Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.194/2002
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1A.194/2002 /bie

Urteil vom 15. November 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud, Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________ Inc., British Virgin Islands, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Vischer, Talacker 50, 8001 Zürich,

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA - B 128909,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz,
Zentralstelle USA, vom 26. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Strafjustiz der USA ermittelt gegen Verantwortliche der Stiftung
Y.________ mit Hauptsitz im US-Bundesstaat Illinois. Es wird ihnen die
Unterstützung des von Osama Bin Laden geleiteten terroristischen Netzwerkes
Al Qaida bzw. Geldwäscherei zu Gunsten der Al Qaida vorgeworfen. Am 19. April
2002 stellte das U.S. Department of Justice bei den Schweizer Behörden ein
Rechtshilfegesuch. Beantragt wurden darin Kontenerhebungen betreffend ein
Konto bei der  Bank Z.________ (Zürich) und allfällige weitere Konten der Fa.
X.________ Inc. oder der Stiftung Y.________ bzw. deren Verantwortlichen
A.________. Ausserdem wird um Durchsuchung allfälliger Bankschliessfächer der
Genannten ersucht sowie um Einvernahme der zuständigen Bankangestellten.

B.
Mit Verfügung vom 30. April 2002 bewilligte das Bundesamt für Justiz,
Zentralstelle USA (BJ), das Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und
beauftragte die Bundesanwaltschaft mit dem Vollzug der
Untersuchungshandlungen. Gegen diese Verfügung erhob die Fa. X.________ Inc.
Einsprache, welche das BJ mit Einspracheentscheid vom 26. August 2002 abwies,
soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Fa. X.________ Inc. mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. September 2002 an das Bundesgericht.
Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Das BJ beantragt mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2002 die Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. Oktober 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von
Amerika (im Rahmen der sogenannten "kleinen" Rechtshilfe) richtet sich nach
dem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern über gegenseitige Rechtshilfe
in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS, SR 0.351.933.6, inklusive
diplomatischer Notenaustausch zur Auslegung des RVUS). Soweit der
Staatsvertrag keine abschliessenden Regelungen enthält, ist das
schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz zum RVUS
vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS, SR 351.93) sowie das Bundesgesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1)
und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl.
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).

1.1 Der angefochtene Entscheid erging im Einspracheverfahren nach Art. 16a
BG-RVUS. Verfügungen der Zentralstelle USA unterliegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 97-114 OG (Art.
17 Abs. 1 BG-RVUS).

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin als Inhaberin des fraglichen Bankkontos von
den Rechtshilfemassnahmen direkt betroffen ist, ist sie zur Beschwerde
legitimiert (Art. 103 lit. a OG; s. auch Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a
lit. a IRSV sowie Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS).

1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive
Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des
amerikanischen Rechts (Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit.
b OG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG ist
im vorliegenden Fall nicht anwendbar). Soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde
daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger
Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).

1.4 Da die Beschwerde im vorliegenden Fall von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung hat (vgl. Art. 19a Abs. 2 BG-RVUS i.V.m Art. 111 Abs. 2 OG; s. auch
Art. 80l Abs. 1 IRSG), wird der betreffende Verfahrensantrag der
Beschwerdeführerin hinfällig.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sachverhaltsdarstellung des
Ersuchens sei ungenügend. Es fehle darin gänzlich an Hinweisen zum sachlichen
Konnex zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gegenstand der
Strafuntersuchung. Ausserdem werde der massgebliche Sachverhalt im
angefochtenen Entscheid unvollständig bzw. unrichtig festgestellt.

2.1 Das Ersuchen soll - soweit wie möglich - eine Beschreibung der
wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten sowie den
Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise und Auskünfte
nennen (Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS).

Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie
den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet,
lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und
Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen
andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des
hier massgebenden RVUS aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den
schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte
für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben
sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss.
Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die
Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter
hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine
Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die
Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl.
BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422
E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64
E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).

2.2 Laut Ersuchen prüfen die US-Behörden die Aktivitäten der Stiftung
Y.________ mit Hauptsitz in B.________/Illinois. Die Stiftung Y.________,
eine in den USA steuerprivilegierte angeblich gemeinnützige Stiftung, werde
verdächtigt, Spenden aus verschiedenen Quellen, darunter einem
schweizerischen Bankkonto, zur Unterstützung terroristischer Aktivitäten der
von Osama Bin Laden geleiteten Al Qaida zu verwenden bzw. Geldwäscherei zu
betreiben. Im Ersuchen wird konkret folgender Sachverhalt dargestellt.

2.2.1 Die Stiftung werde vom (syrischstämmigen) US-Staatsangehörigen
A.________ geleitet. Offiziell verfolge sie den Zweck, Hilfsaktionen
zugunsten von Moslems in von Kriegen betroffenen Regionen zu unterstützen und
zu finanzieren. Geholfen werde namentlich den Waisenkindern von muslimischen
"Märtyrern" bzw. von Personen, welche im Kampf für die "islamische Sache" ihr
Leben liessen. Die seit 8. Februar 1999 laufende Strafuntersuchung habe
zutage gebracht, dass die Stiftung Y.________ bei der Unterstützung von
Mujaheddin in Bosnien und an anderen Orten involviert gewesen sei. Laut ihrer
offiziellen Website im Internet sei sie in Aserbeidschan, Bosnien,
Tschetschenien, Dagestan und Tadschikistan präsent. Die Stiftung konzentriere
sich auf die Unterstützung der Familien von getöteten oder verletzten
Mujaheddin. Dementsprechend habe sie einen Fonds für in Bosnien getötete oder
verletzte muslimische Kämpfer geäufnet. Das erklärte primäre Ziel der
Stiftung in Tschetschenien sei die finanzielle Unterstützung der vielen
Bürgerkriegswaisen, deren Väter bei der Verteidigung der Heimat gefallen
seien. Ausserdem seien Fonds eröffnet worden, um für die Familien gefallener
Mujaheddin Häuser zu errichten. Dies erinnere an ähnliche Anstrengungen der
palästinensischen Terrororganisationen Hizbollah und Hamas, welche damit
Terroristennachwuchs zu rekrutieren versuchten. Im Übrigen habe die Stiftung
Y.________ den muslimischen Freiheitskämpfern in Bosnien bzw. der bosnischen
Armee US$ 6 Mio. sowie logistische Unterstützung zukommen lassen, inklusive
Waffen, Munition, weitere Güter sowie den Hin- und Rücktransport von
muslimischen Kämpfern.

2.2.2 Schliesslich wird im Ersuchen erwähnt, dass die Spenden an die Stiftung
Y.________ während der letzten zwei Jahre aus verschiedenen Quellen stammten,
darunter von einem (den US-Behörden bekannten) engen Vertrauten Osma Bin
Ladens. Geldtransfers über insgesamt US$ 1'414'406.-- seien zwischen Juni
2000 und September 2001 ausserdem über das fragliche Zürcher Konto an die
Stiftung Y.________ erfolgt. Es handle sich dabei um die grösste
Einzelspendenquelle zugunsten der Stiftung im Jahre 2001. In einer der
telegrafischen Banküberweisungen (vom 15. November 2000) werde die
Beschwerdeführerin ausdrücklich als Auftraggeberin genannt. Die Stiftung
Y.________ habe sodann im Jahre 2000 mehr als US$ 1 Mio. an ihre Zweigstellen
in Moskau, Aserbeidschan, Pakistan, Armenien und Bosnien weitergeleitet.

2.3 Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht den Anforderungen von Art. 29
Ziff. 1 lit. a-b RVUS. Es wird darin ausreichend dargelegt, worin der
sachliche Konnex zwischen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem
Gegenstand der Strafuntersuchung besteht. Wie sich aus der nachfolgenden
Erwägung 3 ergibt, ermöglicht die Sachverhaltsdarstellung auch eine Prüfung
der Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit.

2.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, das BJ habe den massgeblichen
Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. Die tatsächlichen
Annahmen des angefochtenen Entscheides fänden im Rechtshilfeersuchen keine
Stütze.

2.4.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Stiftung Y.________,
welche vorgebe, eine karitative Organisation zu sein, werde verdächtigt,
angebliche Spenden aus verschiedenen Quellen, darunter einem schweizerischen
Bankkonto, zur Unterstützung terroristischer Aktivitäten der Al Qaida zu
verwenden. Nach Angaben der von A.________ geleiteten Stiftung Y.________
sammle diese öffentlich Geld, um in Kriegsgebieten Hilfsaktionen zugunsten
von Moslems durchzuführen. Die finanzielle Hilfe diene jedoch in Wirklichkeit
dazu, an der Basis Unterstützung für terroristische Aktivitäten zu schaffen
und namentlich "junge Rekruten" anzuwerben.
Die Unterstützung beschränke sich "auf die Familien der Mujaheddin, die im
Kampf für den Islam gefallen sind". Ausserdem sei der Bau von Häusern für die
Familien der muslimischen Kämpfer, die in Bosnien und anderen Ländern
gefallen sind, finanziert worden. Die Stiftung Y.________ habe auch "die
Mujaheddin und die bosnische Armee im Laufe des dortigen Krieges" mit
Waffenlieferungen unterstützt.

Den US-Behörden sei "aufgefallen", dass zwischen Juni 2000 und September 2001
mindestens 33 telegrafische Überweisungen an die Stiftung Y.________ im
Gesamtumfang von über US$ 1,4 Mio. und in Teilbeträgen zwischen ungefähr US$
35'000.-- und 50'000.-- aus einem Zürcher Bankkonto erfolgten. Zumindest eine
der Überweisungen (diejenige vom 15. November 2000) sei im Auftrag der
Beschwerdeführerin erfolgt. Die Stiftung Y.________ habe die überwiesenen
Geldbeträge jeweils an ihre Büros in Bosnien, Armenien und anderen Ländern
weitergeleitet. Die US-Behörden verdächtigten A.________ des Betruges mittels
telegrafischer Medien ("wire fraud"), der Geldwäscherei und der
"Bereitstellung materieller Unterstützung für Terroristen".

2.4.2 Die wesentlichen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides
widersprechen dem Ersuchen nicht. Daran vermögen auch die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern, laut Ersuchen sei die Stiftung
Y.________ karitativ tätig, ihre Unterstützung beschränke sich nicht auf die
Unterstützung der Familien von Mujaheddin, und sie betreibe in den USA eine
eigene Internet-Website. Ebenso wenig erscheint die Sachverhaltsdarstellung
des angefochtenen Entscheides in den wesentlichen Punkten lückenhaft. Zwar
macht die Beschwerdeführerin geltend, es bleibe darin unerwähnt, dass sich im
Ersuchen "kein einziger Vorwurf oder konkreter Verdacht gegen die
Beschwerdeführerin" richte. Aus diesem Umstand folgt jedoch kein
Rechtshilfehindernis, zumal der RVUS die zulässige Rechtshilfe nicht auf
Beweiserhebungen bei Tatverdächtigen beschränkt.

3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Ausführungen des angefochtenen
Entscheides zur Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit als
"sehr summarisch". Insbesondere würden die Tatbestände der Geldwäscherei und
der kriminellen Organisation nicht nachgewiesen. Auch das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz und der Rote Halbmond unterstützten Notleidende,
darunter namentlich Angehörige von muslimischen Bürgerkriegsopfern in Bosnien
und Tschetschenien. Entsprechende Aktivitäten stellten nicht per se eine
konkrete Unterstützung einer terroristischen Organisation oder Geldwäscherei
dar. Alle muslimischen Bürgerkriegsopfer bzw. alle getöteten und verwundeten
muslimischen Kämpfer pauschal in einen terroristischen Zusammenhang oder gar
ins Umfeld der Al Qaida zu stellen, sei unzulässig. Im Übrigen richteten sich
die deliktischen Vorwürfe nicht gegen die gutgläubige Beschwerdeführerin,
sondern gegen die Stiftung Y.________.

3.1 Zwangsmassnahmen werden im ersuchten Staat rechtshilfeweise nur
angewendet, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven
Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, auch nach dem Recht des ersuchten
Staates (falls dort verübt) strafbar wäre und auf der Deliktsliste des RVUS
aufgeführt ist (Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS). Handelt es sich um einen
Tatbestand, der nicht auf der Liste aufgeführt ist, so entscheidet die
Zentralstelle des ersuchten Staates, ob die Bedeutung der Tat
Zwangsmassnahmen rechtfertigt (Art. 4 Ziff. 3 RVUS).

3.2 Die USA und die Schweiz haben sich sodann verpflichtet, einander bei der
Bekämpfung des organisierten Verbrechens Rechtshilfe nach Kapitel II RVUS zu
leisten, mit allen Mitteln, die nach den übrigen Vorschriften des RVUS und
anderen Rechtsvorschriften zulässig sind (Art. 6 Ziff. 1 RVUS). Kapitel II
RVUS findet Anwendung auf Ermittlungs- und Gerichtsverfahren namentlich gegen
Personen, die wissentlich an der rechtswidrigen Tätigkeit einer
verbrecherischen Organisation im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 RVUS mitwirken, mit
einer solchen Gruppe eng verbunden sind und sie regelmässig durch wichtige
Dienste unterstützen (Art. 6 Ziff. 2 lit. a [2] RVUS).

3.3 Im angefochtenen Entscheid wird die Auffassung vertreten, die Vorwürfe
gegen die Verantwortlichen der Stiftung Y.________ erfüllten nach
schweizerischem Recht die Tatbestände des Betruges (Art. 146 StGB), der
strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), der kriminellen
Organisation (Art. 260ter StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Die
Anwendbarkeit von Art. 260bis StGB ergebe sich "aus dem mittlerweile
notorischen Umstand, dass Osama Bin Laden bzw. der durch ihn geführten
Organisation Al Qaida zur Last gelegt wird, den Anschlag vom 11. September
2001 gegen das World Trade Center geplant und durchgeführt zu haben". Der
Tatbestand der Geldwäscherei sei erfüllt, weil die Stiftung Y.________ "von
den Vereinigten Staaten aus die ihr überwiesenen Geldbeträge jeweils an ihre
Büros in Bosnien, Armenien und in anderen Ländern weitergeleitet" habe. In
Bezug auf den Straftatbestand von Art. 260ter StGB wird ausgeführt, die
untersuchten Straftaten würden "von einer kriminellen Organisation ausgehen".
Es seien aus dem fraglichen Konto "zahlreiche Transaktionen" zugunsten der
Stiftung Y.________ erfolgt, und es habe sich dabei im Jahre 2001 um die
"grösste Einzelquelle" zugunsten der Stiftung Y.________ gehandelt. Dies
genüge, um die Gewährung der Rechtshilfe zu rechtfertigen, "da die ersuchende
Behörde nicht Beweis darüber zu führen" habe, "ob Straftaten begangen
wurden". Es genüge, wenn sich der ersuchte Staat vergewissern könne, "dass
kein unbestimmtes Suchen nach Beweisen vorliegt". Der "Beweis einer
Normverletzung" sei nicht erforderlich.

3.4 Den Verantwortlichen der Stiftung Y.________ wird die Unterstützung des
von Osama Bin Laden geleiteten und international operierenden terroristischen
Netzwerkes Al Qaida bzw. Geldwäscherei vorgeworfen. Ein den US-Behörden
bekannter naher Vertrauter Osama Bin Ladens habe Geld an die Stiftung
Y.________ überwiesen, und die als Spenden an die Stiftung Y.________
getarnten Mittel seien für die Zwecke der Al Qaida verwendet worden.

3.5 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die
ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen
Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche
Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Art. 260ter
Ziff. 1 StGB ist grundsätzlich auch auf terroristische Vereinigungen
anwendbar (BGE 125 II 569 E. 5c S. 574; s. Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des
Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des
Financiers], BBl 1993 III 277 ff., 296; vgl. Gunther Arzt, in: Kommentar
Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, Art.
260ter N. 17 f.; Marc Forster, Kollektive Kriminalität, Das Strafrecht vor
der Herausforderung durch das organisierte Verbrechen, Bibliothek zur
Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Beiheft 27, Basel 1998, S. 9; Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten
gegen Gemeininteressen, 4. Aufl., Bern 1995, § 40 N. 21). Nach der Praxis des
Bundesgerichtes stellen insbesondere die italienischen "Brigate Rosse" und
die baskische Untergrundorganisation "ETA" terroristische verbrecherische
Organisationen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB dar (vgl. BGE 125 II 569
E. 5c-d S. 574 f.; zur Publikation bestimmtes Urteil 1A.159/2002 vom 18.
September 2002 i.S. Bortone, E. 2.2-2.6; Urteil 1A.174/2002 vom 21. Oktober
2002, E. 3).

3.6 Die Tatbestandsvariante der Unterstützung verlangt einen bewussten
Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen
Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten
(Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB
der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt
nicht erforderlich (zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil
1A.159/2002 vom 18. September 2002, E. 2.4; vgl. Forster, a.a.O., S. 11, 24;
Stratenwerth, a.a.O., § 40 N. 26). So können namentlich das blosse Liefern
von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das
Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von
Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu
konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte
Konkurrenz (vgl. BBl 1993 III 304; Forster, a.a.O., S. 13). Der subjektive
Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der
Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der
verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte.
Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen oder
mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den
Organisationstatbestand (vgl. BBl 1993 III 302; Arzt, a.a.O., Art. 260ter N.
163 f.; Forster, a.a.O., S. 11).

3.7 Bei Al Qaida handelt es sich um eine kriminelle Organisation im Sinne von
Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Es werden ihr weltweit zahlreiche terroristische
Schwerverbrechen angelastet. Insbesondere werfen ihr die US-Behörden die
Urheberschaft an den mörderischen Anschlägen vom 11. September 2001 auf das
World Trade Center in New York City und auf das Pentagon-Gebäude (Washington,
D.C.) vor, denen tausende von Menschen zum Opfer fielen. Den Verantwortlichen
der Stiftung Y.________ wird im Ersuchen vorgeworfen, sie hätten Al Qaida
finanziell bzw. logistisch unterstützt. Ein enger Vertrauter Osama Bin Ladens
habe der Stiftung Y.________ Geld zukommen lassen, welches im Interesse der
Al Qaida bzw. zur Unterstützung ihrer terroristischen Aktivitäten verwendet
worden sei. Eine solche Unterstützung fällt grundsätzlich unter den
Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. zur Publikation
bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1A.159/2002 vom 18. September 2002, E.
2.4-2.6).
3.8 Ausserdem wird den Verantwortlichen der Stiftung Y.________ sinngemäss
vorgeworfen, sie hätten Geldwäscherei betrieben, indem sie Gelder der Al
Qaida als angebliche Spendengelder an ihre Zweigstellen in Moskau,
Aserbeidschan, Pakistan, Armenien und Bosnien überweisen liessen. Wegen
Geldwäscherei wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Handlung
vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder
die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder
annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).

Wie dargelegt, handelt es sich bei der Al Qaida um eine terroristische
kriminelle Organisation, und den Verantwortlichen der Stiftung Y.________
wird vorgeworfen, sie hätten die Al Qaida unterstützt. Der Richter verfügt
die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer
kriminellen Organisation unterliegen (Art. 59 Ziff. 3 Satz 1 StGB). Es
braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Vermögenswerte der
Organisation durch konkrete Straftaten erlangt wurden. Auch bei so genannten
"Strohmännern", Tarnfirmen und sogar bei gutgläubigen Dritten ist ein
"Durchgriff" auf das Vermögen mafiöser oder terroristischer Vereinigungen
möglich (vgl. BBl 1993 III 318; Forster, a.a.O., S. 38 f.; Niklaus Schmid,
in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1,
Zürich 1998, Art. 59 N. 132 ff.; s. auch BGE 122 IV 91 E. 4 S. 96). Bei
Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation
beteiligt oder sie unterstützt, wird die Verfügungsmacht der Organisation bis
zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Von dieser
Herkunftsvermutung ist auch das Vermögen von juristischen Personen betroffen,
die von den Unterstützern einer kriminellen Organisation faktisch beherrscht
werden (vgl. BBl 1993 III S. 320; Forster, a.a.O., S. 38). Das Einschleusen
von Vermögenswerten einer terroristischen Organisation in den Geldkreislauf
einer (angeblichen) wohltätigen Stiftung fällt daher grundsätzlich unter den
Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (vgl. auch Jürg-Beat Ackermann, in:
Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich
1998, Art. 305bis N. 301 ff.; s. ferner BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131 f.; 127
IV 20 E. 3a S. 26; 124 IV 274 E. 2 S. 276; 122 IV 211 E. 2c S. 216, je mit
Hinweisen).

3.9 Dass die deliktischen Vorwürfe nicht gegen die Beschwerdeführerin selbst
gerichtet sind, sondern gegen die Verantwortlichen der Stiftung Y.________,
lässt die beidseitige Strafbarkeit nicht dahinfallen. Der RVUS beschränkt die
Zulässigkeit von Rechtshilfemassnahmen nicht auf angeschuldigte Personen.
Ebenso wenig verlangt der Rechtshilfevertrag, dass die Straftatbestände der
USA und der Schweiz identisch sein müssten (vgl. Art. 4 Ziff. 4 RVUS).

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der inkriminierte Sachverhalt auch
noch unter weitere Straftatbestände fallen könnte.

3.10 Wie aus dem Ersuchen hervorgeht, sind die untersuchten Vorwürfe auch
nach dem Recht der USA strafbar (insbesondere als "Providing material support
to terrorists", 18 U.S.C. § 2339A, sowie als "Laundering of monetary
instruments", 18 U.S.C. § 1956 [a] [1]). Damit ist die
Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt.

4.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die angeordnete Rechtshilfe sei
unverhältnismässig. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen ihr und
dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Ausserdem könnten die angeordneten
Rechtshilfemassnahmen zur Aufklärung nichts beitragen.

4.1 Die ersuchende Behörde hat den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches zu
spezifizieren. Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne des RVUS
liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen
verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen (Art. 1 Ziff. 2 RVUS).
Das Ersuchen soll eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder
festzustellenden Handlungen enthalten sowie den Hauptgrund für die
Erforderlichkeit der gewünschten Beweise und Auskünfte nennen (Art. 29 Ziff.
1 lit. a-b RVUS).

Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet
sich gegen Beweisaufnahmen "auf‘s Geratewohl". Es dürfen keine
strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von
Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder
zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte) durchgeführt werden
(vgl. Art. 2 Ziff. 1 lit. c [5] RVUS). Eine hinreichend präzise Umschreibung
der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um
Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle
Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten
Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex
zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt
sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit
Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen, Basel 2001, N. 400 ff., 407).

4.2 Laut Ersuchen seien die Spenden an die Stiftung Y.________ während der
letzten zwei Jahre aus verschiedenen Quellen geflossen. Dazu gehöre
namentlich ein (den US-Behörden bekannter) enger Vertrauter Osma Bin Ladens.
Geldtransfers über insgesamt US$ 1'414'406.-- seien zwischen Juni 2000 und
September 2001 auch über das fragliche Zürcher Konto der Beschwerdeführerin
an die Stiftung Y.________ erfolgt. Es handle sich dabei um die grösste
Einzelspendenquelle zugunsten der Stiftung im Jahre 2001. In einer der
telegrafischen Banküberweisungen (vom 15. November 2000) werde die
Beschwerdeführerin ausdrücklich als Auftraggeberin genannt; die übrigen
Überweisungen aus dem Konto der Beschwerdeführerin seien anonym erfolgt. Die
Stiftung Y.________ habe im Jahre 2000 sodann mehr als US$ 1 Mio. an ihre
Zweigstellen in Moskau, Aserbeidschan, Pakistan, Armenien und Bosnien
weitergeleitet. Damit besteht eine ausreichende sachliche Konnexität zwischen
den Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Die
erhobenen Konteninformationen können für die ersuchende Behörde von
sachdienlichem Interesse sein. Die Beschwerdeführerin selbst wird damit in
keiner Weise einer strafbaren Handlung bezichtigt.

5.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe ein erhebliches
Interesse an der Wahrung des Bankgeheimnisses.
Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht
ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität,
Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen seines Landes zu
beeinträchtigen (Art. 3 Ziff. 1 lit. a RVUS). Das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) entscheidet, ob die Ausführung des Ersuchens
geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche
Interessen der Schweiz zu beeinträchtigen (Art. 4 i.V.m. Art. 1 Ziff. 2
BG-RVUS). Gegen den Entscheid des EJPD ist die Beschwerde an den Bundesrat
gegeben (Art. 18 Abs. 1 BG-RVUS). Eine von der Beschwerdeführerin separat
erhobene Verwaltungsbeschwerde (im Sinne von Art. 4 i.V.m. Art. 18 BG-RVUS)
wurde vom Bundesgericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2002
zuständigkeitshalber an das EJPD weitergeleitet.

Ein vom Bundesgericht festzustellendes Rechtshilfehindernis ist in diesem
Zusammenhang nicht ersichtlich. Durch die streitigen Rechtshilfemassnahmen
wird das gesetzlich geschützte Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0)
nicht in der Weise verwässert, dass wesentliche Interessen der Schweiz
tangiert erschienen (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen; s. auch
Briefwechsel zwischen der Schweiz und den USA vom 25. Mai 1973 zur Auslegung
des RVUS).
Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch vorbringt, lässt ebenfalls
kein Rechtshilfehindernis erkennen. Da der vorliegende Entscheid über die
materiellen Rechtshilfevoraussetzungen nicht vom Ausgang der beim EJPD
hängigen Verwaltungsbeschwerde abhängt, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin
auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht stattzugeben.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet abzuweisen ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz,
Zentralstelle USA, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement,
Generalsekretariat, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: