Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.208/2002
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1A.208/2002 /sta

Urteil vom 12. Juni 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
Beschwerdeführer, 2-4 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.________, alle
vertreten durch Fürsprecher Beat Kurt, Advokaturbüro Ilmenhof,
Schlösslistrasse 9a, Postfach 8915, 3001 Bern,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Genugtuung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5. September 2002.
Sachverhalt:

A.
Mit rechtskräftigem Entscheid des Obergerichtes des Kantons Bern vom 25. Mai
2001 wurde F.________ der sexuellen Handlung mit Kindern und Schändung für
schuldig befunden, beides begangen anfangs Dezember 1996, zum Nachteil seines
Sohnes B.________. Der Angeklagte wurde zu einer zweimonatigen
Gefängnisstrafe verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges.
Zudem hatte er seinem Sohn eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

B.
Am 7. März 2002 reichte die Mutter von B.________, A.________, bei der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) für ihren Sohn
B.________, dessen Geschwister E.________, C.________, D.________ und sich
selber Gesuche um Genugtuung gemäss dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer
von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) ein. Die
Höhe der beantragten Genugtuung wurde nicht beziffert, sondern ins Ermessen
der zuständigen Behörde gestellt.

C.
Die JGK wies die Gesuche am 18. Juni 2002 ab. Hinsichtlich des Gesuchs von
B.________ erwog die JGK, es rechtfertige sich nicht, von dem durch das
Strafgericht festgelegten Betrag abzuweichen. Nachdem der Täter die ihm
auferlegte Summe bezahlt habe, bestehe kein weitergehender Anspruch auf
Genugtuung mehr. Bezüglich der Mutter und der Geschwister des Opfers seien
die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nicht erfüllt. Die
Frage, ob die Gesuche allenfalls gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG verwirkt seien,
brauche unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.

Gegen diesen Entscheid gelangten A.________ und ihre vier Kinder ans
Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

D.
Das Verwaltungsgericht erachtete die strafgerichtlich zugesprochene
Genugtuungssumme als massgeblich. Davon könne nur abgewichen werden, wenn
besondere Umstände vorlägen. Hinsichtlich der Mutter und der Geschwister
verneinte es Ansprüche auf Genugtuung. Es schloss sich infolgedessen der
Argumentation der JKG an und schützte den angefochtenen Entscheid mit Urteil
vom 5. September 2002.

E.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2002 erheben E.________ sowie A.________ für sich
und als gesetzliche Vertreterin von B.________, C.________ und D.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen die
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Zusprechung einer
angemessene Genugtuungssumme.

Am 26. Oktober 2002 zeigte Fürsprecher Beat Kurt seine Mandatsübernahme an
und reichte eine Beschwerdeergänzung ein. Er beantragt angemessene
Genugtuungen für sämtliche Beschwerdeführer. Eventualiter sei der Entscheid
des Verwaltungsgerichtes aufzuheben und die Akten an die JGK zurückzuweisen,
damit im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu verfügt werde.

F.
Die JGK und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Justiz verzichtet in seiner Vernehmlassung auf einen
expliziten Antrag, äussert sich jedoch eingehend zu den sich stellenden
Rechtsfragen.

Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik sinngemäss an ihren Anträgen
fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz über Genugtuungsansprüche
nach dem Opferhilfegesetz entschieden. Gegen ihr Urteil ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (BGE 126 II 237 E. 1a S. 239; 125 II
169 E. 1 S. 171, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind nach Art. 103
lit. a OG zur Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch des direkten Opfers um Ausrichtung
einer weitergehenden Genugtuung abgewiesen, ohne dieses materiell näher zu
prüfen, weil es sich an das Strafurteil gebunden erachtete. Die Frage, ob der
Anspruch auf Genugtuung allenfalls verwirkt sei, hat das Verwaltungsgericht
in der Folge entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht verneint,
sondern offen gelassen. Sodann hat es die Genugtuungsgesuche der Mutter und
der Geschwister des Opfers abgewiesen.

Zunächst ist zu klären, inwiefern die Opferhilfebehörde an den Entscheid des
Strafrichters gebunden ist.

2.1 In BGE 124 II 8 E. 2b S. 11 hat sich das Bundesgericht dazu geäussert,
unter welchen Voraussetzungen die OHG-Behörden vom Strafurteil abweichen
dürfen. Um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden, soll die
Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der
Strafbehörde abweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens
eingehende Sachverhaltsabklärungen getroffen wurden (solchen kann sich die
OHG-Behörde im Interesse des raschen und einfachen Verfahrens normalerweise
nicht widmen) und der Strafrichter die Parteien und Zeugen direkt angehört
hat (siehe das zur Publikation bestimmte Urteil 1A.181/2002 des
Bundesgerichtes vom 23. April 2003, E. 2.4; vgl. BGE 124 II 8 E. 3d/aa S. 13;
115 Ib 163 E. 2a S. 164 mit Hinweisen).

2.2 Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Bindung an die
Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichtes, sondern um die Frage, ob die im
Strafurteil zugesprochene Genugtuung angemessen sei. Bei der Prüfung der
Angemessenheit handelt es sich mithin um eine Rechtsfrage.

In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde nicht an die Beurteilung
durch den Strafrichter gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung
beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3d/aa S. 14; 115 Ib 163 E. 2a S. 164 mit
Hinweis).

Zu bedenken ist, dass der Rechtsgrund bzw. die rechtliche Natur der in Frage
stehenden Leistungen im Verhältnis OR zu OHG nicht identisch sind. Dies kann
zu Unterschieden in den Entschädigungssystemen führen (BGE 121 II 369 E.
3c/aa S. 373). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die
Entschädigung oder Genugtuung nach OHG auf der Idee einer staatlichen
Unterstützung beruht und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit
geschuldet ist (BGE 128 II 49 E. 4.1 S. 53); infolgedessen muss die
OHG-Behörde die Sache selbständig prüfen können. Die Rechtsprechung hat denn
auch festgehalten, dass die Anwendung der zivilrechtlichen Kriterien
grundsätzlich gerechtfertigt ist, dass aber die OHG-Behörde im Bedarfsfall
davon abweichen kann (so das zur Publikation bestimmte Urteil 1A.181/2002 vom
23. April 2003 E. 2.5; BGE 128 II 49 E. 4.1 S. 53; 125 II 169 E. 2b S. 173).
Überdies ist der Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruch nach OHG im
Verhältnis zu jenem nach OR in dem Sinne subsidiär, dass Leistungen, die das
Opfer nach OR erhalten hat, von der Entschädigung oder der Genugtuung nach
OHG abgezogen werden bzw., dass der Staat im Umfang seiner Leistungen in die
entsprechenden zivilrechtlichen Ansprüche subrogiert (Art. 14 Abs. 1 und 2
OHG).

2.3 Ausgehend von der bestehenden, mit Urteil 1A.181/2002 vom 23. April 2003
erneut bestätigten Praxis des Bundesgerichtes ist somit festzuhalten, dass
die OHG-Behörde grundsätzlich nicht ohne Not vom bereits festgestellten
Sachverhalt abweichen soll, dass sie jedoch Rechtsfragen frei überprüfen darf
(siehe Art. 17 OHG).

2.4 Vorliegend ist die Höhe der Genugtuung streitig, somit eine Rechtsfrage,
in welcher die OHG-Behörde nicht an das Strafurteil gebunden ist. Zu prüfen
wäre demzufolge in einem ersten Schritt, ob die Genugtuung angemessen ist.
Sodann wäre - je nach Ergebnis dieser Prüfung - die Frage zu klären, ob der
Anspruch des Opfers nicht verwirkt ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch mit
Hinweis auf die vermeintliche Bindungswirkung die Angemessenheit der
Genugtuung gar nicht überprüft und in logischer Konsequenz die Frage der
Verwirkung offen gelassen. Indem der vorinstanzliche Entscheid die
Rechtsfrage der Angemessenheit nicht beantwortet hat, ist er
bundesrechtswidrig und daher aufzuheben.

2.5 Es stellt sich die Frage, ob das Bundesgericht in der Sache selber
entscheiden oder diese an die kantonalen Instanzen zur Neubeurteilung
zurückweisen soll (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 OG). Zwar kann das Bundesgericht im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die strittige Frage selbst
beurteilen. Damit es aber reformatorisch entscheiden kann, muss die Sache
eine gewisse Entscheidreife haben (BGE 123 II 456 E. 3 S. 462). Wohl steht
ihm die Befugnis zu, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Doch
auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung und weist die
Sache zurück, wenn der Vorinstanz ein Ermessensspielraum zusteht oder es
selber nicht über das nötige Fachwissen verfügt (BGE 117 Ib 225 E. 7a S. 235;
Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 353).
Das Verwaltungsgericht hat sich zur Angemessenheit der Genugtuung überhaupt
nicht geäussert. Zudem sind weitergehende Abklärungen zur Verwirkungsfrage
erforderlich, da bis anhin nie untersucht wurde, ob - wie in der Beschwerde
behauptet wird - Gründe vorliegen, aufgrund derer dem Opfer die Verwirkung
seiner Ansprüche nicht entgegengehalten werden kann.

Diese Fragen kann das Bundesgericht aufgrund der Aktenlage nicht beantworten.
Infolgedessen ist die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen.

3.
Zu prüfen bleibt, ob das Verwaltungsgericht zu Recht Genugtuungsansprüche der
Mutter und der Geschwister des Opfers verneint hat.

3.1 Genugtuungsansprüche nach Art. 12 Abs. 2 OHG stehen allein dem Opfer zu.
Als Opfer gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG zunächst die durch eine Straftat in
ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigte Person (direktes Opfer). Daneben anerkennt Art. 2 Abs. 2 OHG
gewisse dem Opfer nahestehende Personen ebenfalls als Opfer im Rechtssinne
(indirekte Opfer). Dazu zählen der Ehegatte des (direkten) Opfers, dessen
Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe
stehen. Allerdings wird für einzelne Bereiche des Opferhilferechts der Kreis
der indirekten Opfer enger gezogen und keine vollständige Gleichstellung mit
dem direkten Opfer vollzogen (vgl. Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen
Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], Diss. Zürich, 1998, S. 46 ff.).
Dies gilt namentlich für die Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen. Hier
werden die oben genannten Personen dem direkten Opfer nur gleichgestellt,
soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit.
c OHG).

Das bedeutet, dass bei der Geltendmachung von opferhilferechtlichen
Genugtuungsansprüchen nur indirektes Opfer sein kann, wer nach Art. 47 oder
allenfalls nach Art. 49 OR Anspruch auf eine Genugtuung hat (Entscheid
1A.196/2000 vom 7. Dezember 2000 in ZBl 102 [2001] S. 492 E. 2b S. 495; BGE
112 II 220 E. 2 S. 223).

Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführer 1, 3, 4 und 5 zum
Personenkreis zählen, dem nach Art. 49 OR ein Genugtuungsanspruch zusteht.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die nahen Angehörigen
einer körperlich geschädigten Person Anspruch auf Ersatz des deswegen
erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Der
Ansprecher muss in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich
schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung eines Angehörigen
(BGE 125 III 412 E. 2a S. 417; 123 III 204 E. 2a S. 206, je mit Hinweisen).
Bemessungskriterien sind dabei, wie bei der Bemessung der Genugtuung
allgemein, vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und
Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad
des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417).

Das Verwaltungsgericht hat der Mutter und den Geschwistern des direkten
Opfers zugestanden, dass das Verfahren wohl für die ganze Familie mit
Aufwand, Ungewissheiten und psychischen Belastungen verbunden gewesen sei. Es
sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer 1, 3, 4 und 5 mit Sohn und
Bruder mitgelitten hätten. Dies stelle jedoch keine derart schwere
Persönlichkeitsverletzung dar, wie sie von Art. 49 OR und der Rechtsprechung
verlangt werde. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen des
Verwaltungsgerichtes, an welche das Bundesgericht gebunden ist, ist dieser
Argumentation zuzustimmen. Gestützt auf die Feststellungen im Strafurteil ist
nicht ersichtlich, dass die Tat kausal für eine schwere
Persönlichkeitsverletzung der Mutter und Geschwister gewesen wäre. Die
Beeinträchtigungen, welche die Familienmitglieder aufgrund der Tat
unbestritten erlitten haben, wiegen nicht derart schwer, wie es für die
Zusprechung einer Genugtuung gemäss Art. 49 OR gefordert wird. Im Übrigen
liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Sachfeststellungen des
Verwaltungsgerichtes unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 OG als
mangelhaft erscheinen liessen.

4.
Daraus ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen ist,
soweit sich das Verwaltungsgericht in Hinsicht auf die Genugtuung des Opfers
als gebunden erachtet hat. Die Sache ist zur neuen Prüfung im Sinne der
Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In Bezug auf die
Genugtuung der Mutter und Geschwister des Opfers ist die Beschwerde indessen
abzuweisen.

5.
Die Beschwerdeführer haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um
unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt. Die Voraussetzungen nach Art. 152
Abs. 1 und 2 OG sind vorliegend erfüllt. Das Gesuch ist darum gutzuheissen,
soweit nicht der Kanton Bern aufgrund des teilweisen Obsiegens der
Beschwerdeführer zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet wird
(Art. 159 Abs. 3 OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2002 aufgehoben,
soweit damit die Abweisung des Gesuchs von B.________ um Ausrichtung einer
weitergehenden Genugtuung bestätigt wurde. In dieser Hinsicht wird die Sache
zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Fürsprecher Beat Kurt, Bern, wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.

3.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführern zusätzlich eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Bern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie
dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: