Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.201/2002
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1A.201/2002 /zga

Urteil vom 19. Mai 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Orange Communications SA, Alexander-Schöni-Strasse 40, 2503 Biel,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin lic. iur. Ursula Hubschmid,
Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel,

gegen

X.________, Beschwerdegegner,
Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt, Baudepartement, Rittergasse 4, 4001
Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Antennenanlage für Mobilkommunikation auf der Liegenschaft Engelgasse 81,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Orange Communications SA beabsichtigt, auf dem Dach der Liegenschaft
Engelgasse 81 in Basel eine Mobilfunksendeanlage zu errichten. Die Anlage
soll drei Antennen mit einer äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) von je 710
W im Frequenzband 1800 MHz umfassen. Am 23. August 2000 erteilte das
Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt die Baubewilligung.

B.
Hiergegen erhoben X.________ und weitere Einsprecher Rekurs an die
Baurekurskommission. Diese hiess den Rekurs am 2.  Mai 2001 gut und wies die
Sache zur weiteren Bearbeitung an die Verwaltung zurück. Die Rekurskommission
ging davon aus, dass auch Balkone und Terrassen als Orte mit empfindlicher
Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) zu betrachten
seien. Das Standortdatenblatt müsse deshalb ergänzt und die zu erwartende
Strahlenbelastung auf den Terrassen der Attikawohnung Engelgasse 81, direkt
unter der geplanten Mobilfunkanlage, geprüft werden.

C.
Gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission rekurrierte die Orange
Communications SA an das Verwaltungsgericht. Dieses wies den Rekurs am 17.
Juni 2002 ab.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhob die Orange Communications
SA am 27. September 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei das
Baubegehren vom 18. Mai 2000 zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen

E.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das
Baudepartement des Kantons Basel-Stadt hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. X.________ und weitere Personen, die sich zur "IG
Lebensgrundlagen - Interessengemeinschaft für den Schutz der Lebensgrundlagen
gegenwärtiger und zukünftiger Generationen" zusammengeschlossen haben,
beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das BUWAL legt in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember
2002 dar, weshalb Balkone und Terrassen seines Erachtens keine Räume mit
empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV darstellen. Den
Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des
BUWAL zu äussern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des
Verwaltungsgerichts Basel-Stadt, der sich auf die NISV und damit auf
Bundesverwaltungsrecht stützt (Art. 97 und 98 lit. g OG). Der angefochtene
Entscheid bestätigt einen Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission und
schliesst damit das kantonale Verfahren nicht ab. Er enthält jedoch die
verbindliche Anweisung an die Verwaltung, Balkone und Terrassen als "Orte mit
empfindlicher Nutzung" zu behandeln und deshalb die zu erwartende Strahlung
an diesen Orten zu berechnen und gegebenenfalls nachzumessen. Insofern
enthält der angefochtene Entscheid einen Teilentscheid in der Hauptsache, der
wie ein Endentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden
kann. Alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Streitig ist, ob Balkone und Terrassen zu den Orten mit empfindlicher Nutzung
zählen, an denen die Anlagegrenzwerte der NISV einzuhalten sind (vgl. Ziff.
65 Anhang 1 NISV). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht. Dagegen kam
das Bundesgericht in einem kürzlich veröffentlichten Entscheid (BGE 128 II
378 E. 6 S. 382 ff.) zum Ergebnis, dass Balkone und (Dach-) Terrassen nicht
zu den Orten mit empfindlicher Nutzung zählen. An dieser Rechtsprechung ist
festzuhalten, auch unter Berücksichtigung der Argumente des
Verwaltungsgerichts und der Beschwerdegegner.

2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung:
a. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer
Zeit aufhalten;
b. öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte
Kinderspielplätze;
c. diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach
den Buchstaben a und b zugelassen sind.

2.2 Das Verwaltungsgericht hielt den Begriff des Raumes für mehrdeutig, wie
sich bereits an den Begriffen des "Lebensraums" und der "Raumplanung" zeige.
Dass die Verordnung als Orte mit empfindlicher Nutzung nicht nur umschlossene
Räume verstehen wolle, ergebe sich überdies aus den lit. b und c von Art. 3
Abs. 3 NISV.

2.2.1 Es trifft zu, dass der Begriff des "Raumes" für sich allein mehrdeutig
ist. Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV präzisiert jedoch, dass es sich um Räume "in
Gebäuden" handeln muss. Balkone und Terrassen sind nach dem üblichen
Sprachgebrauch keine "Räume in Gebäuden", da sie nicht von Wänden umschlossen
sind, sondern dem Aufenthalt im Freien dienen. Sie sind von ihrer Funktion
her mit privaten Gärten vergleichbar, die eindeutig nicht unter Art. 3 Abs. 3
NISV fallen (vgl. Erläuternder Bericht des BUWAL zur NISV vom 23. Dezember
1999 S. 10 zu Art. 3 Abs. 3). Hinzu kommt, dass die Nutzung von Balkonen und
Terrassen vom Wetter abhängig ist und deshalb nicht regelmässig, sondern vor
allem an schönen Sommertagen und -nächten erfolgt. Schliesslich ist auch die
Aufenthaltsdauer auf Balkonen und Terrassen regelmässig kürzer als in Wohn-,
Schlaf- und Arbeitsräumen, Schulräumen oder Patientenzimmern in Spitälern
oder Altersheimen (so die Beispiele im Erläuternden Bericht des BUWAL S. 10
zu Art. 3 Abs. 3). Dies spricht dafür, Balkone und Dachterrassen nicht zu den
Orten mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV zu zählen
(so auch BUWAL, Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und
WLL-Basisstationen, Ziff. 2.1.3 S. 13). Dieses Ergebnis wird durch einen
Blick auf die parallele Regelung in Art. 2 Abs. 6 LSV unterstützt. Danach
sind lärmempfindliche Räume "Räume in Wohnungen" und "Räume in Betrieben", in
denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten; Balkone und
Terrassen werden nicht berücksichtigt.

2.2.2 Lit. b und c von Art. 3 Abs. 3 NISV betreffen zwar Orte im Freien; es
handelt sich jedoch um besondere Bestimmungen zum verstärkten Schutz von
Kindern einerseits (vgl. Erläuternden Bericht S. 10) und zur Sicherung der
von der Raumplanung festgelegten und erwünschten Nutzung andererseits (vgl.
BGE 128 II 340 E. 3.5 S. 348 und Entscheid 1A.194/2001  vom 10. September
2002 E. 2.1.2, publ. in URP 2002 780), die nicht zur Auslegung von lit. a
herangezogen werden können. Beide Bestimmungen sind als Ausnahmebestimmungen
zu verstehen, die aus besonderen Gründen eine niedrigere Expositionsdauer für
die Qualifikation als "OMEN" genügen lassen (lit. b) bzw. bestimmte Standorte
sogar ohne Rücksicht auf ihre gegenwärtige Nutzung und damit auf die Dauer
der Strahlenexposition (lit. c) vorsorglich schützen. Lit. a von Art. 3 Abs.
3 NISV will dagegen diejenigen Räume schützen, in denen sich Menschen
regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Dabei geht das BUWAL, wie es in
seiner Vernehmlassung erläutert hat, von einer Aufenthaltsdauer von
mindestens 800 Stunden jährlich aus, entsprechend Anh. 1 Ziff. 71 Abs. 1 und
Ziff. 81 NISV.

2.3 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebieten auch Art. 1 USG
und der Zweck der NISV, Menschen vor schädlicher oder lästiger
nichtionisierender Strahlung zu schützen, nicht zwingend, Balkone und
Terrassen als Orte mit empfindlicher Nutzung zu behandeln.

Das Umweltschutzgesetz soll Menschen gegen schädliche oder lästige
Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG) und Einwirkungen, die schädlich
oder lästig werden könnten, frühzeitig begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Zu den
Einwirkungen zählen auch die von Mobilfunkantennen ausgehenden Strahlungen
(Art. 7 Abs. 1 USG). Sie werden durch Massnahmen an der Quelle begrenzt
(Emissionsbegrenzungen; vgl. Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 USG); verschärfte
Emissionsbegrenzungen werden angeordnet, wenn feststeht oder zu erwarten ist,
dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung
schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der
schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung
Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(Art. 11 Abs. 2 USG).

Dieses im USG vorgezeichnete zweistufige Konzept (Schutz vor schädlichen und
lästigen Einwirkungen / vorsorgliche Emissionsbegrenzung) konkretisiert die
NISV durch die Festlegung von Immissionsgrenzwerten einerseits und von
Anlagegrenzwerten andererseits.

2.3.1 Die Immissionsgrenzwerte, die dem Schutz vor schädlichen oder lästigen
Strahlungen dienen und insoweit Gefährdungswerte sind (Erläuternder Bericht
zur NISV, S. 5 Ziff. 32), müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen
aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV), wobei der Aufenthalt nicht von
längerer Dauer sein muss (vgl. Anh. 2 Ziff. 1 NISV, wonach die Immissionen
über 6 Minuten zu mitteln sind). Damit müssen die Immissionsgrenzwerte
selbstverständlich auch auf Balkonen und Terrassen eingehalten werden.

2.3.2 Dagegen müssen die Anlagegrenzwerte nur an Orten mit empfindlicher
Nutzung eingehalten werden (Anh. 1 Ziff. 65 NISV) und gelten nur für die von
einer einzelnen Anlage erzeugten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Sie dienen
der vorsorglichen Emissionsbegrenzung i.S.v. Art. 11 Abs. 2 USG und sollen,
unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, die Emissionen auf das
technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass
reduzieren. Zugleich sollen sie die beschränkte Schutzwirkung der heutigen
Immissionsgrenzwerte, welche nur die thermischen Wirkungen hochfrequenter
Strahlung berücksichtigen, durch wirksame Vorsorgemassnahmen ergänzen (BUWAL,
Erläuternder Bericht zur NISV, Ziff. 32 S. 6). Die Anlagegrenzwerte, welche
die zulässigen Feldstärkewerte an Orten mit empfindlicher Nutzung um einen
Faktor 10 reduzieren, stellen insofern auch eine Sicherheitsmarge gegen
allfällige gesundheitsschädigende nichtthermische Effekte einer langfristigen
Strahlungsexposition dar.

Dem Verordnungsgeber steht bei der Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ein
gewisser Spielraum zu. Nach der Konzeption der NISV müssen die
Anlagegrenzwerte nicht überall, sondern nur an Orten eingehalten werden, an
denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Dies
entspricht der Funktion der Anlagegrenzwerte als Sicherheitsmarge gegen
allfällige Langzeitwirkungen von schwacher Hochfrequenzstrahlung. Balkone und
Terrassen dienen nicht regelmässig dem längeren Aufenthalt von Personen (vgl.
oben, E. 2.2.1). Werden sie zu den Orten mit empfindlicher Nutzung gezählt,
gibt es keinen Grund, private Gärten oder andere, zu bestimmten Jahres- oder
Tageszeiten vielfrequentierte Orte davon auszuschliessen. Es stand somit im
Ermessen des Verordnungsgebers, aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Praktikabilität die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf die eigentlichen
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume zu begrenzen. Da Balkone und Terrassen immer
in der Nähe eines Wohn- oder Arbeitsraums liegen, in dem der Anlagegrenzwert
eingehalten werden muss, wird der Anlagegrenzwert auf dem Balkon bzw. der
Terrasse in der Regel nur geringfügig überschritten werden.

3.
Zu prüfen ist schliesslich, ob Dachterrassen von Attikawohnungen, wie die
Beschwerdegegner geltend machen, eine eigene Kategorie bilden, die nicht mit
üblichen Terrassen und Balkonen gleichgesetzt werden können.

3.1 Die Beschwerdeführer argumentieren, eine Attikawohnung sei eine gegenüber
der Gebäudeflucht zurückversetzte Wohneinheit im obersten Geschoss eines
Hauses; integrierender Bestandteil einer solchen Wohneinheit sei eine sie auf
zwei oder mehr Seiten umgebende grosse Terrasse. Durch ihre besondere Lage
seien solche Terrassen hinsichtlich des Sonnengenusses und ihres qualitativen
Wertes besonders begünstigt und würden deshalb wesentlich intensiver genutzt
als "normale" Terrassen und Balkone oder private Gärten. Auf Grund ihrer
Höhenlage seien Attikawohnungen und ihre dazugehörigen Terrassen hinsichtlich
nichtionisierender Strahlung besonders immissionsgefährdet. Stehe eine
Sendeanlage auf dem Dach oder einer Dachaufbaute einer Attikawohnung, werde
das Immissionsrisiko auf der Terrasse wegen der geringen Distanz zur
Sendeanlage und wegen der geringen Dämpfung massiv verschärft. Zu
berücksichtigen sei weiter, das die Dachkanten für gewöhnlich metallene
Einfassungen, zumeist aus Kupfer, aufweisen, die zu Verwerfungen des
elektrischen Feldes und zu sog. "hot spots" führen können. Insofern treffe
die Argumentation des Bundesgerichts, wonach der Anlagegrenzwert auf
Dachterrassen und Balkonen in der Regel nur geringfügig überschritten werde
(vgl. oben, E. 2.3.2 a.E.) bei Attika-Dachterrassen von Standortgebäuden
nicht zu.

3.2 Auch Attikaterrassen sind Aufenthaltsorte im Freien, d.h. es handelt sich
nicht um "Räume in Gebäuden" i.S.v. Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV. Sie
unterscheiden sich auch von ihrer Nutzung her nicht wesentlich von anderen
Terrassen und Balkonen, die - je nach Lage und baulicher Gestaltung der
Wohnung - die gleiche Grösse und Besonnung aufweisen können wie
Attikaterrassen.

Zwar trifft es zu, dass Terrassen von Attikawohnungen aufgrund ihrer Höhe in
der Regel einer stärkeren Strahlung von Mobilfunkanlagen ausgesetzt sind als
die Balkone und Terrassen darunter liegender Wohnungen, die eine grössere
vertikale Abweichung von der Hauptstrahlrichtung aufweisen. Sie unterscheiden
sich diesbezüglich jedoch nicht von den Dachterrassen und -zinnen, die im
Entscheid BGE 128 II 378 E. 6 S. 382 ff. zu beurteilen waren. In der Regel
trifft die Überlegung des Bundesgerichts, wonach Terrassen durch die für die
angrenzenden Wohn- oder Schlafräume geltenden Anlagegrenzwerte indirekt
mitgeschützt werden, auch für Attikaterrassen zu. Etwas anderes kann
allerdings gelten, wenn die Mobilfunkanlage, wie im vorliegenden Fall, auf
dem Dach der Attikawohnung selbst errichtet wird, und nur die Wohnung, nicht
aber die Terrasse, durch das Betondach des Gebäudes von der Strahlung
abgeschirmt wird. Die Qualifikation einer Terrasse als Ort mit empfindlicher
Nutzung kann aber nicht vom jeweiligen Standort der Mobilfunkanlage abhängen.
Eine allfällige Überschreitung der Anlagegrenzwerte auf der Terrasse einer
Attikawohnung ist rechtlich nur relevant, wenn es sich um einen Ort mit
empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV handelt. Der
Umkehrschluss, wonach eine Attikaterrasse als Ort mit empfindlicher Nutzung
qualifiziert werden müsse, weil es im Einzelfall zu einer Überschreitung der
Anlagegrenzwerte kommen könne, ist unzulässig.

4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, soweit
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts beantragt
wird.

Dagegen kann das Bundesgericht nicht in der Sache über die Bewilligung des
Baubegehrens entscheiden: Im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts
wurde nur über die Qualifikation von Balkonen und Terrassen als Orte mit
empfindlicher Nutzung verbindlich, im Sinne eines Teilendentscheids,
entschieden (vgl. oben, E. 1). Nur diese Frage ist Streitgegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens.

Die Sache ist deshalb zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen, das auch die Kosten des kantonalen Verfahrens neu wird
verlegen müssen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen im Wesentlichen die privaten
Beschwerdegegner. Diese müssen deshalb die Gerichtskosten tragen (Art. 156
OG) und die Beschwerdeführerin für die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens entschädigen (Art. 159 BV). Bei der Bemessung der
Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde nur teilweise
gutgeheissen wird, die Beschwerdeführerin also nicht mit sämtlichen Anträgen
erfolgreich war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der
Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht vom 17. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem
Entscheid an das Appellationsgericht des Kantons Basel (als
Verwaltungsgericht) zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den privaten Beschwerdegegnern
auferlegt. Sie haften zu gleichen Teilen als Solidarschuldner.

3.
Die privaten Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Sie
haften zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt
und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: