Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.244/2002
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1A.244/2002 /sta

Urteil vom 24. Oktober 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Forster.

Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
7.G.________ AG,
8.H.________ AG,
9.I.________AG,
10.K.________,
11.L.________ AG,
12.M.________ AG,
private Beschwerdegegner, 1-6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus
Weidmann, 7-12 vertreten durch Rechtsanwälte Peter Burckhardt und Benno
Strub,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 130 307 TRM,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. September 2002.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt eine Strafuntersuchung gegen
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________
wegen des Verdachtes von Steuerdelikten. Es wird ihnen vorgeworfen, sie
hätten als Erben und Rechtsnachfolger des 1987 verstorbenen Firmengründers
X.________ bzw. dessen Unternehmensgruppe Y.________ zwischen 1995 und 1999
Einkommenssteuern in der Höhe von mindestens DEM 24,8 Mio. auf arglistige
Weise verkürzt.

B.
Am 26. November 2001 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die
schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde mit Eingaben vom
4. und 22. Februar sowie 13. März 2002 ergänzt. Nach erfolgter Anordnung und
Durchführung von Rechtshilfemassnahmen (Hausdurchsuchungen,
Aktenbeschlagnahmungen, Befragungen, Einholung von Bankauskünften,
Durchsuchung eines Bankschliessfachs, teilweise in Anwesenheit deutscher
Ermittlungsbeamter) bewilligte das Bezirksamt Aarau mit Schlussverfügung vom
25. Juni 2002 das Rechtshilfeersuchen. Gleichzeitig verfügte es die
Herausgabe von diversen Unterlagen an die ersuchende Behörde.

C.
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________,
K.________ sowie die G.________ AG, H.________ AG, I.________ AG, L.________
AG und M.________ AG rekurrierten gegen die Schlussverfügung vom 25. Juni
2002. Mit Entscheid vom 25. September 2002 hiess das Obergericht
(Beschwerdekammer in Strafsachen) des Kantons Aargau die Beschwerden gut. Das
Obergericht hob die Schlussverfügung auf und wies das Rechtshilfeersuchen ab.

D.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte das Bundesamt für Justiz,
Abteilung internationale Rechtshilfe, (BJ) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom 10. Dezember 2002 an das Bundesgericht. Das BJ beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und die Bewilligung der Rechtshilfe.

E.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich
verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst sich den
Anträgen und Vorbringen des BJ an, auf eine eigene Stellungnahme hat sie
ebenfalls verzichtet. Die privaten Beschwerdegegner beantragen (im
Hauptstandpunkt) je die Abweisung der Beschwerde und die Verweigerung der
Rechtshilfe. Das BJ hielt in seiner Replik vom 16. Mai 2003 an seinen
Anträgen fest. Die privaten Beschwerdegegner haben am 15. bzw. 16. Juli 2003
dupliziert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz
sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem die
beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene
Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit
diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das
schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die
dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1
IRSG).

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es ich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung, gegen den die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Das BJ ist
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 80h lit. a IRSG). Im Hinblick auf den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens braucht nicht detailliert untersucht zu
werden, inwieweit die privaten Beschwerdegegner im einzelnen überhaupt
legitimiert sind, Einwände gegen die nachgesuchte Rechtshilfe zu erheben.

1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive
Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung
ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG).
Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht
kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin
geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1
IRSG).
Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht
grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bilden (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid des Obergerichtes wurde in
verfahrensrechtlicher Hinsicht erwogen, dass der Beizug deutscher
Ermittlungsbeamter bei Rechtshilfemassnahmen zwar grundsätzlich nicht
ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall habe das Ersuchen jedoch "eine ganze
Reihe von Beamten genannt, ohne dass deren Bezug zum
Strafuntersuchungsverfahren konkretisiert und die gesetzliche Grundlage
genannt" worden wäre. Das Ersuchen erscheine insofern "als ungenügend
begründet", weshalb, "keine generelle Teilnahmebewilligung" hätte "ergehen
dürfen". Ob die Schlussverfügung des Bezirksamtes Aarau eine hinreichende
Begründung enthielt, liess das Obergericht offen.

In der Sache erwog das Obergericht, es sei Aufgabe der ersuchenden Behörde,
die Umstände darzulegen, aus welchen sich der Vorwurf des Abgabebetruges bzw.
des Tatbestandsmerkmals der Arglist ergeben soll. Ein besonders strenger
Massstab sei nach der Praxis des Bundesgerichtes anzulegen, wenn sich
Anzeichen für eine mögliche Beweisausforschung zu fiskalischen Zwecken
ergeben. Zwar werde "im Ersuchen ausgeführt, dass von der Erbengemeinschaft
X.________ mit verschleierter Beherrschung der G.________ AG als blosser
Domizilgesellschaft zur Abführung von in Deutschland erzielten Gewinnen ein
eigentliches Lügengebäude errichtet worden sei". Es werde jedoch "nicht
dargetan, inwiefern die Beschuldigten überhaupt getäuscht oder aber über
einen täuschenden Sachverhalt geschwiegen haben sollen". Es fänden sich auch
keine Hinweise "auf eine unrichtige oder täuschende Buchführung oder
Steuerdeklaration oder darüber, dass der geltend gemachte Sachverhalt
unüberprüfbar gewesen wäre". "Vielmehr" lägen "Aktienkaufverträge mit
N.________ und" dem privaten Beschwerdegegner 10 "als Verkäufer vor" und sei
"aus dem Auszug aus dem Ragionenbuch etwa ersichtlich, dass" der private
Beschwerdegegner 2 "einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des
Verwaltungsrats" der privaten Beschwerdegegnerin 7 (G.________ AG) gewesen
sei. "Diese Umstände" gäben nach Ansicht des Obergerichtes "Anlass zur
Vermutung, dass sich die untersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines
lediglich behaupteten gemeinrechtlichen oder fiskalischen Betruges Beweise"
verschaffen wolle, "die zur Ahndung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte
dienen sollen". Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich "bei den zur
Teilnahme an den Durchsuchungshandlungen aufgerufenen Beamten im Wesentlichen
um solche aus dem Steuerbereich handelte und im Betreff zum Gesuch
ausdrücklich auch nur von Steuerhinterziehung die Rede ist".

2.2 Das BJ wendet in seiner Beschwerdeschrift ein, es gehe aus dem Ersuchen
und seinen Beilagen hervor, dass die Angeschuldigten Einkommenssteuern
verkürzt hätten, indem der Gewinn ihnen gehörender Gesellschaften der
Unternehmensgruppe Y.________ durch täuschende Vorkehren künstlich
geschmälert worden sei. So habe die Y.________ GmbH der Beschwerdegegnerin 7
namentlich Verkaufsrabatte gewährt, die günstiger gewesen seien als die im
Alleinvertriebsvertrag vereinbarten 15 %. Laut Ersuchen habe die Y.________
GmbH auch auf die (vertraglich vereinbarte) Überweisung von Anzahlungen
verzichtet. Da die Beschwerdegegnerin 7 von ihren Kunden ihrerseits
erhebliche Anzahlungen verlangt habe, sei sie in den Genuss beträchtlicher
Zinsgewinne gekommen. Da die künstlich herbeigeführte Einnahmenverminderung
in den Geschäftsbüchern Niederschlag gefunden habe, sei es - nach Ansicht des
BJ - zur "Einreichung inhaltlich falscher Bilanzen sowie Gewinn- und
Verlustrechnungen durch Unternehmen der Gruppe Y.________ bei den deutschen
Steuerbehörden" gekommen. Die Verwendung falscher Bilanzen und
Erfolgsrechnungen sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung arglistig,
weshalb ein Abgabebetrug vorliege. Es brauche daher "nicht geprüft zu werden,
ob auch die den von den Beschuldigten kontrollierten Unternehmen (...) zur
Last gelegten Gewinnverschiebungen als arglistige Machenschaften zu
betrachten sind".

Was die Zulassung deutscher Ermittlungsbeamter bei den Rechtshilfehandlungen
betrifft, wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, die Mitwirkung sei
bundesrechtskonform erfolgt. "Selbst wenn" dabei "Informationen aus dem
Geheimbereich vorzeitig an die Staatsanwaltschaft Stuttgart übermittelt
worden wären, würde dies" nach Ansicht des BJ "nicht zur Verweigerung der
beantragten Rechtshilfe führen".

2.3 Die privaten Beschwerdegegner machen (zusammengefasst) im Wesentlichen
geltend, es liege kein hinreichender Tatverdacht für Abgabebetrug vor,
insbesondere sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt. Im
Ersuchen werde den Angeschuldigten - mit Recht - an keiner Stelle die
Verwendung unrichtiger Geschäftsbücher, Bilanzen oder anderer Urkunden
vorgeworfen. Auch die angebliche verdeckte Gewinnverschiebung und
"steuerfreie" Rückführung der kapitalisierten Gewinne stelle keine arglistige
Steuerverkürzung dar. Sodann seien unzulässige Untersuchungshandlungen
erfolgt. Deutsche Steuerfahnder seien beim Vollzug der Rechtshilfemassnahmen
zugelassen worden und hätten Einsicht in Dokumente nehmen können, die unter
Geheimnisschutz stünden. Überdies seien die Untersuchungshandlungen
unverhältnismässig. Zum einen gingen sie über die Massnahmen hinaus, die im
Ersuchen beantragt würden. Zum andern stünden die erhobenen Dokumente und
Konteninformationen in keinem ausreichenden Sachzusammenhang zum Gegenstand
der Untersuchung. In der Schlussverfügung fehle der notwendige
Spezialitätsvorbehalt, und den privaten Beschwerdegegnern sei das rechtliche
Gehör verweigert worden. Die privaten Beschwerdegegner beantragen die
Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Eventualiter sei die Streitsache an das
Bezirksamt Aarau zurückzuweisen zur Einräumung des rechtlichen Gehörs, zur
Ausscheidung der für die Rechtshilfe nicht relevanten Dokumente, zur
Anbringung des Spezialitätsvorbehaltes und zum Erlass einer ausreichend
begründeten Schlussverfügung. Subeventualiter sei die Rechtshilfe höchstens
in beschränktem Umfang und unter Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen.

3.
Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von
Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom
ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl.
BGE 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Nach schweizerischem Recht ist die "kleine"
Rechtshilfe bei Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Straftaten, die bloss
auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet sind
(Art. 3 Abs. 3 IRSG). Die Schweiz hat eine entsprechende Vorbehaltserklärung
zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben.

3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges
(im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG) nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0). Danach liegt
ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten
bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag
eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es
sonst am Vermögen geschädigt wird. Der damit umschriebene Tatbestand ist
weiter als jener des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11), der eine
Täuschung der Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhaltlich
unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen,
Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter voraussetzt (BGE 125 II 250
E. 3a S. 252; 111 Ib 242 E. 4b S. 247 f., je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 59
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG, SR 642.14]).

Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an
der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand, Art. 146 StGB
(vgl. BGE 125 II 250 E. 5a S. 257; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.; s. auch BGE
122 II 422 E. 3a/cc S. 429; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, Bern 1999, Rz. 412). Nach der
bundesgerichtlichen Praxis setzt Abgabebetrug nicht notwendigerweise die
Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden voraus. Zwar seien für die
Annahme von Arglist "immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze
Lügengebäude erforderlich". Unter gewissen Umständen könnten aber auch blosse
Falschangaben oder sogar "blosses Schweigen arglistig sein, wenn der
Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder
voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes
Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird" (BGE 125 II 250 E.
3b S. 252, E. 5a S. 257; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen).

3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 146 StGB ist Arglist
namentlich im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften ("manoeuvres
frauduleuses") gegeben, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen gezählt
werden. Auch das Erstellen ganzer Lügengebäude gilt als arglistig. Im Falle
von blossen Falschdeklarationen müssen zur einfachen Lüge weitere
Arglistmerkmale hinzutreten. Diese können grundsätzlich bejaht werden, wenn
der Angeschuldigte den Getäuschten von der Überprüfung der Falschangaben
abhält, wenn die Angaben objektiv nicht (oder selbst von der zuständigen
Veranlagungsbehörde nur sehr schwer) überprüfbar sind, oder falls der
Angeschuldigte Anlass hatte, den Verzicht auf eine Überprüfung vorauszusehen
(vgl. BGE 125 IV 124 E. 2c S. 127, E. 3b S. 128; 122 IV 197 E. 3d S. 205, je
mit Hinweisen; zum Arglistbegriff in Abgabestrafsachen s. auch BGE 125 II 250
E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen).

3.3 Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB gelten unter
anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Beweiseignung und Beweisbestimmung
kann sich aus Gesetz oder Verkehrsübung ergeben (BGE 125 II 250 E. 4a S. 254;
122 IV 25 E. 2a S. 27 f., je mit Hinweisen). Eine falsche Buchung in den
Geschäftsbüchern erfüllt nach der bundesgerichtlichen Praxis den Tatbestand
der Falschbeurkundung, wenn sie Buchungsvorschriften und -grundsätze
verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit
die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche
Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die
ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in
den Bilanzvorschriften der Art. 957 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt
bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 122 IV 25 E. 2b S. 28 f.).

Bei der Frage der Urkundenqualität von Lieferantenrechnungen oder anderer
Bescheinigungen Dritter kommt es auf deren konkreten Verwendungszweck an
(vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 251 N.
44 ff., 65 ff.; Bernard Corboz, Le faux dans le titre, ZBJV 131 [1995] 534
ff., S. 540 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer
Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 35 N. 9 ff.; ders., Die Falschbeurkundung in
der neueren Praxis des Bundesgerichtes, recht 16 [1998] 166 ff.; Stefan
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich
1997, vor Art. 251 N. 5 f.). Sogar vom Steuerpflichtigen selbst verfasste und
der Steuerbehörde freiwillig eingereichte Dokumente können grundsätzlich
unter den Urkundenbegriff des schweizerischen Steuerstrafrechts fallen,
soweit sie im ausländischen Fiskalverfahren zum Beweis bestimmt und geeignet
sind (BGE 125 II 250 E. 3c S. 253, E. 4c S. 255; zum steuerstrafrechtlichen
Urkundenbegriff s. auch Andreas Donatsch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 83-222, Basel 2000; Art. 186 N. 9
ff.). Urkundendelikte, welche ausschliesslich der Schädigung des Fiskus
dienen, werden nur vom Fiskalstrafrecht und nicht unmittelbar von Art. 251
StGB erfasst (BGE 122 IV 25 E. 3a S. 30; vgl. Boog, a.a.O., Art. 251 N. 107;
Donatsch, a.a.O., Art. 186 N. 44). Wer seiner Steuererklärung unrichtige oder
unvollständige Unterlagen beilegt, handelt unter Umständen selbst dann
arglistig, wenn es sich dabei nicht um Urkunden im strafrechtlichen Sinne
handelt. Dies gilt namentlich, wenn der Steuerpflichtige zum Zweck der
Täuschung der Fiskalbehörden auf systematische betrügerische Machenschaften
("manoeuvres frauduleuses") oder ganze Lügengebäude zurückgreift (BGE 125 II
250 E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; 111 Ib 242 E. 4b S. 248, je mit Hinweisen).

3.4 Art. 14 Abs. 2 VStrR (in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IRSV) schränkt den
Begriff des Abgabebetruges hinsichtlich der mutmasslichen Deliktssumme ein.
Bei der verkürzten Abgabe muss es sich um einen "erheblichen Betrag" handeln.
In Rechtshilfesachen prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, ob es sich
um eine Bagatellstrafsache handelt, die keine strafprozessualen
Zwangsmassnahmen auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe rechtfertigt
(vgl. Art. 4 IRSG). Der Ausschluss von offensichtlichen Bagatellstrafsachen
gilt grundsätzlich auch in Rechtshilfeverfahren, die staatsvertraglich
geregelt sind.

3.5 Im Urteil 1A.63/2001 vom 20. Juli 2001 hat das Bundesgericht
systematisches "Überfakturieren" als Steuerbetrug qualifiziert. Eine
Lieferantin hatte der Käuferin künstlich überhöhte Rechnungen gestellt. Die
Differenz wurde der Käuferin in verdeckter Form (als "Provisionen")
rückvergütet. Die überhöhten Rechnungen hatte die Käuferin dazu verwendet,
die Steuerbehörden zu täuschen und einen künstlich erhöhten Betriebsaufwand
auszuweisen. Das Bundesgericht hat den Lieferantenrechnungen
Urkundencharakter zugesprochen. Ein ähnlicher Sachverhalt lag auch BGE 111 Ib
242 zugrunde. Da es dort jedoch an der unmittelbaren oder mittelbaren
Kapitalrückführung an die steuerpflichtige Firma fehlte, verneinte das
Bundesgericht das Vorliegen eines Abgabebetruges (vgl. BGE 111 Ib 242 E. 5b
S. 249 f.).

Keine arglistige Täuschung liegt nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen
in der blossen Einreichung von falschen bzw. unvollständigen
Steuerdeklarationen, die den Urkundenbegriff nicht erfüllen. Die
Urkundenqualität der in BGE 125 II 250 beurteilten
"Einnahmen-Überschussrechnungen" wurde mangels Buchführungspflicht der
Steuerpflichtigen verneint (vgl. BGE 125 II 250 E. 4d S. 256 f., E. 5c S.
258).

3.6 Internationale Rechtshilfe zur Verfolgung eines mutmasslichen
Fiskalbetruges setzt voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des
Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten Betrugsvorwurf
ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur
Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines
Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der
Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Namentlich ist zu
verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von
ihr lediglich behaupteten gemeinrechtlichen oder fiskalischen Betruges
Beweise verschafft, die zur Ahndung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte
dienen sollen (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 mit Hinweisen). Liegt dem
Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, die Angeschuldigten hätten sich
des Abgabebetruges schuldig gemacht, so haben sich die schweizerischen
Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche den
Angeschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, an die Sachdarstellung des
Ersuchens zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder
Widersprüche enthält. Der Rechtshilferichter hat sich grundsätzlich nicht
darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder
nicht. Hinreichende Verdachtsgründe genügen, an die im Falle von Abgabebetrug
allerdings ein relativ strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 125 II 250
E. 5b S. 257; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78, je mit Hinweisen; Peter Popp,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz.
181, 242; Kurt Seelmann, Die schweizerische Rechtshilfe in Strafsachen und
der Abgabebetrug, NJW 51 [1998] 732 ff., S. 733 f.).
3.7 Der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit verlangt nicht, dass die
Fiskalgesetzgebungen des ersuchenden und des ersuchten Staates identisch
wären (vgl. BGE 128 II 355 E. 2.7 S. 363; 125 II 250 E. 3b S. 253; 124 II 184
E. 4b/cc S. 188, je mit Hinweisen). Ein Ersuchen darf nicht allein mit der
Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art
von Abgaben oder keine Fiskalbestimmungen derselben Art vorsieht (Art. 24
Abs. 2 IRSV). Unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit ist bei
Ersuchen wegen mutmasslichen Abgabebetruges namentlich zu prüfen, ob
ausreichende Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal der arglistigen
Täuschung vorliegen (vgl. BGE 122 II 422 E. 3a/cc S. 429).

3.8 Über das oben Dargelegte hinaus ist es nicht Aufgabe der
Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung
vorliegt und welche spezifischen (Fiskal-)Straftatbestände erfüllt sind.
Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der
Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen
ausreichend konkrete Verdachtsgründe für den untersuchten Abgabebetrug
ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im
Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E.
5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S.
255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).

4.
Gemäss dem Ersuchen und dessen Ergänzungen und Beilagen seien die
Angeschuldigten (private Beschwerdegegner 1-6) Erben des 1987 verstorbenen
Firmengründers X.________ und damit Gesellschafter der Unternehmensgruppe
Y.________. Diese entwickle und produziere Verpackungsmaschinen bzw.
Kunststoffbehältnisse für flüssige und pastenförmige Produkte, namentlich zur
sterilen Befüllung und Verpackung pharmazeutischer Präparate. Zum Konzern mit
Hauptsitz in Deutschland gehörten unter anderem die Firmen Y.________ KG,
G.________ KG (Deutschland), O.________ GmbH & Co. KG, P.________ GmbH & Co.
KG, G.________ GmbH & Co. und Y.________ GmbH. Der private Beschwerdegegner 2
habe sich als Geschäftsführer der Fa. Y.________ GmbH betätigt.

4.1 Der Produktevertrieb für Europa (exklusive Deutschland), Afrika, Asien
und Australien sei (per Alleinvertriebsvertrag) über die in Buchs/ AG
(Schweiz) domizilierte Fa. G.________ AG (private Beschwerdegegnerin 7)
erfolgt. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Angeschuldigten nicht nur
(wie von ihnen behauptet) Eigentümer von 20 % der Kapitalanteile an der Fa.
G.________ AG und der Fa. I.________ AG (private Beschwerdegegnerin 9)
gewesen seien. Über schweizerische Treuhänder bzw. über die
dazwischengeschaltete Domizilgesellschaft L.________ AG (private
Beschwerdegegnerin 11) hätten sie auch die restlichen 80 % Aktien
wirtschaftlich kontrolliert. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der
angeschuldigte private Beschwerdegegner 2 nicht nur Geschäftsführer der Fa.
Y.________ GmbH, sondern zugleich einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat
der G.________ AG gewesen sei.

4.2 Diese Vorkehren hätten zum Ziel gehabt, Gewinne der Unternehmensgruppe
Y.________ der Besteuerung in Deutschland zu entziehen. Entgegen dem zwischen
der Fa. Y.________ GmbH und der Beschwerdegegnerin 7 (seit 1964) bestehenden
Alleinvertriebsvertrag (in der Fassung von August 1991) habe erstere der
letzteren nicht nur (wie vereinbart) 15 % Rabatt auf die aus Deutschland
gelieferten Verpackungsanlagen gewährt, sondern erheblich mehr. Laut Ersuchen
habe die Fa. Y.________ GmbH sodann auf die (vertraglich vereinbarte)
Überweisung von Anzahlungen verzichtet. Da die Beschwerdegegnerin 7 von ihren
Kunden ihrerseits erhebliche Anzahlungen verlangt habe, sei sie in den Genuss
beträchtlicher Zinsgewinne gekommen. Dies habe es ihr erlaubt, der Fa.
Q.________, einer amerikanischen Tochtergesellschaft der Fa. Y.________ GmbH,
ab 1996 umfangreiche Darlehen zu gewähren. Die an die Beschwerdegegnerin 7
bezahlten Darlehenszinsen seien von der Fa. Y.________ GmbH (als
"Betriebsstättenverlust") gewinnmindernd deklariert worden. Ausserdem seien
per 1. Januar 1999 die (angeblich in Fremdeigentum befindlichen) 80 %
Aktienanteile der Beschwerdegegnerin 7 von der zum Y.________-Konzern
gehörenden Fa. G.________ GmbH & Co. für CHF 3,2 Mio. (dem Wert des
bilanzierten Eigenkapitals) gekauft worden, obwohl der tatsächliche Wert des
hochrentablen Unternehmens ca. DEM 14 Mio. betragen habe. In analoger Weise
seien die Anteile der Fa. I.________ AG (private Beschwerdegegnerin 9) an die
ebenfalls konzernzugehörige Fa. O.________ GmbH & Co. KG veräussert worden.

4.3 Über diese Vorkehren seien der Gewinn der deutschen Unternehmensgruppe
künstlich geschmälert und zwischen 1995 und 1999 Einkommenssteuern von ca.
DEM 24,8 Mio. verkürzt worden. Das "planmässige Zusammenwirken der
Steuerpflichtigen" mit den beteiligten Treuhändern und Gesellschaften sei
"für die Finanzbehörden nicht durchschaubar" gewesen, zumal zu deren
"bewussten Täuschung ein ganzes Lügengebäude" errichtet worden sei.

4.4 Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht den Anforderungen von Art. 14
Ziff. 2 EUeR. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ermöglicht
sie insbesondere die Prüfung, ob ausreichende Verdachtsgründe für das
Vorliegen eines Fiskalbetruges gegeben sind.

5.
Wie bereits dargelegt worden ist, liegt Abgabebetrug im Sinne von Art. 14
Abs. 2 VStrR vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt,
dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine
Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst
am Vermögen geschädigt wird. Nach der Rechtsprechung (s. E. 3.2) ist das
(abgaberechtliche) Tatbestandsmerkmal der Arglist namentlich erfüllt, wenn
ein ganzes Lügengebäude errichtet wurde, welches - angesichts seiner Dichte
bzw. Raffiniertheit - selbst für die fachlich spezialisierte Fiskalbehörde
nur schwer durchschaubar ist.

5.1 In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bereits die
Steuerumgehung mittels Errichtung von "Sitzgesellschaften" (oder ähnlichen
Vorkehren) unter gewissen Umständen als arglistig anzusehen sei (vgl. Paolo
Bernasconi, Das schweizerische Bankgeheimnis und das neue Rechtshilfegesetz
in Strafsachen, Schweizer Treuhänder 57 [1983] 2 ff., S. 14 Fn. 29). Eine
allzu extensive Interpretation des abgaberechtlichen Arglistbegriffes könnte
allerdings Bedenken wecken. Steuereinsparungs- bzw.
Steuervermeidungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler
Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken (wie z.B. die
blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften), sind
grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige
Täuschungsmethoden zu qualifizieren (vgl. Urs R. Behnisch, Das
Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuern, Diss. BE 1991, S. 222
f.; Bruno Eggimann, Domizilgesellschaften und Strafrechtshilfe bei
Abgabebetrug, Schweizer Treuhänder 60 [1986] 369 ff., S. 373; Lionel Frei,
Zwei Jahre Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug, Steuer-Revue 40 [1985] 183 ff.,
S. 190). Fragen der internationalen Doppelbesteuerung (bzw. der
internationalen Harmonisierung des Gesellschafts- und Abgabenrechts) wären im
Rahmen der einschlägigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zu klären (vgl.
z.B. Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 11.
August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen [SR 0.672.913.62]). Rechtshilfe ist hingegen
bei Abgabebetrug zu gewähren, nämlich wenn täuschende Vorkehren hinzutreten,
die von der Fiskalbehörde - bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen
Steuerumgehungsmethode - nur schwer durchschaut werden können.

5.2 Im vorliegenden Fall wird den Angeschuldigten nicht nur die Beteiligung
an einer Domizilgesellschaft in der Schweiz zu Zwecken der Steuereinsparung
bzw. Steuerumgehung vorgeworfen. Es kommen noch spezifische
Täuschungselemente hinzu. Laut Ersuchen hätten sich die Angeschuldigten
(gemäss Angaben gegenüber den deutschen Behörden) nur zu 20 % am Kapital der
privaten Beschwerdegegnerin 7 beteiligt. Es bestehe jedoch der Verdacht, dass
sie verdeckt, über Treuhänder bzw. über die dazwischengeschaltete
Domizilgesellschaft L.________ AG (private Beschwerdegegnerin 11), auch die
restlichen 80 % Anteile an der Beschwerdegegnerin 7 wirtschaftlich
kontrolliert hätten. Über diverse Geschäfte zwischen der vom Beschwerdegegner
2 geleiteten Fa. Y.________ GmbH und der Beschwerdegegnerin 7 (mit dem
Beschwerdegegner 2 als einzelzeichnungsberechtigtem Verwaltungsrat) sei der
in Deutschland zu versteuernde Gewinn der Y.________-Gruppe künstlich
vermindert worden. So habe die Fa. Y.________ GmbH der privaten
Beschwerdegegnerin 7 ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund (bzw. entgegen
den Vereinbarungen im Alleinvertriebsvertrag) auf Lieferungen erheblich mehr
Rabatt gewährt als die vereinbarten 15 %. Entsprechende Vergünstigungen unter
Dritten seien nicht branchenüblich. Sodann habe die Fa. Y.________ GmbH auf
die (ebenfalls vertraglich vereinbarte) Überweisung von Anzahlungen ebenfalls
ohne nachvollziehbaren Grund faktisch verzichtet. Da die Beschwerdegegnerin 7
von ihren Kunden ihrerseits erhebliche Anzahlungen verlangt habe, sei sie in
den Genuss beträchtlicher Zinsgewinne gekommen. Dies habe es ihr erlaubt, der
Fa. Q.________, einer (99-prozentigen) amerikanischen Tochtergesellschaft der
Fa. Y.________ GmbH, ab 1996 umfangreiche Darlehen zu gewähren. Die an die
Beschwerdegegnerin 7 bezahlten Darlehenszinsen seien von der Y.________ GmbH
(als "Betriebsstättenverlust") gewinnmindernd deklariert worden. Schliesslich
seien per 1. Januar 1999 die (angeblich in Fremdeigentum befindlichen) 80 %
Aktienanteile der Beschwerdegegnerin 7 von der zur Y.________-Gruppe
gehörenden Fa. G.________ GmbH & Co. für lediglich CHF 3,2 Mio. (dem Wert des
bilanzierten Eigenkapitals) gekauft worden, obwohl der tatsächliche Wert des
hochrentablen Unternehmens ca. DEM 14 Mio. betragen habe. Auf diese Weise
seien der Gewinn der deutschen Unternehmensgruppe künstlich geschmälert und
zwischen 1995 und 1999 Einkommenssteuern von ca. DEM 24,8 Mio. verkürzt
worden. Die erstgenannten Vorgänge hätten der künstlichen Schmälerung des
Gewinnes gedient, die letztgenannte Operation der "steuerfreien" Rückführung
der (kapitalisierten) Gewinne in die Hände der Erbengruppe X.________.

5.3 Was die privaten Beschwerdegegner einwenden, begründet keine
offensichtlichen Fehler oder Lücken des Ersuchens, welche die genannten
Verdachtsgründe sofort entkräften.

Zwar ist den Beschwerdegegnern darin zuzustimmen, dass im Ersuchen nirgends
(ausdrücklich) behauptet wird, die Angeschuldigten hätten zum Zwecke der
Steuerverkürzung falsche Bilanzen oder andere Urkunden verwendet. Im Ersuchen
wird die Arglist jedoch anders begründet. Die Angeschuldigten hätten zum
Zwecke der "bewussten Täuschung ein ganzes Lügengebäude" errichtet, welches
"für die Finanzbehörden nicht durchschaubar" gewesen sei. Wie aus den
nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann die Frage offen bleiben, ob das
inkriminierte Vorgehen auch zur steuerlichen Verwendung falscher Urkunden
führte.

Die privaten Beschwerdegegner 1-6 machen geltend, es werde ihnen keine
Verkürzung ihrer persönlich geschuldeten Steuern vorgeworfen. Zwar wird im
Ersuchen dargelegt, dass zunächst die Gewinne der Unternehmensgruppe
Y.________ geschmälert worden seien (namentlich durch Übertragung von der
Y.________ GmbH an die Beschwerdegegnerin 7). Es wird jedoch ebenso
ausgeführt, dass es sich bei den privaten Beschwerdegegnern 1-6 um die
Gesellschafter und Miteigentümer der Unternehmensgruppe handle und dass ihnen
persönlich strafbare Steuerverkürzung vorzuwerfen sei. Das Ersuchen schliesst
somit auch Abklärungen zur persönlichen Steuerpflicht der privaten
Beschwerdegegner 1-6 ein. Selbst bei anderer (engerer) Auslegung des
Ersuchens wäre zumindest eine strafbare Beteiligung der Miteigentümer an der
Verkürzung der Unternehmensgewinnsteuern Gegenstand der Strafuntersuchung.

Weiter wird geltend gemacht, der Verkauf der Beschwerdegegnerin 7 an die
Y.________-Gruppe habe gar keine Steuerpflicht ausgelöst. Auch dieses
Vorbringen ist unbehelflich. Den Angeschuldigten wird im Ersuchen nicht
vorgeworfen, sie hätten Steuern verkürzt, die durch die Übertragung der
Aktien der G.________ AG angefallen wären. Der Vorwurf geht vielmehr dahin,
es sei der Gewinn der Y.________ GmbH künstlich geschmälert und dem Fiskus
entzogen worden (namentlich durch Nichtgeltendmachung von vertraglichen
Ansprüchen gegenüber der Beschwerdegegnerin 7). Durch den Verkauf der
begünstigten Beschwerdegegnerin 7 an die Y.________-Gruppe deutlich unter
Wert sei der entzogene Gewinn in kapitalisierter Form "steuerfrei" nach
Deutschland zurücktransferiert worden.

Einen Widerspruch sehen die Beschwerdegegner darin, dass im Ersuchen
einerseits die Beschwerdegegnerin 7 als blosse "Domizilgesellschaft"
bezeichnet, anderseits aber behauptet werde, die Gesellschaft sei
hochprofitabel gewesen und deutlich unter Wert verkauft worden. Im Ersuchen
wird nicht behauptet, bei der Beschwerdegegnerin 7 handle es sich um eine
reine Domizilgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb. Vielmehr wird
dargelegt, die G.________ AG habe den Alleinvertrieb der Anlagen für die
Märkte Europa (exklusive Deutschland), Afrika, Asien und Australien inne
gehabt. Dass die Beschwerdegegnerin 7 von der ersuchenden Behörde "als
blosser Briefkasten" bezeichnet werde, findet in den Akten keine Stütze.

Zur Bestreitung übermässiger Rabatte an die Beschwerdegegnerin 7 stützen sich
die Beschwerdegegner u.a. auf OECD-Richtlinien zur Beurteilung
grenzüberschreitender konzerninterner Lieferungen und Dienstleistungen. Im
Ersuchen wird die unübliche Höhe der Rabatte nicht auf die Preisvergleichs-,
Wiederkaufspreis- oder Kostenaufschlagsmethode gestützt, sondern auf den
Umstand, dass die gewährten Rabatte von den im Alleinvertriebsvertrag
vereinbarten und branchenüblichen Konditionen stark abwichen. Darin liegt
kein offensichtlicher Mangel des Ersuchens.
Weiter wird vorgebracht, der (angebliche) Verzicht auf vertraglich
vereinbarte Anzahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin 7 habe sich gar
nicht gewinnmindernd ausgewirkt, da Anzahlungen "Fremdkapital" darstellten
und (nach dem "Realisationsprinzip") nicht als Ertrag zu verbuchen seien. Im
Ersuchen wird nicht behauptet, dass Anzahlungen in der Buchhaltung der Fa.
Y.________ GmbH selbstständig als Ertrag zu verbuchen gewesen wären. Vielmehr
wird dargelegt, dass das Entgegennehmen von Kunden-Anzahlungen durch die
Beschwerdegegnerin 7 (Alleinvertriebsgesellschaft) bei gleichzeitigem
Verzicht auf Anzahlungen durch die Fa. Y.________ GmbH (Lieferfirma) zu einem
gewinnwirksamen Zinsertrag bei der Beschwerdegegnerin 7 geführt habe. Die
Vertriebsgesellschaft habe nämlich jeweils Anzahlungen ihrer Kunden erhalten,
bevor sie der Lieferfirma ihrerseits Anzahlungen bzw. den Kaufpreis zu
entrichten hatte. Durch den Verzicht auf Anzahlungen sei der Fa. Y.________
GmbH eine analoge Zinsdifferenz entgangen. Inwiefern diese wirtschaftliche
Betrachtungsweise im vorliegenden Zusammenhang offensichtlich falsch wäre,
wird von den Beschwerdegegnern nicht dargelegt.

Weiter wird argumentiert, es fehle zum Vornherein an einem
Motivationszusammenhang zwischen den angeblich arglistigen Vorkehren und der
Steuerverkürzung. Insbesondere habe die kapitalisierte Gewinnrückführung erst
nach der Veranlagung stattgefunden. Diese Vorbringen lassen die
Tatbestandsmässigkeit nicht einfach dahinfallen. Den Angeschuldigten wird
namentlich vorgeworfen, sie hätten bei der Steuerveranlagung die
wirtschaftliche Beherrschung der Beschwerdegegnerin 7 verheimlicht, d.h. über
die tatsächliche Beteiligung am Kapital der G.________ AG falsche Angaben
gemacht. Den Fiskalbehörden habe deshalb nicht auffallen können, dass die
systematische "Gewinnverschiebung" zugunsten der Beschwerdegegnerin 7 und die
anschliessende "steuerfreie" Rückführung der kapitalisierten Gewinne an die
Angeschuldigten zu einer Steuerverkürzung in erheblicher Höhe führten. Die
Fiskalbehörden hätten Steuerdeklarationen der Angeschuldigten akzeptiert,
welche einen künstlich verminderten Gewinn der Unternehmensgruppe auswiesen.
Der Hinweis, dass die Unternehmensgewinne buchführungsrechtlich korrekt
verbucht worden seien, schliesst eine Täuschung der Veranlagungsbehörde über
die steuerrechtlich massgeblichen Faktoren ("Steuerbilanz") nicht aus (vgl.
dazu Urs R. Behnisch, Verdeckte Gewinnausschüttungen und Steuerstrafrecht,
Schweizer Treuhänder 67 [1993] 379 ff.). Dass die Rückführung des
kapitalisierten Gewinnes erst nach dieser Täuschung stattgefunden hätte,
lässt den Tatbestand nicht zum Vornherein entfallen.

Soweit die Beschwerdegegner im Übrigen die Sachdarstellung des Ersuchens
detailliert bestreiten, aber keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder
Widersprüche darlegen, welche die genannten Verdachtsgründe sofort
entkräften, wird kein Rechtshilfehindernis begründet. Unbehelflich ist
namentlich der Einwand, die ersuchende Behörde habe keine Beweise für die
geltend gemachten "Gewinnverschiebungen" vorgelegt (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b
S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255,
je mit Hinweisen).

5.4 Den Angeschuldigten werden komplexe täuschende Vorkehren zum Zwecke der
Steuerverkürzung (in der Höhe von ca. DEM 24,8 Mio.) vorgeworfen. Bei
objektiver Würdigung sämtlicher Umstände konnten diese Vorkehren auch von der
Fiskalbehörde nur schwer durchschaut werden, weshalb sie als arglistig
einzustufen sind (vgl. BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; 115 Ib 68
E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen; s. auch Bernasconi, a.a.O., S. 14; Lionel
Frei, Die Rechtshilfe bei Abgabebetrug gemäss Art. 3 Abs. 3 des neuen
Rechtshilfegesetzes [IRSG], ASA 50 [1981/82] 337 ff., S. 343; Peter J.
Michael, Der Steuer- und Abgabebetrug im schweizerischen Recht,
Finanzwirtschaft und Finanzrecht Bd. 59, Diss. SG 1992, S. 124; Popp, a.a.O.,
Rz. 179; Max Widmer, Die internationale Rechtshilfe bei Abgabebetrug, ASA 51
[1983] 513 ff., S. 524). Im Sinne der dargelegten Lehre und Praxis fiele der
inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Recht somit unter den
Tatbestand des Abgabebetruges (vgl. auch BGE 111 Ib 242 E. 5b S. 249). Im
Gegensatz zum Sachverhalt, der in BGE 111 Ib 242 zu beurteilen war, wird den
Angeschuldigten hier vorgeworfen, dass sie (über den Verkauf der privaten
Beschwerdegegnerin 7 an die Y.________-Gruppe zum blossen Wert des
bilanzierten Eigenkapitals) für den indirekten Kapitalrückfluss (bzw. für die
"steuerfreie" Gewinnrückführung in kapitalisierter Form) besorgt waren. Es
kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass die inkriminierten Vorgänge
in den Geschäftsdokumenten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der beteiligten
Gesellschaften Niederschlag fanden, für sich allein schon das
Tatbestandsmerkmal der Arglist begründen würde.

6.
Bei dieser Sachlage kann der Ansicht des aargauischen Obergerichtes und der
privaten Beschwerdegegner nicht gefolgt werden, das Ersuchen diene der
"Ahndung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte". Das Vorbringen, neben der
Staatsanwaltschaft Stuttgart seien auch deutsche Steuerfahnder an der
fiskalstrafrechtlichen Untersuchung beteiligt, lässt das Ersuchen nicht als
blosse fiskalische Beweisausforschung erscheinen. Ebenso wenig bildet der
Umstand ein Rechtshilfehindernis, dass "im Betreff" des deutschen Ersuchens
"nur von Steuerhinterziehung die Rede" sei. Wie dargelegt verlangt der
Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit nicht, dass die Straf- bzw.
Fiskalgesetzgebungen des ersuchenden und ersuchten Staates identisch wären.
Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen setzt lediglich voraus, dass der untersuchte
Sachverhalt nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand des
Abgabebetruges fiele und auch nach deutschem Fiskalstrafrecht strafbar wäre
(vgl. BGE 128 II 355 E. 2.7 S. 363; 125 II 250 E. 3b S. 253; 124 II 184 E.
4b/cc S. 188, je mit Hinweisen). Im Gegensatz zum schweizerischen Recht kann
in Deutschland bereits Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt werden
(vgl. § 370 der deutschen Abgabeordnung). Der nach schweizerischem Recht als
Abgabebetrug zu qualifizierende Sachverhalt wäre somit auch nach deutschem
Recht strafbar.

7.
Die privaten Beschwerdegegner machen sodann geltend, der Umfang der erhobenen
Dokumente und Bankauskünfte sei unverhältnismässig. Es bestehe kein
ausreichender Sachzusammenhang zwischen den Rechtshilfemassnahmen und dem
Gegenstand der Untersuchung. Ausserdem seien Untersuchungshandlungen erfolgt,
die im Ersuchen gar nicht beantragt worden seien.

7.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den
Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die
Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen
Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen
Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks
nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht
rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise
Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei
Ersuchen um Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen oder Kontenerhebungen sind
nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu
übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen
können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem
untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122
II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.,
je mit Hinweisen; vgl. Popp, a.a.O., Rz. 400 ff., 407). Bei der Frage, welche
Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem
das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können namentlich unnötige
Prozessleerläufe (durch das Einreichen neuer konnexer Ersuchen) vermieden
werden (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).

7.2 Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten
auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die
ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der
Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung
ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch
nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit
Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt daher den privaten
Beschwerdegegnern konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke für die
Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch
zu begründen. Dies gilt besonders bei komplexen Untersuchungen mit
zahlreichen Akten (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).

7.3 Der sachliche Bezug der gewünschten Geschäfts- und Bankunterlagen zum
Gegenstand der Strafuntersuchung wird in den Beilagen zum Ersuchen
detailliert genannt. Im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart (Beilage 1 zum
Ersuchen, Seite 2) wird insbesondere konkretisiert, welche
Geschäftsunterlagen der im Ersuchen genannten Gesellschaften und Treuhänder
einschlägige "Verbindungen zu den konzernzugehörigen Firmen der
Y.________-Gruppe aufweisen". Die fraglichen Dokumente werden ausführlich
aufgelistet.

7.4 Die privaten Beschwerdegegner 7-12 machen geltend, es sei ihnen "nicht
zumutbar", "detailliert und ausführlich darzulegen", welche einzelnen
Aktenstücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien. In
ihrer Beschwerdeschrift an das Obergericht seien sie ihrer
Substanziierungsobliegenheit "im Rahmen des Zumutbaren" nachgekommen. In der
genannten Eingabe im kantonalen Verfahren (S. 37-43, Ziff. 103 ff.) wurde auf
einzelne Aktenbestandteile Bezug genommen und deren Relevanz bestritten.
Allerdings beschränkt sich die Bestreitung auf die blosse Auflistung des
Aktenverzeichnisses gemäss Schlussverfügung und die Behauptung der mangelnden
Relevanz. Bei diversen Sammeldossiers wird weder deren Inhalt genannt noch
dargelegt, weshalb dieser als zum vornherein unerheblich anzusehen sei.
Vielmehr wird lediglich festgestellt, die Bezeichnung der Akten in der
Schlussverfügung lasse keine Rückschlüsse auf deren Inhalt zu.
Der blosse Umstand, dass die Beschwerdegegner vom jeweiligen Inhalt der Akten
keine Kenntnis genommen hätten, stellt kein Rechtshilfehindernis dar. Für
Dossiers und Aktenstücke, die offensichtlich einen konkreten Bezug zum
untersuchten Sachverhalt aufweisen, genügen pauschale Bestreitungen nicht, um
die Unzulässigkeit der Rechtshilfe zu begründen. Dies gilt namentlich für
Verwaltungsratsdossiers der Beschwerdegegnerin 7 (an denen der
Beschwerdegegner 2 beteiligt war), für Geschäftskorrespondenz zwischen den
Beschwerdegegnern und jenen Treuhändern, über die laut Ersuchen eine
wirtschaftliche Kontrolle der Beschwerdegegnerin 7 erfolgt sei, oder für
Geschäftsunterlagen der Beschwerdegegnerin 7 über Kundenanzahlungen. Die
pauschalen Bestreitungen der Beschwerdegegner lassen die fraglichen
Aktenstücke nicht als zum Vornherein unerheblich erscheinen. Es ist auch
nicht die Aufgabe des Bundesgerichtes, in den umfangreichen Akten (ca. 100
Ordner) von sich aus nach entsprechenden Dokumenten zu suchen.

Das Vorbringen, nach der Beschlagnahme seien keine Dokumente als unerheblich
ausgeschieden worden, lässt die Rechtshilfemassnahme nicht als
unverhältnismässig erscheinen, zumal schon bei der Beschlagnahmung (unter
Beizug sachverständiger deutscher Ermittlungsbeamter) eine grobe Ausscheidung
der gesuchten Dokumente vorgenommen wurde und diese im Ersuchen detailliert
beschrieben werden. Im Übrigen sind grundsätzlich alle Aktenstücke zu
übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen
können bzw. nicht offensichtlich irrelevant erscheinen (vgl. BGE 122 II 367
E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.).
7.5 Auch die privaten Beschwerdegegner 1-6 machen geltend, sie hätten sich im
kantonalen Beschwerdeverfahren zu den Positionen "des vom Bezirksamt Aarau zu
verantwortenden Verzeichnisses geäussert". Zwar werfen sie dem BJ eine
"ungenügend substanziierte" Stellungnahme vor. Das BJ hätte ihrer Auffassung
nach "allen Anlass dazu gehabt", darzulegen, inwiefern z.B. "das rote Dossier
'F.________ Ltd.'" der Aufklärung des Sachverhaltes dienen könnte. Die
Beschwerdegegner legen jedoch selber nicht dar, was das fragliche Dossier
enthält und weshalb die betreffenden Dokumente offensichtlich irrelevant
wären. Analoges gilt für das von den Beschwerdegegnern erwähnte "erste" in
der Schlussverfügung "aufgelistete Aktenstück". Mit diesen Vorbringen
bestreiten auch die Beschwerdegegner 1-6 lediglich pauschal die Erheblichkeit
der in der Schlussverfügung aufgelisteten Dokumente, ohne inhaltlich darauf
einzugehen. Wie bereits dargelegt, begründet dies im vorliegenden Fall kein
Rechtshilfehindernis.

7.6 Die privaten Beschwerdegegner beanstanden weiter, dass der
Beschwerdegegner 10 polizeilich einvernommen worden sei, obwohl dies im
Ersuchen gar nicht beantragt werde. Das Analoge gelte für die Durchsuchung
eines Bankschliessfaches der Beschwerdegegnerin 1. Diesbezüglich habe es
zudem an einem schriftlichen Durchsuchungsbefehl gemangelt.

Dass der Beschwerdegegner 10 anlässlich der Hausdurchsuchung und
Beschlagnahme (als betroffener Inhaber einer Treuhandfirma) zu Protokoll
befragt wurde, stellt keine unzulässige oder unverhältnismässige Ausdehnung
der Rechtshilfe dar. Die Befragung diente der ordnungsgemässen Durchführung
der beantragten Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sowie der Wahrnehmung des
rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Dieser hat nach den anwendbaren
kantonalen Prozessvorschriften das Recht, sich zur Zwangsmassnahme zu äussern
und insbesondere Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen. Dass der
Betroffene zum Gegenstand der Durchsuchung sachdienlich befragt wurde und
freiwillig (ohne von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen)
Auskünfte erteilte, die polizeilich protokolliert wurden, ist nicht zu
beanstanden.

Aus den Beilagen zum Ersuchen geht sodann hervor, dass u.a. beantragt wurde,
die Wohn- und Nebenräume der Eigentumswohnung der Beschwerdegegnerin 1 in
Vella/GR nach sachdienlichen Unterlagen zu durchsuchen. Wie sich aus den
Vollzugsakten ergibt, wurde dabei der Schlüssel zu einem Bankschliessfach
gefunden, worauf dieses Schliessfach durchsucht und darin befindliche
Dokumente sichergestellt wurden. Auch dies stellt keine unzulässige
Ausdehnung der Rechtshilfe dar. Vielmehr beruht die Untersuchungshandlung auf
einer sachgerechten Auslegung des Ersuchens mit dem Ziel, unnötige
Verfahrensleerläufe (im Hinblick auf ergänzende Ersuchen) zu vermeiden (vgl.
BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). Aktenwidrig ist das Vorbringen, für die
Hausdurchsuchung in Vella/GR habe "kein schriftlicher
Hausdurchsuchungsbefehl" vorgelegen. Dieser erstreckt sich auf "alle" von der
Beschwerdegegnerin 1 "benutzten Räumlichkeiten".

8.
Die privaten Beschwerdegegner bringen weiter vor, deutsche Beamte hätten
unzulässigerweise an den Untersuchungshandlungen mitgewirkt. Die dabei
gewonnenen Informationen dürften daher nicht verwertet und nicht an die
ersuchende Behörde weitergeleitet werden. Gemäss Hausdurchsuchungsprotokollen
sei anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 1 (in
Vella/GR) die Steuerinspektorin Kerstin Weiss anwesend gewesen, anlässlich
der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 7 die Amtsräte Guido Steck
und Siegfried Timm. Als Betriebsprüfer der Oberfinanzdirektion Stuttgart
hätten beide Amtsräte nicht zugelassen werden dürfen. Das gleiche gelte für
Steuerinspektor Jürgen Mack, der vermutlich an der Hausdurchsuchung bei der
Beschwerdegegnerin 8 teilgenommen habe. Die Anwesenheit von Amtsrat Guido
Steck sei ausserdem "weder beantragt noch bewilligt worden". Die
Dienstfunktion von Amtsrat Hans Gassner sei vom Bezirksamt Aarau nicht
abgeklärt worden. Da die deutschen Beamten "untereinander und/oder mit den in
Deutschland aktiven Kollegen bzw. Vorgesetzten telefonischen Kontakt" gehabt
hätten, seien "vermutlich bereits während den Durchsuchungen, also vor dem
Ergehen einer rechtskräftigen Schlussverfügung, wesentliche Informationen an
den ersuchenden Staat weitergegeben" worden. "Angesichts der nicht
erforderlichen aber erheblichen Teilnahme ausländischer Beamter" sei "davon
auszugehen, dass den ausländischen Beamten Unterlagen zur Durchsicht
übergeben wurden". "Allenfalls" sei ihnen "sogar erlaubt worden, schriftlich
oder fernmündlich Notizen zu machen". Nur dadurch sei zu erklären, dass "am
13. März 2002, also am Tag der Durchsuchungen in der Schweiz", ein weiteres
Begehren um Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 12 gestellt worden
sei.

8.1 Im angefochtenen Entscheid des Obergerichtes wurde erwogen, dass der
Beizug deutscher Ermittlungsbeamter bei Rechtshilfemassnahmen zwar
grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall habe das
Ersuchen jedoch "eine ganze Reihe von Beamten genannt, ohne dass deren Bezug
zum Strafuntersuchungsverfahren konkretisiert und die gesetzliche Grundlage
genannt" worden wäre. Das Ersuchen erscheine insofern "als ungenügend
begründet", weshalb, "keine generelle Teilnahmebewilligung" hätte "ergehen
dürfen". In der Beschwerdeschrift vertritt das BJ die Auffassung, die
Mitwirkung der deutschen Steuerfahnder sei bundesrechtskonform erfolgt.
"Selbst wenn" dabei "Informationen aus dem Geheimbereich vorzeitig an die
Staatsanwaltschaft Stuttgart übermittelt worden wären, würde dies" nach
Ansicht des BJ "nicht zur Verweigerung der beantragten Rechtshilfe führen".

8.2 Personen, die am ausländischen Verfahren beteiligt sind, kann die
Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet
werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung
verlangt oder wenn dadurch die Ausführung des Ersuchens oder die
Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtert werden kann (Art. 65a Abs.
1-2 IRSG). Art. 4 Satz 2 EUeR bestimmt, dass die beteiligten Behörden und
Personen bei der Erledigung des Ersuchens vertreten sein können, wenn der
ersuchte Staat zustimmt. Gemäss Art. III des Zusatzvertrages zwischen
Deutschland und der Schweiz zum EUeR vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61)
wird die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei der Vornahme von
Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet, auch wenn dessen Recht
die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei Untersuchungshandlungen nicht
vorsieht, dies aber nach den innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden
Staates zulässig ist.

Die Anwesenheit ausländischer Beamter darf indessen nicht zur Folge haben,
dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor
die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden
hat (Art. 65a Abs. 3 IRSG). Die ausführende Behörde hat daher geeignete
Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass den bei Rechtshilfehandlungen
zugelassenen ausländischen Beamten keine Tatsachen aus dem Geheimbereich
zugänglich gemacht werden, bevor der Richter über die Zulässigkeit und den
Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig entschieden hat (vgl. BGE 128 II 211 E.
2.1 S. 215 f.).

Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist namentlich dafür zu sorgen, dass die
ausländischen Beamten keine Aufzeichnungen über die Ergebnisse der
Zwangsmassnahmen oder allfälliger Befragungen tätigen und dass ihnen vor
Rechtskraft des Rechtshilfeentscheides keine Kopien der beschlagnahmten Akten
herausgegeben werden. Ausländische Beamte sind grundsätzlich nur unter dem
Vorbehalt zuzulassen, dass sie allfällige Erkenntnisse, die sie durch ihre
Teilnahme an den Untersuchungshandlungen gewonnen haben, bis zum Vorliegen
einer rechtskräftigen Schlussverfügung im deutschen Strafverfahren nicht
verwenden dürfen.

Der Beizug von Ermittlungsfachleuten des ersuchenden Staates soll der
vollziehenden Behörde die Sichtung des Aktenmaterials und eine erste
Ausscheidung nicht relevanter Dokumente erleichtern. Dies kann sich
insbesondere bei komplexen Untersuchungen mit umfangreichen Akten (wie im
vorliegenden Fall) als sachlich geboten aufdrängen. Dabei soll den
ausländischen Fahndern ermöglicht werden, den ausführenden schweizerischen
Organen, welche mit dem zu untersuchenden Sachverhalt nicht im Detail
vertraut sind, für den Vollzug der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
sachdienliche Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Fragen zu beantworten.
Im Übrigen hat der von der Hausdurchsuchung Betroffene das Recht, allfällige
Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen und nötigenfalls eine Versiegelung
der fraglichen Dokumente zu verlangen.

8.3 Im Ersuchen vom 26. November 2001 wurde um die Zulassung deutscher
Steuerfahnder ersucht. Es werde beabsichtigt, Amtsrat Siegfried Timm von der
Oberfinanzdirektion Stuttgart (zur Hausdurchsuchung bei der
Beschwerdegegnerin 7 in Buchs) sowie Steuerinspektorin Kerstin Weiss vom
Finanzamt Heilbronn (zur Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 1 in
Vella) zu entsenden. Ergänzend bzw. bei terminlichen Schwierigkeiten könnten
auch die Amtsräte Rudolf Blass und Werner Hagner vom Finanzamt Heilbronn bzw.
Werner Kurz vom Finanzamt Öhringen mitwirken. Die Leitung der Ermittlungen
habe Staatsanwalt Buchele von der Staatsanwaltschaft Stuttgart inne. In den
ergänzenden Ersuchen vom 4. und 22. Februar 2002 wurde zusätzlich um
Zulassung von Staatsanwalt Michael Neef von der Staatsanwaltschaft Stuttgart
(zur Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 7 und beim Beschwerdegegner
10), von Amtsrat Guido Steck (zur Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin
9), von Steuerinspektor Jürgen Mack (zur Hausdurchsuchung bei der
Beschwerdegegnerin 8), von Amtsrat Hans Gassner (zur Hausdurchsuchung bei der
Beschwerdegegnerin 11) und von Amtsrat Thomas Schubert (für die Durchsuchung
eines Treuhandbüros in Zug) ersucht.

8.4 Die Auffassung der Beschwerdegegner, es dürften nur ausländische Beamte
zugelassen werden, die in den Ersuchen (bzw. im ersten Ersuchen)
abschliessend aufgezählt wurden, und es sei der ersuchenden Behörde nicht
erlaubt, Ersatzleute oder Stellvertreter nachzumelden, findet in Art. 65a
IRSG und im Zusatzvertrag mit Deutschland zum EUeR keine Stütze. Ebenso wenig
kann der Ansicht gefolgt werden, es dürfe in Fiskalstrafsachen
ausschliesslich Angehörigen "der Steuerfahndungsstelle des zuständigen
Finanzamtes" (aber keinen Betriebsprüfern der zuständigen
Oberfinanzdirektion) die Anwesenheit erlaubt werden. Wenn Art. 65a IRSG die
Zulassung von Personen erlaubt, die "am ausländischen Verfahren beteiligt"
sind, wird damit die Zulassung von Bundesrechts wegen nicht auf Steuerfahnder
im engeren Sinne beschränkt. Das Vorbringen, es seien
Zuständigkeitsvorschriften des deutschen Verfahrensrechtes verletzt worden,
lässt die Bewilligung der Rechtshilfe nicht als bundes- oder
staatsvertragswidrig erscheinen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner
hat die ersuchte (schweizerische) Behörde auch nicht (gestützt auf Art. III
des Zusatzvertrages mit Deutschland) zu prüfen, ob die beantragte Anwesenheit
deutscher Beamter mit dem deutschen Verfahrensrecht vereinbar sei. Vielmehr
dürfen die schweizerischen Behörden davon ausgehen, dass die ersuchende
Behörde die Zulässigkeit ihrer Anträge nach eigenem (deutschem) Recht prüft.
Ein Rechtshilfehindernis ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

8.5 Es lassen sich den vorliegenden Akten auch keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass den bei den Hausdurchsuchungen und Aktenkonfiskationen
anwesenden deutschen Steuerfahndern unzulässigerweise Einsicht in die
beschlagnahmten Dokumente gegeben worden wäre bzw. dass die Fahnder
unzulässige Aufzeichnungen gemacht oder verfrüht Kopien der sichergestellten
Dokumente erhalten hätten. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdegegner
beruht auf reinen Vermutungen. Das Vorbringen, die deutschen Steuerfahnder
hätten telefoniert, lässt keine Schlussfolgerung zu, es seien ihnen
unzulässigerweise Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht worden.
Analoges gilt für das Vorbringen, "am 13. März 2002, also am Tag der
Durchsuchungen in der Schweiz," sei ein weiteres Begehren um Hausdurchsuchung
bei der Beschwerdegegnerin 12 gestellt worden. Die Beschwerdegegner behaupten
denn auch nicht, das fragliche ergänzende Ersuchen stütze sich inhaltlich auf
Informationen aus dem Geheimbereich. Ebenso wenig erläutern sie, welche
geschützten Geheimnisse ihrer Ansicht nach tangiert worden wären bzw. in
welche geheimen Dokumente die deutschen Beamten unerlaubterweise Einsicht
erhalten hätten. Im Übrigen haben die Vertreter der von den Beschlagnahmungen
betroffenen Beschwerdegegnerinnen 7, 11 und 12 die Siegelung der
sichergestellten Dokumente verlangt. Ein Rechtshilfehindernis ist auch in
diesem Zusammenhang nicht dargetan.

9.
9.1 Die Beschwerdegegner 1-6 machen geltend, das Bezirksamt Aarau habe ihnen
das rechtliche Gehör verweigert. Zwar hätten sie (bzw. die Beschwerdegegnerin
1 persönlich) "einen Tag lang" Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt. Die
Akten (ca. 100 Bundesordner in 16 Kisten) seien jedoch ausserordentlich
umfangreich und "ungenügend durch Aktenverzeichnisse erschlossen".
Es lässt sich den Verfahrensakten nicht entnehmen, dass den Beschwerdegegnern
1-6 im massgeblichen Zeitraum zum Vornherein verweigert worden wäre, länger
als nur einen Tag Akteneinsicht zu nehmen. Die Sachdarstellung der
Beschwerdegegner 1-6 ist im Übrigen offensichtlich unvollständig. Wie sich
aus den Verfahrensakten ergibt, hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner
7-12 dem Bezirksamt Aarau am 4. April 2002 schriftlich mitgeteilt, dass er
"vorderhand" auch die Beschwerdegegnerin 1 vertrete. Gleichzeitig legte der
Rechtsvertreter eine Prozessvollmacht der Beschwerdegegnerin 1 bei. Die vom
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 mit Gesuchen vom 18. März, 4. April,
24. April, 7. Mai, 15. Mai und 5. Juni 2002 verlangte Akteneinsicht
(Übersendung von Aktenkopien sowie direkte Einsicht) wurde ihm am 25./26.
März, 8. April, 24. Mai, 27. Mai und 13. Juni 2002 gewährt. Bei der
unbeschränkten Akteneinsicht vom 24. Mai 2002 waren neben der
Beschwerdegegnerin 1 und ihrem Anwalt auch der Beschwerdegegner 2 (sowie
Vertreter der Beschwerdegegnerinnen 7 und 12) anwesend. Am 22. Mai 2002 nahm
die Beschwerdegegnerin 4 selbstständig Akteneinsicht. Am 12. Juli 2002 wurden
den Beschwerdegegnern 1-6 (auf deren Gesuch vom 11. Juli 2002 hin) weitere
Unterlagen in Kopie zugestellt. Die Beschwerdegegner hatten in den
anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Obergericht und Bundesgericht sodann
Gelegenheit, sich um weitere Akteneinsicht zu bemühen. Bei dieser Sachlage
ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

9.2 Die privaten Beschwerdegegner 7-12 machen geltend, das Bezirksamt Aarau
habe die Schlussverfügung nicht ausreichend begründet.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der
Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich
ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich
auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124
II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit
Hinweisen).

Wie sich aus den Akten ergibt, haben die Beschwerdegegner 7-12 die
Schlussverfügung am 26. Juli 2002 beim Obergericht angefochten. In ihrer 47
Seiten umfassenden Beschwerdeschrift haben sie ausführlich dargelegt, was
ihrer Ansicht nach in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gegen die
Bewilligung der Rechtshilfe spricht. Die Beschwerdegegner konnten schon im
kantonalen Verfahren alle Gesichtspunkte ausführlich darlegen, die auch
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Auch im
Verfahren vor Bundesgericht haben die Beschwerdegegner 7-12 in zwei
umfangreichen Eingaben zu allen relevanten Fragen ausführlich Stellung nehmen
können. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich und wird von den
Beschwerdegegnern auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die Begründung der
Schlussverfügung es ihnen geradezu verunmöglicht hätte, ihre Rechte auf dem
Beschwerdeweg wirksam wahrzunehmen. Die beanstandete Begründung genügt den
verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an einen Verwaltungsentscheid.

10.
Die privaten Beschwerdegegner beantragen (subeventualiter), die Rechtshilfe
sei höchstens unter Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen. Dieser Punkt ist gar
nicht streitig. Wie das BJ in seiner Beschwerdeschrift (Seite 9 Ziff. 5.6)
ausdrücklich bestätigt, werde ein ausdrücklicher Spezialitätsvorbehalt
praxisgemäss spätestens vor dem Vollzug der bewilligten Rechtshilfe
angebracht. Dass nicht schon die Schlussverfügung des Bezirksamtes Aarau
einen solchen Vorbehalt enthielt, stellt kein Rechtshilfehindernis dar. Der
Auffassung der Beschwerdegegner, ein in der Vollzugskorrespondenz
angebrachter Spezialitätsvorbehalt habe im Rechtshilfeverkehr zwischen den
zuständigen Behörden keine rechtliche Verbindlichkeit, kann grundsätzlich
nicht gefolgt werden. Im Interesse der Klarheit und Einfachheit ist das
Bezirksamt jedoch anzuweisen, einen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt
bereits in die Schlussverfügung aufzunehmen.

11.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Rechtshilfe wird im Sinne der
obigen Erwägungen und im Rahmen der Schlussverfügung des Bezirksamtes Aarau
bewilligt.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten den privaten
Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. September 2002 wird aufgehoben.

2.
Die Rechtshilfe wird im Rahmen der Schlussverfügung des Bezirksamtes Aarau
vom 25. Juni 2002 bewilligt. Das Bezirksamt wird angewiesen, die
Schlussverfügung mit einem Spezialitätsvorbehalt zu versehen.

3.
Zur neuen Festlegung der Gerichts- und Parteikosten des kantonalen
Rekursverfahrens wird die Streitsache an das Obergericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- für das Verfahren vor Bundesgericht wird
den privaten Beschwerdegegnern auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht,
Beschwerdekammer in Strafsachen, des Kantons Aargau sowie dem Bezirksamt
Aarau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: