Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.227/2002
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1A.227/2002 /bie

Urteil vom 12. November 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

B. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

OHG; Entschädigung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. Oktober 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern wies am 3.
Dezember 2001 die von B.________ gestützt auf das Opferhilfegesetz gestellten
Gesuche um Entschädigungen und Vorschuss ab. Dagegen wandte sich B.________
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Dieses wies mit Entscheid vom 3. Oktober 2002 die Beschwerde ab.

2.
B.________ erhob gegen den am 7. Oktober 2002 bei ihr eingegangenen Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern am 4. November 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem
Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides
einzureichen. Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt
werden. Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 108 Abs. 2 OG u.a. eine
Begründung zu enthalten. Eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der
Beschwerdebegründung ist nach Art. 108 Abs. 3 OG nur zur Klarstellung einer
an sich vorhandenen Begründung zu gewähren, nicht jedoch für den Fall, dass
in der Beschwerdeschrift zu den wesentlichen Punkten jegliche Begründung
fehlt. Da Letzteres für die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zutrifft (vgl. nachfolgende Ausführungen), kann dem sinngemäss gestellten
Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Frist zur Beschwerdeergänzung
anzusetzen, nicht entsprochen werden.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht eine unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 104 lit. b OG die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden. Hat - wie im vorliegenden Fall - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist das Bundesgericht an
deren tatsächliche Feststellungen gebunden, es sei denn, diese erwiesen sich
als offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder seien unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen (Art. 105 Abs. 2 OG).

Nach Art. 108 Abs. 2 OG obliegt der Beschwerdeführerin die Pflicht, nicht nur
falsche Sachverhaltsermittlungen zu behaupten, sondern auch wenigstens
anzudeuten, welche relevanten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nach
ihrer Auffassung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Dies unterlässt
die Beschwerdeführerin. Aus ihrer Eingabe lässt sich nicht entnehmen, welche
Sachverhaltsfeststellungen sie beanstanden will. Ihre Rügen genügen somit den
Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht. Auf die Beschwerde kann daher
nicht eingetreten werden.

5.
Nach der Praxis sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
betreffend Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG keine Kosten zu erheben.

Da die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine den formellen
Anforderungen entsprechende Begründung enthält und das Verfahren kostenlos
ist, rechtfertigt es sich, das von der Beschwerdeführerin gestellte
Sistierungsbegehren abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Bern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: