Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.232/2002
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1A.232/2002 /err

Urteil vom 17. Dezember 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Bopp.

Einwohnergemeinde X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Tim Walker,
Hinterdorf 27, 9043 Trogen,

gegen

Y.________ SA, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprech Walter Keller,
Rötistrasse 22, 4500 Solothurn,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Baubewilligung einer Mobilfunkantenne,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 26. September 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Einwohnergemeinde X.________ hat gegen das am 26. September 2002
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn mit Eingabe
vom 4. November 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
erhoben.

Das Verwaltungsgericht schliesst mit Vernehmlassung vom 20. November 2002 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die private
Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 25. November 2002, auf die
Beschwerde sei wegen Verspätung nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführerin ist mit Schreiben vom 26. November 2002 Gelegenheit
erteilt worden, sich zu diesem Nichteintretensantrag innert nicht
verlängerbarer Frist bis am Freitag, 6. Dezember 2002 zu äussern. Ihre
diesbezügliche Stellungnahme trägt zwar das Datum dieses Tages, doch ist sie
laut dem auf dem Briefumschlag ersichtlichen Stempel erst am 7. Dezember 2002
der Post übergeben worden; sie ist also verspätet und daher unbeachtlich.
Selbst wenn sie aber als rechtzeitig zu erachten wäre, vermöchte dies am
Verfahrensausgang aus den nachfolgenden Gründen nichts zu ändern.

2.
Nach Art. 106 Abs. 1 OG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Eröffnung
des angefochtenen Entscheides einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht
erstreckbar (Art. 33 Abs. 1 OG).

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den
angefochtenen Entscheid nach seinen eigenen Angaben am 2. Oktober 2002
(Mittwoch) zugestellt erhalten. Damit war der 3. Oktober 2002 der erste Tag
der Beschwerdefrist (Art. 32 Abs. 1 OG). Für die Fristberechnung zählen somit
29 Tage des Monats Oktober (vom 3. bis 31. Oktober), wie die
Beschwerdeführerin  noch richtig festhält (Beschwerde Seite drei unten, unter
"II. Formelles"). Sie fügt dann aber bei, es seien noch zwei Tage des Monats
November hinzuzuzählen; der 2. November 2002 sei aber ein Samstag gewesen
(was zutrifft), weshalb die Beschwerdefrist erst am 4. November 2002 ablaufe
(Montag), also dem Tag, von dem die Beschwerde datiert und an dem sie - was
hier massgebend ist (Art. 32 Abs. 3 OG) - laut Poststempel der Post übergeben
wurde. Die private Beschwerdegegnerin wendet ein, die Beschwerdeführerin
rechne damit unzulässigerweise mit einer Beschwerdefrist von 31 Tagen;
entsprechend sei auch die auf Seite drei der Beschwerde getroffene
Feststellung falsch, mit der Postaufgabe am 4. November 2002 sei die
Beschwerdefrist gewahrt worden.

Der privaten Beschwerdegegnerin ist dahingehend beizupflichten, dass der
Fristberechnung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann. Es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb auf Seite drei der Beschwerde ohne weitere
Begründung mit einer Beschwerdefrist von 31 Tagen gerechnet und festgestellt
wird, mit der am 4. November 2002 erfolgten Postaufgabe sei die gesetzliche
Frist gewahrt. Bei den vorliegenden Verhältnissen wäre die Frist bei erst am
4. November 2002 erfolgter Postaufgabe einzig dann gewahrt, wenn es sich beim
30. Tag, der auf den 1. November 2002 fiel, um einen hier zu
berücksichtigenden kantonalen Feiertag handeln würde (Allerheiligen, Art. 32
Abs. 2 OG). Davon ist allerdings in der Beschwerde vom 4. November 2002 mit
keinem Wort die Rede, auch nicht in der vom 25. November 2002 datierten
Eingabe der privaten Beschwerdegegnerin. Dies ist denn auch der Grund
gewesen, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2002 noch
Gelegenheit gegeben worden ist, sich zur Frage der Fristwahrung in
Berücksichtigung dieses Aspekts zu äussern.

Nach Art. 32 Abs. 2 OG endigt die gesetzliche Beschwerdefrist dann, wenn sie
an einem Sonntag oder an einem vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannten
Feiertag endet, am nächstfolgenden Werktag. Auf den vorliegenden Fall bezogen
heisst das, dass die Beschwerdefrist nur dann erst am 4. November 2002
endigte, wenn der 1. November 2002 als kantonaler Feiertag berücksichtigt
werden muss.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gemeinde des Kantons
Solothurn, die sich nicht im Bezirk Bucheggberg befindet. Auf sie bezogen
handelt es sich bei Allerheiligen nach dem solothurnischen Gesetz vom 24. Mai
1964 über die öffentlichen Ruhetage um einen anerkannten kantonalen Feiertag
(§ 1 Ziff. 3 des Gesetzes). Jedoch fällt laut der hier massgebenden
Rechtsprechung ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren nicht alleine handelt, sondern dass sie sich durch einen
Rechtsanwalt vertreten lässt. Nach dieser Rechtsprechung ist das die
Feiertage bestimmende kantonale Recht grundsätzlich jenes des Wohnsitzkantons
des Beschwerdeführers, wenn er selber handelt, sonst aber jenes seines
Vertreters, wenn ein Zustellungsdomizil bei diesem verzeigt wurde (BGE 98 V
62 f.; diese Rechtsprechung ist namentlich von Jean-François Poudret/Suzette
Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd.
I, Bern 1990, S. 215, ausdrücklich befürwortet worden). So verhält es sich
hier, indem die Beschwerdeführerin bei ihrem in Trogen/AR praktizierenden
Rechtsanwalt Domizil verzeigt hat. In diesem Kanton ist nun aber
Allerheiligen kein Feiertag, was sich etwa aus der kantonalen Verordnung vom
21. Februar 1966 zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in
Industrie, Gewerbe und Handel ergibt (Art. 7 dieser Verordnung). Jedenfalls
für den Rechtsvertreter war somit der 1. November 2002 nicht ein Feiertag,
sondern ein Werktag, an dem er sich ohne weiteres hätte in die Lage versetzen
können, die nach dem Gesagten  an diesem Tag ablaufende Beschwerdefrist zu
wahren und die Beschwerde der Post zu übergeben (Art. 32 Abs. 3 OG). Dass er
dies nicht tat, hat er als Hilfsperson der Beschwerdeführerin selber zu
vertreten.
Damit ergibt sich, dass die erst am Montag, 4. November 2002 der Post
übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden ist.

3.
Somit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Mit dem
vorliegenden Entscheid ist das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Der Beschwerdeführerin sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs.
2 OG). Hingegen hat sie der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: