Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.203/2002
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1A.203/2002
1P.527/2002 /err

Urteil vom 28. Januar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel,

gegen

Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20,
Postfach, 4003 Basel.

Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich (B 136130),
kantonales Rechtsmittelverfahren,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den
Entscheid des Strafgerichts
des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer,
vom 10. September 2002.

Sachverhalt:
A.Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 ersuchte das Tribunal de Grande Instance
de Saint-Etienne/F die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, in der u.a. gegen
B.________ und C.________ wegen Verdachts der Veruntreuung und der Hehlerei
geführten Strafuntersuchung seien verschiedene Rechtshilfemassnahmen
vorzunehmen. Dem Ersuchen, das mit vier auf zwei Banken in Basel lautenden
Checks der Firma D.________ untermauert worden ist, liegt im Wesentlichen
folgender Sachverhalt zugrunde: Die genannte, in Paris ansässige Firma
D.________, welche zwischen 1991 und 1998 für ca. FF 170 Mio. Niederlassungen
der E.________ umbaute, erhielt zwischen 1991 und 1993 zu hohe Vergütungen.
Im selben Zeitraum leistete die Firma D.________ den beiden auf Guernesey
eingetragenen bzw. domizilierten Firmen F.________Ltd. und G.________Ltd.
ungerechtfertigte Zahlungen in der Höhe von insgesamt FF 4,7 Mio. Es besteht
der Verdacht, dass die erwähnten Personen, die im Juli 2000 aus dem
Direktorium der E.________ entlassen werden mussten, Gelder veruntreuten. Es
läuft daher seit längerer Zeit ein Ermittlungsverfahren gegen sie.

Mit Schlussverfügung vom 6. Dezember 2001 entsprach der Erste Staatsanwalt
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Rechtshilfebegehren unter
Spezialitätsvorbehalt und bewilligte die Herausgabe der verlangten
Kontoauszüge/Informationen betreffend die Bankkonten der F.________Ltd. und
der G.________Ltd. und betreffend das Resultat der Erhebungen über die laut
dem Ersuchen in den untersuchten Sachverhalt involvierten natürlichen und
juristischen Personen.

Hiergegen führten A.________, B.________ und C.________ Beschwerde an das
Strafgericht Basel-Stadt. Dessen Rekurskammer trat mit Entscheid vom 12.
September 2002 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, Inhaber der betroffenen Konten seien
unbestrittenermassen die F.________Ltd. und die G.________Ltd. selber. Auch
wenn A.________ nach seinen Angaben alleiniger Inhaber der F.________Ltd.
sei, sei er daher als bloss wirtschaftlich Berechtigter nicht
beschwerdebefugt. Nichts anderes ergebe sich in Bezug auf die beiden andern
Beschwerdeführer, B.________ und C.________. Auch Personen, gegen die sich
das ausländische Strafverfahren richtet, seien nur dann persönlich und
unmittelbar betroffen, wenn sie sich selbst einer Ausführungshandlung
unterwerfen müssten. Diese Voraussetzung sei im Falle der in Frankreich
beschuldigten B.________ und C.________ nicht erfüllt, weshalb auch ihnen
keine Beschwerdebefugnis zustehe. Im Sinne einer Eventualbegründung erachtete
die Rekurskammer im Übrigen die Voraussetzungen zur Rechtshilfeleistung
gemäss der angefochtenen Schlussverfügung des Ersten Staatsanwalts als
vollumfänglich erfüllt.

B.
Mit separaten Eingaben vom 3. Oktober 2002 führen A.________, B.________ und
C.________ einerseits staatsrechtliche Beschwerde sowie A.________ und
C.________ anderseits auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird beantragt, der
Entscheid vom 10. September 2002 sei wegen willkürlicher Missachtung der
kantonalen Rechtsmittelordnung (§ 166 ff. StPO/BS) und entsprechend wegen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben, da sie, die
Beschwerdeführer, im kantonalen Verfahren nur an eine statt an zwei
Rechtsmittelinstanzen hätten gelangen können; und entsprechend sei die Sache
zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen. Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangen die Beschwerdeführer ebenfalls die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz, da ihnen die Beschwerdebefugnis zu Unrecht
aberkannt worden sei; und eventualiter beantragen sie die Abweisung des
französischen Rechtshilfeersuchens, da die Voraussetzungen zur
Rechtshilfeleistung nicht erfüllt seien. Schliesslich wird ersucht, den
Beschwerden sei aufschiebende Wirkung beizulegen.

Mit Schreiben vom 8. 0ktober 2002 ist den Beschwerdeführern mitgeteilt
worden, dass den Beschwerden von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt
(Art. 21 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 80l IRSG).

Das Strafgericht und der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt
beantragen mit Vernehmlassungen vom 10. bzw. 16. Oktober 2002, die beiden
Beschwerden seien abzuweisen. Das Bundesamt für Justiz beantragt mit
Vernehmlassungen vom 12. November 2002, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
abzuweisen, während auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten
sei.

Die Beschwerdeführer haben mit Replik vom 16. Dezember 2002 ihre in beiden
Verfahren gestellten Begehren bestätigt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für die Rechtshilfe zwischen Frankreich und der Schweiz sind in erster Linie
die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten
beigetreten sind, und das zwischen ihnen gestützt darauf abgeschlossene
Zusatzabkommen massgebend. Soweit staatsvertraglich bestimmte Fragen nicht
geregelt werden, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (SR
351.11).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer fechten den Entscheid der Rekurskammer des
Strafgerichts sowohl mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch mit
staatsrechtlicher Beschwerde an. Die staatsrechtliche Beschwerde ist
zulässig, soweit die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann
(Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 128 II 259 E. 1.1 S. 262, 127 II 161 E. 1 S. 164, mit
Hinweisen). Andernfalls könnte sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
behandelt werden (BGE 120 Ib 379 E. 1 S. 381 f., mit Hinweisen). Umgekehrt
könnte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als staatsrechtliche Beschwerde
entgegengenommen werden, wenn und soweit die erstgenannte nicht zulässig
wäre, die betreffende Eingabe aber die formellen Anforderungen der letzteren
erfüllen würde (BGE 122 I 328 E. 1c S. 333). Somit rechtfertigt es sich, die
beiden dieselbe Rechtshilfeangelegenheit betreffenden Verfahren zu vereinigen
und die gegen das gleiche Urteil gerichteten Beschwerden und die einzelnen
Rügen zusammen zu behandeln (BGE 118 Ia 8 E. 1c S. 11).

Welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist,
prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I
177 E. 1 S. 179, 128 II 13 E. 1a S. 16, 259 E. 1.1 S. 262, 311 E. 1 S. 315,
128 IV 137 E. 2 S. 139, mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur
der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen,
inwiefern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (vgl. BGE 125 I 14 E.
2a S. 16 mit Hinweis).

2.2 Nach Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, wenn sich der angefochtene Entscheid
auf Bundesrecht stützt. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschah, ist
Gegenstand des Sachurteils (nicht publ. E. 1b/bb von BGE 126 II 495; vgl.
auch BGE 116 Ib 169 E. 1 S. 171, 110 Ib 10 E. 1 und 2).

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht
(inkl. gegebenenfalls Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 4 IRSG). Dabei kann die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts nur auf die Frage der offensichtlichen
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden, wenn wie im vorliegenden Fall ein
Gericht als Vorinstanz entschieden hat (Art. 104 lit. b in Verbindung mit
Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG).

Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche
Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 123 II 289 E. 1c,
122 II 373 E 1b).

2.3 Angefochten ist ein Entscheid der Rekurskammer des Strafgerichts des
Kantons Basel-Stadt, dem eine in einer Rechtshilfesache nach Art. 80d/e IRSG
ergangene Schlussverfügung des Ersten Staatsanwalts zugrunde liegt. Mit dem
Entscheid ist das Gericht auf einen von den Beschwerdeführern erhobenen
Rekurs in Anwendung der massgebenden IRSG-Regelung (Art. 80h lit. b IRSG)
wegen fehlender Beschwerdebefugnis nicht eingetreten. Die Rüge, dies sei eine
Verletzung von Bundesrecht und damit eine Rechtsverweigerung, genügt für die
Annahme, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls insoweit zulässig
ist (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f., ferner auch 116 V 265 E. 2a S.
266). Im Rahmen dieses Rechtsmittels kann nach dem Gesagten ebenfalls der
Einwand erhoben werden, durch die behauptete willkürliche Verkürzung des
kantonalen Rechtsmittelwegs werde nebst dem Anspruch auf rechtliches Gehör
auch die Rechtsmittelregelung des IRSG und damit Bundesrecht verletzt; auch
insoweit steht somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Urteil
1A.12/2001 vom 14. März 2001).

2.4 Demnach kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gerügt werden,
was die Beschwerdeführer mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht
haben. Entsprechend ist die staatsrechtliche Beschwerde vorliegend
ausgeschlossen (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. auch BGE 122 II 373; Robert
Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern
1999, S. 223).

Ob bzw. inwieweit auf die die kantonale Rechtsmittelordnung betreffende
Beschwerde einzutreten ist, hängt allerdings von der Beantwortung der -
Gegenstand der andern Beschwerde bildenden - Frage der Rekursbefugnis der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ab. Vorweg ist daher zunächst diese
Frage zu prüfen.

3.
3.1 Unbestrittenermassen sind die Beschwerdeführer nicht Inhaber der von den
Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten. Durch die Zwangsmassnahmen, die
Gegenstand der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden
Schlussverfügung bilden, werden nicht sie selber berührt, sondern einzig die
genannten, in Guernesey eingetragenen bzw. domizilierten Firmen
F.________Ltd. und G.________Ltd., auf welche die Konten lauten, in Bezug auf
die den um Rechtshilfe ersuchenden französischen Behörden Dokumente
herausgegeben und sonst wie Auskünfte erteilt werden sollen.

Die Beschwerdeführer 1 und 3 halten indes dafür, die Vorinstanz habe sie zu
Unrecht als im kantonalen Verfahren nicht rekursbefugt erachtet. Sie machen
geltend, als wirtschaftlich an den von den Rechtshilfemassnahmen direkt
betroffenen beiden Gesellschaften Berechtigte seien sie sehr wohl
beschwerdebefugt, weil diese Gesellschaften inzwischen nicht mehr
existierten. Diese letztgenannte Behauptung haben sie nicht bereits im
kantonalen Verfahren, sondern erstmals vor Bundesgericht erhoben. Und mit
verschiedenen Dokumenten, die sie im vorliegenden Verfahren zu den Akten
gegeben haben, wollen sie ihre Behauptung belegt haben (so namentlich mit
einer schriftlichen Erklärung eines in Solothurn praktizierenden
Rechtsanwalts sowie mit Belegen von Schweizer Banken, wonach die bei diesen
geführten Konten der Gesellschaften unterdessen auf Null saldiert worden
seien).

Ob diese Beweismittel als neue tatsächliche Vorbringen im Lichte von Art. 105
Abs. 2 OG überhaupt zulässig sein können, was das Bundesamt in Abrede stellt,
kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.

3.2 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können
Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und
direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Auch zur Beschwerdeführung gegen eine - wie hier in Frage stehende -
kantonale Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d und Art. 80f Abs. 1 IRSG)
ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten
Rechtshilfemassnahmen betroffen ist (Art. 80h lit. b IRSG; BGE 1A.10/2000 vom
18. Mai 2000 in: Pra 2000 Nr. 133 S. 790 E. 1; s. zum Ganzen auch BGE 128 II
211 E. 2.3 S. 217 f., mit weiteren Hinweisen).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand
irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine
vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan
sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II
211 E. 2.3 S. 217).

Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen
Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig
beschwerdelegitimiert. Dies kann praxisgemäss etwa der Fall sein, wenn eine
juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde
und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c/d S. 157).
Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der
Gesellschaft obliegt allerdings dem Rechtsuchenden; ausserdem darf die
Firmenauflösung nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen
(BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Im Übrigen könnte auch eine ersatzweise
Legitimation von Personen, die an einer liquidierten juristischen Person
bloss wirtschaftlich berechtigt sind, nicht weiter gehen als die
ursprüngliche Beschwerdeberechtigung der nicht mehr handlungsfähigen
Gesellschaft selbst (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.). Für bloss indirekt
Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontounterlagen
erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber
der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu
verneinen (BGE 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 in: Pra 2000 133 790 E. 1e, mit
weiteren Hinweisen).

3.3
3.3.1Der Beschwerdeführer 2 ist weder Inhaber der von den
Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten, noch ist er wirtschaftlich an den
direkt betroffenen Gesellschaften F.________Ltd. und G.________Ltd.
berechtigt. Aus dem blossen Umstand, dass in Frankreich gegen ihn eine
Strafuntersuchung läuft, folgt noch keine Legitimation zur Anfechtung von
Rechtshilfemassnahmen (s. die vorstehend zitierte Rechtsprechung), wie die
Vorinstanz und auch das Bundesamt in seiner im vorliegenden Verfahren
erstatteten Vernehmlassung zutreffend ausgeführt haben. Wie erwähnt, können
auch Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet,
Verfügungen nur dann anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich
und direkt betrifft und wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Dies trifft auf den
Beschwerdeführer 2 bezogen nicht zu, da nach dem Gesagten nur die beiden
genannten Gesellschaften unmittelbar von den in Frage stehenden
Rechtshilfemassnahmen betroffen sind.

In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ist daher die Vorinstanz zutreffend zum
Ergebnis gelangt, dass ihm die Befugnis dazu fehlt, die dem angefochtenen
Entscheid zugrunde liegenden Schlussverfügung des Ersten Staatsanwalts des
Kantons Basel-Stadt anzufechten.

3.3.2 Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Beschwerdeführer 1 und 3.
Als nach ihrer Darstellung wirtschaftlich Berechtigte an den von den
angeordneten Rechtshilfemassnahmen einzig direkt betroffenen beiden
Gesellschaften obliegt ihnen, wie ausgeführt, die Beweislast insbesondere
auch für die angeblich inzwischen erfolgte Liquidation der von ihnen
beherrschten Gesellschaften, was gemäss der vorstehend dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise ihre Beschwerdebefugnis im
Rechtshilfeverfahren zu begründen vermöchte. Was die Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang zur Stütze ihrer - wie erwähnt im bundesgerichtlichen
Verfahren erstmals vorgebrachten Behauptung - geltend machen, ist indes, wie
die Vorinstanz und das Bundesamt ebenfalls zu Recht dafür halten, nicht
geeignet, den betreffenden Beweis zu erbringen. Bei den von ihnen
produzierten Schriftstücken handelt es sich in keiner Weise um offizielle,
behördliche Dokumente, die geeignet wären (z.B. eine amtlich beglaubigte
Liquidationsurkunde, ein Handelsregisterauszug oder ein vergleichbares
Dokument; vgl. Urteile 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, 1A.212/2001 vom 21. März
2002, 1A.313/2000 vom 8. März 2001), die von ihnen behauptete Auflösung
"ihrer" Gesellschaften zu belegen.

Demgemäss ergibt sich, dass auch die Beschwerdeführer 1 und 3 als nicht
legitimiert zu erachten sind, die in Frage stehenden Rechtshilfemassnahmen
anzufechten.

3.4 Fehlt somit den Beschwerdeführern die Befugnis, die fraglichen
Rechtshilfemassnahmen anzufechten, so haben sie auch kein schützenswertes
Interesse an ihrer Rüge, es sei ihnen im Rechtshilfeverfahren der kantonale
Rechtsmittelweg verkürzt worden. Auf diesen Einwand ist daher nicht weiter
einzugehen.

4.
Die Beschwerden sind somit unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist.

Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde 1P.527/2002 wird als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen und mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1A.203/2002 vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons
Basel-Stadt und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, sowie
dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe Sektion
Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: