Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.198/2002
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1A.198/2002 /err
1P.498/2002

Urteil vom 21. August 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Schilling.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Hofmann, Hanfländerstrasse 67,
Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG,

gegen

Gemeinderat Menzingen, 6313 Menzingen,
Regierungsrat des Kantons Zug, 6301 Zug, vertreten durch die Direktion des
Innern des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 32, Postfach 146, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Postfach
760,
6301 Zug.

Öffentlicherklärung einer Strasse,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 13. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 15. Februar 1951 gründeten Waldbesitzer in der Gemeinde Menzingen die
Genossenschaft Black-Mangeli-Waldweg mit dem Zweck, westlich des
Gottschalkenbergs eine rund 3 km lange Strasse von Black über Vordermangeli
bis Hintermangeli zu bauen und zu unterhalten. Die Genossenschafter wurden
durch die Statuten verpflichtet, das für die Weganlage notwendige Land sowie
das vorhandene Strassenbaumaterial der Genossenschaft unentgeltlich zu
Eigentum zu übertragen. Auf Ersuchen des Kantonsforstamtes genehmigte der
Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 13. April 1951 die I. Sektion
des Waldstrassenprojektes (542 m ab Black), mit einem Kostenvoranschlag von
Fr. 45'000.-- und sicherte einen kantonalen Beitrag von 26% zu. Die
Beitragszusicherung erfolgte mit dem Vorbehalt des öffentlichen
Fahrwegrechts. Ausserdem wurde das eidgenössische Oberforstinspektorat um
Zusicherung des maximalen Bundesbeitrages ersucht. Der Begründung des
Regierungsratsbeschlusses ist zu entnehmen, dass der geplanten Strasse sowohl
forst- wie landwirtschaftliche aber auch verkehrstechnische Bedeutung
zugemessen wurde (kürzeste Verbindung von Menzingen nach dem
Gottschalkenberg). Für die II. Sektion mit einer Länge von ca. 1'800 m
sicherte der Zuger Regierungsrat einen Kantonsbeitrag von 30% (Fr. 33'000.--)
und der Bundesrat einen Beitrag von 32% (insgesamt Fr. 35'200.--) zu. Mit dem
Bezug der Bundessubventionen wurde der Kanton Zug verpflichtet, für den
dauernden Unterhalt des neuen Weges zu sorgen. Auch für die III. Sektion
wurden jedenfalls kantonale Subventionen und offenbar auch ein Beitrag der
Gemeinde Menzingen an die Strassenbaukosten geleistet, wobei für die ganze
Strasse das öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht vorbehalten wurde. Die nicht
von der öffentlichen Hand getragenen Kosten wurden in einem
Perimeterbeitragsverfahren auf die Genossenschafter verlegt.
Da die Weggenossenschaft nicht in das Handelsregister eingetragen worden war,
unterblieb in der Folge die Übertragung des Strassenlandes an die
Genossenschaft und wurden verschiedene Grundstücke verkauft, ohne dass die
Wegrechte geregelt und die Strassenunterhaltskosten überbunden worden wären.
Dies gilt - jedenfalls teilweise - für verschiedene Parzellen im Gebiet
Vordermangeli, die mit Ferienhäusern überbaut wurden. Der Unterhalt der
Strasse (Inner-)Black-Hintermangeli unterblieb. Auf Ersuchen der Eigentümer
der Grundstücke Nrn. 824, 825 und 827 untersagte schliesslich das
Kantonsgerichtspräsidium Zug am 8. März 1993 das Fahren auf den über diese
Parzellen führenden Strassenstücken. Damit fiel die (rechtliche)
Zufahrtsmöglichkeit zu den Ferienhäusern im Vordermangeli, die teils auch
ganzjährig bewohnt werden, dahin.

B.
Unter der Leitung der Zuger Forstdirektion und unter Mitwirkung der
Einwohnergemeinde Menzingen wurde während mehrerer Jahre versucht, mit allen
Eigentümern von Grundstücken im Mangeli eine einvernehmliche Lösung über die
rechtliche Regelung der Erschliessungsstrasse zu erzielen. Da eine Einigung
nicht gelang, schlug der Gemeinderat Menzingen der Gemeindeversammlung am 14.
Juni 2000 vor, die Strasse Mühlebachrank-Mangeli-Black öffentlich zu erklären
und sie im Verkehrsrichtplan als lokale Verbindungsstrasse zu bezeichnen.
Vorbehalten wurde, dass die Strasse durch den Kanton saniert und deren
Unterhalt teils durch den Kanton, teils durch die Gemeinde übernommen werde,
wobei sich die Hauseigentümer im Mangeli mit einem einmaligen Beitrag an den
Unterhaltskosten beteiligen sollten. Die Gemeindeversammlung stimmte diesem
Vorhaben zu. Mit Beschluss vom 12. Februar 2001 erklärte der Gemeinderat
Menzingen die Strasse Mühlebachrank-Mangeli-Innerblack gestützt auf das
kantonale Gesetz über Strassen und Wege als öffentlich. Gemäss der
Publikation (Nr. 1186) im Zuger Amtsblatt vom 2. März 2001 gilt die
Öffentlichkeit für die allgemeine Strassenbenützung durch Fahrzeuge,
Fussgänger und Velofahrer. Am gleichen Tag wurde im Amtsblatt unter der Nr.
1185 die öffentliche Auflage der Änderung des kommunalen Teilrichtplans
Verkehr, die in der neuen Bezeichnung der Mangelistrasse als Zufahrtsstrasse
besteht, bekannt gemacht.
Gegen die Öffentlicherklärung der Strasse Mühlebachrank-Mangeli-Black bzw.
des Teilstücks Vordermangeli-Innerblack erhob X.________ als Eigentümer der
Waldparzelle Nr. 824 insofern Einsprache, als diese Erklärung die
Strassenabschnitte auf seinem Grundstück betreffe. Der Einsprecher machte
geltend, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Öffentlicherklärung
des fraglichen Strassenabschnitts, da die Eigentümer der Ferienhäuser im
Vordermangeli diese über die Strasse Mülibachrank-Hintermangeli erreichen
könnten. Der Gemeinderat habe denn auch beschlossen, auf den Winterdienst auf
dem Strassenabschnitt Vordermangeli-Innerblack zu verzichten, und damit
selbst dessen Erschliessungscharakter verneint. Durch die Öffentlicherklärung
des Wegabschnitts auf seinem Grundstück würde der Einsprecher in seiner
forstwirtschaftlichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt. Er könnte die
Strassenfläche nicht mehr wie bisher für das Fällen, Ausasten, Schleifen und
Lagern der Bäume nutzen und wäre zu kostspieligen Vorsichtsmassnahmen
gezwungen, um Strassen- oder Personenschäden zu verhindern. Die Umwidmung der
Strasse wäre unverhältnismässig und müsste jedenfalls zur Zusprechung einer
Entschädigung für die Eigentumsbeschränkung führen.
Der Gemeinderat Menzingen wies die Einsprache von X.________ am 30. April
2001 ab. Die anschliessend vom Einsprecher an den Regierungsrat des Kantons
Zug gerichtete Beschwerde führte ebenfalls nicht zum Erfolg. X.________
gelangte hierauf an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses wies die
Beschwerde nach Durchführung eines Augenscheins mit Urteil vom 13. August
2002 ab. Auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

C.
X.________ hat gegen das Urteil des Zuger Verwaltungsgerichts vom 13. August
2002 staatsrechtliche Beschwerde "und/oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde"
erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt. In
formeller Hinsicht wird vorgebracht, das verwaltungsgerichtliche Urteil finde
seine Grundlage im selbständigen kantonalen Recht, nämlich im zugerischen
Gesetz über Strassen und Wege. Der Entscheid sei deshalb mit
staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar. Es werde aber auch eine Verletzung
des Bundesgesetzes über den Wald und der entsprechenden Verordnung gerügt.
Insoweit sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben. Die eingereichte
Beschwerde erfülle jedenfalls die formellen Voraussetzungen für beide
Beschwerdearten. In der Sache selbst wird geltend gemacht, der durch die
Öffentlicherklärung bewirkte Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers
liege nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse und sei
unverhältnismässig. Dadurch würden Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 BV sowie
das Willkürverbot verletzt. Das öffentliche Interesse an der Strasse dürfe
nicht aus deren Entstehungsgeschichte hergeleitet, sondern müsse aufgrund der
heutigen Interessenlage beurteilt werden. Zudem sei die Öffentlicherklärung
der Black-Mangeli-Strasse mit dem bundesgesetzlich verankerten Ziel des
Schutzes und der Erhaltung des Waldes unvereinbar. Nach Art. 17 Abs. 1 des
Waldgesetzes seien Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie
die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigten. Im
vorliegenden Fall werde aber die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigt und
fehle es jedenfalls an einer neutralen Beurteilung, die eine solche
Beeinträchtigung ausschliessen würde.
Der Gemeinderat Menzingen und die im Namen des Regierungsrates handelnde
Direktion des Innern des Kantons Zug beantragen Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug ersucht um Abweisung beider Beschwerden,
soweit darauf einzutreten sei.

D.
Das im Verwaltungsgerichtsverfahren zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt
für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat darauf hingewiesen, dass
Waldstrassen nur zu forst-, land- und alpwirtschaftlichen Zwecken befahren
werden dürften. Solle eine Strasse auch anderen Zwecken dienen, müsse sie in
eine Verkehrsstrasse überführt werden, was eine Rodungsbewilligung und die
Rückzahlung der für die Waldstrasse erhaltenen Subventionen bedinge.
In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des BUWAL erklärt das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, die kantonalrechtliche
Öffentlicherklärung ziele in keiner Weise darauf ab, die Waldstrasse in eine
Verkehrsstrasse umzuwandeln. Bezweckt werde allein, die missglückte
privatrechtliche Regelung der Wegrechte zu ersetzen und den Strassenunterhalt
zu gewährleisten. Die Öffentlicherklärung stünde verkehrsbeschränkenden
Anordnungen nicht entgegen. Gemäss der Stellungnahme der Gemeinde Menzingen
soll die Black-Mangeli-Strasse nicht aus dem Waldareal entlassen werden,
sondern lediglich ihrer früheren Zweckbestimmung als "forst- und
landwirtschaftliche Erschliessungsstrasse mit sehr wenig Durchgangsverkehr"
wieder zugeführt werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid und sind rechtzeitig eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist
als einer der Eigentümer der Strasse, die öffentlich erklärt worden ist, zur
Erhebung sowohl einer staatsrechtlichen Beschwerde als auch einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist
grundsätzlich einzutreten.

2.
Da sich die Streitsache aufgrund der Akten beurteilen lässt, kann auf die
Vornahme des vom Beschwerdeführer beantragten Augenscheins verzichtet werden.

3.
Der Beschwerdeführer beklagt sich hauptsächlich über eine Verletzung der
Eigentumsgarantie und damit von Art. 26 und Art. 36 BV. Die gemäss § 4 des
zugerischen Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 (GSW, bereinigte
Gesetzessammlung [BGS] 751.114) angeordnete Öffentlicherklärung der über sein
Waldgrundstück führenden Strassenabschnitte liege nicht im überwiegenden
öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig. Diese Rüge ist, da sich
die umstrittene Eigentumsbeschränkung auf selbständige kantonale Normen
stützt, zu Recht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben
worden. In diesem prüft das Bundesgericht das öffentliche Interesse an der
fraglichen Massnahme und deren Verhältnismässigkeit an sich frei, auferlegt
sich indessen Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung der den
kantonalen Behörden besser bekannten örtlichen Verhältnisse abhängt. Der im
kantonalen Verfahren festgestellte Sachverhalt wird nur auf Willkür hin
untersucht (BGE 126 I 219 E. 2c, 127 I 164 E. 3c S. 172, je mit Hinweisen).

3.1  Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die angefochtene
Öffentlicherklärung auf einer klaren kantonalrechtlichen Grundlage beruht.
Strassen und Wege sind nach § 4 Abs. 1 GSW öffentlich, wenn sie seit
unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehen (lit. a), wenn das Gemeinwesen
über die entsprechenden Wegrechte verfügt (lit. b) oder wenn sie im Verfahren
der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind (lit. c).
Gemäss § 4 Abs. 2 entscheidet die Baudirektion oder der Gemeinderat über die
Öffentlichkeit und ist der Entscheid unter Hinweis auf das Einsprache- und
Beschwerderecht im Amtsblatt zu publizieren. Im Übrigen schreibt § 4 Abs. 4
GSW ausdrücklich vor, dass private Eigentümer öffentlicher Strassen und Wege
Bau- und Unterhaltsarbeiten durch das Gemeinwesen dulden müssen.

3.2  Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann auch das überwiegende
öffentliche Interesse an der Offenhaltung der Black-Mangeli-Strasse nicht in
Abrede gestellt werden. Es besteht ein erhebliches Interesse der
Öffentlichkeit daran, dass eine Strasse, die zwar in privatem Eigentum steht,
deren Bau aber von der öffentlichen Hand sowohl durch erhebliche
Beitragsleistungen wie auch durch behördliche Bauleitung unterstützt worden
ist, ihre Funktion erfüllen und für alle Berechtigten offengehalten werden
kann. Das Interesse besteht ungeachtet dessen, ob sich der Kreis der
Berechtigten nur auf die Eigentümer der durch die Strasse erschlossenen
Grundstücke beschränkt oder - wie ursprünglich vorgesehen - auch andere
Verkehrsteilnehmer umfasst. Es ist denn auch nicht einzusehen und wird vom
Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb und inwiefern das seinerzeit von
allen Seiten bestätigte öffentliche Interesse an einer zweckmässigen,
gesicherten und durchgehenden Erschliessung des fraglichen Gebietes im Laufe
der Zeit dahingefallen wäre. Der Umstand, dass infolge eines formellen
Versehens kein genossenschaftliches Eigentum entstehen konnte und die
Strassenfläche im Eigentum der einzelnen Grundeigentümern verblieb, vermag
jedenfalls an der Interessenlage nichts zu ändern, auch wenn diese Tatsache
inzwischen zu einer teilweisen Schliessung der Strasse geführt hat. Im
Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er glaubt, es könnten lediglich die
über sein Waldgrundstück Nr. 824 führenden Strecken der Black-Mangeli-Strasse
dem öffentlichen Verkehr entzogen werden, während die übrigen Abschnitte
allen Benutzern - so auch dem Beschwerdeführer selbst - offen stehen würden.
Eine solche Regelung liesse sich weder aus raumplanerischer noch aus
verkehrstechnischer Sicht halten. Die Befahrbarkeit der Strasse muss
vielmehr, damit diese ihre Erschliessungsfunktion auch für die Land- und die
Waldwirtschaft erfüllen kann, entweder für die ganze Strasse oder zumindest
für grössere zusammenhängende Strecken gewährleistet sein.

Was die vom Beschwerdeführer befürchtete Beeinträchtigung der
Waldbewirtschaftung auf seiner Parzelle Nr. 824 anbelangt, hat das
Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Augenscheins festgestellt, dass
die örtlichen Verhältnisse keine Besonderheiten aufwiesen und sich der
Beschwerdeführer in der gleichen Lage befinde wie andere Waldbesitzer in
hügeligem Gelände. Die vorläufige Holzlagerung am Strassenrand sei ohne
weiteres möglich. Soweit die Strasse unvermeidlicherweise vorübergehend für
Waldarbeiten in Anspruch genommen werden müsse, könnten solche Stellen
umfahren werden und erweise sich gerade die Öffentlicherklärung der ganzen
ans übrige Strassennetz angeschlossenen Strassenverbindung von Black bis zum
Mühlebachrank von Vorteil. Da die Gegend sehr abgelegen sei, sei auch nur mit
wenig Durchgangsverkehr zu rechnen. Die Waldbewirtschaftung dürfte somit dem
Beschwerdeführer ohne übermässige Beeinträchtigung der anderen
Strassenbenutzer möglich sein. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts
überzeugen. Wenn auch - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird -
unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für den Holzschlag, die
Bearbeitung und den Transport der Stämme die Strasse in Anspruch nehmen muss,
so fallen diese Arbeiten ohnehin nicht täglich, sondern lediglich periodisch
an. Auch Waldstrassen, die ausschliesslich land- und waldwirtschaftlichen
Zwecken dienen, dürfen aber nicht derart als Werk- und Arbeitsplatz benutzt
werden, dass den Eigentümern anderer durch die Strasse erschlossener
Grundstücke die Zufahrt auf längere Zeit verwehrt wird. Das gilt umso mehr,
wenn die fragliche Strasse, wie allenfalls hier (s. unten E. 4), noch weitere
Erschliessungsfunktionen zu übernehmen hat. Der Vorwurf der
unverhältnismässigen Einschränkung durch die Öffentlicherklärung der Strasse
erweist sich mithin - gleich wie die Rüge des mangelnden öffentlichen
Interesses - als unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer weist nebenbei auf das im Bundesrecht festgelegte Ziel
der Walderhaltung hin, mit welchem sich die umstrittene Öffentlicherklärung
einer Waldstrasse nicht vereinbaren lasse. Auch das BUWAL gibt zu bedenken,
dass Waldstrassen nur forst- und allenfalls noch land- und
alpwirtschaftlichen Nutzungen, nicht dagegen touristischen Zwecken dienen
könnten. Die kantonalrechtliche Öffentlicherklärung enthalte eine Umwidmung
der Strasse, die den Gemeingebrauch zulasse. Die fragliche Strasse werde als
lokale Verbindungsstrasse im Verkehrsrichtplan bezeichnet, welche u.a.
Ferienhäuser erschliesse. Bei einer solchen Nutzungsart müsse die Waldstrasse
in eine Verkehrsstrasse überführt werden, was eine Rodungsbewilligung und die
Rückzahlung der für die Waldstrasse erhaltenen Subventionen bedinge. Die
Gemeinde Menzingen hält demgegenüber daran fest, dass die Zweckbestimmung der
Black-Mangelistrasse als Waldstrasse durch die Öffentlicherklärung nicht
geändert werde.
Es bleibt daher zu prüfen, ob die kantonalrechtliche Öffentlicherklärung
einer Waldstrasse bzw. die konkret angeordnete Öffentlicherklärung der
Black-Mangeli-Strasse vor dem Bundesrecht standhalte.

4.1  Nach Art. 2 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über
den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921) gelten Waldstrassen als Wald. Wald und
Waldstrassen dürfen gemäss Art. 15 Abs. 1 WaG nur zu forstlichen Zwecken mit
Motorfahrzeugen befahren werden, wobei Ausnahmen für militärische oder andere
öffentliche Aufgaben - insbesondere für Rettungen oder Bergungen oder für
Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen - gelten (vgl. Art. 13 der
Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [Waldverordnung, WaV; SR
921.01]). Nach Art. 15 Abs. 2 WaG können die Kantone zulassen, dass
Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die
Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.

Wie bereits erwähnt, können nach der zugerischen Strassengesetzgebung
Strassen und Wege u.a. im Verfahren der Öffentlicherklärung dem
Gemeingebrauch gewidmet werden (§ 4 Abs. 1 lit. c GSW). Den Gemeingebrauch
umschreibt § 20 Abs. 1 GSW so, dass die öffentlichen Strassen und Wege im
Rahmen ihrer Zweckbestimmung und den gesetzlichen Vorschriften von allen
benutzt werden können. Nach § 20 Abs. 2 GSW kann der Gemeingebrauch im
überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. Da
sich demnach der Gemeingebrauch der Strassen im Rahmen deren Zweckbestimmung
hält und eine Einschränkung der Benutzung nicht ausgeschlossen ist, stehen
die bundesrechtlichen Vorschriften über die Waldstrassen einer solchen
Öffentlicherklärung nach kantonalem Recht nicht entgegen. Diese kann sich,
wie das vorliegende Beispiel zeigt, selbst mit Blick auf die Ziele der
Waldgesetzgebung als sinnvoll erweisen. Die Widmung zum beschränkten
Gemeingebrauch vermag zu gewährleisten, dass eine Waldstrasse ungeachtet der
Eigentumsverhältnisse zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sämtlicher
erschlossener Grundstücke offen steht und fachgerecht unterhalten werden
kann. Dem Zuger Verwaltungsgericht ist somit darin zuzustimmen, dass die
kantonalrechtliche Öffentlicherklärung verkehrsbeschränkenden Anordnungen
nicht entgegensteht und deshalb grundsätzlich auch Waldstrassen betreffen
kann.

4.2  Die Öffentlicherklärung der Strasse Mühlebachrank-Mangeli-Black zielt
allerdings nicht allein auf die durchgehende Befahrbarkeit zur Land- und
Waldbewirtschaftung ab, sondern soll auch die beidseitige Zufahrt zu den
Ferienhäusern im Vordermangeli ermöglichen. Nach Meinung des Zuger
Verwaltungsgerichts ergibt sich die Befugnis zur Öffnung der Waldstrasse zu
diesem Zweck aus Art. 15 Abs. 2 WaG. Gemäss der Stellungnahme des BUWAL
ermöglicht die Bestimmung von Art. 15 Abs. 2 WaG das zusätzliche Befahren von
Waldstrassen zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken. Eine Waldstrasse lasse
also eine gemischte Nutzung von Land-, Alp- und Forstwirtschaft zu. Nicht
erlaubt seien dagegen Ausnahmen zu touristischen Zwecken, wie z.B. die
Zufahrt zu Seilbahnen, touristisch genutzten Maiensässen und zu
Chaletsiedlungen.

Nach dem zugerischen Einführungsgesetz vom 17. Dezember 1998 zum Bundesgesetz
über den Wald (EG Waldgesetz, BGS 931.1) dürfen nicht-öffentliche Strassen im
Wald über die bundesrechtlich geordneten Ausnahmen hinaus u.a. zwecks Zufahrt
zu einem bebauten Grundstück nach Massgabe einer entsprechenden privaten
Berechtigung befahren werden, wenn keine andere Strassenerschliessung besteht
(§ 10 Abs. 1 lit. c EG Waldgesetz). Im Einzelfall können weitere Ausnahmen
bewilligt werden, wenn überwiegende Interessen dies rechtfertigen (§ 10 Abs.
2 EG Waldgesetz). Gemäss dieser Regelung, die vom Bund am 8. März 1999
genehmigt worden ist, können Waldstrassen ausnahms- und einzelfallweise auch
weitere als wald-, land- und alpwirtschaftliche Erschliessungsfunktionen
übernehmen, falls nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen
dagegen sprechen. Obschon § 10 Abs. 1 lit. c EG Waldgesetz nur von der
Zufahrt über "nicht-öffentliche" Strassen spricht, muss dies a fortiori auch
für öffentliche Waldstrassen mit allenfalls eingeschränkten
Benutzungsmöglichkeiten gelten. Dagegen ist mit dem BUWAL auszuschliessen,
dass grössere Häusergruppen oder ganze Siedlungen über Waldstrassen
erschlossen werden können, da sich dies mit dem in Art. 15 Abs. 1 WaG
enthaltenen grundsätzlichen Verbot des Motorfahrzeugverkehrs auf Waldstrassen
nicht vereinbaren liesse (vgl. auch BGE 111 Ib 45). Ob und inwieweit daher
der Zufahrtsverkehr zu den Ferienhäusern im Vordermangeli über die nach
Meinung der Gemeinde Menzingen weiterhin als Waldstrasse geltenden
Black-Mangeli-Strasse zugelassen werden dürfe, ist fraglich, braucht hier
aber nicht beurteilt zu werden, da mit der angefochtenen Öffentlicherklärung
des Menzinger Gemeinderates die Waldstrasse nicht nur für den
Zufahrtsverkehr, sondern auch für den Durchgangsverkehr freigegeben worden
ist.

4.3  Gemäss der Publikation im Zuger Amtsblatt vom 2. März 2001 wird die
Strasse Mühlebachrank-Mangeli-Innerblack mit der Öffentlicherklärung ohne
Einschränkung der allgemeinen Benützung durch Fahrzeuge, Fussgänger und
Velofahrer gewidmet. Die Gemeinde Menzingen hat denn auch in ihrer
Vernehmlassung zur Stellungnahme des BUWAL bestätigt, dass die Strasse wie
früher dem öffentlichen Durchgangsverkehr zur Verfügung gestellt werden soll.
Diese vollständige Öffnung ist jedoch mit den bereits zitierten geltenden
eidgenössischen Vorschriften über die Waldstrassen unvereinbar und als
bundesrechtswidrig aufzuheben. Die Gemeinde Menzingen wird sich daher
überlegen müssen, ob sie die umstrittene Strassenverbindung als Waldstrasse
beibehalten und allenfalls einzelne Zufahrtsrechte gewähren will oder ob sie
die Strasse oder Teile davon aus dem Waldstrassen- in das übrige Strassennetz
überführen will. Ob für eine solche Umwidmung der Strasse, deren Bau (unter
Vorbehalt des öffentlichen Fahrwegrechts) nach den dannzumal geltenden
Vorschriften rechtskräftig bewilligt wurde, eine Rodungsbewilligung nötig sei
und die bezogenen Subventionen rückerstattet werden müssten, ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, während
die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist. Die Sache ist zu neuer
Regelung der Kostenfolgen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und zu
neuem materiellem Entscheid an den Gemeinderat Menzingen zurückzuweisen (Art.
114 Abs. 2 OG).

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist gemäss Art. 156 Abs. 2 OG zu
verzichten. Die Gemeinde Menzingen ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor Bundesgericht eine
Parteientschädigung zu bezahlen. (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche
Kammer, vom 13. August 2002 sowie die Öffentlicherklärung der Strasse
Mühlebachrank-Mangeli-Innerblack des Gemeinderates Menzingen vom 12. Februar
2001 werden aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Regelung der Kostenfolgen an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug und zu neuem materiellen Entscheid an den Gemeinderat
Menzingen zurückgewiesen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Die Gemeinde Menzingen hat dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Menzingen, dem
Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: