Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.251/2002
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1A.251/2002 /zga

Urteil vom 24. Oktober 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________,
Y.________,
Z.________,
A.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Laki,
Naegeli & Streichenberg, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,

gegen

Orange Communications SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Amadeus Klein, c/o Orange
Communications SA/AG, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich
Bausektion der Stadt Zürich, Badenerstrasse 141, Postfach, 8021 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Baubewilligung Mobiltelefon-Antennenanlage,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 28. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der Orange Communications SA am
13. September 2000 die Erstellung einer Basisstation für das Mobilfunknetz
GSM-1800 auf dem Gebäude Freudenbergstrasse 142 in Zürich-Oberstrass
(Grundstück Kat.-Nr. 2263). Dagegen rekurrierten mehrere Nachbarn des
Projekts an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Diese wies den
Rekurs am 16. November 2001 ab.

B.
Gegen den Rekursentscheid erhoben ein Teil der Rekurrenten, darunter
X.________, Y.________, Z.________ und die A.________, Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Am 28. Oktober 2002 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
Hiergegen erhoben X.________, Y.________, Z.________ und die A.________ am
30. Dezember 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie
beantragen, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, der Entscheid
der Baurekurskommission vom 16. November 2001 und die Baubewilligung vom 13.
September 2000 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu neuer
Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Verfahrenskosten für das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren seien der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei ihnen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung, auch für das kantonale Rekurs-
und Beschwerdeverfahren, zuzusprechen. In verfahrensmässiger Hinsicht
beantragen die Beschwerdeführer u.a. die Durchführung einer öffentlichen und
mündlichen Verhandlung.

D.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin schliesst
auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Das BUWAL legt in seiner Vernehmlassung dar,
weshalb die Anlagegrenzwerte der NISV nicht im Widerspruch zum USG stehen.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des BUWAL
zu äussern.

E.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2003 erteilte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
insoweit, als die Inbetriebnahme und die Sendetätigkeit der Basisstation
während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben habe; dagegen
wurde es der Beschwerdegegnerin gestattet, die Anlage bereits auf eigenes
Risiko zu erstellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich in erster
Linie auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR
814.01; USG) und die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) und damit auf
Bundesverwaltungsrecht stützt. Hiergegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 97
Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 98 lit. g OG). Da alle
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
vor Bundesgericht, weil die Vorinstanz ihren diesbezüglichen Antrag unter
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgelehnt habe.

2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine zivilrechtliche
Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Bau- und Planungsrecht vor, wenn
ein Nachbar die Verletzung von Normen geltend macht, die auch seinem Schutz
dienen. Diese Normen umschreiben den Umfang der Nutzungsrechte des Nachbarn;
werden solche Normen verletzt, wird er somit in seinen "civil rights" im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berührt und kann sich auf diese Bestimmung
berufen (BGE 127 I 44 E. 2c S. 45). Nicht anwendbar ist dagegen Art. 6 EMRK,
wenn lediglich die Einhaltung öffentlichrechtlicher Bestimmungen verfolgt
wird (vgl. auch Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., S. 191).

Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass
Streitigkeiten über übermässige, die nachbarlichen Abwehrrechte verletzende
Immissionen in den Geltungsbereich von Art. 6 EMRK fallen (BGE 127 II 306 E.
5 S. 309 mit Hinweisen). Soweit sich Nachbarn dagegen auf das Vorsorgeprinzip
berufen, das im öffentlichen Interesse - zum Schutze der Allgemeinheit - im
Umweltschutzrecht verankert worden ist, fehlt es grundsätzlich an der nach
Art. 6 EMRK erforderlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer in eigenen
subjektiven Rechten (BGE 127 II 306 E. 5 S. 309 f.). Im Bereich der
nichtionisierenden Strahlung hat das Bundesgericht allerdings auch die
vorsorglichen Anlagegrenzwerte aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung und
Zwecksetzung als nachbarschützend qualifiziert (vgl. BGE 128 I 59 E. 2 S.
62). Art. 6 EMRK ist deshalb anwendbar, wenn die Beschwerdeführer geltend
machen, auf ihrem Grundstück seien die Immissions- oder Anlagegrenzwerte der
NISV überschritten.

Im vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig, dass die geltenden
Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten sind. Die Beschwerdeführer haben auch
nicht behauptet, dass die zu erwartende Strahlung der Mobilfunkanlage
ernsthafte Auswirkungen auf ihre Gesundheit haben werde. Dabei kann es keine
Rolle spielen, aus welchen Motiven und prozesstaktischen Überlegungen heraus
dies geschah. Sie rügten vor Verwaltungsgericht - und rügen auch vor
Bundesgericht - ausschliesslich, dass die geltenden Anlagegrenzwerte gegen
Art. 11 Abs. 2 USG verstiessen, weil es technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar sei, Mobilfunknetze unter Einhaltung wesentlich
strengerer Anlagegrenzwerte zu betreiben. Sie bestreiten damit die
Gesetzmässigkeit der NISV und verlangen, im öffentlichen Interesse, eine
weitergehende vorsorgliche Emissionsbegrenzung. Dies kann nicht als
"zivilrechtliche Streitigkeit" i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK qualifiziert
werden.

2.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich
schriftlich (Art. 110 OG). Zwar kann der Präsident eine mündliche
Parteiverhandlung anordnen (Art. 112 OG), doch geschieht dies nur
ausnahmsweise und den Parteien steht hierauf kein Anspruch zu. Im
vorliegenden Fall können die zu beurteilenden Fragen auf Grund der Akten,
ohne die Durchführung einer Parteiverhandlung beurteilt werden. Der Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher abzuweisen.

3.
Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, den Sachverhalt
unvollständig und unter Verletzung wesentlicher Verfahrenspflichten
festgestellt zu haben.

3.1 Sie sind der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten, dass es
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei, die
Emissionen von einzelnen Mobilfunkantennen auf 0,33 mW/m2 und zusammen auf
einer Gesamtbelastung von 1 mW/m2 zu halten. Schon aus diesem Grund hätte das
Verwaltungsgericht die Beschwerde gutheissen müssen und hätte nicht davon
ausgehen dürfen, die wirtschaftliche Machbarkeit von niedrigeren
Anlagegrenzwerten sei nicht erwiesen.

Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
18. März 2002 keine Zahlen zu den wirtschaftlichen Folgen einer Herabsetzung
der Anlagegrenzwerte genannt, sondern sich auf eine Stellungnahme zum
"Salzburger Modell" beschränkt hat. Dies war jedoch insofern legitim, als
sich auch die Beschwerdeführer zum Nachweis der angeblichen wirtschaftlichen
Tragbarkeit niedrigerer Anlagegrenzwerte einzig auf dieses Modell gestützt
haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor dem Zürcher
Verwaltungsgericht grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG-Kommentar, 2. Aufl., § 60 N. 1): Gemäss §
60 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959
(VRG) werden die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von
Amtes wegen erhoben. Insofern wäre das Verwaltungsgericht selbst an ein
Zugeständnis der Beschwerdegegnerin formell nicht gebunden gewesen.

3.2 Die Beschwerdeführer rügen weiter, das Verwaltungsgericht habe zur
Begründung der Gesetzmässigkeit der Anlagegrenzwerte auf die Erwägungen
seines Entscheids vom 20. August 2002 (Verfahren VB-2001.00276) verwiesen und
sich auf die im damaligen Verfahren - vom selben Anwalt - eingereichten
Beweismittel bezogen, ohne den Beschwerdeführern des vorliegenden Verfahrens
Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Damit habe es das rechtliche
Gehör verletzt.

Es ist gerichtsnotorisch, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer,
Rechtsanwalt Laki, mehrere Beschwerdeverfahren vor dem Zürcher
Verwaltungsgericht geführt hat, in denen er jeweils unter Berufung auf das
sogenannte "Salzburger Modell" rügte, die Anlagegrenzwerte der NISV
verstiessen gegen Art. 11 Abs. 2 NISV (vgl. hierzu auch Andreas Laki,
Standortwahl für Mobilfunkanlagen, Sicht der Betroffenen, URP 2003 S. 155
ff., insbes. S. 169 ff.). Am 20. August 2002 wies das Zürcher
Verwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren VB-2001.00276 ab, u.a. mit der
Begründung, das "Salzburger Modell" und die diesbezüglichen Messungen des
BAKOM könnten die Gesetzwidrigkeit der Anlagegrenzwerte der NISV nicht
begründen. Dabei lagen ihm im Wesentlichen dieselben Unterlagen vor, auf die
sich die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens für ihre
Rechtsauffassung berufen (namentlich der Bericht des BAKOM "NIS-Immissionen
in Salzburg" samt Beilagen und die Analyse dieses Berichts von Ch. J. Henry).
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich das Verwaltungsgericht im
vorliegend angefochtenen Entscheid damit begnügte, auf die Erwägungen seines
Urteils vom 20. August 2002 zu verweisen.

3.3 Letztlich können jedoch die aufgeworfenen Fragen, wie auch die übrigen
Rügen zur Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts, dahingestellt
bleiben: Streitig sind nämlich nicht die Messergebnisse des BAKOM an sich,
sondern die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Beurteilung der
Anlagegrenzwerte der NISV. Die akzessorische Überprüfung der Gesetzmässigkeit
der Anlagegrenzwerte der NISV ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht
grundsätzlich frei geprüft werden kann (so schon Entscheid 1A.10/2001 vom 8.
April 2002 E. 2.1.4, publ. in URP 2002 427 und ZBl 103/2002 429), ohne dass
es hierbei an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden wäre. Es kann sich dabei
auf alle von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen, namentlich den
Bericht des BAKOM "NIS-Immissionen in Salzburg" vom Februar 2002 samt
dazugehörigen Beilagen und die Analyse dieses Berichts von Ch. J. Henry vom
2. März 2002 stützen, sowie auf die Vernehmlassung des BUWAL, d.h. einer
amtlichen Stellungnahme der Umweltschutz-Fachstelle des Bundes.

4.
Art. 11 Abs. 2 USG verlangt, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diese
Bestimmung wurde vom Bundesrat für den Bereich der nicht-ionisierenden
Strahlung durch den Erlass der Anlagegrenzwerte der NISV konkretisiert. Art.
4 NISV i.V.m. Anh. 1 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung
abschliessend, mit der Folge, dass die rechtsanwendenden Behörden nicht im
Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weiter gehende
Begrenzung verlangen können (BGE 126 II 399 E. 3c S. 403 f.). Diese starre
Regelung dient der Rechtssicherheit. Da sie jedoch die einzelfallweise
Berücksichtigung des technischen Fortschritts ausschliesst, muss der
Verordnungsgeber periodisch prüfen, ob die vorsorgliche Emissionsbegrenzung
der Verordnung noch dem von Art. 11 Abs. 2 USG geforderten Standard
entspricht oder angepasst werden muss (André Schrade/Theo Loretan,
USG-Kommentar, Art. 11 N 25).

Hierbei steht dem Bundesrat - wie das Bundesgericht bereits im zitierten
Entscheid vom 8. April 2002 (E. 2.2.) betont hat - ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu. Es ist in erster Linie Aufgabe der Fachbehörden,
namentlich des BUWAL und des BAKOM, die technische Entwicklung und die
ausländischen Erfahrungen im Bereich des Mobilfunks zu verfolgen und die
notwendigen Vorkehrungen zu treffen, wenn sich ergeben sollte, dass es
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist,
Mobilfunknetze unter Einhaltung von wesentlich tieferen Grenzwerten zu
betreiben. Das Bundesgericht kann erst einschreiten, wenn die zuständigen
Behörden dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachkommen bzw. ihren
Ermessensspielraum missbrauchen.

4.1 Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, durch das "Salzburger
Modell" sei der Nachweis erbracht worden, dass eine Versorgung mit
GSM-Mobilfunk auch unter Einhaltung bedeutend tieferer Anlagegrenzwerte als
den von der NISV vorgesehenen möglich sei.

4.1.11998  hatte die Landessanitätsdirektion Salzburg einen Grenzwert von
1mW/m2 vorgeschlagen. Dieser bezieht sich auf die Leistungsflussdichte der
gesamten Strahlung von GSM-Basisstationen und ist auf Orte anwendbar, wo sich
Personen längere Zeit aufhalten. Eine Leistungsflussdichte von 1 mW/m2
entspricht einer elektrischen Feldstärke von 0,6 V/m. Im Herbst 1998
verpflichtete sich der erste Mobilfunkanbieter (Firma "Connect Austria -
One") in einer Vereinbarung mit Bewohnern der betroffenen Gebiete, bei 12
Basisstationen den Grenzwert von 1 mW/m2 einzuhalten, unter Einbeziehung auch
der Vorbelastung durch bereits bestehende GSM-Basisstationen der anderen
Netzbetreiber. Das Modell wurde dahingehend präzisiert, dass der Grenzwert
bei voller Auslastung der Anlagen und im Freien, unmittelbar vor der Fassade
von Gebäuden, einzuhalten sei. 1999 erklärte sich ein zweiter
Mobilfunkanbieter (Firma tele.ring) gegenüber Behörden und betroffenen
Bürgern bereit, beim Aufbau des Netzes in der Stadt Salzburg die von seinen
Anlagen allein verursachte Strahlung auf 0,25 mW/m2 (d.h. 0,3 V/m) zu
begrenzen. Dies entspricht einem Viertel des Grenzwerts von 1 mW/m2 und wurde
aus pragmatischen Gründen gewählt, da Messungen gezeigt hatten, dass die
Belastung durch die anderen drei Anbieter zum Teil bereits über 1 mW/m2 lag
und damit die Einhaltung des Grenzwerts für die gesamte Strahlung von
GSM-Basisstationen in gewissen Bereichen nicht mehr möglich gewesen wäre.

4.1.2 Im bereits zitierten Entscheid vom 8. April 2002 kam das Bundesgericht
zum Ergebnis, dass sich aus dem "Salzburger Modell" derzeit keine
Verpflichtung zur Herabsetzung der Anlagegrenzwerte der NISV ergebe: Die
Selbstverpflichtung von zwei der vier in Salzburg tätigen Mobilfunkbetreiber
könne nicht belegen, dass es technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich zumutbar sei, eine flächendeckende Mobilfunkversorgung unter
Einhaltung der tiefen Salzburger Beurteilungswerte zu realisieren.
Insbesondere lägen noch keine verlässlichen Messungen vor, welche die
Einhaltung dieser Werte nachweisen könnten (a.a.O., E. 2.2.2-2.2.4).
4.2 Im Februar 2002 veröffentlichte das BAKOM die Ergebnisse einer
Untersuchung "NIS-Immissionen in Salzburg", die es im Jahr 2001 in der Stadt
Salzburg hatte durchführen lassen, um die Einhaltung der Salzburger
Beurteilungswerte überprüfen zu lassen. Darin wurden die NIS-Immissionen von
13 zufällig ausgewählten Basisstationen aller vier in Salzburg tätigen
Netzbetreiber gemessen. Ein Gutachten des Bundesamts für Metrologie und
Akkreditierung Schweiz (METAS) attestiert, dass die Messungen nach dem Stand
der Technik und gemäss dem Entwurf von BUWAL/METAS vom März 2001 für eine
Messempfehlung für GSM-Mobilfunkstrahlung durchgeführt worden sind.

4.2.1 Das BAKOM kommt in seiner Zusammenfassung zum Ergebnis, dass an 8 der
insgesamt 13 mittels Los ausgewählten Sendestandorte der Salzburger
Beurteilungswert von 1 mW/m2 um bis zu einem Faktor 40 überschritten werde.
Die Analysen der Immissionslagen zeigten im Weiteren, dass bei modernen
GSM-Netzen auf städtischem Gebiet  die bei den Anwohnern von Sendeanlagen
auftretenden Immissionen im Mittel zwischen 10 und 200 mW/m2 lägen. Die
Messungen sowie die mittels Computer simulierten Immissionslagen zeigten
somit klar, dass ein Immissionswert von 1 mW/m2 aus technischen und
betrieblichen Gründen nicht eingehalten werden könne. Ein Unterschreiten von
Immissionswerten im Bereich von 100 mW/m2 sei ohne erheblichen
wirtschaftlichen Konsequenzen kaum möglich.

4.2.2 Die Beschwerdeführer ziehen aus den Messergebnissen, die aus
prozessualen Gründen im Bundesgerichtsentscheid vom 8. April 2002 nicht mehr
berücksichtigt werden konnten, den gegenteiligen Schluss:

Ihres Erachtens belegen die vom BAKOM in Auftrag gegebenen Messungen in der
Stadt Salzburg die technische und betriebliche Möglichkeit und die
wirtschaftliche Zumutbarkeit von Anlagegrenzwerten weit unter denjenigen der
NISV. Sie weisen darauf hin, dass die gemessene kumulierte Strahlung der
durch alle vier Betreiber verursachten Strahlung bei 56,7 % der Messpunkte
unter 0,6 V/m bzw. 1 mW/m2 liege und bei 81,1% der Messpunkte immer noch
Werte von unter 1 V/m gemessen worden seien.

Die Beschwerdeführer werfen dem BAKOM vor, bei der Aufgabenstellung, der
Durchführung der Messungen sowie der Interpretation und Kommunikation der
Messergebnisse den ursprünglichen Zweck des Nachweises der technischen und
betrieblichen Machbarkeit und wirtschaftlichen Tragbarkeit von niedrigeren
Grenzwerten von vornherein in sein Gegenteil verkehrt zu haben. Das BUWAL als
Umweltschutzfachbehörde des Bundes sei zu den Messungen weder zugezogen noch
zu den Ergebnissen konsultiert worden. Eine Ermittlung des Masses der
wirtschaftlichen Tragbarkeit im engeren Sinne auf Grund der Begebenheiten des
einzelnen Betriebs sei vermutlich überhaupt noch nie vorgenommen worden. Die
Beschwerdeführer folgern daraus, dass die Fachbehörden des Bundes, das BUWAL
und das BAKOM, ihren gesetzlichen Aufgaben nicht nachkommen. Der Bundesrat
sei befangen, weil die Eidgenossenschaft zugleich Mehrheitsaktionärin der
Swisscom sei. Dies belege seine Antwort auf das Postulat von Nationalrätin
Pia Hollenstein (vgl. dazu unten, E. 4.2.6). In dieser Situation lägen die
Voraussetzungen für ein Einschreiten des Bundesgerichts vor.

Die Beschwerdeführer sind überzeugt, dass die Mobilfunkbetreiber auf Grund
der immensen Nachfrage ohnehin gezwungen seien, die Antennendichte zu erhöhen
und die durch eine Antenne versorgte Zelle erheblich zu verkleinern; damit
sinke auch die Anforderung an die Leistung der Antenne. Sie halten deshalb
den Einsatz einer grösseren Zahl von Antennen mit geringerer Leistung
(Mikrozellen) für wirtschaftlich tragbar und stellen diesbezüglich zahlreiche
Beweisanträge (Einholung einer gerichtlichen Expertise über den Zusammenhang
zwischen Netzaufbau und Anforderung an die Leistungsstärke der Antennen;
gerichtliche Anordnung einer Expertise zu den Verhältnissen und den
erreichten Belastungswerten in Salzburg; Beizug eines Amtsberichts des
Schweizerischen Bundesrats, Edition des letzten Business-Plans, von Bilanzen,
Erfolgsrechnungen und Jahresberichten der Beschwerdegegnerin für die Jahre
1998 bis 2002; Expertise über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Beschwerdegegnerin 1; Expertise über die Mehrkosten, welche durch die
Reduktion der Anlagegrenzwerte auf 1 V/m bei der Beschwerdegegnerin anfallen
würde).

4.2.3 Die Beschwerdegegnerin teilt die Auffassung des BAKOM, wonach die
Messungen in Salzburg belegen, dass ein Immissionswert von 1 mW/m2 aus
technischen und betrieblichen Gründen auf städtischem Gebiet nicht
eingehalten werden könne. Im Übrigen seien die in Salzburg gemessenen
Standorte nicht ohne weiteres mit schweizerischen Verhältnissen vergleichbar:
So hätten die Distanzen zwischen den Orten mit empfindlicher Nutzung und den
Mobilfunkstandorten 64 - 196 Meter betragen; in städtischen Gebieten der
Schweiz betrage der Abstand oft weniger als 30 Meter. Dies erkläre, weshalb
die Messresultate in Salzburg aussergewöhnlich tief ausgefallen seien. Zudem
seien die für die Salzburger Messungen berücksichtigten Antennen im
Durchschnitt lediglich mit 1,7 Trägerfrequenzen pro Antennensektor bestückt
gewesen. Dieser Wert liege klar unter dem schweizerischen Durchschnitt:
Hierzulande seien Mobilfunkantennen aus Kapazitätsgründen in städtischen
Umgebungen typischerweise mit 4 - 6 Trägerfrequenzen pro Sektor ausgestattet.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass auf Grund des weiten Anlagebegriffs des
BUWALs der Anlagegrenzwert noch mit weiteren Emittenten belastet werden
könne. In eng besiedeltem Gebiet sei es deshalb bereits mit den heute
geltenden Anlagegrenzwerten schwierig, ein qualitativ hochstehendes
Mobilfunknetz zu gewährleisten.

Zudem müsse für die Beurteilung der Anlagegrenzwerte für
Mobilfunkbasisstationen zwischen den im Standortdatenblatt berechneten
Immissionen und den bei der Abnahme- oder Kontrollmessung festgestellten
Werten unterschieden werden. Die Immissionsberechnungen würden unter
verschiedenen Aspekten zu Ungunsten des Betreibers vorgenommen; die Resultate
der Abnahmemessungen zeigten deutlich, dass die tatsächlichen Immissionen an
den Orten mit empfindlicher Nutzung viel tiefer lägen als die in den
Standortdatenblättern berechneten Werte. Massgeblich für die Bewilligung
seien jedoch die Berechnungen im Standortdatenblatt und nicht die tieferen
Messwerte. Würde der Anlagegrenzwert tiefer festgelegt, könne je nach
Situation möglicherweise noch der gemessene Wert eingehalten werden; der
berechnete Wert gemäss Standortdatenblatt könnte dagegen systematisch nicht
mehr eingehalten werden.

Die Beschwerdegegnerin betont, dass die nichtionisierende Strahlung im
Bereich des Mobilfunks - anders als etwa bei energietechnischen Anlagen und
Geräten - kein unerwünschtes Nebenprodukt, sondern das eigentliche
Transportmittel für die Informationsübertragung sei: Mobilfunk-Sendeanlagen
müssten Strahlung emittieren, wenn sie ihren Zweck überhaupt erfüllen sollen.
Insofern sei bei der Festlegung des Anlagegrenzwerts neben der
umweltschutzrechtlich geforderten Emissionsbegrenzung auch den
Kapazitätsbedürfnissen des Mobilfunks Rechnung zu tragen. Die
Anlagegrenzwerte gemäss NISV müssten nicht nur eine bevölkerungsdeckende,
qualitativ hochwertige Versorgung von Stadt und Land ermöglichen, sondern
auch Spielraum für künftige Bedürfnisse der Bevölkerung enthalten, und zwar
hinsichtlich aller Mobilfunkdienste, welche dem Anlagegrenzwert nach NISV
unterstehen. Dazu zählten insbesondere die neue UMTS-Technologie und weitere
zelluläre Techniken gemäss NISV (GSM-Rail, Tetrapol, TETRA, WLL).

Die Herabsetzung des Anlagegrenzwerts in der von den Beschwerdeführern
beantragten Grössenordnung hätte nach Auffassung der Beschwerdegegnerin eine
grosse Leistungsreduktion der bestehenden GSM-Netze zur Folge und würde zu
einem massiven Qualitätsverlust führen (u.a. Abdeckungslücken, fehlende
In-house-Erreichbarkeit, Kapazitäts- und Qualitätsverluste). Weitere Folge
der Herabsetzung der Anlagegrenzwerte wäre, dass neue Mobilfunknetze mit
völlig veränderter Zellenstruktur entworfen werden müssten. Es müssten sodann
eine Vielzahl neuer Sender installiert werden; hinzu kämen Investitionen für
unzählige neue Leitungen, Transmissionsverbindungen und Rechnerzentren. Die
Kosten würden sich insgesamt auf Milliardenhöhe belaufen und wären nicht mehr
finanzierbar. Der laufende Ausbau der GSM-Netze und des im Aufbau begriffenen
UMTS-Mobilfunknetzes würden verunmöglicht. Der Aufbau eines
Mikrozellen-Netzes wäre 7-8 mal teurer und dessen Betrieb 10-15 mal teurer
als derjenige eines herkömmlichen Netzes. Diese erheblichen Mehrkosten würden
nicht alle Mobilfunkanbieter in der Schweiz gleichermassen treffen: So
verfüge die Beschwerdegegnerin nicht über ein Festnetz und könne gegenüber
der ehemaligen Monopolistin Swisscom nur konkurrenzfähig bleiben, solange sie
eine "festnetz-vergleichbare" Qualität anbieten könne. Dies wäre jedoch bei
einer Grenzwertherabsetzung, wie sie die Beschwerdeführer verlangen, nicht
mehr möglich.

Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die Netze der Mobilfunkbetreiber
schon heute mit einer adaptiven Anlage-Leistung funktionierten. Das
"Down-Link-Power-Control-System" stelle sicher, dass nur diejenige Emission
(Leistung, Information) produziert bzw. transportiert werde, welche von der
Bevölkerung auch tatsächlich angefordert werde.

4.2.4 Das Verwaltungsgericht Zürich ist der Auffassung, aus den
Messergebnissen des BAKOM liessen sich keine Schlüsse auf die wirtschaftliche
Tragbarkeit oder Untragbarkeit einer weiteren Begrenzung der
Strahlenbelastung ziehen (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 20. August 2002 E.
5e). Zwar sei davon auszugehen, dass tiefere Grenzwerte unter technischen und
betrieblichen Aspekten grundsätzlich möglich wären. So liesse sich z.B. durch
die Erstellung eines engmaschigeren Netzes von Mobilfunkstationen die
Strahlenbelastung in der Umgebung der einzelnen Anlage zweifellos verringern.
Die nach Art. 11 Abs. 2 USG zu treffenden vorsorglichen Emissionsbegrenzungen
hingen indessen ebenso sehr von der wirtschaftlichen Tragbarkeit der
Massnahmen ab wie von deren technischer und betrieblicher Machbarkeit. In
diesem Zusammenhang seien auch die öffentlichen Interessen an einer
rechtzeitigen und kostengünstigen Versorgung mit Mobilfunkdiensten zu
berücksichtigen. Ähnlich wie bei öffentlichen Anlagen sei daher eine Abwägung
der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung der
Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Die damit zusammenhängenden Fragen liessen
sich auf Grund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen nicht
beantworten und könnten auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
ausreichend geklärt werden. Dazu bestehe auch keine Notwendigkeit, weil die
Aufgabe der Rechtsprechung sich darauf beschränke, offensichtliche Mängel der
Verordnungsregelung bzw. einen allfälligen Missbrauch des Ermessens durch den
Verordnungsgeber zu korrigieren. Derartige Mängel hätten die Beschwerdeführer
nicht dargetan.

4.2.5 Das BUWAL hebt in seiner Vernehmlassung hervor, dass die Messungen des
BAKOM Standorte aller vier Mobilfunkbetreiber betreffen, obwohl sich nur zwei
Netzbetreiber zur Einhaltung des "Salzburger Modells" verpflichtet hätten.
Die Auswertung der Messdaten für diejenigen Antennen, die unter den
Anwendungsbereich des "Salzburger Modells" fallen, ergebe, dass nur die
Hälfte der gemessenen Anlagen den Salzburger Grenzwert einhalte. Der höchste
Wert bei einer tele.ring-Anlage betrage 1.2 V/m, was einer vierfachen
Überschreitung des (mit tele.ring) vereinbarten Grenzwerts von 0,3 V/m
entspreche. Interessant seien jedoch auch die Messungen bei den übrigen
Antennen von Betreibern, die sich nicht am "Salzburger Modell" beteiligt
hätten. Sie erlaubten eine Aussage darüber, mit welchen NIS-Belastungen an
Orten mit empfindlicher Nutzung zu rechnen sei, wenn Mobilfunknetze ohne
Vorgabe von vorsorglichen Grenzwerten geplant und betrieben würden. Dabei sei
insbesondere von Interesse, wie sich diese Belastung zu den in der NISV
festgelegten Anlagegrenzwerten (je nach Frequenzband 4 bis 6 V/m) verhalte.
Bei allen 13 vom BAKOM gemessenen Anlagen liege die Feldstärke am
höchstbelasteten Ort mit empfindlicher Nutzung unter 4 V/m, bei 11 Anlagen
(85%) unter 2 V/m und bei 10 Anlagen (77%) unter 1 V/m. Drei Viertel der
Anlagen hielten somit einen Wert von 1 V/m ein, d.h. einen Wert, der vier bis
sechs mal tiefer liege als der Anlagegrenzwert der NISV. Die Anlage, die zur
höchsten Belastung an einem Ort mit empfindlicher Nutzung - nahe beim
schweizerischen Anlagegrenzwert - führe, sei eine Rundstrahlantenne, welche
auf einem Vordach direkt vor einem Geschäftslokal, ohne nennenswerte
Abschirmung durch die Fassade, montiert sei. Diese erhöhte Belastung hätte
durch eine sorgfältigere Platzierung der Antenne oder durch einfache
technische Massnahmen ohne wesentlichen Aufwand vermieden werden können.

Nach Auffassung des BUWAL liefern die Messungen in Salzburg Hinweise darauf,
dass ein Betrieb von Mobilfunknetzen auch mit tieferen Belastungen als den
Anlagegrenzwerten gemäss Anhang 1 NISV möglich sei. Die Stichprobe der
Messungen in Salzburg sei jedoch zu klein, um die wirtschaftliche Tragbarkeit
tieferer Anlagegrenzwerte für ein ganzes Netz in der Schweiz beurteilen zu
können. Bei dieser Sachlage sei der Nachweis nicht erbracht, dass die
Anlagegrenzwerte der NISV im Widerspruch zum USG stehen.

4.2.6 Diese Beurteilung des BUWAL deckt sich weitgehend mit derjenigen des
Bundesrats in seiner Erklärung vom 23. Oktober 2002 zum Postulat von
Nationalrätin Pia Hollenstein vom 17. April 2002. Diese hatte unter Berufung
auf das "Salzburger Modell" eine Senkung des Anlagegrenzwerts der NISV auf
wenigstens 1 V/m gefordert. Der Bundesrat hielt in seiner Antwort fest, dass
die Messungen des BAKOM gezeigt hätten, das 10 von 13 in Salzburg gemessenen
Mobilfunkanlagen den vom Postulat geforderten Anlagegrenzwert von 1 V/m an
den Orten mit empfindlicher Nutzung einhalten. Ob dieses Ergebnis auf das
ganze Netz übertragbar sei, könne jedoch angesichts der kleinen Stichprobe,
die diesen Messungen zu Grunde liege, nicht beurteilt werden.

4.3 Analysiert man die Messergebnisse des BAKOM für diejenigen Anlagen, die
Gegenstand des "Salzburger Modells" waren (d.h. Anlagen der Betreiber
"Connect Austria - One" und "tele.ring"), so ergibt sich, dass der Salzburger
Beurteilungswert von umgerechnet 0,6 V/m für die kumulierte Strahlung bzw.
von 0,3 V/m für die von einer Anlage allein verursachte Strahlung nur etwa
von der Hälfte der gemessenen Anlagen eingehalten wurde. Betrachtet man
jedoch das Gesamtergebnis aller Messungen, so fällt auf, dass immerhin drei
Viertel der gemessenen Anlagen eine elektrische Feldstärke von weniger als 1
V/m an Orten mit empfindlicher Nutzung erzeugen und damit einen Wert
einhalten, der vier bis sechs mal tiefer liegt als der Anlagegrenzwert der
NISV. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Messunsicherheit zu Lasten der
Mobilfunkbetreiber verrechnet wurde (vgl. BAKOM Bericht S. 6 Ziff. 1.2 und
Arbeitsbericht der mit den Messungen betrauten Seibersdorf Research GmbH vom
15. Februar 2002, S. 6 Ziff. 2.5, was nach der geltenden Messempfehlung des
BUWAL vom 1. Juli 2002 (S. 17 Ziff. 4.2.2) nicht mehr verlangt wird (vgl. Urs
Walker, Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung: Die
aktuellen Rechtsfragen, URP 2003 S. 114). Insofern lassen sich die
Messergebnisse, wie das BUWAL ausgeführt hat, durchaus als Indiz dafür
interpretieren, dass der Betrieb von Mobilfunknetzen mit tieferen Belastungen
als den Anlagegrenzwerten gemäss Anhang 1 NISV möglich sein dürfte, wenn auch
nicht unbedingt mit den sehr tiefen Salzburger Beurteilungswerten.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine kleine Anzahl von
Standorten handelt (insgesamt 13), die zufällig ausgewählt wurden und deshalb
nicht repräsentativ sind und nicht alle in einem flächendeckenden
landesweiten Mobilfunknetz möglichen Versorgungslagen erfassen. So wird im
BAKOM-Bericht (S. 8) darauf hingewiesen, dass sich die ausgelosten
Dachantennen überwiegend in Industriezonen und Vorortssiedlungen befanden,
mit entsprechend grossen Distanzen zwischen Antenne und Anwohner von 50 bis
120 Metern. Distanzen über 50 Meter seien jedoch in den grösseren Städten
Europas eher selten zu finden und seien auch nicht repräsentativ für die
Siedlungsstrukturen, wie sie beispielsweise in der Salzburger Innenstadt
vorherrschten.
Keine Aussage lässt sich sodann den Messungen des BAKOM für die neue
UMTS-Technik entnehmen. Eine Herabsetzung der Anlagegrenzwerte der NISV auf
Grund der Salzburger Erfahrungen käme somit, wenn überhaupt, nur für
GSM-Mobilfunkanlagen in Betracht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,
dass die GSM-Netze der Schweizer Mobilfunkkonzessionärinnen bereits
weitgehend errichtet sind. Sie sind auf die derzeit geltenden
Anlagegrenzwerte der NISV ausgerichtet. Eine Herabsetzung der
Anlagegrenzwerte (mit oder ohne Übergangsfristen) hätte somit kurz- oder
mittelfristig zur Folge, dass die Leistung vieler bestehenden Anlagen
herabgesetzt werden müsste, was Abdeckungslücken, Kapazitäts- und/oder
Qualitätseinbussen zur Folge hätte. Diese könnten vermutlich ganz oder
zumindest teilweise durch die Errichtung zusätzlicher Mobilfunkanlagen
ausgeglichen werden. Dies würde jedoch einen erheblichen finanziellen Aufwand
bedingen, der voraussichtlich zu einer Verteuerung der Mobilfunkdienste
führen würde.

Eine Vielzahl kleinzelliger Netze unter Verwendung vieler Sendeanlagen
verursacht grundsätzlich - aufgrund der niedrigeren Leistung der Anlagen -
geringere Immissionen in der Umgebung. Eine Vervielfachung der Anlagen ist
aber auch mit Nachteilen verbunden, und zwar nicht nur im Hinblick auf den
Landschafts- und städtebaulichen Schutz: So führt eine Vermehrung der Anlagen
auch zu einer Vermehrung der permanent mit maximaler Leistung sendenden
Steuerkanäle (BCCH). Hinzu kommt, dass Antennen von Mikrozellen, worauf das
BAKOM in seinem Bericht (S. 9) hinweist,  aus physikalischen Gründen nah bei
den Kunden installiert werden müssen, mit der Folge, dass sich trotz der 100
bis 1000 mal kleineren abgestrahlten Leistungen relativ grosse
Immissionswerte ergeben können. Die Beschwerdegegnerin weist sodann zu Recht
darauf hin, dass die bei allen GSM-Basisstationen zum Standard gehörende
Downlink-Powercontrol-Technik schon heute dafür sorgt, dass die Sendeleistung
dem Bedarf angepasst wird und der - für den Anlagegrenzwert der NISV
massgebliche - maximale Betriebszustand kaum je erreicht wird.

Bei der Beurteilung der nach Art. 11 Abs. 2 USG gebotenen vorsorglichen
Emissionsbegrenzung sind neben den Kriterien der technischen und
betrieblichen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit auch das
allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen: Die
Eingriffsvoraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 USG stellen nicht den ganzen
Gehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips dar (Robert Wolf, Elektrosmog - zur
Rechtslage bei Erstellung und Betrieb von ortsfesten Anlagen, URP 1996 S. 102
ff., insbes. S. 117; Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung
nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S. 237 ff., insbes. S. 259). Dieses
verlangt vielmehr den Einbezug sämtlicher öffentlicher Interessen, die für
und gegen eine weitere Emissionsbegrenzung sprechen, in die
Interessenabwägung (Robert Wolf, a.a.O., S. 121; Alexander Zürcher, a.a.O.,
S. 259). In diesem Zusammenhang ist somit, wie das Verwaltungsgericht
zutreffend angenommen hat,  auch das öffentliche Interesse an einer möglichst
preiswerten Mobilfunkversorgung von hoher Qualität zu berücksichtigen. Auf
der Gegenseite steht das Interesse, mögliche, noch nicht abschätzbare Risiken
im Sinne der Vorsorge möglichst zu vermeiden. Die Risiken nichtionisierender
Strahlung im Niedrigdosisbereich lassen sich derzeit nicht quantifizieren;
immerhin ist zu berücksichtigen, dass von dem - möglicherweise geringen
Risiko - Millionen von Menschen betroffen sein könnten (vgl. Wolfram König,
Präsident des deutschen Bundesamts für Strahlungsschutz, Öffentliche und
private Vorsorge beim Schutz vor elektromagnetischen Feldern, Februar 2002,
[www.gfs.de/elektro/ papiere/rede_emf.html]). Allerdings steht beim
gegenwärtigen Stand der Erkenntnis noch nicht einmal fest, inwiefern ein
Zusammenhang zwischen allfälligen biologischen Wirkungen nichtionisierender
Strahlung und deren Intensität besteht (so schon BGE 126 II 399 E. 4c S. 407;
vgl. auch Martin Röösli, Mobilfunk und Gesundheit, Stand der
naturwissenschaftlichen Erkenntnisse, URP 2003 69 ff., insbes. S. 77, zur
möglichen Relevanz anderer Expositionsfaktoren).

Die skizzierte Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der
Verhältnismässigkeit niedrigerer Anlagegrenzwerte für den GSM-Mobilfunk ist,
wie bereits im Bundesgerichtsentscheid vom 8. April 2002 dargelegt wurde, von
den zuständigen Bundesbehörden vorzunehmen, denen dabei ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zusteht. Verantwortlich ist letztlich der Bundesrat als
Verordnungsgeber. Dieser hat in seiner Stellungnahme zum Postulat Hollenstein
bestätigt, dass er die Grenzwerte der NISV regelmässig überprüfen und deren
Anpassung in Erwägung ziehen werde, wenn zunehmende Erfahrungen beim Vollzug
der NISV und die Weiterentwicklung der Technik zeigen sollten, dass strengere
Emissionsbegrenzungen möglich seien, ohne die wirtschaftliche Tragbarkeit in
Frage zu stellen. Das BUWAL als Umweltschutzfachstelle des Bundes verfolge
die technischen und rechtlichen Entwicklungen im Ausland im Bereich des
Mobilfunks laufend.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer können dem Bundesrat bzw. dem
BUWAL als federführender Behörde im Bereich der NISV weder eine
pflichtwidrige Untätigkeit noch ein Missbrauch ihres Ermessensspielraums
vorgeworfen werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es
bisher kein einziges Land gibt, das Vorsorgewerte in der Grössenordnung von 1
V/m oder darunter verbindlich vorschreiben würde. Die Schweiz, Luxemburg,
Italien, Polen, Slowenien und China gelten mit ihren Vorsorgewerten in der
Grössenordnung von 3 bis 6 V/m noch immer als "Vorreiter" in Sachen der
vorsorglichen Begrenzung nichtionisierender Strahlung (vgl. die
Länder-Übersicht im Bericht der EU-Kommission "Implementation Report on the
Council Recommendation limiting the Public Exposure to electromagnetic Fields
(0Hz to 300 GHz)" aus dem Jahr 2002
[http://europa.eu.int/comm/health/ph_determinants/environment
/EMF/keydo_emf_en.htm] und die Datenbank der WHO "EMF World Wide Standards"
[http://www.who.int/docstore/pehemf/EMFStandards]), während die meisten
Staaten - einschliesslich Österreich, dem "Heimatland" des "Salzburger
Modells" - bislang auf die Einführung verbindlicher Vorsorgewerte verzichtet
haben. Es liegen auch, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht,
keine Messungen vor, die das technisch einwandfreie Funktionieren eines
Mobilfunk-Netzwerks unter Einhaltung eines Anlagegrenzwerts von 1 V/m oder
weniger in einem Gebiet von der Grösse und der Bevölkerungsdichte der Schweiz
belegen würden. Immerhin haben sich die deutschen Mobilfunkbetreiber
gegenüber den zuständigen Behörden verpflichtet, als Beitrag zum
Risikomanagement ein Netz fester und mobiler Messstationen aufzubauen, um die
Mobilfunkstrahlung zu erfassen und online darzustellen. Insofern ist zu
erwarten, dass sich die Informationslage über die NIS-Belastungen durch
landesweite flächendeckende Mobilfunknetze in Zukunft verbessern wird.

Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, an Stelle des Bundesrats und der
zuständigen Fachbehörden des Bundes zu entscheiden und die dazu allenfalls
erforderlichen Informationen und Expertisen einzuholen. Die dahingehenden
Beweisanträge der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sind deshalb
abzuweisen.

5.
Nach dem Gesagten ist weiterhin von der Gesetzmässigkeit der Anlagegrenzwerte
der NISV auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten und sind verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 156 und 159 OG). Es
gibt auch keine Veranlassung, die kantonalen Kostenentscheide in dem von den
Beschwerdeführern beantragten Sinne abzuändern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: