Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.230/2002
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1A.230/2002 /zga

Urteil vom 23. Januar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. X.________,
2.Y1.________ und Y2.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christof Wyss,
3.Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

TDC Switzerland AG, Thurgauerstrasse 60, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich,
Gemeinderat Stäfa, 8712 Stäfa,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Baubewilligung (Änderung und Erweiterung einer Mobilfunkantenne),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich
vom 24. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 20. Juni 2000 bewilligte der Gemeinderat Stäfa der diAx mobile (heute: TDC
Switzerland AG; im Folgenden: TDC AG) die Änderung und Erweiterung der
bestehenden Mobilfunk-Basisstation auf dem Gewerbegebäude Industriestrasse 9
in Stäfa (Industriezone). Die drei bisherigen Mobilfunkantennen der TDC AG
sollen durch sechs Antennen ersetzt werden. Drei weitere, auf demselben
Gebäude befindliche Mobilfunkantennen der Orange Communications SA (im
Folgenden: Orange SA) sollen unverändert bestehen bleiben.

B.
Gegen die Baubewilligung rekurrierten unter anderem X.________, Y1.________
und Y2.________ sowie Z.________ an die Baurekurskommission II des Kantons
Zürich. Diese hiess den Rekurs am 25. September 2001 gut, weil zu erwarten
sei, dass die von der erweiterten Anlage verursachte nichtionisierende
Strahlung den Anlagegrenzwert an zwei Orten mit empfindlicher Nutzung
überschreiten werde.

C.
Dagegen erhob die TDC AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Am 24. September 2002 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde
teilweise gut und bestätigte die Baubewilligung mit folgender Ergänzung:
"Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass bei einer Messung der
Immissionen in den Dachgeschossen der Gebäude Weidstrasse 1 und 3, welche die
Baubehörde innert eines Jahres ab Rechtskraft dieses Entscheids auf Kosten
der Bauherrschaft unangemeldet vornehmen lässt, keine Überschreitung der
massgeblichen Grenzwerte festgestellt wird."

D.
Dagegen erhoben X.________, Y1.________ und Y2.________ sowie Z.________ am
4. November 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie
beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Septemer 2002 und
die Baubewilligung des Gemeinderats Stäfa vom 20. Juni 2000 seien aufzuheben.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Die TDC AG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschluss des
Gemeinderates Stäfa vom 20. Juni 2000 sei zu bestätigen. Eventualiter sei die
Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, dass die Einhaltung des
Anlagegrenzwerts am Tag der Inbetriebnahme an allen möglichen Orten mit
empfindlicher Nutzung durch eine von unabhängiger Seite durchgeführte Messung
nachgewiesen werde. Subeventualiter sei die Inbetriebnahme der erweiterten
Mobilfunkantennenanlage nach behördlichem Ermessen unter ergänzenden
Nebenbestimmungen zu gestatten. Das Verwaltungsgericht schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Stäfa
hat sich nicht vernehmen lassen.

F.
Das BUWAL legt in seiner Vernehmlassung dar, dass eine abschliessende
Beurteilung nicht möglich sei, solange die exakte Höhe der Antennen und der
Orte mit empfindlicher Nutzung nicht feststehe. Die TDC AG reichte daraufhin
ein neues Standortdatenblatt mit einem begleitenden Bericht der auf dem
Gebiet der NIS-Berechnungen spezialisierten tm.concept.ag ein, um die exakte
Lage der Antennen und der Orte mit empfindlicher Nutzung klarzustellen und
die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen.

Das neue Standortdatenblatt wurde dem BUWAL und dem Bausekretariat der
Gemeinde Stäfa zur Prüfung unterbreitet. Diese beauftragte das Büro
"Osterwalder, Lehmann - Ingenieure und Geometer AG" (im Folgenden:
Osterwalder/Lehmann) mit der geographischen Überprüfung der Situation. Den
Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zum neuen Standortdatenblatt, der
Stellungnahme des BUWALs und dem Bericht von Osterwalder/Lehmann zu äussern.

In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2003 reichte die TDC AG weitere
Berechnungen ein, diesmal auf der Grundlage der Koordinatenangaben von
Osterwalder/Lehmann. In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2003 hielten die
Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.

G.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 erteilte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde insoweit die aufschiebende
Wirkung, als die Inbetriebnahme und Sendetätigkeit der geänderten
Mobilfunkanlage während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben
habe. Dagegen wurde der Beschwerdegegnerin gestattet, die Anlage bereits auf
eigenes Risiko zu ändern bzw. zu erweitern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des
Verwaltungsgerichts, der sich auf Bundesumweltrecht, insbesondere die
Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV; SR 814.710), stützt. Hiergegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 97 Abs. 1 OG
i.V.m. Art. 5 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat allerdings - wie
im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden,
ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei
denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105
Abs. 2 OG).

2.
Zu beurteilen ist eine Baubewilligung für die Erweiterung und Änderung einer
bestehenden Mobilfunkanlage; diese soll - nach der geplanten Erweiterung -
drei Antennen der Orange SA und sechs Antennen der TDC AG im Frequenzbereich
900 und 1800 MHz umfassen. Die geänderte Anlage muss im massgebenden
Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den
Anlagegrenzwert von 5 V/m (Ziff. 64 lit. c Anh. 1 NISV) einhalten (Art. 9
Abs. 1 lit. b NISV bzw., sofern schon die ursprüngliche Anlage den
Anlagegrenzwert überschritten haben sollte, Art. 18 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 7
und 4 NISV). Ausserdem muss sie - alleine und zusammen mit anderen Anlagen -
den Immissionsgrenzwert nach Anh. 2 NISV einhalten (Art. 5 NISV).

Die Baurekurskommission nahm an, dass die erweiterte Anlage den
Anlagegrenzwert von 5 V/m im Dachgeschoss der Wohngebäude Weidmannstrasse 1
und 3 (OMEN Nrn. 4 und 5) überschreiten werde. Dagegen kam das
Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Anlagegrenzwert an allen Orten mit
empfindlicher Nutzung eingehalten werde.

2.1 Die Beschwerdeführer rügen, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer
offensichtlich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung: Über die
Anlagegrenzwerte an den OMEN Nr. 4 (Weidstrasse 1) und Nr. 5 (Weidstrasse 3)
lägen insgesamt fünf verschiedene Berechnungen mit fünf verschiedenen
Resultaten vor. Grund für die Abweichung seien jeweils unterschiedliche
Annahmen über die vertikale Abweichung der OMEN von den Hauptstrahlrichtungen
der Antennen Nrn. 2 und 8. Die Abweichung hänge u.a. von der Höhe der OMEN
und derjenigen der Antennen sowie vom horizontalen Abstand zwischen ihnen ab.
Diese Höhen bzw. Abstände seien jedoch bislang von keiner Behörde ermittelt
worden.

2.2 Diese Rüge der Beschwerdeführer ist begründet: Wie das BUWAL in seiner
Vernehmlassung dargelegt hat, weichen die Angaben der Beschwerdegegnerin im
Standortdatenblatt vom 6. April 2000 über die Höhe der Antennen über Boden
(Zusatzblatt 1) von den Angaben im Situationsplan ab, und stimmen mit den im
Zusatzblatt 3 (Berechnung der NIS-Belastung) zugrunde gelegten Höhenangaben
nicht überein. Die Angaben im Standortdatenblatt sind somit in sich
inkonsistent und die Ergebnisse der Berechnung nicht nachvollziehbar. Auch
zur Höhe der OMEN Nrn. 4 und 5 liegen drei verschiedene Angaben der
Beschwerdegegnerin vor. Diese Höhenangaben wurden weder von der
Baurekurskommission noch vom Verwaltungsgericht überprüft. Ohne
Feststellungen zur exakten Lage der Antennen und der OMEN kann jedoch keine
Prognose über die Einhaltung der Anlagegrenzwerte getroffen werden.

2.3 Erweist sich somit der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte
Sachverhalt als unvollständig, ist das Bundesgericht befugt, den Sachverhalt
von Amtes wegen abzuklären (Art. 105 Abs. 1 und 2 OG). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer bedingt dies keine Neueröffnung des
Baubewilligungsverfahrens: Zu beurteilen bleibt dieselbe Mobilfunkanlage mit
denselben technischen Daten, die Gegenstand des Baubewilligungs- und der
anschliessenden Rechtsmittelverfahren war. Das neue, erst im
bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Standortdatenblatt vom 7. März
2003 enthält lediglich eine neue Prognose der Strahlung an den Orten mit
empfindlicher Nutzung unter Zugrundelegung der korrigierten Werte zur Höhe
der Antennen und der Orte mit empfindlicher Nutzung. Diese Prognose wurde von
der Gemeinde Stäfa als zuständige Baubehörde wie auch vom BUWAL als
Umweltschutzfachbehörde des Bundes überprüft. Die Beschwerdeführer hatten
Gelegenheit, zur neuen Berechnung wie auch zu den Berichten der Gemeinde
(bzw. des von ihr beauftragten Ingenieurbüros) und des BUWALs Stellung zu
nehmen. Insofern entsteht ihnen kein Nachteil, wenn das Bundesgericht in der
Sache selbst entscheidet, anstatt die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

2.4 Für das neue Standortdatenblatt vom 7. März 2003 wurden die Positionen
der Antennen und der OMEN nicht den Bauplänen entnommen, sondern sie wurden
vermessen. Auf der Grundlage der so bestimmten Positionen und Abstände wurden
neue Berechnungen vorgenommen. Diese ergeben, dass der Anlagegrenzwert von 5
V/m an allen Orten mit empfindlicher Nutzung in der Umgebung, insbesondere
auch an den Punkten 4 und 5 (Weidmannstrasse 1 und 3), eingehalten wird. Die
höchste Belastung wird mit 3,68 V/m für OMEN Nr. 13 prognostiziert, der auf
einem unüberbauten Grundstück östlich des Antennenstandorts liegt.

2.4.1 Das BUWAL kritisiert in seiner Vernehmlassung die Angaben zur
horizontalen Senderichtung als widersprüchlich: Die Angaben im neuen
Standortdatenblatt stimmten zwar mit denjenigen auf dem Katasterplan 1:500
überein, nicht jedoch mit denjenigen im Grundriss 1:100 vom 12. Mai 2000. Die
Senderichtungen der Antenne A9 von 290° und der Antenne A8 von 180° seien im
Grundriss nicht eingezeichnet; dafür sei eine Antenne mit einer Senderichtung
von ca. 250° eingezeichnet ("diAx TRX A AZ 260 Grad bestehend"), die im
Standortdatenblatt nicht vorkomme.

Die Beschwerdegegnerin hält diese Kritik für unberechtigt: Der Grundriss
1:100 vom 12. Mai 2000 gebe die aktuelle Betriebssituation der
Mobilfunkanlage wieder, wie sie am 11. August 1998 von der Gemeinde Stäfa
bewilligt worden sei. Der Katasterplan 1:500 stelle hingegen die Situation
nach der Erweiterung der Anlage dar. Die Antenne, die im Grundriss 1:100 mit
"diAx TRX A AZ 260 Grad bestehend" bezeichnet werde, solle durch die Antenne
"diAx TRX B neu AZ 300 Grad" ersetzt werden, die der Antenne A6 im Grundriss
1:500 entspreche. Die Antenne "diAx TRX B AZ 90 Grad bestehend" solle mit der
Antenne "diAx TRX neu AZ 70 Grad" ersetzt werden, die der Antenne A4 im
Grundriss 1:500 entspreche. Dagegen entspreche die Antenne "diAx TRX B AZ 90
Grad bestehend" nicht der Antenne A7 im Grundriss 1:500.

Die Beschwerdeführer bestreiten, dass der Grundriss 1:100 vom 12. Mai 2000
die derzeitige Betriebssituation der Mobilfunkantennen wiedergebe, wie sie
von der Gemeinde am 11. August 1998 bewilligt worden sei. Ansonsten hätte die
Beschwerdegegnerin nicht bei den einen Antennen den Zusatz "bestehend" und
bei den anderen Antennen den Zusatz "neu" verwendet.
Die Frage kann jedoch offen bleiben: Entscheidend ist, ob die im neuen
Standortdatenblatt zugrunde gelegten Angaben zur horizontalen Senderichtung
mit den Senderichtungen übereinstimmen, die von der Gemeinde Stäfa bewilligt
worden sind. Im baurechtlichen Entscheid vom 20. Juni 2000 werden folgende
Unterlagen als massgebend bezeichnet: "Situation 1:500 vom 6.4.2000;
Grundriss 1:150 vom 6.4.2000; Ansicht 1:150 vom 6.4.2000; Standortdatenblatt
vom 6.4.2000; Ausbreitungsdiagramm vom 16.4.1999". Die horizontale
Senderichtung der Antennen ergibt sich insbesondere aus der "Situation 1:500
vom 6.4.2000". Diese stimmt mit dem Situationsplan 1:500 überein, der dem
neuen Standortdatenblatt vom 7. März 2003 beigelegt ist. In beiden Plänen ist
für die Antenne A9 eine Senderichtung von 290° und für die Antenne A8 eine
Senderichtung von 180° eingezeichnet; dagegen ist keine Antenne mit einer
Senderichtung von 250° vorgesehen. Die in den Plänen eingezeichneten
Senderichtungen liegen auch den Berechnungen in den Standortdatenblättern vom
6. April 2000 und vom 7. März 2003 zugrunde. Dann aber kommt es auf die
Richtigkeit der Darstellung im Grundriss 1:100 vom 12. Mai 2000, der nicht
Bestandteil der Baugesuchsakten ist, nicht an.

2.4.2 Die Gemeinde Stäfa hat die im neuen Standortdatenblatt zugrunde
gelegten Messungen durch die "Osterwalder, Lehmann - Ingenieure und Geometer
AG" überprüfen lassen. Diese kommen zum Teil zu anderen Messergebnissen als
die von der Beschwerdegegnerin beauftragte tm.concept.ag. Die Differenzen bei
den horizontalen Entfernungen der Antennen zu den OMEN und den Orten für
kurzfristigen Aufenthalt (OKA) schwanken zwischen 0,3 m und 4,3 m. Bei den
Höhenunterschieden ergeben die Kontrollmessungen Abweichungen von 0,0 m bis
0,6 m. Die Azimute der Antennen zu den OMEN/OKA weisen Abweichungen von 1,5°
bis 6,8° auf.

Allerdings wirken sich diese Abweichungen nur geringfügig auf die
Immissionsprognose aus. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu neue Berechnungen
vom 30. Juli 2003 auf der Grundlage der Messungen von Osterwalder/Lehmann
eingereicht. Danach bleibt die Immissionsprognose am höchstbelasteten Ort für
den kurzfristigen Aufenthalt mit 21.2 V/m (statt 21.19 V/m) praktisch
unverändert. Auch bei den meisten Orten mit empfindlicher Nutzung ergeben
sich nur minimale Änderungen; dies gilt namentlich für die OMEN Nrn. 4 und 5
(2,85 V/m statt 2,83 V/m), die im Mittelpunkt des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens standen. Grössere Abweichungen sind nur bei den OMEN Nr. 11 und
Nr. 14, die sich beide auf unüberbauten Grundstücken befinden, zu verzeichnen
(elektrische Feldstärken von 3,47 statt 3,13 V/m und 3,96 V/m statt 3,44
V/m). In allen Fällen wird der Anlagegrenzwert von 5 V/m eingehalten.
Allerdings wird dieser am OMEN Nr. 14 um fast 80 % ausgeschöpft. Sollte das
betreffende Grundstück einmal überbaut werden, müsste die Einhaltung des
Anlagegrenzwerts an diesem Ort neu berechnet und durch eine Messung überprüft
werden.

2.4.3 Die Beschwerdeführer wenden ein, dass auch die neuen Berechnungen
Abweichungen zu denjenigen von Osterwalder/Lehmann aufwiesen und haben hierzu
eine Zusammenstellung eingereicht. Diese Abweichungen sind jedoch minim und
bewirken keine wesentliche Verringerung der elektrischen Feldstärke. Dies
gilt auch für die von den Beschwerdeführern bemängelten grösseren
Abweichungen von knapp 6° beim Azimut von OKA 1 und OMEN Nr. 2 gegenüber
Antenne Nr. 7 (die Abweichungen beim Azimut gegenüber den anderen Antennen
wirken sich zu Lasten der Beschwerdegegnerin aus und können daher
vernachlässigt werden): Da als Summe der horizontalen und der vertikalen
Richtungsabschwächung maximal nur 15 dB eingetragen werden darf (vgl.
Vollzugsempfehlung Ziff. 3.5 S. 37), wirkt sich diese Abweichung im Ergebnis
nicht aus.

2.4.4  Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, die Messungen von
Osterwalder/Lehmann dürften nicht als Grundlage für die Beurteilung der
Einhaltung der Anlagegrenzwerte herangezogen werden, weil sie unter
Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen seien: Bei der
Feldbegehung vom 6. Juni 2003 zur Bestimmung der massgebenden OMEN und OKA
sei nur eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zugezogen worden, nicht
aber die Beschwerdeführer.

Diese Haltung ist insofern widersprüchlich, als sich die Beschwerdeführer
selbst auf den Bericht Osterwalder/Lehmann stützen, um die Unrichtigkeit des
nachgereichten Standortdatenblatts vom 7. März 2003 zu belegen.

Hinzu kommt, dass es sich dabei nicht um eine gerichtliche Expertise handelt,
die unter Wahrung des rechtlichen Gehörs beider Parteien hätte erstellt
werden müssen. Aufgabe von Osterwalder/Lehmann war es vielmehr, die
Stellungnahme der Gemeinde zum neuen Standortdatenblatt der
Beschwerdegegnerin vorzubereiten. Hierzu waren die von der Beschwerdegegnerin
zugrunde gelegten Höhen-, Abstands- und Winkelangaben durch Messungen zu
kontrollieren. Bei diesen Messungen waren weder die Beschwerdegegnerin noch
die Beschwerdeführer anwesend.

Die vorgängige Feldbegehung mit der Vertreterin der Beschwerdegegnerin diente
nur dazu, die im neuen Standortdatenblatt berücksichtigten OMEN und OKA im
Gelände zu identifizieren. Es wäre sicher sinnvoll gewesen, auch die
Beschwerdeführer an dieser Begehung zu beteiligen. Dieses Versäumnis führt
jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Messergebnisse: Deren Zuverlässigkeit
wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen. Streitig ist
lediglich die Auswahl der OMEN und OKA im neuen Standortdatenblatt der
Beschwerdegegnerin. Die Positionierung der OMEN und OKA kann jedoch vom
Bundesgericht frei überprüft werden (vgl. unten. E. 3). Für diese Frage ist
das Gutachten Osterwalder/Lehmann irrelevant.

2.4.5 Schliesslich wenden die Beschwerdeführer ein, dass die dem
Standortdatenblatt vom 7. März 2003 beigelegten Antennendiagramme zum Teil
erheblich von denjenigen im Standortdatenblatt vom 6. April 2000 abweichen
würden; dies treffe insbesondere auf die relativen Amplituden der von Orange
betriebenen Antennen SPA 1800/ 85/17/2/DS zu. Aufgrund der widersprüchlichen
Antennendiagramme könnten die konkreten Auswirkungen der Strahlungen auf die
OMEN und OKA nicht rechtsgenügend beurteilt werden.

Auf den ersten Blick unterscheiden sich die Antennendiagramme, die alle von
der Herstellerfirma Huber+Suhner AG stammen, tatsächlich. Bei näherer
Betrachtung handelt es sich jedoch lediglich um Unterschiede in der
Darstellungsweise und nicht im Inhalt: Während die ersten, dem
Standortdatenblatt vom 6. April 2000 beigelegten Diagramme die Abschwächung
von der Hauptstrahlrichtung von 0 bis -30 dB angeben, beschränken sich die
neuen Antennendiagramme auf die Richtungsabschwächung im Bereich 0 bis -20
dB, stellen aber den Bereich von 0 bis -10 dB präziser, mit einer
zusätzlichen Unterteilung für -6 dB, dar. Vergleicht man einzelne Punkte der
Diagramme, ergeben sich dieselben Werte für die Richtungsabschwächung in
horizontaler und vertikaler Richtung.

2.5 Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass die Immissions- und
Anlagegrenzwerte der NISV an den untersuchten Orten mit empfindlicher
Nutzung, insbesondere auch an den OMEN Nrn. 4 und 5 (Weidstrasse 1 und 3),
eingehalten werden.

3.
Die Beschwerdeführer erheben mehrere Rügen zur Auswahl der Orte mit
empfindlicher Nutzung.

3.1 Zum einen machen sie geltend, die Dachterrasse des Standortgebäudes
Industriestrasse 9 hätte als OMEN berücksichtigt werden müssen, weil sie vom
Beschwerdeführer 1 und seinen Mitarbeitern mindestens zweieinhalb Tage pro
Woche als Arbeitsort benutzt werde.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Dachterrassen keine Orte mit
empfindlicher Nutzung i.S.v. Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV (BGE 128 II 378 E. 6
S. 382; bestätigt in Entscheid 1A.201/2002 vom 19. Mai 2003 E. 2 und 3). Das
entspricht grundsätzlich auch der Vollzugsempfehlung des BUWALs (Ziff. 2.1.3
S. 13). Darin findet sich jedoch der Klammerzusatz: "mit dem Vorbehalt, dass
dort keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sind". In seiner Vernehmlassung
erläutert das BUWAL, dass sich dieser Vorbehalt nur auf ständige
Arbeitsplätze in Gebäuden beziehe, nicht aber auf Aussenräume wie
Dachterrassen. Die Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden: Das
Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich auf der zum Gewerbebetrieb des
Beschwerdeführers 1 gehörenden Dachterrasse gewöhnlich keine Personen
regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Diese Feststellung ist weder
offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen; sie ist damit für das Bundesgericht verbindlich (Art.
105 Abs. 2 OG).

3.2 Die Beschwerdeführer kritisieren die Auswahl der OMEN im neuen
Standortdatenblatt vom 7. März 2003 als willkürlich. Die von der erweiterten
Mobilfunkanlage ausgehende nichtionisierende Strahlung sei weder
flächendeckend berechnet worden noch sei offengelegt worden, wie die
relevanten OMEN ausgewählt worden seien. Das widerspreche Ziff. 2.1.3 (S. 14)
der Vollzugsempfehlungen des BUWALs.

Diese Empfehlung des BUWALs bezieht sich jedoch auf die Auswahl der drei
höchstbelasteten OMEN nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin weit mehr OMEN untersucht
(insgesamt 14); neben den schon im ersten Standortdatenblatt vom 6. April
2000 berücksichtigten Wohn- und Arbeitsräumen (OMEN 1-5) wurden zusätzliche
Wohn- und Arbeitsräume (OMEN Nrn. 6-10) und erstmals auch alle unüberbauten
Grundstücke in der Umgebung (OMEN Nrn. 11-14) in die Berechnung
miteinbezogen. Damit wurden grundsätzlich alle in Betracht fallenden
Standorte innerhalb des Anlageradius von 73 m erfasst, d.h. innerhalb des
Perimeters, in dem die in eine Richtung kumulierte Sendeleistung (ohne
Berücksichtigung von Richtungsabschwächungen) den Anlagegrenzwert erreichen
kann. Standorte ausserhalb dieses Perimeters, wie z.B. die Liegenschaft
Heidenmösliweg 29, mussten nicht berechnet werden, weil der Anlagegrenzwert
dort von vornherein nicht erreicht werden kann. Die Liegenschaft Eichstrasse
49 liegt zwar mit der nordöstlichen Gebäudeecke noch im Anlageperimeter; das
Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht festgehalten (E. 5 S. 13), dass dieser
Standort deutlich weiter von den Sendeantennen entfernt ist als die
Wohnhäuser Weidstrasse 1 und 3 (OMEN Nrn. 4 und 5) und zudem eher weiter
ausserhalb der Hauptstrahlrichtung der Antennen liegt, weshalb dort keine
höhere elektrische Feldstärke zu erwarten ist als an den im
Standortdatenblatt berechneten Orten.

3.3 Die Beschwerdeführer kritisieren sodann die Auswahl der OMEN auf den
unüberbauten Grundstücken: Die am höchsten belasteten Punkte befänden sich
nicht am Rand der Parzellen, sondern weiter im Innern, in den Ebenen, die
sich mit der Hauptstrahlrichtung der Antennen schneiden. Die Berechnung der
Beschwerdegegnerin entspricht jedoch der Vollzugsrichtlinie des BUWALs (Ziff.
2.1.3 S. 13), wonach bei unüberbauten Grundstücken auf die Baulinie bzw. den
Grenzabstand einerseits und die nach Zonenplan und Baureglement maximal
zulässige Gebäudehöhe andererseits abzustellen ist. Die Beschwerdeführer
verkennen bei ihrer Argumentation, dass zwar die vertikale
Richtungsabschwächung im Grundstücksinnern geringer sein kann, dies jedoch
durch die grössere Entfernung zur Antenne wettgemacht wird.

3.4 Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass die geplante Anlage die
Anlagegrenzwerte der NISV an allen Orten mit empfindlicher Nutzung in der
Umgebung einhalten wird. Dies wird für die OMEN Nrn. 4 und 5 durch eine
Abnahmemessung zu verifizieren sein.

4.
4.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Installation
von zwei Schaltschränken auf dem Dach des Standortgebäudes von keiner Behörde
geprüft worden sei. Bereits die bestehende Transformatorenanlage führe im
Dachgeschoss, das vom Beschwerdeführer 1 als Büroraum genutzt werde, zu einer
magnetischen Flussdichte von 850 nano-Tesla; werde diese Anlage durch die
geplanten Schaltschränke erweitert, so werde der Anlagegrenzwert von 1
mikro-Tesla (Art. 24 Anh. 1 NISV) vermutlich massiv überschritten.

4.2 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass die Schaltschränke zwar als
ortsfeste Anlagen unter Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV fielen; dagegen unterlägen
sie keiner der in Anhang 1 NISV erwähnten Anlagekategorien. Sie müssten daher
lediglich den in Anh. 2 NISV vorgesehenen Immissionsgrenzwert einhalten, der
bei einer Frequenz von 50 MHz 100 mikro-Tesla betrage. Selbst wenn die
Messung der Beschwerdeführer von gegenwärtig 850 nano-Tesla (d.h. 0,85
mikro-Tesla) richtig sein sollte, könne dieser Immissionsgrenzwert ohne
Weiteres eingehalten werden.

4.3 Anh. 1 der NISV enthält Anlagegrenzwerte für die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung bei Transformatorenstationen (Ziff. 2) sowie Unterwerken
und Schaltanlagen (Ziff. 3). Diese Bestimmungen gelten nur für Anlagen zur
Transformation von Hoch- auf Niederspannung (Ziff. 21 Anh. 1 NISV) oder zur
Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für
Hochspannungsschaltanlagen (Ziff. 31 Anh. 1 NISV). Aus den Baugesuchsakten
lässt sich nicht entnehmen, welche Funktion die zwei bewilligten
Schaltschränke haben. Auch die Baurekurskommission und das Verwaltungsgericht
haben sich nicht mit dieser Frage befasst. Die Beschwerdegegnerin hat in
ihren Vernehmlassungen im Rekursverfahren und im bundesgerichtlichen
Verfahren versichert, dass es sich nicht um eine Anlage gemäss Ziff. 21 und
31 Anh. 1 NISV handle. Auf diese Zusicherung ist sie zu behaften. Bei der vom
Verwaltungsgericht angeordneten Abnahmemessung wird die Baubehörde prüfen
müssen, ob diese Zusicherung eingehalten worden ist; andernfalls wäre die
Baubewilligung in Wiedererwägung zu ziehen und der Nachweis der Einhaltung
des Anlagegrenzwerts nach Ziff. 24 bzw. Ziff. 34 Anh. 1 NISV zu verlangen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise
gutzuheissen, soweit der Baubehörde die Auflage gemacht wird, bei der
Abnahmemessung die Einhaltung der Zusicherung hinsichtlich der Schaltschränke
zu überprüfen. Weil das der Baubewilligung zugrunde liegende
Standortdatenblatt vom 6. April 2000 widersprüchliche Angaben über die
Antennenhöhe enthält, ist die Beschwerdegegnerin zudem auf die Angaben im
nachgereichten Standortdatenblatt vom 7. März 2003 zu verpflichten. Ansonsten
ist die Beschwerde abzuweisen.

Damit unterliegen die Beschwerdeführer im Wesentlichen. Allerdings hatten sie
Anlass zur Beschwerde, nachdem die widersprüchlichen Angaben der
Beschwerdegegnerin zur Höhe der Antennen und der OMEN Nrn. 4 und 5 nicht
überprüft worden waren. Diese Prüfung erfolgte erst im bundesgerichtlichen
Verfahren. In diesem Verfahren wurde auch erstmals die Strahlung auf den
unüberbauten Grundstücken in der Umgebung des Antennenstandorts berechnet
(OMEN i.S.v. Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV); diese Berechnung hätte an sich schon
im Baubewilligungsverfahren erfolgen müssen, zählen die OMEN Nrn. 13 und 14
doch zu den drei am höchsten belasteten Orten mit empfindlicher Nutzung.

Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Gerichtskosten den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Kosten des
Rekursverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind nach
demselben Schlüssel neu zu verlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Verwaltungsgerichts Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 24. September
2002 wird in Disp.-Ziff. 1, 2. Absatz wie folgt ergänzt:

Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass bei einer Messung der
Immissionen in den Dachgeschossen der Gebäude Weidstrasse 1 und 3, welche die
Baubehörde innert eines Jahres ab Rechtskraft dieses Entscheids auf Kosten
der Bauherrschaft unangemeldet vornehmen lässt, keine Überschreitung der
massgeblichen Grenzwerte festgestellt wird. Dabei überprüft die Baubehörde
auch, ob die Zusicherung hinsichtlich der beiden Schaltschränke eingehalten
worden ist. Für die Höhe der Antennen sind die technischen Angaben zur Anlage
im Standortdatenblatt vom 7. März 2003 verbindlich.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Parteien je zu Hälfte (Fr.
2'000.--) auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Fr. 2'710.--) und des
Rekursverfahrens (Fr. 5'067.--), d.h. insgesamt Fr. 7'777.--, werden den
Parteien je zu Hälfte (Fr. 3'888.50.--) auferlegt und die Parteikosten für
das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren werden wettgeschlagen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Stäfa und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: