Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.242/2002
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1A.242/2002 /bie

Urteil vom 19. November 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Störi.

1.T. und E.A.________,
2.L. und M.B.________,
3.P.C.________,
4.M.D.________ und L.E.________,
5.A. und S.F.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten
durch Fürsprecher Dr. iur. Peter M. Keller,

gegen

M.G.________,
M.H.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten
durch Rechtsanwalt Peder Cathomen,
Gemeinde Riom-Parsonz, 7463 Riom, vertreten
durch den Gemeindevorstand, dieser vertreten durch
den Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber, 7463 Riom-Parsonz,
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Villa Brügger,
Stadtgartenweg 11,
7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Waldfeststellung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

4. Kammer, vom 8. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
M.G.________ und M.H.________ sind Eigentümer der Parzelle XXXX in der
Gemeinde Riom-Parsonz. Das Grundstück wurde von der Parzelle YYY
abparzelliert. Es liegt in einem Baugebiet, welches Mitte der 70er-Jahre
ausgeschieden und aufgrund eines Quartierplans in den 80er-Jahren voll
erschlossen wurde. Teile der erwähnten Parzellen wurden im Verlauf der Zeit
durch Hasel, Aspen, Birken, Weisserlen, Fichten und Unterholz überwachsen.
Angefragt im Hinblick auf die Überbauung des Grundstücks, teilte das
Kreisforstamt Mittelbünden den Betroffenen mit, bei der fraglichen Bestockung
handle es sich nicht um Wald. Im formellen Waldfeststellungsverfahren stellte
das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD) demgegenüber am 6.
Februar 2002 fest, bei der Bestockung auf Parzelle XXXX handle es sich um
eingewachsenen Buschwald im Dickungs-/ Stangenholzalter. Die Grundfläche
betrage 526 m2 und das Durchschnittsalter mehr als 20 Jahre. Die Bestockung
schütze das darunter auf Parzelle ZZZZ liegende Gebäude vor Schneerutschen
und erfülle damit eine Waldfunktion. Zudem sei sie geeignet, die Nutzfunktion
zu erfüllen.
Die betroffenen Grundeigentümer gelangten gegen diesen Entscheid an das
kantonale Verwaltungsgericht, welches einen Augenschein vornahm und den
Rekurs am 8. Oktober 2002 guthiess. Das Verwaltungsgericht übernahm die
Auffassung des Revierförsters, wonach das durchschnittliche Alter der
gesamten Bestockung weniger als 15 bis 20 Jahre betrage, und hielt fest, die
Bestockung erfülle weder Nutz- noch Schutz- noch Wohlfahrtsfunktionen.

B.
Gegen dieses Urteil haben T. und E.A.________, L. und M.B.______,
P.C.________, M.D.________ und L.E.________ sowie A. und S.F.________, alle
(Mit-)Eigentümer von Grundstücken in der unmittelbaren Umgebung der von der
Waldfeststellung betroffenen Parzelle, am 6. Dezember 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen,
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Bestockung auf Parzelle XXXX in der Gemeinde
Riom-Parsonz Wald im Rechtssinne sei.
Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement erklärte Verzicht auf
Vernehmlassung. Die Gemeinde Riom-Parsonz, das Verwaltungsgericht und die
privaten Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) äusserte sich zur
Angelegenheit, ohne einen Antrag zu stellen. Die Parteien erhielten
Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

C.
Eine Delegation des Bundesgerichtes nahm am 10. Juni 2003 in Anwesenheit der
Parteien einen Augenschein vor, zu dem es als Experten Dr. Gotthard Bloetzer
beizog. Da wesentliche Fragen zum Sachverhalt auch am Augenschein nicht
abschliessend geklärt werden konnten, beauftragte das Bundesgericht Dr.
Bloetzer mit einer schriftlichen Expertise. Der Experte erstattete sein
Gutachten am 1. Oktober 2003. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum
Protokoll des Augenscheins und zur Expertise zu äussern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine
Waldfeststellung nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald
(Waldgesetz, WaG; SR 921.0) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig
(Art. 46 Abs. 1 WaG, Art. 97 und 98 lit. g OG). Die Beschwerdeführenden sind
legitimiert, sie gegen die negative Waldfeststellung auf ihrem
Nachbargrundstück zu erheben (Art. 103 lit. a OG). Die Beschwerdeführenden
können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von öffentlichem
Recht des Bundes, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens geltend machen (Art. 104 lit. a OG), ferner die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG).
An den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ist das
Bundesgericht gebunden, soweit er vom Verwaltungsgericht nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Art. 2 WaG umschreibt den Begriff des Waldes. Gemäss Abs. 1 gilt als Wald
jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und
Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im
Grundbuch sind nicht massgebend.
Gemäss Art. 2 Abs. 4 Satz 1 WaG können die Kantone innerhalb des vom
Bundesrat festgelegten Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche
und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und
welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Diesen Rahmen legte der
Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald
(WaV, SR 921.01) fest. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts-
oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend
(Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV).

2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes Graubünden vom 25. Juni
1995 (KWaG) muss eine Bestockung, um als Wald zu gelten, eine
Flächenausdehnung von 800 m2, eine Mindestbreite von 12 m und ein Alter von
20 Jahren aufweisen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gelten bestockte Flächen
mit einer Ausdehnung von über 500 m2 als Wald, wenn sie eine Waldfunktion
erfüllen.
Art. 2 Abs. 3 KWaG wurde anlässlich einer Revision vom 26. November 2000 ins
Gesetz eingefügt. Damit sollte der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 125 II
440; 124 II 165; 122 II 72) Rechnung getragen werden, nach welcher die
Kantone den ihnen durch Art. 1 Abs. 1 WaV eingeräumten Spielraum nicht
undifferenziert ausschöpfen dürfen.

3.
Als Erstes ist die Frage nach dem Alter der umstrittenen Bestockung zu
behandeln. Erfüllt die Bestockung altersmässig die Anforderungen an Wald
nicht, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen durch die
Beschwerde aufgeworfenen Fragen.

3.1 Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheides (BGE 124 II 85 E. 4d S. 92). Abzustellen ist
daher vorliegend auf die Verhältnisse im Februar 2002, als das BVFD die
Waldfeststellungsverfügung traf.

3.2 Die Beschwerdeführenden werfen dem Verwaltungsgericht in verschiedener
Hinsicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsermittlungen vor. Namentlich machen sie geltend, bei der
Ermittlung des Alters der Bestockung sei das Gericht keiner anerkannten
Methode gefolgt.
Auch das BUWAL hielt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde fest, der
Sachverhalt, wie er aus den Akten hervorgehe, sei sowohl hinsichtlich des
Alters der Bestockung als auch hinsichtlich der Vorgehensweise bei der
Bemessung des Alters unklar.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, gemäss den Ausführungen des am
Augenschein anwesenden Revierförsters betrage das durchschnittliche Alter der
gesamten Bestockung weniger als 15 bis 20 Jahre. Auch dem Gericht habe sich
der Eindruck ergeben, dass jedenfalls nicht die Mehrzahl der vorhandenen
Bäume mehr als 15 Jahre alt seien. Die vorhandene Bestockung präsentiere sich
als grossenteils ziemlich niedriges Dickicht.
Da keine systematische und nachvollziehbare Ermittlung des Alters der
Bestockung vorliegt und die Altersfrage von zentraler Bedeutung ist, stellen
diese Ausführungen eine offensichtlich unvollständige Ermittlung des
Sachverhalts dar. Auf eine Rückweisung der Angelegenheit, die die
Beschwerdeführenden eventualiter beantragten, kann verzichtet werden, da sich
die Frage aufgrund der Erkenntnisse am bundesgerichtlichen Augenschein und
vor allem aufgrund der Expertise beantworten lässt,.

3.3 Art. 2 KWaG differenziert den Waldbegriff hinsichtlich der Fläche.
Hingegen wird der durch die Waldverordnung gegebene Rahmen hinsichtlich des
Alters voll ausgeschöpft. In BGE 124 II 165 E. 9 betreffend einen Wald in
Flims ist das Bundesgericht ohne nähere Erörterung von der Rechtmässigkeit
dieser Grenze ausgegangen. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall anders
zu entscheiden. Die zu beurteilende Bestockung liegt auf ca. 1500 m ü.M. Es
ist bekannt, dass sich der Wald in höher gelegenen Gebieten langsamer
entwickelt als im Flachland. Daher ist es zulässig, jedenfalls für
Bestockungen in höher gelegenen Regionen, ein Mindestalter von 20 Jahren zu
verlangen, damit sie als Wald im Rechtssinne gelten können.

3.4 Zur Methode der Altersbestimmung führt das BUWAL aus, massgeblich für die
Bemessung seien einerseits die für die Waldqualität konstitutiven Bäume, die
in der Regel mit Kronenschluss zueinander stockten. Das Alter der Mehrheit
dieser Bäume müsse im Zeitpunkt der Waldfeststellung das Mindestalter
übertreffen. Anderseits seien auch ältere Sträucher und allfällige
Baumstrünke für die Beurteilung des Alters einer Bestockung heranzuziehen.
Gemäss Ziff. 3.1 der Richtlinien für die Waldfeststellung im Kanton
Graubünden (Anhang I zu den Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats zum
kantonalen Waldgesetz betreffend Waldfeststellung, vom 27. November 1995)
muss die Mehrheit der Bäume und Sträucher eines einwachsenden Waldes
mindestens 20 Jahre alt sein. Diese Richtlinien stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für das Bundesgericht nicht verbindlich. Doch sind
sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen
und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 Ib 614 E. 4b).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, Ziff. 3.1 der Richtlinien sei, wenn
sie wörtlich genommen werde, bundesrechtswidrig. Zweck der Altersbestimmung
im Rahmen einer Waldfeststellung sei es, rückblickend zu rekonstruieren, ab
wann das natürliche Einwachsen der fraglichen Fläche begonnen habe. Es sei
deshalb das Alter jener Waldbäume und Waldsträucher massgebend, welche für
die Feststellung des Beginns des natürlichen Einwachsens repräsentativ seien.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In seiner Rechtsprechung
betrachtete das Bundesgericht das Alter der Bestockung seit langem als ein
Element bei der Beantwortung der Frage, ob die Bestockung die wesentlichen
Merkmale des Waldes erfülle. Dabei hielt es häufig fest, vordringender
Waldwuchs sei nach zehn bis fünfzehn Jahren als Wald im Rechtssinn anzusehen
(vgl. den Überblick bei Stefan Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die
Raumplanung, Zürich 1994, S. 92 ff.). Nach dieser Rechtsprechung wird ein
früher nicht bewaldetes Grundstück, auch wenn auf ihm Waldbäume oder
-sträucher gewachsen sind, dann nicht zu geschütztem Waldareal, wenn der
Eigentümer zur Verhinderung der Bewaldung alles vorgekehrt hat, was unter den
gegebenen Umständen von ihm erwartet werden konnte (Urteil des
Bundesgerichtes vom 28. September 1988, ZBl 91/1990 269 E. 3b/bb mit
Hinweisen).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung und der jedenfalls in höher gelegenen
Bestockungen zulässigen Altersgrenze von 20 Jahren lautet die massgebliche
Frage, ob sich seit 1982 eine Bestockung gebildet hat, die als Wald im
Rechtssinne anzusprechen ist. Dabei sind früher bereits vorhandene Bäume und
Sträucher, die als Waldpflanzen gelten können, zwar ohne Zweifel zu
berücksichtigen. Es kann ihnen aber entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden kein Übergewicht bei der Beurteilung zukommen, waren sie
doch bereits vorhanden, als die Bestockung noch nicht als Wald anzusehen war
(vorbehältlich der Qualifikation als bestockte Weide, worauf hinten in E. 4
einzugehen ist); ihre Existenz kann gerade nicht ohne weiteres als Beginn des
natürlichen Einwachsens von Wald angesehen werden. Es ist daher nicht
unzweckmässig oder gar bundesrechtswidrig, für die Altersbestimmung darauf
abzustellen, ob eine Mehrheit der am massgeblichen Datum vorhandenen
Waldbäume (einschliesslich allfälliger Baumstrünke und älterer Waldsträucher)
mehr als 20 Jahre zählt. Dies erscheint im Übrigen auch deshalb
gerechtfertigt, weil sich die Methode der Altersbestimmung gemäss den
kantonalen Richtlinien mit der Auffassung des BUWAL hierzu deckt.

3.5 Der Gutachter hat es unternommen, eine kombinierte Flächen- und
Altersentwicklung der Bestockung aufzuzeigen. Er hat hierzu Luftaufnahmen der
Jahre 1979, 1985 und 1991 beigezogen. Daraus ist ersichtlich, dass bis
anfangs der 90er Jahre keine flächendeckende Bestockung, sondern nur einzelne
Bäume und Sträucher sowie kleine Gruppen von solchen vorhanden waren.
Ebenfalls ersichtlich wird, dass sich in dieser Zeitperiode der Zustand der
Bestockung nur wenig verändert hat. Gemäss dem Experten lässt dies auf eine
starke Nutzung des Hanges, vermutlich als Schafweide, schliessen. Dieser
Schluss entspricht der Sachdarstellung der Beschwerdegegner, der die
Beschwerdeführenden ausdrücklich zustimmen.
Anhand einer stereoskopischen Interpretation des Luftbildes von 1985 stellt
der Gutachter weiter Folgendes fest:
Die bereits 1985 vorhandene, aus lockeren Baum- und Strauchgruppen bestehende
Gesamtbestockung erreichte einen durchschnittlichen Beschirmungsgrad von 25
%.
Der Vergleich der Baumhöhen von 1985 innerhalb und ausserhalb der heute zu
beurteilenden Fläche zeigt, dass der Beschirmungsgrad von 1985 innerhalb der
heute streitigen Fläche kleiner war als 25 %, d.h. kleiner als derjenige der
locker bestockten Gesamtfläche.
Die seit 1985 eingewachsene Bestockung hat ein Alter von 17 Jahren und
weniger. Sie bedeckt ca. 75 % der streitigen Fläche.
Daraus ergibt sich, so der Experte, dass das durchschnittliche Alter der
heute zu beurteilenden Bestockung weniger als 20 Jahre beträgt. Angesichts
der geringen Veränderung der Bestockungen zwischen 1985 und 1991 sei sogar
anzunehmen, dass das durchschnittliche Alter unter 15 Jahren liege.
Das BUWAL kritisiert diese Altersberechnung als unzulässig. Der Experte habe
es unterlassen festzustellen, ob mehr als die Hälfte der für die Waldqualität
konstitutiven Bäume, Baumstrünke und Sträucher ein Alter von mehr als 15 bzw.
20 Jahren aufwiesen. Diese Kritik ist insofern berechtigt, als das Gutachten
in der Tat die Anzahl der Bäume, die das erforderliche Alter aufweisen, und
deren Verhältnis zur Gesamtzahl der vorhandenen Bäume nicht ausdrücklich
ausweist. Indessen stockten gemäss der stereoskopischen Auswertung der
Luftaufnahme von 1985 auf der heute zu beurteilenden Fläche bei grosszügiger
Zählweise 21 Bäume. Davon wiesen einer eine Höhe von 9.2 m und drei eine Höhe
zwischen 4 und 4.8 m auf. Fünf Bäume massen zwischen 2.5 und 3 m und die
restlichen zwischen 1.6 und 2.1 m. Diese Bäume wiesen gemäss Gutachten
zusammen einen Beschirmungsgrad von unter 25 % auf. Es darf daher ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass bis zum Jahr 2002, als der
Beschirmungsgrad 100 % erreicht hatte, die Anzahl der Waldbäume sich mehr als
verdoppelt hat, dass mit anderen Worten mehr als die Hälfte der Bäume auf der
fraglichen Fläche jünger als 17 Jahre alt sind. Auch wenn entsprechend einem
Einwand der Beschwerdeführenden in Rechnung gestellt wird, dass ein Baum oder
Strauch, um auf einer Luftaufnahme sichtbar zu sein, bereits einige Jahre alt
sein muss, so lässt sich doch schliessen, dass die Mehrheit der massgeblichen
Bäume und Sträucher weniger als 20 Jahre zählt. Dieser Schluss rechtfertigt
sich auch deshalb, weil der Jungwuchs angesichts der in den 80er-Jahren
regelmässigen Beweidung ohnehin nur schwach ausgebildet gewesen sein konnte.
Damit kann als erstellt gelten, dass die fragliche Bestockung das für einen
Wald erforderliche Alter nicht aufweist.

4.
Die Beschwerdeführenden werfen in ihrer Stellungnahme zum Gutachten die Frage
auf, ob es sich bei der umstrittenen Bestockung nicht um eine bestockte Weide
handle. Eine solche gälte gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a WaG als Wald. Gemäss
Art. 2 WaV sind bestockte Weiden (Wytweiden) Flächen, auf denen
Waldbestockungen und offene Weideplätze mosaikartig abwechseln und die sowohl
der Vieh- als auch der Forstwirtschaft dienen. Diese Umschreibung stimmt
inhaltlich mit der bisherigen Begriffsbestimmung in Lehre und Praxis überein,
wonach bestockte Weiden grössere Weideflächen sind, auf denen in lockerer
Form einzelne Bäume oder Baumgruppen wachsen, und die dauernd einer
Mischwirtschaft, nämlich der landwirtschaftlichen Weidenutzung und
forstwirtschaftlichen Holzerzeugung dienen. Dabei gilt die bestockte Weide in
ihrer gesamten Fläche und nicht nur im bestockten Teil als Wald (BGE 120 Ib
339 E. 4b mit Hinweisen; Jaissle, a.a.O., S. 74 ff.).
Die fragliche Bestockung liegt an einem steilen Hang (mit einer Hangneigung
von etwa 25 bis 30 Grad bzw. 48 bis 65 Prozent) in einem unregelmässig
abgetreppten Gelände. Die Luftaufnahmen zeigen, dass die Wiesen im fraglichen
Gebiet jeweils gemäht wurden, soweit das Gelände dies zuliess, und dass eine
Nutzung als Weide nur sekundär vorkam. Der fragliche Hang wurde offenkundig
nur wegen seiner Steilheit nicht gemäht, sondern beweidet. Es kann daher
nicht von einer grösseren Weidefläche gesprochen werden. Zudem erscheint die
umstrittene Bestockung nicht als Element einer über die Fläche verteilten
Bestockung mit Bäumen und Baumgruppen. Vielmehr ist von isolierten Baum- und
Strauchgruppen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG zu sprechen, welche nicht als
Wald gelten. Schliesslich liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die
Bestockung forstwirtschaftlich genutzt wurde.
Damit fehlt es klarerweise an den Voraussetzungen für eine bestockte Weide,
so dass dem Gutachter auch nicht vorgeworfen werden kann, er hätte diese
Frage näher prüfen müssen.

5.
Eine Qualifikation der Bestockung als Wald käme angesichts der bisherigen
Erwägungen nur in Frage, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- oder
Schutzfunktionen erfüllte (Art. 2 Abs. 4 WaG). Dies ist gemäss den
überzeugenden Ausführungen im Gutachten, denen auch die Beschwerdeführenden
nicht widersprechen, nicht der Fall. Weiterungen hierzu erübrigen sich.

6.
Es ergibt sich, dass die umstrittene Bestockung keinen Wald im Rechtssinne
darstellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, einschliesslich
der Kosten der Expertise, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 156 Abs.
1 und Art. 153 OG). Zudem haben die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegner
für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- und die Expertisekosten von Fr. 5'180.--
werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Riom-Parsonz, dem Bau-,
Verkehrs- und Forstdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: