM beziffert.

2.3 Damit erfüllt der im Rechtshilfeersuchen beschriebene Sachverhalt den
Tatbestand des Abgabebetrugs i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrG.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die deutschen Zollbehörden hätten seit
mindestens einem Jahrzehnt die Verzollung von Pferden zum Betrag von Fr. bzw.
DM 5'000.-- zugelassen, ohne diesen Betrag zu hinterfragen; sie hätten damit
zur Bildung einer Rechtsüberzeugung bei den Schweizer Exporteuren
beigetragen, dass Pferde bei der Ausfuhr nach Deutschland zum Betrag von Fr./
DM 5'000.-- oder zum tatsächlich tieferen Wert zu verzollen seien. Die bei
der Einfuhr vorzulegende Proforma-Quittung sei nicht wie ein
Transaktionsdokument, sondern wie ein zur Deklaration des Ausfuhrwertes
dienendes Dokument behandelt und in der Regel nicht vom Verkäufer sondern vom
Spediteur ausgeliefert worden. Aus der dem Rechtshilfegesuch beiliegenden
Einfuhrliste ergebe sich, dass praktisch alle der darin aufgeführten Pferde
über die Zollstellen Basel und Weil am Rhein Autobahn eingeführt worden
seien; dabei sei die Einfuhr von ca. 50-70% aller Pferde mit einem Zollwert
von Fr. bzw. DM 5'000.-- erfolgt. Die deutschen Zollbehörden hätten gewusst
oder wissen müssen, dass ein Gut mit so stark schwankendem Wert wie
Reitpferde nicht immer zum gleichen Preis verkauft werde. Sie seien deshalb
durch die Vorlage der unterfakturierten Rechnungen nicht arglistig getäuscht
worden; jedenfalls habe seitens der Spediteure und der Verkäufer keine
Täuschungsabsicht bestanden.

Diese Darstellung vermag nicht zu überzeugen. Wie die ersuchende Behörde
dargelegt hat und die Oberzolldirektion bestätigt, ist eine Überprüfung von
Zolldeklarationen nur in wenigen Fällen möglich - in der Schweiz beträgt die
Revisionsquote weniger als 5%. Die Tatsache, dass die deutschen Zollbehörden
während einer gewissen Zeit die mit einem falschen Wert versehenen Zolldeklarationen annahmen und diese somit für den Zollanmelder verbindlich
wurden, kann nicht als Einverständnis mit der Falschdeklaration des
Zollwertes interpretiert werden; vielmehr ist sie Folge einer systematischen
Täuschung durch Pferdeverkäufer und Speditionsunternehmen. Die Bildung einer
Rechtsüberzeugung, wonach der Zollwert von eingeführten Pferden - unabhängig
vom Transaktionspreis und damit entgegen den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen - maximal DM/Fr. 5'000.-- betrage, ist ohne Vorliegen einer
entsprechenden Richtlinie oder Weisung einer oberen Zollbehörde kaum denkbar.
Gegen das Bestehen einer derartigen Rechtsüberzeugung spricht auch die
Tatsache, dass zumindest ein Teil der eingeführten Pferde mit einem höheren
Zollwert als Fr. bzw. DM 5'000.-- angemeldet wurden. Schliesslich enthalten
auch die dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Rechnungskopien keinerlei
Hinweis darauf, dass es sich um blosse Deklarationen des Zollwertes handelt:
Die Rechnungen sind auf den Namen des Verkäufers ausgestellt, an den Käufer
adressiert, mit "Rechnung/Invoice" überschrieben und enthalten Namen,
Beschreibung und Preis des Pferdes.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es seien alle Dokumente von der
Rechtshilfeleistung auszuschliessen, die sich auf Sachverhalte vor fünf oder
mehr Jahren beziehen, da die entsprechenden Straftaten nach deutschem Recht
verjährt seien.

Die Frage des Verjährungseintritts im ersuchten Staat ist jedoch vom
ausländischen Sachrichter und nicht vom schweizerischen Rechtshilferichter zu
prüfen. Das EUeR enthält keine Bestimmung, welche die Verweigerung der
Rechtshilfe wegen Verjährungseintritts zuliesse (vgl. BGE 117 Ib 53 E. 3 S.
58 ff.; zuletzt bestätigt mit Entscheid 1A.121/1999 vom 13. Oktober 1999 E.
3d, publ. in Rep. 1999 132 126).

5.
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anbringung eines individuell
formulierten Spezialitätsvorbehalts. Gemäss ihrem Vorbehalt zu Art. 2 lit. b
EUeR behält sich die Schweiz das Recht vor, Rechtshilfe auf Grund des
Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die
Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in
herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte
ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren
Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird.
Dieser Vorbehalt ermöglicht es dem Bundesamt, bei der Übermittlung der
Unterlagen den in Art. 67 IRSG vorgesehenen Spezialitätsvorbehalt
anzubringen. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der
Spezialitätsvorbehalt bereits in der Schlussverfügung enthalten ist. Dies
gilt umso mehr, als die deutschen Behörden im Rechtshilfeersuchen
ausdrücklich zugesichert haben, die im Rechtshilfeverfahren erlangten
Auskünfte und Unterlagen ausschliesslich für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren zu verwenden.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG) und hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen
Oberzolldirektion sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: