Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.19/2002
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1A.19/2002/bmt

Urteil vom 7. Februar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Härri.

X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice
Dreifuss, Postfach 5223, 8022 Zürich,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1A.199/2001 vom 21. Januar
2002

Sachverhalt:

A.
Am 7. November 2001 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von
X.________ an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des
Justizministeriums Baden-Württemberg vom 12. September 2001 zugrunde
liegenden Straftaten.

Die von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das
Bundesgericht am 21. Januar 2002 ab.

B.
X.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, das Bundesgericht habe ihn im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeladen, allfällige Bemerkungen zur
Vernehmlassung des Bundesamtes bis zum 11. Januar 2002 einzureichen. Er habe
dem Bundesgericht seine Bemerkungen fristgerecht zugesandt. Darin habe er um
eine Fristerstreckung von 10 Tagen ersucht, um ein Schreiben der
Staatsanwaltschaft Mannheim vom 21. September 2001 an das Landgericht
Mannheim beizubringen und gestützt darauf seine Bemerkungen zu ergänzen. Über
diesen prozessualen Antrag habe das Bundesgericht nicht entschieden. Das
Urteil des Bundesgerichtes sei deshalb gestützt auf Art. 136 lit. c OG zu
revidieren.

1.2 Gemäss Art. 136 lit. c OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen
Entscheides zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Nach
der Rechtsprechung ist als Antrag im Sinne dieser Bestimmung nur ein Antrag
in der Hauptsache zu verstehen, nicht aber ein Verfahrensantrag wie z.B. ein
Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel (BGE 101 Ib 220 E. 2).

Der vom Gesuchsteller angeführte Antrag um Fristerstreckung stellt einen
Verfahrensantrag dar. Der Gesuchsteller selber bezeichnet den Antrag
ausdrücklich so ("Begründeter prozessualer Antrag"). Anträge in der
Hauptsache sind keine unbeurteilt geblieben. Der Beschwerdeführer macht das
auch nicht geltend. Ein Revisionsgrund nach Art. 136 lit. c OG ist deshalb
nicht gegeben.

2.
Das Gesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Gesuchsteller die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 und 2 OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. Art. 143 Abs. 1 und 2 OG:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung
Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: