Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.22/2002
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1A.22/2002/sch

Sitzung vom 26. Juni 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfisterer.

Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Hager,
Grosshaus am Kolinplatz 2, 6300 Zug,
Gemeinderat Oberägeri, Gemeindeverwaltung, 6315 Oberägeri,
Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Post- fach 897, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, An der Aa
6, Postfach 760, 6301 Zug.

Baubewilligung/Wiederherstellung

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, vom 18. Dezember 2001

Sachverhalt:

A.
A. X.________ ist Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes in Untertann,
Gemeinde Oberägeri. Zu dem auf 900 m. ü. M. gelegenen Hof gehören 10 ha Land
sowie 11 ha Wald mit einem auf 1050 m. ü. M. ausserhalb der Bauzone stehenden
Weidstall, Assek. Nr. 163d auf Grundstück 1637 im Gebiet Grümel. Vom Hof her
ist der Stall in 20- bis 25-minütiger Fusswegdistanz über einen steilen Weg
oder ebenfalls zu Fuss über den Raten/Gottschalkenberg und den in rund 50 -
60 Meter an der Hütte vorbeiführenden Panoramaweg "Ägerital" erreichbar. Mit
dem Fahrzeug gelangt man einzig über den Raten/Gottschalkenberg und über eine
private Waldstrasse zur Hütte, wobei diese Strasse nicht ganz bis zum
Weidstall führt.

Am 5. November 1996 reichten die Eheleute X.________ beim Gemeinderat
Oberägeri ein Gesuch um Erteilung eines Patentes zur Alkoholabgabe im
Weidstall ein. Anlässlich des vom Gemeinderat daraufhin zur Aufnahme des
baulichen Zustandes durchgeführten Augenscheins wurde festgestellt, dass die
Eheleute X.________ den Weidstall, nachdem er seit 1964 nicht mehr als
Weidscheune benötigt worden war, als Freizeit-, Arbeits- und Wochenendhütte
für die Familie und in letzter Zeit auch als Raststätte für Wanderer
verwendeten. Zu diesem Zweck haben sie unter anderem eine Küche bzw. eine
Kochnische und ein WC eingebaut, ein Zimmer im Obergeschoss eingerichtet
sowie einen kleinen Vorplatz von ca. 1 Meter Höhe aufgeschüttet.

Auf Aufforderung der Bauverwaltung Oberägeri hin reichten die Eheleute
X.________ am 7. April 1997 ein nachträgliches Baugesuch für die bereits
erfolgten Umbauten sowie für die Nutzungsänderung der Weidhütte in eine
kleine Alpwirtschaft mit Schlafmöglichkeit ein. Zudem sollte gleichzeitig die
Treppe ins Obergeschoss verlegt und der Kamin saniert werden.

B.
Mit Zwischenentscheid vom 7. Juli 1997 lehnte die Baudirektion des Kantons
Zug das Baugesuch mangels Standortgebundenheit, mangels gesetzlicher
Grundlage für die Bewilligung des Gastgewerbebetriebes als Nebenbetrieb des
Landwirtschaftsbetriebes sowie als vollständige Zweckänderung des Weidstalles
ab. Zudem setzte sie Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eheleute X.________ am 18. Dezember 2001
teilweise gut und erlaubte dem Gemeinderat Oberägeri, das Baugesuch ohne die
beantragte Treppenverlegung zu bewilligen. Des Weiteren stellte das
Verwaltungsgericht in Ziffer 3 des Urteilsdispositivs fest, dass die
Raststätte gemäss Baugesuch ein betriebsnaher nichtlandwirtschaftlicher
Nebenbetrieb im Sinne von Art. 24b des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG;
SR 700, in der Fassung vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. September 2000)
sei.

C.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts am 30. Januar 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Es beantragt die Aufhebung der Ziffer 3 des
verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Die privaten Beschwerdegegner, das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die
Einwohnergemeinde Oberägeri ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Die
Baudirektion des Kantons Zug hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht unter anderem zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Art. 24 - 24d RPG.

Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, kann der
Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens geltend machen; zum Bundesrecht
im Sinne von Art. 104 lit. a OG gehört auch das Bundesverfassungsrecht (BGE
121 II 39 E. 2d/bb S. 47, 72 E. 1b S. 75, je mit Hinweisen).

1.2 Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend klar aus den Akten.
Auf einen Augenschein kann daher verzichtet werden.

1.3 Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich einzig gegen
die Feststellung, die Raststätte sei ein "betriebsnaher Nebenbetrieb" im
Sinne von Art. 24b RPG.

Gemäss Art. 103 lit. b OG sowie Art. 48 Abs. 4 der am 1. September 2000 in
Kraft getretenen Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) ist
das Bundesamt für Raumentwicklung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert. Diese Legitimation ist aufgrund des Gesetzes an keine weiteren
Voraussetzungen gebunden, insbesondere nicht an ein schutzwürdiges Interesse
im Sinne von Art. 103 lit. a OG. Die Rechtsprechung verlangt immerhin, dass
das öffentliche Interesse in einem konkreten Fall gefährdet erscheint, weil
die Behördenbeschwerde nicht dazu dienen kann, private Interessen zu schützen
oder durchzusetzen (BGE 123 II 16 E. 2c S. 21; 109 Ib 341; Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 1998,
S. 326 Rz. 920).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat in Ziffer 2 des angefochtenen
Entscheides den Gemeinderat Oberägeri ermächtigt, das (nachträgliche)
Baugesuch ohne die geplante Treppenverlegung zu bewilligen. Damit wurden die
bereits erfolgte vollständige Zweckänderung sowie die vorgenommenen baulichen
Veränderungen, wie z. B. die Aufschüttung der kleinen Terrasse, als zulässig
beurteilt. Diese Ziffer 2 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, richtet
sich doch die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig gegen Ziffer 3
des Urteils vom 18. Dezember 2001 (Art. 114 Abs. 1 OG). Die allfällige
Aufhebung der Ziffer 3 kann somit nicht dazu führen, dass die erfolgte
Zweckänderung oder die baulichen Massnahmen in und um die Grümelhütte wieder
rückgängig zu machen wären. Es fragt sich, ob unter diesen Umständen ein
hinreichendes öffentliches Interesse an der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde be-steht.
Die Beschwerdebefugnis der Bundesbehörden soll vorab eine einheitliche
Anwendung der im öffentlichen Interesse des Bundes erlassenen Normen
gewährleisten (Kölz/Häner, a.a.O., S. 326 Rz. 920). Wird dem Beschwerdeführer
jegliches Interesse am Entscheid über die in Ziffer 3 festgestellte
Betriebsnähe der Grümelhütte abgesprochen und auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten, hätten die privaten
Beschwerdegegner in einem künftigen Verfahren um Errichtung eines
Nebenbetriebes im Sinne von Art. 24b RPG nicht mehr zu beweisen, dass die
Grümelhütte "betriebsnahe" ist. Diese Frage wäre durch das angefochtene
Urteil vom 18. Dezember 2001 rechtskräftig entschieden. Ein schutzwürdiges
Interesse des Beschwerdeführers ist somit jedenfalls im Hinblick auf die
richtige Auslegung des Art. 24b RPG zu bejahen.

Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich einzutreten.

2.
Das Bundesgericht prüft die Rüge der Verletzung von Bundesrecht frei (Art.
104 lit. a OG). An die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts ist
es gebunden, soweit dieses den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1Das Verwaltungsgericht entschied, obwohl die Grümelhütte nicht beim
Betriebszentrum des landwirtschaftlichen Gewerbes liege, sei die Betriebsnähe
erfüllt. Seit jeher habe der Betriebsinhaber auf dem Grümel wegen der
Topografie ein Nebenzentrum geführt. Die betriebliche Einheit von
Landwirtschaft und Nebengewerbe sei im geforderten Umfang gewährleistet, die
Grümelhütte bewahre ihren landwirtschaftlichen Charakter auch als Raststätte
für Wanderer. Die räumliche Beziehung zwischen Haupt- und Nebenzentrum sei
gegeben, da in der nicht für den motorisierten Verkehr erschlossenen Gegend
mit längeren Wanderdistanzen die Gebäude des Hofes und die höher gelegene
Hütte nicht als räumlich beziehungslos empfunden würden. Die Hütte sei
vielmehr jener Betriebsteil, der an der Wanderroute liege und daher für den
Nebenbetrieb geeignet sei.

Das beschwerdeführende Bundesamt stützt sich auf die Botschaft des
Bundesrates vom 22. Mai 1996, wonach unter "betriebsnah" primär die sachliche
Nähe zu verstehen sei; hinzu solle jedoch auch das Erfordernis der örtlichen
Nähe treten. Im Laufe der parlamentarischen Beratungen sei das Schwergewicht
vermehrt auf den örtlichen Aspekt verschoben worden. Dieser Tatsache habe der
Bundesrat beim Erlass von Art. 40 RPV Rechnung getragen. Danach habe der
nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb innerhalb des Hofbereiches des
landwirtschaftlichen Gewerbes zu liegen. In den Erläuterungen zur RPV werde
schliesslich festgehalten, es dürfe nicht sein, dass isoliert stehende Bauten
ohne räumliche Beziehung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu
gewerblichen Zwecken umgenutzt würden. Gerade dies sei bei der Grümelhütte
jedoch der Fall. Sie habe zudem keine so grosse Bedeutung, als dass sie auch
nur temporär eigentliches Zentrum des Betriebes sein könne. Zudem würden die
Betriebszeiten der gewerblichen Tätigkeit nicht den landwirtschaftlich
bedingten Anwesenheiten untergeordnet.

Die privaten Beschwerdegegner räumen ein, es sei richtig, dass die
Grümelhütte  rein geografisch betrachtet nicht in unmittelbarer Nähe zum
Hauptbetrieb liege. Die Betriebsnähe könne jedoch sowohl örtlich als auch
sachlich verstanden werden, sofern alleine auf den Gesetzeswortlaut von Art.
24b RPG abgestellt werde. Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich sei stark
von der regionalen Siedlungsstruktur und der Topografie abhängig. Einzig aus
politischen Gründen sei der Begriff der Betriebsnähe nicht wie im Nationalrat
beantragt aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Bundesrat und Parlament
hätten das Schwergewicht schliesslich auf die geografische Nähe verlegt,
damit klar sei, dass es sich beim betriebenen Gewerbe um den Nebenverdienst
des Landwirtes handle. Art. 40 Abs. 2 lit. a RPV schränke den Geltungsbereich
von Art. 24b RPG in unzulässiger Weise auf die örtliche Nähe ein und dürfe
deshalb nicht angewendet werden. Schliesslich sei die auslegungsbedürftige
Bezeichnung "innerhalb des Hofbereiches" auch vom regionalen Verständnis
abhängig.

3.2 Nach Art. 24b RPG können ausserhalb der Bauzone unter bestimmten
Voraussetzungen betriebsnahe nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt
werden. Als betriebsnah gilt laut Art. 40 Abs. 2 RPV ein
nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn er erstens innerhalb des
Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (lit. a), zweitens so
beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes
gewährleistet bleibt (lit. b) und wenn drittens der Hofcharakter im
Wesentlichen unverändert bleibt (lit. c).

3.2.1 Der Bundesrat hat gestützt auf die ihm durch Art. 182 Abs. 2 BV
eingeräumte verfassungsrechtliche Vollzugskompetenz die
Raumplanungsverordnung als Vollziehungsverordnung zum Raumplanungsgesetz
erlassen (Georg Müller, Rechtssetzung und Staatsverträge, in: Daniel Thürer,
Jean-François Aubert, Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz,
Zürich 2001, § 70, Rz. 34).

Das Bundesgericht prüft solche selbständigen (d. h. direkt auf der Verfassung
beruhenden) Verordnungen des Bundesrates daraufhin, ob sie mit den
sachbezogenen Verfassungsvorschriften im Einklang sind. Weiter ist zu
untersuchen, ob sie mit den sonstigen Verfassungsnormen, besonders mit den
Grundrechtsgarantien, kollidieren, soweit nicht die Verfassungsnormen selber
Abweichungen vorsehen oder bewusst in Kauf nehmen. Das Bundesgericht greift
aber nur in den Gestaltungsspielraum des Bundesrates ein, wenn dieser die ihm
eingeräumte Kompetenz überschritten hat, wobei es auch den Umfang dieser
Kompetenz zu ermitteln hat (BGE 123 II 16 E. 3a S. 22, 385 E. 3a S. 388;
Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Auflage 1998, S. 336, Rz. 951; René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel
2000, S. 183 Ziff. 3).

3.2.2 Der Raumplanung liegt der Gedanke der geordneten Besiedelung des
Landes, der zweckmässigen, haushälterischen Nutzung des Bodens sowie das
Gebot der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet zu Grunde (Art. 75
Abs. 1 BV, Art. 1 RPG). Ziel der Motion Zimmerli vom 3. Oktober 1990 zur
Revision des RPG war einerseits die Zonenkonformität für Bauten in der
Landwirtschaftszone neu zu umschreiben und andererseits eine gewisse
Lockerung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu erreichen (BBl 1996 III
513, 519, Ziff. 113).

In den Leitvorstellungen der Expertenkommission vom Februar 1994 zur
Teilrevision des Raumplanungsgesetzes wird zum vorgeschlagenen Art. 24 Abs.
1bis revRPG, der dem heutigen Art. 24b RPG entspricht, ausgeführt,
"betriebsnah" sei im Sinne einer sachlichen Nähe zu verstehen. Dazu komme
aber auch das Erfordernis einer gewissen Nähe im örtlichen Sinne: Nur wenn
die betreffenden Bauten einander verhältnismässig nahe lägen, dürften
(betriebs-)wirtschaftliche, organisatorische Betriebsabläufe möglich werden,
welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigten (Erweiterte
Nutzungsmöglichkeiten in der Landwirtschaftszone, Leitvorstellungen zur
Teilrevision des Raumplanungsrechts in den Bereichen Landwirtschaft und
Landschaft, Bericht der Expertenkommission [Expertenkommission], Bern 1994,
S. 38 zu Art. 24 Abs. 1bis RPG). Entsprechend wird in der Botschaft zur
RPG-Revision vom 22. Mai 1996 betont, diese Öffnung der Landwirtschaftszone
für landwirtschaftsfremde Zwecke verlange nach klaren und griffigen
Schranken, die auf der einen Seite nicht so absolut sein dürften, dass sie
jede Entwicklungsmöglichkeit wieder im Keime erstickten, auf der anderen
Seite unerwünschte Entwicklungen dennoch zu verhindern vermöchten (BBl 1996
III 513, 523, Ziffer 201). Unter "betriebsnah" wurde primär noch eine
sachliche, aber auch eine gewisse örtliche Nähe verstanden und ausgeführt,
für die erwähnten Betriebsabläufe müssten das landwirtschaftliche Haupt- und
das gewerbliche Nebengebäude verhältnismässig nahe beieinander liegen (BBl
1996 III 513, 539, Ziff. 207.1).

Im Rahmen der Detailberatung des bundesrätlichen RPG-Entwurfs legte der
Nationalrat 1997 das Hauptgewicht ebenfalls noch auf die sachliche Nähe,
indem zwischen der Nebenerwerbstätigkeit im weitesten Sinn und der
landwirtschaftlichen Tätigkeit eine gewisse sachliche Verbindung zu bestehen
habe (AB 1997 N, S. 1859, Votum Durrer). Trotz entsprechendem Antrag wurde
der Begriff der "Betriebsnähe" nicht aus dem Gesetzestext gestrichen. Im
Ständerat führte Berichterstatter Plattner dazu aus, Nebenbetriebe müssten
sowohl räumlich als auch sachlich den ortsüblichen Gepflogenheiten
nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe im Verhältnis zum
landwirtschaftlichen Hauptbetrieb entsprechen. Die Nebenbetriebe sollen nicht
als etwas Separates angesehen werden (AB 1997 S, S. 1179, Votum Plattner).
Bundesrat Koller präzisierte, es gehe darum, sicher zu stellen, dass für
gewerbliche Tätigkeiten nur zum Betrieb gehörende, dem ortsüblichen
Bewirtschaftungsbereich des landwirtschaftlichen Gewerbes zurechenbare Bauten
in Frage kämen. Landwirtschaft und Gewerbe sollten eine Einheit bilden und
der Betrieb in seiner Gesamtheit als Landwirtschaftsbetrieb wahrgenommen
werden. Isoliert stehende Bauten ohne räumliche Beziehung zum
landwirtschaftlichen Hauptbetrieb dürften nicht zu gewerblichen Zwecken
umgenutzt werden, welche dann zwangsläufig als eigenständige Gewerbebetriebe
wahrgenommen würden. Gerade dies sei unerwünscht. Die Betriebsnähe müsse
vorab im Sinne der örtlichen Nähe verstanden werden (AB 1997 S, S. 1179).

Rudolf Muggli, der am Expertenbericht mitgearbeitet hat (Expertenkommission,
a.a.O., S. 4), betont seinerseits, nachdem es nicht der Wille des
Gesetzgebers gewesen sei, ausserhalb der Bauzone neue Gewerbeinseln zu
schaffen, sei die örtliche Nähe des Nebenbetriebes zentral (Rudolf Muggli,
Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 20.
März 1998, in: Raum & Umwelt 1998, S. 56-69, N. 7 zu Art. 24b).

Auch Ulrich Zimmerli weist darauf hin, dass sich der Gesetzgeber bemüht
hatte, die Voraussetzungen für die Zulassung der Nebenbetriebe ausserhalb der
Bauzonen restriktiv zu definieren. In nicht mehr benötigten Gebäuden oder
Gebäudeteilen solle es unter strengen Voraussetzungen möglich sein, ein
Nebengewerbe zu führen. Eigentliche Gewerbeinseln ausserhalb der Bauzone
sollen aber verhindert werden (Ulrich Zimmerli, Bauen ausserhalb von
Bauzonen, Anmerkungen zur Revision des Raumplanungsgesetzes, in: Baurecht
4/1997, S. 107, 111; ders., Zu den Neuerungen im Raumplanungsrecht, in: recht
2001, S. 89, 98 f.).

Gemäss Stephan H. Scheidegger muss der Nebenbetrieb so beschaffen sein, dass
die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt.
Dies sei nicht mehr der Fall, wenn die Führung des nichtlandwirtschaftlichen
Nebenbetriebes häufige Abwesenheiten vom Hof erfordere (Stephan H.
Scheidegger, Neue Spielregeln für das Bauen ausserhalb der Bauzonen, in:
Baurecht 3/2000, S. 81, 85; siehe zum Ganzen auch: Peter Hänni, Planungs-,
Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 204).

3.2.3 Aufgrund dieser Ausführungen wird deutlich, dass der Begriff
"betriebsnah" in erster Linie im Sinne der örtlichen Nähe zu verstehen ist,
auch wenn das sachliche Kriterium nicht vernachlässigt werden darf. Durch die
besondere Betonung der örtlichen Nähe in Art. 40 Abs. 2 RPV hat der Bundesrat
im Sinne der verfassungsmässigen Ordnung Art. 24b RPG verdeutlicht und seine
Vollzugskompetenz entgegen der Ansicht der privaten Beschwerdegegner nicht
überschritten. Es besteht somit kein Anlass, diese Bestimmung nicht
anzuwenden.

3.3Gemäss den Aussagen der privaten Beschwerdegegner liegt die Grümelhütte
nicht in einer Gruppe von mehreren Betriebsgebäuden. Als Argument für deren
Betriebsnähe wird deshalb geltend gemacht, bedingt durch die Topografie werde
der landwirtschaftliche Betrieb an zwei Standorten geführt. Dies entspreche
den normalen Gegebenheiten der örtlichen Landwirtschaftsbetriebe. Da in der
Umgebung der Hütte Ökogras produziert und Rinderwirtschaft betrieben werde,
nähmen die Gäste die Grümelhütte als Teil des Landwirtschaftsbetriebes wahr.
Das Problem der Abwasserentsorgung sei gelöst. Ursprünglich habe man mit
einem Bekannten vereinbart, dass er das Abwasser mittels Druckfass abpumpe.
Infolge des nassen Wetters sei man jedoch dazu übergegangen, etwa zwei- bis
dreimal im Jahr von der Hütte durch den eigenen Wald Schläuche zum Hof
auszulegen und die Gülle auf diese Weise abzulassen.

Wie das Verwaltungsgericht verbindlich festgestellt hat, liegt das
Betriebszentrum Untertann auf 900 m. ü. M. und die Grümelhütte 150 Meter
höher auf 1050 Meter in einer Geländekammer, welche auf allen Seiten von Wald
umgeben ist. Anzufügen ist, dass zwischen der Hütte und dem Hof ein 150 - 200
Meter breites Waldstück liegt und die Hütte selber in einer Distanz von 500
Metern vom Hof entfernt steht. Die angesprochene Waldlichtung hat nach der
Landeskarte der Schweiz des Bundesamtes für Landestopographie, Massstab
1:25'000, Blatt 1131 "Zug", eine Breite respektive Länge von je rund 200
Metern. Wie die privaten Beschwerdegegner selber ausführen, gelangt man nur
über einen steilen und beschwerlichen, mindestens 25 Minuten dauernden
Fussmarsch zur Hütte, oder aber über den Umweg via Gottschalkenberg/Raten.
Mit dem Fahrzeug ist es nicht möglich, näher als 200 Meter an die Hütte
heranzufahren; sie ist nur Fussgängern zugänglich.

3.4 Wie bereits ausgeführt, ist der Begriff "betriebsnah" vornehmlich im
Sinne der örtlichen Nähe zu verstehen. Wichtig ist, dass der Haupt- und der
Nebenbetrieb als ein Ganzes gesehen werden. Isoliert stehende Bauten ohne
räumliche Beziehung zum Hauptgebäude können nicht als "betriebsnah" gelten.

Die Grümelhütte, welche sowohl zu Fuss als auch mit dem Fahrzeug schlecht
erreichbar, ohne Strom- und Wasseranschluss einige hundert Meter oberhalb des
ganzjährigen Hauptbetriebes und insbesondere auf allen Seiten von Wald
eingeschlossen und abgeschieden in einer Geländekammer steht, erscheint
aufgrund dieser Gegebenheiten als isoliert stehende Baute ohne räumliche
Beziehung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb (Hof). Von örtlicher Nähe im
Sinne der Art. 24b RPG und Art. 40 RPV kann nicht mehr gesprochen werden. Hof
und Nebenbetrieb stellen keine Einheit dar. Ohne Bezug zum Hauptbetrieb ist
für den nicht mit den örtlichen Eigentums- und Landwirtschaftsverhältnissen
vertrauten Wanderer nicht ersichtlich, dass es sich bei der Grümelhütte um
einen betriebsnahen Nebenbetrieb handelt, geschweige denn, dass die Hütte zum
Hof der privaten Beschwerdegegner in Untertann gehört. Vielmehr erhält er den
Eindruck, es handle sich um eine von der Landwirtschaft gänzlich losgelöste
Raststätte, ähnlich einer Skihütte, auch wenn in der Umgebung
Ökograswirtschaft betrieben oder während rund zweieinhalb Monaten (zwischen
10./ 11. September und Allerheiligen) Rinder gesömmert werden. Dass die
Umnutzung der Hütte keinen Einfluss auf deren äusseres Erscheinungsbild habe,
wie die privaten Beschwerdegegner betonen, entspricht keineswegs den
Tatsachen, haben sie doch auch ausserhalb des ehemaligen Weidstalles bauliche
Veränderungen vorgenommen, insbesondere eine Terrasse von rund einem Meter
Höhe aufgeschüttet. Die Bewirtschaftung der Grümelhütte verlangt von den
privaten Beschwerdegegnern zudem nicht nur kurzzeitige, sondern eher längere
Abwesenheiten vom Hof. So führen sie selber aus, samstags und sonntags kämen
besonders viele Wanderer in der Raststätte vorbei. An diesen Tagen werden die
privaten Beschwerdegegner folglich wenig Zeit haben, sich um den Hof zu
kümmern, zumal die Hütte auch abends geöffnet ist. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass die Verpflegung und die Getränke zu Fuss in die Hütte
getragen und die Abfälle ebenfalls zu Fuss weggebracht werden müssen. Auch
dies benötigt Zeit und hält die privaten Beschwerdegegner zusätzlich vom Hof
fern.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde des Bundesamts für Raumentwicklung
gutzuheissen, Ziffer 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 18. Dezember 2001 aufzuheben und - um der Rechtssicherheit willen -
festzustellen, dass die Grümelhütte im Sinne von Art. 24b RPG kein
betriebsnaher nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb zum landwirtschaftlichen
Gewerbe der privaten Beschwerdegegner ist.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
privaten Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 159
Abs. 2 OG). Da die privaten Beschwerdegegner im Verfahren betreffend
Erteilung der nachträglichen Baubewilligung vorinstanzlich grundsätzlich
obsiegt haben und das Urteil des Verwaltungsgerichts nur in einem Nebenpunkt
aufgehoben wird, drängt sich keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen
Kostenverteilung auf.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 3 des Entscheides
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2001 aufgehoben und
festgestellt, dass die Grümelhütte, Assek. Nr. 163d auf Grundstück 1637, im
Sinne von Art. 24b RPG kein betriebsnaher nichtlandwirtschaftlicher
Nebenbetrieb zum landwirtschaftlichen Gewerbe der privaten Beschwerdegegner
in Untertann ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den privaten Beschwerdegegnern
auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Oberägeri, der Baudirektion
des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: