Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.225/2002
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1A.225/2002/sch

Urteil vom 27. Mai 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Josef Meichtry, Altes Schulhaus, 9115 Dicken,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Akteneinsicht,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 25. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 22. Mai 1979 befand das Bundesstrafgericht Swami Omkarananda
und fünf weitere Personen, welche der Anhängerschaft von Swami Omkarananda
und dem "Divine Light Zentrum" (DLZ) in Winterthur angehörten, des
Bombenattentates auf die Liegenschaften des damaligen Regierungsrats und
Polizeidirektors Jakob Stucki und von Rechtsanwalt Dr. Willy Hauser am frühen
Morgen des 8. Oktober 1975 schuldig. Das Gericht qualifizierte die Straftaten
als versuchten Mord und sprach zum Teil langjährige Zuchthausstrafen aus:
Swami Omkarananda wurde zu 14 Jahren, Josef Meichtry zu 7 Jahren Zuchthaus
verurteilt. Beschwerden an den ausserordentlichen Kassationshof blieben ohne
Erfolg.

Das Bundesstrafgericht ging u.a. davon aus, dass die Bomben von den
Angeschuldigten in Belgien beschafft und dann nach Winterthur verbracht
worden waren. Demgegenüber wurde von Seiten der Angeschuldigten und des DLZ
vorerst die Auffassung vertreten, die Anschuldigungen beruhten auf einem
grossen, gegen das DLZ gerichteten Komplott, Regierungsrat Stucki habe die
Anschläge selber inszeniert oder der Bombenanschlag sei zur Diskreditierung
von Swami Omkarananda und des DLZ unter Mitwirkung oder mit Wissen der
Polizei provoziert worden.

Im Zusammenhang mit der sog. Fichen-Affäre verlangten DLZ-Angehörige Einsicht
auch in die Fichen und Dossiers der Bundesanwaltschaft; diese Einsicht gab
zwar Hinweise auf Polizeiakten, doch konnte wegen Unauffindbarkeit einzelner
Akten keine vollständige Einsicht gewährt werden. Das führte von Seiten des
DLZ zum Vorwurf, die Behörden hätten verschiedene Geheimakten unterdrückt
oder verschwinden lassen. Andererseits konnten DLZ-Angehörige auf
verschiedenen Wegen Kenntnis über Umstände und Äusserungen erhalten, die
keinen Eingang in das Dossier der Strafuntersuchung gefunden haben,
insbesondere im Zusammenhang mit der Beschaffung der Bomben in Belgien, dem
Einbau eines Peilsenders in eine der Bomben und der Tätigkeit belgischer
Agenten.

Parallel dazu recherchierte der als Journalist bzw. Redaktor für den
Tages-Anzeiger tätige Paul Bösch. Seit ungefähr Mitte 1998 publizierte er
Berichte über die Hintergründe der Bombenanschläge, wies auf Ungereimtheiten
der offiziellen Darstellung hin, ging der Frage nach der Rolle und dem
Verbleib der wenige Tage nach dem Anschlag verschwundenen M.H.________ nach
und vermutete ein Mitwissen der Behörden.

B.
Vertreter des Regierungsrates des Kantons Zürich ersuchten im Juni 1998 das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement um Abklärung der erhobenen
Vorwürfe. Der Bundesrat ermächtigte darauf am 18. September 1998 das EJPD,
die - als Staatsschutzakten abgelegten - Akten der Bundesanwaltschaft
untersuchen zu lassen und eine Administrativuntersuchung durchzuführen.
Darauf nahm das EJPD vorerst selber eine Sichtung der DLZ-Akten im
Bundesarchiv vor und beauftragte am 30. März 1999 a. Bundesgerichtspräsident
Jean-François Egli, zusammen mit Fürsprecher Theo Bopp, Gerichtsschreiber am
Bundesgericht, die Administrativuntersuchung zu führen. Es sollten
insbesondere die näheren Umstände um die Aktion der belgischen Polizisten, um
die Tätigkeit und Person von M.H.________, um den Einbau eines Senders in
eine der Bomben und schliesslich die Gründe, weshalb die Akten nicht
vollständig geführt worden waren, abgeklärt werden.

Der Untersuchungsbeauftragte nahm in verschiedenste Aktenbestände Einblick
(insbes. Bundesarchiv, Bundesanwaltschaft, Bundesgericht, Kantonspolizei,
Bezirksanwaltschaft, Staatsarchiv des Kantons Zürich, Personaldossiers).
Gewisse Dokumente konnten von privater Seite erhoben werden. Einzelne
Aktenbestände konnten hingegen nicht ausfindig gemacht werden. Ferner
befragte der Untersuchungsbeauftragte zahlreiche, damals mit der
Angelegenheit befasste Personen, soweit dies überhaupt noch möglich war; zu
diesen gehörten u.a. Angehörige der Bundesanwaltschaft, der Zürcher Behörden
und des Bundesarchivs; ferner wurden zwei Vertreter des DLZ und der
Journalist Paul Bösch befragt; schliesslich sind gestützt auf ein
Rechtshilfeersuchen auch Vertreter der belgischen Polizei angehört worden.
Darüber hinaus nahm der Untersuchungsbeauftragte einen Augenschein beim Haus
von a. Regierungsrat Stucki sowie im Zürcher Kriminalmuseum vor, wo die zum
Einsatz gelangten, nicht detonierten Bomben ausgestellt sind.

Der Beauftragte hat die Untersuchung am 11. September 2000 mit der Übergabe
seines 220 Seiten umfassenden Berichtes und seinen gesammelten Unterlagen
abgeschlossen. Darin kommt der Untersuchungsbeauftragte zum Schluss, dass
keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die auf ein polizeiliches Komplott
hinweisen. Er stellt unter anderem fest, dass seitens der Polizei bzw. der
Untersuchungsverantwortlichen gewisse Fehler begangen wurden, dass diese aber
in Berücksichtigung der dargelegten Umstände auf falschen Lagebeurteilungen
beruhten und als nicht allzu schwerwiegend einzustufen seien (S. 220). Weiter
folgert er, dass die Administrativuntersuchung neue Tatsachen von relativer
Wichtigkeit ergeben hat, die dem Bundesstrafgericht im Beurteilungszeitpunkt
nicht bekannt waren, die aber allenfalls geeignet gewesen wären, sich auf die
Beurteilung im Schuldspruch und im Rahmen der Strafzumessung auszuwirken (S.
216). Schliesslich hält er in der Zusammenfassung das Ergebnis hinsichtlich
der einzelnen Sachverhaltselemente fest und beantwortet die mit der
Untersuchung gestellten Fragen (S. 181).

Der Untersuchungsbericht ist vom Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement am 27. Oktober 2000 anlässlich einer Pressekonferenz
bekannt gemacht worden. Das Departement hat hierfür eine Pressemitteilung
verfasst sowie eine Kurzfassung des Berichts abgegeben.

Die Bundesanwaltschaft prüfte den Bericht der Administrativuntersuchung und
verzichtete von ihrer Seite auf ein Begehren um Revision des
Bundesstrafgerichtsurteils, weil die neuen Tatsachen nach ihrer Auffassung
keine Gründe für eine erheblich veränderte Einschätzung des Sachverhalts oder
für ein wesentlich milderes Urteil darstellten.

C.
Im Anschluss an die Administrativuntersuchung stellte sich die Frage der
Einsicht in die Akten der Untersuchung und in den Schlussbericht. Sie war
bereits in den Jahren 2000 und 2001 Gegenstand von zahlreichen Schreiben
zwischen einzelnen Vertretern des DLZ und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement. Anlässlich einer Besprechung vom 8. Dezember 2000 wurde
der Schlussbericht dem Rechtsvertreter von Josef Meichtry zwecks Prüfung
eines allfälligen Revisionsverfahrens gegen Revers und unter der Auflage,
keine Namen weiterzugeben, ausgehändigt.

Am 23. Mai 2002 stellte Josef Meichtry im eigenen Namen das Gesuch um
vollständige Einsicht in den Schlussbericht und die Akten der
Administrativuntersuchung. Das dem Untersuchungsbeauftragten Egli
eingereichte Gesuch wurde zuständigkeitshalber dem Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement zur Behandlung überwiesen. Mit Entscheid vom 25.
September 2002 hat das Departement "dem Gesuchsteller die Einsichtnahme in
die Akten der Administrativuntersuchung EJPD/Egli im Zusammenhang mit dem
Attentat auf Regierungsrat Stucki verweigert". In der Rechtsmittelbelehrung
wies das Departement auf die Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ans Bundesgericht hin.

Zur Begründung führte das EJPD im Einzelnen aus: Das Verfahren der
Administrativuntersuchung richte sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(vgl. Art. 97 der Bundespersonalverordnung, BPV, SR 172.220.111.3). Da der
Untersuchungsbericht keine Datensammlung im Sinne von Art. 3 lit. g des
eidgenössischen Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) darstelle, kämen auf das
Akteneinsichtsgesuch die aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten
Grundsätze über die Einsicht in die Akten abgeschlossener Verfahren zur
Anwendung. Das Einsichtsinteresse des Gesuchstellers sei zwar grundsätzlich
legitim, könne aber in Anbetracht einer früheren Abgabe des Berichtes an
seinen Rechtsvertreter kaum als aktuell betrachtet werden. Dem
Einsichtsinteresse stünden öffentliche und private Interessen entgegen. Die
Aussagen der Befragten seien dem Untersuchungsbeauftragten lediglich unter
der Bedingung gemacht worden, dass diese nicht weitergegeben würden. Eine
Einsichtsverweigerung dränge sich auch im Interesse des Schutzes von
Drittpersonen vor Beeinträchtigungen aus dem Umfeld des DLZ auf. Bei einer
Offenlegung gegenüber Privatpersonen könne eine Weiterverbreitung der
Informationen und eine Verwendung zu Ungunsten von Drittpersonen nicht
vermieden werden. - Darüber hinaus prüfte das EJPD die Frage, ob dem
Gesuchsteller eine beschränkte Einsicht gewährt werden könne, wies indessen
das Gesuch auch in dieser Hinsicht ab. Soweit die Unterlagen des
Untersuchungsbeauftragten Akten aus dem Bundesstrafprozess enthalten (die dem
Gesuchsteller im damaligen Verfahren offen gestanden waren), könne das
Departement mangels Aktenherrschaft darüber nicht verfügen; ein
entsprechendes Gesuch sei vielmehr beim Bundesgericht einzureichen. In Bezug
auf neue Erhebungen indessen sei der Aufwand für eine Anonymisierung im
Allgemeinen und in Anbetracht der erfolgten Einsicht durch den
Rechtsvertreter im Besondern als unverhältnismässig zu bezeichnen. -
Schliesslich wies das Departement darauf hin, dass es dem Gesuchsteller
unbenommen bleibe, beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch einzureichen und in
diesem Rahmen die Edition der Akten der Administrativuntersuchung zu
verlangen.

D.
Gegen diesen Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes
hat Josef Meichtry beim Bundesgericht am 20. Oktober 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt in erster Linie die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung der vollen Einsicht
in den Bericht des Untersuchungsbeauftragten und in die erhobenen Akten. Er
macht im Wesentlichen eine Verletzung des Willkürverbotes und des Anspruchs
auf Akteneinsicht (Art. 8 und 29 BV) sowie der Konventionsgewährleistungen
nach Art. 6, 8, 10, 18 und 34 EMRK geltend. Auf die Rügen und Ausführungen im
Einzelnen ist, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen einzugehen.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat dem Bundesgericht die
Akten überwiesen, indessen auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Mit einer weitern Eingabe vom 4. Dezember 2002 bestätigt der Beschwerdeführer
seine Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 6 und 13
EMRK, zweifelt die Vollständigkeit der überwiesenen Akten an und stellt in
verschiedener Hinsicht prozessuale Ersuchen.

Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 das Gesuch um
Einsicht in die Inhaltsverzeichnisse der Administrativuntersuchung und die
Vorakten des EJPD, ferner das Gesuch um Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen besondern
Ausführungen Anlass. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat
als Behörde im Sinne von Art. 98 lit. b OG entschieden. Der Beschwerdeführer
ist durch die Verfügung, mit der sein Einsichtsgesuch abgewiesen worden ist,
betroffen und daher nach Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Vorinstanz das
Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Einsichtnahme als fraglich
bezeichnet; auf die frühere, unter Auflagen erfolgte Einsicht des damaligen
Rechtsvertreters in den Untersuchungsbericht ist im Rahmen der
Interessenabwägung zurückzukommen (unten E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat
die Beschwerde schliesslich entsprechend der ihm erteilten
Rechtsmittelbelehrung innert Frist eingereicht.

Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung von Bundesgesetzesrecht, sondern
macht ausschliesslich eine Verletzung von Garantien der Bundesverfassung und
der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend. Dies ist im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (BGE 128 II 259 E. 1.5 S. 264, 125 II
417).

1.2 In prozessualer Hinsicht stellt sich allerdings die Frage, ob in Bezug
auf den Entscheid über das Einsichtsbegehren das eidgenössische
Datenschutzgesetz zur Anwendung gelangt und ob allenfalls - in Abweichung zur
erteilten Rechtsmittelbelehrung - vor Anrufung des Bundesgerichts nach Art.
33 Abs. 1 lit. b des eidgenössischen Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) bei
der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) hätte Beschwerde erhoben
werden müssen.

Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes und insbesondere
von dessen Art. 8 betreffend das Auskunftsrecht verneint. Sie hat dem
Untersuchungsbericht und den gesammelten Unterlagen den Charakter einer
Datensammlung im Sinne von Art. 3 lit. g DSG abgesprochen und das
ursprüngliche Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers als weit über Art. 8
DSG hinausgehend betrachtet.

Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der
Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es
gilt für jegliches Bearbeiten von Daten natürlicher oder juristischer
Personen durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Zum Bearbeiten von Daten
zählt jeglicher Umgang mit Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen
(Art. 3 lit. a und e DSG). Soweit Personendaten verwendet werden, gehören
somit auch die Durchführung einer Administrativuntersuchung und die
Erstellung eines entsprechenden Berichts durch einen
Untersuchungsbeauftragten dazu (Art. 3 lit. h DSG). Daraus folgt für den
vorliegenden Fall, dass die allgemeinen Datenschutzbestimmungen von Art. 4
ff. DSG grundsätzlich anwendbar sind (vgl. Urs Maurer/Nedim Peter Vogt,
Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, Rz. 8 zu Art.
2).

Zu den allgemeinen Datenschutzbestimmungen zählt u.a. die zentrale Bestimmung
von Art. 8 DSG. Danach kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung
Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden; der Inhaber
der Datensammlung muss ihr alle über sie in der Datensammlung vorhandenen
Daten sowie den Zweck, die Rechtsgrundlage des Bearbeitens und weitere
Informationen mitteilen (Art. 8 Abs. 1 und 2 DSG). Nach dem Wortlaut der
Bestimmung ist dieses Auskunftsrecht indessen vom Vorliegen einer
Datensammlung abhängig (Maurer/Vogt, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 2). Als
Datensammlung gilt jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist,
dass die Daten nach betroffenen Personen erschlossen sind (Art. 3 lit. g
DSG). Entscheidend ist, dass die eine bestimmte Person betreffenden Daten als
solche auffindbar sind oder ein (direkter oder indirekter) personenbezogener
Zugriff möglich ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz,
BBl 1988 II 413/447 f.; Maurer/Vogt, a.a.O., Rz. 28 zu Art. 3).

Im vorliegenden Fall können der Untersuchungsbericht und die gesammelten
Akten nicht als Datensammlung im Sinne des Datenschutzgesetzes betrachtet
werden. Die Untersuchung ist nicht auf bestimmte Personen ausgerichtet und
dementsprechend auch nicht personenbezogen erschlossen. Zweck der
Untersuchung war vielmehr, gewisse Vorkommnisse, Handlungsabläufe und
Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen der
Bombenanschläge auf Regierungsrat Stucki und Rechtsanwalt Hauser zu prüfen
(vgl. zum Zweck von Administrativuntersuchungen die Richtlinien über
Administrativuntersuchungen vom 18. November 1981, publiziert in BBl 1981 III
1041 sowie bei Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Administrativuntersuchungen in
der öffentlichen Verwaltung, St. Gallen 1999, S. 65).

Fehlt es demnach an einer Datensammlung, kommt Art. 8 DSG nicht zur
Anwendung. Darüber hinaus stehen angesichts des konkreten Streitgegenstandes
und der erhobenen Rügen (vgl. unten E. 2) keine spezifischen, das
Datenschutzgesetz betreffende Gesichtspunkte in Frage. Bei dieser Sachlage
brauchte vor der Anrufung des Bundesgerichts die Beschwerde an die
Eidgenössische Datenschutzkommission im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. b DSG
nicht erhoben zu werden. Demnach steht dem Eintreten auf die direkt gegen den
Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts entgegen.

1.3 Das Departement hat dem Bundesgericht die Akten, deren Einsichtnahme dem
Beschwerdeführer verweigert worden ist, überwiesen; sie enthalten im
Wesentlichen den eigentlichen Untersuchungsbericht, die Akten-Ordner sowie
das sog. Verfahrensprotokoll. Das Bundesgericht entscheidet demnach über die
vorliegende Beschwerde in Kenntnis der Akten. Dieses Vorgehen entspricht
grundsätzlich der Praxis des Bundesgerichts und ist vom Beschwerdeführer
nicht beanstandet worden (vgl. BGE 128 I 167 E. 3.1 S. 169, mit Hinweisen).

1.4 Der Beschwerdeführer ersucht um eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne
von Art. 112 OG. Hierfür besteht kein Anlass, da sich die Sachlage aus den
Akten mit hinreichender Klarheit ergibt und der Beschwerdeführer seinen
Standpunkt mit der Beschwerdeschrift ausführlich darlegte. Eine mündliche
Anhörung ist auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 EMRK entbehrlich (vgl.
unten E. 2).

2.
Bevor auf die Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen ist, gilt es den
Prozessgegenstand im Einzelnen zu bestimmen und zudem festzuhalten, was nicht
dazu gehört.
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausschliesslich die
Verweigerung der (gänzlichen bzw. teilweisen) Einsicht in den Bericht und die
Akten der Administrativuntersuchung angefochten. Dementsprechend sind auch
die Beschwerdeanträge einzig auf die Gewährung der Einsicht in den Bericht
und die Unterlagen ausgerichtet.
Demgegenüber sind weder die Durchführung der Administrativuntersuchung als
solche noch das ursprüngliche Strafverfahren Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens:

Die Administrativuntersuchung ist auf der Grundlage eines
Bundesratsbeschlusses vom Departementsvorsteher eingeleitet worden und längst
abgeschlossen. Sie hat sich, wie bereits dargelegt, nicht gegen bestimmte
Personen gerichtet, sondern hatte die Abklärung bestimmter Vorkommnisse im
Zusammenhang mit der Untersuchung in einem früheren Strafverfahren zum
Gegenstand. Die Administrativuntersuchung führte zum genannten Bericht,
mündete indessen nicht in Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
gegenüber dem Bürger Pflichten begründen, ändern oder aufheben. Grundsätzlich
ist der Beschwerdeführer daher durch die Administrativuntersuchung als solche
und deren Abschluss nicht in eigenen rechtlichen Interessen betroffen. Er
kann weder die angeblich unzulässige Fragestellung noch die angebliche
Unvollständigkeit der Untersuchung bemängeln. Ebenso wenig kann er eine
Verletzung der in diesem Zusammenhang angerufenen Garantien der Europäischen
Menschenrechtskonvention geltend machen. Insbesondere betrifft die
Administrativuntersuchung als solche keine zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen und hat keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6
EMRK zum Inhalt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass
Untersuchungsgegenstand das frühere Strafverfahren bzw. die Art und Weise der
damaligen Untersuchung war. Mit dem Untersuchungsergebnis wird in keiner
Weise über eine strafrechtliche Anklage gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK befunden.
Ebenso wenig stand die ursprüngliche Anklage bzw. die damalige Verurteilung
in Frage, welche rechtskräftig geworden ist und höchstens im Rahmen eines
Revisionsverfahrens einer Neuüberprüfung zugeführt werden könnte. Die Rüge
des Beschwerdeführers, die Durchführung der Administrativuntersuchung und die
Verweigerung der Akteneinsicht im Untersuchungsverfahren verstiessen gegen
die EMRK, erweist sich daher von vornherein als unbegründet.

Schliesslich gilt es festzuhalten, dass sich die vorliegende Beschwerde
entsprechend dem ursprünglichen Einsichtsgesuch einzig auf die Ergebnisse der
Administrativuntersuchung bezieht. Es sind dies der eigentliche Bericht, das
sog. Verfahrensprotokoll (welches über die einzelnen Schritte der
Untersuchung Aufschluss gibt) sowie die Aktenordner I - VII (mit
Anhörungsprotokollen, neuen Dokumenten sowie Kopien von wichtigeren
Unterlagen und Berichten). Demgegenüber bildet der sog. Ordner O, der
departementsinterne Dokumente, zahlreiche Korrespondenz sowie die
Auftragserteilung an den Untersuchungsbeauftragten enthält, nicht Gegenstand
des Verfahrens.

3.
Art. 29 Abs. 2 BV (wie bereits Art. 4 aBV) räumt den Parteien und Betroffenen
als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Im Hinblick auf den Erlass einer
Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen
vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besondern Interesses Kenntnis
nehmen können (BGE 122 I 153 E. 6a S. 161). Dieser Aspekt des Anspruchs auf
Akteneinsicht kommt indessen im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen, da
die Administrativuntersuchung längst abgeschlossen ist, der Beschwerdeführer
nicht Verfahrensbeteiligter ist und kein Erlass einer Verfügung bevorsteht.

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 2 BV
erkannt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen
Verfahrens geltend gemacht werden kann. Eine umfassende Wahrung der Rechte
kann es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines
abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon
abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse
glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem
spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer
sonstigen besondern Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem so
genannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf
Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines
spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinne (vgl. nunmehr
Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003
S. 1963). Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden
öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter.
Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht
einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander
abzuwägen (zum Ganzen Urteil Rósza vom 18. Oktober 2002 [EuGRZ 2003 S. 45,
1P.240/2002], BGE 113 Ia 1 E. 4 S. 4, 122 I 153 E. 6a S. 161, 125 I 257 E. 3b
S. 260, 126 I 7 E. 2a S. 10, 128 I 63 E. 3.1 S. 68).

Dieser verfassungsmässige Anspruch auf Einsicht in die Akten eines
abgeschlossenen Verfahrens geht über die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
hinaus. Die Konventionsbestimmung kann ausserhalb eines Verfahrens, das
zivilrechtliche Ansprüche oder eine strafrechtliche Anklage zum Gegenstand
hat, grundsätzlich nicht angerufen werden. In Bezug auf die vorliegenden
konkreten Verhältnisse kann insbesondere nicht davon gesprochen werden, der
Beschwerdeführer verlange die Akteneinsicht zur unmittelbaren Einleitung
eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verweigerung verunmögliche ihm in
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Zugang zu einem Gericht. Auf die Rüge
der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK braucht daher auch unter diesem
Gesichtswinkel nicht näher eingegangen zu werden.

Allein gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ist im Folgenden zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer Anspruch erheben kann, in die Ergebnisse der abgeschlossenen
Administrativuntersuchung Einblick zu nehmen (E. 5).

4.
Die Vorinstanz wirft die Frage nach der Herrschaft über die Dokumente, in die
der Beschwerdeführer Einsicht nehmen möchte, auf. Sie geht davon aus, dass
die Ergebnisse der Administrativuntersuchung einerseits den eigentlichen
Bericht und die Erhebungen des Untersuchungsbeauftragten umfassen. Insofern
anerkennt sie ihre Zuständigkeit, darüber im Rahmen des Einsichtsverfahrens
zu verfügen. Andererseits enthalten die Aktenordner mit den Erhebungen des
Untersuchungsbeauftragten auch Kopien von wichtigeren Dokumenten aus dem
Bundesstrafprozess (Akten aus der Voruntersuchung und dem eigentlichen
Prozess). Diese Dokumente ordnet das Departement  ausschliesslich dem
Bundesstrafgericht bzw. dem Herrschaftsbereich des Bundesgerichts zu. Es
erachtet sich daher nicht als zuständig, mittels Gesuchsbehandlung über diese
"fremden Akten" zu verfügen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass ihr die
für die Behandlung des Einsichtsgesuchs erforderliche Datenherrschaft über
die Gesamtheit der Ergebnisse der Administrativuntersuchung fehle.

4.1 Die Vorinstanz versucht diesen Konflikt dadurch zu lösen, dass sie dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit aufzeigt, beim ausserordentlichen
Kassationshof des Bundesgerichts ein Verfahren um Revision des Strafurteils
von 1979 einzuleiten (Art. 12 Abs. 2 OG und Art. 232 ff. BStP, in der Fassung
vom 8. Oktober 1999, AS 2000 S. 505/511) und in diesem Rahmen um Einsicht in
die Akten der Administrativuntersuchung zu ersuchen. Dabei übersieht sie
indessen, dass dieser Weg die Schwierigkeit der Datenherrschaft nicht zu
lösen vermag. Der ausserordentliche Kassationshof mag zwar über die Akten des
Bundesstrafgerichts verfügen können. Ihm kommt indessen umgekehrt keine
Herrschaft über die eigentlichen Ergebnisse der Administrativuntersuchung zu.
Er kann daher nicht eigenständig über die Akten des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes sowie die Staatsschutzakten verfügen. Dies führt
dazu, dass im Rahmen der Instruktion des Revisionsverfahrens um den Beizug
des Untersuchungsberichts und der dazugehörigen Dokumente ersucht werden
müsste und der Instruktionsrichter über das Akteneinsichtsgesuch (und
allfällige Anonymisierungen oder Weglassungen) zu entscheiden hätte.

4.2 Diese Situation führt zur grundsätzlichen Frage, wie vorzugehen ist, wenn
Einsicht in die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung verlangt wird, die
aus unterschiedlichen Quellen und Herrschaftsbereichen stammen. Der mit einer
Administrativuntersuchung Beauftragte kann im Rahmen seines Auftrages und im
Bereiche des Auftraggebers die erforderlichen Abklärungen treffen, ist indes
möglicherweise darauf angewiesen, seine Erhebungen auch auf andere
Herrschaftsbereiche auszudehnen und rechts- oder amtshilfeweise Informationen
etwa in Form von Dokumenten oder Befragungen einzuholen. Die Herrschaft über
die Letzteren geht mit der Auskunftserteilung nicht ohne weiteres auf den
Untersuchungsbeauftragten bzw. die die Administrativuntersuchung anordnende
Stelle über. Es mag ebenso sein, dass die Auskünfte einzig für den Zweck der
Administrativuntersuchung erteilt werden und eine weitere Verwendung oder
Verbreitung (ausdrücklich oder stillschweigend) ausgeschlossen wird. Eine
derartige Betrachtungsweise entspräche dem allgemeinen Grundsatz der
Zweckbindung der Bearbeitung von Personendaten (Art. 4 Abs. 3 DSG; vgl.
Maurer/ Vogt, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 4; Urteil vom 27. März 1991 in ZBl
92/1991 S. 543/550 E. 6d) bzw. dem in der Rechts- und Amtshilfe geltenden
Prinzip der Spezialität (vgl. BGE 126 II 316 E. 2 S. 318, 122 II 134 E. 7c S.
127).

Diesfalls stellt sich die Frage nach dem praktischen Vorgehen, wenn gestützt
auf Art. 29 Abs. 2 BV Einsicht in die Ergebnisse einer
Administrativuntersuchung verlangt wird. Bei einer komplexen Untersuchung
wird sich zeigen, dass die verschiedenen Teile - die Erhebungen des
Beauftragten aus dem Bereich der anordnenden Behörde einerseits und die
Befragungen und Übernahmen von Dokumenten aus dem Bereiche anderer Behörden
andererseits - praktisch kaum auseinandergehalten werden können. Sie bilden
eine Einheit und haben nur in diesem Rahmen überhaupt einen eigenständigen
Aussagewert. Den Gesuchsteller für die Einsicht in die Unterlagen aus den
fremden Herrschaftsbereichen an die entsprechenden Amtsstellen zu verweisen,
dürfte kaum einen gangbaren Weg darstellen. Dieser müsste möglicherweise bei
mehreren Stellen vorsprechen und wäre zur Gesuchstellung schon vorgängig auf
eine genaue Kenntnis von Aktenstellen und Befragungen angewiesen.

Angesichts dieser Schwierigkeit ist nach einer praktischen Vorgehensweise zu
suchen. Es drängt sich auf, im Sinne einer Kompetenzattraktion grundsätzlich
eine einzige Instanz über die Gesamtheit der Dokumente entscheiden zu lassen.
Derjenigen Behörde, welche die Administrativuntersuchung angeordnet hat, ist
in einem nachfolgenden Verfahren der Akteneinsicht eine Leitfunktion
zuzuerkennen. Sie könnte in diesem Rahmen einerseits über die "eigenen" Akten
verfügen. Andererseits hätte sie darüber zu befinden, ob das Einsichtsgesuch
den Datenbereich einer andern Stelle überhaupt betrifft, und hätte allenfalls
für eine entsprechende Einwilligung zu sorgen. Gestützt darauf wäre sie in
der Lage, gesamthaft über das Akteneinsichtsgesuch zu befinden.

4.3 Wie es sich mit diesen Fragen in allgemeiner Hinsicht verhält, braucht im
vorliegenden Verfahren in Anbetracht der konkreten Verhältnisse nicht
abschliessend geklärt zu werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse der
Administrativuntersuchung tatsächlich unterschiedlicher Herkunft sind und aus
diversen Quellen stammen. Erstens handelt es sich um die eigentlichen
Erhebungen des Untersuchungsbeauftragten (Befragungsprotokolle, eingeholte
Berichte, eigene Feststellungen) sowie den Untersuchungsbericht und das
Verfahrensprotokoll. Zweitens hat der Untersuchungsbeauftragte - mit
entsprechender Ermächtigung - Dokumente aus dem Bundesarchiv und aus den
Akten des Bundesstrafprozesses eingesehen und davon teils Kopien in seine
Unterlagen übernommen. Und drittens hat er in kantonalzürcherische
Aktenbestände Einsicht genommen, davon für seinen eigenen Gebrauch teils
ebenfalls Kopien hergestellt und kantonale Bedienstete angehört.

Es ist unbestritten, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
über die erstgenannten Dokumente verfügen und daher in diesem Ausmass über
das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers entscheiden kann. Dasselbe
kann aufgrund der konkreten Umstände für die kantonalen Unterlagen angenommen
werden: Die Administrativuntersuchung ist u.a. auf Vorstösse von
zürcherischen Regierungsräten zurückzuführen. Von Anfang an musste klar sein,
dass der Untersuchungsbeauftragte auch zürcherische Archive sollte einsehen
und (ehemalige oder noch im Dienst stehende) zürcherische Bedienstete sollte
befragen können. Mit der Anordnung der Administrativuntersuchung durch das
Departement sind denn auch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bund und
Kanton Zürich ausdrücklich vom Amtsgeheimnis entbunden worden. Die Vorinstanz
durfte daher auch in dieser Hinsicht über die Einsichtnahme entscheiden, ohne
hierfür das Einverständnis der zürcherischen Behörden einzuholen. Gleich
verhält es sich mit den Akten aus dem Bundesarchiv. Das Departement wurde vom
Bundesrat ausdrücklich ermächtigt, diese Akten im Hinblick auf eine
Administrativuntersuchung zu prüfen, und übernahm damit die Verantwortung
darüber. Schliesslich fällt in Bezug auf die Dokumente aus dem
Bundesstrafprozess in Betracht, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb
das Bundesstrafgericht dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten des
früheren, ihn selbst betreffenden Strafverfahrens verweigern könnte. Bei
dieser Sachlage konnte daher ohne weiteres davon Umgang genommen werden, das
Bundesstrafgericht um eine förmliche Stellungnahme zu ersuchen; ebenso wenig
ist es erforderlich, dass dies im vorliegenden Verfahren von der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung nachgeholt werde. Auch in dieser Hinsicht
kann dem Departement die Verfügungsbefugnis nicht abgesprochen werden.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement die Gesuchsbehandlung und die Gewährung von
Akteneinsicht nicht allein deswegen ablehnen durfte, weil ein Teil der Akten
aus dem Herrschaftsbereich des Bundesstrafgerichts (bzw. des Kantons Zürich)
stammt.

5.
Im Folgenden sind die für und gegen eine Einsichtnahme sprechenden Interessen
festzuhalten und gegeneinander abzuwägen.

5.1 Die Vorinstanz erachtet das Interesse des Beschwerdeführers an der
Einsicht in den Schlussbericht im heutigen Zeitpunkt als gemindert. Dessen
Rechtsvertreter habe bereits einmal Einsicht nehmen können und habe den
Beschwerdeführer wohl in geeigneter Weise über die massgeblichen Punkte
informiert.
Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Der Rechtsvertreter  des
Beschwerdeführers durfte den Untersuchungsbericht lediglich unter der Auflage
einsehen, keine Namen weiterzugeben; er hatte sich bereit erklärt, "gegenüber
seiner Klientschaft die Persönlichkeitsrechte von Drittpersonen zu wahren und
insbesondere deren Namen nur zu nennen, wenn dies für die Prüfung allfälliger
Revisionsgründe oder anderer rechtlicher Schritte notwendig ist". Auch bei
entsprechender Information durch den Rechtsvertreter konnte sich der
Beschwerdeführer ohne Kenntnis, welche Aussagen von welcher Seite stammen,
kaum ein eigenes Bild über die Tragweite des Berichts und der Resultate
machen. Nur der Beschwerdeführer selber ist als Kenner der damaligen
Verhältnisse in der Lage, den Bericht und seine Folgerungen aufgrund der
einzelnen Elemente zu würdigen. Zudem war die Einsicht des Rechtsvertreters
auf den eigentlichen Untersuchungsbericht beschränkt und umfasste
insbesondere die umfangreichen Beilagen und Unterlagen nicht. Der
Beschwerdeführer hat von diesen Beilagen daher nicht einmal in indirekter
Weise Kenntnis nehmen können. Schliesslich liegt entgegen der Auffassung der
Vorinstanz keine Konstellation vor, in der im Interesse des Betroffenen
selber gewisse Informationen lediglich einer Vertrauensperson herausgegeben
werden (vgl. Art. 8 Abs. 3 DSG sowie BGE 122 I 153 E. 6c/cc S. 166, mit
Hinweisen auf Rechtsprechung und Kritik). Darüber hinaus kann ohnehin nicht
in allgemeiner Weise angenommen werden, dass nach einer ersten Einsicht das
Interesse an einer weitern Einsichtnahme von vornherein entfällt.

Bei dieser Sachlage wird das Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht
in den Untersuchungsbericht und in die Unterlagen durch den Umstand, dass
sein Rechtsvertreter früher den Bericht einsehen konnte, keineswegs
geschmälert. Die lediglich indirekte und beschränkte Konsultation vermag die
eigene Einsicht von Bericht und Materialien nicht zu ersetzen und steht einer
erneuten Kenntnisnahme  nicht entgegen.

5.2 Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1979 - nach einer längeren Untersuchung
und mehr als drei Jahren Untersuchungshaft - vom Bundesstrafgericht in einem
öffentlichen und medienwirksamen Verfahren zu sieben Jahren Zuchthaus
verurteilt worden. Nunmehr kommt der Untersuchungsbeauftragte zum Schluss,
dass das Strafverfahren (aus heutiger Sicht) nicht in allen Teilen den
Anforderungen an einen fairen Prozess entsprochen habe und dass insbesondere
dem erkennenden Bundesstrafgericht Tatsachen von relativer Wichtigkeit
unbekannt geblieben seien, die sich auf die Beurteilung im Schuldspruch und
im Rahmen der Strafzumessung hätten auswirken können. Bei dieser Sachlage hat
der Beschwerdeführer ein gewichtiges persönliches Interesse daran, das mit
der Administrativuntersuchung Festgestellte anhand des Berichtes und der
gesammelten Unterlagen aus persönlicher Sicht nachzuvollziehen, in
Zusammenhang mit dem eigenen Prozess zu setzen sowie prüfen zu können,
inwiefern sich gewisse festgestellte verfahrensmässige Unterlassungen auch
auf das eigene Verfahren ausgewirkt haben mögen. Es entspricht einem
legitimen nachvollziehbaren Bedürfnis, den prozessualen Missachtungen - auch
wenn sie nicht in einem gerichtlichen Verfahren, sondern lediglich im Rahmen
einer Administrativuntersuchung festgestellt worden sind - nachzugehen und
sich aufgrund der neuen Unterlagen mit der  eigenen Vergangenheit
auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer möchte in diesem Sinne insbesondere
prüfen, was im Einzelnen eingestanden werde und ob der Bericht aus seiner
Sicht vollständig sei.

Über dieses elementare Bedürfnis hinaus hat der Beschwerdeführer ein
Interesse an der Akteneinsicht im Hinblick auf und zur Vorbereitung von
Verfahren zur Erlangung eines Ausgleichs, sei es im Sinne einer Entschädigung
oder Genugtuung, einer Rehabilitation oder gar einer Revision des
Strafurteils. Die Rechtsprechung hat in der Absicht, ein entsprechendes
Verfahren anzustrengen, ein schutzwürdiges Interesse für eine Akteneinsicht
erblickt und diese geradezu als Voraussetzung für ein entsprechendes
Verfahren bezeichnet (vgl. BGE 113 Ia 1 E. 4b/cc S. 7 f., Urteil Rósza vom
18. Oktober 2002 E. 3.2.1 [EuGRZ 2003 S. 45, 1P.240/2002], ZBl 93/1992 S.
362/365 E. 5a). In diesem Zeitpunkt ist es grundsätzlich nicht Sache der
Behörden, anstelle des Betroffenen über den allenfalls einzuschlagenden Weg
und die Erfolgschancen zu befinden und die Akteneinsicht von einem bestimmten
Verfahren abhängig zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch noch
nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt; vielmehr möchte er sich vorerst
anhand des Untersuchungsberichts und der Unterlagen ein umfassendes eigenes
Bild verschaffen. Keiner Prüfung zu unterziehen sind daher auch die
Vorstellungen des Beschwerdeführers, wie er allenfalls zu einer Form der
Satisfaktion gelangen könnte (Revision des Bundesstrafgerichtsurteils,
Verfahren nach Art. 139a OG, Nichtigerklärung des Bundesstrafgerichtsurteils
durch das Bundesgericht oder den Bundesrat, Klage beim Europäischen
Menschenrechtsgerichtshof nach Art. 34 EMRK, Haftungs- und
Entschädigungsverfahren).

Mit dem angefochtenen Entscheid spricht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
ein schutzwürdiges Interesse insbesondere auch im Hinblick auf die
Möglichkeit ab, ein Verfahren um Revision des Strafurteils von 1979
einzuleiten und in diesem Rahmen um Einsicht in die Ergebnisse und Akten der
Administrativuntersuchung zu ersuchen (vgl. oben E. 4.1). - Wie oben
dargetan, ist es nicht Sache der Behörden, anstelle des Betroffenen über den
einzuschlagenden Weg zu befinden und die Akteneinsicht von einem bestimmten
Verfahren abhängig zu machen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr ein legitimes
Interesse daran, sich über die Grundlagen und Voraussetzungen ins Bild zu
setzen, bevor er sich überhaupt auf ein aufwändiges Revisionsverfahren
einlässt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
prozessuale Aufwand bis zu einer allfälligen Akteneinsichtnahme bei
entsprechendem Vorgehen in Grenzen gehalten werden könnte. Daraus ergibt
sich, dass die Möglichkeit der Einleitung eines Revisionsverfahrens dem
Beschwerdeführer nicht entgegen gehalten werden kann und sein schutzwürdiges
Interesse an der Akteneinsicht nicht mindert.

Gesamthaft gesehen kann daher festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer
ein gewichtiges schutzwürdiges Interesse zukommt, im Sinne seines Gesuches
Einsicht in die Ergebnisse der Administrativuntersuchung zu erhalten. Es ist
daher zu prüfen, ob und welche Gründe einer Einsicht entgegen stehen. Wie
oben dargetan, findet das  Akteneinsichtsrecht seine Grenzen an überwiegenden
öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter.

5.3 Im angefochtenen Entscheid des Departementes werden keine eigentlichen
öffentlichen Interessen des Staates genannt, welche einer Einsichtnahme
entgegenstehen würden. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass
die Einsicht wegen Staatsschutzinteressen verweigert würde. Die Tätigkeit des
belgischen Geheimdienstes im Allgemeinen und hinsichtlich des Winterthurer
Bombenanschlags im Besondern ist schon weitestgehend bekannt. Sie wurde in
der Berichtszusammenfassung wie auch in Zeitungsartikeln in Belgien und im
Tages-Anzeiger bekannt gemacht und ist offenbar nicht mehr
geheimhaltungswürdig. Zudem wird im angefochtenen Entscheid nicht dargetan
und ist auch nicht ersichtlich, dass spezifische Vorgehensweisen oder
spezielle Informationsquellen aus berechtigten öffentlichen Gründen
geheimzuhalten wären (vgl. demgegenüber ZBl 93/1992 S. 362/ 366 E. 5b).

5.4 In allgemeiner Weise wird im angefochtenen Entscheid auf die Interessen
der Auskunftspersonen verwiesen, welche ihre Aussagen unter der Bedingung
gemacht haben sollen, dass diese nicht weitergegeben würden. Indessen ist,
soweit ersichtlich, von einem eigentlichen Geheimhaltungsvorbehalt in den
Anhörungsprotokollen nicht die Rede. Diese Protokolle geben vielmehr die
stereotype Formulierung wieder, wonach der Untersuchungsbeauftragte auf den
Untersuchungszweck gemäss EJPD-Verfügung verweise und feststelle, dass die
betroffene Person als Auskunftsperson befragt werde. Damit wird insbesondere
zum Ausdruck gebracht, dass keine Zeugenbefragungen unter Hinweis auf Art.
307 StGB vorgenommen worden sind. Eine förmliche Garantie, dass die erteilten
Auskünfte generell nicht weitergegeben würden, kann daher nicht angenommen
werden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb Äusserungen über die weit
zurückliegenden Vorfälle von Personen, die direkt oder indirekt an der
damaligen Strafuntersuchung beteiligt waren, einer interessierten Person (im
oben umschriebenen Sinne) generell nicht zugänglich gemacht werden dürften.
Daraus folgt, dass entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht ein generelles
Geheimhaltungsinteresse aller Auskunftspersonen angenommen werden kann.
Vielmehr ist konkret zu prüfen, ob in Bezug auf einzelne Auskunftspersonen
oder Kategorien von Auskunftspersonen überwiegende private Interessen einer
Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer entgegenstehen.

Die Aussagen von ehemaligen Regierungsmitgliedern (a. Bundesrat Kurt Furgler
und a. Regierungsrat Jakob Stucki) enthalten keine geheimhaltungswürdigen
Inhalte. Die befragten ehemaligen Angehörigen der Bundesanwaltschaft sowie
der Zürcher Behörden (Bezirksanwaltschaft, Kriminal- und Kantonspolizei)
gaben im Wesentlichen reine Sachberichte ab, für deren Geheimhaltung
überwiegende persönliche Interessen kaum ersichtlich sind. Insbesondere
handelt es sich dabei nicht um persönlich ausgerichtete Attacken oder
denunziationsähnliche Aussagen, für welche die Rechtsprechung unter ganz
speziellen Voraussetzungen ein persönliches Geheimhaltungsinteresse anerkannt
hat (vgl. ZBl 93/1992 S. 362/366 E. 5c). Die (damaligen oder heute noch im
Dienst stehenden) Beamten  können - wie im Untersuchungsbericht festgehalten
wird - straf- und disziplinarrechtlich nicht mehr zur Rechenschaft gezogen
werden. Sie brauchen keine negativen Reaktionen von (ehemaligen) Vorgesetzten
oder Kollegen mit Auswirkungen auf ihr berufliches oder gar privates Umfeld
zu befürchten. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern sie ihrer
Aussagen wegen von Seiten von DLZ-Angehörigen belangt werden könnten. Die
gleiche Beurteilung trifft auf die befragten Bediensteten des
Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich oder des Bundesarchivs
zu.

Eine etwas unterschiedliche Beurteilung mag in Bezug auf die drei belgischen
Agenten, welche in die Abläufe der Beschaffung und Lieferung der verwendeten
Bomben involviert waren, vorgenommen werden. Auch wenn, wie oben dargelegt,
keine Geheimhaltungsgründe hinsichtlich des Inhalts ihrer Aussagen
vorgebracht werden, so könnte allenfalls aus persönlichen Motiven ein
Interesse an der Geheimhaltung ihrer Namen vorgebracht werden - soweit diese
nicht ohnehin schon bekannt sein sollten. In dieser Hinsicht darf
berücksichtigt werden, dass die Agenten aus Furcht vor möglichen Vergeltungen
den Namen eines Informanten nicht bekannt geben wollten. Darüber hinaus mag
es gerechtfertigt erscheinen, einen Auszug aus dem Personaldossier eines
ehemaligen, verstorbenen Bundespolizeikommissärs aus Pietätsgründen nicht
bekannt zu machen. Schliesslich ist nicht auszuschliessen, dass in Bezug auf
vereinzelte Personen weitere spezifische Geheimhaltungsgründe namhaft gemacht
werden könnten.

Der Untersuchungsbeauftragte hat ferner den Journalisten Paul Bösch, die
DLZ-Angehörige Dr. H.E.________ und den Beschwerdeführer selber angehört. In
dieser Hinsicht können keine persönlichen Geheimhaltungsgründe geltend
gemacht werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der
Untersuchungsbeauftragte keine weitern oder ehemaligen DLZ-Angehörige
befragte. Entgegen dem im angefochtenen Entscheid erweckten Eindruck ist
daher nicht ersichtlich, welche - ohnehin bekannten - Personen aus dem Umfeld
des DLZ gerade aufgrund des Untersuchungsberichts mit Briefen belästigt oder
in ihrer Ehre verletzt werden könnten. Ein ehemaliges DLZ-Mitglied
schliesslich hat sich spontan beim Untersuchungsbeauftragten gemeldet und ihm
Berichte über seine eigene Beurteilung der damaligen Geschehnisse zur
Verfügung gestellt; diese Berichte waren für den Untersuchungsbeauftragten
indes von untergeordneter Bedeutung; der Name des Informanten wird im
Untersuchungsbericht selber nicht genannt, ergibt sich lediglich aus den
Unterlagen und könnte allenfalls abgedeckt werden.

Gesamthaft und zusammenfassend gilt es festzustellen, dass kaum bzw. wenige
persönliche Interessen ersichtlich sind, welche einer Einsichtnahme in die
Untersuchungsunterlagen entgegenstehen. Diese Schlussfolgerung lässt nicht
ausser Acht, dass die Rechtsprechung Auskunfts- und Gewährspersonen einen
gewissen Schutz zubilligt (vgl. BGE 122 I 153 E. 6c/aa und bb S. 165, mit
Hinweisen). Entscheidend sind indessen die konkreten Umstände. Im
vorliegenden Fall gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Auskünfte
weit zurückliegende Sachverhalte betreffen und kaum mehr grosse Emotionen
wecken. Die Auskunftspersonen konnten im Allgemeinen nicht damit rechnen,
dass ihre Auskünfte in jeglicher Hinsicht vertraulich behandelt und
grundsätzlich keinen weitern Personen zugänglich gemacht würden. Es musste
ihnen vom Untersuchungszweck und von der Fragestellung her klar sein, dass
mit der Administrativuntersuchung ein Stück Justizgeschichte durchleuchtet
und aufgearbeitet werden sollte (vgl. demgegenüber die unterschiedliche
Ausgangslage im Urteil ZBl 93/1992 S. 362). So haben denn verschiedene
Auskunftspersonen den Untersuchungsbeauftragten in diesem Bemühen auch
tatkräftig unterstützt. Diese allgemeine Beurteilung der auf dem Spiele
stehenden privaten Interessen schliesst es indessen, wie oben angesprochen,
nicht aus, dass hinsichtlich einzelner weniger Personen gewisse private
Interessen namhaft gemacht werden könnten, welche das Interesse an einer
vollständigen Einsicht überwiegen.

5.5 Bei einer gesamthaften Abwägung der unterschiedlichen Positionen gilt es
auf der einen Seite die gewichtigen schutzwürdigen Interessen des
Beschwerdeführers an der Einsicht zu berücksichtigen. Diesen stehen keine
eigentlichen öffentlichen Interessen und kaum namhafte persönliche Gründe
gegenüber. Demnach überwiegen gesamthaft gesehen die schutzwürdigen
Interessen des Beschwerdeführers an der Einsicht. Die Beschwerde erweist sich
als begründet; ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die
Ergebnisse der Administrativuntersuchung ist im Grundsatz zu bejahen.

Im Folgenden gilt es zu prüfen, welche verfahrensmässigen Folgerungen aus
dieser Beurteilung zu ziehen sind.

6.
6.1 Im Hinblick auf die Einsichtsgewährung wird in Bezug auf einzelne Personen
zu prüfen sein, ob persönliche Interessen einer vollständigen Einsichtnahme
entgegenstehen. Dabei kann in unterschiedlicher Weise vorgegangen werden.
Welcher Weg im Einzelnen zur Umsetzung des dem Beschwerdeführer zustehenden
verfassungsmässigen Anspruchs auf Akteneinsicht bei gleichzeitiger Beachtung
allfällig entgegenstehender privater Interessen gewählt wird, ist in erster
Linie von der Verwaltung zu bestimmen und nicht durch das Bundesgericht im
Rechtsmittelverfahren festzulegen. Dem Departement kommt dabei ein
erheblicher Handlungsspielraum zu. Es fällt insbesondere dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement als hauptsächliche Datenherrin zu, allfällige
Anonymisierungen oder Abdeckungen vorzunehmen, allenfalls gewisse Akten in
erkennbarer Weise auszusondern oder eine zeitliche Staffelung der
Einsichtnahme in Betracht zu ziehen. Die Art und das Ausmass solcher
Einsichtsbeschränkungen hat sich dabei nach den Kriterien zu richten, wie sie
oben im Allgemeinen zu Art. 29 Abs. 2 BV und hinsichtlich der im vorliegenden
Fall betroffenen Personen im Speziellen umschrieben worden sind. Es kann auch
diesbezüglich nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, im Beschwerdeverfahren
von sich aus die kompletten Akten im Einzelnen auf mögliche
Geheimhaltungsinteressen hin zu untersuchen.

Der mit der Sichtung und Prüfung sowie mit einer allfälligen Anonymisierung
und Abdeckung verbundene Verwaltungsaufwand erscheint entgegen den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht als unverhältnismässig. Zum
einen wiegen die Kritik des Untersuchungsbeauftragten am Untersuchungs- und
Strafverfahren sowie das Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht
schwer. Zum andern sind mit der Durchführung der Administrativuntersuchung
bereits Anstrengungen unternommen worden, zu denen der nunmehr noch
erforderliche Aufwand in keinem Missverhältnis steht.

6.2 Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes
aufzuheben. Die Sache ist der Vorinstanz zur Gewährung der Einsicht in die
Ergebnisse der Administrativuntersuchung im Sinne der obenstehenden
Erwägungen zurückzuweisen. Demgegenüber sind die Anträge des
Beschwerdeführers, das Bundesgericht selbst möge im Sinne von Art. 114 Abs. 2
OG in der Sache entscheiden und ihm die Akteneinsicht in den Schlussbericht
und die erhobenen Akten vollumfänglich gewähren, abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG).
Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten; der Aufwand für die
Beschwerdeführung hat insbesondere in Anbetracht der bereits vorgelegenen
Gesuche und Korrespondenz das übliche Mass der Interessenwahrung nicht
überstiegen. Daher ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. BGE 125 II 518, 113 Ib 353 E. 6 S. 356).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der
angefochtene Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes
vom 25. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: