Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.23/2002
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1A.23/2002/sta

Urteil vom 21. März 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Konrad
Rothenbühler, Monbijoustrasse 24, Postfach 8356, 3001 Bern,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16,
3003 Bern.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation - BA
012/99/RRH/meal/SH - BJ B 109762/05 BF/AS

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft vom 20. Dezember 2001)
Sachverhalt:

A.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt eine
Strafuntersuchung gegen A.________, B.________, C.________ und weitere
Mitbeteiligte wegen des Verdachtes von Betrug und Geldwäscherei im
Deliktsbetrag von über 600 Mio. US$ zum Nachteil der
(gemischtwirtschaftlichen) russischen Luftfahrtgesellschaft Aeroflot SA (vgl.
auch BGE 126 II 324, BGE 126 II 258). In ihrem Begehren vom 5. Mai 1999
ersuchte die russische Generalstaatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden
um internationale Rechtshilfe. Insbesondere seien die Konten von C.________
bei den schweizerischen Finanzinstituten zu sperren und die betreffenden
Bankunterlagen zu erheben.

B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 1999 bezeichnete das Bundesamt für Polizei das
Ersuchen (nach summarischer Prüfung) als formell den Rechtshilfeanforderungen
entsprechend und leitete es der Schweizerischen Bundesanwaltschaft weiter. Am
30. Juni 1999 erliess die Bundesanwaltschaft eine Eintretensverfügung.

C.
Mit ergänzendem Ersuchen vom 28. März 2001 beantragte die russische
Generalstaatsanwaltschaft die Sperre des Kontos Nr. yyy "MR. C.________" bei
der CS Genf sowie die Beschlagnahme und Herausgabe der betreffenden
Kontenunterlagen. Mit Zwischenverfügungen vom 6. April bzw. 28. August 2001
verfügte die Bundesanwaltschaft die Edition der Kontenunterlagen bzw. die
Sperre des fraglichen Kontos.

D.
Mit Schlussverfügung vom 20. Dezember 2001 entschied die Bundesanwaltschaft
wie folgt: "Dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen" der russischen
Generalstaatsanwaltschaft "vom 28.03.2001 wird entsprochen, und es werden die
bei der CS in Genf edierten Unterlagen (einschliesslich Eröffnungsunterlagen,
Kontoauszüge, Detailbelege, Korrespondenz) zum Konto Nr. yyy des X.________"
herausgegeben.

E.
Gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. Dezember 2001 sowie
deren Zwischenverfügung vom 28. August 2001 gelangte X.________, der Inhaber
des betroffenen Kontos, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Januar 2002
an das Bundesgericht. Er stellt folgendes Rechtsbegehren:
"Das ergänzende Rechtshilfeersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft
vom 28. März 2001 sei vollumfänglich abzuweisen, und es seien die
angefochtene Schlussverfügung sowie die Zwischenverfügung vom 28.8.2001
betreffend Beschlagnahme des Kontos N° yyy bei der CS in Genf und Edition der
Bankunterlagen des Beschwerdeführers aufzuheben, die beschlagnahmten
Bankunterlagen zurückzugeben und die Blockierung des Kontos aufzuheben.

Eventuell und für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird,
stelle ich den Antrag, in der Bankdokumentation zum Konto N° yyy bei der CS
in Genf seien sämtliche Angaben über Personen, insbesondere die Angaben über
den Kontoinhaber und Beschwerdeführer selber, sowie Firmen und Konti, welche
in den Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Ergänzungsgesuch nicht erwähnt sind, abzudecken, bevor diese Dokumente den
russischen Behörden übergeben werden."

F.
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz beantragen mit
Vernehmlassungen vom 5. bzw. 13. Februar 2002 je die Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und
mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93 mit Hinweisen).

1.1 Russland hat das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) am 10. Dezember 1999
ratifiziert. Das Übereinkommen ist gemäss Art. 28 Ziff. 2 EUeR am 9. März
2000 für die Russische Föderation in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass
die Zulässigkeit der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland nicht mehr
nach inländischem Recht (IRSG [SR 351.1] und IRSV [SR 351.11]), sondern nach
dem EUeR zu beurteilen ist. Das Landesrecht ist nur noch subsidiär anwendbar,
wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist, oder wenn
das nationale Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt und
deshalb nach dem Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 1
lit. b IRSG; vgl. BGE 122 II 140 E. 2 S. 141 f., 485 E. 1 und 3a - b S. 486
f., je mit Hinweisen).

1.2 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer der Inhaber des von den
Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kontos. Als solcher ist er von der
angefochtenen Schlussverfügung persönlich und direkt betroffen und insofern
zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG).

1.3 Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das
Rechtshilfeverfahren angeschlossen wird (Art. 80d IRSG), unterliegt zusammen
mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht (Art. 80g Abs. 1 IRSG).

Zwar wurde die provisorische Kontensperre schon mit Zwischenverfügung vom 28.
August 2001 angeordnet, und vertritt die Bundesanwaltschaft die Ansicht, die
Kontensperre sei insofern "nicht Gegenstand" der angefochtenen
Schlussverfügung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer die
vorausgegangenen Zwischenverfügungen nicht grundsätzlich mitanfechten könnte
(Art. 80g Abs. 1 IRSG). Anders zu entscheiden hiesse, den Rechtsschutz des
von der Kontensperre Betroffenen zu unterlaufen.

1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive
Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung
ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG),
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; der Vorbehalt
von Art. 105 Abs. 2 OG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar). Soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde
daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger
Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).

2.
Das Rechtshilfeersuchen muss eine kurze Darstellung des wesentlichen
Sachverhaltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Begründung
eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den
Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den
Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und
völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade
deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte
aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.
Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 14 EUeR
aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und
Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und
allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob
ein Verweigerungsgrund vorliegt. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die
ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an
die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort
entkräftet wird (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E.
2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E.
5c S. 88, je mit Hinweisen).

2.1 Laut Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 1999 und
im ergänzenden Ersuchen vom 28. März 2001 sei B.________ von Januar 1996 bis
Januar 1998 erster Stellvertreter, C.________ von November 1995 bis März 1999
Stellvertreter des Generaldirektors der Aeroflot SA gewesen. Es handle sich
bei beiden Personen um enge Vertraute von A.________. Ab Frühjahr 1996 seien
Gelder der Aeroflot SA (insgesamt über 600 Mio. US$) illegal auf Konten
verschiedener natürlicher und juristischer Personen geflossen, darunter die
Firmen G.________ SA und H.________ SA (beide in Lausanne) sowie I.________
Ltd. Es handle sich dabei um Firmen, die von den Angeschuldigten
wirtschaftlich kontrolliert würden. Die Transaktionen seien von diesen auf
raffinierte und arglistige Weise und (zum Schaden der Aeroflot SA) in
Verletzung russischer Gesetzesbestimmungen veranlasst worden; die
Angeschuldigten hätten dabei u.a. fiktive Verträge und Kreditvereinbarungen
verwendet (vgl. zur Sachdarstellung der ersuchenden Behörde im Fall Aeroflot
auch BGE 126 II 324 sowie BGE 126 II 258). Ein Teil der deliktisch
verwendeten Gelder sei auf das fragliche Konto des Beschwerdeführers bei der
CS Genf (mit dem Vermerk "MR. C.________") weitertransferiert worden.

2.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, aus den erhobenen Bankunterlagen
ergebe sich, dass auf das von den Rechtshilfemassnahmen betroffene Konto
Zahlungen der Firma I.________ Ltd. erfolgt seien, welche ebenfalls von
A.________ und B.________ kontrolliert werde. Weiter sei ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer von B.________ sowie von D.________ und E.________
Zahlungen erhalten habe. Bei letzteren beiden handle es sich um Beteiligte
der "Off shore-Gesellschaft" J.________ Ltd., zu der die Fa. H.________ SA
gehöre. Gemäss den Bankunterlagen seien über das von der Rechtshilfe
betroffene Konto ausserdem Zahlungen an F.________ erfolgt. Bei diesem handle
es sich um einen Anwalt, Finanzintermediär und wirtschaftlichen Berater bzw.
um die "zentrale Vertrauensperson" A.________s und B.________s "in der
Schweiz".

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachdarstellung des Ersuchens sei
offensichtlich unrichtig. Er räumt ein, dass "Gewinne (...) der Firmengruppen
H.________ SA und G.________ SA auf das Konto der I.________ Ltd. geflossen
sind". Letztere Firma sei "von den daran beteiligten Personen für die
Finanzierung von gemeinsamen Geschäften benützt" worden. Soweit die Mittel
der Fa. I.________ Ltd. nicht geschäftlichen Zwecken dienten, seien diese
"auf die Privatkonti" der an ihr "beteiligten Personen transferiert oder zu
deren Gunsten an Dritte ausbezahlt" worden. Bei der Transaktion auf das
fragliche Konto des Beschwerdeführers handle es sich "um eine solche
Auszahlung an Dritte, an den Beschwerdeführer, welche von einer an der
I.________ Ltd. beteiligten Person veranlasst" worden sei. Das Geld sei
"nicht Herrn C.________" zugeflossen, sondern "dem Kontoinhaber und
Beschwerdeführer". "Herr C.________" habe mit diesem Konto "nie etwas zu tun"
gehabt. Zwar sei "auf der Belastungsanzeige, welche in den beschlagnahmten
Unterlagen der I.________ Ltd. gefunden wurde", ein "C.________" als
Kontoinhaber bezeichnet. Dabei handle es sich jedoch um einen Irrtum. Es sei
"aus naheliegenden Gründen fünf Jahre später nicht mehr im Detail
nachvollziehbar, wie es zu diesem offensichtlichen Fehler gekommen" sei.

2.4 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, aus seinen Darlegungen
ergebe sich, dass die Sachdarstellung des Ersuchens "doppelt falsch" sei.
Weder handle es sich um Mittel der Aeroflot SA, die auf sein Konto geflossen
seien, noch sei C.________ Kontoinhaber oder Verfügungsberechtigter.

Diese Vorbringen gehen an der Sachdarstellung des ergänzenden Ersuchens
vorbei. Darin wird nicht behauptet, C.________ sei Kontoinhaber. Gestützt auf
eine beschlagnahmte Belastungsanzeige der Fa. I.________ Ltd. wird vielmehr
darauf hingewiesen, dass eine verdächtige Transaktion auf das fragliche Konto
bei der CS Genf mit dem Vermerk "MR. C.________" erfolgt sei. Die Frage, wer
der Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigte ist, möchte die ersuchende
Behörde auf dem Wege der hier streitigen Rechtshilfe erfahren. Aus welchen
Quellen das von der Fa. I.________ Ltd. überwiesene Geld stammt und für wen
die Überweisungen schlussendlich bestimmt waren, bildet Gegenstand des
hängigen Strafverfahrens. Laut Ersuchen handelt es sich um einen Teil der bei
der Aeroflot SA (angeblich deliktisch) abgezweigten Gelder. Der
Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen die Sachdarlegung des Ersuchens nicht,
wonach die Fa. I.________ Ltd. (und auch die Firmengruppen H.________ SA und
G.________ SA) von den Angeschuldigten wirtschaftlich bzw. faktisch
kontrolliert würden.

2.5 Was der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, lässt die
Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens nicht als offensichtlich fehler- oder
lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen. Das gilt insbesondere für die
Vorbringen, er wisse nicht, ob und mit welcher Begründung er im Ersuchen
erwähnt werde, zwar habe er (als Kunsthändler und Galerist) "geschäftliche
Beziehungen zu einzelnen in das Rechtshilfeverfahren involvierten Personen",
er sei jedoch "nie in irgend einer Form an der Geschäftsführung der
Firmengruppen G.________ SA oder H.________ SA beteiligt" gewesen, und es
seien nie irgendwelche straf- oder zivilrechtliche Verfahren gegen ihn
eröffnet worden. Analoges gilt für die Einwände, die fragliche Zahlung an ihn
sei "zur Abgeltung von Leistungen" erfolgt, welche er "als Kunsthändler und
Galerist" erbracht habe, da es "in Russland üblich" sei, solche Geschäfte
"ausschliesslich mündlich" abzuschliessen, sei er jedoch "nicht in der Lage,
dafür den Beweis anzutreten", die strafrechtlichen Vorwürfe seien nicht näher
konkretisiert worden, die Aeroflot SA habe keine Anstalten getroffen, die
Gelder zurückzufordern, bzw. ein Gutachten einer Treuhandfirma habe "gezeigt,
dass den finanziellen Transaktionen der beiden involvierten Firmengruppen
G.________ SA und H.________ SA auch entsprechende wirtschaftliche Vorgänge
zugeordnet werden" könnten. Diese Fragen sind nicht vom Rechtshilferichter zu
prüfen, sondern (im Falle der Anklageerhebung) vom erkennenden Strafrichter.

3.
Was die Einwände des Beschwerdeführers betrifft, gegen einen der
Hauptverdächtigen, A.________, sei die Strafuntersuchung eingestellt worden,
kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen
werden, wonach das Strafverfahren nicht nur gegen A.________ eingeleitet
wurde, russische Pressemeldungen vorliegen, laut denen auch gegen letzteren
weiterhin strafrechtlich ermittelt werde, und die ersuchende Behörde ihr
Rechtshilfegesuch bisher nicht zurückgezogen hat. Im Übrigen weist der
Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass "gegen vier Personen betreffend
deren Handlungen im Zusammenhang mit der Firmengruppe G.________ SA in
Lausanne Anklage erhoben und ein Verfahren eröffnet" worden sei. Dass dieses
Verfahren "auf den 18.3.2002 vertagt" worden sei, stellt kein
Rechtshilfehindernis dar.

Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, A.________ sei "als Kreml-Gegner und
Intimfeind von Präsident Putin in Russland von Seiten der regierungstreuen
Justiz allen denkbaren Schikanen" ausgesetzt. Dieses Vorbringen lässt die
untersuchten Straftaten (Betrug und Geldwäscherei) jedoch nicht als Delikte
mit "vorwiegend politischem Charakter" erscheinen (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, er selbst sei in Russland
politischer Verfolgung ausgesetzt. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf
Berichte über allgemeine rechtsstaatliche Mängel in Russland lassen die hier
streitige Rechtshilfe ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen, zumal
Russland Vertragsstaat der EMRK sowie des EUeR ist, und der Beschwerdeführer
nicht geltend macht, es drohe ihm in Russland ein menschenrechtswidriges
Verfahren (Art. 2 IRSG, vgl. dazu BGE 126 II 258 E. 2d S. 259 - 261; 324 E.
4a S. 326, E. 4e S. 328; 125 II 356 E. 8a S. 364, je mit Hinweisen).

4.
Schliesslich wird gerügt, es sei "völlig unangemessen, wenn den russischen
Behörden vollumfänglich Einblick in die Kontounterlagen des Beschwerdeführers
gewährt würde". Es sei zu vermeiden, dass die ersuchende Behörde "Tatsachen"
erfahre, die "keinen Zusammenhang mit dem Verfahren haben". Aus dem Ersuchen
gehe "nicht hervor, inwiefern Informationen im Zusammenhang mit diesem Konto
zur Aufklärung der Aeroflotaffäre beitragen könnten". Eventualiter seien
zumindest "sämtliche Angaben über Personen, insbesondere die Angaben über den
Kontoinhaber und Beschwerdeführer selber, sowie Firmen und Konti, welche in
den Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ergänzungsgesuch
nicht erwähnt sind, abzudecken".

4.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den
Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die
Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen
Beweisaufnahmen "auf‘s Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen
Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks
nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht
rechtshilfefähiger Fiskaldelikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend
präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen
vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des
Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich
auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein
ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den
fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462
E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 400 ff., 407).

4.2 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt (vgl. E. 2.1 - 2.5), besteht
eine ausreichende sachliche Konnexität zwischen dem Gegenstand der
Strafuntersuchung im ersuchenden Staat und den rechtshilfeweise erhobenen
Konteninformationen bzw. der provisorischen Kontensperre. Zweck des Ersuchens
ist es, Klarheit darüber zu verschaffen, an wen verdächtige Transaktionen aus
dem Umfeld der Verfolgten erfolgt sind und wer an den involvierten Konten
wirtschaftlich berechtigt ist. Die ersuchende Behörde hat namentlich auch ein
Interesse daran zu erfahren, wer der Inhaber des von der Rechtshilfe
betroffenen Bankkontos ist. Was die Befürchtung des Beschwerdeführers
betrifft, die Informationen könnten in Russland zur Verfolgung allfälliger
"Devisenvergehen" verwendet werden, ist darauf hinzuweisen, dass die im
angefochtenen Entscheid bewilligte Rechtshilfe ausdrücklich an den
Spezialitätsvorbehalt zu Gunsten rechtshilfefähiger Straftaten geknüpft wird
(vgl. Vorbehaltserklärung der Schweiz zu Art. 2 lit. a EUeR).

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
ist.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: