Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.241/2002
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1A.241/2002 /err

Urteil vom 12. Dezember 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

B. ________, Gesuchstellerin,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungs-rechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. November 2002 (1A.227/2002).

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass B.________ mit Eingabe vom 26. November 2002 "um nochmalige Überprüfung"
des Urteils des Bundesgerichts vom 12. November  2002 ersucht hat,

dass es dem Bundesgericht, ausser bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art
136 ff. OG), untersagt ist, auf ein bereits gefälltes Urteil zurückzukommen,
dass die Eingabe vom 26. November 2002 somit als Revisionsgesuch zu prüfen
ist,
dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht
abgeschlossenen Rechtssache dient,

dass gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der
Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der
Revision ist,
dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe keinen Revisionsgrund angibt - und
ein solcher auch nicht ersichtlich ist -, weshalb bereits aus diesem Grund
auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden
kann,
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige
Eingaben der Gesuchstellerin in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche
Behandlung abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Kanton Bern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: