I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.19/2002
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1A.19/2002/bmt Urteil vom 7. Februar 2002 I. Öffentlichrechtliche Abteilung Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey, Gerichtsschreiber Härri. X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss, Postfach 5223, 8022 Zürich, gegen Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1A.199/2001 vom 21. Januar 2002 Sachverhalt: A. Am 7. November 2001 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 12. September 2001 zugrunde liegenden Straftaten. Die von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 21. Januar 2002 ab. B. X.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, das Bundesgericht habe ihn im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeladen, allfällige Bemerkungen zur Vernehmlassung des Bundesamtes bis zum 11. Januar 2002 einzureichen. Er habe dem Bundesgericht seine Bemerkungen fristgerecht zugesandt. Darin habe er um eine Fristerstreckung von 10 Tagen ersucht, um ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 21. September 2001 an das Landgericht Mannheim beizubringen und gestützt darauf seine Bemerkungen zu ergänzen. Über diesen prozessualen Antrag habe das Bundesgericht nicht entschieden. Das Urteil des Bundesgerichtes sei deshalb gestützt auf Art. 136 lit. c OG zu revidieren. 1.2 Gemäss Art. 136 lit. c OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Nach der Rechtsprechung ist als Antrag im Sinne dieser Bestimmung nur ein Antrag in der Hauptsache zu verstehen, nicht aber ein Verfahrensantrag wie z.B. ein Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel (BGE 101 Ib 220 E. 2). Der vom Gesuchsteller angeführte Antrag um Fristerstreckung stellt einen Verfahrensantrag dar. Der Gesuchsteller selber bezeichnet den Antrag ausdrücklich so ("Begründeter prozessualer Antrag"). Anträge in der Hauptsache sind keine unbeurteilt geblieben. Der Beschwerdeführer macht das auch nicht geltend. Ein Revisionsgrund nach Art. 136 lit. c OG ist deshalb nicht gegeben. 2. Das Gesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 und 2 OG: Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. Art. 143 Abs. 1 und 2 OG: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Februar 2002 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: