Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.214/2002
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1A.214/2002

Urteil vom 12. September 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Féraud,
Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiber Haag.

A. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Willy Loretan, Schulgasse 5/Kirchplatz, 4800
Zofingen,

gegen

H.B.________ und V.B.________,
C.________,
P.D.________ und I.D.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Beat Ries, Bleichemattstrasse 43, Postfach,
5001 Aarau,
Gemeinderat Gansingen, Gemeindekanzlei,
5272 Gansingen,
Regierungsrat des Kantons Aargau, 5000 Aarau, vertreten durch das
Baudepartement des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Baubewilligung und Beseitigung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 13. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Der Gemeinderat Gansingen erteilte A.________ mit Zustimmung der
Baugesuchszentrale (heute: Koordinationsstelle für Baugesuche) des
Baudepartements des Kantons Aargau am 21. September 1992 die Bewilligung für
den Umbau einer bestehenden Pferdescheune auf der Parzelle Nr. 775. Das mit
einem Wohnhaus und verschiedenen Nebeneinrichtungen überbaute Grundstück
liegt in der Landwirtschaftszone, die ihrerseits fast vollständig von einer
Landschaftsschutzzone überlagert wird; ausgenommen von der Überlagerung sind
die bestehenden Gebäude Nrn. 281, 343 und 346. Zweck des Umbaus war der
Betrieb einer Hundezucht. Mit der Baubewilligung wurden insbesondere folgende
"Spezielle Vorschriften und Auflagen" verknüpft:
"1.In der Zuchtstätte dürfen maximal 12 Zuchthunde (mit Welpen) untergebracht
werden. Die Aufnahme weiterer Hunde (Pension) ist untersagt. Vorbehalten
bleibt die vorübergehende gerichtliche Verwahrung von Hunden zur Behandlung;
dafür ist jeweils die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen.

2. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Baubewilligung für eine
Hundezucht erteilt wird. Auf der Liegenschaft Ganshof dürfen nur
Privatlektionen erteilt werden, die im Zusammenhang mit der
Zuchttauglichkeitsprüfung stehen. Es dürfen maximal zwei Lektionen
gleichzeitig (Verkehrsüberlastung, Lärmimmissionen, Parkplatzangebot)
durchgeführt werden. Die Erteilung von Privatlektionen wird auf folgende
Zeiten beschränkt: Montag bis Samstag jeweils von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

Die Durchführung von Schulungskursen ist nicht gestattet. Grössere, einmalige
Anlässe bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates.

3. Die Bauherrschaft wird darauf behaftet (Brief der Bauherrschaft an den
Gemeinderat Gansingen vom 26. Juni 1992), dass im Schnitt pro Stunde zwei
Fahrzeuge die Strasse zur Liegenschaft befahren werden. Die Fahrzeuge dürfen
ausschliesslich auf dem Hofareal der Liegenschaft Ganshof parkiert werden."
Diese Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft.

B.
Am 25. April 1997 ersuchte A.________ den Gemeinderat Gansingen, die
Stammbewilligung vom 21. September 1992 wie folgt zu ergänzen:
Zusatzbewilligung, um die Betriebszeiten bis 21.00 Uhr zu verlängern.
Dies während den Sommermonatszeiten 15. März bis 15. November.
In diesen Monaten möchten wir einen Hundeschulungskurs von 19.00 Uhr bis
21.00 durchführen, der nicht nur im Zusammenhang mit der
Zuchttauglichkeitsprüfung steht (Sport- und Familienhundekurse). In diesen
zwei Stunden pro Tag könnte E.________ finanziell stark entlastet und vor dem
Konkurs gerettet werden.
Die neuen Betriebszeiten gelten für die Wochentage Montag bis Freitag. Der
Samstag bleibt ohne Veränderung, sowie auch der Sonntag und die übrigen
Feiertage."
Mit Beschluss vom 28. April 1997 entsprach der Gemeinderat dem Gesuch um
Verlängerung der Betriebszeit während der Woche bis 21.00 Uhr und fügte an,
dass betreffend Verkehrsaufkommen die bisherigen Auflagen gelten.

In einem Protokollauszug vom 20. Juli 1998 hielt der Gemeinderat sodann fest,
dass die mit Beschluss vom 28. April 1997 bewilligten Hundeschulungskurse ab
August 1998 durchgeführt würden. Um klare Verhältnisse zu schaffen, bitte er
A.________ ein Gesuch zur Führung einer Hundeschule zu stellen, wie dies
schon im Protokollauszug des Gemeinderats vom April 1997 zum Ausdruck
gebracht worden sei. Daraufhin reichte A.________ am 14./15. Dezember 1998
ein Baugesuch ein und beantragte, über die im Jahre 1992 auf dem "Ganshof"
bewilligte Hundezucht hinaus sei ihm der bereits aufgenommene Betrieb einer
Hundeschule und einer Hundepension zu gestatten. Des Weiteren ersuchte
A.________ um die Bewilligung eines Verkaufsladens und Änderung der in der
Bewilligung von 1992 verfügten Auflagen und Bedingungen.
Gegen dieses Baugesuch erhoben H.B.________ und V.B.________ sowie weitere
Nachbarn Einsprache beim Gemeinderat Gansingen. Die Koordinationsstelle für
Baugesuche stimmte am 6. August 1999 der Nutzungsänderung von einer blossen
Hundezucht in eine Hundezucht mit Hundeschulung zu, hingegen lehnte sie das
Gesuch für einen Verkaufsladen ab. Demgegenüber wies der Gemeinderat
Gansingen am 13. Dezember 1999 in Gutheissung der Einsprache das Gesuch
vollumfänglich ab und erliess hinsichtlich der weiterhin zulässigen Nutzung
verschiedene Vorschriften.
Gegen den ablehnenden Entscheid des Gemeinderats legte A.________ beim
Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde ein und beantragte, es seien der
angefochtene Entscheid aufzuheben und der Gemeinderat Gansingen anzuweisen,
die nachgesuchte Nutzungsänderung zu bewilligen. Der Regierungsrat hiess am
16. Mai 2001 die Beschwerde mit Ausnahme des Verkaufsladens und der
A.________ auferlegten Meldepflicht über sämtliche Zuchthunde und Welpen gut.
Des Weiteren verpflichtete der Regierungsrat den Beschwerdeführer die
entsprechenden Nutzungen insoweit einzustellen, als der heutige Betrieb der
Hundeschule mit Hundepension über den mit ihrem Entscheid bewilligten Zustand
hinausgehe.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhoben sowohl A.________ als auch
H.B.________ und V.B.________ sowie weitere Nachbarn
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Mit Urteil vom 13. Juni 2002 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von
A.________ ab und hiess die Beschwerde der Nachbarn gegen die von der
Regierung bewilligte Hundeschule mit Hundepension im Wesentlichen gut. Zudem
ordnete es an, dass A.________ bis 15. November 2002 sämtliche über die
"Stammbewilligung" vom 21. September 1992 und den Gemeinderatsbeschluss vom
28. April 1997 hinausgehende Aktivitäten einzustellen und das Lokal im
Obergeschoss des Gebäudes Nr. 343 in den bewilligten Zustand zurückzuführen
habe.

C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führt A.________ beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und zugleich staatsrechtliche
Beschwerde. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und es sei ihm die beim Gemeinderat nachgesuchte teilweise
Nutzungsänderung zu bewilligen; eventuell sei die Streitsache an die
Vorinstanz bzw. den Gemeinderat Gansingen zur Bewilligungserteilung, unter
Formulierung von Auflagen, zurückzuweisen.

D.
H.B.________ und V.B.________ sowie die weiteren am Verfahren beteiligten
Nachbarn beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde Gansingen schliesst auf
Abweisung der Beschwerden; ebenso der Regierungsrat, soweit darauf
eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht verweist nebst seiner
Stellungnahme zu einzelnen Punkten auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.

E.
Mit Verfügung vom 25. November 2002 legte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung bei.

F.
Das Bundesamt für Raumentwicklung beantragt in seiner Stellungnahme die
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es führt aus, die Vorinstanz
habe eine zutreffende Würdigung der massgeblichen Bestimmungen des
Raumplanungsrechts vorgenommen. Die Beschwerde enthalte keine Argumente,
welche die Vorinstanz nicht schon widerlegt habe. Das Bundesamt für Umwelt,
Wald und Landschaft hält in seiner Vernehmlassung zusammenfassend fest, dass
es mangels ausreichender Angaben nicht beurteilen könne, ob die erwartete
Verkehrszunahme zu Überschreitungen der massgeblichen Belastungsgrenzwerte
oder zu wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen führe. Ebenso könne es nicht
beurteilen, ob dem Vorsorgeprinzip im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung
Rechnung getragen worden sei.
Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des Bundesamts
für Umwelt, Wald und Landschaft zu äussern. Zudem wurde ein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet. Darin halten die Parteien an ihren
Rechtsbegehren unverändert fest. Mit Eingabe vom 30. Mai 2003 nahm der
Beschwerdeführer unaufgefordert zur Duplik der Beschwerdegegner Stellung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erhebt in der gleichen Rechtsschrift sowohl
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde. Das
Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, welches
Rechtsmittel gegeben ist (BGE 128 I 177 E. 1 S. 179; 128 II 13 E. 1a S. 16,
259 E. 1.1 S. 262, 311 E. 1 S. 315, je mit Hinweisen). Entsprechend der
subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 2 OG).

1.1 Nach Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht unter anderem zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne von Art. 24-24d RPG. Zu dem im
Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbaren Bundesrecht gehört
auch das Bundesverfassungsrecht, soweit die Rüge eine Angelegenheit betrifft,
die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen
Verwaltungsrechtspflegeinstanzen fällt. Im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind zudem auf unselbständiges kantonales
Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen zu überprüfen sowie
auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend
engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit hingegen
dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten
Sachzusammenhang zum Bundesrecht zu Grunde liegt, steht ausschliesslich die
staatsrechtliche Beschwerde zu Verfügung (BGE 128 II 259 E. 1.2 S. 262; 126
II 171 E. 1a S. 173; 123 II 289 E. 1c S. 291, je mit Hinweisen).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 24a und Art. 24c RPG
und in diesem Zusammenhang eine teilweise aktenwidrige oder willkürliche
Feststellung des Sachverhalts geltend macht, ist demnach die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 34 Abs. 1 RPG und Art. 104 lit.
b OG; BGE 123 II 289 E. 1b und c S. 291). Da der Beschwerdeführer durch den
angefochtenen Entscheid beschwert ist und auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist insofern auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine willkürliche und
rechtsungleiche Anwendung von § 102 des kantonalen Gesetzes vom 19. Januar
1993 über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG). Nach Abs. 1 dieser
Bestimmung dürfen öffentliche Strassen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer
Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften durch
jedermann unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden. Gemäss §
102 Abs. 2 BauG kann der Gemeingebrauch allgemein verbindlichen
Einschränkungen unterstellt werden. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,
dass § 102 BauG über den Gemeingebrauch bzw. die Frage der Anzahl
zugelassener Schulungen und damit der Zufahrten in einem engen sachlichen
Zusammenhang zum Bundesrecht (RPG, NHG, USG) stünde, auch wenn es sich bei
dieser Bestimmung um selbständiges kantonales Recht handle. Demzufolge könne
auch die dazu erhobene Rüge mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht
werden.

1.3.1 Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, er habe Anspruch
auf uneingeschränkte Zufahrt zu seinem Gewerbebetrieb und die Erschliessung
sei demzufolge hinreichend, ergeben sich die Voraussetzungen einer
hinreichenden Erschliessung zwar aus dem Bundesrecht (Art. 19 Abs. 1 und Art.
22 Abs. 2 lit. b RPG), und der Begriff der hinreichenden Erschliessung ist
insoweit ein bundesrechtlicher (BGE 117 Ib 308 E. 4a S. 314; Alexander Ruch,
Kommentar RPG, Zürich 1999, Rz. 83 zu Art. 22). Indessen enthält das
Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze, während sich die Anforderungen an die
Erschliessung im Einzelnen erst aus dem kantonalen Recht ergeben (BGE 123 II
337 E. 5b S. 350; 117 Ib 308 E. 4a S. 314; André Jomini, Kommentar RPG,
Zürich 1999, Rz. 2 zu Art. 19). Namentlich schreibt das Bundesrecht nicht
vor, unter welchen Voraussetzungen eine im Gemeingebrauch stehende
öffentliche Gemeindestrasse als hinreichende Erschliessung für einen mit
Publikumsverkehr verbundenen Gewerbebetrieb in der Landwirtschaftszone zu
gelten habe. Ebenso wenig verlangt es, dass Einschränkungen des
Gemeingebrauchs nur im Rahmen des Bundesverwaltungsrechts zulässig seien.
Soweit eine kantonale Vorschrift darüber hinaus solche Einschränkungen
gestattet, handelt es sich um selbständiges kantonales Recht, dessen
Anwendung grundsätzlich nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbar
ist.

1.3.2 Das Verwaltungsgericht hat die beantragten Zweckänderungen nicht
gestützt auf § 102 BauG, sondern gestützt auf Art. 24 und Art. 24a RPG
abgelehnt. Die dadurch bewirkte Einschränkung des Verkehrs zum Gewerbebetrieb
des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone ist bloss mittelbare Folge
der Anwendung dieser raumplanungsrechtlichen Vorschriften. § 102 BauG über
den Gemeingebrauch steht demnach nicht in einem unmittelbaren, engen
Sachzusammenhang zum vorliegend anwendbaren Raumplanungsrecht, und ein
solcher ist auch nicht hinsichtlich bundesumweltrechtlicher Vorschriften
gegeben. Die gerügte Verletzung von § 102 BauG kann daher nicht im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren überprüft werden (vgl. BGE 123
II 337 E. 5b S. 350; 112 Ia 119 E. 3 S. 122). Insoweit fällt somit einzig die
staatsrechtliche Beschwerde in Betracht.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den
rechtserheblichen Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unrichtig und/oder
unvollständig festgestellt. Dadurch habe es den aus Art. 9 BV fliessenden
Anspruch auf umfassende Prüfungspflicht und faire Beweiswürdigung verletzt
und gegen das Willkürverbot verstossen.

2.1 Dem Bundesgericht steht grundsätzlich eine umfassende
Sachverhaltskontrolle zu (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1
OG). Hat jedoch - wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde
entschieden, so ist die Überprüfung eingeschränkt: Sie erfasst nur
offensichtlich unrichtige, unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen getroffene Feststellungen (Art 104 lit. b in
Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 125 II 29 E. 1d S. 33).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf den Beschluss des Gemeinderats
Gansingen vom 28. April 1997 und den Protokollauszug vom 20. Juli 1998
erwogen, dass der Beschwerdeführer neu und zusätzlich zur Stammbewilligung
vom 21. September 1992 in der Zeit vom 15. März bis 15. November von Montag
bis Freitag jeweils von 19.00 bis 21.00 Uhr Hundeschulungskurse durchführen
dürfe, die mit der Zuchttauglichkeitsprüfung der von ihm selber gezüchteten
Hunde nicht zusammenzuhängen brauchten. Indessen sei klarzustellen, dass der
Gemeinderat für die zusätzlichen zwei Stunden keine Gruppen-, sondern
ausschliesslich Privatlektionen bewilligt habe.

2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass dem Gemeinderat mit der
am 28. April 1997 bewilligten Durchführung von Sport- und Familienhundekursen
klar sein musste, dass diese Kurse Gruppen von mehr als insgesamt zwei Hunde
bzw. Hundehaltern umfassen würden. Dieser Auffassung kann nicht
beigepflichtet werden. Weder in seinem damaligen Gesuch noch in der
Bewilligung ist die Rede von einer Hundeschulung in Gruppenlektionen. Mit dem
Verweis auf die Stammbewilligung hinsichtlich Verkehrsaufkommen und Auflagen
hat der Gemeinderat mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass
weiterhin nicht mehr als zwei Privatlektionen gleichzeitig durchgeführt
werden dürfen. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, dass der damalige
Gemeindeammann und Vizeammann kurz vor diesem Beschluss auf dem Betrieb des
Beschwerdeführers einen Augenschein vorgenommen und hierbei festgestellt
haben sollen, dass eine Gruppenlektion mit 20 bis 30 Personen durchgeführt
worden ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist nicht
dieser offenbar einzige Augenschein massgebend für die Frage, was für
Lektionen auf dem Ganshof abgehalten werden dürfen, sondern die im Nachgang
dazu erteilte Bewilligung, welche in dieser Hinsicht keine Zweifel offen
lässt. Hätte der Beschwerdeführer nicht nur in Ergänzung zur Bewilligung vom
21. September 1992 eine Hundeschule und verlängerte Betriebszeiten, sondern
davon abweichend auch Gruppenkurse beabsichtigt, so wäre in erster Linie er
gehalten gewesen, sein Gesuch entsprechend zu präzisieren. Der Vorwurf der
willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist demnach in diesem Punkt
unbegründet.

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gemeinderat habe seit fünf
Jahren Gruppenkurse an Samstagen bis 16.00 Uhr toleriert. Hierbei beruft er
sich auf das Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 13. Juni
2002. Eine derartige Aussage lässt sich jedoch der von ihm angegebenen Stelle
nicht entnehmen. Abgesehen davon könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Es ist unbestritten, dass die für einen derartigen
Betrieb erforderliche Ausnahmebewilligung im Sinne des damals geltenden Art.
24 RPG bei der zuständigen kantonalen Behörde nicht eingeholt wurde. Das
Verwaltungsgericht hat daraus zutreffend geschlossen, dass eine allfällige -
ausdrückliche oder stillschweigende - Bewilligung von Gruppenkursen durch den
Gemeinderat gar keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte (BGE 111 Ib 213
E. 5b S. 220 f.). Der Einwand des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht
habe die vom Gemeinderat während fünf Jahren geduldeten Gruppenlektionen
unberücksichtigt gelassen und daher eine willkürliche Beweiswürdigung
vorgenommen, ist demnach unbehelflich.

2.2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 BV, weil das
Verwaltungsgericht von der Befragung des damaligen Gemeindeammanns und
Vizeammanns als Zeugen abgesehen hat. Mit den Zeugenbefragungen wollte er
beweisen, dass der Gemeinderat schon vor der ergänzenden Bewilligung vom 28.
April 1997 von den Gruppenlektionen Kenntnis hatte und er diese auch
jahrelang duldete. Sind diese Tatsachenbehauptungen aus den vorerwähnten
Gründen nicht rechtserheblich, so durfte das Verwaltungsgericht auf eine
diesbezügliche Beweisabnahme verzichten, ohne dadurch den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine umfassende Beweiswürdigung zu verletzen (BGE 124 I
241 E. 2 S. 242; 122 I 53 E. 4a S. 55, je mit Hinweisen).

2.2.4 Hatte der Beschwerdeführer keine rechtsgültige Bewilligung für
Hundeschulungen in Gruppenlektionen, geht auch sein Einwand fehl, der
Gemeinderat habe mit seinem Beschluss vom 28. April 1997 die Zufahrt von zwei
Fahrzeugen pro Stunde gemäss der Stammbewilligung vom 21. September 1992
entsprechend gelockert. Auch diesbezüglich kann daher von einer willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht keine Rede sein.

2.3 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass gemäss
seinem in formelle Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. April 1996 mit der
Stammbewilligung vom 21. September 1992 nur eine Hundezucht gestattet worden
sei. Der Gemeinderat habe aus den Äusserungen des Beschwerdeführers während
des Baubewilligungsverfahrens nach Treu und Glauben schliessen dürfen, dass
der Betrieb einer ganz normalen Hundezuchtstätte mit dem Ziel der Abgabe der
herangezüchteten Welpen im Alter von acht bis zwölf Wochen an die neuen
Besitzer geplant gewesen sei. Die Aufzucht und anschliessende Ausbildung der
am besten qualifizierten Welpen bis zum einsatzbereiten Diensthund bzw. eine
in diesem Sinne professionelle Zucht hätte dagegen nicht zur Diskussion
gestanden.

Ohne sich auf diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu beziehen, trägt
der Beschwerdeführer vor, die Stammbewilligung erlaube bei voller Nutzung der
Hundezucht über hundert Tiere, die bis zur Zuchtreife gehalten werden
dürften. Es sei ihm freigestellt, ob er die Hunde als Welpen verkaufe bzw.
sie in sog. Patenfamilien in Obhut gebe, oder ob er die Tiere bis zur
Zuchttauglichkeitsprüfung bei sich ausbilde, sie also für eine Dauer zwischen
18 Monaten und 2 ½ Jahren behalte und nachher verkaufe. Soweit der
Beschwerdeführer damit geltend machen will, dass die tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch in dieser Hinsicht offensichtlich
falsch seien, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Seine Behauptung, die
Stammbewilligung erlaube nicht nur den Verkauf von Welpen, sondern auch von
fertig ausgebildeten Hunden, die dann eben länger in seinem Betrieb bleiben
dürften, ist nicht haltbar. Die Stammbewilligung legt ausdrücklich fest, dass
in der Zuchtstätte nur zwölf Zuchthunde mit Welpen untergebracht werden
dürfen. Unter den Begriff "Welpen" fallen Tiere in den ersten Lebensmonaten;
anschliessend gelten sie als Junghunde. Die vom Beschwerdeführer vertretene
Auffassung lässt sich demnach allein schon aus dieser Sicht nicht vertreten.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der in der Stammbewilligung unter
Ziffer 2 erwähnten Zuchttauglichkeitsprüfung. Diese Bestimmung bezieht sich
nicht auf die auf dem Betrieb des Beschwerdeführers zur Aufzucht bestimmten
Welpen, sondern auf Hundehalter, die mit ihren Tieren den Ganshof zwecks
Privatlektionen im Zusammenhang mit der Zuchttauglichkeitsprüfung aufsuchen.
Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer die
Welpen über das Welpenalter hinaus bis zur Zuchttauglichkeitsprüfung auf
seinem Betrieb halten dürfe. Auch aus Sinn und Zweck einer Hundezucht ergibt
sich nichts Gegenteiliges. Eine Hundezucht bedingt keineswegs die Aufzucht
der Tiere in der Hundezuchtstätte des Beschwerdeführers bis zur
Zuchttauglichkeitsprüfung. Eine entsprechende Aussage machte denn auch selbst
der Beschwerdeführer anlässlich des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins
nicht. Hätte er davon abweichend die Tiere im Hinblick auf die
Zuchttauglichkeitsprüfung über das Welpenalter hinaus bis zum Alter zwischen
18 Monaten und 2 ½ Jahren auf seinem Betrieb aufziehen wollen, wäre es seine
Aufgabe gewesen, ein entsprechend klares Gesuch zu stellen. Wie das
Verwaltungsgericht zu Recht erwogen hat, steht der Auffassung des
Beschwerdeführers daher auch Treu und Glauben entgegen. Es ist somit zu Recht
davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer mit der Stammbewilligung vom 21.
September 1992 in der Zuchtstätte maximal zwölf Zuchthunde mit Welpen bis zum
Alter von acht bis zwölf Wochen gestattet worden sind.

2.4 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann eine unrichtige bzw.
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, weil das
Verwaltungsgericht weder die Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen und
der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) in die
Interessenabwägung miteinbezogen noch selbst Erhebungen getätigt habe. Wie
weit diese Sachverhaltsfragen überhaupt rechtserheblich sind, ergibt sich aus
den rechtlichen Erwägungen und ist in jenem Zusammenhang zu prüfen (hinten E.
5.3.1).
2.5 Im vorliegenden Verfahren liegen umfangreiche Akten vor. Darunter
befinden sich insbesondere auch verschiedene Pläne und Fotos vom Ganshof und
seiner Umgebung. Insgesamt lassen sich diesen Akten mit hinreichender
Bestimmtheit die für die Beurteilung massgeblichen, tatsächlichen
Verhältnisse entnehmen. Dazu bedarf es weder eines Augenscheins noch einer
Parteibefragung durch das Bundesgericht. Den diesbezüglichen Anträgen des
Beschwerdeführers ist daher nicht zu entsprechen.

3.
Durch die Gesetzesrevision vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. September
2000, wurde Art. 24 aRPG durch die Art. 24-24d RPG ersetzt. Gemäss Art. 52
Abs. 2 der Verordnung vom 28. Juni 2000 über die Raumplanung
(Raumplanungsverordnung, RPV, SR 700.1) werden hängige Beschwerdeverfahren
nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist (vgl. BGE 127 II
209 E. 2 S. 210 ff., 215 E. 2 S. 217 f.). Vorliegend ist unbestritten, dass
eine allfällige Ausnahmebewilligung nach neuem und nicht nach altem Recht zur
Diskussion steht.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass hinsichtlich der von ihm
beantragten Nutzungsänderungen die Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG und für die Hundeschule mit
Hundepension zudem auch nach Art. 24c RPG gegeben seien. Art. 24a-d RPG
regeln verschiedene Tatbestände der sog. erleichterten Ausnahmebewilligung,
wobei Art. 24c Abs. 1 RPG eine Grundnorm enthält (Peter Karlen, Die
Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 102/2001, S. 293 ff.). Es
ist daher als Erstes zu prüfen, ob die Hundeschule mit Hundepension nach
dieser Bestimmung zulässig ist.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er könne sich in guten Treuen auf
die Besitzstandsgarantie berufen. In seiner Replik führt er ergänzend aus,
der Betrieb beruhe auf zwei rechtsgültigen Bewilligungen des Gemeinderats
Gansingen und bestehe damit rechtmässig im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG.
Demzufolge könne gestützt darauf die Nutzung dieses Betriebs auch teilweise
geändert werden.

Art. 24c RPG knüpft an die zuvor in Art. 24 Abs. 2 RPG enthaltene Regelung
der Bestandesgarantie an. Diese Bestimmung ist gemäss Art. 41 RPV anwendbar
auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen
Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von
Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind (vgl. dazu: Bundesamt
für Raumentwicklung, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und
Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, S. 42 ff.; Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Band I, Zürich 1999,
Rz. 728 f. S. 201). Die Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG erstreckt sich
damit nur auf Bauten, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen
Recht erstellt worden und aufgrund einer späteren Rechtsänderung zonenwidrig
geworden sind, nicht aber auf Bauten, bei denen die Zonenwidrigkeit ohne
Rechtsänderung, sondern allein durch tatsächliche Änderungen, wie namentlich
die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs, entstanden sind (Urteil des
Bundesgerichts 1A.161/2002 vom 3. April 2003, E. 4.2.1; Peter Karlen, a.a.O.,
S. 291, 296 f.). Der am 21. September 1992 bewilligte Umbau der in der
Landwirtschaftszone gelegenen Pferdescheune in einen Betrieb für Hundezucht
und der zusätzliche Betrieb einer Hundeschule gemäss Zusatzbewilligung vom
28. April 1997 sind nicht durch eine nachträgliche Änderung des Zonenplans
zonenwidrig geworden. Die Zonenwidrigkeit dieser Nutzungen bestand von Anfang
an; sie wurden denn auch nicht gestützt auf Art. 22 RPG, sondern gestützt auf
Art. 24 aRPG bewilligt. Ist die zonenwidrige Nutzung der Hundezucht und der
Hundeschule für Privatlektionen demnach nicht auf eine Rechtsänderung,
sondern auf ein tatsächliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen,
liegt kein Tatbestand im Sinne von Art. 24c Abs. 1 RPG vor, so dass Abs. 2
dieser Bestimmung vorliegend keine Anwendung findet.

5.
Fällt Art. 24c RPG aus den vorerwähnten Gründen für eine Bewilligung der
Hundeschule (Gruppenlektionen) mit Hundepension ausser Betracht, ist als
Nächstes zu prüfen, ob diese Nutzungsänderung und zudem der Verkaufsladen die
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24a RPG erfüllen.
Danach ist eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahme ausserhalb der Bauzonen
zulässig, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und
Umwelt entstehen (lit. a) und sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig
ist (lit. b). Wie das Bundesgericht erkannt hat, beschränkt sich Art. 24a RPG
nicht auf landwirtschaftliche Bauten, sondern erlaubt auch die Zweckänderung
anderer, zum Beispiel gewerblicher Bauten ausserhalb der Bauzone. Unter den
Voraussetzungen von Art. 24a RPG kann der Zweck bestehender (auch
nichtlandwirtschaftlicher) Bauten ausserhalb der Bauzone geändert werden,
ohne dass der neue Zweck standortgebunden sein muss (BGE 127 II 215 E. 4b und
c S. 223 f.).

Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl die Hundeschule mit Hundepension als
auch der Verkaufsladen keiner baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs.
1 RPG bedürfen. Die beabsichtigten Zweckänderungen können somit nach Art. 24a
Abs. 1 RPG bewilligt werden, sofern sie auch die dort unter lit. a und b
genannten, kumulativen Voraussetzungen erfüllen. Ob dies zutrifft, ist
hinsichtlich der Hundeschule mit Hundepension und Verkaufsladen gesondert zu
prüfen.

5.1 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der
Stammbewilligung vom 21. September 1992 und dem Gemeinderatsbeschluss vom 28.
April 1997 von Montag bis Freitag jeweils von 19.00 (recte: 09.00) bis 21.00
Uhr maximal zwei Privatlektionen gleichzeitig erteilen dürfe, d.h. insgesamt
24 Privatlektionen mit ebenso vielen Zu- und Wegfahrten pro Tag. Nach dem
Nutzungserweiterungsgesuch vom 14./15. Dezember 1998 rechne der
Beschwerdeführer mit maximal 47 Zu- und Wegfahrten pro Tag. Es sei
offensichtlich, dass die beabsichtigte Intensivierung der Hundeschule ein
erhöhtes Verkehrsaufkommen zur Folge haben werde. Daran ändere sich auch
nichts, dass der Beschwerdeführer die Anzahl der zulässigen Zuchthündinnen
von zwölf auf sechs herabsetzen wolle. Durch die Ausweitung der
Betriebszeiten für die Hundeschulungskurse und die Gruppenlektionen seien die
Voraussetzungen im Sinne von Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG klarerweise nicht
erfüllt.

Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde die diesen
Schlussfolgerungen zu Grunde gelegten Feststellungen des Verwaltungsgerichts
nicht in Abrede, sondern weist einzig darauf hin, dass der Unterschied der
Anzahl Zu- und Wegfahrten pro Tag gerade 23 betrage. Demgegenüber stellt er
sich in seiner Replik auf den Standpunkt, dass bei voller Ausnutzung der
Stammbewilligung und der Zusatzbewilligung täglich 60 Zu- und Wegfahrten
möglich seien, während sich die diesbezüglichen Fahrzeugbewegungen gemäss
seinem Gesuch vom 14./15. Dezember 1998 bloss auf 42-47 belaufen würden.
Zudem rügt er, dass das Verwaltungsgericht, wenn es sich schon nicht mit den
Argumenten im Entscheid des Regierungsrats habe auseinandersetzen wollen,
eigene Erhebungen und Feststellungen hätte machen müssen. Durch diese
Unterlassung habe es sich von der vollständigen Feststellung des Sachverhalts
dispensiert. Besonders ins Gewicht falle, dass es die Stellungnahme der
Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) mit keinem Wort
gewürdigt habe. Damit habe es eine umfassende Prüfungspflicht und die Pflicht
zur fairen, objektiven Beweiswürdigung verletzt.

5.1.1 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich,
weshalb nach den bisherigen Bewilligungen nicht bloss 24, sondern 60 Zu- und
Wegfahrten möglich sein sollen, so dass die Anzahl von 47 Fahrzeugbewegungen
gemäss seinem hier zu beurteilenden Gesuch sogar eine Reduktion des
Verkehrsaufkommens zur Folge habe. Seine diesbezüglich erstmals in der Replik
vorgebrachte und nicht weiter substanziierte Behauptung ist nicht geeignet,
die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts als offensichtlich
unhaltbar erscheinen zu lassen. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht
ist somit davon auszugehen, dass die beantragte Nutzungsänderung rund eine
Verdoppelung des bisherigen Verkehrs auf der Zufahrtsstrasse zum Betrieb des
Beschwerdeführers zur Folge hat. Dem bei den Akten liegenden Strassenplan mit
eingezeichneten Strassenbreiten ist zu entnehmen, dass die Hauptzufahrt auf
den Ganshof von Gansingen aus erfolgt. Eine weitere Zufahrtsmöglichkeit
besteht ab Oberbüren. Wie die Vertreter der Gemeinde Gansingen an der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht ausführten, sind diese
Erschliessungsstrassen, welche auch mit Ausflugsverkehr belastet werden,
nicht für 100 Fahrzeuge gebaut. Der Zusatzverkehr auf der
Hauptzufahrtsstrasse führe auch im Dorf zu Problemen, vor allem weil sich
dort ein Kindergarten befinde. Es besteht kein Grund, an diesen Darlegungen
zu zweifeln. Es ist denn auch offensichtlich, dass durch die mit der
beantragten Nutzungserweiterung verbundene Verkehrszunahme neue Auswirkungen
auf Erschliessung und Umwelt im Sinne von Art. 24a Abs. 1 RPG entstehen.
Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Parkierens der Fahrzeuge beim
Ganshof. Wie den eingelegten Fotos, dem Entscheid des Regierungsrates vom 16.
Mai 2001 (S. 19) mit den dazu angeführten Urkunden und dem Protokoll des
Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2002 (S. 28 f.) zu entnehmen ist, reichen
die bestehenden 18 Parkplätze bereits heute nicht aus, zumal einige davon
auch mit betriebseigenen Fahrzeugen belegt werden. Bedarf es somit für die
beantragte Nutzungserweiterung zusätzlicher Parkplätze, ist auch dies mit
neuen Auswirkungen auf Erschliessung und Umwelt verbunden. Dagegen spricht
auch nicht der Vorhalt des Beschwerdeführers in seiner Replik, wonach es der
Gemeinderat Gansingen schon längst in der Hand gehabt hätte, mit einem von
ihm einzureichenden Baugesuch die Verbesserung der Parkierungsmöglichkeiten
auf dem vorbestandenen Platz in Absprache mit dem Nachbarn des
Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen. Vielmehr bestätigt auch er damit,
dass die gegenwärtige Parkierungsanlage nicht ausreicht und sie jedenfalls
für die Aufnahme eines zusätzlichen Verkehrsaufkommens erweitert werden
müsste. Selbst wenn diese Problematik - wie auch der Verkehr auf den
Zufahrtsstrassen - durch allfällige Sammeltransporte bei Gruppenkursen
teilweise entschärft werden könnte, vermöchte dies nichts daran zu ändern,
dass die beantragte Nutzungserweiterung im Vergleich zu den bisherigen
Bewilligungen zu einer Mehrbelastung dieser Erschliessungsanlagen führen
würde. Ob es sich hierbei um erhebliche oder bloss geringfügige Auswirkungen
handelt, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG
nicht massgebend. Ist die Zweckänderung mit einer Mehrbelastung der
Erschliessung verbunden, fällt eine erleichterte Ausnahmebewilligung gestützt
auf diese Bestimmung ausser Betracht (Haller/ Karlen, a.a.O., Rz. 721 S.
199).

5.1.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Regierungsrats
beruft, verkennt er, dass auch dieser von einem durch die Nutzungsänderung
bedingten Mehrverkehr, dessen Auswirkungen nicht als gering einzustufen
seien, ausging. Dabei prüfte der Regierungsrat die Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung nicht unter dem Aspekt von Art. 24a RPG, sondern von Art.
24 Abs. 1 aRPG. Gestützt darauf kam er im Rahmen der Interessenabwägung zum
Schluss, dass die Hundeschule mit Hundepension unter gleichzeitiger Reduktion
der Hundezucht auf sechs Zuchthunde im Grundsatz zu bewilligen sei; die
aufgezeigte Verkehrsproblematik könne durch Auflagen minimiert werden. Im
Gegensatz zu Art. 24 Abs. 1 aRPG, der im Übrigen mit dem geltenden Art. 24
RPG identisch ist (Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 707 S. 194), ist bei der
Beurteilung der Zulässigkeit einer Zweckänderung gestützt auf Art. 24a Abs. 1
RPG keine Interessenabwägung vorzunehmen. Hat die Zweckänderung Auswirkungen
auf Raum, Erschliessung und Umwelt, ist eine Bewilligung nach dieser
Bestimmung unzulässig, selbst wenn ihr keine anderen Interessen
entgegenstehen oder solche sogar überwiegend für eine Zweckänderung sprechen.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats ergibt sich nichts anderes; auch er hat
auf Grund der mit den beantragten Zweckänderungen verbundenen Auswirkungen
auf Raum, Erschliessung und Umwelt die Anwendungsmöglichkeit von Art. 24a RPG
ausdrücklich verneint. Insofern stimmen denn auch die Entscheide des
Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts im Ergebnis überein. Nicht weiter
hilft dem Beschwerdeführer sein Eventualstandpunkt, wonach er bereit sei, die
Anzahl Teilnehmer an abendlichen Gruppenkursen von Montag bis Freitag von
19.00 bis 21.00 Uhr auf zwölf zu beschränken, d.h. auf zwei Gruppen zu sechs
Teilnehmern, so dass die Anzahl der täglichen Zufahrten um acht gesenkt
werden könne. Auch eine solche Reduktion auf 39 anstatt 47 Zufahrten vermag
im Vergleich zu den bisher bewilligten 24 Zufahrten nichts daran zu ändern,
dass dadurch neue Auswirkungen auf die Erschliessung und Umwelt entstehen und
eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG daher ausser Betracht fällt.
Dasselbe trifft auch zu, soweit der Beschwerdeführer eventualiter eine
Herabsetzung der gemäss Stammbewilligung vom 21. September 1992 erlaubten 12
Zuchthündinnen auf sechs beantragt. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend
dargelegt, dass eine solche Reduktion kaum Auswirkungen auf die Anzahl
Fahrten zum Ganshof hätte und daher selbst in diesem Fall bei Bewilligung der
beantragten Hundeschule ein insgesamt erhöhtes Verkehrsaufkommen entstünde.
Der Beschwerdeführer stellt diese Schlussfolgerung denn auch nicht in Abrede.

5.1.3 Der Sachverhalt ist nur insoweit zu ermitteln, als er für die
Beurteilung der Streitsache relevant ist. Fehlt es vorliegend für eine
Bewilligungserteilung auf Grund der Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen
bereits an der Voraussetzung von Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG, brauchte das
Verwaltungsgericht nicht weiter zu prüfen, ob der Zweckänderung allenfalls
auch die weitere (kumulative) Voraussetzung gemäss Art. 24a Abs. 1 lit. b RPG
entgegensteht. Es war daher nicht gehalten, auf die Stellungnahme der ENHK,
welche die Nutzungsänderungen ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von
Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz
(NHG; SR 451) prüfte, weiter einzugehen. Nicht von Belang ist in diesem
Zusammenhang auch, dass das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mangels
ausreichender Angaben nicht in der Lage war zu beurteilen, ob durch die
erwartete Verkehrszunahme die massgeblichen Belastungsgrenzwerte
überschritten würden oder ob sie zu wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen
führen würden. Steht der beantragten Hundeschule mit Hundezucht bereits Art.
24a Abs. 1 lit. a RPG entgegen, spielt es keine Rolle, ob diese
Nutzungsänderung mit anderen Bundeserlassen vereinbar ist oder nicht. Nicht
anders verhält es sich, soweit sich der Beschwerdeführer auf die
Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen beruft. Soweit der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit den Berichten der Fachstellen eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung rügt, sind seine
Einwände somit unbegründet.

5.2 Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzung im Sinne von Art. 24a Abs. 1
lit. a RPG auch für die nachgesuchte Nutzungsänderung der Lager- und
Ausstellungsfläche im Obergeschoss in einen Verkaufsladen verneint. Es führt
dazu unter Hinweis auf den regierungsrätlichen Entscheid aus, dass die
Umnutzung zu Verkaufszwecken ein zusätzliches Verkehrsaufkommen zur Folge
hätte. Es sei nicht anzunehmen, dass die Kunden des Beschwerdeführers
Hundeartikel nur kauften, wenn sie sich ohnehin auf dem Ganshof befänden. Ob
dadurch ein nennenswerter Mehrverkehr entstehe, sei nicht massgebend. Art.
24a Abs. 1 lit. a RPG setze keine erheblich ins Gewicht fallenden
Auswirkungen voraus, sondern begnüge sich mit Auswirkungen als solchen. Der
Beschwerdeführer bringt dagegen verschiedene Einwände vor, auf die
nachfolgend näher einzugehen ist.

5.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die gleichzeitige Mitnahme
von Hundeartikeln (Leine, Halsband, Futtermittel) verleihe dem betreffenden
Raum nicht den Charakter eines Verkaufsladens. Diese und seine weiteren dazu
vorgebrachten Einwände sind nicht haltbar. Der Beschwerdeführer hat in seiner
Baueingabe vom 14./ 15. Dezember 1998 um die Bewilligung eines Verkaufsladens
ersucht. Seine damals vorgenommene und auch im Rechtsmittelverfahren
bestätigte Präzisierung, dass es ihm lediglich um einen Verkaufsshop für
interne Kunden gehe, ist nicht geeignet, die für den Verkauf von
Hundeartikeln bestimmte Räumlichkeit nicht als Verkaufsladen zu bezeichnen.
Massgebend hierfür ist nicht der Kundenkreis, sondern die Grösse und
Ausstattung der Räumlichkeit. Aufgrund der bei den Akten liegenden Fotos ist
es offensichtlich, dass diesbezüglich alle Voraussetzungen für einen
Verkaufsladen, wie er üblicherweise betrieben wird, gegeben sind. Nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm
behaupteten Umstand, dass der Verkauf von Hundeartikeln nur eine
Nebentätigkeit darstelle. Im Lichte von Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG ist nicht
dieser Umstand massgebend, sondern ob durch die Verkaufstätigkeit, wie sie
auch geartet sein mag, neue Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt
entstehen.

5.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Verkaufsladen zusätzlichen
motorisierten Verkehr zur Folge habe. Angesichts der Entfernung des
Laubberghofs zum Dorfkern Gansingen und zu den Siedlungsgebieten im Fricktal
und den umliegenden Kantonen sei auszuschliessen, dass jemand allein wegen
des Kaufs einer Hundeleine oder von Hundefutter zum Betrieb des
Beschwerdeführers fahre.

Diese erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Argumentation
steht im Widerspruch zu seiner Stellungnahme vom 6. August 2001 an das
Verwaltungsgericht. Dort räumte der Beschwerdeführer noch selbst ein, dass
durch den Verkaufsladen zusätzlicher Verkehr entstehe, auch wenn er diesen
als nicht nennenswert bezeichnete. Wie das Verwaltungsgericht im Lichte von
Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG zutreffend ausgeführt hat, ist es jedoch nicht
massgebend, ob das zusätzliche Verkehrsaufkommen mehr oder weniger intensiv
ist. Allein der Umstand, dass dadurch weiterer Verkehr angezogen wird, was
fraglos auch Auswirkungen auf die Erschliessung und Umwelt hat, lässt eine
Bewilligung nach Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG nicht zu. Allerdings ist dem
Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass durch die Verkaufsaktivitäten
kein Mehrverkehr entsteht, sofern der Verkaufsladen einzig den sich ohnehin
wegen der Hundezucht bzw. Privatlektionen auf dem Ganshof anwesenden
Hundehaltern zugänglich ist. Eine derartige Einschränkung des Kundenkreises
in der Bewilligung selbst oder als Auflage setzt indessen voraus, dass ihr
Vollzug sicher und mit vernünftigem Aufwand für die Behörden möglich ist.
Andernfalls ist sie ungeeignet und damit unzulässig (Thomas Merkli/ Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 53 zu Art. 49 VRPG).
Der Ganshof liegt auf dem Laubberg und damit in erheblicher Entfernung zum
Dorf Gansingen. Eine wirksame Kontrolle der Verkaufsaktivitäten des
Beschwerdeführers ist daher allein schon aus diesem Grunde nicht mit
vernünftigem Aufwand durchzuführen. Hinzu kommt, dass sich der
Beschwerdeführer bis anhin in keiner Weise kooperativ gezeigt hat, wenn die
Gemeinde seinen Betrieb kontrollieren wollte. So hielt der Regierungsrat
unter Hinweis auf die Akten fest, dass sich der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit öfters über Auflagen in der Stammbewilligung hinweggesetzt habe
und sich eine baupolizeiliche Kontrolle des Betriebs als sehr schwierig
erweise. Der Gemeindeammann gab anlässlich des verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins im Zusammenhang mit der Kontrolle der auf dem Ganshof
befindlichen Hunde zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe verlangt, dass
sich die Vertreter der Gemeinde 48 Stunden vor der Kontrolle bei ihm
anzumelden hätten; eine Auflage im Sinne eines Widerrufvorbehalts bringe
daher nichts. Der Beschwerdeführer stellte diese Aussage nicht in Abrede,
sondern hielt ihr entgegen, dass sich die Gemeindevertreter bei seinen
Anwälten anzumelden hätten, wenn sie seinen Betrieb kontrollieren wollten.
Sein Rechtsvertreter führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer nicht
nur einer Mitwirkungspflicht unterliege, sondern auch ein Mitwirkungsrecht
habe, das ihn vor Überrumpelung durch die Behörde schütze. Der
Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter verkennen damit, dass eine wirksame
Kontrolle gerade voraussetzt, dass sie unangemeldet vorgenommen werden kann.
Dazu war der Beschwerdeführer bis anhin offensichtlich nicht bereit und seine
Äusserungen im vorliegenden Verfahren lassen in dieser Hinsicht keinen
Meinungsumschwung erkennen. Dass sich die Gemeinde den Zugang zum
Verkaufsladen des Beschwerdeführers gleich wie bei der Kontrolle der
Flutlichtanlage mit Unterstützung der Polizei verschaffen muss, ist daher
naheliegend und für sie schlichtweg nicht zumutbar.

5.2.3 Ist somit davon auszugehen, dass der Vollzug einer im Sinne des
Beschwerdeführers auf interne Kunden eingeschränkte Verkaufsbewilligung nicht
mit vernünftigem Aufwand durchgesetzt werden kann, lässt sich eine solche
auch nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit begründen. Ohne diese
Einschränkung steht einer Bewilligung des Verkaufsladens gestützt auf Art.
24a Abs. 1 RPG jedoch das dadurch zusätzlich entstehende Verkehrsaufkommen
mit entsprechenden Auswirkungen auf die Erschliessung und Umwelt entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat somit auch das Gesuch des Beschwerdeführers für
den Betrieb eines Verkaufsladens unter dem Aspekt von Art. 24a Abs. 1 lit. a
RPG zu Recht abgewiesen.

6.
6.1 Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers für eine
Hundeschule und einen Verkaufsladen zusätzlich auch unter dem Gesichtspunkt
von Art. 24 RPG geprüft. Bezüglich der Hundeschule kam es zum Schluss, dass
ein solcher Betrieb aus Immissionsgründen nicht zwingend auf einen Standort
ausserhalb der Bauzonen angewiesen sei. Eine solche Nutzung sei innerhalb des
Baugebiets, etwa in einer gemischten Wohn- und Gewerbezone oder in einer
reinen Gewerbezone, ohne weiteres denkbar. Zum gleichen Ergebnis kam das
Verwaltungsgericht auch hinsichtlich des Verkaufsladens. Es hat dazu
ausgeführt, dass der Verkaufsladen als solcher keinerlei Immissionen
verursache, welche eine entsprechende Nutzung in der Bauzone ausschliessen
würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte sog. negative
Standortgebundenheit sei daher zu verneinen. Ebenso verwarf es die Auffassung
des Beschwerdeführers, dass der Verkaufsladen (auch) unter dem Titel der
"abgeleiteten" Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG bewilligt werden könnte.

6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die Verneinung der (negativen)
Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG durch das Verwaltungsgericht.
Zu dieser Frage haben sich die Parteien bereits in den vorinstanzlichen
Verfahren eingehend geäussert und auch der Regierungsrat und das
Verwaltungsgericht haben sich damit in ihren Entscheiden gründlich
auseinandergesetzt. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erscheinen als
zutreffend und erweisen sich auch im Hinblick auf die zusätzlichen Rügen des
Beschwerdeführers als mit dem Bundesrecht vereinbar.

7.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Benutzungsbeschränkung
auf der Zufahrtsstrasse von Gansingen auf den Laubberghof verstosse gegen §
102 des kantonalen Gesetzes vom 19. Januar 1993 über Raumplanung,
Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG). Eine solche Anordnung gegenüber
einem einzelnen Bürger und Betriebsinhaber widerspreche krass dem Grundsatz
der Gleichbehandlung der Rechtsunterworfenen (Art. 8 Abs. 1 BV) und sei damit
willkürlich (Art. 9 BV). Wie erwähnt (vorne E. 1.3.2), ist diese Rüge im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, sofern dazu die
Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erfüllt sind.

7.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist legitimiert, wer durch den letztinstanzlichen kantonalen
Hoheitsakt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 88
in Verbindung mit 86 Abs. 1 OG). Diese können entweder durch kantonales oder
eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes
spezielles Grundrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung bloss tatsächlicher
oder allfälliger öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde
nicht gegeben (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.; 126 I 81 E. 3b S. 85; 123 I 41
E. 5b S. 42, mit weiteren Hinweisen). Was das Erfordernis der
Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids betrifft, leitet daraus die
Praxis nicht nur einen formal letztinstanzlichen Entscheid als
Anfechtungsobjekt ab. Die vor Bundesgericht erhobenen Rügen müssen zudem auch
inhaltlich den kantonalen Instanzenzug durchlaufen haben. Das heisst, die dem
Bundesgericht unterbreiteten rechtlichen Vorbringen müssen - abgesehen von
hier nicht zutreffenden Ausnahmen - schon im kantonalen Verfahren geltend
gemacht worden sein.

Ob eine zahlenmässige Einschränkung der Zufahrten zum Betrieb des
Beschwerdeführers gegen § 102 BauG betreffend den Gemeingebrauch öffentlicher
Strassen verstösst und damit vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) und dem
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) nicht Stand hält, war im Verfahren vor
Verwaltungsgericht nicht Diskussionsgegenstand. Es erscheint daher fraglich,
ob auf diese Rügen im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt eingetreten
werden kann. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da darauf
schon aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.

7.2
7.2.1Das Willkürverbot nach Art. 9 BV wird verletzt durch einen kantonalen
Entscheid, der offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis
schlechterdings unhaltbar ist. (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen).
Rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit der vorgenommenen
Auslegung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt es nicht, wenn
er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Im Rahmen
der willkürlichen Rechtsanwendung hat der Beschwerdeführer vielmehr die
Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden
sein soll, zu bezeichnen und zudem anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid willkürlich sein soll. Der
Richter beschränkt sich ausschliesslich auf die Prüfung der rechtsgenügend
vorgebrachten Rügen (BGE 125 I 294 E. 1b S. 495; 110 Ia E. 2a S. 3 f., je mit
Hinweisen).

7.2.2 Gemäss § 102 Abs. 1 BauG dürfen öffentliche Strassen im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der
geltenden Vorschriften durch jedermann unentgeltlich und ohne besondere
Erlaubnis benutzt werden. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte
Nutzungsänderung von einer reinen Hundezucht in eine Hundezucht und
Hundeschule mit Hundepension in der Landwirtschaftszone unter dem Aspekt von
Art. 24 RPG sowie von Art. 24a und 24c RPG geprüft und daraus geschlossen,
dass die Betriebserweiterung keine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt
und daher abgelehnt werden muss. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb
§ 102 BauG den bundesrechtlichen Vorschriften mit den damit verbundenen
Auswirkungen vorgehen und ihm bzw. seinen Kunden einen verfassungsmässigen
Anspruch auf uneingeschränkte Zufahrt verleihen soll. Sodann lässt der
Beschwerdeführer ausser Acht, dass § 102 Abs. 1 BauG die Benutzung
öffentlicher Strassen durch jedermann nur unter den dort genannten
Voraussetzungen gestattet. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch in dieser
Hinsicht darzutun, inwiefern das Verwaltungsgericht § 102 BauG fehlerhaft
angewandt bzw. zu Unrecht nicht angewandt haben soll und sein Entscheid im
Ergebnis als unhaltbar erscheine. Dazu genügt es nicht, wenn er sich bloss
auf den Gemeingebrauch beruft und die gegenüber seinem Kundenkreis wirksame
Benutzungsbeschränkung als willkürlich rügt. Insoweit ist daher auf die
Beschwerde mangels rechtsgenügender Substanziierung nicht einzutreten (Art.
90 Abs. 1 lit. b OG).

7.3 Wie erwähnt, macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Einschränkung der Anzahl Zufahrten zu seinem Betrieb ausser der Verletzung
des Willkürverbots auch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend.

7.3.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatz der
Rechtsgleichheit ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Nach der
Rechtsprechung verletzt die rechtsanwendende Behörde die Rechtsgleichheit,
wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund
unterschiedlich oder zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne
sachlichen Grund gleich behandelt. Dabei ist entscheidend, dass die zu
behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw.
ungleich sind (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168, mit Hinweisen). Die Rüge der
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist nach den Anforderungen gemäss Art.
90 Abs. 1 lit. b OG zu begründen.

7.3.2 Allein der Umstand, dass die Zufahrt von Gansingen auf den Laubberghof
nicht gegenüber jedermann beschränkt wurde, führt nicht zu einer
rechtsungleichen Behandlung und damit zu einer Verletzung von Art. 8 BV, wenn
die für die Beurteilung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse beim
Betroffenen im Vergleich zu Dritten anders gelagert sind. Die beschränkten
Zufahrtsmöglichkeiten für Kunden zum Betrieb des Beschwerdeführers stehen im
Zusammenhang mit seiner gewerblichen Nutzung in der Landwirtschaftszone. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, es bestünden andere vergleichbare
Gewerbebetriebe in der Landwirtschaftszone, die ebenfalls über die
öffentliche Strasse von Gansingen auf den Laubberghof erschlossen würden und
deren Kunden eine uneingeschränkte Zufahrt gestattet sei. Da er es
unterlässt, tatsächlich gleiche Situationen aufzuzeigen und zudem anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern der Entscheid
rechtsungleich sein soll, ist auch auf diesen Beschwerdepunkt mangels
rechtsgenügender Substanziierung nicht einzutreten.

8.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Beschwerdeführer bis zum 15.
November 2002 sämtliche über die Stammbewilligung vom 21. September 1992 und
den Gemeinderatsbeschluss vom 28. April 1997 hinausgehenden Aktivitäten
einzustellen und das Lokal im Obergeschoss des Gebäudes Nr. 343 in den
bewilligten Zustand zurückzuführen habe. Der Beschwerdeführer hat sich für
den Fall seines Unterliegens in der Hauptsache dazu nicht geäussert, so dass
darauf nicht weiter einzugehen ist.

9.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann das
Bundesgericht nicht eintreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat zudem die anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen. Die Gemeinde Gansingen hat dagegen als obsiegende Behörde
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Gansingen, dem Regierungsrat
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt
für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: