Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.204/2002
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


1A.204/2002 /zga

Urteil vom 5. Dezember 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Laki, Naegeli &
Streichenberg, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,

gegen

Swisscom Mobile AG, Schwarztorstrasse 61, 3050 Bern Swisscom,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf, Stiffler &
Nater, Rechtsanwälte, Dufourstrasse 101, Postfach, 8034 Zürich,
Gemeinde Hochfelden, 8182 Hochfelden, vertreten durch den Gemeinderat
Hochfelden, 8182 Hochfelden,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Baubewilligung für die Erstellung einer Basisstation für das Mobilfunknetz
GSM,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 20. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 20. August 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde von X.________ gegen die Swisscom Mobile AG und den Gemeinderat
Hochfelden ab und bestätigte damit die Baubewilligung zur Erstellung einer
Basisstation für das Mobilfunknetz GSM auf dem Grundstück Kat.-Nr. 338 in
Hochfelden. Hiergegen erhoben X.________ am 30. September 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.

B.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert,
spätestens am 18. Oktober 2002 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--
einzuzahlen, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Die Verfügung enthielt folgenden Hinweis (mit Hervorhebungen in
Fettdruck):
"Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung
auf das Postkonto 10-674-3 der Bundesgerichtskasse erfolgen. Wird die Post
benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post
die  Sendung aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu
erteilen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu sorgen, dass
die Bank zuhanden der Postfinance als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten
Tag der Zahlungsfrist einsetzt und dass der Bankauftrag rechtzeitig bei der
Postfinance eintrifft; die (von den meisten Banken benützten) elektronischen
Zahlungsaufträge EZAG müssen der Postfinance in der Regel zwei Postwerktage
vor Ablauf der Zahlungsfrist zugegangen sein. Die Rechtzeitigkeit ist im
Zweifelsfall von Ihnen zu beweisen".

C.
Am 21. Oktober 2002 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- dem Konto der
Bundesgerichtskasse gutgeschrieben. Auf Anfrage teilte die Postfinance mit,
dass ihr der elektronische Zahlungsauftrag der Beschwerdeführer am 18.
Oktober 2002 um 16.18 Uhr übermittelt worden sei. Als Fälligkeitstermin sei
von der Zürcher Kantonalbank der 21. Oktober 2002 eingesetzt worden. Dieses
Datum sei von der Postfinance nicht modifiziert worden. Den Beschwerdeführern
wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu äussern.

D.
Mit Eingabe vom 15. November 2002 beantragten die Beschwerdeführer:
1.Es sei festzustellen, dass die Fälligkeitsangabe "21. Oktober 2002" nicht
durch die Beschwerdeführer oder die von ihnen beauftragte Bank vorgenommen
wurde, sondern systembedingt erfolgt, und somit davon auszugehen ist, dass
die Beschwerdeführer die Frist zur Sicherheitsleistung gewahrt haben.

2. Ev. sei festzustellen, dass die Fälligkeitsangabe "21. Oktober 2002" auf
jeden Fall ohne Vollmacht der Beschwerdeführer erfolgt ist und daher von
einer sofortigen Fälligkeit des elektronischen Zahlungsauftrages der ZKB vom
18. Oktober 2002 und damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer
die Frist zur Sicherheitsleistung gewahrt haben.

3. Ev. sei den Beschwerdeführern die Frist für die Zahlung des
Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- wiederherzustellen.
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten den Zahlungsauftrag der
Zürcher Kantonalbank persönlich am 16. Oktober 2002 morgens um 8.00 Uhr am
Schalter erteilt mit dem Hinweis, dass die Zahlung dringend sei und unbedingt
am 18. Oktober 2002 beim Bundesgericht eintreffen müsse. Dies sei ihnen von
Seiten der ZKB zugesichert worden. Aus unbekanntem Grund sei der
Zahlungsauftrag von der ZKB erst am 18. Oktober 2002 verarbeitet und der
Postfinance weitergeleitet worden. Von Seiten der ZKB werde zwar bestätigt,
dass auf dem elektronischen Zahlungsauftrag als Fälligkeitsdatum der 21.
Oktober 2002 erscheine; indessen sei dieser Fälligkeitstag nicht von ihr
eingetragen worden, sondern sei systembedingt durch das elektronische
Zahlungsauftragssystem der Postfinance auf den nächsten Arbeitstag nach
Erteilung des Zahlungsauftrags gestellt worden. Mithin hätten weder die
Beschwerdeführer noch die von ihr beauftragte Bank als Fälligkeitstermin ein
Datum nach Fristablauf angegeben. Die Überweisung sei den Beschwerdeführern
am 18. Oktober 2002 auf ihrem Konto belastet worden, so dass sie keine
Veranlassung gehabt hätten, über die rechtzeitige Aufführung des
Zahlungsauftrags Nachforschungen anzustellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Bei fruchtlosem Ablauf der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten
Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG).

1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der
Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben werden. Diese Regelung gilt analog für die
fristgemässe Einzahlung eines Kostenvorschusses. Auch hier wird die Frist nur
gewahrt durch Einzahlung beim Bundesgericht oder bei der Schweizerischen
Post, wobei im letzten Fall die Postaufgabe des herkömmlichen Giromandates
genügt. Hingegen wird die Frist nicht schon gewahrt durch den Zahlungsauftrag
an eine Bank oder irgendwelche Buchungsmassnahmen derselben, sondern nur,
wenn diese ihrerseits die Zahlung rechtzeitig an das Bundesgericht oder an
die Post weiterleitet (BGE 114 Ib 67 E. 1 S. 68). Mit Plenarbeschluss
sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 25. Juni 1991 wurde diese Rechtsprechung dahin
geändert, dass es für die rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses
genügt, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht
festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und andererseits der
Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wird. Nicht mehr
erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch innert der
Zahlungsfrist erfolgen kann (BGE 117 Ib 220 ff.; 118 Ia 8 E. 2a und b S. 11
ff.).

Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung seither in zahlreichen Urteilen -
auch unter Berücksichtigung gewisser technischer Weiterentwicklungen der
Zahlungsabläufe - ausnahmslos bestätigt. So erachtete es den Umstand, dass
die Bank das Fälligkeitsdatum angeblich nicht frei einsetzen könne, sondern
dabei an die bei der Post geltenden Arbeitsabläufe gebunden sei, nicht als
ausschlaggebend: Die Benützer des Sammelauftragsdienstes (nunmehr:
Elektronischer Zahlungsauftrag [EZAG]) seien über die technischen Abläufe im
Bild und müssten daher auch wissen, auf welche Art und Weise das
Fälligkeitsdatum, dessen Bedeutung angesichts der publizierten Rechtsprechung
als bekannt vorausgesetzt werden dürfe, eingesetzt oder allenfalls gar
nachträglich von der Post angepasst werde (Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts H 225/98 vom 11. Januar 2000 E. 2b, publ. in StR 55
2000 S. 353 ff., Plädoyer 2000 2 61 und TrEx 2000 172; U 6/97 vom 24. März
1997 E. 2, publ. in Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis [RKUV] 1997 S. 270 ff.; Urteile des Bundesgerichts
2A.152/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 2b; 2A.101/2001 vom 3. Mai 2001 E. 2a;
2A.260/1997 vom 7. August 1998 E. 3c/aa und 2A.159/1995 vom 22. November 1995
E. 1d). Die Partei wird auf dem Kostenvorschuss-Formular zudem ausdrücklich
aufgefordert, beim Zahlungsauftrag an eine Bank besondere Aufmerksamkeit
walten zu lassen. Soweit sich wegen der technischen Gegebenheiten faktisch
eine Verkürzung der Zahlungsfrist ergibt, hat der Rechtsuchende dies in Kauf
zu nehmen; dabei ist von Bedeutung, dass ihm auch andere
Zahlungsmöglichkeiten (Einzahlung beim Postschalter usw.) zur Verfügung
stehen.

1.2 Im vorliegenden Fall erteilten die Beschwerdeführer den Zahlungsauftrag
am 16. Oktober 2002 mündlich am Schalter der Zürcher Kantonalbank. Auf dem
Formular "Interner Vergütungsauftrag" ist kein Valuta-Datum angegeben; in der
Rubrik "Allfällige Mitteilungen an den Auftraggeber" ist jedoch der Vermerk
"DRINGEND" eingetragen. Die Zürcher Kantonalbank übermittelte der Postfinance
den elektronischen Zahlungsauftrag am 18. Oktober 2002 (Freitag) um 16.18
Uhr. Dieser enthielt als Fälligkeitsdatum den 21. Oktober 2002 (Montag).

Nach Darstellung der Postfinance wurde das Fälligkeitsdatum von der Zürcher
Kantonalbank eingesetzt. Dies entspricht den Ausführungen im Handbuch
Elektronischer Zahlungsauftrag der Postfinance, wonach als Fälligkeitstag der
Tag gilt, an dem der Kunde seinen EZAG ausgeführt haben will (Ziff. 2.2 S.
7).

Nach Darstellung der Beschwerdeführer hat die Zürcher Kantonalbank dagegen
kein Fälligkeitsdatum angegeben; das Datum 21. Oktober 2002 (d.h. der auf den
Anlieferungstag folgende Postwerktag) sei vielmehr vom elektronischen
Zahlungsauftragssystem der Postfinance eingesetzt worden. Die
Beschwerdeführer beantragen, Herrn A.________ von der Zürcher Kantonalbank,
Filiale Bülach, hierzu als Zeugen zu vernehmen und einen Amtsbericht der
Postfinance einzuholen.

Beweismassnahmen zu dieser Frage erübrigen sich jedoch, weil der
Kostenvorschuss auch im zweiten Fall verspätet wäre:
1.3 Nach der dargestellten Rechtsprechung ist der Kostenvorschuss rechtzeitig
bezahlt, wenn der Datenträger innert der vom Bundesgericht festgesetzten
Frist der Post übergeben und spätestens der letzte Tag der Frist als
Fälligkeitsdatum eingesetzt ist. Die beauftragte Bank muss deshalb dafür
sorgen, dass ein entsprechendes Fälligkeitsdatum auf dem der Postfinance
übermittelten elektronischen Zahlungsauftrag erscheint. Unterlässt sie dies
mit der Folge, dass als Fälligkeitsdatum systembedingt der dem
Übermittlungstag folgende Postwerktag eingesetzt wird, so ist ihr dies
zuzurechnen. Gleiches gilt, wenn es systembedingt gar nicht möglich sein
sollte, den Übermittlungstag als Fälligkeitsdatum einzusetzen. Die Bank als
Benützerin des elektronischen Zahlungsdienstes ist über die technischen
Abläufe im Bilde und muss deshalb auch wissen, auf welche Art und Weise das
Fälligkeitsdatum, dessen Bedeutung angesichts der publizierten Rechtsprechung
als bekannt vorausgesetzt werden darf, eingesetzt wird (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2000 E. 2b, publ. in StR
2000 S. 353 ff., Plädoyer 2000 2 61 und TrEx 2000 172).

1.4  Die Beschwerdeführer machen geltend, die Angabe des auf den 21. Oktober
2002 lautenden Fälligkeitstages sei ihnen nicht zuzurechnen, weil die Zürcher
Kantonalbank bzw. die Postfinance insoweit als vollmachtlose Stellvertreter
gehandelt hätten. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beeinflusse
die Angabe der Fälligkeit die Rechtsstellung der Partei im Verfahren
erheblich. Erteile die Partei einer Hilfsperson den Auftrag, eine Zahlung
sofort auszuführen,  so könne die beauftragte Hilfsperson aufgrund des
Rechtes der Stellvertretung nicht als ermächtigt betrachtet werden, ein
späteres Fälligkeitsdatum einzusetzen, als das von der Partei gewollte.
Bestehe somit keine Fälligkeitsangabe, welche den Beschwerdeführern
zugerechnet werden könne, so sei gemäss Art. 75 OR von der sofortigen
Fälligkeit des Zahlungsauftrages am Übermittlungstag auszugehen, d.h. am 18.
Oktober 2002. Dann aber sei der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden.

Bei dieser Konstruktion übersehen die Beschwerdeführer, dass die angewiesene
Bank bei der Erfüllung ihrer Leistungspflicht aus dem Deckungsverhältnis
nicht als Stellvertreter des Anweisenden, sondern im eigenen Namen handelt.
Nennt sie gegenüber der Postfinance ein falsches Fälligkeitsdatum, so
verstösst sie zwar gegen ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem
Bankkunden, handelt aber nicht als "falsus procurator". Überdies erscheint
der aus Art. 75 OR gezogene Schluss unzutreffend: Nach dem Handbuch
Elektronischer Zahlungsauftrag (Ziff. 2.3 S. 8 "Anlieferungszeiten") muss die
Datenübermittlung spätestens am Tag vor Fälligkeit abgeschlossen sein.
Aufgrund dieser der Bank bekannten Regelung wäre als Fälligkeitsdatum eines
elektronischen Zahlungsauftrags implizit der auf die Übermittlung folgende
Postwerktag anzunehmen, sofern eine ausdrückliche Fälligkeitsangabe fehlt
(bzw. diese unwirksam sein sollte).

1.5 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, es verstosse gegen den Grundsatz
der Rechtsgleichheit, einen Kunden, der sich eines elektronischen
Zahlungsauftrags bediene, ohne selbst eine verzögerte Fälligkeit zu
vermerken, anders zu behandeln als einen Kunden, der sich eines herkömmlichen
Giromandates bedient. Dagegen ist einzuwenden, dass die Aufgabe eines
Giromandats nach der Rechtsprechung der direkten Zahlung am Postschalter
gleichgestellt ist (BGE 117 Ib 220 E. 2a S. 221). Die "Bevorzugung" dieser
Zahlungsart ist bereits in Art. 32 Abs. 3 OG angelegt, der nur die Übergabe
an die Post, nicht aber an eine Bank für die Fristwahrung genügen lässt. Es
ist nicht Sache des Bundesgerichts, eine allfällige Anpassung dieser
gesetzlichen Regelung zu präjudizieren (vgl. Art. 44 Abs. 4 des Entwurfs des
Bundesgerichtsgesetzes, BBl 2001 449; Botschaft des Bundesrats zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Januar 2001, BBl 2001 S.
4298/4299).

2.
Die Beschwerdeführer ersuchen hilfsweise um Wiederherstellung der
Kostenvorschussfrist. Dies setzt nach Art. 35 Abs. 1 OG voraus, dass der
Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis
abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln.

2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der
Fristwiederherstellung das Verhalten einer Hilfsperson, derer sich die Partei
oder ihr Anwalt bedient, ihr bzw. dem Anwalt wie ein eigenes zuzurechnen (BGE
114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.). Diese Rechtsprechung ist zwar nicht
unwidersprochen geblieben (vgl. insbes. Jean-François Poudret/Suzette
Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol.
I, Bern 1990, N. 2.5 und 2.6 zu Art. 35, S. 242 ff.). Sämtliche Abteilungen
des Bundesgerichts einschliesslich des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
haben jedoch in Kenntnis dieser Kritik stets an ihr festgehalten (vgl.
Bundesgerichtsentscheide 6S.86/1991 vom 3. Juni 1991 E. 4, publ. in SJ 1991
S. 567; 2A.98/1989 vom 17. Dezember 1991 E. 3, publ. in ASA 60 S. 633; Urteil
des EVG U 6/97 vom 24. März 1997 E. 3b, publ. in RKUV 1997 S. 270 ff.).

Der Vorschlag der Beschwerdeführer, es seien auch bei der Anwendung von Art.
35 OG nicht die Haftungsregeln des OR sondern die Stellvertretungsregeln
analog heranzuziehen, kann jedenfalls nicht überzeugen: Das Versäumen einer
Frist, z.B. für die Leistung des Kostenvorschusses, ist grundsätzlich ein
tatsächliches Verhalten, das keine Vertretungsmacht voraussetzt. Selbst wenn
die Zahlung durch einen Vertreter des Beschwerdeführers erfolgt (z.B. seinen
Rechtsanwalt), kann die Frage, ob ein "unverschuldetes Hindernis" vorliegt,
nicht vom Bestand oder vom Umfang der ihm erteilten Vertretungsmacht
abhängen.

2.2 Im vorliegenden Fall wurde die Bank nicht durch ein unverschuldetes
Hindernis von der Einhaltung der Frist abgehalten. Dies gilt selbst dann,
wenn sie das verspätete Fälligkeitsdatum nicht selbst eingesetzt haben sollte
(vgl. oben, E. 1.3). Schon aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für
die Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 35 Abs. 1 OG nicht
vor. Im Übrigen müssen sich die Beschwerdeführer vorhalten lassen, die
Zahlung des Kostenvorschusses relativ spät in die Wege geleitet zu haben,
obwohl sie in der Kostenvorschussverfügung auf die Besonderheiten bei Beizug
einer Bank hingewiesen worden waren.

2.3 Der Antrag auf Wiederherstellung der Frist ist somit abzuweisen.

3.
Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführer
verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 OG) und der privaten
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Swisscom Mobile AG für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Hochfelden, dem Regierungsrat
des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: