Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.220/2002
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1A.220/2002 /bie

Urteil vom 10. Februar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Gerber.

A. ________, 8340 Hinwil,
B.________, 8340 Hinwil,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Orange Communications SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Politische Gemeinde Hinwil, vertr. durch den Gemeinderat, 8340 Hinwil,
Baudirektion des Kantons Zürich, Amt für Raumordnung und Vermessung,
Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Bau einer Richtfunkantennen-Anlage Orange auf dem Bachtel-Turm, Parz.
Kat.-Nr. 7277, in der Schutzzone des Bachtels und Allmens,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 22. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Orange Communications SA beabsichtigt, am bestehenden Antennenturm auf
dem Bachtel eine Richtfunkstation mit zwölf Antennen zu installieren. Diese
sollen Kontakt zu Gegenstationen halten, welche zwischen 3,4 km (Wald ZH) und
19,3 km (Höhronen bei Bennau SZ) entfernt liegen. Das Baugesuch wurde am 20.
Dezember 2000 vom Amt für Raumordnung und Vermessung (ARV) des Kantons Zürich
und am 17. Januar 2001 vom Gemeinderat Hinwil bewilligt.

B.
Gegen die Bewilligungen rekurrierten A.________ und B.________ an die
Baurekurskommission III und an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Die
Baurekurskommission trat auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht ein und
überwies die Sache dem Regierungsrat. Dieser trat mit Beschluss vom 9. April
2002 auf den Rekurs ebenfalls nicht ein, weil die Rekurrentinnen nicht zum
Rekurs legitimiert seien.

C.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhoben A.________ und B.________
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die
Beschwerde am 22. August 2002 ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 19. Oktober 2002
staatsrechtliche Beschwerde bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht. Sie beantragen, es sei ihnen im vorliegenden Verfahren die
Legitimation zuzuerkennen; der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich und
die Baubewilligung seien aufzuheben und es sei dem Bauvorhaben der
Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerdeführerinnen beantragen ferner die
Durchführung einer konkreten Normenkontrolle in Bezug auf die Rechtmässigkeit
und die Anwendbarkeit der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Eventualiter sei die
Beschwerdegegnerin auf ihre Mithaftung für die Schädigung von Einwohnern, sei
es gesundheitlicher oder materieller Natur, aufmerksam zu machen und es sei
von ihr der Nachweis einer Versicherungsdeckung für Haftungsschäden durch den
Betrieb von Sendeanlagen beizubringen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Anhörung von Betroffenen,
Zeugen, Fachpersonen sowie des Gutachters Wulf-Dietrich Rose von der
Internationalen Gesellschaft für Elektrosmog-Forschung. Überdies sei ihnen
eine zusätzliche Frist für die Nachreichung von ergänzendem Beweismaterial zu
gewähren.

E.
Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Hinwil hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet. Das BUWAL kommt in seiner Vernehmlassung zum
Ergebnis, das Verwaltungsgericht habe den Beschwerdeführerinnen die
Legitimation zu Recht aberkannt, weil die geplante Richtfunkanlage an ihrem
Wohnort keine wahrnehmbaren Immissionen verursachen werde.

F.
Mit Verfügung vom 26. November 2002 erteilte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

G.
Am 3. Januar 2003 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen zu
den Akten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der die
Rekurslegitimation der Beschwerdeführerinnen gemäss § 338a Abs. 1 des Zürcher
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verneint. Der Rekurs
richtete sich gegen eine Bewilligung für die Erstellung einer
Richtfunkstation ausserhalb der Bauzone. In der Sache stünde letztinstanzlich
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 34 Abs. 1 RPG
und Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG). Dann aber kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch geltend gemacht werden, die kantonalen
Instanzen hätten die Legitimation entgegen Art. 98a Abs. 3 OG enger gefasst
als im bundesgerichtlichen Verfahren und deshalb die Anwendung von
Bundesrecht vereitelt. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerinnen
rügen, ihnen sei die Legitimation zu Unrecht aberkannt worden und in diesem
Zusammenhang Verfahrensrügen erheben.

1.2 Nicht einzutreten ist dagegen auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen,
mit denen die Aufhebung der Ausnahmebewilligung oder deren Ergänzung durch
weitere Auflagen beantragt wird. Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war ausschliesslich die Legitimation der
Beschwerdeführerinnen; nur diese Frage kann daher auch im bundesgerichtlichen
Verfahren überprüft werden. Sollte die Legitimation zu bejahen sein, wäre die
Sache an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen, damit diese die
Rechtmässigkeit der geplanten Richtfunkstation materiell beurteilen.

1.3 Die Beschwerdeführerinnen beantragen eine zusätzliche Frist für die
Nachreichung von ergänzendem Beweismaterial. Sie haben jedoch bereits
umfangreiche Unterlagen eingereicht, darunter eine über hundertseitige
"gutachterliche Stellungnahme" der Internationalen Gesellschaft für
Elektrosmog-Forschung. Es ist nicht ersichtlich und wird von den
Beschwerdeführerinnen auch nicht dargelegt, inwiefern weiteres Beweismaterial
im vorliegenden Fall berücksichtigt werden müsste.

1.4 Abzuweisen ist auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung mit Anhörung von Betroffenen, Zeugen und Fachpersonen. Wie
bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, liegen keine zivilrechtlichen
Ansprüche i.S.v. Art. 6 EMRK im Streit (vgl. dazu BGE 128 I 59 E. 2 S. 60
ff.). Eine mündliche Anhörung von Betroffenen, Zeugen und Fachleuten
erscheint auch angesichts des umfangreichen schriftlichen Beweismaterials als
verzichtbar.

2.
Zu prüfen ist zunächst, ob das Verwaltungsgericht die Legitimation der
Beschwerdeführerinnen zu Unrecht verneint hat.

2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die in der näheren
Umgebung einer projektierten Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von
der Anlage ausgehenden Strahlen in besonderer Weise betroffen und daher
legitimiert, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (Art. 103 lit. a OG) und
Rechtsmittel im kantonalen Verfahren zu ergreifen (Art. 98a Abs. 3 OG). Die
besondere Betroffenheit wird bejaht, wenn der Beschwerdeführer in einem
Umkreis wohnt, in dem die anlagebedingte Strahlung über 10% des
Anlagegrenzwertes der NISV betragen kann, wobei für die NIS-Prognose auf den
massgebenden Betriebszustand der Anlage und die Verhältnisse in der
Hauptstrahlrichtung abzustellen ist (BGE 128 II 168 E. 2.3; so auch Ziff.
2.4.2 der Vollzugsrichtlinie des BUWAL). Diese Legitimationspraxis wird z.T.
als zu grosszügig kritisiert (vgl. Clemens von Zedtwitz, AJP 2002 825 ff.,
insbes. S. 832). Sie soll sicherstellen, dass der Kreis der
Beschwerdeberechtigten nicht zu eng gezogen wird, und damit auch
"elektrosensible" Personen Rechtsschutz erlangen können, die sich noch
unterhalb der Anlagegrenzwerte der NISV bedroht fühlen.

2.2 Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass es um eine
Richtfunkanlage geht, für welche die NISV zwar Immissionsgrenzwerte, nicht
aber Anlagegrenzwerte festlegt (vgl. Anh. 1 Ziff. 61 Abs. 2 NISV).
In den Vollzugsrichtlinien des BUWAL (Ziff. 2.2.4) heisst es hierzu:
"Zu einer Mobilfunkbasisstation gehören häufig auch Richtfunkantennen, welche
die Basisstation mit der Netzzentrale verbinden. Anhang 1 Ziffer 6 NISV nimmt
die Richtfunkantennen zwar von vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aus, die
Immissionsgrenzwerte von Anhang 2 NISV gelten jedoch auch für
Richtfunkstrahlung.

Die Strahlung von Richtfunkantennen ist nur direkt im eng gebündelten
Richtstrahl von Bedeutung. Nur dort könnte es, sofern die der
Richtfunkantenne zugeführte Leistung ausreichend stark ist, zu einer
Überschreitung des Immissionsgrenzwerts kommen.
Bei Richtfunkantennen ist es daher gerechtfertigt, auf eine detaillierte
Berechnung des Strahlungsbeitrags zu verzichten. Es genügt der qualitative
Nachweis, dass Personen nicht direkt vor die Richtfunkantenne gelangen
können. Dies ist für die störungsfreie Funktion der Richtfunkverbindung
ohnehin gefordert und kann durch eine ausreichende Montagehöhe der
Richtfunkantenne über zugänglichem Boden sichergestellt werden."
Die vorliegend streitigen Richtfunkantennen haben eine Ausgangsleistung von
insgesamt 0,4 W ERP. Die Beschwerdeführerinnen wohnen rund 2,5 km Luftlinie
von der Anlage entfernt. Diese überragt ihren Wohnort um ca. 500 m. Nach den
vom Verwaltungsgericht bestätigten Berechnungen des Regierungsrats, die auch
das BUWAL für plausibel hält, beträgt die Feldstärke der Anlage in einem
Abstand von ca. 160 m noch 1% des IGW, was in etwa 10% des für GSM-Antennen
derselben Frequenz geltenden Anlagegrenzwertes entspricht. In einer
Entfernung von 2 km betrage die Feldstärke noch 0.05 V/m. Im Bereich der
Beschwerdeführerinnen, d.h. in einer Entfernung von 2.5 km, liegen damit
keine deutlich wahrnehmbaren Immissionen mehr vor. Dies gilt erst recht, wenn
die horizontale Abweichung von der Hauptstrahlrichtung mitberücksichtigt
wird: Die tatsächliche Zusatzbelastung der Beschwerdeführerinnen durch die
Strahlung der Richtfunkantennen ist derart minim, dass sie sich nicht von der
überall bestehenden allgemeinen Hintergrundbelastung von Strahlen aus dem
Hochfrequenzbereich abhebt.

2.3 Die Beschwerdeführerinnen räumen denn auch ein, dass die Richtstrahlen
der Sendeantennen stark gebündelt abgegeben werden und deshalb ausserhalb des
Sendestrahls keine grosse Belastung darstellen. Sie machen jedoch geltend,
die Richtstrahlempfänger würden zu einer Belastung des ganzen Bachtelbergs
und des Dorfs Hadlikon führen, da sie Kontakt mit Richtstrahlsendern in bis
zu 20 km Entfernung hielten. Bei einem Streuwinkel von 0,5° ergebe dies über
20 km eine Streuung von vielen hundert Metern; nur ein Bruchteil der
Strahlung treffe an der Richtfunk-Empfangsantenne auf; die übrigen
Richtfunkstrahlen würden überwiegend im Wald an den Hängen des Bachtelbergs
absorbiert werden.

Das Verwaltungsgericht hielt die Einstrahlungsverhältnisse im Bereich der
Richtfunkempfangsanlage für unbeachtlich; entscheidend für die Legitimation
der Beschwerdeführerinnen sei die Belastung an deren Wohnort an der
Schulhausstrasse in Hadlikon. Dies ist zutreffend: Zwar können nach der
Praxis des Bundesgerichts Personen, die zur Beschwerde legitimiert sind,
nicht nur eine Überschreitung der Immissions- oder Anlagegrenzwerte auf ihren
eigenen Grundstücken geltend machen, sondern können generell die
Rechtmässigkeit des Bauvorhabens in Frage stellen und damit grundsätzlich
auch eine Überschreitung der Grenzwerte an anderer Stelle rügen (BGE 128 II
168 E. 2.6 S. 172). Dies setzt jedoch voraus, dass die Beschwerdeführer mehr
als jedermann von der zu erwartenden Strahlung der Anlage betroffen werden,
d.h. eine besondere beachtenswerte nahe Beziehung zur streitigen Anlage
aufweisen.

Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht
eingeräumt, dass sie sich durch die neue Richtfunkanlage nicht in ihrem
Wohnhaus an der Schulhausstrasse unmittelbar und akut in ihrer Gesundheit
bedroht fühlten, sondern es gehe ihnen primär um die Erhaltung des
Naherholungsgebiets Bachtel und ihrer Bewegungsfreiheit in diesem Raum.
Hinsichtlich des Bachtelbergs sind die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht
mehr betroffen als alle anderen Bewohner der Region.

2.4 Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, sie seien in
erhöhtem Masse gegen Elektrosmog empfindlich. Dies gelte vor allem für
A.________, die aufgrund einer Schwermetallvergiftung hochgradig
elektrosensibel sei und schon zweimal vor übermässigen Mobilfunk-Immissionen
habe fliehen müssen. Das Verwaltungsgericht habe dieser besonderen
Empfindlichkeit nicht Rechnung getragen. Sie legen ein Gutachten von
Wulf-Dietrich Rose der Internationalen Gesellschaft für Elektrosmog-Forschung
vor, wonach selbst bei Feldstärken zwischen 0.1 bis 0,001 V/m Störwirkungen
durch kurzzeitig einwirkende "Puls-Repetitions-Frequenzen" auftreten können.
Insbesondere für Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit dürften deshalb
keine Distanz- oder Grenzwertlimite für die Einsprachelegitimation gesetzt
werden.

2.4.1 Richtig zu stellen ist zunächst, dass das Verwaltungsgericht der
Berufung auf eine besondere Empfindlichkeit in dem Sinne, dass die geplante
Anlage für die Beschwerdeführerinnen weit gravierendere gesundheitliche
Schäden zur Folge hätte als beim durchschnittlichen Bürger, Ernsthaftigkeit
nicht absprach (vgl. angefochtener Entscheid E. 2d/aa S. 10). Es nahm jedoch
an, dass im vorliegenden Fall keine genügenden Hinweise für lästige oder
schädliche Folgen für die Beschwerdeführerin vorlägen.

2.4.2 Dem ist beizupflichten: Zwar haben neuere Forschungen gezeigt, dass
Hirnfunktionen durch die gepulsten digitalen Übertragungssignale von
GSM-Mobiltelefonen beeinflusst werden können; namentlich wurde nach einer
Handybestrahlung eine erhöhte Aktivität der Schlafspindeln im EEG
festgestellt, die ein Mass für die Hinaktivität während des Schlafes
darstellen (vgl. Alexander Borbély/I. Tober/Peter Achermann, Pulsed
high-frequency electromagnetic fields affect brain physiology, Journal of
Sleep Research 11/2002 285 ff.; Christian Heuss, Handystrahlung verändert die
Hirnströme, NZZ vom 11. Dezember 2002). Es wurde jedoch keine
Verschlechterung der Schlafqualität festgestellt. Aussagen über mögliche,
damit verbundene Gesundheitsrisiken können noch nicht gemacht werden (Heuss,
a.a.O.; so auch World Health Organization [WHO], Establishing a Dialogue on
Risks from Electromagnetic Fields, Genf 2002, S. 7).

Hinzu kommt, dass die meisten existierenden Studien die Exposition durch
Mobiltelefone betreffen, d.h. im Nahfeld, am Kopf, mit einer relativ hohen
Strahlungsintensität und einer ausgeprägten 217-Hz-Pulsierung.
Wissenschaftliche Studien über Gesundheitseffekte an Menschen, die in der
Nähe von Mobilfunkbasis- oder Richtfunkstationen wohnen und somit einer
permanenten, aber sehr viel niedrigeren Strahlungsintensität mit schwächerer
Pulsierung ausgesetzt sind, fehlen bislang (Martin Röösli, Mobilfunk und
Gesundheit, Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis, Vortrag an der
Tagung "Mobilfunkanlagen: Zwischen Versorgungsauftrag, Raumplanung und
Umweltschutz in Zürich am 8. November 2002; zur Publikation bestimmt in URP
2003 Heft 2). Gesundheitsschädigende Effekte einer langfristigen Exposition
durch hochfrequente nichtionisierende Strahlung im Niedrigdosisbereich können
somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht
nachgewiesen werden.

Das von den Beschwerdeführerinnen im kantonalen Verfahren zitierte
Forschungsprojekt "NEMESIS" (vgl. dazu Christoph Schierz/Christopher Müller
[Hrsg.], Projekt NEMESIS, Niederfrequente elektrische und magnetische Felder
und Elektrosensibilität in der Schweiz, Tagungsband, Zürich 2000) führte zwar
zum Ergebnis, dass es gewisse "elektrosensitive" Personen gibt, die schwache
elektrische oder magnetische Felder direkt wahrnehmen können oder unbewusst
darauf reagieren; die Gruppe der objektiv "elektrosensitiven" Personen
stimmte jedoch nicht mit der Gruppe der "elektrosensiblen" Versuchsteilnehmer
überein, die sich selbst als besonders empfindlich gegenüber elektrischen
oder magnetischen Feldern bezeichnet hatten (vgl. Christopher
Müller/Christoph Schierz, Projekt NEMESIS: Synthese der Ergebnisse, a.a.O. S.
96 ff., insbes. S. 102). Der Beweis eines objektiven Kausalzusammenhangs
zwischen elektrischen und magnetischen Feldern und den von vielen
"elektrosensiblen" Personen beklagten Symptomen (z.B. Schlafstörungen,
Kopfschmerzen, Hautausschläge) konnte bisher nicht erbracht werden
(Christopher Müller, Das Phänomen "Elektrosensibilität", a.a.O. S. 34).

Diesen Beweis erbringt auch das von den Beschwerdeführerinnen vorgelegte
Gutachten nicht. Dieses stützt sich überwiegend auf Erfahrungsberichte
elektrosensibler Personen (vgl. zur Problematik solcher Fallberichte und
Erfahrungswerte Christopher Müller, Das Phänomen "Elektrosensibilität",
a.a.O. S. 35). Es zieht Parallelen zwischen der gepulsten Mobilfunkstrahlung
und anderen Gesundheitsrisiken wie z.B. Nervengiften (Gutachten S. 27 ff.)
oder Wetterstrahlen (Gutachten S. 39 ff.), ohne diese wissenschaftlich zu
belegen. Die zitierten Berichte und Studien stammen ausschliesslich von
mobilfunkkritischen Autoren; eine Auseinandersetzung mit gegenläufigen
wissenschaftlichen Studien findet nicht statt.

2.4.3 Dies ändert allerdings nichts daran, dass "elektrosensible" Personen,
zu denen die Beschwerdeführerin 1 zweifellos zählt, real leiden und dieses
Leiden durch das Wissen um die Inbetriebnahme weiterer Mobilfunk- oder
Richtfunkanlagen in der Umgebung verstärkt werden kann. Dennoch können
Personen, die subjektiv von der Schädlichkeit und ihrer besonderen
Empfindlichkeit gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern überzeugt
sind, nicht unbeschränkt zur Beschwerde zugelassen werden, unabhängig von den
tatsächlichen Immissionen der neuen Anlage an ihrem Wohn- oder Arbeitsort.
Wie oben dargelegt wurde, kommt die Legitimationspraxis des Bundesgerichts
dem Rechtsschutzbedürfnis "elektrosensibler" Personen bereits entgegen, indem
die Legitimation bei einer weit unter den Anlagegrenzwerten der NISV
liegenden Strahlungsintensität bejaht wird. Eine noch grössere Ausweitung des
Kreises der beschwerdeberechtigten Personen käme einer Popularbeschwerde
gegen Mobilfunkanlagen nahe und kommt nach bestehender Rechtslage nicht in
Betracht.

2.5 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht die Legitimation der
Beschwerdeführerinnen zur Recht verneint.

3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.

3.1 Zum einen werfen sie dem Verwaltungsgericht vor, es habe die von ihnen
beantragte Kontrolle der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der NISV nicht
vorgenommen. Wie bereits oben (E. 1.2) dargelegt wurde, beschränkte sich
jedoch der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht auf die Frage der
Legitimation der Beschwerdeführerinnen; die materielle Rechtmässigkeit der
geplanten Anlage und damit auch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der
NISV stand somit nicht in Frage. Zwar spielen die Grenzwerte der NISV
indirekt auch bei der Beurteilung der Legitimation eine Rolle (vgl. oben, E.
2.1). Im vorliegenden Fall ist jedoch die zu erwartende Strahlung der
umstrittenen Anlage am Wohnort der Beschwerdeführerinnen derart gering und im
Vergleich zur bereits vorhandenen Hintergrundstrahlung vernachlässigbar, dass
das Verwaltungsgericht die Legitimation verneinen konnten, ohne die
Immissionsgrenzwerte der NISV für Richtfunkanlagen näher prüfen zu müssen.

3.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, das Verwaltungsgericht habe die
geltend gemachten Ansprüche aus Art. 679 und 684 ZGB nicht abgeklärt. Auch
hier verkennen sie den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens: Zu prüfen waren nicht privatrechtliche Ansprüche der
Beschwerdeführerinnen, sondern nur, ob der Regierungsrat ihnen die
Rekursberechtigung gegen die angefochtene Ausnahmebewilligung zu Unrecht
aberkannt hatte.

3.3
Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das Verwaltungsgericht
habe die Annahme von Beweismitteln verweigert und damit ihr rechtliches Gehör
verweigert. Insbesondere habe es sich geweigert, ihnen Frist zur Nachreichung
des Gutachtens von W.D. Rose zu gewähren und eine mündliche Anhörung von
Betroffenen, Zeugen und Gutachter durchzuführen.

3.3.1 Das Verwaltungsgericht lehnte die Fristgewährung zur Nachreichung eines
ergänzenden Gutachtens ab, weil die Beschwerdeführerinnen nicht erläutert
hätten, welche rechtserheblichen Tatsachen mit dem Gutachten bewiesen werden
sollten und weil der Sachverhalt aufgrund der Akten genügend erstellt
erscheine.
In ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 10. Mai 2002 hatten die
Beschwerdeführerinnen eine zusätzliche Frist von wenigstens 6 Wochen für die
Nachreichung eines ergänzenden Gutachtens beantragt, ohne diesen Antrag näher
zu begründen. Eine Begründung wurde mit Schreiben vom 29. Juni und 4. Juli
2002 nachgereicht: Danach sollte das Gutachten den Nachweis für die Toxizität
der gepulsten Mikrowellen-Sendestrahlen erbringen, und zwar insbesondere im
Bereich der am Wohnort der Beschwerdeführerinnen zu erwartenden zusätzlichen
Feldbelastung von 0,05 V/m. Diese Begründung erfolgte nach Abschluss des
Schriftenwechsels. Ob sie aus diesem Grund unbeachtlich war, kann jedoch
offen bleiben, weil jedenfalls die zweite Begründung des Verwaltungsgerichts
den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt: Aufgrund des
eingeschränkten Streitgegenstands und der praktisch nicht mehr wahrnehmbaren
Strahlung der geplanten Richtfunkantennen am Wohnort der
Beschwerdeführerinnen durfte das Verwaltungsgericht annehmen, dass die
Erhebung zusätzlicher Beweise im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei.

3.3.2 Zur Ablehnung einer mündlichen Verhandlung führte das
Verwaltungsgericht aus, es bestehe kein Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen auch
nicht beanstandet. Dann aber stand es gemäss § 59 des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) im Ermessen des
Gerichts, eine Anhörung durchzuführen. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, die Akten böten eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage, ist nicht ermessensmissbräuchlich.

3.4 Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 156 OG). Da die
Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist und auch keine erheblichen
Auslagen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
(BGE 119 Ib 412 E. 3 S. 415; 113 Ib 353 E. 6b S. 357).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Hinwil, der
Baudirektion (Amt für Raumordnung und Vermessung) des Kantons Zürich, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: